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Entscheid

BKBES.2024.101

Einstellungsverfügung (Entschädigung)

5. August 2024Deutsch12 min

Strafanzeige gegen C.___ wegen Diebstahls ein. Gegenüber der Polizei gab sie an,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

(Entschädigung)

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 11. September 2023 reichte B.___, Inhaberin

mit Einzelunterschrift der Einzelunternehmung [...], bei der Polizei

Strafanzeige gegen C.___ wegen Diebstahls ein. Gegenüber der Polizei gab sie an,

sie habe die Räumlichkeiten des [...] an die Firma [...] GmbH bzw. an C.___

vermietet. Nach dem Anlass habe sie festgestellt, dass Getränke und ein Teil

der Musikanlage gefehlt hätten. Da aus der ersten Einvernahme einige Details,

insbesondere bezüglich der Miet- und Eigentumsverhältnisse, nicht

nachvollziehbar erschienen, führte die Polizei am 20. November 2023 eine

zweite Einvernahme mit B.___ durch. C.___ wurde am 26. Januar 2024 rechtshilfeweise

durch die Kantonspolizei Zürich befragt. Am 11. März 2024 erhob die Polizei

Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Darauf eröffnete diese am 19. März

2024 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Diebstahls und lud die Parteien

am 20. März resp. 2. April 2024 zu einer Vergleichsverhandlung vor. Diese,

durchgeführt am 21. Mai 2024, scheiterte.

Am 21. Mai 2024 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit. Es sei

vorgesehen, das Verfahren gegen C.___ wegen Diebstahls einzustellen. Mit

Eingabe vom 24. Juni 2024 machte Rechtsanwalt A.___ für die private

Verteidigung von C.___ eine Entschädigung von CHF 5'433.05 geltend. Für

Lohneinbussen und Fahrkosten wurde für C.___ eine Entschädigung von CHF 350.00

beantragt.

Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen C.___ wegen Diebstahls ein (Ziff.

1). Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 2).

2. Gegen Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung erhob Rechtsanwalt A.___ am 11. Juli 2024 namens seines

Klienten Beschwerde mit dem Antrag, es sei diesem eine Entschädigung für die

notwendigen Kosten der Verteidigung in Höhe von CHF 5'433.05 auszurichten.

Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und zur

Festsetzung eines angemessenen Honorars an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16.

Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter

Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde richtet sich

vorliegend nur gegen die verweigerte Entschädigung für den Beizug eines

Verteidigers (Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die verweigerte

Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO betreffend die geltend gemachten

Aufwendungen von C.___ selbst wurde nicht angefochten (vgl. Anträge und

Begründung der Beschwerde).

Hat die beschuldigte Person eine

Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht gemäss Art. 429 Abs.

3.

StPO der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der

Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen

den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen,

das gegen den Endentscheid zulässig ist. Die Beschwerde von Rechtsanwalt A.___

namens seines Klienten wurde daher mit Verfügung vom 15. Juli 2024 in seinem

Namen entgegengenommen.

2.1

Das Verfahren gegen C.___

(nachfolgend Beschuldigter) wurde eingestellt. Zur Begründung führte die

Staatsanwaltschaft aus, in den Unterlagen von B.___ finde sich ein Vertrag

betreffend Kostenübernahme der Musikanlage, gezeichnet von D.___ (nicht

Einzelzeichnungsberechtigter der [...]). Ebenfalls eingereicht worden seien

zwei Rechnungen betreffend die Kosten der Musikanlage in der Höhe von total CHF

8'061.00 sowie eine Saldovereinbarung vom 13. Juni 2023 zwischen der [...]

GmbH und der [...]. Die Saldovereinbarung halte fest, dass die beiden

Vertragsparteien per 13. Juni 2023 insbesondere in Bezug auf die Musikanlage

per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien. Zudem sei ein Mail vom 11.

September 2023 eingereicht worden, wonach der Beschuldigte auch die im [...]

verbliebene Hälfte der Musikanlage gegen Bezahlung von CHF 3'682.00 übernehmen

würde. Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2024 habe der Beschuldigte –

soweit er nicht die Aussage verweigert habe – ausgesagt, die Musikanlage zur

Hälfte, d.h. zu rund CHF 5'000.00, übernommen zu haben. Diesbezüglich gebe es

eine Rechnung. Er habe weder die Musikanlage noch Getränke gestohlen.

Anlässlich der Vergleichsverhandlung habe der Beschuldigte eine Rechnung der [...]

vom 21. März 2023 über die hälftige Beteiligung der Musikanlage (CHF 4'865.50)

sowie den dazu gehörenden Bankbeleg vom 23. März 2024 eingereicht, welche

belegten, dass die Rechnung komplett bezahlt worden sei. Soweit den Diebstahl

der Musikanlage betreffend sei somit mittlerweile erstellt, dass der

Beschuldigte 50 % der Anschaffungskosten übernommen habe und er in diesem Sinne

auch berechtigt gewesen sei, seinen «Teil» der Anlage mitzunehmen. Soweit den

Diebstahl von Getränken betreffend liege eine Konstellation vor, die praktisch

immer zu Freisprüchen führe.

Die Einstellungsverfügung ist in diesen

Punkten rechtskräftig.

2.2

Ziff. 2 der Einstellungsverfügung wurde

– bezüglich der Parteientschädigung – damit begründet, der Beschuldigte habe

keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen. Es sei ihm

vorgehalten worden, sich eines Diebstahls mit einer Deliktsumme von CHF

8'029.00 strafbar gemacht zu haben. Dabei habe es sich weder um eine besonders

komplexe Sach- noch um eine komplexe Rechtsfrage gehandelt. Der Beschuldigte sei

von Beruf Geschäftsführer. Es hätte ausgereicht, wenn er die Rechnung der Einzelfirma

[...] vom 21. März 2023 über die hälftige Beteiligung an der Musikanlage (CHF

4'865.50) sowie den dazugehörenden Bankbeleg eingereicht hätte. Damit hätte das

Strafverfahren zumindest betreffend den Hauptvorwurf bereits im Anfangsstadium

eingestellt werden können.

2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

vor, der Beschuldigte sei Mitte Oktober 2023 per Telefon von der Polizei

kontaktiert und zu einer Einvernahme vorgeladen worden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei einer beschuldigten Person grundsätzlich

zuzubilligen, einen Anwalt beizuziehen, wenn sie zu einer Einvernahme

vorgeladen werde. Werde einem Beschuldigten ein Verbrechen oder Vergehen

vorgeworfen, sei der Beizug eines Anwalts jedenfalls angemessen. Dem Beschuldigten

sei Diebstahl vorgeworfen worden. Da das Verfahren gegen ihn gänzlich

eingestellt worden sei, sei sein gesamter Aufwand zu entschädigen, welcher

rechtzeitig geltend gemacht und genau unter Angabe des Leistungsverzeichnisses

geltend gemacht worden sei.

Entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft hätte der Beschuldigte das Verfahren nicht mit der

Einreichung des Zahlungsbelegs zur Einstellung bringen können. Die

Staatsanwaltschaft habe von Beginn an Kenntnis davon gehabt, dass

gemeinschaftliches Eigentum bestanden habe. Spätestens im Januar 2024 habe die

Staatsanwaltschaft somit Gewissheit gehabt, dass es eine Vereinbarung über die

Teilung der Kosten der Musikanlage gegeben habe. Das Verfahren hätte somit

bereits zu diesem Zeitpunkt eingestellt werden können. Die

Strafverfolgungsbehörden hätten hier schlecht gearbeitet und wollten nun die

Kosten des dadurch verursachten Aufwandes nicht erstatten. Das gehe nicht an.

3.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif

festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der

zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung

(lit. a).

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.

429.

Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten

Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen

Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der

Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht

als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel

der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte

Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen

schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen

von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht

beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person

geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex

und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind,

eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,

dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich

unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen

darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte

Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit

selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der

tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer

des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen

Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die

Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die

Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das

Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der

Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen

(Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.1

Beim Vorhalt des Diebstahls handelt

es sich um ein Vergehen, also nicht um einen leichten Vorhalt, wie dies in der

Regel bei Übertretungen der Fall ist. Der Beschuldigte sah sich mit einem

Deliktsbetrag von über CHF 8'000.00 konfrontiert. Er war offenbar im Oktober

2023.

von der Kantonspolizei Solothurn orientiert worden und musste mit polizeilichen

oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen rechnen. Unter diesen Umständen ist

es nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen Anwalt beizog, zumal wie

erwähnt an die Angemessenheit des Beizugs eines solchen gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen

sind.

4.2

Zu prüfen ist, ob sich der vom

Beschwerdeführer betriebene Aufwand als angemessen erweist.

Massgebend für die Einstellung der

Strafuntersuchung waren vorliegend die Rechnung der [...] vom 21. März 2023,

mit der sie den Beschuldigten resp. die [...] GmbH zur Bezahlung von CHF

4'865.50 für die 50%-Beteiligung an der Musikanlage aufforderte, sowie die

entsprechende Kontobuchung der Zürcher Kantonalbank vom 20. Oktober 2023, aus

der hervorging, dass der geforderte Betrag von der [...] GmbH am 23. März 2023

bezahlt worden war. Diese Belege hat der Beschuldigte resp. der

Beschwerdeführer erst anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 21. Mai 2024

eingereicht. Dies ist unverständlich.

Der Beschwerdeführer hat sich mit einem

Schreiben vom 25. Oktober 2023 an die Polizei gewandt und darin u.a. erwähnt,

gemäss der ihm vorliegenden Unterlagen stünde die Musikanlage nicht im

Alleineigentum der [...]. Mit Unterlagen dürfte er damit u.a. die «Kontobuchung

Details» der Zürcher Kantonalbank vom 20. Oktober 2023 gemeint haben, aus

der wie erwähnt hervorgeht, dass am 23. März 2023 CHF 4'865.50 für die

Musikanlage bezahlt worden sind. Die entsprechenden Belege hätten daher weit

früher eingereicht werden können als anlässlich der Vergleichsverhandlung, jedenfalls

aber spätestens im Nachgang zur polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2024.

Dort hatte der Beschuldigte ausgeführt, er habe die Hälfte der Musikanlage von

rund CHF 10'000.00 bezahlt, die [...] habe ihm dafür Rechnung gestellt, er habe

diese Rechnung noch und könne sie wenn nötig später einreichen (Rz 19 ff.).

Hätte der Beschuldigte die beiden Belege in der Folge eingereicht – worauf er

nicht nochmals von der Polizei aufgefordert werden musste, ging es doch um eine

Entlastung vom Vorwurf des Diebstahls –, hätte das Verfahren zu einem früheren

Zeitpunkt beendet werden können. Zumindest wäre es nicht nötig gewesen, die

Parteien noch zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen. Daran ändert nichts,

dass noch der Vorwurf des Diebstahls von Getränken im Raum stand. Wegen dieses

Vorhalts hätte die Staatsanwaltschaft die Parteien kaum zu einer

Vergleichsverhandlung vorgeladen. Die Aufwendungen für die

Vergleichsverhandlung können daher nicht entschädigt werden (365 Minuten, plus

Auslagen von CHF 56.50).

Im Übrigen erweisen sich die geltend

gemachten Aufwendungen als angemessen, ebenso der Stundenansatz von CHF 280.00.

Zu entschädigen sind somit 695 Minuten resp. 11,58 Stunden. Bei einem

Stundenansatz von CHF 280.00, Auslagen von CHF 22.80 und der

Mehrwertsteuer von 7,7 % (Aufwand 2023: 240 Minuten) resp. 8,1 % (Aufwand 2024:

445.

Minuten) führt dies zu einer Entschädigung von CHF 3'475.75.

5.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.

Juni 2024 somit dahingehend abzuändern, als C.___, verteidigt durch

Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine

Parteientschädigung von CHF 3'475.75 zuzusprechen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Drittel zu Lasten des

Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 266.65 zu bezahlen. Die übrigen Kosten

gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Rechtsanwalt A.___ macht für das

Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'124.25 geltend, was

angemessen erscheint. Die ihm zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist

damit auf CHF 749.50 (zwei Drittel von CHF 1'124.25) festzusetzen, zahlbar

durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024

dahingehend abgeändert, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___,

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF

3'475.75 zuzusprechen ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF

266.65, zu bezahlen.

3. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 749.50 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier