Lexipedia

Entscheid

BKBES.2023.91

Einstellungsverfügung

18. Oktober 2023Deutsch20 min

Gutachterin, konkret der […] des Instituts für […], […], welche über die Sorgerechts-

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin

Klaus,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 23. August 2022 erstattete A.___

(Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus, bei der

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen seine Ehefrau B.___ wegen

angeblicher Ehrverletzungen. Die Beschuldigte habe im Rahmen des aktuell vor

dem Regionalgericht Bern-Mittelland geführten Eheschutzverfahrens gegenüber der

Gutachterin, konkret der […] des Instituts für […], […], welche über die Sorgerechts-

und Obhutszuteilung der Kinder eine Empfehlung abgeben solle, bei ihrer

Befragung zur aktuellen Situation ehrverletzende Angaben über ihn gemacht.

Konkret gerügt wurden folgende Passagen des Gutachtens vom 20. Mai 2022:

«Frau B.___ hätte sich

grössere zeitliche Abstände zwischen den Geburten der Kinder gewünscht, aber

der Kindsvater habe gesagt, er wolle jetzt das nächste Kind und wenn sie nicht

mitmache, dann suche er sich eine neue Frau.» (Gutachten S. 9)»

und

«Weiter hätten sie [die

Kinder] auch mitbekommen, wie […] die Kindsmutter angegriffen habe. Er habe sie

[im Ausland] und auch in der Schweiz gewürgt, was die Kinder miterlebt hätten.»

(Gutachten S. 11).

Die Behauptung, er habe seine Ehefrau zu

weiteren Kindern genötigt, sei ehrverletzend, weil er dadurch in einem

schlechten Licht dargestellt und zudem einer Straftat, konkret einer Nötigung,

bezichtigt werde. Auch dass er die Beschuldigte mehrfach gewürgt habe, sei

komplett unzutreffend. Dies sei rufschädigend und ehrverletzend sowie umso

verwerflicher, als die Beschuldigte diese Aussage im Rahmen des

Eheschutzprozesses getätigt und damit offensichtlich versucht habe, ihren Mann

möglichst schlecht darzustellen und ihre eigene Position zu stärken.

2. Am 23. November 2022 reichte der

Beschwerdeführer bei der (infolge Anerkennung des Gerichtsstandes

zwischenzeitlich zuständigen) Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine

zweite Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein. Diese habe im Rahmen des

Eheschutzverfahrens vor dem Zivilgericht in einer schriftlichen Eingabe nun

auch fälschlicherweise behauptet, der Beschwerdeführer habe sie (vor den

Kindern) an den Handgelenken gepackt und am Boden durch die Wohnung gezogen. Da

(auch) diese Behauptung nicht zutreffe, seien diese Verdächtigungen

rufschädigend. Dies habe sie einzig gemacht, um den Ehemann im

Eheschutzverfahren schlecht dastehen zu lassen und sich im Zivilverfahren einen

Vorteil zu verschaffen.

3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023

zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer i.S.v. Art 318 StPO den

Abschluss des Verfahrens an und teilte ihm die Absicht mit, das Verfahren

einstellen zu wollen.

4. Gestützt auf den Antrag des

Beschwerdeführers vom 19. Januar 2023 edierte die Staatsanwaltschaft die

Aufzeichnungen der Gespräche zwischen der Gutachterin und der Beschuldigten. Die

Anträge des Beschwerdeführers, die Beschuldigte, den Beschwerdeführer und

allenfalls die Gutachterin parteiöffentlich einzuvernehmen, wurden mit

Verfügung vom 6. Juni 2023 abgewiesen.

5. Mit Verfügung vom 28. August 2023

stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte

vollumfänglich ein (Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff.

2); die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Solothurn auferlegt (Ziff. 3).

6. Am 11. September 2023 erhob A.___

gegen diese Einstellung des Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde.

7. Am 25. September 2023 reichte die

Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Verfahrensakten ein. Unter Hinweis

auf die angefochtene Verfügung wurde auf die Einreichung einer detaillierten

Stellungnahme verzichtet. Angemerkt wurde lediglich, dass gemäss der sich in

den Akten befindlichen Tonbandaufnahme des Gutachtergesprächs vom 21. April

2022 die Beschuldigte bejaht habe, dass es sich vorliegend nicht um eine

Tätlichkeit gehandelt habe, sondern der Beschwerdeführer sie nur habe beschämen

und erniedrigen wollen.

8. Am 4. Oktober 2023 liess sich die

Beschuldigte zur Sache vernehmen. Aus Kostengründen verzichtete sie auf das

formelle Stellen eines Antrags und verwies auf die zutreffenden Ausführungen in

der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie führte aus, sie lege Wert auf die

Feststellung, dass all ihre Angaben, welche sie gegenüber der Gutachterin und

dem Zivilgericht gemacht habe, der Wahrheit entsprächen und sie nie die Absicht

gehabt habe, den Beschwerdeführer mit diesen Angaben in seiner Ehre zu

verletzen. Dies zeige sich u.a. auch in der WhatsApp-Nachricht des

Beschwerdeführers vom 26. August 2018, worin er selber schreibe, dass er jetzt,

wo er verstehe, dass sie keine sechs Kinder haben wolle, die Scheidung wünsche.

9. Am 9. Oktober 2023 reichte der

Verteidiger der Beschuldigten seine Honorarnote ein.

10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023

reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten.

Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen brachte er vor, die Beschuldigte habe

die Vorwürfe von Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers im

Allgemeinen nicht nur gegenüber der Gutachterin, sondern insbesondere auch

gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland bestätigt. Von einer

Relativierung der Aussagen der Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft

annehme, könne keine Rede sein.

11. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2023 ist

zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,

SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als potentiell Geschädigter ein rechtlich

geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides und ist deshalb zur

Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren

Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die

rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist

einzutreten.

2.1

Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

2.2

Der Entscheid über die Einstellung

des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden

Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw.

offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine

Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung

mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt

in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung

erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,

ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei

zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder

Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu

entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.

Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes

«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse

Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage

mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der

Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der

gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.

b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der

Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung

der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,

zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020).

3.

Wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer

eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1 Abs. 2),

wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Beweist der

Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung

der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten

Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Subjektiv setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle

objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der

Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu

beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst

gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (s. zum Ganzen ausführlich Franz

Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N

9.

ff., m.w.Verw.). Beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB muss der

Betroffene ernsthafte Gründe gehabt haben, die Wahrheit seiner Äusserung zu

glauben (a.a.O., N 21 m.w.Verw.).

Bezüglich der Anforderungen an den Tatbestand

von Art. 173 StGB wird ergänzend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in

der Beschwerde vom 11. September 2023, N 30, sowie die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. August 2023, Ziff.

1.3

und Ziff. 1.7. verwiesen; für die Anforderungen betreffend den

Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB auf

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Ziff. 1.9.

4.

Wer jemanden wider besseres Wissen

bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die

geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174

Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider

besseres Wissen verbreitet (Ziff. 1 Abs. 2), wird, auf Antrag, mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Ist der Täter

planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so

wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Zieht der Täter seine

Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft

werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus

(Ziff. 3). Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln.

Die ehrenrührige Tatsache muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss

auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Es bleibt

deshalb, wenn der Tatbestand des Art. 174 StGB erfüllt ist, nicht mehr Raum für

Entlastungsbeweise (Frank Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 174 N 6 ff., m.w.Verw.)

Bezüglich der Anforderungen an den

subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB wird ergänzend auf die Ausführungen

des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11. September 2023, N 31,

verwiesen.

III. Materielles

1.

Aussage der Beschuldigten, der

Beschwerdeführer habe sie gewürgt

In Ziff. 1.5. ihrer

Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 hält die Staatsanwaltschaft fest, die

Gutachterin habe mit Schreiben vom 30. September 2022 klargestellt, dass in

Kenntnis der Weiterungen, die diese Angelegenheit genommen habe, alle Gesprächsaufzeichnungen

kontrolliert worden seien. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass

anlässlich der Gutachtenserstellung ein Transkriptionsfehler erfolgt sei. Zwar

habe die Beschuldigte über verschiedene Situationen berichtet, die auf ein

deutliches Machtungleichgewicht zwischen den Parteien hinweisen, und über

Verhaltensweisen, die unter psychischer Gewalt subsumiert werden könnten. Sie

habe hingegen nicht gesagt, dass sie gewürgt worden sei. Auch eine Überprüfung

der entsprechenden Tonsequenzen habe ergeben, dass die Beschuldigte die

entsprechende Frage, ob sie gewürgt worden sei, mithin ausdrücklich verneint

habe (Aufnahme 2, 16:14). Folglich sei diesbezüglich unbestritten von einem

Fehler der Gutachterin auszugehen.

In Note 12 der Beschwerde vom 11. September

2023.

hielt der Beschwerdeführer fest, dass dieser Punkt der

Einstellungsverfügung nicht angefochten wird (S. 5). Nachfolgend ist auf

diesen Punkt deshalb nicht mehr einzugehen.

Mangels Relevanz für das vorliegende

Verfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die umfangreichen, im

Rahmen der weiteren Streitigkeiten gemachten Vorhalte wie bspw., wer in welchem

Zusammenhang wem welche Vorwürfe betreffend das (angeblich kaum vorhandene)

sexuelle Eheleben gemacht haben soll oder dass es eigentlich die Beschuldigte

gewesen sei, die ihn, den Beschwerdeführer, geschlagen habe (S. 16 des

Gutachtens vom 20.05.2022), weswegen er einen (unwahren) Eintrag auf Facebook

gemacht habe, die Beschuldigte missbrauche C._____.

2.

Aussage der Beschuldigten, der

Beschwerdeführer habe sie zu weiteren Kindern gedrängt

Unter Wiederholung der geltenden

rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Beurteilung, ob eine Äusserung

ehrverletzend ist oder nicht (N 15) und unter Verweis auf die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 (bspw. N

16, N18, N 20 und N 23) bringt der Beschwerdeführer vor, die in Ziff. 1.7. der

angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft wiedergegebene

Rechtsprechung auf den konkreten Fall sei unzutreffend und verletze Art. 173

StGB und Art. 174 StGB. Auch gehe es nicht um negative Sachverhalte, sondern

schlichtweg um Unwahrheiten, die die Beschuldigte vorbringe. Die Aussagen der

Beschuldigten gegenüber der Gutachterin (zitiert in N 19) könnten nämlich

klarerweise nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer die

Beschuldigte gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen (N 20 spricht hier

ausdrücklich von Vergewaltigung) und weiteren Kindern gedrängt habe, obwohl sie

dies nicht gewollt habe. Die Kinder der Parteien seien aber nicht auf

natürliche Weise gezeugt worden und die beiden hätten ohnehin kaum

Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Die Aussage der Ehefrau, der Ehemann

habe ihr gedroht, er werde sie verlassen, wenn sie keine weiteren Kinder mehr

mit ihm haben wolle resp. er werde zu einer Prostituierten gehen, machten vor

diesem Hintergrund denn auch keinen Sinn. Die Beschuldigte habe ihre Aussagen

nicht in den richtigen Kontext gesetzt und damit in Kauf genommen, dass die

Gutachterin denke, ihr Ehemann sei ihr gegenüber straffällig geworden. Die

Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe lediglich ihre Erlebnisse

beschrieben, welche aus der sehr engmaschigen Geburtenplanung resultiert

hätten, sei unzutreffend, da die Geburtenplanung nicht engmaschig und nicht

durch den Beschwerdeführer allein geplant gewesen sei. Auch habe er nie

gedroht, sie zu verlassen oder zu einer Prostituierten zu gehen. Sie habe eine

Sachverhaltsschilderung, nicht nur eine Äusserung zu ihren Emotionen gemacht (N

20). Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe den Beschwerdeführer nicht in

einem schlechten Licht darstellen wollen, sei somit klar aktenwidrig. (N 21). Sie

habe versucht, den Beschwerdeführer als empathie- und verständnislosen

Narzissten darzustellen, wobei die Gutachterin darauf hereingefallen sei. Den

Tonbandaufnahmen sei sodann zu entnehmen, dass die Gutachterin ihr

Rollenverständnis nicht als unabhängige Gutachterin, sondern als persönliche Therapeutin

der Beschuldigten verstanden und jegliche professionelle Distanz zur

Beschuldigten habe vermissen lassen (unterlegt mit Beispielen in N 21).

Dem Gutachten vom 20. Mai 2022 ist zu

entnehmen, dass die fallführende Gutachterin nebst einem Hausbesuch bei der

Beschuldigten, drei Explorationsgesprächen mit dieser und zwei

Explorationsgesprächen mit dem Beschwerdeführer auch diverse Gespräche mit

Lehrern der drei gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___, Sozialarbeitern

etc. geführt hat. Gemäss Aufstellung im Gutachten wurden in den genannten

Gesprächen beispielhaft diverse Probleme mit den Kindern in der Schule und im

Kindergarten Thema, welche – gemäss Angaben der Befragten – u.a. auf das

Verhalten des Kindsvaters zurückzuführen seien. Teilweise wurde sogar von «physischer

Gefährdung» der Kinder gesprochen oder es wurde dringend eine «Auflösung des

Familienhaushalts» empfohlen (Abklärungsbericht von Frau F.___,

Sozialarbeiterin Sozialdienste […]). Die Gutachterin spricht insgesamt von

«fehlender Impulskontrolle» (S. 37), «fehlender Selbststeuerung» (S. 37), «Selbstzentrierung»

(S. 38), «Gefühlskälte» (S. 39) oder «Kalkuliertheit» (S. 39) auf Seiten des

Beschwerdeführers bzw. von einer eingeschränkten Fähigkeit der Beschuldigten

zur Konfliktregulation (Ziff. 9, S. 45). Dass bereits (auch) vor dem nun

beanstandeten Gutachtergespräch gewisse Probleme in der Beziehung der

Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestanden, ist somit aktenkundig.

Die Staatsanwaltschaft geht nun davon

aus, dass sich die Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der

Unstimmigkeiten i.S. Kinderplanung in dieses bereits vorbestehende Bild

einfügen (s. insb. Ziff. 1.8. der Verfügung). So führt sie u.a. aus, sämtliche

der vorliegend beanstandeten Passagen seien im Rahmen eines hängigen und

äussert strittig sowie aufwändig geführten Scheidungsverfahrens (recte:

Eheschutzverfahrens) erfolgt, in welchem insbesondere die Kinderbelange im

Zentrum der Streitigkeiten stünden. Es liege in der Natur der Sache und sei

evident, dass die Diskussion kontrovers geführt werde. Dass dabei auch Vorwürfe

erhoben und entsprechend negative Sachverhalte behauptet würden und ein

gewisser Tonfall herrsche, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen,

sei ebenfalls nachvollziehbar und verständlich und übersteige nicht das in der

Gesellschaft bzw. in solchen Prozessen geduldete Mass (s. Ziff. 1.7.).

Der Beschwerdeführer vermag nicht

darzulegen, inwiefern diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein

sollte. Im Gespräch mit ihrer Gutachterin hat die Beschuldigte geschildert, der

Beschwerdeführer habe, was die Kinderplanung betrifft, (noch schneller) noch

mehr Kinder gewollt, obwohl das für sie nicht gestimmt habe. Aus Angst ihn zu

verlieren bspw. aus Angst davor, dass er sich eine andere Frau suchen könnte,

so wie er dies in Aussicht gestellt habe, habe sie dennoch zugestimmt.

Inwiefern diese Äusserung geeignet gewesen sein soll, den Beschuldigten eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen zu bezeichnen, die geeignet

sind, seinen Ruf zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Dass diesbezüglich

Unstimmigkeiten in der Paarbeziehung bestanden haben, wird überdies vom

Beschwerdeführer selbst vorgebracht (s. hier die Gutachten vom 20.05.2022, S. 15),

wonach er im Witz gesagt habe, falls sie nicht noch mehr Kinder hätten, würde

er sich scheiden lassen, was sie wohl, da hypersensitiv, falsch verstanden habe.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 11.

September 2023 bringt die Beschuldigte denn auch zu keinem Zeitpunkt nicht

einmal ansatzweise vor, der Beschwerdeführer habe sich in irgendeiner Art und

Weise sexuell an ihr vergangen bzw. er habe sie zu sexuellen Handlungen

genötigt. Entsprechende Vorhalte sind dem Gutachten vom 20. Mai 2022 nicht zu

entnehmen. Ob die Kinder der Beteiligten auf natürlichem oder nicht natürlichem

Weg gezeugt worden sind, ist somit vorliegend ohne Relevanz. Vielmehr ist mit

der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, die Beschuldigte habe in den

Gesprächen mit der Gutachterin lediglich ihre eigene Gefühlswelt dargelegt und

geschildert, wie sie sich momentan gefühlt habe und dass sie sich vom

Beschwerdeführer zu weiteren Kindern gedrängt gefühlt habe. Dass die

Beschuldigte von der Gutachterin mit ihrem speziell auf Verständnis ausgerichteten

Verhalten gegenüber der Beschuldigten (so sinnbildlich bspw. die Äusserung der

Gutachterin bei Aufnahme 1, 14:54: «What?! Das esch ned [ausländisch], das esch

eifach idiotisch!») praktisch dazu animiert wurde, noch mehr als vielleicht in

einem solchen Verfahren üblich von sich und ihren Emotionen preiszugeben, kann

nicht der Beschuldigten angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft ist somit zu

Recht davon ausgegangen, die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes

gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB seien nicht erfüllt.

Der Vollständigkeit halber sei darauf

hingewiesen, dass – in Ergänzung zur Ausgangslage bei Erlass der

Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 – die Beschuldigte mittlerweile mit

ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2023 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht hat.

Diese enthalten eine WhatsApp-Konversation vom August 2018, worin der

Beschwerdeführer der Beschuldigten explizit erklärt, die Scheidung zu wollen,

nun, da er festgestellt habe, dass sie keine sechs Kinder haben wolle. Selbst

wenn entgegen den vorstehend gemachten Ausführungen davon ausgegangen würde,

die von der Beschuldigten gemachten Angaben betreffend Kinderplanung seien

grundsätzlich geeignet, den Ruf des Beschuldigten zu schädigen, hätte sie

vorliegend den Nachweis erbracht, die getätigten Äusserungen in guten Treuen

Dispositiv

für wahr zu halten. Eine Strafbarkeit entfiele demnach auch in Anwendung von

Art. 173 Ziff. 2 StGB. Infolge Wegfalls der Voraussetzung «wider besseres

Wissen» entfällt im Übrigen auch eine Strafbarkeit von Art. 174 StGB, wie dies

der Beschwerdeführer eventualiter fordert.

3. Aussage der Beschuldigten, der

Beschwerdeführer habe sie an den Handgelenken über den Boden gezogen

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei

die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe nie die Intention

gehabt, den Beschwerdeführer einer Straftat zu bezichtigen oder diesen gar

betreffend einer solchen anzuzeigen (Ziff. 1.8. der Einstellungsverfügung),

nicht nachvollziehbar. Die Intention der Beschuldigten sei offensichtlich

gewesen, den Beschwerdeführer als handgreiflichen, unterdrückenden Ehemann und

sich selber als Opfer häuslicher Gewalt darzustellen. Es treffe denn auch nicht

zu, dass die Beschuldigte gesagt habe, es sei dem Beschwerdeführer nicht darum

gegangen, ihr weh zu tun, sondern sie zu demütigen. Eine solche Aussage sei

weder der Eingabe der Beschuldigten an die Zivilabteilung des Regionalgerichts

Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2022 noch der Tonbandaufnahme (der

Gutachtergespräche) zu entnehmen. Ohnehin sei die Angabe, der Beschwerdeführer

habe die Beschuldigte an den Handgelenken über den Boden gezogen, genauso

verletzend, unabhängig der jeweiligen Intention. Einerseits werde der

Beschwerdeführer somit als Ausübender häuslicher Gewalt dargestellt und

andererseits gleichzeitig als schlechter Vater, da er dies vor den Kindern

gemacht haben soll. Auch hier sei von Sachverhaltsschilderungen auszugehen (s.

detailliert N 24 und N 25). Die Äusserungen der Beschuldigten hätte somit ganz

konkret zu einer Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers geführt, welche

heute noch nachhallte, da seine berechtigten Anliegen betreffend die Kinder

gestützt auf das falsche Gutachten vom Tisch gewischt worden seien (N 26).

Insbesondere mit diesem letzten

Vorbringen, seine Anliegen seien gestützt auf das falsche Gutachten vom 20. Mai

2022 vom Tisch gewischt worden, widerspricht sich der Beschwerdeführer selber.

So steht diese Aussagen in direktem Widerspruch zu seiner Aussage, das

Zivilgericht habe bei Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut nicht auf das

Gutachten abgestellt, da jenes derart viele handwerkliche Mängel aufgewiesen

habe (N 26). Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Argumentation somit nichts

zu seinen Gunsten abzuleiten.

Im Übrigen ist vollumfänglich auf die

Ausführungen der Staatsanwaltschaft abzustellen. Diese legt sowohl unter

Würdigung des gesamten Kontextes, in welchem die monierte Äusserung der

Beschuldigten getätigt wurde wie auch unter Nennung konkreter Aktenstücke

detailliert und nachvollziehbar dar, wie die Äusserung der Beschuldigten einzuordnen

ist. Es ist ihr zuzustimmen, dass die Beschuldigte im Rahmen der Gespräche mit

der Gutachterin mehrfach versuchte, sich selbst kleinzureden bzw. das wie auch

immer geartete Verhalten des Beschuldigten zu verharmlosen, weswegen sie

mehrfach von der Gutachterin dazu ermuntert werden musste, nun doch auch

konkrete Angaben zu machen. Dass die Beschuldigte es darauf abgesehen hätte,

den Beschwerdeführer irgendeiner Straftat zu bezichtigen, wie dies der

Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Dem Schreiben an das

Zivilgericht ist keine entsprechende Intention zu entnehmen. Auch diesbezüglich

entfällt somit eine Strafbarkeit gemäss Art. 173 StGB. Dass die

Beschuldigte die Angaben darüber hinausgehend sogar noch «wider besseres

Wissen» getätigt hätte, wie dies Art. 174 StGB voraussetzt, ist noch weniger

ersichtlich. Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft

zu verweisen (insb. Ziff. 1.8., Ziff. 1.10. und Ziff. 1.12.).

4. Weiteres

Da bereits die Voraussetzungen des

objektiven Tatbestandes von Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB nicht gegeben

sind, ist nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich

des angeblich erfüllten subjektiven Tatbestandes der Beschuldigten einzugehen.

Vor diesem Hintergrund kann ebenso offen bleiben, ob die Voraussetzungen des

Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 14 StGB, wie dies die Staatsanwaltschaft

annimmt und wie dies der Beschwerdeführer moniert, gegeben sind oder nicht.

5. Zusammenfassung

Insgesamt sind damit sämtliche Gründe,

welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen

die Beschuldigte geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen,

welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar.

Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer

Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den

Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (N 39).

Zusammengefasst erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von

Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu

verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Ausgangsgemäss steht demgegenüber der

Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023

macht der Vertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Yves Amberg, einen Aufwand

von 1.25 Stunden à CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 11.80 geltend. Dies

erscheint verhältnismässig und nachvollziehbar. In Berücksichtigung der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache, dass es sich beim

Straftatbestand von Art. 173 StGB um ein Vergehen handelt, kann der Beizug

eines Rechtsanwalts nicht beanstandet werden. Die geltend gemachten

Aufwendungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die

Entschädigung antragsgemäss auf CHF 376.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festzusetzen, wobei diese ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu bezahlen

ist.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine

Entschädigung zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer hat der

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg, eine

Parteientschädigung von CHF 376.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Schenker