BKBES.2024.102
Einstellungsverfügung
16. August 2024Deutsch6 min
habe sie mitzuteilen, welche natürliche Person die Vertretung der [...] wahrnehme,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 16. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 9. Februar 2024 meldete sich A.___
bei der Polizei in […] und erstattete Anzeige gegen ihren Bruder B.___. Dieser
habe sie anlässlich des Familienfestes vom 2. Dezember 2023 im Waschraum der
Toilette des Gemeindesaales in [...] mit beiden Händen stark gewürgt. Sie habe
dabei fast keine Luft mehr bekommen. Am Hals habe sie Würgemale gehabt. Mittels
einer «Kopfnuss» habe sie sich befreien können. Bereits in den Jahren 2011 und
2012 sei es zu Vorfällen von Gewalt und Drohung gegenüber ihr durch ihren
Bruder gekommen. Er sei eifersüchtig auf ihren Erfolg. Am 20. Februar 2024
anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand
Kanton Solothurn. Sie eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen B.___
wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung und erteilte der Polizei
einen Ermittlungsauftrag.
Am 20. Juni 2024 stellte sie die
Strafuntersuchung mit der Begründung ein, die Aussagen der Parteien gingen
diametral auseinander. Während A.___ angegeben habe, von ihrem Bruder stark
gewürgt worden zu sein, habe dieser zu Protokoll gegeben, an jenem Abend zu
seiner Schwester keinen Kontakt gehabt zu haben. Unabhängige Zeugen hätten den
Vorfall nicht beobachten können. Ferner gebe es keine objektiven Beweismittel,
insbesondere, da A.___ nach dem genannten Vorfall keinen Arzt aufgesucht habe.
Bei dieser Sachlage lägen die Aussichten auf eine Verurteilung nicht nur
deutlich unter 50 %, sondern strebten gegen Null.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
resp. die [...] am 11. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf
deren Aufhebung. Es handle sich weder um eine einfache Körperverletzung noch um
eine Tätlichkeit. Ihr Bruder habe versucht, sie umzubringen. Es werde
Untersuchungshaft gegen ihn beantragt. Der Fall sei weiterzuführen.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 setzte
der Präsident der Beschwerdekammer A.___ Frist, für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten. Gleichzeitig
habe sie mitzuteilen, welche natürliche Person die Vertretung der [...] wahrnehme,
ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie sich nicht vertreten lasse. Im
Weiteren wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine begründete Beschwerde
einzureichen, welche den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht.
Genüge die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so trete
die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung wurde
darauf hingewiesen, die Beschwerde enthalte keine Begründung, insbesondere
nicht dahingehend, weshalb die Beschwerdeführerin mit der
Einstellungsverfügung, um die es bei der Beschwerde gehe, nicht einverstanden sei.
Mit Schreiben vom 2. August 2024
(Postaufgabe: 5. August 2024) reichte [...] eine ergänzende Eingabe ein.
3. Darauf wurden bei der
Staatsanwaltschaft die Akten beigezogen (Eingang am 9. August 2024).
4. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde wird im Namen von A.___
entgegengenommen.
2.
Es ist fraglich, ob die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 eine ausreichende Begründung der
Beschwerde enthält. Dies kann indessen offen gelassen werden, weil die
Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher
Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember
2022.
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
sie sei anlässlich des Familienfestes vom 2. Dezember 2023 von ihrem
Bruder derart stark gewürgt worden, dass sie fast keine Luft mehr bekommen
habe. Am Hals habe sie Würgemale gehabt. Ihr Bruder bestreitet dies. Wie die
Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnt, liegen keinerlei objektiven Beweismittel
vor, die die Angabe der Beschwerdeführerin belegen würden. Es gibt weder Zeugen,
die den geschilderten Vorfall beobachtet hätten noch hat die Beschwerdeführerin
Fotos eingereicht, die ihre geschilderten Verletzungen dokumentieren würden.
Sie hat sich auch nicht in ärztliche Pflege begeben, sodass entsprechende
Berichte hätten eingereicht werden können. Es liegt eine Aussage-gegen-Aussage
Situation vor, die sich nicht weiter verifizieren lässt. Auch wenn im
vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung
gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter diesen
Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten resultiert. Die
Einstellung der Strafuntersuchung ist daher zu Recht erfolgt.
Ergänzend anzufügen ist, dass bei dieser
Ausgangslage kein Aktenbeizug aus allfälligen früheren Verfahren notwendig ist,
wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Dieser würde nichts daran ändern,
dass sich der geschilderte Vorfall vom 2. Dezember 2023 nicht weiter
eruieren lässt. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass aus dem
Strafregisterauszug ihres Bruders kein entsprechender Eintrag ersichtlich ist.
3.
Wie erwähnt, erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 500.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die
Beschwerde aussichtlos war.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Beschwerde sowie der
Eingabe vom 2. August 2024 wird B.___ zur Kenntnis zugestellt.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier