BKBES.2023.80
Einstellungsverfügung
17. Oktober 2023Deutsch15 min
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In der Nacht vom 18. auf den 19.
Februar 2023 kam es zwischen A.___ und dessen Schwager B.___ zu einer
Auseinandersetzung. A.___ wirft B.___ vor, ihn mit «Hurensohn» beschimpft zu
haben. Ausserdem habe er ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge
geschlagen und ihn gegen die Brust gestossen, worauf er zu Boden gefallen sei.
Dabei habe er sich eine Schürfung am linken kleinen Finger zugezogen. Ausserdem
habe er Schmerzen am linken Kieferknochen sowie einen Tinnitus im linken Ohr
erlitten. B.___ wirft A.___ vor, von ihm als «Arschloch» beschimpft und an der
Jacke unterhalb des Halses gepackt worden zu sein (Strafanzeige der Polizei vom
3. April 2023). A.___ erhob am 19. Februar 2023 Strafantrag gegen B.___
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. B.___ verzichtete auf einen
Strafantrag (vgl. Ersteinvernahme vom 19. Februar 2023).
Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26.
Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und
Tätlichkeiten. Am 10. Juli 2023 stellte sie die Strafuntersuchung ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 24.
Juli 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.___
weiterzuführen und diesen wegen aller in Frage kommender Straftaten zu
bestrafen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.
September 2023 die Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ beantragte am 11. September
2023 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Schreiben vom 22. September 2023
liess A.___ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.
Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.1
Gemäss Strafanzeige der Polizei sei
sie damals gestützt auf eine Meldung von C.___ (Freundin von A.___) ausgerückt.
Vor Ort seien sie auf den sehr angetriebenen A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) gestossen. Die Melderin und die Schwester des
Beschwerdeführers (gleichzeitig die Ehefrau von B.___, D.___) seien ebenfalls
anwesend gewesen. Alle Personen hätten sich im Hauseingang der Liegenschaft [...],
[...], befunden (Wohnort des Beschuldigten B.___). Die Personen seien sehr
aufgebracht und die Situation unübersichtlich gewesen. Als der Beschuldigte
einige Minuten später zur Gruppe gestossen sei, sei die Lage kurz vor dem
Eskalieren gewesen. Zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer sei es
zu gegenseitigen verbalen Disputen gekommen. Es habe in Erfahrung gebracht
werden können, dass es zwischen den Männern zu einer tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei. Mit ihnen sei eine Ersteinvernahme
durchgeführt worden, ebenso sei der Nachbar, E.___, welcher alles beobachtet
habe, befragt worden. Während der ganzen Sachverhaltsaufnahme habe der
Beschwerdeführer von der Polizei verlangt, dass diese sich jegliche Aussagen,
welche zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden hätten, merke und
notiere. Dies sei jedoch aufgrund der angetroffenen Situation und den Umständen
vor Ort nicht möglich gewesen. Im Beisein der Polizei sei es zu gegenseitigen
Beschimpfungen, nicht aber zu Tätlichkeiten gekommen. Ein Atemlufttest beim
Beschuldigten habe einen Wert von 0,32 mg/l ergeben, beim Beschwerdeführer
einen von 0,68 mg/l.
2.2
Der Beschuldigte hatte gegenüber der
Polizei ausgesagt, er sei damals mit seiner Frau, deren Schwester und dem
Beschwerdeführer in Zürich gewesen. Noch während des Essens habe der
Beschwerdeführer mit seiner Freundin Streit gehabt. Er (der Beschuldigte) habe
dessen Freundin unterstützt, worauf der Beschwerdeführer wütend geworden sei.
Er (der Beschuldigte) sei allein mit dem Zug nach Hause gefahren. Als er im Eingang
gestanden sei, sei ein Taxi vorgefahren. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen,
in den Eingang gekommen, habe ihm gesagt, er sei ein «Arschloch» und habe ihn
darauf an der Jacke unterhalb des Halses gepackt. Darauf habe er ihn an der
Hand gepackt, worauf er (der Beschwerdeführer) zu Boden gefallen sei. Ihr
Nachbar sei dazwischen gekommen und habe sie getrennt. Er (der Beschuldigte)
sei in die Wohnung gegangen und daraufhin sei die Polizei gekommen. Er sei
nicht verletzt worden. Die Polizei habe gesehen, wie unanständig und aggressiv
der Beschwerdeführer gewesen sei. Wenn dieser Alkohol trinke, sei er immer so. Er
habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Er habe sich nur mit den Händen und
Armen selber geschützt.
2.3
Der Beschwerdeführer hatte zu Protokoll
gegeben, er sei mit seiner Schwester in einem Taxi an deren Wohnort gefahren.
