BKBES.2023.91
Einstellungsverfügung
18. Oktober 2023Deutsch20 min
Gutachterin, konkret der […] des Instituts für […], […], welche über die Sorgerechts-
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schenker
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin
Klaus,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 23. August 2022 erstattete A.___
(Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Klaus, bei der
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige gegen seine Ehefrau B.___ wegen
angeblicher Ehrverletzungen. Die Beschuldigte habe im Rahmen des aktuell vor
dem Regionalgericht Bern-Mittelland geführten Eheschutzverfahrens gegenüber der
Gutachterin, konkret der […] des Instituts für […], […], welche über die Sorgerechts-
und Obhutszuteilung der Kinder eine Empfehlung abgeben solle, bei ihrer
Befragung zur aktuellen Situation ehrverletzende Angaben über ihn gemacht.
Konkret gerügt wurden folgende Passagen des Gutachtens vom 20. Mai 2022:
«Frau B.___ hätte sich
grössere zeitliche Abstände zwischen den Geburten der Kinder gewünscht, aber
der Kindsvater habe gesagt, er wolle jetzt das nächste Kind und wenn sie nicht
mitmache, dann suche er sich eine neue Frau.» (Gutachten S. 9)»
und
«Weiter hätten sie [die
Kinder] auch mitbekommen, wie […] die Kindsmutter angegriffen habe. Er habe sie
[im Ausland] und auch in der Schweiz gewürgt, was die Kinder miterlebt hätten.»
(Gutachten S. 11).
Die Behauptung, er habe seine Ehefrau zu
weiteren Kindern genötigt, sei ehrverletzend, weil er dadurch in einem
schlechten Licht dargestellt und zudem einer Straftat, konkret einer Nötigung,
bezichtigt werde. Auch dass er die Beschuldigte mehrfach gewürgt habe, sei
komplett unzutreffend. Dies sei rufschädigend und ehrverletzend sowie umso
verwerflicher, als die Beschuldigte diese Aussage im Rahmen des
Eheschutzprozesses getätigt und damit offensichtlich versucht habe, ihren Mann
möglichst schlecht darzustellen und ihre eigene Position zu stärken.
2. Am 23. November 2022 reichte der
Beschwerdeführer bei der (infolge Anerkennung des Gerichtsstandes
zwischenzeitlich zuständigen) Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine
zweite Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein. Diese habe im Rahmen des
Eheschutzverfahrens vor dem Zivilgericht in einer schriftlichen Eingabe nun
auch fälschlicherweise behauptet, der Beschwerdeführer habe sie (vor den
Kindern) an den Handgelenken gepackt und am Boden durch die Wohnung gezogen. Da
(auch) diese Behauptung nicht zutreffe, seien diese Verdächtigungen
rufschädigend. Dies habe sie einzig gemacht, um den Ehemann im
Eheschutzverfahren schlecht dastehen zu lassen und sich im Zivilverfahren einen
Vorteil zu verschaffen.
3. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023
zeigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer i.S.v. Art 318 StPO den
Abschluss des Verfahrens an und teilte ihm die Absicht mit, das Verfahren
einstellen zu wollen.
4. Gestützt auf den Antrag des
Beschwerdeführers vom 19. Januar 2023 edierte die Staatsanwaltschaft die
Aufzeichnungen der Gespräche zwischen der Gutachterin und der Beschuldigten. Die
Anträge des Beschwerdeführers, die Beschuldigte, den Beschwerdeführer und
allenfalls die Gutachterin parteiöffentlich einzuvernehmen, wurden mit
Verfügung vom 6. Juni 2023 abgewiesen.
5. Mit Verfügung vom 28. August 2023
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte
vollumfänglich ein (Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung ausgerichtet (Ziff.
2); die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Solothurn auferlegt (Ziff. 3).
6. Am 11. September 2023 erhob A.___
gegen diese Einstellung des Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde.
7. Am 25. September 2023 reichte die
Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer die Verfahrensakten ein. Unter Hinweis
auf die angefochtene Verfügung wurde auf die Einreichung einer detaillierten
Stellungnahme verzichtet. Angemerkt wurde lediglich, dass gemäss der sich in
den Akten befindlichen Tonbandaufnahme des Gutachtergesprächs vom 21. April
2022 die Beschuldigte bejaht habe, dass es sich vorliegend nicht um eine
Tätlichkeit gehandelt habe, sondern der Beschwerdeführer sie nur habe beschämen
und erniedrigen wollen.
8. Am 4. Oktober 2023 liess sich die
Beschuldigte zur Sache vernehmen. Aus Kostengründen verzichtete sie auf das
formelle Stellen eines Antrags und verwies auf die zutreffenden Ausführungen in
der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie führte aus, sie lege Wert auf die
Feststellung, dass all ihre Angaben, welche sie gegenüber der Gutachterin und
dem Zivilgericht gemacht habe, der Wahrheit entsprächen und sie nie die Absicht
gehabt habe, den Beschwerdeführer mit diesen Angaben in seiner Ehre zu
verletzen. Dies zeige sich u.a. auch in der WhatsApp-Nachricht des
Beschwerdeführers vom 26. August 2018, worin er selber schreibe, dass er jetzt,
wo er verstehe, dass sie keine sechs Kinder haben wolle, die Scheidung wünsche.
9. Am 9. Oktober 2023 reichte der
Verteidiger der Beschuldigten seine Honorarnote ein.
10. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023
reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Honorarnote zu den Akten.
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen brachte er vor, die Beschuldigte habe
die Vorwürfe von Tätlichkeiten und Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers im
Allgemeinen nicht nur gegenüber der Gutachterin, sondern insbesondere auch
gegenüber dem Regionalgericht Bern-Mittelland bestätigt. Von einer
Relativierung der Aussagen der Beschuldigten, wie dies die Staatsanwaltschaft
annehme, könne keine Rede sein.
11. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. August 2023 ist
zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO,
SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als potentiell Geschädigter ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheides und ist deshalb zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.1
Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
2.2
Der Entscheid über die Einstellung
des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden
Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
nur bei klarer Straflosigkeit, namentlich fehlendem Tatverdacht, bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Ist eine
Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist, sofern die Erledigung
mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben. Dasselbe gilt
in der Regel, wenn ein Freispruch ebenso wahrscheinlich wie eine Verurteilung
erscheint. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf,
ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei
zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder
Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht.
Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes
«in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse
Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage
mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der
Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der
gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit.
b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der
Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtlichen Würdigung
der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der klar erstellte Sachverhalt,
zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28.04.2020).
3.
Wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer
eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1 Abs. 2),
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Beweist der
Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung
der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten
Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Subjektiv setzt die üble Nachrede stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle
objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Der
Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu
beziehen, der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst
gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben (s. zum Ganzen ausführlich Franz
Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-StGB, 4. Auflage 2019, Art. 173 N
9.
ff., m.w.Verw.). Beim Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Abs. 2 StGB muss der
Betroffene ernsthafte Gründe gehabt haben, die Wahrheit seiner Äusserung zu
glauben (a.a.O., N 21 m.w.Verw.).
Bezüglich der Anforderungen an den Tatbestand
von Art. 173 StGB wird ergänzend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Beschwerde vom 11. September 2023, N 30, sowie die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. August 2023, Ziff.
1.3
und Ziff. 1.7. verwiesen; für die Anforderungen betreffend den
Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung nach Art. 14 StGB auf
die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Ziff. 1.9.
4.
Wer jemanden wider besseres Wissen
bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die
geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 174
Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider
besseres Wissen verbreitet (Ziff. 1 Abs. 2), wird, auf Antrag, mit
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 3). Ist der Täter
planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so
wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Zieht der Täter seine
Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft
werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus
(Ziff. 3). Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln.
Die ehrenrührige Tatsache muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss
auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet. Es bleibt
deshalb, wenn der Tatbestand des Art. 174 StGB erfüllt ist, nicht mehr Raum für
Entlastungsbeweise (Frank Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht, BSK-StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 174 N 6 ff., m.w.Verw.)
Bezüglich der Anforderungen an den
subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB wird ergänzend auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 11. September 2023, N 31,
verwiesen.
III. Materielles
1.
Aussage der Beschuldigten, der
Beschwerdeführer habe sie gewürgt
In Ziff. 1.5. ihrer
Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 hält die Staatsanwaltschaft fest, die
Gutachterin habe mit Schreiben vom 30. September 2022 klargestellt, dass in
Kenntnis der Weiterungen, die diese Angelegenheit genommen habe, alle Gesprächsaufzeichnungen
kontrolliert worden seien. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass
anlässlich der Gutachtenserstellung ein Transkriptionsfehler erfolgt sei. Zwar
habe die Beschuldigte über verschiedene Situationen berichtet, die auf ein
deutliches Machtungleichgewicht zwischen den Parteien hinweisen, und über
Verhaltensweisen, die unter psychischer Gewalt subsumiert werden könnten. Sie
habe hingegen nicht gesagt, dass sie gewürgt worden sei. Auch eine Überprüfung
der entsprechenden Tonsequenzen habe ergeben, dass die Beschuldigte die
entsprechende Frage, ob sie gewürgt worden sei, mithin ausdrücklich verneint
habe (Aufnahme 2, 16:14). Folglich sei diesbezüglich unbestritten von einem
Fehler der Gutachterin auszugehen.
In Note 12 der Beschwerde vom 11. September
2023.
hielt der Beschwerdeführer fest, dass dieser Punkt der
Einstellungsverfügung nicht angefochten wird (S. 5). Nachfolgend ist auf
diesen Punkt deshalb nicht mehr einzugehen.
Mangels Relevanz für das vorliegende
Verfahren ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die umfangreichen, im
Rahmen der weiteren Streitigkeiten gemachten Vorhalte wie bspw., wer in welchem
Zusammenhang wem welche Vorwürfe betreffend das (angeblich kaum vorhandene)
sexuelle Eheleben gemacht haben soll oder dass es eigentlich die Beschuldigte
gewesen sei, die ihn, den Beschwerdeführer, geschlagen habe (S. 16 des
Gutachtens vom 20.05.2022), weswegen er einen (unwahren) Eintrag auf Facebook
gemacht habe, die Beschuldigte missbrauche C._____.
2.
Aussage der Beschuldigten, der
Beschwerdeführer habe sie zu weiteren Kindern gedrängt
Unter Wiederholung der geltenden
rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Beurteilung, ob eine Äusserung
ehrverletzend ist oder nicht (N 15) und unter Verweis auf die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 (bspw. N
16, N18, N 20 und N 23) bringt der Beschwerdeführer vor, die in Ziff. 1.7. der
angefochtenen Verfügung durch die Staatsanwaltschaft wiedergegebene
Rechtsprechung auf den konkreten Fall sei unzutreffend und verletze Art. 173
StGB und Art. 174 StGB. Auch gehe es nicht um negative Sachverhalte, sondern
schlichtweg um Unwahrheiten, die die Beschuldigte vorbringe. Die Aussagen der
Beschuldigten gegenüber der Gutachterin (zitiert in N 19) könnten nämlich
klarerweise nur so verstanden werden, als dass der Beschwerdeführer die
Beschuldigte gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen (N 20 spricht hier
ausdrücklich von Vergewaltigung) und weiteren Kindern gedrängt habe, obwohl sie
dies nicht gewollt habe. Die Kinder der Parteien seien aber nicht auf
natürliche Weise gezeugt worden und die beiden hätten ohnehin kaum
Geschlechtsverkehr miteinander gehabt. Die Aussage der Ehefrau, der Ehemann
habe ihr gedroht, er werde sie verlassen, wenn sie keine weiteren Kinder mehr
mit ihm haben wolle resp. er werde zu einer Prostituierten gehen, machten vor
diesem Hintergrund denn auch keinen Sinn. Die Beschuldigte habe ihre Aussagen
nicht in den richtigen Kontext gesetzt und damit in Kauf genommen, dass die
Gutachterin denke, ihr Ehemann sei ihr gegenüber straffällig geworden. Die
Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe lediglich ihre Erlebnisse
beschrieben, welche aus der sehr engmaschigen Geburtenplanung resultiert
hätten, sei unzutreffend, da die Geburtenplanung nicht engmaschig und nicht
durch den Beschwerdeführer allein geplant gewesen sei. Auch habe er nie
gedroht, sie zu verlassen oder zu einer Prostituierten zu gehen. Sie habe eine
Sachverhaltsschilderung, nicht nur eine Äusserung zu ihren Emotionen gemacht (N
20). Die Behauptung der Beschuldigten, sie habe den Beschwerdeführer nicht in
einem schlechten Licht darstellen wollen, sei somit klar aktenwidrig. (N 21). Sie
habe versucht, den Beschwerdeführer als empathie- und verständnislosen
Narzissten darzustellen, wobei die Gutachterin darauf hereingefallen sei. Den
Tonbandaufnahmen sei sodann zu entnehmen, dass die Gutachterin ihr
Rollenverständnis nicht als unabhängige Gutachterin, sondern als persönliche Therapeutin
der Beschuldigten verstanden und jegliche professionelle Distanz zur
Beschuldigten habe vermissen lassen (unterlegt mit Beispielen in N 21).
Dem Gutachten vom 20. Mai 2022 ist zu
entnehmen, dass die fallführende Gutachterin nebst einem Hausbesuch bei der
Beschuldigten, drei Explorationsgesprächen mit dieser und zwei
Explorationsgesprächen mit dem Beschwerdeführer auch diverse Gespräche mit
Lehrern der drei gemeinsamen Kinder C.___, D.___ und E.___, Sozialarbeitern
etc. geführt hat. Gemäss Aufstellung im Gutachten wurden in den genannten
Gesprächen beispielhaft diverse Probleme mit den Kindern in der Schule und im
Kindergarten Thema, welche – gemäss Angaben der Befragten – u.a. auf das
Verhalten des Kindsvaters zurückzuführen seien. Teilweise wurde sogar von «physischer
Gefährdung» der Kinder gesprochen oder es wurde dringend eine «Auflösung des
Familienhaushalts» empfohlen (Abklärungsbericht von Frau F.___,
Sozialarbeiterin Sozialdienste […]). Die Gutachterin spricht insgesamt von
«fehlender Impulskontrolle» (S. 37), «fehlender Selbststeuerung» (S. 37), «Selbstzentrierung»
(S. 38), «Gefühlskälte» (S. 39) oder «Kalkuliertheit» (S. 39) auf Seiten des
Beschwerdeführers bzw. von einer eingeschränkten Fähigkeit der Beschuldigten
zur Konfliktregulation (Ziff. 9, S. 45). Dass bereits (auch) vor dem nun
beanstandeten Gutachtergespräch gewisse Probleme in der Beziehung der
Beschuldigten und des Beschwerdeführers bestanden, ist somit aktenkundig.
Die Staatsanwaltschaft geht nun davon
aus, dass sich die Ausführungen der Beschuldigten hinsichtlich der
Unstimmigkeiten i.S. Kinderplanung in dieses bereits vorbestehende Bild
einfügen (s. insb. Ziff. 1.8. der Verfügung). So führt sie u.a. aus, sämtliche
der vorliegend beanstandeten Passagen seien im Rahmen eines hängigen und
äussert strittig sowie aufwändig geführten Scheidungsverfahrens (recte:
Eheschutzverfahrens) erfolgt, in welchem insbesondere die Kinderbelange im
Zentrum der Streitigkeiten stünden. Es liege in der Natur der Sache und sei
evident, dass die Diskussion kontrovers geführt werde. Dass dabei auch Vorwürfe
erhoben und entsprechend negative Sachverhalte behauptet würden und ein
gewisser Tonfall herrsche, um die jeweiligen eigenen Interessen durchzusetzen,
sei ebenfalls nachvollziehbar und verständlich und übersteige nicht das in der
Gesellschaft bzw. in solchen Prozessen geduldete Mass (s. Ziff. 1.7.).
Der Beschwerdeführer vermag nicht
darzulegen, inwiefern diese Auffassung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein
sollte. Im Gespräch mit ihrer Gutachterin hat die Beschuldigte geschildert, der
Beschwerdeführer habe, was die Kinderplanung betrifft, (noch schneller) noch
mehr Kinder gewollt, obwohl das für sie nicht gestimmt habe. Aus Angst ihn zu
verlieren bspw. aus Angst davor, dass er sich eine andere Frau suchen könnte,
so wie er dies in Aussicht gestellt habe, habe sie dennoch zugestimmt.
Inwiefern diese Äusserung geeignet gewesen sein soll, den Beschuldigten eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen zu bezeichnen, die geeignet
sind, seinen Ruf zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Dass diesbezüglich
Unstimmigkeiten in der Paarbeziehung bestanden haben, wird überdies vom
Beschwerdeführer selbst vorgebracht (s. hier die Gutachten vom 20.05.2022, S. 15),
wonach er im Witz gesagt habe, falls sie nicht noch mehr Kinder hätten, würde
er sich scheiden lassen, was sie wohl, da hypersensitiv, falsch verstanden habe.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 11.
September 2023 bringt die Beschuldigte denn auch zu keinem Zeitpunkt nicht
einmal ansatzweise vor, der Beschwerdeführer habe sich in irgendeiner Art und
Weise sexuell an ihr vergangen bzw. er habe sie zu sexuellen Handlungen
genötigt. Entsprechende Vorhalte sind dem Gutachten vom 20. Mai 2022 nicht zu
entnehmen. Ob die Kinder der Beteiligten auf natürlichem oder nicht natürlichem
Weg gezeugt worden sind, ist somit vorliegend ohne Relevanz. Vielmehr ist mit
der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, die Beschuldigte habe in den
Gesprächen mit der Gutachterin lediglich ihre eigene Gefühlswelt dargelegt und
geschildert, wie sie sich momentan gefühlt habe und dass sie sich vom
Beschwerdeführer zu weiteren Kindern gedrängt gefühlt habe. Dass die
Beschuldigte von der Gutachterin mit ihrem speziell auf Verständnis ausgerichteten
Verhalten gegenüber der Beschuldigten (so sinnbildlich bspw. die Äusserung der
Gutachterin bei Aufnahme 1, 14:54: «What?! Das esch ned [ausländisch], das esch
eifach idiotisch!») praktisch dazu animiert wurde, noch mehr als vielleicht in
einem solchen Verfahren üblich von sich und ihren Emotionen preiszugeben, kann
nicht der Beschuldigten angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft ist somit zu
Recht davon ausgegangen, die Voraussetzungen des objektiven Straftatbestandes
gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB seien nicht erfüllt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass – in Ergänzung zur Ausgangslage bei Erlass der
Einstellungsverfügung vom 28. August 2023 – die Beschuldigte mittlerweile mit
ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2023 weitere Unterlagen zu den Akten gereicht hat.
Diese enthalten eine WhatsApp-Konversation vom August 2018, worin der
Beschwerdeführer der Beschuldigten explizit erklärt, die Scheidung zu wollen,
nun, da er festgestellt habe, dass sie keine sechs Kinder haben wolle. Selbst
wenn entgegen den vorstehend gemachten Ausführungen davon ausgegangen würde,
die von der Beschuldigten gemachten Angaben betreffend Kinderplanung seien
grundsätzlich geeignet, den Ruf des Beschuldigten zu schädigen, hätte sie
vorliegend den Nachweis erbracht, die getätigten Äusserungen in guten Treuen
Dispositiv
für wahr zu halten. Eine Strafbarkeit entfiele demnach auch in Anwendung von
Art. 173 Ziff. 2 StGB. Infolge Wegfalls der Voraussetzung «wider besseres
Wissen» entfällt im Übrigen auch eine Strafbarkeit von Art. 174 StGB, wie dies
der Beschwerdeführer eventualiter fordert.
3. Aussage der Beschuldigten, der
Beschwerdeführer habe sie an den Handgelenken über den Boden gezogen
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei
die Ansicht der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte habe nie die Intention
gehabt, den Beschwerdeführer einer Straftat zu bezichtigen oder diesen gar
betreffend einer solchen anzuzeigen (Ziff. 1.8. der Einstellungsverfügung),
nicht nachvollziehbar. Die Intention der Beschuldigten sei offensichtlich
gewesen, den Beschwerdeführer als handgreiflichen, unterdrückenden Ehemann und
sich selber als Opfer häuslicher Gewalt darzustellen. Es treffe denn auch nicht
zu, dass die Beschuldigte gesagt habe, es sei dem Beschwerdeführer nicht darum
gegangen, ihr weh zu tun, sondern sie zu demütigen. Eine solche Aussage sei
weder der Eingabe der Beschuldigten an die Zivilabteilung des Regionalgerichts
Bern-Mittelland vom 17. Oktober 2022 noch der Tonbandaufnahme (der
Gutachtergespräche) zu entnehmen. Ohnehin sei die Angabe, der Beschwerdeführer
habe die Beschuldigte an den Handgelenken über den Boden gezogen, genauso
verletzend, unabhängig der jeweiligen Intention. Einerseits werde der
Beschwerdeführer somit als Ausübender häuslicher Gewalt dargestellt und
andererseits gleichzeitig als schlechter Vater, da er dies vor den Kindern
gemacht haben soll. Auch hier sei von Sachverhaltsschilderungen auszugehen (s.
detailliert N 24 und N 25). Die Äusserungen der Beschuldigten hätte somit ganz
konkret zu einer Verletzung der Ehre des Beschwerdeführers geführt, welche
heute noch nachhallte, da seine berechtigten Anliegen betreffend die Kinder
gestützt auf das falsche Gutachten vom Tisch gewischt worden seien (N 26).
Insbesondere mit diesem letzten
Vorbringen, seine Anliegen seien gestützt auf das falsche Gutachten vom 20. Mai
2022 vom Tisch gewischt worden, widerspricht sich der Beschwerdeführer selber.
So steht diese Aussagen in direktem Widerspruch zu seiner Aussage, das
Zivilgericht habe bei Zuteilung der elterlichen Sorge bzw. Obhut nicht auf das
Gutachten abgestellt, da jenes derart viele handwerkliche Mängel aufgewiesen
habe (N 26). Der Beschwerdeführer vermag aus dieser Argumentation somit nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Im Übrigen ist vollumfänglich auf die
Ausführungen der Staatsanwaltschaft abzustellen. Diese legt sowohl unter
Würdigung des gesamten Kontextes, in welchem die monierte Äusserung der
Beschuldigten getätigt wurde wie auch unter Nennung konkreter Aktenstücke
detailliert und nachvollziehbar dar, wie die Äusserung der Beschuldigten einzuordnen
ist. Es ist ihr zuzustimmen, dass die Beschuldigte im Rahmen der Gespräche mit
der Gutachterin mehrfach versuchte, sich selbst kleinzureden bzw. das wie auch
immer geartete Verhalten des Beschuldigten zu verharmlosen, weswegen sie
mehrfach von der Gutachterin dazu ermuntert werden musste, nun doch auch
konkrete Angaben zu machen. Dass die Beschuldigte es darauf abgesehen hätte,
den Beschwerdeführer irgendeiner Straftat zu bezichtigen, wie dies der
Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht ersichtlich. Dem Schreiben an das
Zivilgericht ist keine entsprechende Intention zu entnehmen. Auch diesbezüglich
entfällt somit eine Strafbarkeit gemäss Art. 173 StGB. Dass die
Beschuldigte die Angaben darüber hinausgehend sogar noch «wider besseres
Wissen» getätigt hätte, wie dies Art. 174 StGB voraussetzt, ist noch weniger
ersichtlich. Es ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft
zu verweisen (insb. Ziff. 1.8., Ziff. 1.10. und Ziff. 1.12.).
4. Weiteres
Da bereits die Voraussetzungen des
objektiven Tatbestandes von Art. 173 StGB oder Art. 174 StGB nicht gegeben
sind, ist nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich
des angeblich erfüllten subjektiven Tatbestandes der Beschuldigten einzugehen.
Vor diesem Hintergrund kann ebenso offen bleiben, ob die Voraussetzungen des
Rechtfertigungsgrundes gemäss Art. 14 StGB, wie dies die Staatsanwaltschaft
annimmt und wie dies der Beschwerdeführer moniert, gegeben sind oder nicht.
5. Zusammenfassung
Insgesamt sind damit sämtliche Gründe,
welche in Anwendung von Art. 319 StPO zur Einstellung des Strafverfahrens gegen
die Beschuldigte geführt haben, gegeben. Weitere Untersuchungshandlungen,
welche zu einem allenfalls anderen Ergebnis führen würden, sind nicht erkennbar.
Aus den Akten ergibt sich ein rechtlich klarer Fall, welcher den Erlass einer
Einstellungsverfügung rechtfertigt. Es bleibt kein Anwendungsspielraum für den
Grundsatz in dubio pro duriore, wie dies der Beschwerdeführer verlangt (N 39).
Zusammengefasst erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind von
Amtes wegen auf CHF 800.00 festzusetzen und mit der geleisteten Sicherheit zu
verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Ausgangsgemäss steht demgegenüber der
Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023
macht der Vertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Yves Amberg, einen Aufwand
von 1.25 Stunden à CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 11.80 geltend. Dies
erscheint verhältnismässig und nachvollziehbar. In Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Tatsache, dass es sich beim
Straftatbestand von Art. 173 StGB um ein Vergehen handelt, kann der Beizug
eines Rechtsanwalts nicht beanstandet werden. Die geltend gemachten
Aufwendungen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die
Entschädigung antragsgemäss auf CHF 376.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festzusetzen, wobei diese ausgangsgemäss durch den Beschwerdeführer zu bezahlen
ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine
Entschädigung zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat der
Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Amberg, eine
Parteientschädigung von CHF 376.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Schenker