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Entscheid

BKBES.2024.102

Einstellungsverfügung

16. August 2024Deutsch6 min

habe sie mitzuteilen, welche natürliche Person die Vertretung der [...] wahrnehme,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 16. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 9. Februar 2024 meldete sich A.___

bei der Polizei in […] und erstattete Anzeige gegen ihren Bruder B.___. Dieser

habe sie anlässlich des Familienfestes vom 2. Dezember 2023 im Waschraum der

Toilette des Gemeindesaales in [...] mit beiden Händen stark gewürgt. Sie habe

dabei fast keine Luft mehr bekommen. Am Hals habe sie Würgemale gehabt. Mittels

einer «Kopfnuss» habe sie sich befreien können. Bereits in den Jahren 2011 und

2012 sei es zu Vorfällen von Gewalt und Drohung gegenüber ihr durch ihren

Bruder gekommen. Er sei eifersüchtig auf ihren Erfolg. Am 20. Februar 2024

anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand

Kanton Solothurn. Sie eröffnete gleichentags eine Strafuntersuchung gegen B.___

wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung und erteilte der Polizei

einen Ermittlungsauftrag.

Am 20. Juni 2024 stellte sie die

Strafuntersuchung mit der Begründung ein, die Aussagen der Parteien gingen

diametral auseinander. Während A.___ angegeben habe, von ihrem Bruder stark

gewürgt worden zu sein, habe dieser zu Protokoll gegeben, an jenem Abend zu

seiner Schwester keinen Kontakt gehabt zu haben. Unabhängige Zeugen hätten den

Vorfall nicht beobachten können. Ferner gebe es keine objektiven Beweismittel,

insbesondere, da A.___ nach dem genannten Vorfall keinen Arzt aufgesucht habe.

Bei dieser Sachlage lägen die Aussichten auf eine Verurteilung nicht nur

deutlich unter 50 %, sondern strebten gegen Null.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

resp. die [...] am 11. Juli 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf

deren Aufhebung. Es handle sich weder um eine einfache Körperverletzung noch um

eine Tätlichkeit. Ihr Bruder habe versucht, sie umzubringen. Es werde

Untersuchungshaft gegen ihn beantragt. Der Fall sei weiterzuführen.

Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 setzte

der Präsident der Beschwerdekammer A.___ Frist, für allfällige Kosten und

Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten. Gleichzeitig

habe sie mitzuteilen, welche natürliche Person die Vertretung der [...] wahrnehme,

ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie sich nicht vertreten lasse. Im

Weiteren wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine begründete Beschwerde

einzureichen, welche den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entspricht.

Genüge die Eingabe auch nach Ablauf dieser Frist den Anforderungen nicht, so trete

die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung wurde

darauf hingewiesen, die Beschwerde enthalte keine Begründung, insbesondere

nicht dahingehend, weshalb die Beschwerdeführerin mit der

Einstellungsverfügung, um die es bei der Beschwerde gehe, nicht einverstanden sei.

Mit Schreiben vom 2. August 2024

(Postaufgabe: 5. August 2024) reichte [...] eine ergänzende Eingabe ein.

3. Darauf wurden bei der

Staatsanwaltschaft die Akten beigezogen (Eingang am 9. August 2024).

4. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde wird im Namen von A.___

entgegengenommen.

2.

Es ist fraglich, ob die Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 2. August 2024 eine ausreichende Begründung der

Beschwerde enthält. Dies kann indessen offen gelassen werden, weil die

Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abzuweisen ist:

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher

Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember

2022.

E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

sie sei anlässlich des Familienfestes vom 2. Dezember 2023 von ihrem

Bruder derart stark gewürgt worden, dass sie fast keine Luft mehr bekommen

habe. Am Hals habe sie Würgemale gehabt. Ihr Bruder bestreitet dies. Wie die

Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnt, liegen keinerlei objektiven Beweismittel

vor, die die Angabe der Beschwerdeführerin belegen würden. Es gibt weder Zeugen,

die den geschilderten Vorfall beobachtet hätten noch hat die Beschwerdeführerin

Fotos eingereicht, die ihre geschilderten Verletzungen dokumentieren würden.

Sie hat sich auch nicht in ärztliche Pflege begeben, sodass entsprechende

Berichte hätten eingereicht werden können. Es liegt eine Aussage-gegen-Aussage

Situation vor, die sich nicht weiter verifizieren lässt. Auch wenn im

vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung

gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter diesen

Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten resultiert. Die

Einstellung der Strafuntersuchung ist daher zu Recht erfolgt.

Ergänzend anzufügen ist, dass bei dieser

Ausgangslage kein Aktenbeizug aus allfälligen früheren Verfahren notwendig ist,

wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Dieser würde nichts daran ändern,

dass sich der geschilderte Vorfall vom 2. Dezember 2023 nicht weiter

eruieren lässt. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass aus dem

Strafregisterauszug ihres Bruders kein entsprechender Eintrag ersichtlich ist.

3.

Wie erwähnt, erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 500.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die

Beschwerde aussichtlos war.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Beschwerde sowie der

Eingabe vom 2. August 2024 wird B.___ zur Kenntnis zugestellt.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier