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Entscheid

BKBES.2023.95

Nichtanhandnahmeverfügung

27. Oktober 2023Deutsch8 min

September 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, es

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Juli 2023 reichte A.___ bei

der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, ehemaliger […] der […] ein.

Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 23. August 2023 an die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiter mit dem Ersuchen, die

Zuständigkeitsfrage zu prüfen und eine allfällige Übernahme des Verfahrens zu

bestätigen. Mit Verfügung vom 29. August 2023 anerkannte die Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn den Gerichtsstand des Kantons Solothurn unter dem

Vorbehalt, dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der

Gerichtsstandsfrage erforderten.

Mit einer weiteren Verfügung desselben

Tages wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe von A.___ vom 29. Juli 2023

gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurück und gab ihm Gelegenheit, die

obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 8. September

2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29.

Juli 2023 unbeachtet bleibe und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde,

wenn innert Frist keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe eingehe.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit

Schreiben vom 12. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) Beschwerde

(BKBES.2023.94). Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 18.

September 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, es

werde davon ausgegangen, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Er könne

sich dazu bis 3. Oktober 2023 schriftlich äussern. Mit Eingabe vom 25.

September 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Bereits am 13. September 2023 hatte die

Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs,

Amtsmissbrauchs etc. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 (Postaufgabe)

ebenfalls Beschwerde (BKBES.2023.95).

Mit Verfügung vom 28. September 2023

vereinigte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die beiden Verfahren

BKBES.2023.94 und BKBES.2023.95. Sie würden unter der Nummer BKBES.2023.95

weitergeführt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass davon

ausgegangen werde, die Beschwerde vom 12. September 2023 (Postaufgabe am

15. September 2023) im ursprünglichen Verfahren BKBES.2023.94 sei rechtzeitig

erhoben worden. A.___ wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF

800.00 zu bezahlen und der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur Akteneinsendung

und Stellungnahme gesetzt.

Die Sicherheitsleistung wurde in der Folge

fristgerecht bezahlt.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung

verzichtet.

4. Am 20. Oktober 2023 gingen vom

Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein, eine datiert mit dem 14. Oktober

2023, eine mit dem 17. Oktober 2023. In diesen weist er auf zwei Schreiben an

die [… AG] und an das Bezirksgericht Zürich hin.

5. Angesichts des nachfolgenden Ergebnisses

konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich zur

Beschwerde zu äussern.

Erwägungen

II.

1.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29.

August 2023 zur Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der

Tat nicht hervor, welche Vorhalte der Beschwerdeführer konkret gegen wen und

weshalb erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat ihm deshalb gestützt auf Art. 110

Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine

Nachfrist gesetzt, um seine Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern.

Denn es ist nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche)

Anzeigen und Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten.

Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch gestützt auf die

erwähnte Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29. Juli 2023

unbeachtet bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde

Eingabe eingehe. Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.

Auf dieses Schreiben nahm der

Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 7. September 2023 Stellung,

präzisierte und erläuterte die Eingabe indessen nicht ausreichend. Im Anschluss

an dieses Schreiben hat die Staatsanwaltschaft die erwähnte und in Aussicht

gestellte Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung hat

sie zwar erlassen, bevor sie sicher wissen konnte, ob nicht noch eine

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023, die sie mit Rechtsmittelbelehrung

eröffnet hatte, erhoben würde. Das Vorgehen ist aber nachvollziehbar, weil der

Beschwerdeführer am 2. und 7. September 2023 je eine Stellungnahme eingereicht

hatte und die Staatsanwaltschaft daraus schliessen durfte, er werde kein

Rechtsmittel ergreifen. Zum anderen ging das Rechtsmittel erst am 18. September

2023.

bei der Beschwerdekammer ein, d.h. 10 Tage nach Ablauf der Frist vom 8.

September 2023.

2.1

Auch wenn davon ausgegangen würde,

die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung verfrüht erlassen,

ist sie im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2.2

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.3

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahmeverfügung damit, trotz zwei eingereichter Schreiben vom 2.

und 7. September 2023 sei nach wie vor völlig unklar, welches strafrechtlich relevante

Verhalten B.___ bzw. allfälligen weiteren Personen vorgehalten werde. Die

Anzeige gegen B.___ sowie allfällige weitere Personen sei daher gestützt auf

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu

nehmen.

2.4

Diese Auffassung ist nicht zu

beanstanden. So geht auch aus dem Schreiben vom 12. September 2023, welches als

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 entgegengenommen wurde,

nicht hervor, was der Beschwerdeführer wem genau vorwirft. Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Der

Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die

konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein

solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig.

Auch aus der Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen. Zudem ist

in diesem Zusammenhang ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst

durch die angefochtene Verfügung betroffen sein sollte, scheint es ihm doch in

erster Linie um die Familie […] zu gehen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die

Staatsanwaltschaft stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, gestützt auf

die vorhandenen, rudimentären Angaben sei kein Tatverdacht betreffend strafbare

Handlungen gegen B.___ oder allfällige weitere Personen zu erkennen. Die

Strafanzeige wurde daher berechtigterweise nicht an die Hand genommen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten war, die vom Beschwerdeführer

genannten Verteidiger beizuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen

gestanden, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass auch die Eingaben vom 14. und 17. Oktober 2023 nichts an diesem Ergebnis

zu ändern vermögen, ging es dabei doch nur darum, die Beschwerdekammer über das

weitere, vom Beschwerdeführer geplante Vorgehen zu orientieren.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

2. Eine Kopie der Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___ zur

Kenntnis zugestellt.

3. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 (Posteingang) wird mit sämtlichen

Beilagen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22.

Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

7B_934/2023).