BKBES.2023.95
Nichtanhandnahmeverfügung
27. Oktober 2023Deutsch8 min
September 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, es
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Juli 2023 reichte A.___ bei
der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, ehemaliger […] der […] ein.
Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 23. August 2023 an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn weiter mit dem Ersuchen, die
Zuständigkeitsfrage zu prüfen und eine allfällige Übernahme des Verfahrens zu
bestätigen. Mit Verfügung vom 29. August 2023 anerkannte die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn den Gerichtsstand des Kantons Solothurn unter dem
Vorbehalt, dass nicht neu eintretende Umstände eine Überprüfung der
Gerichtsstandsfrage erforderten.
Mit einer weiteren Verfügung desselben
Tages wies die Staatsanwaltschaft die Eingabe von A.___ vom 29. Juli 2023
gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO zurück und gab ihm Gelegenheit, die
obgenannte Eingabe bzw. die darin erhobenen Vorwürfe bis zum 8. September
2023 zu präzisieren. A.___ wurde darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29.
Juli 2023 unbeachtet bleibe und eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde,
wenn innert Frist keine präzisierende bzw. erläuternde Eingabe eingehe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit
Schreiben vom 12. September 2023 (Postaufgabe am 15. September 2023) Beschwerde
(BKBES.2023.94). Mit Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 18.
September 2023 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) darauf hingewiesen, es
werde davon ausgegangen, die Beschwerde sei verspätet erhoben worden. Er könne
sich dazu bis 3. Oktober 2023 schriftlich äussern. Mit Eingabe vom 25.
September 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Bereits am 13. September 2023 hatte die
Staatsanwaltschaft betreffend die Strafanzeige gegen B.___ wegen Betrugs,
Amtsmissbrauchs etc. eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. September 2023 (Postaufgabe)
ebenfalls Beschwerde (BKBES.2023.95).
Mit Verfügung vom 28. September 2023
vereinigte der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer die beiden Verfahren
BKBES.2023.94 und BKBES.2023.95. Sie würden unter der Nummer BKBES.2023.95
weitergeführt. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass davon
ausgegangen werde, die Beschwerde vom 12. September 2023 (Postaufgabe am
15. September 2023) im ursprünglichen Verfahren BKBES.2023.94 sei rechtzeitig
erhoben worden. A.___ wurde aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF
800.00 zu bezahlen und der Staatsanwaltschaft wurde Frist zur Akteneinsendung
und Stellungnahme gesetzt.
Die Sicherheitsleistung wurde in der Folge
fristgerecht bezahlt.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
16. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung
verzichtet.
4. Am 20. Oktober 2023 gingen vom
Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein, eine datiert mit dem 14. Oktober
2023, eine mit dem 17. Oktober 2023. In diesen weist er auf zwei Schreiben an
die [… AG] und an das Bezirksgericht Zürich hin.
5. Angesichts des nachfolgenden Ergebnisses
konnte darauf verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zu geben, sich zur
Beschwerde zu äussern.
Erwägungen
II.
1.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29.
August 2023 zur Präzisierung zurückgewiesen hat. Aus der Anzeige ging in der
Tat nicht hervor, welche Vorhalte der Beschwerdeführer konkret gegen wen und
weshalb erhebt. Die Staatsanwaltschaft hat ihm deshalb gestützt auf Art. 110
Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu Recht eine
Nachfrist gesetzt, um seine Eingabe zu präzisieren resp. näher zu erläutern.
Denn es ist nicht Aufgabe einer Strafverfolgungsbehörde, (umfangreiche)
Anzeigen und Unterlagen nach möglichen strafbaren Handlungen zu durchforsten.
Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch gestützt auf die
erwähnte Bestimmung darauf hingewiesen, dass die Eingabe vom 29. Juli 2023
unbeachtet bleibe, wenn innert Frist keine präzisierende resp. erläuternde
Eingabe eingehe. Der Beschwerdeführer wurde auch ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass in diesem Fall eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehe.
Auf dieses Schreiben nahm der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 7. September 2023 Stellung,
präzisierte und erläuterte die Eingabe indessen nicht ausreichend. Im Anschluss
an dieses Schreiben hat die Staatsanwaltschaft die erwähnte und in Aussicht
gestellte Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung hat
sie zwar erlassen, bevor sie sicher wissen konnte, ob nicht noch eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023, die sie mit Rechtsmittelbelehrung
eröffnet hatte, erhoben würde. Das Vorgehen ist aber nachvollziehbar, weil der
Beschwerdeführer am 2. und 7. September 2023 je eine Stellungnahme eingereicht
hatte und die Staatsanwaltschaft daraus schliessen durfte, er werde kein
Rechtsmittel ergreifen. Zum anderen ging das Rechtsmittel erst am 18. September
2023.
bei der Beschwerdekammer ein, d.h. 10 Tage nach Ablauf der Frist vom 8.
September 2023.
2.1
Auch wenn davon ausgegangen würde,
die Staatsanwaltschaft habe die Nichtanhandnahmeverfügung verfrüht erlassen,
ist sie im Ergebnis nicht zu beanstanden.
2.2
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.3
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahmeverfügung damit, trotz zwei eingereichter Schreiben vom 2.
und 7. September 2023 sei nach wie vor völlig unklar, welches strafrechtlich relevante
Verhalten B.___ bzw. allfälligen weiteren Personen vorgehalten werde. Die
Anzeige gegen B.___ sowie allfällige weitere Personen sei daher gestützt auf
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand zu
nehmen.
2.4
Diese Auffassung ist nicht zu
beanstanden. So geht auch aus dem Schreiben vom 12. September 2023, welches als
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 entgegengenommen wurde,
nicht hervor, was der Beschwerdeführer wem genau vorwirft. Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen indes erheblich und substantieller Natur sein. Der
Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die
konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist. Ein
solches Tatsachenfundament bleibt der Beschwerdeführer schuldig.
Auch aus der Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung lässt sich nicht mehr Konkretes entnehmen. Zudem ist
in diesem Zusammenhang ohnehin fraglich, inwiefern der Beschwerdeführer selbst
durch die angefochtene Verfügung betroffen sein sollte, scheint es ihm doch in
erster Linie um die Familie […] zu gehen (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die
Staatsanwaltschaft stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, gestützt auf
die vorhandenen, rudimentären Angaben sei kein Tatverdacht betreffend strafbare
Handlungen gegen B.___ oder allfällige weitere Personen zu erkennen. Die
Strafanzeige wurde daher berechtigterweise nicht an die Hand genommen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten war, die vom Beschwerdeführer
genannten Verteidiger beizuziehen. Dem Beschwerdeführer wäre es offen
gestanden, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass auch die Eingaben vom 14. und 17. Oktober 2023 nichts an diesem Ergebnis
zu ändern vermögen, ging es dabei doch nur darum, die Beschwerdekammer über das
weitere, vom Beschwerdeführer geplante Vorgehen zu orientieren.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.
2. Eine Kopie der Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2023 wird dem Beschwerdeführer und B.___ zur
Kenntnis zugestellt.
3. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2023 (Posteingang) wird mit sämtlichen
Beilagen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zugestellt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22.
Januar 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
7B_934/2023).