BKBES.2023.85
Nichtanhandnahmeverfügung
19. Januar 2024Deutsch10 min
habe er aber nur seine Anzeige mit sämtlichen gleichlautenden Beilagen zugestellt,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 19. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Sozialamt
B.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 13. Juni 2023 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen das Sozialamt [...] resp. gegen die
Sozialregion B.___ wegen Falschaussage gemäss Art. 307 StGB ein. Die
Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am 24. Juli 2023 mit, aus der Strafanzeige
ergebe sich nicht, worin die angeblichen 23 Falschaussagen (in der Verfügung
der Sozialregion B.___ vom 3. April 2023) zu sehen seien. Es wurde ihm
daher Gelegenheit gegeben, seine Strafanzeige bis 4. August 2023 entsprechend
zu konkretisieren. Sollte er die Frist unbenutzt verstreichen lassen, werde
gestützt auf die Akten entschieden.
Am 28. Juli 2023 reichte A.___ eine
weitere Eingabe ein.
Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand. A.___ habe auf das
Schreiben vom 24. Juli 2023 am 28. Juli 2023 eine Eingabe eingereicht. Darin
habe er aber nur seine Anzeige mit sämtlichen gleichlautenden Beilagen zugestellt,
wobei er in der Verfügung der Sozialregion B.___ sämtliche Sätze nummeriert
habe. Eine Begründung resp. Konkretisierung, inwiefern die Sätze falsch seien,
habe er nicht eingereicht. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergäben
sich keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten. Aus diesem Grunde
sei die Anzeige nicht an die Hand zu nehmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 14.
August 2023 (Posteingang) Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit
begründet, in der Beschwerdeschrift an das Departement des Innern (DdI) seien
die Beweismittel und Tatsachen aufgeführt worden. Dieser Brief sei als Kopie
beigelegt worden. Es scheine, dass sich die Staatsanwältin nicht die Mühe
gemacht habe, diesen Brief zu lesen. Es gehe um Dutzende von Falschaussagen in
der Verfügung der Sozialregion. Es sei ihm immer nur um eine IPV-Nachberechnung
gegangen, nicht um Sozialhilfe. Er habe sich x-Mal beim Sozialamt telefonisch
gemeldet, um sich zu erkundigen, wie er beim Ausfüllen des Formulars vorgehen
müsse und dann erkläre das Sozialamt, dass er nur einmal angerufen habe. Gegen
die Zustände auf dem Sozialamt [...] müsse zwingend etwas unternommen werden.
3. Mit Verfügung vom 17. August 2023
wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Gegen diese Verfügung wandte
sich A.___ mit Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 29.
September 2023 auf die Beschwerde nicht ein. Im Anschluss wurde dem
Beschwerdeführer erneut Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF
800.00 gesetzt. Am 30. November 2023 wurde die Sicherheitsleistung bezahlt.
Gleichentags beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung
und wies auf eine Vielzahl von Strafbestimmungen hin, die mit der fraglichen
Verfügung des Sozialamtes erfüllt worden seien.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
14. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Am 4. Januar 2024 gingen vom
Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (Korrespondenz mit dem Departement des
Innern).
6. Angesichts des nachfolgenden
Ergebnisses konnte darauf verzichtet werden, der Sozialregion B.___ Gelegenheit
zu geben, sich zur Beschwerde zu äussern.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer Verhandlung. Dieser Antrag ist abzuweisen. Gemäss Art. 397
Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Auf
Antrag einer Partei oder von Amtes wegen kann ausnahmsweise eine mündliche
Verhandlung durchgeführt werden, z.B. bei erhöhtem Interesse der
Beschwerdeinstanz an einer persönlichen Befragung des Inhaftierten, zur
Einhaltung des Beschleunigungsgebots oder wenn von der Verhandlung weitere
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Patrick Guidon in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54
JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 397 N. 1; Urteile des Bundesgerichts
1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1., 6B_342/2017 vom 4. August 2017 Erw. 3.2).
Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Von einer Verhandlung sind
keine neuen massgeblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beschwerdeführer konnte
sich in seinen Eingaben ausreichend klar äussern. Darüber hinaus wird dem
Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR
101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden.
2.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers am 24. Juli 2023 zur
Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der Tat nicht genau hervor,
worin die angeblichen 23 Falschaussagen in der fraglichen Verfügung der
Sozialregion B.___ vom 3. April 2023 zu sehen sind (Verfügung von zwei Seiten).
Daran änderten auch die beigelegten Eingaben an das DdI nichts. Denn es ist
nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche) Eingaben an eine
andere Behörde nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchsuchen (der in der
Eingabe vom 17. Mai 2023 erwähnte Art. 307 StGB bezieht sich auf gerichtliche
Verfahren und konnte ohnehin nicht zur Anwendung gelangen). Nicht zu
beanstanden ist schliesslich auch die Nichtanhandnahme nach erfolgter Eingabe
vom 28. Juli 2023. In dieser Eingabe beschränkte sich der Beschwerdeführer
darauf, seinen Unmut über die fragliche Verfügung der Sozialregion B.___ und
über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu äussern. Im Weiteren legte er erneut
seine Eingaben an das DdI bei und die Verfügung der Sozialregion B.___, die er
nun mit Zahlen von 1 bis 27 versehen hatte. Diese sollen die angeblichen 23
Falschaussagen aufzeigen. Worin die Falschaussagen konkret zu sehen sind, wurde
aber nicht erläutert.
An diesem Ergebnis vermag auch der
Entscheid des DdI vom 17. August 2023 nichts zu ändern, den der
Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im Nachgang zur deren Nichtanhandnahmeverfügung
zugestellt hatte. Bezüglich einer allfälligen strafbaren Handlung der
Geschäftsleitung oder von Sachbearbeitern der Sozialregion hat das DdI
lediglich festgehalten, insofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die
strafrechtliche Verfolgung dieser Personen beantrage, könne darauf mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Für eine allfällige strafrechtliche
Verfolgung seien ausschliesslich die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Es
kann also keine Rede davon sein, dass das DdI vorgeschlagen hatte, diese «23
Lügen in dieser Verfügung des Sozialamtes» als Straftat bei der
Staatsanwaltschaft zu melden, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe an die
Staatsanwaltschaft vom 24. August 2023 ausführt.
Im Übrigen geht aus dem Entscheid
keineswegs hervor, dass das DdI der Auffassung ist, es seien strafbare
Handlungen begangen worden. Das DdI legte dem Beschwerdeführer dar, dass es entgegen
seiner Auffassung nicht möglich ist, bei der Sozialregion die Ausrichtung von
IPV zu beantragen, ohne dass eine Beurteilung seiner sozialhilferechtlichen
Bedürftigkeit vorgenommen werde resp. es handle sich dabei nicht um eine reine
«buchhalterische Serviceleistung». Sofern er in den Genuss der «vollen» IPV
über die Sozialregionen kommen wolle, könne er dies nur über die Einreichung
eines vollständig ausgefüllten Antrages auf Sozialhilfeleistungen mit den
entsprechenden Unterlagen erreichen. Im Weiteren könne ihm nicht gefolgt
werden, wenn er der Auffassung sei, in der Vergangenheit sei ihm jeweils die
volle IPV gewährt worden und seine Verhältnisse hätten sich seither nicht
geändert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Sozialregion von ihm für das
Jahr 2023 die Einreichung eines neuen Antrages verlangt habe. Dass die
Beschwerde vom DdI schliesslich gutgeheissen wurde, war darauf zurückzuführen,
dass das DdI der Auffassung war, die Sozialregion hätte dem Beschwerdeführer
eine kurze Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrages bzw. zur Einreichung
der fehlenden Unterlagen gewähren müssen. Ein allfällig strafbares Verhalten
von Mitarbeitern oder Geschäftsleitung der Sozialregion geht daraus nicht
hervor. Das ganze Verfahren vor dem DdI zeigt, dass es in erster Linie der
verwaltungsrechtliche Weg ist, der gegen unliebsame Entscheide einer
Sozialregion zu beschreiten ist. Dies hat der Beschwerdeführer getan und damit
war er insofern auch erfolgreich, als dass die Sozialregion ihm eine kurze
Nachfrist zur Vervollständigung seines Antrags resp. zur Einreichung fehlender
Unterlagen zu gewähren hat.
Schliesslich ergibt sich eine strafbare
Handlung auch nicht aus seinen Eingaben an die Beschwerdekammer. Daran ändert
auch die Aufzählung diverser Strafbestimmungen nichts. Es kann sein, dass sich
die Sozialregion gegenüber ihm nicht so verhalten hat, wie er sich das
gewünscht hat und wie er allenfalls hätte erwarten können. Sie hat auch offenbar
insofern einen Fehler begangen, als dass sie ihm nicht Gelegenheit gegeben
hatte, fehlende Unterlagen nachzureichen. Dies hat mit strafbarem Verhalten
aber nichts zu tun.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer allgemein gehaltenen Vorwürfe einer näheren
Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verfahrenseröffnung nicht
standhalten. Vielmehr macht der Beschwerdeführer in erster Linie seinen Unmut
über die Sozialregion B.___ kund. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen indes
erheblich und substantieller Natur sein. Der Anfangsverdacht soll eine
plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit
ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Solche Tatsachengrundlagen
fehlen vorliegend. Selbst aus einer Laienoptik betrachtet ist kein hinreichender
Verdacht gegen eine bestimmte Person erkennbar, der sich strafrechtlich
erhärten lassen würde und somit einzelnen Straftatbeständen zugeordnet werden
könnte. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige somit berechtigterweise
nicht an die Hand genommen.
4.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 3. Januar 2024 wird der Staatsanwaltschaft und der
Sozialregion B.___ zur Kenntnis zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier