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Entscheid

BKBES.2023.98

Nichtanhandnahmeverfügung

27. Oktober 2023Deutsch8 min

Körperverletzung gegen B.___ erhoben. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Am 23. Mai 2023 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein, in der er ein Ausstandsbegehren

stellte und um die Einsetzung eines Anwaltes ersuchte. Gleichzeitig stellte er

Strafantrag / erhob Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung. Mit

Schreiben vom 1. Juni 2023 wurde die Strafanzeige zur Verbesserung

zurückgewiesen. A.___ wurde aufgefordert, schriftlich zu konkretisieren, wer

genau wann, wo und wie versucht habe, ihn zu verletzen. Darauf reichte er am

19. Juni 2023 eine neue Eingabe ein, in der er der Staatsanwaltschaft

mitteilte, er habe keine neue Anzeige, sondern zwei Anträge im Verfahren gegen

ihn eingereicht wegen angeblicher Verletzung des Ausländergesetzes.

Gleichzeitig erwähnte er aber, er habe Strafanzeige wegen versuchter

Körperverletzung gegen B.___ erhoben. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am

21. Juni 2023 mit, aus seiner neuen Eingabe sei nach wie vor kein konkreter

Tatverdacht gegen eine konkrete Person / konkrete Personen zu entnehmen. Die

Eingabe wurde daher erneut zur Verbesserung resp. Ergänzung und Präzisierung

zurückgewiesen. Wie bereits im Schreiben vom 1. Juni 2023 wurde er zusätzlich

darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist die Anzeige

nicht an die Hand genommen würde.

Auf dieses Schreiben hin teilte A.___

der Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2023 nochmals mit, es gehe bei seinen zwei Eingaben

vom 23. Mai und 19. Juni 2023 nicht um eine Strafanzeige, sondern um zwei

Anträge im Verfahren gegen ihn. Gleichzeitig erwähnte er aber erneut, es seien

nun zwei Verfahren, eines betreffend ihn als Opfer, das andere gegen ihn als

Beschuldigter. Er bitte um Trennung dieser Verfahren mit je verschiedenen

unbefangenen Staatsanwälten. Da er annehme, die Staatsanwaltschaft halte an

ihrer sturen Betrachtungsweise fest, habe er gegen die erneute Rückweisung vom

21. Juni 2023 Beschwerde erhoben.

1.2 Auf diese Beschwerde wurde mit

Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2023 wegen Nichtbezahlens einer

Sicherheitsleistung nicht eingetreten.

1.3 Mit Verfügung vom 12. September 2023

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend

versuchte Körperverletzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m.

Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, bis dato

seien bei ihr weder eine überarbeitete Anzeige, noch irgendwelche Belege

eingegangen noch habe der Anzeigeerstatter um erneute Fristerstreckung ersucht.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

6. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung

der Staatsanwaltschaft, seine zwei Anträge vom 23. Mai 2023 zu behandeln.

Gleichzeitig ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerde,

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen

Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

12. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

verzichtet. Darauf hingewiesen wurde aber, dass auch in der Beschwerde keine

weitere Substantiierung erfolgt sei und der Beschwerdeführer nun offenbar

selber gar nicht mehr von einer Anzeige spreche.

4. Am 24. Oktober 2023 ging eine

ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

5. Der Beschwerdeführer beantragt

zunächst, es hätten Richter über seinen Fall zu urteilen, die noch nie mit ihm

zu tun gehabt hätten.

Aus Art. 59 Abs. 1 lit. d der

Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0, (Ausstandsgesuch gegen ein

gesamtes Berufungsgericht) ergibt sich, dass das Gesetz die Möglichkeit eines

Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Es kann zwar

gegen alle Mitglieder einer Instanz (also einzeln) ein Ausstandsbegehren

gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder

pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde. Ein zulässiges Ausstandsbegehren

Erwägungen

«en bloc» setzt deshalb voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz

konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das

Ausstandsgesuch nicht eingetreten wird. Dafür genügt es beispielsweise nicht,

dass geltend gemacht wird, im Verfahren gegen eine bestimmte Person würde «das

Gericht» systematisch Partei für diese nehmen. Wird der Ausstand eines ganzen

Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller deshalb Ausstandsgründe für jeden

Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (Andreas J. Keller in: Andreas

Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 1-195,

3.

Auflage 2020, Art. 58 N 10 mit Verweis auf Schmid/Jositsch Praxiskommentar

2018; diese selbst in Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 58 N 1; vgl. auch

Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer begründet das

Ausstandsgesuch lediglich damit, es seien Richter einzusetzen, die noch nie mit

ihm zu tun gehabt hätten. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines

gegen das gesamte Obergericht gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Auf das

Ausstandsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.

Sollte sich das Ausstandsgesuch nur

gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer richten, ist auch hier festzuhalten,

dass die Begründung den Anforderungen nicht genügt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass das Gesuch auch abzuweisen wäre. Die Mitwirkung an

früheren Entscheiden, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist,

stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Über ein dermassen

begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtspersonen entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2018

vom 26. Juni 2018, Erw. 3).

6.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers davon

ausgegangen ist, er erhebe auch Strafanzeige. Er hat zwar wiederholt erwähnt,

seine Eingaben stellten keine Anzeigen dar, um in denselben Schreiben aber

auszuführen, er erhebe Anzeige wegen versuchter Körperverletzung, dies gegen B.___,

er sei Opfer und es gebe zwei Verfahren. Dass die Staatsanwaltschaft die

Anzeige aber nicht an die Hand nahm, war berechtigt. So ging – trotz

wiederholter Hinweise – keine konkrete Angabe des Beschwerdeführers dahingehend

ein, weshalb er gegen B.___ Strafanzeige erhebe, wer dies genau sei und welche

Adresse diese habe. Es wurde einzig der Name genannt und der Tatbestand der

versuchten Körperverletzung und dies wie erwähnt trotz wiederholter

Aufforderung nach einer Konkretisierung. Nachdem die zur Eröffnung einer

Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare

Handlung erheblich und konkreter Natur zu sein haben und blosse Gerüchte oder

Vermutungen nicht genügen, wurde die Anzeige folglich zu Recht nicht an die

Hand genommen.

7.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde,

rügt darin aber, die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet, obwohl er

gar keine Anzeige erhoben habe. Wollte er keine Anzeige erheben, was er nun

mehr erneut bekräftigt, ist er durch die Nichtanhandnahmeverfügung aber gar

nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 382 Abs.

1.

StPO).

8.

Bezüglich des Antrags, die beiden

Verfahren STA.2022.5633 und STA.2023.2938 seien nicht vom gleichen Staatsanwalt

zu führen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch so ist. Das Verfahren

STA.2022.5633 wird durch Staatsanwalt C.___ geführt.

9.

Hinsichtlich des Antrags, ihm sei im

Verfahren, in welchem er Beschuldigter sei (STA.2022.5633), ein Verteidiger

beizuordnen, ist er darauf hinzuweisen, dass er in diesem Verfahren

offensichtlich vertreten wird. Jedenfalls findet sich in den Akten eine

entsprechende Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin D.___ (vgl. auch

Aktennotizen vom 4. und 6. Juli 2023). Sollte dies nicht mehr aktuell sein,

kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag

stellen.

10.

Ferner beantragt der

Beschwerdeführer, es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtlicher

Verteidiger beizuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Es ist nicht

ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen (amtlichen) Verteidiger

benötigen sollte, wenn er durch die Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht

beschwert ist und deshalb auch keine Beschwerde hätte erheben müssen.

11.

Schliesslich beantragt der

Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Die

Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, bezüglich der ein

Beschwerdeführer gar nicht beschwert ist, ist aussichtslos. Den finanziellen

Verhältnissen des Beschwerdeführers kann mit einer reduzierten Gebühr Rechnung

getragen werden. Die Kosten sind daher auf total CHF 200.00 festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 wird

nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen das

gesamte Obergericht resp. gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer wird nicht

eingetreten.

3. Die Anträge auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers

für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Ramseier

Das

Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2024 auf die dagegen erhobene

Beschwerde nicht eingetreten (Bger 7B_972/2023).