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Entscheid

BKBES.2023.69

Herausgabe

9. August 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Herausgabe

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am [...] 2021, [...] Uhr, konnte

durch die Polizei Kanton Solothurn der Leichnam der vorgängig seit dem [...]

2021, [...] Uhr, als vermisst gemeldeten B.___ am [...] unterhalb der [...] in

steilem Gelände festgestellt und anschliessend geborgen werden. Aufgrund der

Fundsituation und der schweren Verletzungen der Verstorbenen vermutete die

Polizei, die Verstorbene habe sich in suizidaler Absicht selber von der […]

gestürzt. Um die weiteren Umstände und die aufgeworfene Hypothese des Suizids

prüfen zu können, eröffnete die Staatsanwaltschaft daraufhin eine Untersuchung

betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall.

2. Die im Rahmen dieser Untersuchung

durchgeführten ärztlichen, polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen

Ermittlungen ergaben keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer allfällig

strafbaren Dritteinwirkung, weswegen die Staatsanwaltschaft die Untersuchung

mit Verfügung vom 10. Juli 2021 einstellte.

3. Auf die vom Vater der Verstorbenen, A.___

(Beschwerdeführer) gegen diese Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde vom

10. November 2022 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom

16. November 2022 nicht ein (BKBES.2022.138). Mit Urteil vom 14. Februar 2023

wies das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1492/2022 vom

14.02.2023).

4. Mit Eingabe vom 23. Mai 2023

beantragte der Beschwerdeführer beim Oberstaatsanwalt, ihm die zwei im

vorliegenden Verfahren aufgefundenen Beweisstücke, konkret ein Rucksack der

Verstorbenen (Ass.-Nr. 21.02238) sowie ein beim Rucksack aufgefundenes

Küchenmesser mit Blutanhaftungen (Ass.-Nr. 21.02237), per Post zuzustellen.

5. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies

die Staatsanwaltschaft das Herausgabebegehren des Beschwerdeführers ab. Die

Staatsanwaltschaft stellte in Aussicht, die beantragten Gegenstände nach

Rechtskraft dieser Verfügung an einen der berechtigten Erben, konkret den

Ehemann der Verstorbenen, herauszugeben.

6. Mit Eingabe vom 25. Juni 2023 erhob

der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Feststellung der

Staatsanwältin, wonach der Ehemann der Verstorbenen auch einen Anspruch auf die

Herausgabe von zwei Gegenständen geltend gemacht habe, beruhe auf keinem

formellen Beweis, eher auf ihrer eigenen Initiative. Die Verfügung sei, da

vermutungsähnlich und formell rechtswidrig, als ungültig zu erklären. Die

betroffenen Gegenstände seien wie beantragt an ihn auszuhändigen.

7. Am 11. Juli 2023 stellte die

Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Akten des vorliegenden Verfahrens

zur Verfügung. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten ist. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist zulässig (Art. 393

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der

Beschwerdeführer ist als Antragsteller und Empfänger der angefochtenen Verfügung

beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Mit dem Tode des Erblassers

erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Mit Vorbehalt der

gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten

dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und

die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560

Abs. 1 ZGB). Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis,

die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen (Art 566 Abs. 1 ZGB).

2.2

Ein selbständiges Einziehungsverfahren

wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung

von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 Abs. 1 StPO).

Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die

Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der

betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 377 Abs. 2 StPO). Sind

die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des

Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person

zurück (Art. 377 Abs. 3 StPO).

3.

Im vorliegenden Fall hat die

Staatsanwältin, welche die Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen

Todesfall geführt hat, auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers hin

beim zuständigen Erbschaftsamt Erkundigungen über die gesetzlichen oder

eingesetzten Erben eingeholt. Mit E-Mail vom 15. Juni 2023 wurde ihr durch

einen Mitarbeiter des zuständigen Erbschaftsamtes das Erbenverzeichnis der

Verstorbenen zugestellt. Daraus konnte entnommen werden, dass es sich beim

Beschwerdeführer um keinen (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben der

Verstorbenen handelt. Um abzuklären, ob dem Antragsteller allenfalls dennoch

die geforderten Gegenstände herausgegeben werden könnten, nahm die Staatsanwältin

mit einem gesetzlichen Erben der Verstorbenen, konkret deren Ehemann, Kontakt

auf und informierte ihn über das Herausgabebegehren bzw. fragte nach dessen

eigenen Interesses an den angefragten Gegenständen (s. diesbezüglich die Aktennotiz

vom 15.06.2023). Da der Ehemann als gesetzlicher Erbe im Rahmen dieses

Telefonats ebenfalls Anspruch auf den Rucksack und das Messer erhob, wies die

Staatsanwältin mit Verfügung vom 20. Juni 2023 das Herausgabebegehren des

Beschwerdeführers ab.

4.

Mit dem vorstehend geschilderten

Vorgehen ist die Staatsanwältin sämtlichen Verpflichtungen nachgekommen, die

ihr gemäss ZGB und StPO obliegen. Infolge (mittlerweile rechtskräftiger)

Einstellung der Untersuchung betreffend einen aussergewöhnlichen Todesfall wurde

festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung der Gegenstände nicht

erfüllt sind. Die Staatsanwältin hat, um abzuklären, wer als «berechtigte

Person» gilt, der die Gegenstände retourniert werden können, zutreffenderweise

die Eigentumsverhältnisse und Besitzansprüche der Involvierten abgeklärt und

ins Verhältnis zueinander gesetzt. Mit dem Tod der Erblasserin wurde u.a. ihr

Ehemann kraft Gesetzes Eigentümer der vom Beschwerdeführer beantragten

Gegenstände, womit er – zusammen mit den weiteren Erben – das Eigentum an den

Gegenständen erwarb. Eine Ausschlagung hat nicht stattgefunden. Beim

Beschwerdeführer handelt es sich dagegen um keinen Erben, weswegen er auch kein

Eigentum an den betroffenen Gegenständen geltend machen kann. Die Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2023 ist vor diesem Hintergrund nicht zu

beanstanden; eine formell rechtswidrige bzw. ungültige Verfügung, wie dies der

Beschwerdeführer geltend machen will, liegt nicht vor.

5.

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde damit als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428

Abs. 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich.

Dispositiv

Demnach hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche von Amtes wegen auf

CHF 800.00 festgelegt werden, zu tragen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist

dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker