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Entscheid

BKBES.2023.81

Nichtanhandnahmeverfügung

9. Oktober 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. Unbekannt

1,

5. Unbekannt

2,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die

Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) reichte am 15. Mai 2023 Strafanzeige gegen B.___,

C.___, sowie gegen Unbekannt u.a. wegen sexueller Belästigung ein (vgl. Ziffer

II./2.1 hernach).

1.2 Die Beschwerdeführerin reichte am

12. Juni 2023 sodann erneut Strafanzeige gegen B.___ und C.___ ein

(vgl. Ziffer II./2.2 hernach).

2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023

nahm die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

die Strafanzeigen nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob die

Beschwerdeführerin am 30. Juli 2023 Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2023

– die Beschuldigten am 18. September 2023 sinngemäss – die Abweisung

der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)

oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten

ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über

die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).

2.1

In ihrer Strafanzeige vom 15. Mai

2023.

führte A.___ u.a. das Folgende aus:

«Am 5. Mai so ab 12 Uhr sass ich auf

meinem Sitzplatz unten rechts bei meinem Haus, Frau C.___ kam aus dem Haus in

den Garten, schaute wie schon so oft rüber zu mir und lächelte, dann spritzte

sie ein bisschen Wasser sanft in ihr unvermeitliches Vogelbad und drehte so den

Kopf zur Strasse und forderte mich auf, auf die Strasse zu gehen um so zu sagen

anzuschaffen, danach fuhren so paar Typen vor meinem Haus vorbei und hupten.

Vorher hat man Frau C.___ und Herr B.___

angerufen, dass ein paar Typen vorbeikommen würden. Das war nicht das erste

Mal.

Am selben Tag haben drei Junge hinten an

meinem Haus aggressiv das Land auf welchem es eigentlich nur Acker gibt mit

einer alten Maschine gemäht. Herr B.___ ist so auf das Stück Land gegangen bei

Frau C.___ Garten und hat so Samen gestreut und mich blöd angelacht und

angemacht. (Die Jungen waren dann noch zweimal weiter aktiv oben an meinem Haus

und immer wenn sie dort sind, fuhren oder liefen dann so Typen bei mir vorbei

vor dem Haus, die mich blöd anmachten).

Das Ganze geht so die ganze Zeit, das

ganze Wochenende werde ich von den Beiden belästigt.

Kaum bin ich aus dem Haus kommt Frau C.___

auch aus dem Haus mit Herr B.___, die zwei machen nichts anderes als mich zu

observieren.

Er belästigt mich sexuell, seit circa Dezember

2021.

und sie macht mit. Wenn ich aus dem Haus gehe, kommen sie auch, sie steigt

ins Auto und er lehnt am Auto um macht mich blöd und grinst, geifert mich an.

Ich werde hier seit über bald 1 ½ Jahren von den Beiden psychisch sexuell

geschändet. Sie sagt, dass ich mit ihm so Sex haben soll.... Frau C.___ kommt

irgendwie nicht klar mit Herr B.___s Geilheit.

Er macht mich schon seit 1 ½ Jahren

sexuell blöd an, er hat, die ganze Zeit wenn er bei Frau C.___ war (er wohnt ja

nicht bei ihr), meinen Rasen gemäht ohne mich je zu fragen, ob dies in Ordnung

ist. Wenn ich im Garten sitze, kam er jeweils auch raus und mähte wieder meinen

Rasen, gafft die ganze Zeit zu mir rüber und geifert mich blöd an. Auch Frauen,

die bei mir auf Besuch waren und im Garten sassen, waren schon seine Opfer.

Frau C.___ und Herr B.___ wissen immer

wenn ich aus dem Haus gehe und auch so gewisse Leute im Dorf. Im Haus wurden

Kameras und Mikrofone versteckt.»

2.2

In ihrer Strafanzeige vom 12. Juni

2023.

führte sie u.a. weiter aus:

«Herr B.___ und Frau C.___ sassen auf

dem Sitzplatz bei Frau C.___s Haus und machten sich lustig über mich. Er schrie

mich an mit dem Wortlaut, ich solle hier wegziehen. […] Auch ereignete sich ein

weiterer Vorfall am 10. Juni 2023. Frau C.___ und Herr B.___ passten mir wieder

offensichtlich in ihrem Auto ab. Frau C.___ fährt beim Raus- und Reinfahren in

ihren Carport regelmässig über meinen privaten Abstellplatz und hat mich bei

diesem Wendemanöver schon beinahe angefahren. Es wäre daher ratsam, ihre

Fahrtauglichkeit zu prüfen, da sie mit ihrer Fahrweise eine Gefahr für die

Fussgänger und den Verkehr darstellt.»

3.

Eine Beschwerde muss die

Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in

gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin beschränkt sich ohne konkrete Analyse

der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein appellatorische

Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde wird mit keinem

Wort auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen; die Eingabe der

Beschwerdeführerin genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine

Beschwerde offensichtlich nicht.

4.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft

ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Es ist unklar, durch welche

Handlungsweisen sich die Beschuldigten in strafrechtlich relevanter Weise hätten

verhalten sollen. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der

Beschuldigten erfüllt die objektiven Tatbestände der sexuellen Belästigung,

üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung bzw. anderer Straftatbestände

offensichtlich nicht, weshalb die Strafanzeigen vom 15. Mai bzw. 12. Juni 2023 in

Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO richtigerweise nicht an die Hand

zu nehmen sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von einer unbekannten

Frau mit einem voll aufgedrehten Schlauch abgespritzt worden, so ist

anzumerken, dass dieses Verfahren noch immer bei der Staatsanwaltschaft hängig

ist (Verfahrensnummer: STA.2023.3537).

5.

Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst

als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer