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Entscheid

BKBES.2023.80

Einstellungsverfügung

17. Oktober 2023Deutsch15 min

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In der Nacht vom 18. auf den 19.

Februar 2023 kam es zwischen A.___ und dessen Schwager B.___ zu einer

Auseinandersetzung. A.___ wirft B.___ vor, ihn mit «Hurensohn» beschimpft zu

haben. Ausserdem habe er ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge

geschlagen und ihn gegen die Brust gestossen, worauf er zu Boden gefallen sei.

Dabei habe er sich eine Schürfung am linken kleinen Finger zugezogen. Ausserdem

habe er Schmerzen am linken Kieferknochen sowie einen Tinnitus im linken Ohr

erlitten. B.___ wirft A.___ vor, von ihm als «Arschloch» beschimpft und an der

Jacke unterhalb des Halses gepackt worden zu sein (Strafanzeige der Polizei vom

3. April 2023). A.___ erhob am 19. Februar 2023 Strafantrag gegen B.___

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. B.___ verzichtete auf einen

Strafantrag (vgl. Ersteinvernahme vom 19. Februar 2023).

Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26.

Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Beschimpfung und

Tätlichkeiten. Am 10. Juli 2023 stellte sie die Strafuntersuchung ein.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 24.

Juli 2023 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die

Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.___

weiterzuführen und diesen wegen aller in Frage kommender Straftaten zu

bestrafen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 6.

September 2023 die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 11. September

2023 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Schreiben vom 22. September 2023

liess A.___ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die

Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20.

Dezember 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.1

Gemäss Strafanzeige der Polizei sei

sie damals gestützt auf eine Meldung von C.___ (Freundin von A.___) ausgerückt.

Vor Ort seien sie auf den sehr angetriebenen A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) gestossen. Die Melderin und die Schwester des

Beschwerdeführers (gleichzeitig die Ehefrau von B.___, D.___) seien ebenfalls

anwesend gewesen. Alle Personen hätten sich im Hauseingang der Liegenschaft [...],

[...], befunden (Wohnort des Beschuldigten B.___). Die Personen seien sehr

aufgebracht und die Situation unübersichtlich gewesen. Als der Beschuldigte

einige Minuten später zur Gruppe gestossen sei, sei die Lage kurz vor dem

Eskalieren gewesen. Zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer sei es

zu gegenseitigen verbalen Disputen gekommen. Es habe in Erfahrung gebracht

werden können, dass es zwischen den Männern zu einer tätlichen

Auseinandersetzung gekommen sei. Mit ihnen sei eine Ersteinvernahme

durchgeführt worden, ebenso sei der Nachbar, E.___, welcher alles beobachtet

habe, befragt worden. Während der ganzen Sachverhaltsaufnahme habe der

Beschwerdeführer von der Polizei verlangt, dass diese sich jegliche Aussagen,

welche zwischen ihm und dem Beschuldigten stattgefunden hätten, merke und

notiere. Dies sei jedoch aufgrund der angetroffenen Situation und den Umständen

vor Ort nicht möglich gewesen. Im Beisein der Polizei sei es zu gegenseitigen

Beschimpfungen, nicht aber zu Tätlichkeiten gekommen. Ein Atemlufttest beim

Beschuldigten habe einen Wert von 0,32 mg/l ergeben, beim Beschwerdeführer

einen von 0,68 mg/l.

2.2

Der Beschuldigte hatte gegenüber der

Polizei ausgesagt, er sei damals mit seiner Frau, deren Schwester und dem

Beschwerdeführer in Zürich gewesen. Noch während des Essens habe der

Beschwerdeführer mit seiner Freundin Streit gehabt. Er (der Beschuldigte) habe

dessen Freundin unterstützt, worauf der Beschwerdeführer wütend geworden sei.

Er (der Beschuldigte) sei allein mit dem Zug nach Hause gefahren. Als er im Eingang

gestanden sei, sei ein Taxi vorgefahren. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen,

in den Eingang gekommen, habe ihm gesagt, er sei ein «Arschloch» und habe ihn

darauf an der Jacke unterhalb des Halses gepackt. Darauf habe er ihn an der

Hand gepackt, worauf er (der Beschwerdeführer) zu Boden gefallen sei. Ihr

Nachbar sei dazwischen gekommen und habe sie getrennt. Er (der Beschuldigte)

sei in die Wohnung gegangen und daraufhin sei die Polizei gekommen. Er sei

nicht verletzt worden. Die Polizei habe gesehen, wie unanständig und aggressiv

der Beschwerdeführer gewesen sei. Wenn dieser Alkohol trinke, sei er immer so. Er

habe den Beschwerdeführer nicht geschlagen. Er habe sich nur mit den Händen und

Armen selber geschützt.

2.3

Der Beschwerdeführer hatte zu Protokoll

gegeben, er sei mit seiner Schwester in einem Taxi an deren Wohnort gefahren.

Er sei zuerst reingegangen, worauf der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Der

Polizist habe gehört, wie der Beschuldigte gesagt habe, er (der

Beschwerdeführer) habe es verdient und wie er ihn draussen provoziert habe. Er

wolle, dass der Polizist bezeuge, was er gehört habe und es nicht vergesse. Der

Beschuldigte habe ihn «Hurensohn» genannt bevor die Polizei gekommen sei. Er

habe ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge geschlagen, ihn gegen die

Brust gestossen, worauf er in den Korridor gefallen sei. Dabei habe er sich am

linken, kleinen Finger verletzt (Schürfung). Am Kieferknochen habe er Schmerzen

und einen Tinnitus im linken Ohr. Seine Schwester habe Angst vor dem

Beschuldigten (dass er sie schlage). Deshalb sei er zuerst rein. Seine Nichte

habe ihm die Türe geöffnet. Als er im Korridor gewesen sei, habe der

Beschuldigte ihn geschubst und am Boden verschlagen.

2.4

Der Nachbar, E.___, hatte ausgesagt,

er sei im Wohnzimmer gewesen, als er von der Eingangstüre her ein Klopfen

gehört habe. Er habe Nachschau gehalten. Der Beschuldigte sei im Korridor beim

Haupteingang gewesen. Er habe in seine Wohnung gewollt. Dann sei der andere

gekommen. Dieser sei zum Beschuldigten gegangen und habe ihn weggestossen. Es

habe eine Schlägerei gegeben. Der andere sei am Boden gelegen, der Beschuldigte

noch gestanden. Er (der Nachbar) sei dazwischen gegangen. Er kenne den anderen

nicht. Dann sei eine Frau gekommen und habe sich eingemischt. Es habe Streit

gegeben. Er habe den Beschuldigten zu sich in die Wohnung genommen bis die

Polizei gekommen sei. Er habe nicht genau gesehen, «wer, wann und wie

geschlagen habe».

2.5

Gemäss Bericht des Kantonsspitals

Aarau vom 19. Februar 2023, wo sich der Beschwerdeführer zwecks Dokumentation

seiner Verletzungen hinbegab (Bericht S. 1), erlitt er folgende

Verletzungen (Hauptdiagnosen):

-

Contusio capitis,

-

Monokelhämatom links,

-

Würgezeichen am Hals.

Es wurde weder eine Arbeitsunfähigkeit

bescheinigt noch wurden dem Beschwerdeführer Medikamente verschrieben.

2.6

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, es handle sich vorliegend um eine

Aussage gegen Aussage-Situation, d.h. es könne einzig und allein auf die

Aussagen der Beteiligten abgestellt werden. Stünden sich gegensätzliche

Aussagen der Parteien gegenüber und lägen keine objektiven Beweise vor, könne

ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich sei,

die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und

keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten seien. Vorliegend lägen keine

erkennbaren Gründe vor, welche die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhafter

erscheinen liessen als jene des Beschuldigten. Zudem sei nicht auszuschliessen,

dass die Beteiligten gegenseitig verbal ausfällig geworden seien und

gegenseitig Tätlichkeiten verübt hätten. Weil mit der Tätlichkeit oft auch ein

beschimpfendes Moment einhergehe, könne diese im Sinne der Retorsion quittiert

werden. In diesem Fall wäre das Strafverfahren gegen den Beschuldigten auch

gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO i.V.m. Art. 177 Abs. 3 StGB (und Art.

126.

StGB) einzustellen.

2.7

Der Beschwerdeführer liess

vorbringen, aufgrund des Spitalberichts hätte die Staatsanwaltschaft nicht

bloss eine Tätlichkeit prüfen dürfen. Der Beschuldigte habe sich der einfachen

Körperverletzung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft habe keinerlei

Beweise erhoben. Er (der Beschwerdeführer) habe die Befragung seiner Freundin

und des Taxifahrers beantragt. Auch seine Schwester, welche gleichzeitig die

Ehefrau des Beschuldigten sei, wäre nötigenfalls zu einer Aussage bereit. Hätte

die Staatsanwaltschaft die im Recht befindlichen Akten berücksichtigt und die

Beweisanträge des Beschuldigten (richtig: des Beschwerdeführers) gutgeheissen,

hätte sie nicht zur Auffassung gelangen können, die Aussagen des

Beschwerdeführers erschienen nicht glaubhafter als diejenigen des

Beschuldigten.

3.1

In Abgrenzung zur schweren

Körperverletzung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper

oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR

311.0). Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des

Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse

bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

3.2

Hinsichtlich des Vorhalts des

Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine blosse

Tätlichkeit geprüft, ist festzuhalten, dass die Frage, ob vorliegend von einer

einfachen Körperverletzung oder einer Tätlichkeit auszugehen wäre, offen

bleiben kann, da die verfügte Einstellung des Verfahrens im Ergebnis nicht zu

beanstanden ist. So lässt sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht

eruieren, ob der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorsätzlich Verletzungen

zugefügt hat oder ob er nur einen «Angriff» des Beschwerdeführers abgewehrt hat

und es dabei zu den Verletzungen gekommen ist. Die Aussagen der beteiligten

Männer gehen diesbezüglich auseinander. Der Nachbar des Beschuldigten gab aber

zu Protokoll, dass der Beschuldigte in seine Wohnung habe gehen wollen, als der

andere Mann (der Beschwerdeführer) gekommen sei und ihn weggestossen habe. Dann

habe es eine Schlägerei gegeben. Auch wenn der Nachbar nicht sagen konnte, wer

geschlagen hat resp. wann und wie geschlagen worden ist, muss aufgrund seiner

Aussage doch davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführer war, der

zuerst auf den Beschuldigten zugegangen war und ihn weggestossen hatte. Es kann

auch sein, dass er – wie dies der Beschuldigte ausgesagt hatte – diesen dabei unterhalb

des Halses an der Jacke gepackt hatte. Gemäss Ausführungen des Nachbarn ist es

anschliessend zu einer Schlägerei gekommen, anlässlich der der Beschwerdeführer

offenbar verletzt wurde.

Auch wenn im vorliegenden Verfahren der

Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil

6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist davon auszugehen, dass angesichts

dieses Beweisergebnisses (vgl. auch nachfolgende Erwägung 3.3) in einer

weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit

einem Freispruch des Beschuldigten bezüglich einer Tätlichkeit oder einfachen

Körperverletzung gestützt auf Art. 15 StGB zu rechnen wäre (Notwehrsituation).

Denn wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff

bedroht, ist er berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen

Weise abzuwehren (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2015 vom 20. Mai

2015).

3.3

Daran vermögen die Ausführungen des

Beschwerdeführers in Bezug auf den Vorhalt ungenügend getätigter

Ermittlungshandlungen nichts zu ändern.

Es ist in der Tat nicht ersichtlich,

welche Erkenntnisse von der Befragung des Taxifahrers gewonnen werden könnten,

wurde die Auseinandersetzung doch unbestrittenermassen im Korridor ausgetragen.

So sagte der Beschwerdeführer aus, er sei zuerst reingegangen, er sei in den

Korridor gefallen, die Türe sei ihm von seiner Nichte geöffnet worden und er

sei geschubst worden, als er im Korridor gewesen sei. Auch der Beschuldigte

sagte aus, sein Schwager sei aus dem Taxi gestiegen und sei dann in den Eingang

gekommen. Ebenso hatte der Nachbar ausgesagt, der Beschuldigte sei im Korridor

beim Haupteingang gewesen und habe in seine Wohnung gehen wollen, als der

andere gekommen sei und ihn weggestossen habe. Schliesslich ist auch im

Polizeirapport vom 3. April 2023 erwähnt, alle Personen hätten sich im

Hauseingang der Liegenschaft befunden. Aus diesem Grund ist nicht zu erwarten,

dass ein Taxifahrer detaillierte Angaben zum Geschehen machen kann resp. von

ihm Aussagen zur Frage, wer die Auseinandersetzung begonnen und wie sich die

Schlägerei abgespielt hat, zu erwarten sind.

Ebenso wenig sind objektive Aussagen von

der Freundin des Beschwerdeführers und dessen Schwester, bei der es sich

gleichzeitig um die Ehefrau des Beschuldigten handelt, zu erwarten. Eine wie

auch immer geartete vorgängige Beeinflussung dieser Frauen ist nicht

auszuschliessen.

3.4

Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten

eingestellt hat. Eine Verurteilung des Beschuldigten erscheint nicht als

wahrscheinlicher als ein Freispruch, weshalb die Einstellung nicht gegen den

Grundsatz «in dubio pro duriore» verstösst. Dies würde auch im Hinblick auf

eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gelten, sollte aufgrund

des Verletzungsbildes von einer einfachen Körperverletzung und nicht von einer

Tätlichkeit ausgegangen werden.

Bezüglich des Vorhalts, die

Staatsanwaltschaft habe allfällige Fotos der Polizei zu Unrecht nicht

beigezogen, ist ergänzend anzufügen, dass es dem Beschwerdeführer dabei offenbar

um die Dokumentation seiner Verletzungen geht (vgl. Eingabe vom 26. Juni 2023).

Diese sind durch den Bericht des Kantonsspitals Aarau aber ausreichend

dokumentiert. Im Weiteren war bereits aufgrund des Polizeirapports nicht

anzunehmen, dass die Polizei über relevante Fotos verfügt, ansonsten diese

erfahrungsgemäss der Strafanzeige beigelegt worden wären. Eine telefonische

Nachfrage bei der Polizei vom 10. Oktober 2023 hat denn auch ergeben, dass

lediglich die Ausweise fotografiert worden seien (F.___, welche damals

ausgerückt war und den Polizeirapport verfasst hat).

4.1

Die Strafuntersuchung wurde ebenso

wegen Beschimpfung eingestellt.

4.2

Der Beschimpfung macht sich schuldig

und wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer

jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten

in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). Hat der Beschimpfte durch sein

ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so

kann das Gericht den Täter von Strafe befreien (Abs. 2). Ist die Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann

das Gericht einen oder beide Täter von Strafe befreien (Abs. 3).

Bei der Provokation und Retorsion gemäss

Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative

Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt

das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein

Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem

Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO

ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen

bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei

der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten

gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar

Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des

Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist,

dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung

unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert. Eine

Strafbefreiung ist zugunsten eines oder beider Täter möglich. Ratio legis eines

Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort

und Stelle Gerechtigkeit verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist,

als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlangen würde. Auch hier

wird Unmittelbarkeit verlangt (Franz Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 177 N. 19 ff.).

4.3

Im Hinblick auf den Vorhalt der

Beschimpfung ist die Einstellung ebenso wenig zu beanstanden. So ist auch hier

nicht klar, wer den anderen zuerst beschimpft hat. Der Beschwerdeführer macht

geltend, er sei vom Beschuldigten als «Hurensohn» betitelt worden, während der

Beschuldigte zu Protokoll gegeben hat, der Beschwerdeführer habe ihn

«Arschloch» genannt. Der Nachbar machte dazu keine Angaben. Diesbezüglich den

Taxifahrer oder eine der beiden anwesenden Frauen zu befragen, ist weder

sachdienlich noch angemessen. Angesichts der bereits zuvor angespannten

Stimmung zwischen den beiden Männern kann davon ausgegangen werden, dass sie

sich mit diesen Beschimpfungen bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft haben.

Eine nochmalige Sühne verlangt das öffentliche Interesse nicht.

5.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde

folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00

zu bezahlen.

3. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier