BKBES.2023.81
Nichtanhandnahmeverfügung
9. Oktober 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. Unbekannt
1,
5. Unbekannt
2,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die
Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) reichte am 15. Mai 2023 Strafanzeige gegen B.___,
C.___, sowie gegen Unbekannt u.a. wegen sexueller Belästigung ein (vgl. Ziffer
II./2.1 hernach).
1.2 Die Beschwerdeführerin reichte am
12. Juni 2023 sodann erneut Strafanzeige gegen B.___ und C.___ ein
(vgl. Ziffer II./2.2 hernach).
2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023
nahm die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
die Strafanzeigen nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob die
Beschwerdeführerin am 30. Juli 2023 Beschwerde.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. August 2023
– die Beschuldigten am 18. September 2023 sinngemäss – die Abweisung
der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)
oder aus den in Art. 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten
ist (lit. c). Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über
die Verfahrenseinstellung (Abs. 2).
2.1
In ihrer Strafanzeige vom 15. Mai
2023.
führte A.___ u.a. das Folgende aus:
«Am 5. Mai so ab 12 Uhr sass ich auf
meinem Sitzplatz unten rechts bei meinem Haus, Frau C.___ kam aus dem Haus in
den Garten, schaute wie schon so oft rüber zu mir und lächelte, dann spritzte
sie ein bisschen Wasser sanft in ihr unvermeitliches Vogelbad und drehte so den
Kopf zur Strasse und forderte mich auf, auf die Strasse zu gehen um so zu sagen
anzuschaffen, danach fuhren so paar Typen vor meinem Haus vorbei und hupten.
Vorher hat man Frau C.___ und Herr B.___
angerufen, dass ein paar Typen vorbeikommen würden. Das war nicht das erste
Mal.
Am selben Tag haben drei Junge hinten an
meinem Haus aggressiv das Land auf welchem es eigentlich nur Acker gibt mit
einer alten Maschine gemäht. Herr B.___ ist so auf das Stück Land gegangen bei
Frau C.___ Garten und hat so Samen gestreut und mich blöd angelacht und
angemacht. (Die Jungen waren dann noch zweimal weiter aktiv oben an meinem Haus
und immer wenn sie dort sind, fuhren oder liefen dann so Typen bei mir vorbei
vor dem Haus, die mich blöd anmachten).
Das Ganze geht so die ganze Zeit, das
ganze Wochenende werde ich von den Beiden belästigt.
Kaum bin ich aus dem Haus kommt Frau C.___
auch aus dem Haus mit Herr B.___, die zwei machen nichts anderes als mich zu
observieren.
Er belästigt mich sexuell, seit circa Dezember
2021.
und sie macht mit. Wenn ich aus dem Haus gehe, kommen sie auch, sie steigt
ins Auto und er lehnt am Auto um macht mich blöd und grinst, geifert mich an.
Ich werde hier seit über bald 1 ½ Jahren von den Beiden psychisch sexuell
geschändet. Sie sagt, dass ich mit ihm so Sex haben soll.... Frau C.___ kommt
irgendwie nicht klar mit Herr B.___s Geilheit.
Er macht mich schon seit 1 ½ Jahren
sexuell blöd an, er hat, die ganze Zeit wenn er bei Frau C.___ war (er wohnt ja
nicht bei ihr), meinen Rasen gemäht ohne mich je zu fragen, ob dies in Ordnung
ist. Wenn ich im Garten sitze, kam er jeweils auch raus und mähte wieder meinen
Rasen, gafft die ganze Zeit zu mir rüber und geifert mich blöd an. Auch Frauen,
die bei mir auf Besuch waren und im Garten sassen, waren schon seine Opfer.
Frau C.___ und Herr B.___ wissen immer
wenn ich aus dem Haus gehe und auch so gewisse Leute im Dorf. Im Haus wurden
Kameras und Mikrofone versteckt.»
2.2
In ihrer Strafanzeige vom 12. Juni
2023.
führte sie u.a. weiter aus:
«Herr B.___ und Frau C.___ sassen auf
dem Sitzplatz bei Frau C.___s Haus und machten sich lustig über mich. Er schrie
mich an mit dem Wortlaut, ich solle hier wegziehen. […] Auch ereignete sich ein
weiterer Vorfall am 10. Juni 2023. Frau C.___ und Herr B.___ passten mir wieder
offensichtlich in ihrem Auto ab. Frau C.___ fährt beim Raus- und Reinfahren in
ihren Carport regelmässig über meinen privaten Abstellplatz und hat mich bei
diesem Wendemanöver schon beinahe angefahren. Es wäre daher ratsam, ihre
Fahrtauglichkeit zu prüfen, da sie mit ihrer Fahrweise eine Gefahr für die
Fussgänger und den Verkehr darstellt.»
3.
Eine Beschwerde muss die
Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Die Rechtsschrift der Beschwerdeführerin beschränkt sich ohne konkrete Analyse
der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein appellatorische
Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde wird mit keinem
Wort auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingegangen; die Eingabe der
Beschwerdeführerin genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine
Beschwerde offensichtlich nicht.
4.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft
ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden. Es ist unklar, durch welche
Handlungsweisen sich die Beschuldigten in strafrechtlich relevanter Weise hätten
verhalten sollen. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten der
Beschuldigten erfüllt die objektiven Tatbestände der sexuellen Belästigung,
üblen Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung bzw. anderer Straftatbestände
offensichtlich nicht, weshalb die Strafanzeigen vom 15. Mai bzw. 12. Juni 2023 in
Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO richtigerweise nicht an die Hand
zu nehmen sind. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von einer unbekannten
Frau mit einem voll aufgedrehten Schlauch abgespritzt worden, so ist
anzumerken, dass dieses Verfahren noch immer bei der Staatsanwaltschaft hängig
ist (Verfahrensnummer: STA.2023.3537).
5.
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer