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Entscheid

BKBES.2023.9

Verfügung vom 18. Januar 2023

13. Juli 2023Deutsch14 min

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas

Bosshard,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,

Beschuldigter

betreffend Verfügung

vom 18. Januar 2023

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Juli 2017 erstattete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige

wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs. Gemäss

Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr 2010 die

Aktienmehrheit an der […] AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge verkauft. Da

das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten Unternehmensnachfolge

veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit unter dem wirklichen

Wert erfolgt.

2. Mit Verfügung vom 31. Oktober

2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an

die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt

seien bzw. die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen

vermöge.

3. Eine hiergegen erhobene Beschwerde

wiesen die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit

Beschluss BKBES.2017.192 vom 23. Mai 2018 und hernach das

Bundesgericht mit Urteil 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 ab.

4. Am 30. November 2022 ging bei der

Staatsanwaltschaft – unter Beilage und Hinweis auf ein Rechtsgutachten von

Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Bosshard – erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers

gegen den Beschuldigten «und diejenigen, die es betrifft», ein. Darin stellte

der Strafanzeiger das Rechtsbegehren, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs,

ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und anderer allenfalls in

Betracht fallender Straftatbestände zu eröffnen sei.

5. Am 18. Januar 2023 verfügte

die Staatsanwaltschaft die Nichtwiedereröffnung des mit

Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 erledigten

Strafverfahrens.

6. Mit Eingabe vom

27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

gegen die Verfügung und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an

die Staatsanwaltschaft zur weiteren Abklärung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

7. Februar 2023 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

8. Am 17. Februar 2023

beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,

soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. Am 23. Februar 2023 ging

die Honorarnote des Vertreters des Beschuldigten ein.

10. Mit Eingabe vom

24. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch

gegen den Gerichtsschreiber Simon Wiedmer und beantragte, ihm sei Frist für

eine Replik einzuräumen.

11. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin

Frist gesetzt zu Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den Eingaben

der Staatsanwaltschaft bzw. des Beschuldigten.

12. Am 14. März 2023 wurde dem

Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich fortan von Rechtsanwalt

Thomas Bosshard vertreten lasse.

13. Mit Eingabe vom

5. April 2023 liess der Beschwerdeführer replizierend Stellung nehmen

und die folgenden Rechtsbegehren beantragen:

1. Es sei die Beschwerde des

Beschwerdeführers gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

18. Januar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

die Strafuntersuchung anhand zu nehmen.

2. Evtl. sei die Beschwerde des

Beschwerdeführers gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

18. Januar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen,

die Strafuntersuchung fortzuführen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

14. Am

17. bzw. 20. April 2023 erfolgten die Dupliken des

Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft.

15. In der Folge gingen die Honorarnoten

der Rechtsvertreter ein.

16. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Ausstandsgesuch

1.1

Der Beschwerdeführer machte mit

seiner Eingabe vom 24. Februar 2023 geltend, der Gerichtsschreiber

Simon Wiedmer habe in den Ausstand zu treten. Zur Begründung wurde geltend

gemacht, dass ihm die Stellungnahme der Gegenpartei ohne Fristansetzung

zugestellt worden sei. Der Gegenpartei sei aber Frist für die Einreichung einer

Kostennote gesetzt worden. Das heisse, ihr solle offensichtlich eine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Damit betreibe der Gerichtsschreiber

eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, ja sogar eine Privilegierung

der anwaltschaftlich vertretenen Partei. Durch die Privilegierung der viel

mächtigeren Gegenparteien werde beim Beschwerdeführer der Anschein erweckt,

dass die Gegenpartei bereits gewonnen habe. Der Gerichtsschreiber sei deshalb

befangen und müsse in den Ausstand treten.

1.2

Trifft einer der in Art. 56 lit. a -

f Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) aufgeführten

Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie

entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von

der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt

werden.

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht

auf einen bestimmten Ausstandsgrund. Aufgrund der inhaltlichen Begründung kommt

indessen lediglich die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO in Frage. Danach

hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn

sie aus anderen Gründen (als jenen in Art. 56 lit. a – e StPO genannten),

insbesondere aus Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren

Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit bzw. Voreingenommenheit

einer Person wird angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller

tatsächlichen und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten ergeben, die bei

objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit

zu erwecken. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei, ob der Ausgang des

Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt

erscheint (BGE 139 I 121, E. 5.1 mit Hinweisen; Markus

Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 7

zu Art. 59 StPO).

1.3

Das Vorbringen des Beschwerdeführers

ist haltlos. Er rügt primär einen Verfahrensfehler des Gerichtsschreibers und

übersieht dabei, dass die beanstandete Verfügung 2023 nicht vom Gerichtsschreiber,

sondern vom Präsidenten der Beschwerdekammer erlassen wurde. Ganz abgesehen

davon, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäss § 158 des

Gebührentarifs des Kantons Solothurn (BGS 615.11; GT) setzt der Richter die

Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von

Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen

Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und

pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem

Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (Abs. 1, 2. Satz). Da

der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten

war, wurde ihm selbstredend auch nicht Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote

einzureichen. Inwiefern der Gerichtsschreiber, der die vom Präsidenten der

Beschwerdekammer erlassene Verfügung unterzeichnet hat, durch den Erlass dieser

Verfügung befangen sein soll, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen und ist

auch nicht ersichtlich.

1.4

Das Ausstandsgesuch des

Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Solche Gesuche können nach

der Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden (vgl.

Boog, a.a.O. N. 6 zu Art. 59 StPO). Das Ausstandsgesuch ist in diesem Sinne abzuweisen.

2.

Eintreten

2.1

Angefochten ist eine

Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim

Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,

Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 13 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 30

zu Art. 323 StPO; Grädel/Heiniger,

in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel

2014, N. 22 zu Art. 323 StPO). Die Beschwerde vom 27. Januar 2023 ist innerhalb

der dafür vorgesehenen Frist von 10 Tagen eingereicht worden und enthält auch

eine Begründung. Darauf ist abzustellen. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde

dem Beschwerdeführer wunschgemäss Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des

Beschuldigten zu replizieren. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers

vom 5. April 2023 beinhaltet indessen nicht eine solche Replik, sondern eine

eigentliche Ergänzung der Begründung der Beschwerde. Eine Ergänzung der

Beschwerdebegründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 9e zu Art. 396

StPO). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen

geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.2

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher

diese das mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 beendete Verfahren

gegen den Beschuldigten nicht wiederaufnahm. Soweit der Beschwerdeführer mit

seiner Strafanzeige vom 22. November 2022 die Eröffnung eines Strafverfahrens

gegen weitere Personen verlangt (im der Strafanzeige beigelegten Gutachten von

Rechtsanwalt lic. iur Thomas Bosshard vom 14. Oktober 2022 wird namentlich der

für die Buchhaltung zuständige Treuhänder […] genannt [RZ 78]), enthält die

angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2023 keinen Entscheid. Die

Staatsanwaltschaft wird das – soweit es in der Zwischenzeit nicht bereits

geschehen ist – noch nachholen müssen.

3.

Materielles

3.1.1

Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO

verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch

Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue

Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche

Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht

aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen

kumulativ erfüllt sein (Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit

Hinweisen). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme

unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten

vorhanden waren oder nicht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur

Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1274 Ziff. 2.6.4.1). Aus dem

Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten

anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat

(Niklaus Schmid, Die

Wiederaufnahme des Verfahrens nach Nichtanhandnahme oder Einstellung des

Strafverfahrens, in: ZStrR 1991 S. 251 ff., S. 264). Beweismittel, die zwar im

eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des

Dispositiv

ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu

betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein

Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im

ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte

bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren

seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen

Anforderungen gestellt werden (BBl 2006 1274 f. Ziff. 2.6.4.1). Im Übrigen

entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1

lit. a StPO eine Revision begründen (Daniel

Jositsch/Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen

Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1264). Die Wiederaufnahme eines

eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als

die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (Urteil

6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.1.2 Aufgrund des Verweises in Art. 310

Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch

Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2

StPO). An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere

Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung

(Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2 Wie bereits erwähnt, haben sich die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom

23. Mai 2018 (BKBES.2017.192) und hernach das Bundesgericht mit

Urteil 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 ausgiebig zur Nichtanhandnahmeverfügung

geäussert. Das Bundesgericht hielt materiell das Folgende fest:

«Die Vorinstanz erwägt, in vorliegendem

Fall seien keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche

dafürsprechen würden, dass der Beschwerdegegner 2 bereits bei Vertragsschluss

im Jahr 2010 Verhandlungen über einen späteren Verkauf des Unternehmensteils […]fabrik

mit der Konkurrenz geführt habe. Dass der Beschwerdegegner 2 den

Beschwerdeführer durch Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Verkauf seiner bei

der […] AG gehaltenen Namenaktien veranlasst habe, sei nicht nachvollziehbar.

Die Vorinstanz schützt damit die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das

vom Beschwerdeführer behauptete vertragswidrige Verhalten des Beschwerdegegners

2 fünf Jahre nach Abschluss des Aktienkaufvertrags im Jahr 2010 keinen

hinreichenden Verdacht dafür zu begründen vermag, dass jener bereits beim

besagten Vertragsschluss die Absicht hegte, die […]fabrik zu veräussern. Dies

ist nicht zu beanstanden. Soweit die Vorinstanz den Straftatbestand des Betrugs

infolge fehlender Hinweise auf eine tatbestandsmässige Handlung als eindeutig

nicht erfüllt ansieht, verletzt sie kein Bundesrecht. Ebensowenig ist eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erblicken. Aus den Erwägungen

der Vorinstanz ergibt sich, weshalb diese die Nichtanhandnahme der

Staatsanwaltschaft geschützt hat. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte

Anfechtung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (E. 2.5.4).»

3.3 Der Beschwerdeführer begründete die

erneute Strafanzeige damit, dass aufgrund eines Rechtsgutachtens von

Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bosshard vom 14. Oktober 2022 neue, ganz

wesentliche Punkte entstanden seien, welche eine Wiederaufnahme des

ursprünglichen Strafverfahrens (STA.2017.2714) gegen den Beschuldigten

rechtfertigten.

3.4 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er

davon ausgeht, dass es sich beim privaten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt lic.

iur. Thomas Bosshard um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO

handle, denn mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Es ist

zwar zutreffend, dass ein neues (Privat-)Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme

geben kann, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die

tatsächlichen Annahmen in der Nichtanhandnahmeverfügung ungenau oder falsch

waren. Ein neues Gutachten bildet aber noch keinen Revisionsgrund, soweit es

lediglich eine abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen

Gründen abweichen und klare Fehler aufzeigen, die geeignet sind, die

Beweisgrundlage der Verfügung zu erschüttern. Das eingereichte Privatgutachten

enthält lediglich eine Meinung, persönliche Würdigung und neue Rechtsauffassung

und ist mithin kein Beweismittel.

3.5 Dies gilt insbesondere mit Blick

darauf, dass sich das Privatgutachten ausschliesslich auf die – ausführlich

wiedergegebene – Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützt und die

Rechtsauffassung des Gutachters zum nota bene verbindlichen Urteil des

Bundesgerichts äussert. Überdies geben die Ausführungen des Privatgutachters in

ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der

entsprechenden Feststellungen. Das zeigt sich insbesondere bei den folgenden

Aussagen:

«Die Begründung der Nichtanhandnahme

durch die Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Es lag kein Fall vor,

in dem die Nichtanhandnahme mit absoluter Sicherheit gegeben war (RZ 55). In

Anbetracht der stark beschränkten Prüfung durch das Bundesgericht lassen sich

aus dessen Erwägungen, mit denen es die Nichtanhandnahme schützte, im Hinblick

auf eine allfällige weitere Strafuntersuchung keine relevanten Hindernisse

feststellen (RZ 56).»

3.6 Die Unabhängigkeit des Gutachters

erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass er im vorliegenden

Verfahren der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers ist. Er regt im

Gutachten vorweg die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens

an und hält in seinen weiteren Ausführungen auch noch fest, die Voraussetzungen

für eine Wiederaufnahme seien erfüllt. Das eingereichte Privatgutachten lässt

daher ein klares Engagement für die Sache des Beschwerdeführers erkennen und

aus den gewählten Formulierungen – wie auch der Stellung im vorliegenden

Verfahren – ist eine klare Parteinahme weitgehend ersichtlich.

3.7 Aufgrund all dieser Bedenken an der

Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens

führt dieses zu keiner anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände, als in

der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 angenommen. Die

Beweislage muss sich geändert haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Die

Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten

sind nicht erfüllt. Selbst im vom Strafanzeiger und Beschwerdeführer

angerufenen Rechtsgutachten ist die Rede davon, es bestehe nur dann eine ganz

erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen

den Beschuldigten, wenn die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Dritte

gelinge (RZ 80). Darüber ist indessen wie erwähnt nicht im vorliegenden

Verfahren zu befinden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’200.00 sind infolge Unterliegens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 800.00 verrechnet. Er hat noch CHF 400.00 nachzubezahlen. Eine

Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu, die der Beschwerdeführer

zu tragen hat. Rechtsanwalt Benjamin Kamber macht in seiner Honorarnote eine

Entschädigung von CHF 2'991.05 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen

CHF 167.20, inkl. MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen. Sie werden mit

dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Er hat

noch CHF 400.00 nachzubezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'991.05

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Müller Wiedmer