BKBES.2023.9
Verfügung vom 18. Januar 2023
13. Juli 2023Deutsch14 min
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 13. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas
Bosshard,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,
Beschuldigter
betreffend Verfügung
vom 18. Januar 2023
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Juli 2017 erstattete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrugs. Gemäss
Anzeige habe der Beschwerdeführer dem Beschuldigen im Jahr 2010 die
Aktienmehrheit an der […] AG im Sinne einer Unternehmensnachfolge verkauft. Da
das Unternehmen im Sinne einer langfristig angelegten Unternehmensnachfolge
veräussert worden sei, sei der Kaufpreis der Aktien weit unter dem wirklichen
Wert erfolgt.
2. Mit Verfügung vom 31. Oktober
2017 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige mit der Begründung nicht an
die Hand, dass die angezeigten Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt
seien bzw. die Strafanzeige keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen
vermöge.
3. Eine hiergegen erhobene Beschwerde
wiesen die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit
Beschluss BKBES.2017.192 vom 23. Mai 2018 und hernach das
Bundesgericht mit Urteil 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 ab.
4. Am 30. November 2022 ging bei der
Staatsanwaltschaft – unter Beilage und Hinweis auf ein Rechtsgutachten von
Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Bosshard – erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers
gegen den Beschuldigten «und diejenigen, die es betrifft», ein. Darin stellte
der Strafanzeiger das Rechtsbegehren, dass ein Strafverfahren wegen Betrugs,
ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und anderer allenfalls in
Betracht fallender Straftatbestände zu eröffnen sei.
5. Am 18. Januar 2023 verfügte
die Staatsanwaltschaft die Nichtwiedereröffnung des mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 erledigten
Strafverfahrens.
6. Mit Eingabe vom
27. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
gegen die Verfügung und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an
die Staatsanwaltschaft zur weiteren Abklärung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
7. Februar 2023 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
8. Am 17. Februar 2023
beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. Am 23. Februar 2023 ging
die Honorarnote des Vertreters des Beschuldigten ein.
10. Mit Eingabe vom
24. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch
gegen den Gerichtsschreiber Simon Wiedmer und beantragte, ihm sei Frist für
eine Replik einzuräumen.
11. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin
Frist gesetzt zu Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zu den Eingaben
der Staatsanwaltschaft bzw. des Beschuldigten.
12. Am 14. März 2023 wurde dem
Gericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich fortan von Rechtsanwalt
Thomas Bosshard vertreten lasse.
13. Mit Eingabe vom
5. April 2023 liess der Beschwerdeführer replizierend Stellung nehmen
und die folgenden Rechtsbegehren beantragen:
1. Es sei die Beschwerde des
Beschwerdeführers gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
18. Januar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Strafuntersuchung anhand zu nehmen.
2. Evtl. sei die Beschwerde des
Beschwerdeführers gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom
18. Januar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Strafuntersuchung fortzuführen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
14. Am
17. bzw. 20. April 2023 erfolgten die Dupliken des
Beschuldigten bzw. der Staatsanwaltschaft.
15. In der Folge gingen die Honorarnoten
der Rechtsvertreter ein.
16. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Ausstandsgesuch
1.1
Der Beschwerdeführer machte mit
seiner Eingabe vom 24. Februar 2023 geltend, der Gerichtsschreiber
Simon Wiedmer habe in den Ausstand zu treten. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, dass ihm die Stellungnahme der Gegenpartei ohne Fristansetzung
zugestellt worden sei. Der Gegenpartei sei aber Frist für die Einreichung einer
Kostennote gesetzt worden. Das heisse, ihr solle offensichtlich eine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Damit betreibe der Gerichtsschreiber
eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, ja sogar eine Privilegierung
der anwaltschaftlich vertretenen Partei. Durch die Privilegierung der viel
mächtigeren Gegenparteien werde beim Beschwerdeführer der Anschein erweckt,
dass die Gegenpartei bereits gewonnen habe. Der Gerichtsschreiber sei deshalb
befangen und müsse in den Ausstand treten.
1.2
Trifft einer der in Art. 56 lit. a -
f Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO) aufgeführten
Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie
entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von
der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt
werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich nicht
auf einen bestimmten Ausstandsgrund. Aufgrund der inhaltlichen Begründung kommt
indessen lediglich die Generalklausel von Art. 56 lit. f StPO in Frage. Danach
hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn
sie aus anderen Gründen (als jenen in Art. 56 lit. a – e StPO genannten),
insbesondere aus Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren
Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Befangenheit bzw. Voreingenommenheit
einer Person wird angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlicher Umstände Gegebenheiten ergeben, die bei
objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit
zu erwecken. Ausschlaggebendes Kriterium ist dabei, ob der Ausgang des
Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen bzw. nicht als vorbestimmt
erscheint (BGE 139 I 121, E. 5.1 mit Hinweisen; Markus
Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 7
zu Art. 59 StPO).
1.3
Das Vorbringen des Beschwerdeführers
ist haltlos. Er rügt primär einen Verfahrensfehler des Gerichtsschreibers und
übersieht dabei, dass die beanstandete Verfügung 2023 nicht vom Gerichtsschreiber,
sondern vom Präsidenten der Beschwerdekammer erlassen wurde. Ganz abgesehen
davon, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäss § 158 des
Gebührentarifs des Kantons Solothurn (BGS 615.11; GT) setzt der Richter die
Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von
Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen
Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher für eine sorgfältige und
pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem
Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote (Abs. 1, 2. Satz). Da
der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten
war, wurde ihm selbstredend auch nicht Gelegenheit gegeben, eine Honorarnote
einzureichen. Inwiefern der Gerichtsschreiber, der die vom Präsidenten der
Beschwerdekammer erlassene Verfügung unterzeichnet hat, durch den Erlass dieser
Verfügung befangen sein soll, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen und ist
auch nicht ersichtlich.
1.4
Das Ausstandsgesuch des
Beschwerdeführers ist offensichtlich unbegründet. Solche Gesuche können nach
der Rechtsprechung von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden (vgl.
Boog, a.a.O. N. 6 zu Art. 59 StPO). Das Ausstandsgesuch ist in diesem Sinne abzuweisen.
2.
Eintreten
2.1
Angefochten ist eine
Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim
Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 13 zu Art. 323 StPO; Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 30
zu Art. 323 StPO; Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel
2014, N. 22 zu Art. 323 StPO). Die Beschwerde vom 27. Januar 2023 ist innerhalb
der dafür vorgesehenen Frist von 10 Tagen eingereicht worden und enthält auch
eine Begründung. Darauf ist abzustellen. Mit Verfügung vom 15. März 2023 wurde
dem Beschwerdeführer wunschgemäss Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme des
Beschuldigten zu replizieren. Die entsprechende Eingabe des Beschwerdeführers
vom 5. April 2023 beinhaltet indessen nicht eine solche Replik, sondern eine
eigentliche Ergänzung der Begründung der Beschwerde. Eine Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 9e zu Art. 396
StPO). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. Im Übrigen
geben die Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.2
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher
diese das mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 beendete Verfahren
gegen den Beschuldigten nicht wiederaufnahm. Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner Strafanzeige vom 22. November 2022 die Eröffnung eines Strafverfahrens
gegen weitere Personen verlangt (im der Strafanzeige beigelegten Gutachten von
Rechtsanwalt lic. iur Thomas Bosshard vom 14. Oktober 2022 wird namentlich der
für die Buchhaltung zuständige Treuhänder […] genannt [RZ 78]), enthält die
angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2023 keinen Entscheid. Die
Staatsanwaltschaft wird das – soweit es in der Zwischenzeit nicht bereits
geschehen ist – noch nachholen müssen.
3.
Materielles
3.1.1
Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO
verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch
Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue
Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht
aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein (Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit
Hinweisen). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme
unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten
vorhanden waren oder nicht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1274 Ziff. 2.6.4.1). Aus dem
Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten
anbietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Beweisthemas ausgeschöpft hat
(Niklaus Schmid, Die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens, in: ZStrR 1991 S. 251 ff., S. 264). Beweismittel, die zwar im
eingestellten Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des
Dispositiv
ganzen Beweisthemas ausgeschöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu
betrachten. Umgekehrt kann nicht verlangt werden, eine Tatsache oder ein
Beweismittel nur als neu anzusehen, wenn sie oder es der Staatsanwaltschaft im
ersten Verfahren auch bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte
bekannt sein können. Angesichts der Masse der zu erledigenden Strafverfahren
seitens der Untersuchungsbehörden dürfen an die Sorgfaltspflicht keine zu hohen
Anforderungen gestellt werden (BBl 2006 1274 f. Ziff. 2.6.4.1). Im Übrigen
entsprechen die Wiederaufnahmegründe weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1
lit. a StPO eine Revision begründen (Daniel
Jositsch/Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1264). Die Wiederaufnahme eines
eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als
die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (Urteil
6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.1.2 Aufgrund des Verweises in Art. 310
Abs. 2 StPO findet Art. 323 StPO auch auf die Wiederaufnahme eines durch
Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens Anwendung (vgl. auch Art. 11 Abs. 2
StPO). An die Wiederaufnahme sind in diesem Fall jedoch noch geringere
Voraussetzungen geknüpft als an die Wiederaufnahme nach einer Einstellung
(Urteil 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2 Wie bereits erwähnt, haben sich die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom
23. Mai 2018 (BKBES.2017.192) und hernach das Bundesgericht mit
Urteil 6B_671/2018 vom 15. Oktober 2019 ausgiebig zur Nichtanhandnahmeverfügung
geäussert. Das Bundesgericht hielt materiell das Folgende fest:
«Die Vorinstanz erwägt, in vorliegendem
Fall seien keine konkreten Anhaltspunkte oder Belege ersichtlich, welche
dafürsprechen würden, dass der Beschwerdegegner 2 bereits bei Vertragsschluss
im Jahr 2010 Verhandlungen über einen späteren Verkauf des Unternehmensteils […]fabrik
mit der Konkurrenz geführt habe. Dass der Beschwerdegegner 2 den
Beschwerdeführer durch Vorspiegeln falscher Tatsachen zum Verkauf seiner bei
der […] AG gehaltenen Namenaktien veranlasst habe, sei nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz schützt damit die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das
vom Beschwerdeführer behauptete vertragswidrige Verhalten des Beschwerdegegners
2 fünf Jahre nach Abschluss des Aktienkaufvertrags im Jahr 2010 keinen
hinreichenden Verdacht dafür zu begründen vermag, dass jener bereits beim
besagten Vertragsschluss die Absicht hegte, die […]fabrik zu veräussern. Dies
ist nicht zu beanstanden. Soweit die Vorinstanz den Straftatbestand des Betrugs
infolge fehlender Hinweise auf eine tatbestandsmässige Handlung als eindeutig
nicht erfüllt ansieht, verletzt sie kein Bundesrecht. Ebensowenig ist eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) zu erblicken. Aus den Erwägungen
der Vorinstanz ergibt sich, weshalb diese die Nichtanhandnahme der
Staatsanwaltschaft geschützt hat. Dass dem Beschwerdeführer eine sachgerechte
Anfechtung nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich (E. 2.5.4).»
3.3 Der Beschwerdeführer begründete die
erneute Strafanzeige damit, dass aufgrund eines Rechtsgutachtens von
Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Bosshard vom 14. Oktober 2022 neue, ganz
wesentliche Punkte entstanden seien, welche eine Wiederaufnahme des
ursprünglichen Strafverfahrens (STA.2017.2714) gegen den Beschuldigten
rechtfertigten.
3.4 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er
davon ausgeht, dass es sich beim privaten Rechtsgutachten von Rechtsanwalt lic.
iur. Thomas Bosshard um ein neues Beweismittel i.S.v. Art. 323 Abs. 1 StPO
handle, denn mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Es ist
zwar zutreffend, dass ein neues (Privat-)Gutachten Anlass zur Wiederaufnahme
geben kann, wenn es neue Tatsachen nachweist oder darzutun vermag, dass die
tatsächlichen Annahmen in der Nichtanhandnahmeverfügung ungenau oder falsch
waren. Ein neues Gutachten bildet aber noch keinen Revisionsgrund, soweit es
lediglich eine abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr mit überlegenen
Gründen abweichen und klare Fehler aufzeigen, die geeignet sind, die
Beweisgrundlage der Verfügung zu erschüttern. Das eingereichte Privatgutachten
enthält lediglich eine Meinung, persönliche Würdigung und neue Rechtsauffassung
und ist mithin kein Beweismittel.
3.5 Dies gilt insbesondere mit Blick
darauf, dass sich das Privatgutachten ausschliesslich auf die – ausführlich
wiedergegebene – Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers stützt und die
Rechtsauffassung des Gutachters zum nota bene verbindlichen Urteil des
Bundesgerichts äussert. Überdies geben die Ausführungen des Privatgutachters in
ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
entsprechenden Feststellungen. Das zeigt sich insbesondere bei den folgenden
Aussagen:
«Die Begründung der Nichtanhandnahme
durch die Staatsanwaltschaft vermag nicht zu überzeugen. Es lag kein Fall vor,
in dem die Nichtanhandnahme mit absoluter Sicherheit gegeben war (RZ 55). In
Anbetracht der stark beschränkten Prüfung durch das Bundesgericht lassen sich
aus dessen Erwägungen, mit denen es die Nichtanhandnahme schützte, im Hinblick
auf eine allfällige weitere Strafuntersuchung keine relevanten Hindernisse
feststellen (RZ 56).»
3.6 Die Unabhängigkeit des Gutachters
erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass er im vorliegenden
Verfahren der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers ist. Er regt im
Gutachten vorweg die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens
an und hält in seinen weiteren Ausführungen auch noch fest, die Voraussetzungen
für eine Wiederaufnahme seien erfüllt. Das eingereichte Privatgutachten lässt
daher ein klares Engagement für die Sache des Beschwerdeführers erkennen und
aus den gewählten Formulierungen – wie auch der Stellung im vorliegenden
Verfahren – ist eine klare Parteinahme weitgehend ersichtlich.
3.7 Aufgrund all dieser Bedenken an der
Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens
führt dieses zu keiner anderen Beurteilung der entscheidenden Umstände, als in
der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Oktober 2017 angenommen. Die
Beweislage muss sich geändert haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Die
Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten
sind nicht erfüllt. Selbst im vom Strafanzeiger und Beschwerdeführer
angerufenen Rechtsgutachten ist die Rede davon, es bestehe nur dann eine ganz
erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen
den Beschuldigten, wenn die Anhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Dritte
gelinge (RZ 80). Darüber ist indessen wie erwähnt nicht im vorliegenden
Verfahren zu befinden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
III.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’200.00 sind infolge Unterliegens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 800.00 verrechnet. Er hat noch CHF 400.00 nachzubezahlen. Eine
Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu, die der Beschwerdeführer
zu tragen hat. Rechtsanwalt Benjamin Kamber macht in seiner Honorarnote eine
Entschädigung von CHF 2'991.05 (Honorar CHF 2'610.00, Auslagen
CHF 167.20, inkl. MwSt.) geltend, was angemessen erscheint.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen. Sie werden mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.00 verrechnet. Er hat
noch CHF 400.00 nachzubezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'991.05
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Müller Wiedmer