BKBES.2023.98
Nichtanhandnahmeverfügung
27. Oktober 2023Deutsch8 min
Körperverletzung gegen B.___ erhoben. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 23. Mai 2023 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein, in der er ein Ausstandsbegehren
stellte und um die Einsetzung eines Anwaltes ersuchte. Gleichzeitig stellte er
Strafantrag / erhob Strafanzeige wegen versuchter Körperverletzung. Mit
Schreiben vom 1. Juni 2023 wurde die Strafanzeige zur Verbesserung
zurückgewiesen. A.___ wurde aufgefordert, schriftlich zu konkretisieren, wer
genau wann, wo und wie versucht habe, ihn zu verletzen. Darauf reichte er am
19. Juni 2023 eine neue Eingabe ein, in der er der Staatsanwaltschaft
mitteilte, er habe keine neue Anzeige, sondern zwei Anträge im Verfahren gegen
ihn eingereicht wegen angeblicher Verletzung des Ausländergesetzes.
Gleichzeitig erwähnte er aber, er habe Strafanzeige wegen versuchter
Körperverletzung gegen B.___ erhoben. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm darauf am
21. Juni 2023 mit, aus seiner neuen Eingabe sei nach wie vor kein konkreter
Tatverdacht gegen eine konkrete Person / konkrete Personen zu entnehmen. Die
Eingabe wurde daher erneut zur Verbesserung resp. Ergänzung und Präzisierung
zurückgewiesen. Wie bereits im Schreiben vom 1. Juni 2023 wurde er zusätzlich
darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist die Anzeige
nicht an die Hand genommen würde.
Auf dieses Schreiben hin teilte A.___
der Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2023 nochmals mit, es gehe bei seinen zwei Eingaben
vom 23. Mai und 19. Juni 2023 nicht um eine Strafanzeige, sondern um zwei
Anträge im Verfahren gegen ihn. Gleichzeitig erwähnte er aber erneut, es seien
nun zwei Verfahren, eines betreffend ihn als Opfer, das andere gegen ihn als
Beschuldigter. Er bitte um Trennung dieser Verfahren mit je verschiedenen
unbefangenen Staatsanwälten. Da er annehme, die Staatsanwaltschaft halte an
ihrer sturen Betrachtungsweise fest, habe er gegen die erneute Rückweisung vom
21. Juni 2023 Beschwerde erhoben.
1.2 Auf diese Beschwerde wurde mit
Beschluss der Beschwerdekammer vom 16. August 2023 wegen Nichtbezahlens einer
Sicherheitsleistung nicht eingetreten.
1.3 Mit Verfügung vom 12. September 2023
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen Unbekannt betreffend
versuchte Körperverletzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m.
Art. 110 Abs. 4 StPO) nicht an die Hand. Dies mit der Begründung, bis dato
seien bei ihr weder eine überarbeitete Anzeige, noch irgendwelche Belege
eingegangen noch habe der Anzeigeerstatter um erneute Fristerstreckung ersucht.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
6. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung
der Staatsanwaltschaft, seine zwei Anträge vom 23. Mai 2023 zu behandeln.
Gleichzeitig ersuchte er um eine Fristerstreckung zur Ergänzung der Beschwerde,
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung eines amtlichen
Verteidigers auch für das Beschwerdeverfahren.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
12. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
verzichtet. Darauf hingewiesen wurde aber, dass auch in der Beschwerde keine
weitere Substantiierung erfolgt sei und der Beschwerdeführer nun offenbar
selber gar nicht mehr von einer Anzeige spreche.
4. Am 24. Oktober 2023 ging eine
ergänzende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
5. Der Beschwerdeführer beantragt
zunächst, es hätten Richter über seinen Fall zu urteilen, die noch nie mit ihm
zu tun gehabt hätten.
Aus Art. 59 Abs. 1 lit. d der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0, (Ausstandsgesuch gegen ein
gesamtes Berufungsgericht) ergibt sich, dass das Gesetz die Möglichkeit eines
Ausstandsbegehrens «en bloc» für ein ganzes Gericht vorsieht. Es kann zwar
gegen alle Mitglieder einer Instanz (also einzeln) ein Ausstandsbegehren
gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder
pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde. Ein zulässiges Ausstandsbegehren
Erwägungen
«en bloc» setzt deshalb voraus, dass sich aus der Begründung ergibt, worin ganz
konkret der Ausstandsgrund für jedes Mitglied liegt, andernfalls auf das
Ausstandsgesuch nicht eingetreten wird. Dafür genügt es beispielsweise nicht,
dass geltend gemacht wird, im Verfahren gegen eine bestimmte Person würde «das
Gericht» systematisch Partei für diese nehmen. Wird der Ausstand eines ganzen
Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller deshalb Ausstandsgründe für jeden
Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (Andreas J. Keller in: Andreas
Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art. 1-195,
3.
Auflage 2020, Art. 58 N 10 mit Verweis auf Schmid/Jositsch Praxiskommentar
2018; diese selbst in Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 58 N 1; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer begründet das
Ausstandsgesuch lediglich damit, es seien Richter einzusetzen, die noch nie mit
ihm zu tun gehabt hätten. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines
gegen das gesamte Obergericht gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Auf das
Ausstandsgesuch kann daher nicht eingetreten werden.
Sollte sich das Ausstandsgesuch nur
gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer richten, ist auch hier festzuhalten,
dass die Begründung den Anforderungen nicht genügt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass das Gesuch auch abzuweisen wäre. Die Mitwirkung an
früheren Entscheiden, mit welchen der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist,
stellt für sich allein keinen Ausstandsgrund dar. Über ein dermassen
begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2018
vom 26. Juni 2018, Erw. 3).
6.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers davon
ausgegangen ist, er erhebe auch Strafanzeige. Er hat zwar wiederholt erwähnt,
seine Eingaben stellten keine Anzeigen dar, um in denselben Schreiben aber
auszuführen, er erhebe Anzeige wegen versuchter Körperverletzung, dies gegen B.___,
er sei Opfer und es gebe zwei Verfahren. Dass die Staatsanwaltschaft die
Anzeige aber nicht an die Hand nahm, war berechtigt. So ging – trotz
wiederholter Hinweise – keine konkrete Angabe des Beschwerdeführers dahingehend
ein, weshalb er gegen B.___ Strafanzeige erhebe, wer dies genau sei und welche
Adresse diese habe. Es wurde einzig der Name genannt und der Tatbestand der
versuchten Körperverletzung und dies wie erwähnt trotz wiederholter
Aufforderung nach einer Konkretisierung. Nachdem die zur Eröffnung einer
Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung erheblich und konkreter Natur zu sein haben und blosse Gerüchte oder
Vermutungen nicht genügen, wurde die Anzeige folglich zu Recht nicht an die
Hand genommen.
7.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ Beschwerde,
rügt darin aber, die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren eröffnet, obwohl er
gar keine Anzeige erhoben habe. Wollte er keine Anzeige erheben, was er nun
mehr erneut bekräftigt, ist er durch die Nichtanhandnahmeverfügung aber gar
nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 382 Abs.
1.
StPO).
8.
Bezüglich des Antrags, die beiden
Verfahren STA.2022.5633 und STA.2023.2938 seien nicht vom gleichen Staatsanwalt
zu führen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch so ist. Das Verfahren
STA.2022.5633 wird durch Staatsanwalt C.___ geführt.
9.
Hinsichtlich des Antrags, ihm sei im
Verfahren, in welchem er Beschuldigter sei (STA.2022.5633), ein Verteidiger
beizuordnen, ist er darauf hinzuweisen, dass er in diesem Verfahren
offensichtlich vertreten wird. Jedenfalls findet sich in den Akten eine
entsprechende Mandatsübernahme durch Rechtsanwältin D.___ (vgl. auch
Aktennotizen vom 4. und 6. Juli 2023). Sollte dies nicht mehr aktuell sein,
kann der Beschwerdeführer in diesem Verfahren einen entsprechenden Antrag
stellen.
10.
Ferner beantragt der
Beschwerdeführer, es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtlicher
Verteidiger beizuordnen. Dieser Antrag ist abzuweisen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer einen (amtlichen) Verteidiger
benötigen sollte, wenn er durch die Nichtanhandnahmeverfügung gar nicht
beschwert ist und deshalb auch keine Beschwerde hätte erheben müssen.
11.
Schliesslich beantragt der
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Dieser Antrag ist ebenfalls abzuweisen. Die
Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung, bezüglich der ein
Beschwerdeführer gar nicht beschwert ist, ist aussichtslos. Den finanziellen
Verhältnissen des Beschwerdeführers kann mit einer reduzierten Gebühr Rechnung
getragen werden. Die Kosten sind daher auf total CHF 200.00 festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2023 wird
nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen das
gesamte Obergericht resp. gegen die Mitglieder der Beschwerdekammer wird nicht
eingetreten.
3. Die Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und auf Beiordnung eines amtlichen Verteidigers
für das Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Das
Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. Februar 2024 auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht eingetreten (Bger 7B_972/2023).