Er sei zuerst reingegangen, worauf der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Der
Polizist habe gehört, wie der Beschuldigte gesagt habe, er (der
Beschwerdeführer) habe es verdient und wie er ihn draussen provoziert habe. Er
wolle, dass der Polizist bezeuge, was er gehört habe und es nicht vergesse. Der
Beschuldigte habe ihn «Hurensohn» genannt bevor die Polizei gekommen sei. Er
habe ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge geschlagen, ihn gegen die
Brust gestossen, worauf er in den Korridor gefallen sei. Dabei habe er sich am
linken, kleinen Finger verletzt (Schürfung). Am Kieferknochen habe er Schmerzen
und einen Tinnitus im linken Ohr. Seine Schwester habe Angst vor dem
Beschuldigten (dass er sie schlage). Deshalb sei er zuerst rein. Seine Nichte
habe ihm die Türe geöffnet. Als er im Korridor gewesen sei, habe der
Beschuldigte ihn geschubst und am Boden verschlagen.
2.4
Der Nachbar, E.___, hatte ausgesagt,
er sei im Wohnzimmer gewesen, als er von der Eingangstüre her ein Klopfen
gehört habe. Er habe Nachschau gehalten. Der Beschuldigte sei im Korridor beim
Haupteingang gewesen. Er habe in seine Wohnung gewollt. Dann sei der andere
gekommen. Dieser sei zum Beschuldigten gegangen und habe ihn weggestossen. Es
habe eine Schlägerei gegeben. Der andere sei am Boden gelegen, der Beschuldigte
noch gestanden. Er (der Nachbar) sei dazwischen gegangen. Er kenne den anderen
nicht. Dann sei eine Frau gekommen und habe sich eingemischt. Es habe Streit
gegeben. Er habe den Beschuldigten zu sich in die Wohnung genommen bis die
Polizei gekommen sei. Er habe nicht genau gesehen, «wer, wann und wie
geschlagen habe».
2.5
Gemäss Bericht des Kantonsspitals
Aarau vom 19. Februar 2023, wo sich der Beschwerdeführer zwecks Dokumentation
seiner Verletzungen hinbegab (Bericht S. 1), erlitt er folgende
Verletzungen (Hauptdiagnosen):
-
Contusio capitis,
-
Monokelhämatom links,
-
Würgezeichen am Hals.
Es wurde weder eine Arbeitsunfähigkeit
bescheinigt noch wurden dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben.
2.6
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, es handle sich vorliegend um eine
Aussage gegen Aussage-Situation, d.h. es könne einzig und allein auf die
Aussagen der Beteiligten abgestellt werden. Stünden sich gegensätzliche
Aussagen der Parteien gegenüber und lägen keine objektiven Beweise vor, könne
ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich sei,
die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und
keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien. Vorliegend lägen keine
erkennbaren Gründe vor, welche die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter
erscheinen liessen als jene des Beschuldigten. Zudem sei nicht auszuschliessen,
dass die Beteiligten gegenseitig verbal ausfällig geworden seien und
gegenseitig Tätlichkeiten verübt hätten. Weil mit der Tätlichkeit oft auch ein
beschimpfendes Moment einhergehe, könne diese im Sinne der Retorsion quittiert
werden. In diesem Fall wäre das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch
gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB (und Art.
126.
StGB) einzustellen.
2.7
Der Beschwerdeführer liess
vorbringen, aufgrund des Spitalberichts hätte die Staatsanwaltschaft nicht
bloss eine Tätlichkeit prüfen dürfen. Der Beschuldigte habe sich der einfachen
Körperverletzung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei
Beweise erhoben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Befragung seiner Freundin
und des Taxifahrers beantragt. Auch seine Schwester, welche gleichzeitig die
Ehefrau des Beschuldigten sei, wäre nötigenfalls zu einer Aussage bereit. Hätte
die Staatsanwaltschaft die im Recht befindlichen Akten berücksichtigt und die
Beweisanträge des Beschuldigten (richtig: des Beschwerdeführers) gutgeheissen,
hätte sie nicht zur Auffassung gelangen können, die Aussagen des
Beschwerdeführers erschienen nicht glaubhafter als diejenigen des
Beschuldigten.
3.1
In Abgrenzung zur schweren
Körperverletzung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper
oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR
311.0). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des
Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse
bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).
3.2
Hinsichtlich des Vorhalts des
Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine blosse
Tätlichkeit geprüft, ist festzuhalten, dass die Frage, ob vorliegend von einer
einfachen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit auszugehen wäre, offen
bleiben kann, da die verfügte Einstellung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist. So lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht
eruieren, ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorsätzlich Verletzungen
zugefügt hat oder ob er nur einen «Angriff» des Beschwerdeführers abgewehrt hat
und es dabei zu den Verletzungen gekommen ist. Die Aussagen der beteiligten
Männer gehen diesbezüglich auseinander. Der Nachbar des Beschuldigten gab aber
zu Protokoll, dass der Beschuldigte in seine Wohnung habe gehen wollen, als der
andere Mann (der Beschwerdeführer) gekommen sei und ihn weggestossen habe. Dann
habe es eine Schlägerei gegeben. Auch wenn der Nachbar nicht sagen konnte, wer
geschlagen hat resp. wann und wie geschlagen worden ist, muss aufgrund seiner
Aussage doch davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der
zuerst auf den Beschuldigten zugegangen war und ihn weggestossen hatte. Es kann
auch sein, dass er – wie dies der Beschuldigte ausgesagt hatte – diesen dabei unterhalb
des Halses an der Jacke gepackt hatte. Gemäss Ausführungen des Nachbarn ist es
anschliessend zu einer Schlägerei gekommen, anlässlich der der Beschwerdeführer
offenbar verletzt wurde.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren der
Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil
6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist davon auszugehen, dass angesichts
dieses Beweisergebnisses (vgl. auch nachfolgende Erwägung 3.3) in einer
weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit
einem Freispruch des Beschuldigten bezüglich einer Tätlichkeit oder einfachen
Körperverletzung gestützt auf Art. 15 StGB zu rechnen wäre (Notwehrsituation).
Denn wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, ist er berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen
Weise abzuwehren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2015 vom 20. Mai
2015).
3.3
Daran vermögen die Ausführungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorhalt ungenügend getätigter
Ermittlungshandlungen nichts zu ändern.
Es ist in der Tat nicht ersichtlich,
welche Erkenntnisse von der Befragung des Taxifahrers gewonnen werden könnten,
wurde die Auseinandersetzung doch unbestrittenermassen im Korridor ausgetragen.
So sagte der Beschwerdeführer aus, er sei zuerst reingegangen, er sei in den
Korridor gefallen, die Türe sei ihm von seiner Nichte geöffnet worden und er
sei geschubst worden, als er im Korridor gewesen sei. Auch der Beschuldigte
sagte aus, sein Schwager sei aus dem Taxi gestiegen und sei dann in den Eingang
gekommen. Ebenso hatte der Nachbar ausgesagt, der Beschuldigte sei im Korridor
beim Haupteingang gewesen und habe in seine Wohnung gehen wollen, als der
andere gekommen sei und ihn weggestossen habe. Schliesslich ist auch im
Polizeirapport vom 3. April 2023 erwähnt, alle Personen hätten sich im
Hauseingang der Liegenschaft befunden. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten,
dass ein Taxifahrer detaillierte Angaben zum Geschehen machen kann resp. von
ihm Aussagen zur Frage, wer die Auseinandersetzung begonnen und wie sich die
Schlägerei abgespielt hat, zu erwarten sind.
Ebenso wenig sind objektive Aussagen von
der Freundin des Beschwerdeführers und dessen Schwester, bei der es sich
gleichzeitig um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, zu erwarten. Eine wie
auch immer geartete vorgängige Beeinflussung dieser Frauen ist nicht
auszuschliessen.
3.4
Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten
eingestellt hat. Eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint nicht als
wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Einstellung nicht gegen den
Grundsatz «in dubio pro duriore» verstösst. Dies würde auch im Hinblick auf
eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gelten, sollte aufgrund
des Verletzungsbildes von einer einfachen Körperverletzung und nicht von einer
Tätlichkeit ausgegangen werden.
Bezüglich des Vorhalts, die
Staatsanwaltschaft habe allfällige Fotos der Polizei zu Unrecht nicht
beigezogen, ist ergänzend anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer dabei offenbar
um die Dokumentation seiner Verletzungen geht (vgl. Eingabe vom 26. Juni 2023).
Diese sind durch den Bericht des Kantonsspitals Aarau aber ausreichend
dokumentiert. Im Weiteren war bereits aufgrund des Polizeirapports nicht
anzunehmen, dass die Polizei über relevante Fotos verfügt, ansonsten diese
erfahrungsgemäss der Strafanzeige beigelegt worden wären. Eine telefonische
Nachfrage bei der Polizei vom 10. Oktober 2023 hat denn auch ergeben, dass
lediglich die Ausweise fotografiert worden seien (F.___, welche damals
ausgerückt war und den Polizeirapport verfasst hat).
4.1
Die Strafuntersuchung wurde ebenso
wegen Beschimpfung eingestellt.
4.2
Der Beschimpfung macht sich schuldig
und wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer
jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten
in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein
ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so
kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann
das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).
Bei der Provokation und Retorsion gemäss
Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative
Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt
das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein
Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem
Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO
ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen
bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei
der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten
gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar
Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des
Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist,
dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung
unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine
Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines
Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort
und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,
als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier
wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 177 N. 19 ff.).
4.3
Im Hinblick auf den Vorhalt der
Beschimpfung ist die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden. So ist auch hier
nicht klar, wer den anderen zuerst beschimpft hat. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er sei vom Beschuldigten als «Hurensohn» betitelt worden, während der
Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, der Beschwerdeführer habe ihn
«Arschloch» genannt. Der Nachbar machte dazu keine Angaben. Diesbezüglich den
Taxifahrer oder eine der beiden anwesenden Frauen zu befragen, ist weder
sachdienlich noch angemessen. Angesichts der bereits zuvor angespannten
Stimmung zwischen den beiden Männern kann davon ausgegangen werden, dass sie
sich mit diesen Beschimpfungen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft haben.
Eine nochmalige Sühne verlangt das öffentliche Interesse nicht.
5.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde
folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00
zu bezahlen.
3. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier