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Entscheid

BKBES.2023.85

Nichtanhandnahmeverfügung

19. Januar 2024Deutsch10 min

habe er aber nur seine Anzeige mit sämtlichen gleichlautenden Beilagen zugestellt,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 19. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Sozialamt

B.___

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 13. Juni 2023 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Sozialamt [...] resp. gegen die

Sozialregion B.___ wegen Falschaussage gemäss Art. 307 StGB ein. Die

Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am 24. Juli 2023 mit, aus der Strafanzeige

ergebe sich nicht, worin die angeblichen 23 Falschaussagen (in der Verfügung

der Sozialregion B.___ vom 3. April 2023) zu sehen seien. Es wurde ihm

daher Gelegenheit gegeben, seine Strafanzeige bis 4. August 2023 entsprechend

zu konkretisieren. Sollte er die Frist unbenutzt verstreichen lassen, werde

gestützt auf die Akten entschieden.

Am 28. Juli 2023 reichte A.___ eine

weitere Eingabe ein.

Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. A.___ habe auf das

Schreiben vom 24. Juli 2023 am 28. Juli 2023 eine Eingabe eingereicht. Darin

habe er aber nur seine Anzeige mit sämtlichen gleichlautenden Beilagen zugestellt,

wobei er in der Verfügung der Sozialregion B.___ sämtliche Sätze nummeriert

habe. Eine Begründung resp. Konkretisierung, inwiefern die Sätze falsch seien,

habe er nicht eingereicht. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergäben

sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten. Aus diesem Grunde

sei die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 14.

August 2023 (Posteingang) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit

begründet, in der Beschwerdeschrift an das Departement des Innern (DdI) seien

die Beweismittel und Tatsachen aufgeführt worden. Dieser Brief sei als Kopie

beigelegt worden. Es scheine, dass sich die Staatsanwältin nicht die Mühe

gemacht habe, diesen Brief zu lesen. Es gehe um Dutzende von Falschaussagen in

der Verfügung der Sozialregion. Es sei ihm immer nur um eine IPV-Nachberechnung

gegangen, nicht um Sozialhilfe. Er habe sich x-Mal beim Sozialamt telefonisch

gemeldet, um sich zu erkundigen, wie er beim Ausfüllen des Formulars vorgehen

müsse und dann erkläre das Sozialamt, dass er nur einmal angerufen habe. Gegen

die Zustände auf dem Sozialamt [...] müsse zwingend etwas unternommen werden.

3. Mit Verfügung vom 17. August 2023

wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gegen diese Verfügung wandte

sich A.___ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 29.

September 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Im Anschluss wurde dem

Beschwerdeführer erneut Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF

800.00 gesetzt. Am 30. November 2023 wurde die Sicherheitsleistung bezahlt.

Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung

und wies auf eine Vielzahl von Strafbestimmungen hin, die mit der fraglichen

Verfügung des Sozialamtes erfüllt worden seien.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

14. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Am 4. Januar 2024 gingen vom

Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (Korrespondenz mit dem Departement des

Innern).

6. Angesichts des nachfolgenden

Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, der Sozialregion B.___ Gelegenheit

zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Durchführung einer Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397

Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf

Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche

Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der

Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur

Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54

JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 397 N. 1; Urteile des Bundesgerichts

1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1., 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind

keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer konnte

sich in seinen Eingaben ausreichend klar äussern. Darüber hinaus wird dem

Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR

101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden.

2.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 24. Juli 2023 zur

Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht genau hervor,

worin die angeblichen 23 Falschaussagen in der fraglichen Verfügung der

Sozialregion B.___ vom 3. April 2023 zu sehen sind (Verfügung von zwei Seiten).

Daran änderten auch die beigelegten Eingaben an das DdI nichts. Denn es ist

nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche) Eingaben an eine

andere Behörde nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchsuchen (der in der

Eingabe vom 17. Mai 2023 erwähnte Art. 307 StGB bezieht sich auf gerichtliche

Verfahren und konnte ohnehin nicht zur Anwendung gelangen). Nicht zu

beanstanden ist schliesslich auch die Nichtanhandnahme nach erfolgter Eingabe

vom 28. Juli 2023. In dieser Eingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer

darauf, seinen Unmut über die fragliche Verfügung der Sozialregion B.___ und

über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Im Weiteren legte er erneut

seine Eingaben an das DdI bei und die Verfügung der Sozialregion B.___, die er

nun mit Zahlen von 1 bis 27 versehen hatte. Diese sollen die angeblichen 23

Falschaussagen aufzeigen. Worin die Falschaussagen konkret zu sehen sind, wurde

aber nicht erläutert.

An diesem Ergebnis vermag auch der

Entscheid des DdI vom 17. August 2023 nichts zu ändern, den der

Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur deren Nichtanhandnahmeverfügung

zugestellt hatte. Bezüglich einer allfälligen strafbaren Handlung der

Geschäftsleitung oder von Sachbearbeitern der Sozialregion hat das DdI

lediglich festgehalten, insofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die

strafrechtliche Verfolgung dieser Personen beantrage, könne darauf mangels

Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Für eine allfällige strafrechtliche

Verfolgung seien ausschliesslich die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Es

kann also keine Rede davon sein, dass das DdI vorgeschlagen hatte, diese «23

Lügen in dieser Verfügung des Sozialamtes» als Straftat bei der

Staatsanwaltschaft zu melden, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe an die

Staatsanwaltschaft vom 24. August 2023 ausführt.

Im Übrigen geht aus dem Entscheid

keineswegs hervor, dass das DdI der Auffassung ist, es seien strafbare

Handlungen begangen worden. Das DdI legte dem Beschwerdeführer dar, dass es entgegen

seiner Auffassung nicht möglich ist, bei der Sozialregion die Ausrichtung von

IPV zu beantragen, ohne dass eine Beurteilung seiner sozialhilferechtlichen

Bedürftigkeit vorgenommen werde resp. es handle sich dabei nicht um eine reine

«buchhalterische Serviceleistung». Sofern er in den Genuss der «vollen» IPV

über die Sozialregionen kommen wolle, könne er dies nur über die Einreichung

eines vollständig ausgefüllten Antrages auf Sozialhilfeleistungen mit den

entsprechenden Unterlagen erreichen. Im Weiteren könne ihm nicht gefolgt

werden, wenn er der Auffassung sei, in der Vergangenheit sei ihm jeweils die

volle IPV gewährt worden und seine Verhältnisse hätten sich seither nicht

geändert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialregion von ihm für das

Jahr 2023 die Einreichung eines neuen Antrages verlangt habe. Dass die

Beschwerde vom DdI schliesslich gutgeheissen wurde, war darauf zurückzuführen,

dass das DdI der Auffassung war, die Sozialregion hätte dem Beschwerdeführer

eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrages bzw. zur Einreichung

der fehlenden Unterlagen gewähren müssen. Ein allfällig strafbares Verhalten

von Mitarbeitern oder Geschäftsleitung der Sozialregion geht daraus nicht

hervor. Das ganze Verfahren vor dem DdI zeigt, dass es in erster Linie der

verwaltungsrechtliche Weg ist, der gegen unliebsame Entscheide einer

Sozialregion zu beschreiten ist. Dies hat der Beschwerdeführer getan und damit

war er insofern auch erfolgreich, als dass die Sozialregion ihm eine kurze

Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrags resp. zur Einreichung fehlender

Unterlagen zu gewähren hat.

Schliesslich ergibt sich eine strafbare

Handlung auch nicht aus seinen Eingaben an die Beschwerdekammer. Daran ändert

auch die Aufzählung diverser Strafbestimmungen nichts. Es kann sein, dass sich

die Sozialregion gegenüber ihm nicht so verhalten hat, wie er sich das

gewünscht hat und wie er allenfalls hätte erwarten können. Sie hat auch offenbar

insofern einen Fehler begangen, als dass sie ihm nicht Gelegenheit gegeben

hatte, fehlende Unterlagen nachzureichen. Dies hat mit strafbarem Verhalten

aber nichts zu tun.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass die vom Beschwerdeführer allgemein gehaltenen Vorwürfe einer näheren

Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht

standhalten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in erster Linie seinen Unmut

über die Sozialregion B.___ kund. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes

erheblich und substantieller Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine

plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit

ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Solche Tatsachengrundlagen

fehlen vorliegend. Selbst aus einer Laienoptik betrachtet ist kein hinreichender

Verdacht gegen eine bestimmte Person erkennbar, der sich strafrechtlich

erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden

könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige somit berechtigterweise

nicht an die Hand genommen.

4.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 wird der Staatsanwaltschaft und der

Sozialregion B.___ zur Kenntnis zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier