BKBES.2023.69
Herausgabe
9. August 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Herausgabe
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am [...] 2021, [...] Uhr, konnte
durch die Polizei Kanton Solothurn der Leichnam der vorgängig seit dem [...]
2021, [...] Uhr, als vermisst gemeldeten B.___ am [...] unterhalb der [...] in
steilem Gelände festgestellt und anschliessend geborgen werden. Aufgrund der
Fundsituation und der schweren Verletzungen der Verstorbenen vermutete die
Polizei, die Verstorbene habe sich in suizidaler Absicht selber von der […]
gestürzt. Um die weiteren Umstände und die aufgeworfene Hypothese des Suizids
prüfen zu können, eröffnete die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Untersuchung
betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall.
2. Die im Rahmen dieser Untersuchung
durchgeführten ärztlichen, polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungen ergaben keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer allfällig
strafbaren Dritteinwirkung, weswegen die Staatsanwaltschaft die Untersuchung
mit Verfügung vom 10. Juli 2021 einstellte.
3. Auf die vom Vater der Verstorbenen, A.___
(Beschwerdeführer) gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde vom
10. November 2022 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom
16. November 2022 nicht ein (BKBES.2022.138). Mit Urteil vom 14. Februar 2023
wies das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1492/2022 vom
14.02.2023).
4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023
beantragte der Beschwerdeführer beim Oberstaatsanwalt, ihm die zwei im
vorliegenden Verfahren aufgefundenen Beweisstücke, konkret ein Rucksack der
Verstorbenen (Ass.-Nr. 21.02238) sowie ein beim Rucksack aufgefundenes
Küchenmesser mit Blutanhaftungen (Ass.-Nr. 21.02237), per Post zuzustellen.
5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies
die Staatsanwaltschaft das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers ab. Die
Staatsanwaltschaft stellte in Aussicht, die beantragten Gegenstände nach
Rechtskraft dieser Verfügung an einen der berechtigten Erben, konkret den
Ehemann der Verstorbenen, herauszugeben.
6. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 erhob
der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Feststellung der
Staatsanwältin, wonach der Ehemann der Verstorbenen auch einen Anspruch auf die
Herausgabe von zwei Gegenständen geltend gemacht habe, beruhe auf keinem
formellen Beweis, eher auf ihrer eigenen Initiative. Die Verfügung sei, da
vermutungsähnlich und formell rechtswidrig, als ungültig zu erklären. Die
betroffenen Gegenstände seien wie beantragt an ihn auszuhändigen.
7. Am 11. Juli 2023 stellte die
Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Akten des vorliegenden Verfahrens
zur Verfügung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist zulässig (Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der
Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Empfänger der angefochtenen Verfügung
beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Mit dem Tode des Erblassers
erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der
gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten
dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und
die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560
Abs. 1 ZGB). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis,
die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art 566 Abs. 1 ZGB).
2.2
Ein selbständiges Einziehungsverfahren
wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung
von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 Abs. 1 StPO).
Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die
Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der
betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 377 Abs. 2 StPO). Sind
die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des
Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person
zurück (Art. 377 Abs. 3 StPO).
3.
Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwältin, welche die Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen
Todesfall geführt hat, auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers hin
beim zuständigen Erbschaftsamt Erkundigungen über die gesetzlichen oder
eingesetzten Erben eingeholt. Mit E-Mail vom 15. Juni 2023 wurde ihr durch
einen Mitarbeiter des zuständigen Erbschaftsamtes das Erbenverzeichnis der
Verstorbenen zugestellt. Daraus konnte entnommen werden, dass es sich beim
Beschwerdeführer um keinen (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben der
Verstorbenen handelt. Um abzuklären, ob dem Antragsteller allenfalls dennoch
die geforderten Gegenstände herausgegeben werden könnten, nahm die Staatsanwältin
mit einem gesetzlichen Erben der Verstorbenen, konkret deren Ehemann, Kontakt
auf und informierte ihn über das Herausgabebegehren bzw. fragte nach dessen
eigenen Interesses an den angefragten Gegenständen (s. diesbezüglich die Aktennotiz
vom 15.06.2023). Da der Ehemann als gesetzlicher Erbe im Rahmen dieses
Telefonats ebenfalls Anspruch auf den Rucksack und das Messer erhob, wies die
Staatsanwältin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 das Herausgabebegehren des
Beschwerdeführers ab.
4.
Mit dem vorstehend geschilderten
Vorgehen ist die Staatsanwältin sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen, die
ihr gemäss ZGB und StPO obliegen. Infolge (mittlerweile rechtskräftiger)
Einstellung der Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall wurde
festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung der Gegenstände nicht
erfüllt sind. Die Staatsanwältin hat, um abzuklären, wer als «berechtigte
Person» gilt, der die Gegenstände retourniert werden können, zutreffenderweise
die Eigentumsverhältnisse und Besitzansprüche der Involvierten abgeklärt und
ins Verhältnis zueinander gesetzt. Mit dem Tod der Erblasserin wurde u.a. ihr
Ehemann kraft Gesetzes Eigentümer der vom Beschwerdeführer beantragten
Gegenstände, womit er – zusammen mit den weiteren Erben – das Eigentum an den
Gegenständen erwarb. Eine Ausschlagung hat nicht stattgefunden. Beim
Beschwerdeführer handelt es sich dagegen um keinen Erben, weswegen er auch kein
Eigentum an den betroffenen Gegenständen geltend machen kann. Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist vor diesem Hintergrund nicht zu
beanstanden; eine formell rechtswidrige bzw. ungültige Verfügung, wie dies der
Beschwerdeführer geltend machen will, liegt nicht vor.
5.
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428
Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich.
Dispositiv
Demnach hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche von Amtes wegen auf
CHF 800.00 festgelegt werden, zu tragen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker