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Entscheid

BKBES.2024.12

Nachentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023

6. März 2024Deutsch81 min

Teil des Gegenstandes ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.___ geriet

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 6.

März 2024 zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Dezember

2023

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdeführer

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023

Es erscheinen am 5. März 2024 zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

B.___ als Vertreterin des beschwerdeführenden

Amtes für Justizvollzug, in Begleitung von H.___, juristische

Fallverantwortliche beim Amt für Justizvollzug;

-

A.___, Beschwerdegegnerin;

-

Rechtsanwalt Daniel U.

Walder, amtlicher Verteidiger der Beschwerdegegnerin;

-

Dr. med. C.___,

Sachverständige;

-

die Eltern der

Beschwerdegegnerin und eine Freundin als Zuschauer;

-

zwei Polizeibeamte.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Rechtsanwalt

Walder bestätigt die Annahme des Präsidenten, dass er auch im

Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ auftrete. Anschliessend

äussert sich der Präsident zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der

Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten.

Im Weiteren übergibt er der Vertreterin des Amtes für Justizvollzug eine Kopie

der am Morgen eingegangenen Kostennote von Rechtsanwalt Walder.

B.___ hat keine Vorbemerkungen oder

Vorfragen. Rechtsanwalt Walder deponiert zunächst die Feststellung, dass der

Transport der Beschwerdegegnerin in Handschellen unverhältnismässig sei. Weiter

stellt er den Antrag, Frau C.___ dürfe als sachverständige Zeugin nicht im Raum

sein, wenn seine Mandantin befragt werde. B.___ verzichtet auf eine

Stellungnahme zu diesem Antrag.

Die Verhandlung wird zur geheimen

Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird den Parteien

der Beschluss eröffnet, der Antrag werde abgewiesen. Frau C.___ sei als

Sachverständige, nicht als Zeugin, vorgeladen worden. Ihre Aufgabe sei es, das

Gutachten zu ergänzen. Dazu müsse sie wissen, was die Beschwerdegegnerin

anlässlich der Hauptverhandlung ausführe. Im Übrigen entspreche es der

ständigen Praxis, sowohl der Beschwerde- wie auch der Strafkammer, dass

Sachverständige anwesend seien, wenn die beschuldigte Person resp. ein

Beschwerdeführer oder eine Beschwerdeführerin (vorliegend die

Beschwerdegegnerin) befragt werde.

Anschliessend weist der Präsident darauf

hin, dass sich für den Fall einer Verlängerung der Massnahme die Frage der

Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs stelle. Im Weiteren macht

er die Parteien darauf aufmerksam, dass die Einvernahmen auf einen Tonträger

aufgezeichnet würden, d.h. das Protokoll werde anschliessend an die Einvernahme

nicht zum Durchlesen und Unterzeichnen vorgelegt (Art. 78 Abs. 5bis

aStPO). Ebenso würden die Plädoyers, sofern sie nicht schriftlich abgegeben

würden, aufgezeichnet.

Rechtsanwalt Walder erwähnt, er habe mit

seiner Mandantin darüber gesprochen, dass sie keine Aussagen machen werde, wenn

der Antrag, Frau C.___ habe während ihrer Befragung den Raum zu verlassen,

abgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin werde also keine Aussagen machen und

verweise auf diejenigen vor der Vorinstanz. Präsident Frey bittet die

Beschwerdegegnerin dennoch nach vorne und fragt sie – nach dem Hinweis darauf,

dass sie als schuldunfähige Person einvernommen werde, sie sich nicht selber

belasten müsse und sie Aussagen und Mitwirkung verweigern könne –, ob sie

Aussagen machen wolle. Sie sagt, in dem Falle verweigere sie die Aussagen.

Es erfolgt die Befragung von Frau Dr. C.___.

Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den

Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Die Parteien werden anschliessend

gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf

das Beweisverfahren geschlossen wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge

(die schriftlichen Plädoyers der Parteivertreter werden zu den Akten gegeben):

B.____ für das Amt für Justizvollzug:

1. Der Nachentscheid des Richteramts

Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben.

2. Die mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Rechtsanwalt Daniel U. Walder für die Beschwerdegegnerin:

1. Es sei die Beschwerde des

Beschwerdeführers abzuweisen und A.___ umgehend aus der Sicherheitshaft zu

entlassen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

Die Parteien nutzen die Gelegenheit für

eine kurze Replik resp. Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt die Beschwerdegegnerin aus, sie bitte, dass man ihr

vertraue und ihr eine Chance gebe. Sie hätten etwas Gutes vorbereitet.

Damit endet die öffentliche Verhandlung.

Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Folgetag, um 15:00 Uhr, wird

den Parteien und den weiteren Anwesenden (Eltern der Beschwerdegegnerin, Frau H.___

und zwei Polizeibeamte) der Beschluss der Beschwerdekammer durch den

Präsidenten mündlich eröffnet und summarisch begründet. Anschliessend wird den

Parteien eine Kopie des Beschlusses vom selben Tag betreffend vorsorgliche

Anordnung von Sicherheitshaft übergeben.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ suchte am 8. Juli 2018 die

Wohnung von B.___ auf und verlangte von dieser die Herausgabe von vermeintlich

gestohlenen Sachen. Nachdem B.___ diesen Vorwurf zurückgewiesen und A.___ zum

Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von dieser an den Haaren

gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang A.___ auf den Oberkörper der

auf dem Rücken liegenden B.___, sass auf deren Brustkasten oder Bauch und

drückte einen spitzen Gegenstand, der als Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge

und spitzem Klingenende identifiziert werden konnte, mehrfach mit grosser Kraft

gegen beide Halsseiten von B.___. Diese konnte mit der rechten Hand den oberen

Teil des Gegenstandes ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.___ geriet

immer mehr in Rage und erhöhte den Druck, während B.___ versuchte, mit aller

Kraft dagegenzuhalten, d.h. einen Gegendruck zu dem von A.___ auf den Hals

beidseitig ausgeübten Druck zu erzeugen. In diesem Gerangel zog sich B.___ eine

5 mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu, die genäht

werden musste. Eine Nachbarin hatte die Hilfeschreie von B.___ wahrgenommen und

gelangte über die offene Balkontüre in deren Wohnung, woraufhin A.___ das

Messer nicht mehr einsetzte, jedoch weiterhin Gewalt gegen B.___ ausübte.

Namentlich packte A.___ B.___ an den Haaren, stiess sie durch den Flur und

gegen den Schrank im Schlafzimmer, wobei B.___ insbesondere eine

Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die ebenfalls genäht werden musste. B.___

legte schliesslich gegenüber A.___ ein falsches Geständnis ab. Indem sie

vorgab, A.___ die Sachen gestohlen zu haben und anbot, in der Wohnung nach

diesen zu suchen, gelang es ihr, eine erneute Eskalation zu vermeiden

(Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_536/2021

vom 2. November 2022, Lit. A).

2. Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte

mit Urteil vom 13. März 2020 fest, dass A.___ für den geschilderten Sachverhalt

sowie weitere Taten die Tatbestände der einfachen Körperverletzung mit

gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der

versuchten Nötigung, der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in

Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat und

ordnete eine sehr engmaschig ausgestaltete ambulante Massnahme an. Das

Obergericht des Kantons Solothurn stellte auf Berufung der Staatsanwaltschaft

des Kantons Solothurn hin mit Urteil vom 14. Januar 2021 fest, dass A.___ die

Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und

der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht

selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem stellte es fest, dass

das erstinstanzliche Urteil namentlich in Bezug auf die Beurteilung der

unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen

ist. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren mit

Beginn am 14. Januar 2021 an, unter Anrechnung des bereits erstandenen

Freiheitsentzugs. Das Bundesgericht wies die von A.___ gegen das Urteil des

Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2022 ab, soweit

darauf einzutreten war.

3. Am 28. Juli 2023 beantragte das Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: AJUV), die

Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Sollte bis zum Ablauf der

gerichtlich angeordneten Massnahmedauer am 13. Januar 2024 kein richterlicher

Nachentscheid vorliegen, sei beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft

im aktuellen Setting zu ersuchen.

4. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen

beschloss mit Nachentscheid vom 21. Dezember 2023 Folgendes:

1. Der Antrag des Straf- und

Massnahmenvollzugs um Verlängerung der für A.___ mit Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 angeordneten stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wird abgewiesen.

2. Auf den Antrag des amtlichen

Verteidigers, es sei A.___ am 13. Januar 2024 bedingt aus der stationären

Massnahme zu entlassen, evtl. unter Erteilung geeigneter Weisungen, wird

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

3. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers der Gesuchsgegnerin A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […],

wird auf CHF 16'705.20 (CHF 190.00/h, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Urteilsgebühr von CHF 5’200.00, total

CHF 5'295.40, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Der Beschluss wurde den Parteien im

Dispositiv eröffnet.

5. Das AJUV beantragte mit Schreiben vom

8. Januar 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen, es sei über A.___ ab der

Höchstdauer der stationären Massnahme am 13. Januar 2024 für die Dauer des

Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen.

Eventualiter seien über sie ab der Höchstdauer der stationären Massnahme am 13.

Januar 2024 für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Ersatzmassnahmen im

aktuellen Setting anzuordnen. Das Richteramt Olten-Gösgen leitete den Antrag am

9. Januar 2024 an die Beschwerdekammer weiter (Posteingang am 10. Januar 2024).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 setzte der Präsident der Beschwerdekammer A.___

Frist bis 15. Januar 2024, um sich zum Antrag des AJUV zu äussern. Weiter

ordnete er an, A.___ habe bis zum Entscheid über den Antrag des AJUV im

aktuellen Setting des Massnahmevollzugs zu verbleiben. Nach Eingang der

Stellungnahme von A.___ verfügte er am 15. Januar 2024, es werde betreffend A.___

bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen den

Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023

Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im aktuellen Setting des

Massnahmenvollzugs. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. Februar 2024

Beschwerde beim Bundesgericht.

6. Das Amtsgericht stellte am 10. Januar

2024 den Parteien den begründeten Nachentscheid zu. Das AJUV erhob am 22.

Januar 2024 dagegen Beschwerde mit dem Antrag, den Nachentscheid aufzuheben und

die mit Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre zu verlängern. Der Präsident der

Beschwerdekammer gab A.___ (nachfolgend auch als Beschwerdegegnerin bezeichnet)

die Gelegenheit, sich dazu bis 6. Februar 2024 schriftlich zu äussern.

Nach Eingang der Stellungnahme werde zu einer Verhandlung vorgeladen. Die

Beschwerdegegnerin teilte am 6. Februar 2024 mit, sie werde sich anlässlich der

Verhandlung zu den Vorbringen in der Beschwerde äussern. Mit Verfügung vom 15.

Februar 2024 wurden die Parteien sowie Dr. med. C.___ als Sachverständige zur

Hauptverhandlung vom 5. März 2024 vorgeladen.

7. Die Beschwerdegegnerin hatte am 22.

Januar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer und

die Gerichtsschreiberin gestellt. Die Strafkammer des Obergerichts wies das

Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 19. Februar 2024 ab. Die [...], reichte am

21. Februar 2024 den im Hinblick auf die Hauptverhandlung angeforderten

Therapiebericht ein. Am 22. Februar 2024 erstattete das [...] einen

Verlaufsbericht. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wies der Präsident der

Beschwerdekammer die Anträge der Beschwerdegegnerin, ihr die selbständige

Anreise zur Verhandlung und Urteilseröffnung zu bewilligen, ab. Am 1. März 2024

teilte der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die anstehende

Verhandlung sodann mit, dass erstens die Aktenführung und –ordnung ungenügend

seien und zweitens die Vorladung und geplante Befragung der Gutachterin Dr.

med. C.___ höchst problematisch sei und erneut an einer neutralen und

unvoreingenommenen Verfahrensführung zweifeln lasse. Diese vorgesehene

Beweisabnahme, sollte es denn nicht einzig um die Frage der Verwertbarkeit des

Gutachtens gehen, stelle erneut einen Grund dar, anzunehmen, dass das Gericht

beziehungsweise zumindest einzelne Gerichtspersonen nicht mehr Entscheid offen und

daher befangen seien. Für den Fall, dass an der Befragung der Gutachterin

festgehalten werde, kündige er an, dass es seitens der Verteidigung zahlreiche

Fragen an die Gutachterin gebe, die Befragung durch die Gutachterin also einige

Zeit in Anspruch nehmen werde.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Per 1. Januar 2024 sind geänderte

Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365

Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen nachträglichen Entscheid

Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist vorliegend am 21. Dezember

2023.

und damit noch unter bisherigem Recht ergangen. Gemäss Art. 448 StPO

werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach

neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,

nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass gegen den

Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen noch die Beschwerde das

korrekte Rechtsmittel ist und damit die Beschwerdekammer des Obergerichts für

das Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Auf die rechtzeitig eingereichte

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Obergericht setzte sich in seinem

Urteil vom 14. Januar 2021 im Hinblick auf die von ihm angeordnete stationäre

Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einlässlich mit den Einschätzungen des

damals in das Verfahren involvierten Sachverständigen Dr. med. D.___

auseinander. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin leide an einer

psychischen Störung in Form einer schweren schizoaffektiven Störung, die im

Hinblick auf den erfolgten Angriff auf das Opfer von hoher Deliktrelevanz sei.

Das ursprüngliche Gutachten von Dr. med. D.___ sei laufend aktualisiert worden

und die Einschätzung berücksichtige die neuesten Entwicklungen. Die psychische

Störung sei grundsätzlich mittels Pharmakotherapie und einer damit verbundenen

störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie gut behandelbar. Auch eine

Psychoedukation sei erforderlich, damit die Beschwerdegegnerin vertieftere

Einsicht in die Mechanismen ihrer Erkrankung gewinnen könne. Wichtig sei die

Schaffung einer Tagesstruktur sowie einer relativ engmaschigen Betreuung durch

psychiatrisch geschultes Fachpersonal, wobei auch das soziale Umfeld in enger

Weise einbezogen werden müsse. Ohne adäquate Behandlung bestünde eine relativ

hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten

aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit Realitätsverkennungen und

Verwirrtheitszuständen.

Der Gutachter habe ursprünglich, nämlich

bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine ambulante

Massnahme mit sehr engmaschigem ambulanten Setting empfohlen. Dies sei dadurch

motiviert gewesen, einen Mittelweg zwischen den Interessen der Beschwerdegegnerin

und dem kantonalen Amt für Straf- und Massnahmenvollzug zu finden. Namentlich

aufgrund des Scheiterns der vorzeitigen stationären Massnahme in der Klinik [...]

trotz etablierter Depotmedikation seien dazumal weder ein schneller Antritt einer

stationären Massnahme noch zügige Lockerungen im Rahmen einer solchen

realistischerweise zu erwarten gewesen. Eine sehr engmaschige ambulante

Massnahme unterscheide sich kaum von einer initial stationären Massnahme mit

raschen Vollzugslockerungen. Aufgrund der seit der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung eingetretenen Ereignisse, nämlich einem weiteren – trotz

etablierter Depotmedikation – gescheiterten Versuch, die Beschwerdegegnerin in

einem geschlossenen Setting unterzubringen, mit dem Ziel einer Überführung in

ein ambulantes Setting, käme in Übereinstimmung mit der aktualisierten

Einschätzung des Gutachters ein ambulantes Setting nicht länger in Frage. Es

sei schlicht nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in einem

ambulanten Setting – mit weniger Tagesstruktur, geringerer Reizabschirmung und

damit einhergehend einer deutlich grösseren Gefahr einer Reizüberflutung –

bewähren werde, da sie bereits mehrfach in einem stationären Setting

gescheitert sei. Angesichts des hohen Risikos für die Begehung schwerster

Delikte bis hin zu Tötungsdelikten und des bisherigen Behandlungsverlaufs sei

nicht mehr vertretbar, das erhebliche Risiko eines Scheiterns einer ambulanten

Massnahme einzugehen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten

vom 21. Dezember 2020 seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und

überzeugend. Namentlich seine zwischenzeitlich vertretene vermittelnde Haltung,

es mit einem engmaschigen ambulanten Setting zu versuchen, sei durch die

Ereignisse im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überholt. Die

stationäre Massnahme sei in Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in

Anlehnung an die Empfehlung des Sachverständigen auf drei Jahre zu befristen.

Mit der zeitlichen Beschränkung solle sowohl der Vollzugsbehörde als auch der

Beschwerdegegnerin ein klares Signal gesendet werden, dass die Massnahme rasch

vorangetrieben und Vollzugslockerungen möglichst bald ins Auge zu fassen seien

(Zusammenfassung der Erwägungen gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_536/2021 vom

2.

November 2022, E. 3.2).

3.1

Das AJUV hatte am 1. März 2023 Dr. C.___

den Auftrag erteilt, die Beschwerdegegnerin psychiatrisch zu begutachten. In

ihrem Gutachten vom 23. Juni 2023 rekapituliert sie den bisherigen

Massnahmenvollzug der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen wie folgt: «Im Januar

2019.

trat A.___ den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Von April bis Ende Juli

2019.

wurde diese in der Klinik [...], vollzogen. … Nachdem sich Anfang Juli

herausstellte, dass A.___ eine Beziehung mit einem Mitarbeiter des

Sicherheitsdienstes eingegangen war, wurde von der Klinik die Versetzung

beantragt. A.___ wurde zunächst ins UG [...] zurückversetzt und die

psychiatrische Behandlung wurde durch den zuständigen Gefängnispsychiater

durchgeführt. … Anfang Juli 2020 trat A.___ dann in das Wohnheim [...] ein. Bereits

rund vierzehn Tage später scheint sie im Wohnheim eine zunehmend dominante Rolle

eingenommen zu haben und verlangte, dass Mitbewohnerinnen und Mitbewohner ihre

Anweisungen befolgen würden. Sie fing an, mit Gewaltanwendung zu drohen. Das

auffällige Verhalten verstärkte sich in den folgenden Tagen weiter, sodass es

am 26.07.2020 zur ersten Klinikeinweisung kam. Bereits am 01.08.2020 erfolgte

nach einer Zwangsmedikation die Rückkehr ins Wohnheim, wo aber wiederum ein

aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber Mitbewohnerinnen und Personal

beobachtet wurde. Ein weiterer Klinikaufenthalt in den [...] erfolgte vom

08.08

bis 01.09.2020. Das Wohnheim sprach eine fristlose Kündigung aus. A.___

wurde von den [...] zunächst auf die [...] verlegt. Hier wurde sie rund fünf

Wochen bis zum 05.10.2020 behandelt. … A.___ scheint sich sehr schnell wieder

freundlich und adäquat verhalten zu haben. Der stationäre Massnahmenvollzug

wurde danach im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 19.10.2021 in den [...],

fortgesetzt. Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass A.___ der stationären

Massnahme ablehnend gegenüberstand. … Dokumentiert wurde, dass A.___ im Verlauf

wiederholt verbal beleidigend, gereizt und angespannt war, es kam mehrmals zu

Tätlichkeiten gegen Mitpatienten. … Weiter ist beschrieben, dass eine

deliktorientierte Auseinandersetzung nicht möglich war. A.___ habe sich immer

wieder wenig kritisch und problembewusst geäussert, die Anlassdelikte

bagatellisiert und gewaltfördernde Einstellungen legitimiert. Die Erarbeitung

eines gemeinsamen Problemverständnisses gelang nicht. Kurz vor Behandlungsende

kam es zum Therapieabbruch. In diesem Zusammenhang wurde vermutet, dass die

Patientin mit dem Behandlungsplan nicht einverstanden war. … Ende Februar 2022

trat A.___ in das [...] ein, wo sie therapeutisch durch das [...] behandelt

wird. Dem vorliegenden Bericht ist zu entnehmen, dass A.___ bereits bei

Eintritt ins [...] ein maniformes Zustandsbild aufwies und Distanzlosigkeit und

Impulsivität mit Fremdaggression beobachtet werden konnten. Nach einer

Krisenintervention in den [...] erfolgte eine weitere Behandlung auf der [...],

von der A.___ am 06.04.2022 ins [...] zurückkehrte. Seither, so ist dem Bericht

zu entnehmen, ist der psychopathologische Befund weitgehend unauffällig, die

Stimmung allenfalls minim gehoben.

Medikamentös wird A.___ seit dem

31.10.2022

mit 30 mg Abilify morgens und 100 mg Quetiapin abends behandelt. Es

besteht eine Reservemedikation in Form von Benzodiazepinen (Temesta, Valium)

und dem Neuroleptikum Haldol. Krankheits- und Behandlungseinsicht werden als ‹zufriedenstellend›

bewertet, eventuell etwas vordergründig. Kritisch wurde angemerkt, dass keine

hinreichende intrinsische Abstinenzmotivation bezüglich Cannabis vorliege.

Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass A.___ es ablehnte, sich an

tagesstrukturierenden Angeboten zu beteiligen. Eine Tendenz zu Dissimulation

von Krankheitssymptomen wurde festgestellt. Zum Zeitpunkt meines

Untersuchungsgesprächs hatte A.___ gerade angefangen, halbtags an der [...] zu

arbeiten, wozu sie sich sehr zufrieden äusserte» (Gutachten S. 40 ff.).

3.2

Die Gutachterin Dr. C.___ schliesst

sich der Diagnose einer schizoaffektiven Störung von Dr. D.___ in dessen

Gutachten von 2018 an. Zum Zeitpunkt ihres gutachterlichen Gesprächs sei der

psychopathologische Befund weitgehend unauffällig, das heisst die

schizoaffektive Störung sei remittiert gewesen (ICD-10 F25). Die Einschätzung

des Vorgutachters, wonach A.___ zum Zeitpunkt der Anlasstat unter einer akuten

Krankheitsepisode gelitten und die Situation mit ihrer Nachbarin wahnhaft

verkannte habe, was sie dazu motiviert habe, tätlich-aggressiv gegen die

Nachbarin vorzugehen, teile sie. Sie stimme auch der Einschätzung des derzeit

behandelnden Psychiaters Herrn Dr. E.___ zu, wonach gewisse Auffälligkeiten im

Erleben und Verhalten als Restsymptome der schweren schizoaffektiven Störung zu

werten seien. Die Ausprägung der Störung sei – sowohl gemessen an der

Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als auch gemessen an

der Diagnosekategorie – schwer. Als Nebendiagnose sei aufgrund der vorliegenden

Akten für die Vorgeschichte, bis zum Zeitpunkt der Anlasstat, von einer Störung

durch Cannabis, mindestens im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (ICD-10 Fl2.1),

auszugehen.

In ihrem Explorationsgespräch hätten der

psychopathologische Befund sowie das Gesprächsverhalten weitgehend unauffällig

imponiert. Bei der Besprechung der langen Krankheitsgeschichte sei aber

deutlich geworden, dass A.___ die Schwere ihrer Erkrankung verharmlose. Auch

dieser Eindruck decke sich mit der Beurteilung des derzeit behandelnden

Psychiaters, der beschrieben habe, dass A.___ frühere Symptome tendenziell

dissimuliere. Weiter sei aufgefallen, dass A.___ es ablehne, sich zu eigentlich

wichtigen Fragen ausführlicher einzulassen, wie zum Beispiel auf einen

Autounfall in der Vorgeschichte, der in Zusammenhang mit Kokainkonsum gestanden

habe. Auch zu den im aktuellen Pflegebericht beschriebenen Männerbekanntschaften

habe sie sich nicht näher äussern wollen, obwohl es für die Beantwortung der

gutachterlichen Fragen natürlich von Interesse sei, die sozialen Bezüge

möglichst gut kennen zu lernen. So sei der Eindruck entstanden, dass sie die

angeordnete Behandlung derzeit zwar mittrage und im Setting des Wohnheims auch

eine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft aufweise.

Gleichzeitig sei ein hohes Autonomiebedürfnis erkennbar und (der grundsätzlich

natürlich einfühlbare) Wunsch, die intensive Behandlung möglichst bald hinter

sich lassen zu können. Dass ihr Wunsch nach Autonomie angesichts der

Vorgeschichte mit zahlreichen schweren Krankheitsphasen, massiver Fremd- aber

anscheinend auch Selbstgefährdung, gegen andere Interessen abgewogen werden

müsse, sei ihr zu wenig bewusst. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass

die Explorandin sehr hohe Ansprüche an die eigene Leistungsfähigkeit habe. Da

sie in den Phasen, in denen die schizoaffektive Störung remittiert sei, ja auch

tatsächlich einen weitgehend unauffälligen Befund zeige, scheine sie bislang

wenig Bewusstsein dafür entwickelt zu haben, dass ihre Erkrankung im

Längsschnitt – durch die wiederkehrenden krisenhaften Verschlechterungen – eben

doch schwer verlaufe. Aus gutachterlicher Sicht wäre es wichtig, das Thema «Anspruch

an die eigene Leistungsfähigkeit» in der Psychotherapie weiter zu beleuchten.

Im besten Fall könnte es A.___ in der Folge leichter fallen, die Abhängigkeiten

und Erfordernisse, die sich aus der Situation der Massnahme beziehungsweise aus

ihrer Erkrankung ergäben, zu akzeptieren.

Wenn man den Krankheitsverlauf seit der

Anlasstat betrachte, dann müsse man feststellen, dass es auch unter einer

regelmässigen neuroleptischen Medikation beziehungsweise Drogenabstinenz

wiederholt zu Krankheitsphasen gekommen sei. Dieser Verlauf spreche dafür, dass

die Frage der psychischen Stabilität bei A.___ eben nicht nur von der der

neuroleptischen Medikation, sondern natürlich auch vom Ausmass der sonstigen

Belastung abhängig sei. Offenbar sei A.___ im Setting des

Untersuchungsgefängnisses, das natürlich einen sehr vorhersehbaren,

regelmässigen Ablauf biete, psychisch stabil und symptomfrei. Man müsse davon

ausgehen, dass die Anforderungen durch den Übertritt ins Wohnheim mindestens

dazu beigetragen hätten, dass es zur Dekompensation gekommen sei. Andere

Einflussfaktoren wie zum Beispiel Substanzkonsum seien nicht bekannt. Ein

ähnlicher Verlauf habe beim Übertritt ins [...] beobachtet werden können. Auch

hier sei es im Rahmen der Verlegung zu einer maniform-psychotischen

Dekompensation gekommen, die einen mehrwöchigen stationär-psychiatrischen

Behandlungsaufenthalt nötig gemacht habe. Im Zusammenhang mit der Störung durch

psychotrope Substanzen (schädlicher Gebrauch von Cannabis, ICD-10 F12.1) sei festzustellen,

dass A.___ seit Beginn der Massnahme und auch unter den aktuellen Lockerungen

offenbar keine Mühe habe, abstinent von Cannabis zu leben. Sie habe deutlich

gemacht, dass sie ein eigenes Interesse habe, in Zukunft psychisch stabil zu

bleiben, weshalb sie nicht mehr konsumieren wolle. In diesem Zusammenhang habe

sie auch auf den Wunsch nach einer eigenen Familie verwiesen. A.___ scheine ein

sehr hohes Autonomiebedürfnis zu haben und eigentlich wenig bereit zu sein,

sich mit der von ihr als unangenehm erlebten Thematik kritisch auseinanderzusetzen.

Angesichts des Umstands, dass das Thema Substanzkonsum im Längsschnitt der

Biografie einen grossen Raum eingenommen habe und für den weiteren

Krankheitsverlauf beziehungsweise das Gewaltrisiko sehr wichtig sei, scheine

ihr Umgang mit diesem Thema eher nicht angemessen.

A.___ habe die Zukunftsvorstellung,

möglichst bald zu ihren Eltern nach [...] zu ziehen. Sie habe gesagt, dass sie

einige Zeit im Haushalt der Eltern leben wolle, um dann von dort in die

zwischenzeitlich von den Eltern für sie erworbene Eigentumswohnung nach [...]

zu ziehen. Zwar habe sie die Bereitschaft geäussert, sich auch zukünftig psychiatrisch

behandeln zu lassen, und eventuell auch eine Alltagsbegleitung durch eine

Psychiatrie-Spitex in Anspruch zu nehmen. Ein Verständnis dafür, dass es

angesichts der Vorgeschichte (häufige Krankheitsepisoden, wiederholt

fremdaggressives Verhalten, Schwierigkeiten, im Falle einer klinischen

Verschlechterung das eigene Befinden sicher zu beurteilen, intensiver Cannabiskonsum)

angezeigt sei, ein «Entlasssetting» vor Beendigung der Massnahme tatsächlich zu

erproben, zeige A.___ kaum. Die Überlegung, das definitive Entlasssetting sollte

vor Beendigung der Massnahme erprobt werden, um festzustellen, ob es überhaupt

längerfristig realistisch und tragfähig sei, scheine für sie neu zu sein. In

der Gesamtschau komme man zum Schluss, dass der bisherige Verlauf der Massnahme

ganz klar dafür spreche, Lockerungen kleinschrittig zu erproben und eng zu

begleiten. Die Vorstellungen von A.___, wie die Monate der Massnahmebehandlung bis

Januar 2024 zu gestalten seien, seien mit so einem Vorgehen kaum vereinbar (Gutachten,

S. 43 ff.).

3.3

Die Risikoeinschätzung der

Gutachterin Dr. C.___ anhand des Instruments HCR-20 ergab Folgendes: Da A.___ im

aktuellen Setting hinreichend zuverlässig kooperiere (Medikamenteneinnahme, sonstige

Absprachen) und abstinent lebe, sei ihr Gewaltrisiko derzeit, verglichen mit

einer Durchschnittsbevölkerung, nicht wesentlich erhöht. Das aktuelle Setting, in

dem sie regelmässig Kontakt mit Fachpersonen habe, würde es ausserdem erlauben,

eine etwaige Befundverschlechterung zeitnah zu erkennen und angemessen zu

reagieren, mit beispielsweise einer Reservemedikation, Entlastung oder

nötigenfalls stationären Krisenintervention. A.___ habe in der Therapie einen

Notfallplan erarbeitet, den sie bislang aber noch nicht habe einsetzen müssen. Wenn

man die R-Items betrachte, dann werde deutlich, dass Lockerungen, wenn sie aus

dem aktuellen Setting eines Wohnheims heraus durchgeführt würden, eng begleitet

werden könnten. Schwieriger hinsichtlich Unterstützung und Kontrolle könne es

werden, wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre bzw. wenn die Verpflichtung

der Massnahme wegfiele. In diesem Fall scheine es nicht sicher, dass A.___ weiterhin

hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie ein hohes Autonomiebedürfnis habe

und nach wie vor dazu neige, die Schwere ihrer Störung und das Gewaltrisiko zu

unterschätzen. Sie habe einen hohen Anspruch an die eigene Leistungsfähigkeit,

was dazu führen könnte, dass sie sich überschätze und damit ihre Stabilität

gefährde. Ihre aktuellen Vorstellungen hinsichtlich einer Entlassung aus der

Massnahme seien nicht realistisch. Sie wolle zunächst ins Haus der Eltern

einziehen und – nach einiger Zeit dort – ihre eigene Wohnung in [...] beziehen.

Es scheine unrealistisch und sei aufgrund der Belastung durch den langen

Arbeitsweg nicht zu empfehlen, dass sie von dort weiter an ihren jetzigen Arbeitsplatz

nach [...] fahren könnte. Die Höchstdauer der Massnahme werde am 13. Januar 2024

erreicht. Es sei absehbar, dass die Zeit bis dahin nicht ausreichen werde, ein

Setting, das über das Massnahmeende hinaus stabil bestehen könnte, vorzubereiten

und zu erproben. Ohne eine sorgfältige Vorbereitung und Erprobung würde man

aber die seit rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität, die Voraussetzung

für ein geringes Rückfallrisiko sei, gefährden. Man müsse unbedingt berücksichtigen,

dass A.___ im Verlauf der Massnahme zwei Mal in Umbruchssituationen, das heisst

unter stabil eingestellter Medikation, schizomanische Krankheitsepisoden

entwickelt habe. Dieser Verlauf spreche klar dafür, dass jegliche Lockerungen

kleinschrittig und eng begleitet durchgeführt werden müssten (Gutachten, S. 47

ff.).

3.4

Im Rahmen der Beantwortung der ihr

konkret gestellten Fragen führte die Gutachterin Dr. C.___ zusätzlich im

Wesentlichen aus, dass es für die dia-gnostizierte psychische Störung eine

störungsspezifische Behandlung gebe. Ausgehend von der Delikthypothese sei zu

erwarten, dass sich durch eine in erster Linie störungsspezifische Behandlung

das Rückfallrisiko reduzieren lasse. Die Behandlung sollte pharmako-, psycho-

und milieutherapeutische Ansätze verfolgen und auf eine bestmögliche berufliche

und soziale Rehabilitation von A.___ abzielen. Ausgehend von der Vorgeschichte seien

insbesondere die Themen «Behandlungsadhärenz», «Abstinenzmotivation», «Umgang

mit eigenen Leistungsansprüchen/Krankheitsakzeptanz» wichtig. A.___ erhalte

diese Behandlung beziehungsweise habe sie erhalten. Möglicherweise könnte der –

zumindest punktuelle – Einbezug von Angehörigen hilfreich sein, da sie ein

enges Verhältnis zu ihnen habe und von ihnen zuverlässig unterstützt werde. Es

sei grundsätzlich sinnvoll, dass A.___ vom [...] aus ihre Belastbarkeit im

Rahmen eines AEX ([...]) erprobe. Da sie klar den Wunsch geäussert habe,

perspektivisch wieder im Raum [...] ([...]) zu leben, stelle sich aus

gutachterlicher Sicht allerdings die Frage, ob die entsprechenden

Lockerungsschritte/Belastungserprobungen nicht sinnvollerweise von einem

Wohnheim in dieser Region aus gemacht werden müssten (z.B. [...]). Nur so

könnte das Setting, in dem A.___ langfristig leben möchte, kleinschrittig

aufgebaut und erprobt werden. Der bisherige Behandlungsverlauf sei hinsichtlich

Stabilität, aber auch was das Erarbeiten einer tragfähigen Krankheits- und

Behandlungseinsicht angehe, kompliziert gewesen. Seit der Behandlung

beziehungsweise Unterbringung im [...] scheine die Einstellung zur Massnahme positiver

zu sein, Krankheits- und Behandlungseinsicht würden als «vordergründig hinreichend»

beschrieben. Als problematisch werde hingegen bewertet, dass sich A.___ im

Verlauf offenbar hinsichtlich Cannabiskonsums ambivalent geäussert habe.

A.___ habe durchaus Wissen über ihr

Störungsbild. Sie scheine aber dazu zu neigen, die Schwere ihrer Störung beziehungsweise

von zwischenzeitlich aufgetretenen Symptomen zu dissimulieren. Ihr eigener

Leistungsanspruch sei hoch. Ein Problembewusstsein dafür, dass ihre allgemeine

Belastbarkeit störungsbedingt vermutlich langfristig eingeschränkt sei, scheine

kaum vorhanden. Entsprechend habe sie während der Exploration den Umstand, dass

schizomanische Episoden auch in Zukunft mit einem erhöhten Gewaltrisiko einhergingen,

tendenziell ausgeblendet. Andererseits habe sie in der Zwischenzeit in der

Therapie einen Notfallplan erarbeitet und könne ihre Frühwarnsymptome gut

benennen. Da die Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht als «vordergründig hinreichend»

einzuschätzen seien, sollte die Arbeit an diesen Themen sicherlich fortgeführt werden.

Auch die Arbeit an der Motivation, in Zukunft Cannabisabstinent zu leben,

sollte fortgesetzt werden. Denn zukünftiger Cannabiskonsum sei sicherlich ein

ganz wesentlicher Risikofaktor im Hinblick auf eine erneute schizomanische Dekompensation,

die mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden wäre.

Zur Frage, innert welcher Zeit

erfahrungsgemäss diese Ziele erreicht werden könnten, betonte die Gutachterin,

in Anbetracht der Behandlungsvorgeschichte sei die Arbeit an

Krankheitsverständnis und Behandlungsadhärenz langfristig angezeigt. Während

der laufenden Massnahme wäre es realistisch, vorsichtig und in Abhängigkeit des

Befundes weitere Lockerungsschritte zu erproben. Es wäre wichtig, mit A.___ zu

klären, wo sie in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt sehe. Dann sollte

sinnvollerweise – dort über kleinschrittige Belastungserprobungen – ein

geeigneter sozialer Empfangsraum vorbereitet werden. Eine Entlassung aus der

Massnahme sei aus gutachterlicher Sicht erst dann ins Auge zu fassen, wenn ein

Entlasssetting (z.B. geregelte Tagesstruktur / Berufstätigkeit, Anbindung an

ein forensisches Ambulatorium, kontrollierte Abstinenz, betreutes Einzelwohnen)

über einen gewissen Zeitraum erprobt und sich als tatsächlich tragfähig

erwiesen habe. A.___ sei zwar einerseits bereit, sich der Behandlung zu unterziehen.

Andererseits sei aber auch der Eindruck entstanden, dass sie die damit

verbundene Fremdbestimmung als sehr kränkend erlebe und daher so schnell wie

möglich aus der «verordneten Behandlung» entlassen werden möchte. Dabei schien

sie die Schwere der Erkrankung eher zu verharmlosen. Ein Verständnis dafür,

dass es aus gutachterlicher Sicht empfehlenswert sei, die Massnahme fortzuführen,

bis die Lockerung in ein geeignetes Setting tatsächlich vollzogen werde, sei

wenig entwickelt. Möglicherweise angesichts des aktuell remittierten Befundes scheine

sie ihre Leistungsfähigkeit tendenziell zu überschätzen.

Angesichts der Vorgeschichte mit sehr

häufigen Krankheitsepisoden sowie eines Massnahmeverlaufs, bei dem trotz

stabiler medikamentöser Einstellung Krankheitsphasen aufgetreten seien, sei

sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig denkbar, dass erneute schizomanische

Phasen aufträten. Ausgehend vom bisherigen Verlauf bestehe dann ein erhebliches

Risiko, dass es auch wieder zu fremdgefährdendem Verhalten kommen könne.

Problematisch sei dabei, dass sich die Krankheitsepisoden in der Vorgeschichte

offenbar innerhalb von Tagen entwickelten. Das Risiko, dass in Zukunft

Krankheitsphasen auftreten könnten, steige natürlich an, wenn A.___ ihre Medikation

absetzen, Cannabis (Drogen) konsumieren, sich im Alltag überlasten oder

sonstigen Stress erleben würde. Günstig im Hinblick auf das Rückfallrisiko

wären geordnete, regelmässige Alltagsabläufe, die wenig Stress verursachten.

Wichtig seien eine stabile medikamentöse Einstellung und Abstinenz von anderen psychotropen

Substanzen, insbesondere Cannabis. Überforderungssituationen, unzuverlässige

Medikamenteneinnahme, Drogenkonsum, erhöhten die Wahrscheinlichkeit, dass eine

weitere schizomanische Episode auftrete. In so einer Situation, in der das

Denken (z.B. Beeinträchtigungsideen), der Antrieb und die Affekte (z.B.

gereizt, Antriebssteigerung) krankheitsbedingt verändert seien, könnte, zum

Beispiel aufgrund einer wahnhaften Verkennung einer Situation, erneut

aggressives Verhalten auftreten, ähnlich der Situation der Anlasstat.

Ausgehend von den Akten sei die

Wahrscheinlichkeit, dass A.___ sich im Rahmen einer gereizten schizomanischen

Episode verbal aggressiv verhalte, hoch. Aber auch tätlich-aggressives

Verhalten sei im Rahmen von Krankheitsepisoden immer wieder beschrieben,

zuletzt in den [...] im Jahr 2021. Auch in Abhängigkeit von situativen Faktoren

wären in Krankheitsphasen auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar – zumal,

wenn man bedenke, dass A.___ in der Situation der Anlasstat ein Messer eingesetzt

habe. Für betroffene Personen könne es im Falle einer akuten schizomanischen

Episode – trotz Psychoedukation und Notfallplan – sehr schwierig sein, die

krankhafte Veränderung des eigenen Zustands sicher zu erkennen. Daher seien

regelmässige Kontakte mit einem psychiatrisch geschulten Helfernetz / Psychiaterin

auch in Zukunft sehr wichtig, um allfällige Befundveränderungen zeitnah zu

bemerken. Die Wahrscheinlichkeit für Delikte mit einer schweren

Beeinträchtigung der physischen und / oder psychischen Integrität von Dritten hänge

ganz klar vom Verlauf der Erkrankung ab beziehungsweise davon, ob A.___ eine

schizomanische Episode erlebe. Sie selbst habe angegeben, in der Vergangenheit

«sehr schnell», das heisst innerhalb weniger Tage, schizomanische Dekompensationen

erlebt zu haben. Zwar habe sie in der Zwischenzeit einen Notfallplan

ausgearbeitet und habe auch Frühwarnzeichen einer psychischen Verschlechterung

nennen können. Gleichzeitig habe sie aber auch offen eingeräumt, dass sie zwar

merke, wenn sich ihre Stimmung manisch verändere («den ganzen Tag lachen»),

dass sie aber nicht unbedingt sicher merke, wenn sich ihr Denken inhaltlich

verändere, also wenn zum Beispiel paranoide Ideen aufträten. Dies zeige an,

dass A.___ auch in Zukunft auf eine engmaschige, Behandlung / Betreuung

angewiesen sein werde, um Veränderungen ihres Zustandsbildes sicher und zeitnah

zu erkennen. Besonders wichtig seien psychiatrisch-psychotherapeutische

Interventionen (Krankheits-, Behandlungseinsicht, Medikamentenadhärenz, Frage

des Konsums psychotroper Substanzen, ggf. Einbezug von Bezugspersonen).

Unterstützung bei der beruflichen Integration beziehungsweise sorgfältige

Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei sicherlich sinnvoll. A.___ neige

dazu, ihre Erkrankung zu bagatellisieren. Unrealistische Vorstellungen bezüglich

der eigenen beruflichen Leistungsfähigkeit könnten sich im längerfristigen

Verlauf ungünstig auf die psychische Stabilität auswirken. Durch eine

regelmässige störungsspezifische Behandlung und soziale Rehabilitation könnte

der Verlauf der Erkrankung, der bis zum Zeitpunkt der Anlasstat phasenweise

sehr instabil gewesen sei, stabilisiert werden.

Das Rückfallrisiko von A.___ hänge in

erster Linie davon ab, ob ihre schizoaffektive Störung remittiert sei, sie also

– wie aktuell – einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund

aufweise, oder ob sie eine schizomanische Episode mit hoher Symptombelastung

erlebe. Es sei absehbar, dass A.___ im Falle einer schizomanischen Exazerbation

auch in Zukunft auf stationärpsychiatrische Behandlungen angewiesen sein werde,

um das Zustandsbild wieder zu stabilisieren, beziehungsweise potentieller

Fremd- / Selbstgefährdung zu begegnen. Wichtig, um zukünftige Krankheitsphasen

nach Möglichkeit zu verhindern, sei die regelmässige Einnahme der

neuroleptischen Medikation und eine kontrollierte Drogenabstinenz. Davon

abgesehen sollten die anstehenden Lockerungen eng begleitet werden, um

allfällige Befundverschlechterungen zeitnah zu bemerken und dann den inzwischen

in der Therapie erarbeiteten Notfallplan einzusetzen beziehungsweise angemessen

zu reagieren (z.B. Verminderung der Belastung, stationäre Krisenintervention). Es

wäre sicherlich sinnvoll, die Eltern, die ihre Tochter zuverlässig unterstützten

und bei denen sie perspektivisch Wochenenden verbringen möchte, für bestimmte

Aspekte in die Behandlung miteinzubeziehen (z.B. Psychoedukation, Frühwarnsymptome).

Für die weitere Vollzugsplanung wäre wichtig, zu klären, in welcher Region A.___

langfristig leben möchte. Dort sollte dann sinnvollerweise kleinschrittig und

eng begleitet die Lockerung aus einem Wohnheim, entsprechend dem aktuellen

Setting, in ein Arbeitsexternat erfolgen. Die weitere Stabilität vorausgesetzt

wäre – nachdem die Integration in ein Arbeitssetting geglückt sei – eine

Lockerung im Wohnbereich der nächste Schritt. Da A.___ grundsätzlich gute

alltagspraktische Fähigkeiten habe, scheine ihr Wunsch, allein in einer Wohnung

zu leben, nicht unrealistisch. So ein Setting setze aber natürlich in

besonderer Weise eine zuverlässige Absprachefähigkeit und gute

Behandlungsadhärenz voraus. Auch in diesem Bereich sei daher ein

kleinschrittiges, eng betreutes Vorgehen, zum Beispiel über ein zunächst betreutes

Einzelwohnen, empfehlenswert.

Ganz allgemein sei die wichtige

Voraussetzung für Lockerungen aus gutachterlicher Sicht natürlich, dass A.___

in der Behandlung weiterhin zuverlässig kooperiere, insbesondere, dass

Medikamentenadhärenz und Drogenabstinenz gegeben seien bzw. im Zweifelsfall

kontrolliert würden. Angesichts der langjährigen Krankheitsvorgeschichte und

des Massnahmeverlaufs sei es angezeigt, die Themen «Krankheitseinsicht», «Behandlungsbereitschaft»

und «Cannabisabstinenz» in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung

auch in Zukunft zu beachten. Ein Arbeitsplatz / eine Tagesstruktur im Raum [...],

wo A.___ ihre Wohnung beziehen möchte, sei derzeit nicht vorhanden. Eine

berufliche Aufgabe / Tagesstruktur wäre aus gutachterlicher Sicht aber sehr

wichtig. Dabei sollte aber beachtet werden, dass die Belastbarkeit von A.___

störungsbedingt absehbar dauerhaft eingeschränkt sei. Sie selbst strebe eine

50-60 %ige Berufstätigkeit an. Selbstverständlich sei eine langfristige

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nötig (Medikamente, Psychotherapie)

sowie eine fortgesetzte Drogenabstinenz. Inwieweit längerfristig weitere

Betreuung (z.B. Wohnbetreuung) nötig sei, müsse sich im Rahmen der

schrittweisen Lockerungen erweisen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse

man davon ausgehen, dass A.___ in Umbruch- bzw. Belastungssituationen ein hohes

Risiko aufweise, schizomanisch zu dekompensieren. Aus diesem Grund sollte eine

bedingte Entlassung erst dann erfolgen, wenn ein sozialer Empfangsraum erprobt worden

sei und sich in der Erprobungsphase als tragfähig erwiesen habe. Voraussetzung

für eine bedingte Entlassung wäre, dass A.___ das Setting, in dem sie nach der

Entlassung weiterhin leben werde (Wohnen, Arbeit, Behandlung, ggf. Alltagsunterstützung)

erprobt habe. Eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre scheine

realistisch. Für eine günstige Beeinflussung der Legalprognose beziehungsweise

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei eine medikamentöse Behandlung

unbedingt nötig. Angesichts der chronischen Erkrankung sei absehbar, dass A.___

lebenslang auf eine geeignete Medikation angewiesen sein werde, um zukünftige

Krankheitsepisoden, so weit möglich, zu vermeiden beziehungsweise zu verhindern

(Gutachten, S. 51 ff.).

4.

Das Amtsgericht befragte die Eltern

als Zeugen. Eine Befragung der Gutachterin Dr. med. C.___ erfolgte nicht. Zur

Frage der Verlängerung der Massnahme stellte das Gericht zunächst fest, dass

der vom Vorgutachter Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2018

festgestellte erforderliche Zusammenhang zwischen schwerer psychischer Störung

und Anlasstat(en) auch von Dr. med. C.___ im aktuellen

forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2023 bejaht werde.

Zur erforderlichen Schwere der psychischen Störung halte sie fest, dass die

Ausprägung der bei A.___ diagnostizierten schizoaffektiven Störung – sowohl

gemessen an der Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als

auch gemessen an der Diagnosekategorie – schwer wiege. Näher zu beleuchten gelte

es die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Massnahme, die für eine

Verlängerung nach wie vor gegeben sein müsse: Konkret sei zu prüfen, ob A.___

noch ein Rückfallrisiko attestiert werde, welches die erhebliche Einschränkung

ihrer persönlichen Freiheit durch die Weiterführung der stationären Massnahme

rechtfertige.

Dr. med. C.___ führe in Bezug auf das

Rückfallrisiko aus, dieses hänge in erster Linie davon ab, ob die

schizoaffektive Störung von A.___ remittiert sei, sie also – wie aktuell –

einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund aufweise, oder ob

sie eine schizomanische Episode mit hoher Symptombelastung erlebe. Günstig im

Hinblick auf das Rückfallrisiko wären geordnete, regelmässige Alltagsabläufe,

die wenig Stress verursachten. Wichtig seien eine stabile medikamentöse

Einstellung und Abstinenz von anderen psychotropen Substanzen, insbesondere

Cannabis. Überforderungssituationen, unzuverlässige Medikamenteneinnahme,

Drogenkonsum, würden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine weitere

schizomanische Episode auftrete. Die Gutachterin äussere sich mithin zum

Rückfallrisiko nur dürftig und halte lediglich fest, welche Faktoren das Risiko

einer erneuten schizomanischen Episode senken oder erhöhen könnten. Weder nehme

sie aber eine Quantifizierung des Rückfallrisikos für erneute Delinquenz – ob

sie dieses namentlich als geringfügig, mittelschwer oder hoch erachte – vor

noch äussere sie sich dazu, wie sie das Rückfallrisiko kurz-, mittel- oder

langfristig einschätze. Andererseits könne ihren Ausführungen unter dem Titel

aktuelle Risikoeinschätzung entnommen werden, dass die schizomanische

Symptomatik aktuell remittiert sei und, da A.___ im aktuellen Setting

hinreichend zuverlässig kooperiere und abstinent lebe, ihr Gewaltrisiko

derzeit, verglichen mit einer Durchschnittsbevölkerung, nicht wesentlich erhöht

sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die weitere Frage, ob einem Anstieg des

bei A.___ im Falle erneuter schizomanischer Symptomatik bestehenden

Rückfallrisikos nicht auch mit milderen Massnahmen als der Verlängerung der

stationären Massnahme begegnet werden könne.

A.___ seien seit ihrem letzten

Wiedereintritt ins [...] sukzessive Vollzugslockerungen gewährt worden und sie befinde

sich seit dem 22. Mai 2023 in einer Arbeitserprobung am Empfang der [...]. Die

letzten Vollzugslockerungen seien mit Verfügung des AJUV vom 25. Juli 2023

erfolgt, mit welcher A.___ die Bewilligung für durch das Personal des [...]

sowie Vertrauenspersonen begleitete Tagesurlaube (ohne Übernachtung) bei den

Eltern erteilt worden sei. Diese Tagesurlaube seien jedoch zumindest ab jenem

Zeitpunkt, als A.___ durch ihre Eltern hätte abgeholt und zurückgebracht werden

sollen, aufgrund der auf 5 Stunden beschränkten Dauer der Ausgänge und der

Distanz zwischen dem [...] und dem Wohnort der Familie in [...] schlicht nicht

umsetzbar gewesen. Mithin seien A.___ seit rund 5 Monaten keine

Vollzugslockerungen mehr gewährt worden, die ihr ein Vorwärtskommen ermöglicht

hätten. Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen des AJUV, wonach A.___

mit den zunehmend gewährten Progressionen Mühe bekommen und es in der Folge

vermehrt zu schwierigem Verhalten, kleineren Regelverstössen und auch

manipulativem Verhalten gekommen sei, als nicht nachvollziehbar. Vielmehr weise

das beschriebene Verhalten von A.___ offensichtlich einen direkten Zusammenhang

mit dem Ausbleiben weiterer Vollzugslockerungen, in deren Rahmen sie sich hätte

bewähren können, sowie dem Antrag um Verlängerung der Massnahme, auf. Hierfür spreche

auch der Umstand, dass es offenbar als Reaktion auf den Therapieverlaufsbericht

des [...] vom 9. August 2023, welcher sich entgegen den Erwartungen von A.___

gegen eine bedingte Entlassung ausspreche, zu einer Entweichung gekommen sei,

da sich A.___ von ihrem Therapeuten Dr. med. E.___ hintergangen gefühlt habe. Vor

dem Hintergrund dieser Entwicklung sowie auch im Lichte der Begrenzung der

Höchstdauer der Massnahme mit Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021,

welche sich auf die vom damaligen Gutachter Dr. med. D.___ empfohlenen raschen

Vollzugsöffnungen gestützt habe, könne es nicht angehen, die zufolge

Nichtgewährung noch nicht durchlaufenen Lockerungsstufen nun als Begründung für

die Notwendigkeit einer Massnahmenverlängerung ins Feld zu führen.

Alle zuletzt mit A.___ befassten

Fachpersonen seien sich einig, dass ihre schizoaffektive Störung aktuell

remittiert sei und keine Überforderungssituation entstehen dürfe, wofür es

eines engstrukturierten Settings und der Sicherstellung der

Medikamenteneinnahme bedürfe. Zwar stelle die Gutachterin fest, dass dies im

aktuellen Setting sichergestellt werden und in diesem Rahmen eine etwaige

Befundverschlechterung zeitnah erkannt sowie angemessen darauf reagiert werden könne.

Indessen lege sie nicht dar, warum ein solch engstrukturiertes Setting

ausschliesslich in Form des stationären Massnahmenvollzugs umsetzbar sein

solle. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass A.___ mit

Unterstützung ihrer Eltern im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung

zahlreiche Massnahmen ergriffen habe. In Bezug auf die Wohnsituation sei

angedacht, dass sie zunächst für eine noch nicht definierte Zeitdauer im Haus

ihrer Eltern in [...] eigene Räumlichkeiten bewohnen, bevor schrittweise ein

Umzug in die für A.___ eingerichtete Eigentumswohnung in [...] stattfinden

könnte. Da die Weiterführung der aktuellen Arbeitstätigkeit in der [...] schon

aufgrund der Distanz nicht mehr möglich sein werde, eine geregelte

Tagesstruktur jedoch unabdingbar sei, habe man die IV Kanton [...] kontaktiert,

welche A.___ bereits für ein Erstgespräch erwarte und ein Aufbautraining in der

kaufmännischen Übungsfirma «F.___ GmbH» in […] in Aussicht stelle. Dabei sei

erwähnt, dass die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung angesichts des

Arbeitszeugnisses der [...] vom 13. Dezember 2023 als durchaus intakt

einzuschätzen sei. Ebenfalls lägen eine Bestätigung der Psychiatrie-Spitex

Region [...] für eine Begleitung von A.___ ab Mitte Januar sowie der Hausarztpraxis

[...] betreffend erneute Aufnahme als Patientin vor. Hinzu komme, dass sich Dr.

med. E.___, der aktuell behandelnde Therapeut von A.___, bereit erklärt habe,

diese auch nach einer bedingten Entlassung weiter zu betreuen.

Bei dieser Ausgangslage sei davon

auszugehen, dass A.___ im Falle einer (bedingten) Entlassung aus der

stationären Massnahme nicht nur ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehe,

sondern durch die Begleitung der Psychiatrie-Spitex sowie Weiterführung der

Therapie bei Dr. med. E.___ auch Fachpersonen in ausreichendem Masse involviert

seien, um eine etwaige Verschlechterung ihres psychischen Zustands zeitnah zu

erkennen und angemessen darauf zu reagieren. In diesem Zusammenhang sei denn

auch der Notfallplan erwähnt, den A.___ in der Therapie erarbeitet habe und

welcher auch ihren Eltern bekannt sei. Was die erforderliche Tagesstruktur betreffe,

so werde deren Etablierung zwar trotz Vorinformation der IV [...] eine gewisse

Zeit in Anspruch nehmen. Indessen erscheine die Erprobung einer Arbeitsstelle

im Raum [...] noch während eines Aufenthalts von A.___ im [...] bereits

distanzbedingt ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Übergangsfrist wohl auch in

einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Falle der Verlängerung der Massnahme, nicht

zu umgehen wäre. Entsprechend liessen sich die beschriebenen und für den

Zeitpunkt einer allfälligen (bedingten) Entlassung von A.___ bereits

aufgegleisten Massnahmen als genügend engmaschig strukturiertes Setting

qualifizieren, mit welchem einem krankheitsbedingten Anstieg des Rückfallrisikos

begegnet werden könne. Die Erforderlichkeit der Weiterführung der stationären Massnahme

sei somit zu verneinen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine

Verlängerung der für A.___ angeordneten stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 Abs. 4 StGB nicht erfüllt und der Antrag des AJUV um Verlängerung

der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abzuweisen.

Zum Antrag des amtlichen Verteidigers,

wonach A.___ am 13. Januar 2024, eventuell unter Erteilung geeigneter

Weisungen, bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen sei, gelte es

festzuhalten, dass im Kanton Solothurn Entscheide betreffend – bedingte und

endgültige – Entlassungen vom AJUV getroffen würden.

5.1

Das AJUV rügt in seiner Beschwerde, das

Amtsgericht sei klar von den gutachterlichen Empfehlungen, das heisst einer

Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre, abgewichen, ohne die Gutachterin

vorher anzuhören. Wenn es ausführe, dass die Beschwerdegegnerin im aktuellen

Setting kooperiere, dann könne sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie

sich auch in einem offeneren Setting kooperativ zeige. Aktuell befinde sie sich

in einem geschlossenen Setting, welches nicht ansatzweise mit einem

Entlassungssetting vergleichbar sei. Die Vorinstanz lasse es aber schliesslich

auch offen, ob und gestützt auf welche Argumente sie bei Wegfall des aktuell

stützenden Settings von einer geringen Rückfallgefahr und somit günstigen

Legalprognose ausgehe. Sie setze sich allgemein zwar mit dem von der

Beschwerdegegnerin vorgebrachten Entlassungssetting auseinander, aber nicht mit

der aktuellen Legalprognose. Das Amtsgericht verkenne, dass die Gutachterin

sehr wohl dazu Stellung beziehe und erläutere, dass es schwierig werden könnte,

wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre, beziehungsweise wenn die

«Verpflichtung der Massnahme» wegfiele. In diesem Fall scheine es nicht als

sicher, dass A.___ weiterhin hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie

ein sehr hohes Autonomiebedürfnis habe und nach wie vor dazu neige, die Schwere

ihrer Störung und das Gewaltrisiko zu unterschätzen. Die Gutachterin zeige

deutlich auf, dass eben gerade eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

notwendig sei, um die äusseren Faktoren aufrechtzuerhalten, welche das Risiko

aktuell als gering erscheinen liessen.

Auch die Konkordatliche Fachkommission

(KoFako) stelle fest, dass das Risikomanagement zurzeit in erster Linie durch

das kontrollierende Setting der Institution ([...]) sichergestellt werde. Bei

einer sofortigen bedingten Entlassung würde dieses stützende Setting wegfallen.

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung müsse aufgrund des bisherigen

Krankheitsverlaufs davon ausgegangen werden, dass A.___ in Umbruch- beziehungsweise

Belastungssituationen ein hohes Risiko aufweise, schizomanisch zu

dekompensieren. Ausgehend von den Akten sei die Wahrscheinlichkeit, dass A.___

sich im Rahmen einer gereizten schizomanischen Episode verbal aggressiv

verhalte, hoch. Aber auch tätlichaggressives Verhalten sei im Rahmen von

Krankheitsepisoden immer wieder beschrieben worden, zuletzt in den [...] im

Jahr 2021. Auch in Abhängigkeit von situativen Faktoren seien in Krankheitsphasen

auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar – zumal, wenn man bedenke, dass A.___

in der Situation der Anlasstat ein Messer eingesetzt habe.

Obwohl A.___ innert kurzer Zeit zweimal

Cannabis konsumiert habe (Vorfälle vom 11. August 2023 und 8. November 2023),

äussere sich die Vorinstanz nicht zu diesen Verstössen. Dies obwohl dem

aktuellen Gutachten, dem Verlaufsbericht des [...] vom 9. August 2023 und dem

Therapieverlaufsbericht des [...] vom 9. August 2023 zu entnehmen seien, dass

die Abstinenz von Cannabis für die Stabilität von A.___ mitentscheidend sei. Dies

seien genügend Anhaltspunkte dafür, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr

bestehe. Aufgrund der Anlasstat und der Vorstrafen sowie gestützt auf das

Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass auch künftig mit grossen

Opferschäden zu rechnen sei. Bei einer Entlassung aus dem stationären

Massnahmenvollzug zum jetzigen Zeitpunkt müsse von einer hohen Rückfallgefahr

im Bereich der körperlichen Integrität gegenüber Dritten ausgegangen werden. In

diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt

und begehe auch eine Rechtsverletzung.

Der Beurteilung der KoFako sei zu

entnehmen, dass die Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...]

befürworte, sofern sich die Beschwerdegegnerin bewähre und sie ihre Abstinenz

aufrechterhalte, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung

fortgeführt werde und ihr psychiatrisches Zustandsbild stabil sei. Ein Wechsel

in ein anderes offen geführtes Wohnheim (im Raum [...]) sei jedoch verfrüht. In

der Folge sei es jedoch zu einem Konsumrückfall gekommen und es seien manische

Frühwarnzeichen gedeutet worden. Die Missachtung der Abstinenzauflage und die

manischen Frühwarnzeichen entsprächen nicht den Voraussetzungen, unter welchen

die KoFako weitere Progressionen empfohlen habe, entsprechend hätten diese auch

nicht bewilligt werden können. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich

bei dem gezeigten Verhalten nicht um kleine Regelverstösse handle, sondern

diese einen direkten Zusammenhang mit dem Delikt und einer Erhöhung des Rückfallrisikos

aufweisen würden.

Dem Gutachten von Dr. med. D.___ könne

entnommen werden, je schneller die Beschwerdegegnerin stabil werde, desto

schneller gehe es auch mit den Lockerungsschritten voran. Wenn A.___ gut

einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es in ca. 2 ½ Jahre zu

machen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters habe das Obergericht die

stationäre Massnahme auf 3 Jahre beschränkt. Das Obergericht habe mit der

zeitlichen Beschränkung nicht nur der Vollzugsbehörde, sondern auch A.___ ein

klares Signal gesetzt. Nach der Verurteilung sei die Beschwerdegegnerin jedoch

mehrmals dekompensiert und es habe bis Ende Juni 2022 gedauert, bis die

Beschwerdegegnerin genug stabil gewesen sei, um erste Vollzugsöffnungen zu

gewähren. Die Vorinstanz könne nicht auf Einschätzungen des Gutachters Dr. med.

D.___ abstellen, wenn erstellt sei, dass sich der Massnahmenverlauf anders

gestaltete als im Gutachten skizziert. Sie lasse ausser Acht, dass es der

Beschwerdegegnerin selber zu zuschreiben sei, dass nicht vor Ende Juni 2022

Vollzugsöffnungen hätten gewährt werden können. Im Übrigen sei aus dem

Strafverfahren auch bekannt, dass A.___ und ihre Eltern die Schuld für

Misserfolge und Rückschläge immer den Behörden zuwiesen.

Dem aktuellen Gutachten von Dr. med. C.___

vom 23. Juni 2023 könne betreffend die bedingte Entlassung entnommen werden,

dass eine Entlassung aus der Massnahme aus gutachterlicher Sicht erst dann ins Auge

zu fassen sei, wenn ein Entlassungssetting wie geregelte Tagesstruktur /

Berufstätigkeit, Anbindung an ein (forensisches) Ambulatorium, kontrollierte

Abstinenz, betreutes Einzelwohnen, über einen gewissen Zeitraum erprobt und

sich als tatsächlich tragfähig erwiesen habe. Aus der Beurteilung der KoFako

vom 11. Oktober 2023 gehe hervor, dass die Fachkommission die in den Gutachten

gemachten Aussagen nachvollziehen könne. Den vorliegenden Risikofaktoren könne

mit Fortführung der therapeutischen Behandlung (inklusive anti-psychotischer

Medikation) und Aufrechterhaltung eines kontrollierenden Settings

entgegengewirkt werden. Sofern sich A.___ bewähre und sie ihre Abstinenz

aufrechterhalte, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung

fortgeführt werde und ihr psychiatrisches Zustandsbild stabil sei, erachte die

Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...] für möglich. Die

Fachkommission erachte es als wichtig, dass allfällige Vollzugsöffnungen

kleinschrittig erfolgten und A.___ nicht überfordert werde, so dass die seit

rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität, welche die Voraussetzung für

ein geringes Rückfallrisiko darstelle, nicht durch Stressoren gefährdet werde.

Infolge der erst kürzlich erfolgten Stabilität und der Wichtigkeit eines

beständigen Settings / Behandlungsteams erachtete die KoFako die Versetzung von

A.___ in ein anderes, offen geführtes Wohnheim im Raum [...] zurzeit als

verfrüht. Indem die Vorinstanz das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene

Entlassungssetting als «genügend engmaschig strukturiertes Setting»

qualifiziere, verkenne sie, dass dieses Setting einerseits in keiner Weise

erprobt sei und andererseits gerade in Anbetracht des Massnahmenverlaufs bei

der Beschwerdegegnerin Umbruchsituationen ein grosses Risiko für eine

schizomanische Krankheitsepisode mit sich brächten. In Hinblick auf den

allerseits anerkannten und gesetzlich vorgesehenen sukzessiven

Progressionenvollzug lasse sich weiter anmerken, dass bei einer bedingten Entlassung

aus dem geschlossenen Vollzug mehrere Progressionsstufen ausgelassen würden, was

nicht der lege artis des Massnahmenvollzugs entspreche. Der Beschwerdegegnerin würde

so die Chance genommen, sich in den verschiedenen Stufen zu bewähren und damit

würden die bisher gemachten Fortschritte massiv gefährdet werden. Zudem habe

bereits das Obergericht festgehalten, dass den Eltern nicht die Hauptarbeit von

Fachpersonen übertragen werden dürfe. Bei einer bedingten Entlassung seien Reaktionsmöglichkeit

erheblich eingeschränkt und eine schnelle Reaktion auf ein Lockerungsversagen wäre

nur mit zivilrechtlichen Massnahmen möglich. Das Obergericht habe diesbezüglich

bereits ausgeführt, dass eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung

nicht als sachgerecht erscheine. Auch im Gutachten werde festgehalten, dass eine

ambulante Massnahme vorerst verfrüht sei.

Zusammenfassend müsse gestützt auf die

Einschätzungen der Gutachterin und der KoFako derzeit davon ausgegangen werden,

dass bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Massnahmensetting die Gefahr

bestehe, dass es zu einer erneuten schizomanischen Krankheitsepisode kommen

könnte und damit auch die ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines

fremdgefährdenden Verhaltens im Bereich der körperlichen Integrität gegenüber

Dritten bestehe. Im Verlauf der Massnahme sei es zwei Mal in

Umbruchsituationen, das heisst unter stabil eingestellter Medikation, zu schizomanischen

Krankheitsepisoden gekommen. Die kurzfristige Entlassung aus dem bisherigen Setting

würde wiederum zu einer solchen Umbruchsituation führen. Unter diesen

Voraussetzungen könne aktuell noch keine günstige Legalprognose hinsichtlich

einer bedingten Entlassung gestellt werden, zumal ein Entlassungssetting zuerst

über einen längeren Zeitraum erprobt und gefestigt werden müsse. Die

Fortsetzung der Massnahme unter Weiterführung der begonnenen, sukzessiv

erweiterten Progressionsschritte sei aus deliktpräventiver Hinsicht

unumgänglich. Angesichts der begangenen Straftaten und der weiterhin belastenden

Legalprognose erscheine eine Verlängerung der stationären Massnahme von zwei

Jahren als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid, der ohne triftige

Gründe, gestützt auf fehlerhafte Überlegungen und ohne Anhörung der Fachperson

von den Empfehlungen einer sehr erfahrenen Gutachterin abweiche, sei aufzuheben

und die Massnahme sei zu verlängern.

5.2

An der Hauptverhandlung bekräftigte

das AJUV seinen in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt. Zusätzlich

nahm es Stellung zum aktuellen Therapiezwischenbericht des [...] und dem

Verlaufsbericht des [...].

6.

Der Beschwerdegegnerin wurde mit

Verfügung vom 22. Januar 2024 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde

schriftlich zu äussern. Innert der ihr dafür angesetzten Frist teilte sie mit,

sich anlässlich der Verhandlung zu den Vorbringen in der Beschwerde zu äussern.

Im Rahmen des Plädoyers beanstandete ihr Vertreter zunächst die Aktenführung. Es

fehle ein Verzeichnis zu den 9 Bundesordnern und die Akten seien nicht

paginiert. Damit sei die Übersicht und Kontrolle praktisch verunmöglicht. Diese

Art der Aktenführung verstosse deutlich gegen Art. 100 Abs. 2 StPO und

verunmögliche den wirksamen Zugang zu den Akten im Sinne der EMRK. Ausserdem seien

die Akten nicht vollständig beziehungsweise die Vollständigkeit könne auch

nicht überprüft werden, wie die der Eingabe vom 1. März 2024 beispielhaft

aufgezeigte Situation mit der Honorarrechnung der Gutachterin zeige.

Zur Sache bemerkte die

Beschwerdegegnerin zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die

Rückfallprognose sorgfältig geprüft. Eine ungünstige Prognose liege nicht vor.

Das AJUV versuche nun mit seiner Beschwerde mit allen Mitteln von der

eigentlichen Frage, nämlich der Frage nach der (nicht mehr vorhandenen) Gefährlichkeit,

abzulenken. Es gehe aber hier weder darum, Massnahmeplätze im [...] zu füllen,

noch ihr die angeblich «beste Therapie» aufzudrängen, noch um die Frage, ob sie

geheilt werden könne. Das könne sie nämlich nicht und das wisse sie. Die

Gutachterin habe gar keine eigentliche Rückfallprognose erstellt. Im Übrigen

treffe es nicht zu, dass das Gericht hinsichtlich einer Prognose quasi

sklavisch an die Einschätzung der Gutachterin gebunden wäre. Das Gutachten von

Dr. med. C.___ sei aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen

unverwertbar. Unter anderem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welche

Akten der sachverständigen Person überlassen worden und ob diese vollständig gewesen

seien. Das Gutachten von Dr. med. C.___ sei bereits aus diesem Grund nicht

verwertbar und aus dem Recht zu weisen. Die Gutachterin erwecke zudem zumindest

aus drei Gründen den Anschein der Befangenheit. Erstens bestünden

Interessenbindungen unter anderem als Mitglied der KoFako. Zweitens seien der

Gutachterin die vorangehenden Gutachten von Herrn Dr. med. D.___ vorab

vorgelegt worden, was die Beeinflussung durch die Erkenntnisse ihres

Fachkollegen äusserst wahrscheinlich mache. Drittens führe auch die suggestive

Art und Weise, wie der Gutachterin der Auftrag erteilt worden sei, zu deren

Befangenheit.

In materieller Hinsicht beanstandet die

Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Gutachten faktisch um ein Aktengutachten

handle, obwohl dies nicht dem Auftrag entsprochen habe. Die Gutachterin habe bloss

ein einzelnes 100-minütiges Gespräch durchgeführt. In so kurzer Zeit könne kaum

eine sorgfältige Beurteilung eines zuvor unbekannten Menschen gelingen.

Ebensowenig sei eine Fremdauskunft eingeholt worden. Um Aussagen zum sozialen

Empfangsraum zu tätigen, was im Gutachten auch thematisiert werde, hätten das

Umfeld, beziehungsweise zumindest die Eltern zwingend mit in die Begutachtung einbezogen

werden müssen. Auch eine körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden,

obwohl bekannt sei, dass beispielsweise organische Hirnveränderungen eine

Ursache für gewisse Persönlichkeitsstörungen darstellen könnten. Das Gutachten

sei zudem undeutlich, da diesem keine eindeutigen Antworten auf die gestellten

Fragen zu entnehmen seien. Auf diverse Fragen werde nur ausweichend oder gar

nicht geantwortet.

Die Beschwerdegegnerin rügt weiter, dass

selbst wenn das Gutachten verwertbar wäre, diesem keine Legalprognose lege

artis entnommen werden könne. Eigentlich sollte das Ergebnis der Beurteilung

die Aussage ermöglichen, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter

welchen Bedingungen (situative Faktoren) in Bezug auf die Vergleichspopulation

(Basisrate der Täterpopulation) zu erwarten seien. Ein solches Ergebnis liefere

die Gutachterin nicht. Sie habe nicht nur auf die Angabe einer Basisrate

verzichtet, sondern die Einzelfallprognose auch nicht unter Verwendung

standardisierter Prognoseinstrumente begründet. Ihre Risikoeinschätzung habe

nichts mit einer korrekten Anwendung des Instruments HCR-20 zu tun. Das

Ergebnis der Risikoeinschätzung sollte ein konkretes Rückfallrisiko in

Prozenten für spezifische Delikte in einem bestimmten Zeitraum sein. Ein

solcher Wert gehe aus dem Gutachten nicht hervor und es fehle damit auch eine

Angabe der Wahrscheinlichkeit. Die Verweigerung oder Unfähigkeit der

Gutachterin, diese Fragen zu beantworten, lasse mehr als deutliche Zweifel an

ihrer Qualifikation aufkommen. Wenn sich das AJUV zur Begründung der angeblich

negativen Prognose auf weitere Berichte berufe, so verkenne es, dass sich diese

Berichte nicht eigneten, ein unverwertbares Gutachten zu ersetzen. Erstens komme

diesen nicht der Stellenwert eines unabhängigen Gutachtens zu und zweitens

könne man sich des Eindrucks ohnehin nicht verwehren, dass es hauptsächlich darum

gehe, gut bezahlte Therapieplätze zu füllen.

Die Beschwerdegegnerin verweist darauf,

dass sie bereits seit bald zwei Jahren, nämlich seit dem Wiedereintritt ins [...]

im April 2022, stabil sei. Dass die Entlassung in ein ambulantes Setting mit

Eintritt der Stabilisierung erfolgen könne, sei auch dem ersten Gutachter, Dr.

med. D.___, klar gewesen. Die Gutachterin bestätige, dass sie unter stabil

eingestellter Medikation symptomfrei sei. Krankheitseinsicht habe sie und sie

erkenne und anerkenne auch ihre Krankheitssymptome als solche. Der lediglich

zweimalige Cannabiskonsum habe ihre Stabilität nicht negativ beeinflusst. Für

die Annahme, dass sie angeblich ein Problem mit Cannabis-Konsum habe, bestehe keinerlei

Grundlage. Die Anlasstat sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis verübt

worden. Woher die Gutachterin im ohnehin unverwertbaren Gutachten nun darauf schliessen

wolle, dass die Abstinenz von Cannabis für die Stabilität mitentscheidend sei, ergebe

sich aus den Akten nicht. Ebenfalls sinnfrei erscheine das Argument des AJUV,

wonach nach der bedingten Entlassung die Reaktionsmöglichkeit erheblich

eingeschränkt sei und eine schnelle Reaktion auf ein «Lockerungsversagen» nur

mit zivilrechtlichen Massnahmen möglich sei. Dass das AJUV aus diesem Grund

eine Verlängerung sozusagen «auf Vorrat» für sachgerecht halte, entspreche

nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Amtsgericht habe erkannt, dass sie

hinsichtlich ihrer Entlassung mit Unterstützung der Eltern zahlreiche

Massnahmen ergriffen habe. Sie sei sich mit ihren Eltern der Verantwortung,

welche mit der Entlassung einhergehe, ganz klar bewusst. Die Vorbereitung sei

mehr als genügend. Auch die Vorinstanz sei deshalb zum Schluss gekommen, dass

diese Massnahmen genügend engmaschig seien, um einem krankheitsbedingten

Anstieg des Rückfallrisikos zu begegnen. Sollten an der Behandlungsadhärenz

oder Medikamentencompliance trotzdem irgendwelche Zweifel bestehen, könnte diesen

mit geeigneten Weisungen im Rahmen einer bedingten Entlassung genauso, wenn

nicht besser, begegnet werden wie während einer stationären Massnahme. Mangels

Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme fehle es selbstverständlich auch

an der Verhältnismässigkeit. Der Freiheitsentzug – unter welchem Titel auch

immer – bestehe nun seit mehr als fünfeinhalb Jahren. Es sei nicht ersichtlich

und nirgends dargelegt, weshalb für das Aufgleisen des Entlass-Settings gemäss

AJUV eine Zeitdauer von ausgerechnet zwei Jahren nötig sei. Dies entspreche

schliesslich 2/3 der ursprünglichen Maximaldauer der Massnahme. Eine

entsprechende Verlängerung um zwei Jahre wäre auch daher absolut

unverhältnismässig.

7.

Die Gutachterin Dr. med. C.___ äusserte

sich an der Hauptverhandlung zusammenfassend wie folgt (im Detail vgl.

schriftliches Einvernahmeprotokoll): Die sechs Bundesordner hätten die

wesentliche Grundlage ihres Gutachtens dargestellt. Die Störung der

Beschwerdegegnerin sei zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung weitgehend remittiert

gewesen. Andererseits sei die Störung in den Akten so eindeutig dokumentiert

gewesen, dass an der Störung kein Zweifel bestehe. Sie habe ein Gespräch mit

der Beschwerdegegnerin von 100 Minuten geführt, am 7. Juni 2023. Der

psychopathologische Befund zu diesem Zeitpunkt sei weitgehend unauffällig

gewesen. Dies passe zum Störungsbild, welches chronisch mit Exazerbationen

verlaufe. Über den weiteren Verlauf nach ihrem Gutachten habe sie keine

Kenntnis und keine weiteren Informationen. Auch vom amtsgerichtlichen Urteil

habe sie keine Kenntnis.

Sie könne den Vorwurf, sie habe

unkritisch auf den Vorgutachter, Dr. D.___, verwiesen und sie kennten sich von

der KoFako her, überhaupt nicht nachvollziehen. Die Krankengeschichte sei

langwierig und so umfangreich und gut dokumentiert, dass es diagnostisch

überhaupt keine Frage sei, unabhängig vom Gutachten von Dr. D.___. Dass

sie und Dr. D.___ sich kennten stimme, sie kennten sich sogar schon länger als

von der KoFako her. Es gebe nicht so viele Forensiker in der Schweiz, da kenne

man sich.

Dass sie sich zum Rückfallrisiko nicht

in Prozenten geäussert habe, sei darauf zurückzuführen, dass es bei

gewalttätigen Frauen, die eine Schizophrenie oder Drogenabhängigkeit hätten,

oder überhaupt bei Frauen, die Gewalt angewendet hätten, wenige empirische

Zahlen (verlässliche Zahlen) gebe. Dies habe sie in ihrem Gutachten auf S. 47

vorangestellt. Aus diesem Grund habe sie kein statistisches Prognoseverfahren

angewendet, weil das für Frauen nicht zulässig sei. Wenn sie ein solches

Verfahren angewendet hätte, wäre dies nicht seriös gewesen. Sie habe deshalb

eine strukturierte Einzelfalleinschätzung gemacht mit dem HCR-20. Dieser gehe

auch für Frauen und werde für Frauen propagiert.

Auf Frage, wie sie die Rückfallgefahr

beurteile, wenn die Beschwerdegegnerin aus der Massnahme entlassen würde, sagte

sie, es handle sich um eine chronische psychische Erkrankung. Diese verlaufe

phasenweise, wo sich Phasen mit schwerer Symptomatik mit Wahnerleben, wo sie

von der Stimmung und dem Antrieb her verändert sei, mit Phasen abwechsle, wo

sie remittiert sei. Letzteres sei auch zum Zeitpunkt ihres Gesprächs mit der

Beschwerdegegnerin so gewesen, aber man müsse aufgrund des bisherigen Verlaufs,

der so gut dokumentiert sei, davon ausgehen, dass es immer wieder Phasen gebe,

wo sie deutlich symptombelastet sei. Und dann schätze sie das Risiko, dass sie

sich fremdaggressiv verhalte, als hoch ein. Weil sie, die Beschwerdegegnerin,

das in der Vergangenheit wiederholt auch getan habe. Nach wie vor sei der beste

Prädikator für zukünftiges Verhalten das bisherige Verhalten. Wenn jemand eine

Störung habe, wo man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse,

dass jemand wieder so eine Phase erlebe und sie sich in früheren Phasen

aggressiv verhalten habe, müsse mit hohem Risiko davon ausgegangen werden, dass

sie sich wieder fremdaggressiv verhalte. Man müsse in der Massnahme

festklopfen, dass jemand immer Medikamente nehmen müsse, dass jemand überhaupt

keine Drogen mehr nehmen werde, dass man ein ausgeprägtes Verständnis der

eigenen Erkrankung und des eigenen Risikos, was in Krankheitsphasen von einem

ausgehe, habe und dies sei bei der Beschwerdegegnerin nicht uneingeschränkt

feststellbar gewesen.

Es sei zu berücksichtigen, dass es ab

2019.

erhebliche Instabilitäten gegeben habe, sie sei zweimal manisch

dekompensiert gewesen, obwohl sie Medikamente genommen habe und es sei auch zu

Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten gekommen, als sie schizomanisch

dekompensiert gewesen sei. Das seien Anzeichen dafür, dass sie eine ganz enge

Betreuung brauche und jegliche Lockerungen gut erprobt sein müssten, bevor man

sage, jetzt überführe man die forensisch-psychiatrische Behandlung in eine

allgemein-psychiatrische. Dies sei im Sommer 2023 eindeutig noch nicht der Fall

gewesen. Der Zeithorizont bis Januar 2024 sei zu kurz, um alles zu erarbeiten. Die

von der Beschwerdegegnerin geschilderten Zukunftspläne seien eigentlich mit

einer sinnvollen Art, die Massnahme zu einem langfristigen Erfolg zu führen,

nicht vereinbar gewesen.

Sie habe deshalb keine Fremdanamnese mit

den Eltern gemacht, weil deren Angaben zu den Fragen, die sie habe begutachten

müssen, nicht so relevant gewesen seien. Es gehe darum, was die Explorandin

wolle, ob sie die Lockerungsschritte, die indiziert seien, bereit sei,

mitzutragen. Wenn die begutachtete Person nicht überzeugt sei von einem kleinschrittigen

Vorgehen, änderten auch die Eltern nichts, selbst wenn die Eltern gesagt

hätten, sie solle noch in [...] bleiben und das so beenden, wie es vorgesehen

sei. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die Eltern sie für einen Wechsel

Richtung […] eher ermutigen würden, das sei natürlich nochmals schwieriger.

Auf das im amtsgerichtlichen

Nachentscheid geschilderte Setting angesprochen, erwähnte die Gutachterin, dies

berühre letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit. Ein Setting bei den

Eltern und in einer eigenen Wohnung ziehe nach sich, dass die Betreuung sehr

viel weniger eng wäre als jetzt. Und wenn man bedenke, dass die Massnahme seit

2019.

instabil sei und innert Tagen eine Exazerbation eintreten könne, könne es

sein, dass es zu Zustandsveränderungen komme. Wer ziehe dann die Notbremse? Das

Vorgehen über die IV […] sei angemessen, aber noch nicht erprobt und man wisse

nicht, ob das klappe. Wenn man den Verlauf seit 2019 anschaue, sei die

Beschwerdegegnerin nicht so belastbar gewesen, wie sie scheine, wenn sie in

psychisch gutem Zustand sei; es habe mindestens zwei Mal, wo sie verlegt worden

sei, psychische Destabilisierungen gegeben. Angesichts der Anlasstat halte sie

das Risiko für relativ hoch. Wie hoch, dafür habe man keine Zahlen, aber man

müsse den phasenweisen Verlauf der Erkrankung der Beschwerdegegnerin und die

vergleichsweise häufigen schizomanischen Episoden – sie habe 15 Mal stationär

behandelt werden müssen und sei 2019 nicht stabil gewesen – berücksichtigen. Wenn

man schnell reagieren müsse, sei das Setting, wie es sich das Amtsgericht

vorgestellt habe, ungünstig. Ohne Erprobung gehe man das Risiko ein, dass die

Beschwerdegegnerin eine schwere schizomanische Episode erleide, wo sie

Situationen oder Personen wahnhaft verkenne, wie es bei der Anlasstat der Fall

gewesen sei. Bei ihr habe es sogar im relativ engen Korsett des

Massnahmenvollzugs einen Störungsverlauf mit sehr häufigen Exazerbationen

gegeben. Es sei aber erfreulich, dass die Beschwerdegegnerin seit April 2022

unauffällig sei. Es sei der Zeitpunkt für Lockerungen. Zwei Jahre seien

realistisch dafür, ein entsprechendes Setting festzumachen und zu erproben. In

einem Jahr komme man nicht weit mit dem zu Erproben.

Auf die Einschätzung der Beschwerdegegnerin

angesprochen, es sei wahrscheinlich nicht so, dass ein Joint gleich eine

Psychose auslöse, erwähnte die Gutachterin, dies sei eine völlig inadäquate

Einschätzung angesichts ihrer Erkrankung und der Tat. Sechs Jahre täglich

kiffen heisse, da sei jemand abhängig, kiffen in [...] heisse, die Abstinenz

werde – trotz des relativ hoch strukturierten Settings – nicht eingehalten,

entweder, weil das Problembewusstsein nicht da sei, oder weil noch eine

süchtige Bindung an die Substanz bestehe. Beides sei prognostisch ungünstig.

Man könne klar sagen, dass Cannabiskonsum das Risiko, dass die

Beschwerdegegnerin wieder eine psychotische Episode bekomme, relevant erhöhe.

Kiffen sei sehr relevant für eine Psychose. Auch die Abstinenz sollte beim

Übertritt vom geschlossenen in ein freies Setting möglichst kleinschrittig

kontrolliert und eingeübt werden. Es brauche vorher die Erkenntnis, dass Cannabiskonsum

ganz schädlich sei in dieser Situation. Auch eine einzelne Konsumhandlung von

Cannabis sei ein absolutes No-Go.

Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt ein

relevantes Risiko, dass die Beschwerdegegnerin bei Stressoren psychotisch

dekompensiere, z.B. bei Veränderungen des Settings, des Wohnsettings,

Cannabiskonsum, neue Arbeitsstelle. Auf Frage, ob es auch positive «Stressoren»

gebe, sagte die Gutachterin, sie würde sich so festlegen, dass jegliche

Veränderung sich für die Beschwerdegegnerin destabilisierend auswirken könne.

Das habe man zum Beispiel gesehen beim Wechsel vom Untersuchungsgefängnis in

ein Wohnheim. Es sei sehr erfreulich, dass sich die psychotischen Phasen nicht

mehr ereignet hätten, seit sie in [...] sei und das sei ja auch das, auf was

die Massnahme abziele, aber es dürfe nicht eine zu schnelle Veränderung geben. Sie

würde vorschlagen, sie in ein Wohnheim in der Region mit einem Helfernetz in

der Region zu verlegen und dann die Lockerungsschritte zu machen, die

anstünden, z.B. einen Arbeitsplatz suchen, etc. Dann müsse man schauen, wie es

gehe. Es sei realistisch, für das zwei Jahre zu veranschlagen. Wenn es gut

gehe, könne es auch schneller sein als zwei Jahre.

Auf Fragen der Verteidigung sagte sie,

sie wisse nicht, wie sie als Gutachterin ausgewählt worden sei. Sie habe auch

schon Gutachten für das AJUV gemacht, sie schätze 2-3 pro Jahr, könne es aber

nicht genau sagen. Auf Frage, wie sie den Gutachtensauftrag verstanden habe, ob

als Ergänzung zu Dr. D.___ oder als eigenständiges Gutachten, sagte sie, als

eigenständiges.

Auf die Dauer des Gesprächs mit der

Beschwerdegegnerin von nur 100 Minuten angesprochen, sagte sie, angesichts des

Zustands der Beschwerdegegnerin bei der Exploration sei die ausführliche

Krankengeschichte so wichtig und nötig gewesen. Dort sehe man den instabilen

Verlauf und wegen des Verlaufs der Erkrankung müsse man davon ausgehen, dass

dies auch eine Bedeutung für die Zukunft habe. Bei der Exploration sei die

Beschwerdegegnerin stabil remittiert gewesen. Sie, die Gutachterin, habe sich

nicht veranlasst gesehen, ein zweites Gespräch durchzuführen. Dies hätte nichts

gebracht, weil die Beschwerdegegnerin remittiert gewesen sei und genau das

wolle man ja erreichen mit der Massnahme.

8.

Die Beschwerdegegnerin beanstandet

vorweg die Aktenführung. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die

Vollzugsakten vollständig, übersichtlich und chronologisch mit

Inhaltsverzeichnis geordnet sind. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr dadurch

eine wirksame Verteidigung erschwert werden sollte. Der alleinige Hinweis auf

die fehlende Honorarnote der Gutachterin ist gesucht, zumal eine solche

Honorarnote mit dem eigentlichen Vollzug nichts zu tun hat und daher auch gar

nicht Bestandteil der Vollzugsakten sein muss. Auch die Vorakten des

Amtsgerichts enthalten ein Inhaltsverzeichnis, sind übersichtlich geordnet und

paginiert. Der Umfang der Beschwerdeakten wiederum ist bescheiden und

überschaubar. Die Kritik der Beschwerdegegnerin an der Aktenführung ist unbegründet.

9.

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung noch

nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse

sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang

stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre

anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1

StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein

Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der

Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine

günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der

Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten

Störung in Zusammenhang stehen. Andererseits erfordert die Verlängerung, dass

der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin

dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine

therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der

Legalprognose führt. Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen

werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten

lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweisen).

Die stationäre therapeutische Massnahme

muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim

Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme

notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber

mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses

Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.

der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen

(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen

gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die

Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr

weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange

entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil

6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

10.1

Die Vorinstanz erachtete die von

der Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Eltern für den Zeitpunkt einer

allfälligen bedingten Entlassung bereits aufgegleisten Massnahmen als genügend

engmaschig strukturiertes Setting, mit welchem einem krankheitsbedingten

Anstieg des Rückfallrisikos begegnet werden könne. Sie stellte der

Beschwerdegegnerin somit eine günstige Prognose in dem Sinne, dass keine

weiteren Straftaten mehr zu erwarten seien, die mit der behandelten Störung der

Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese

Einschätzung zu teilen ist.

10.2.1

Die Beschwerdegegnerin kritisiert

das Gutachten von Dr. med. C.___ und erachtet es als unverwertbar. Auch die

Vorinstanz bemerkt, die Gutachterin äussere sich zum Rückfallrisiko nur

dürftig.

10.2.2

Zieht das Gericht mangels eigener

Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des

Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten

enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend

den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der

Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden

Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von

Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter

Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2

StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des

Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der

übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen

die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich

eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf

das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss

Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).

Auf der anderen Seite kann das Abstellen

auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen

zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung

(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).

Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen

Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser

Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche

Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien

die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,

wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine

Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich

widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart

offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind

(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).

10.2.3

Bei der Gutachterin Dr. med. C.___

handelt es sich um eine ausgewiesene und anerkannte Fachperson. Worauf sie ihr

Gutachten stützt, gibt sie an (S. 2 des Gutachtens). An der Hauptverhandlung

ergänzte sie ihr Gutachten mündlich. Den Vorwurf, sie habe unkritisch auf den

Vorgutachter verwiesen, entkräftete sie. Das schriftliche Gutachten enthält

nachvollziehbare und alles andere als dürftig zu bezeichnende Ausführungen zur

Rückfallgefahr. Sie erläuterte und ergänzte an der Hauptverhandlung einleuchtend,

weshalb sie kein statistisches Prognoseverfahren anwandte, sondern eine

Einzelfalleinschätzung gemäss HCR-20. Auch die Fragen, weshalb sie keine

Fremdanamnese vorgenommen und bloss ein einziges Gespräch von 100 Minuten mit

der Beschwerdegegnerin geführt hatte, beantwortete sie mit dem Hinweis darauf,

dass die Beschwerdegegnerin ihr gut habe Auskunft geben können, in stabil

remittiertem Zustand und die Störung in den Akten eindeutig dokumentiert

gewesen sei, überzeugend. Die Krankheit der Beschwerdegegnerin erforderte nicht

zusätzlich auch noch eine körperliche Untersuchung. Das Gutachten und die

mündlichen Ergänzungen der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung sind

ausführlich, vollständig, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen. Es kann

deshalb darauf abgestellt werden.

Die Kritik der Beschwerdegegnerin und

der Vorinstanz am Gutachten ist somit unbegründet. Das gilt insbesondere auch

für den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf der Befangenheit und den

Einwand, sie sei im Hinblick auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens

nicht verteidigt gewesen. Ganz abgesehen davon, sind diese erst im

Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe verspätet. Auch wenn die Gutachterin von

der Vorinstanz nicht befragt wurde, entband das nicht davon, die Einwände ohne

Verzug vorzubringen. An der Hauptverhandlung, an welcher die Gutachterin ihr

Gutachten mündlich erläuterte, hatte die Beschwerdegegnerin zudem die Gelegenheit,

der Gutachterin Ergänzungsfragen zu stellen, wovon der amtliche Verteidiger

denn auch wie im Voraus angekündigt, ausführlich Gebrauch machte.

10.3.1

Dr. med. C.___ führt in ihrem

Gutachten vom 23. Juni 2023 aus, es sei «sowohl kurz-, mittel- als auch

langfristig denkbar, dass erneute schizomanische Phasen auftreten. Ausgehend

vom bisherigen Verlauf besteht dann ein erhebliches Risiko, dass es auch wieder

zu fremdgefährdendem Verhalten kommen kann. Problematisch ist dabei, dass sich

die Krankheitsepisoden in der Vorgeschichte offenbar innerhalb von Tagen

entwickelten … Der Hauptrisikofaktor für gewalttätiges Verhalten ist die

schwere psychische Erkrankung, bei der in der Vergangenheit auch unter

fortgesetzter Medikation Krankheitsphasen auftraten. Das Risiko, dass in

Zukunft Krankheitsphasen auftreten, steigt natürlich an, wenn die Expl. ihre

Medikation absetzen, Cannabis (Drogen) konsumieren, sich im Alltag überlasten

oder sonstigen Stress erleben würde … Auch in Abhängigkeit von situativen

Faktoren wären in Krankheitsphasen auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar –

zu Mal, wenn man bedenkt, dass A.___ in der Situation der Anlasstat ein Messer

einsetzte» (Gutachten, S. 57 f.). Die Gutachterin geht in ihrem schriftlichen

Gutachten weiter davon aus, dass dieses Risiko bei der Entlassung aus der

Massnahme steigt: «Schwieriger (hinsichtlich Unterstützung und Kontrolle) könnte

es werden, wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre bzw. wenn die «Verpflichtung

der Massnahme» wegfiele. In diesem Fall scheint es nicht sicher, dass A.___

weiterhin hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie ein hohes

Autonomiebedürfnis hat und nach wie vor dazu neigt, die Schwere ihrer Störung

und das Gewaltrisiko zu unterschätzen» (Gutachten, S. 50).

10.3.2

Anlässlich der Verhandlung führte

sie zum Rückfallrisiko ergänzend aus, auch wenn die Störung der

Beschwerdegegnerin aktuell remittiert sei, müsse aufgrund des bisherigen

Verlaufs davon ausgegangen werden, dass es immer wieder Phasen gebe, in welchen

sie deutlich symptombelastet sei und dann das hohe Risiko bestehe, dass sie

sich fremdaggressiv verhalte. Man könne klar sagen, dass Cannabiskonsum das

Risiko, dass sie wieder eine psychotische Episode bekomme, relevant erhöhe. Die

Beschwerdegegnerin habe eine schizoaffektive Störung, von der klar sei, dass

eine Destabilisierung von Cannabis ausgelöst werde. Deshalb sei jeglicher

Konsum ein No-Go. Wenn sich jemand mit einer solchen Störung in früheren Phasen

aggressiv verhalten habe, müsse mit hohem Risiko davon ausgegangen werden, dass

sie sich wieder fremdaggressiv verhalte. Wenn man schnell reagieren müsse, sei

das vom Amtsgericht als ausreichend erachtete Setting «ungünstig» (Einvernahmeprotokoll,

S. 4). Es wäre wichtig, dies im Massnahmevollzug zu erproben, weil sich dann

jemand verbindlich zuständig fühle. Gefordert sei, dass kleinschrittig in ein

Setting gelockert werde, in welchem die Beschwerdegegnerin bis 80 weiterleben

könne, in welchem sie stabil sei und man wisse, wie sie weiter behandelt werde.

Ohne Erprobung bestehe das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin eine schwere

schizomanische Phase erleide, in welcher sie Situationen oder Personen wahnhaft

verkenne, wie das bei der Anlasstat der Fall gewesen sei. Selbst im

Massnahmeverlauf sei die Beschwerdegegnerin bei Veränderungen des Settings

psychotisch dekompensiert. Auf Veränderungen äusserer Bedingungen habe sie

empfindlich reagiert, deshalb müsse es langsam und engmaschig durchgeführt

werden. Die Ereignisse im bisherigen Verlauf der Massnahme seien Anzeichen

dafür, dass sie eine ganz enge Betreuung brauche und jegliche Lockerungen gut

erprobt sein müssten, bevor man sage, jetzt überführe man die

forensisch-psychiatrische Behandlung in eine allgemein-psychiatrische. Eine

stationäre Massnahme sei deshalb besser als ein ambulantes Setting. Es dürfe

nicht eine zu schnelle Veränderung geben. Sie würde vorschlagen, die

Beschwerdegegnerin in ein Wohnheim in ihrer ursprünglichen Wohnregion mit einem

Helfernetz in der Region zu verlegen und dann die Lockerungsschritte zu machen,

die anstünden, zum Beispiel einen Arbeitsplatz suchen, etc. Dann müsse man

schauen, wie es gehe, zum Beispiel auch in einem Einzelwohnheim, wer die

psychiatrische Behandlung übernehme etc.

10.4

Das AJUV hatte die KoFako gebeten,

im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahme diverse Fragen zu beantworten. Die

KoFako gab gestützt darauf am 11. Oktober 2023 folgende Gesamtbeurteilung

ab: «Auf therapeutischer Ebene konnten nach Ansicht der Fachkommission noch

keine Fortschritte erzielt werden, welche die Legalprognose bedeutsam zu

verbessern vermögen. A.___ hat weder eine differenzierte Störungseinsicht noch

hat sie sich bisher vertieft mit der Anlasstat bzw. dem Deliktmechanismus

auseinandergesetzt. Sie blendet den Umstand tendenziell aus, dass

schizomanische Episoden auch in Zukunft mit einem erhöhten Gewaltrisiko

einhergehen. Ihre Therapie- und Veränderungsbereitschaft gründet nicht auf

einem intrinsischen Willen und erscheint lediglich vordergründig gegeben. Trotz

diesen ungünstigen Faktoren konnte mit Hilfe der antipsychotischen Medikation

(u.a. Zwangsmedikation in der [...]) eine Remission der Positivsymptomatik

erreicht werden und A.___ präsentiert sich zurzeit psychisch stabil, was

günstig zu werten ist, da ihr Gewaltrisiko vor allem mit dem Auftreten

schizomanischer Episoden verknüpft ist. Nach Ansicht der Fachkommission

benötigt A.___ weiterhin professionelle Betreuung und Kontrolle, solange sie

nicht in der Lage ist, eine Verschlechterung ihres psychischen Zustands

rechtzeitig zu erkennen (Frühwarnzeichen) und selbstständig die benötigte

Unterstützung und Hilfe einzuholen. Weiter muss sie einen erneuten

Cannabiskonsum als deliktrelevant erachten und eine zuverlässige und

intrinsisch motivierte Medikamentencompliance aufweisen. Das Risikomanagement

wird zurzeit in erster Linie durch das kontrollierende Setting der Institution

sichergestellt … Die tatzeitnahen Risikofaktoren werden medikamentös und

soziotherapeutisch bearbeitet und haben sich leicht abgeschwächt (Remission;

Abstinenz im kontrollierten Rahmen); sie liegen aber auch heute noch als solche

vor. Den vorliegenden Risikofaktoren kann mit Fortführung der therapeutischen

Behandlung (inklusive antipsychotischer Medikation) und Aufrechterhaltung eines

kontrollierenden Settings entgegengewirkt werden. Sofern sich A.___ bewährt und

sie ihre Abstinenz aufrechterhält, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung

fortgeführt wird und ihr psychisches Zustandsbild stabil ist, erachtet die

Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...] für möglich.

Unter den oben genannten Voraussetzungen erachtet die Fachkommission ebenso die

Gewährung eines Arbeitsexternats für möglich. Wichtig ist ein intensives

Monitoring, damit frühzeitig erkannt wird, falls A.___ im zwischenmenschlichen

Bereich erneut in Konflikt- bzw. Überforderungssituationen gerät. Nach

erfolgtem Wechsel auf die offene Station des [...] erachtet die Fachkommission

die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Beziehungsurlauben (bis zu 12

Stunden) tagsüber bei den Eltern sowie in einem zweiten Schritt unbegleitete

Beziehungsurlaube mit Übernachtungen unter den oben genannten Voraussetzungen sowie

unter Einhaltung von Auflagen und Weisungen für möglich. Die Fachkommission erachtet

es als wichtig, dass allfällige Vollzugsöffnungen kleinschrittig erfolgen und A.___

nicht überfordert wird, so dass die seit rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität

(welches die Voraussetzung für ein geringes Rückfallrisiko darstellt) nicht

durch Stressoren gefährdet wird. Des Weiteren empfiehlt die Fachkommission,

eine Depotmedikation zu prüfen. Infolge der erst kürzlich erfolgten Stabilität

und der Wichtigkeit eines beständigen Settings / Behandlungsteams erachtet die

Fachkommission die Versetzung von A.___ in ein anderes offen geführtes Wohnheim

(Raum [...]) zurzeit für verfrüht» (Beurteilung der KoFako vom 11. Oktober

2023, S. 10 f.).

10.5

Die [...], erwähnt in dem von

Oberarzt Dr. med. E.___ und von Chefarzt Dr. med. G.___ unterzeichneten Therapiezwischenbericht

vom 21. Februar 2024, die Beschwerdegegnerin sei am 12. August 2023 aus einem

Ausgang nicht zurückgekehrt und erst am Folgetag im [...] erschienen. Es sei

bei der Entweichung zu Cannabiskonsum und anschliessend zur einer Verweigerung der

Abstinenzkontrollen gekommen. Am 9. November 2023 sei bei der

Beschwerdegegnerin ein steigender THC-Wert nachgewiesen worden. Sie habe

angegeben, mit Mitbewohnerinnen Cannabis auf der Abteilung konsumiert zu haben.

Am 10. Januar 2024 sei CBD in einer Urinprobe nachgewiesen worden, wobei sie

jeglichen Konsum verneint habe. Die Beschwerdegegnerin habe noch keine

hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation, unzureichende

Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sowie leichtsinniger und unüberlegter

wiederholter Konsum von Cannabis (S. 7). Für die Einschätzung des Gewaltrisikos

wird zusammenfassend festgestellt, dass für A.___ vor dem Hintergrund einer

langjährigen schizoaffektiven Erkrankung, eines schädlichen Cannabisgebrauchs sowie

einer Persönlichkeitsakzentuierung im eng strukturierten und therapeutisch

ausgerichteten Setting des [...] von einem geringen bis moderaten Risiko für

erneute Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Das

Gewaltrisiko stehe dabei vor allem in Zusammenhang mit dem Auftreten

schizomanischer Episoden. Problematisch dabei sei vor allem der wiederholte Substanzmittelkonsum

zu werten, der einen Risikofaktor für das Auftreten erneuter schizomanischer

Episoden darstelle (S. 9 f.). Es bestehe eine nur vordergründig tragfähige

Krankheits- und Behandlungseinsicht. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei die

psychopharmakologische Behandlung nicht in Frage gestellt worden. Eine

realistische Einsicht in das eigene Gewaltrisiko bestehe in noch nicht

ausreichendem Masse. Insbesondere bezüglich Substanzkonsums für Cannabis bestünden

bei der Beschwerdegegnerin deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung (S. 11).

Der Verlauf der stationären Massnahme

nach Art. 59 StGB sei für den Beurteilungszeitraum ab dem 7. August 2023 als

durchwachsen zu beschreiben. Es sei wiederholt zu Cannabiskonsum gekommen. Andererseits

habe die Beschwerdegegnerin in stabilen Phasen ihrer Arbeit in der [...] zuverlässig

nachgehen können. Ihr Verhalten müsse zumindest als leichtsinnig und unüberlegt

in Hinsicht auf das Dekompensations-Risiko eingeordnet werden. Auch

hinsichtlich der Regeln im Vollzug hätten sich weiterhin Tendenzen dahingehend

gezeigt, dass sie Regeln einseitig zu ihren Gunsten auslege. Der Umgang mit dem

Substanzkonsum weise deutliche Bagatellisierungstendenzen auf. Die Krankheitseinsicht

erscheine noch nicht hinreichend, ebenso wie die Behandlungsmotivation, das eigene

Gewaltrisiko werde noch unzureichend eingeschätzt. Die Beschwerdegegnerin habe

sich oft ungeduldig hinsichtlich der Umsetzung von Vollzugsöffnungen gezeigt.

Das Rückfallrisiko für erneute Straffälligkeit werde im eng strukturierten und

therapeutisch ausgerichteten Setting des [...] als weiterhin gering bis moderat

gewertet. Eine (bedingte) Entlassung aus dem aktuellen Setting erscheine mit

Blick auf die noch anstehenden Vollzugsöffnungen als verfrüht. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine Verlängerung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB unbedingt anzuraten (S. 13).

10.6

Auch das [...] erwähnt in seinem

Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 den Cannabiskonsum der Beschwerdegegnerin.

Es äussert zusätzlich den Verdacht, sie habe auch Mitte Oktober 2023 erneut THC

konsumiert. Wiederum habe sie die entsprechenden Drogenurinproben nicht

zulassen wollen und angegeben, lediglich einem Kollegen in einem anderen

Ortsteil bei der Ernte von Cannabis geholfen zu haben (S. 3). Im Sinne einer

Beurteilung und eines Ausblicks hält das [...] fest, seit August 2023 habe sich

ein schwankender Verlauf gezeigt. Die Beschwerdegegnerin habe eine instabilere

Phase mit einer Entweichung und Konsumrückfällen durchlebt, was möglicherweise

auch im Zusammenhang mit einer erlebten Belastung durch die nahende Höchstdauer

der stationären Massnahme wie auch mit dem ihr nicht rasch genug

fortschreitenden Progressionsstand zusammenhängen könnte. Strukturierende

Rahmenbedingungen könne sie nach wie vor nicht immer akzeptieren, wehre sich

verbal gegen direktive Ansagen oder versuche Regelungen, die aus ihrer

Perspektive unnötig seien, zu umgehen. Sie bleibe dabei jeweils in der Lage,

sich in Nachbesprechungen reflektiert zu äussern oder auch mal zu entschuldigen

Dispositiv

für ihr Verhalten. Als positiv zu werten sei demnach, dass sie das

therapeutische Bündnis nicht einseitig habe brechen lassen, wie in der

Vergangenheit mehrfach geschehen. Sie verfüge über ein gutes kognitives Leistungsniveau,

könne sich an Abmachungen halten, Termine organisieren, sich daran erinnern und

auch komplexeren Zusammenhängen folgen. Im Berichtzeitraum sei der Eindruck

geblieben, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht primär mit ihren Delikten,

den dahinterliegenden Deliktmechanismen (Exazerbation der psychiatrischen Grunderkrankung)

und ihrer Vergangenheit befassen, sondern hauptsächlich ihre Zukunft sinnvoll

gestalten möchte. Diese Tendenz scheine mit zunehmenden Freiheiten in Folge erweiterter

Progressionen verstärkt beobachtbar zu sein. Die Abstinenzauflagen habe sie seit

August 2023 nicht mehr durchgehend aufrechterhalten können und sie habe sich Drogenurinproben

gegenüber deutlich abweisend gezeigt, aber dahingehend geäussert, dass sie keine

«Kifferin» (mehr) sei. Aufgrund der krankheitsbedingten Vorgeschichte der

Beschwerdegegnerin erachtet es das [...] weiterhin als notwendig, die

Medikamenteneinnahme und Abstinenzeinhaltung zu kontrollieren und die psychopathologische

Stabilität zu monitorisieren, was im Rahmen des bestehenden (oder eines

ähnlichen) therapeutischen Settings möglich sei. Ein schrittweises Vorgehen im Zusammenhang

mit Lockerungen erscheine weiterhin angebracht, um die Stabilität nicht zu

gefährden und Überforderung zu vermieden. Eine Verlängerung der Massnahme nach

Art. 59 StGB sei angebracht. In diesem Rahmen könnten die Belastbarkeit der

Beschwerdegegnerin weiter monitorisiert und neue Progressionsschritte, wie

Wohnen auf offener Station, längere Beziehungsurlaube, erarbeitet werden (S. 6

f.).

10.7.1 Die zitierten Berichte und

Beurteilungen stimmen mit den Beobachtungen und Schlussfolgerungen der

Gutachterin C.___ weitgehend und im Wesentlichen überein: Im gegenwärtigen, eng

strukturierten und therapeutisch ausgerichteten Setting des Massnahmevollzugs besteht

ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für erneute Straffälligkeit. Das

Risiko, dass es in Krankheitsphasen auch zukünftig zu schweren Opferschäden

kommen kann, ist aber weiterhin vorhanden, insbesondere wenn die

Beschwerdegegnerin ihre Medikation absetzen, Cannabis konsumieren oder sich im

Alltag überlasten oder sonstigen Stress erleben würde. Wie das vergangene halbe

Jahr zeigte, ist Cannabiskonsum für die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein

Thema. Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiert sie, was von einer noch

nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeugt. Das ist vor allem deshalb

problematisch, weil es sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig denkbar ist,

dass erneute schizomanische Phasen auftreten können und Cannabiskonsum dabei

ein ganz wesentlicher Risikofaktor ist. Krankheitsepisoden entwickelten sich in

der Vorgeschichte offenbar sehr schnell innerhalb von wenigen Tagen. Dass die

Gutachterin Dr. med. C.___ bei dieser Ausgangslage eine Entlassung aus der

Massnahme erst dann befürwortet, wenn ein Entlasssetting (z.B. geregelte

Tagesstruktur / Berufstätigkeit, Anbindung an ein forensisches Ambulatorium,

kontrollierte Abstinenz, betreutes Einzelwohnen) über einen gewissen Zeitraum

erprobt und sich als tatsächlich tragfähig erwiesen hat, leuchtet ein. Es ist

mit ihr zu befürchten, dass bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem

Massnahmensetting die Gefahr besteht, dass es zu einer erneuten schizomanischen

Krankheitsepisode kommen könnte und damit auch die ernsthafte und unmittelbare

Gefahr eines fremdgefährdenden Verhaltens im Bereich der körperlichen

Integrität gegenüber Dritten einhergeht. Das von der Vorinstanz ihrem Entscheid

zugrunde liegende Entlassungssetting ist in keiner Weise erprobt. Es konnte

sich daher bis anhin auch nicht als tragfähig erweisen und entspricht den

geschilderten Anforderungen folglich nicht.

10.7.2 Im Verfahren vor Amtsgericht

äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch noch zum Vorgutachter und zum Urteil

des Obergerichts vom 14. Januar 2021. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte

Kritik verfängt nicht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 2. November

2022 ausdrücklich fest, das Obergericht habe sich einlässlich und zutreffend

mit den Einschätzungen von Dr. med. D.___ auseinandergesetzt und wies die

Beschwerde ab. Die Ausführungen des Vorgutachters Dr. med. D.___ widersprechen den

vorstehenden Schlussfolgerungen nicht. Dr. med. D.___ hatte anlässlich der

obergerichtlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts

ausgeführt, die konkrete Dauer der Massnahme hänge letztlich von den erzielten

Fortschritten von A.___ ab. Je schneller die Berufungsklägerin stabiler werde,

desto schneller gehe es auch mit den Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine

gewisse Stabilität, doch gerade bei einer soliden Medikation sei vieles

machbar. Wenn die Berufungsklägerin ab jetzt gut einsteige und sich auf die

Therapie einlasse, sei es nach seiner Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren

zu machen (Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021, S. 77, E. V/8). Die

Fortschritte von A.___ waren indessen weniger schnell als angenommen, so dass

es aktuell für eine Entlassung aus der Massnahme immer noch an der dafür

nötigen Stabilität fehlt.

10.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass

das von der Vorinstanz beschriebene Setting nach der Entlassung aktuell nicht

ausreicht, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das

eine günstige Legalprognose zulässt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung

sind daher noch nicht erfüllt. Es ist zu erwarten, dass durch die Fortführung

der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der

Beschwerdegegnerin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet

werden kann. Die Massnahme ist somit zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB).

11.1 Das Gericht kann die Verlängerung

der Massnahme um höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Auch bei

der Verlängerung der Massnahme gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Nur die

Gefahr relativ schwerer Delikte kann die Verlängerung rechtfertigen. Eine

Verlängerung um weniger als fünf Jahre ist möglich (Trechsel/Pauen Borer,

Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 59

StGB).

11.2.1 Das Obergericht ordnete die

stationäre Massnahme in seinem Urteil vom 14. Januar 2021 für die Dauer

von drei Jahren an. Es stützte sich dabei auf die Einschätzungen des damaligen

Gutachters Dr. med. D.___. Dieser habe anlässlich der Hauptverhandlung

ausgeführt, die konkrete Dauer der Massnahme hänge letztlich von den erzielten

Fortschritten von A.___ ab. Je schneller sie stabiler werde, desto schneller

gehe es auch mit den Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine gewisse

Stabilität, doch gerade bei einer soliden Medikation sei vieles machbar. Wenn

sie ab jetzt gut einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es nach

seiner Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren zu machen. Gestützt hierauf

sei die Dauer der Massnahme auf drei Jahre festzusetzen (Urteil vom 14. Januar

2021, S. 77, E. V./8).

11.2.2 Dr. med. C.___ bezeichnete in

ihrem schriftlichen Gutachten eine Verlängerung um zwei Jahre als realistisch

(Gutachten S. 64). An der Hauptverhandlung bestätigte sie grundsätzlich diese

Einschätzung. Die Erfahrung zeige, dass Entscheidungsprozesse wie die Suche

nach einem Wohnheim mit anschliessenden sukzessiven Lockerungen, dauerten. Auch

die Mühlen der IV mahlten langsam. Wenn es gut gehe, könne es auch schneller

sein als zwei Jahre.

11.2.3 Der psychopathologische Befund

der Beschwerdegegnerin ist seit ihrer Rückkehr ins [...] am 6. April 2022

weitgehend unauffällig (Gutachten Dr. med. C.___, S. 42). Zu beachten ist, dass

die Vollzugsbehörden die Planung der konkreten nächsten Lockerungsschritte bereits

im Sommer 2023 zügig hätten an die Hand nehmen können. Dr. med. C.___ selber

hatte die nächsten Entscheidungen und Schritte in ihrem Gutachten bereits

damals detailliert aufgezeigt (Gutachten, S. 55 f., 62). Die Vollzugsbehörden

sind daher ab sofort gefordert, nun mit Hochdruck die weiteren

Lockerungsschritte aufzugleisen. Ausgehend von der damaligen Einschätzung des

Gutachters Dr. med. D.___ und der gestützt darauf vom Obergericht festgesetzten

Dauer der Massnahme rechtfertigt es sich deshalb, für die nun zu bestimmende

Dauer der Verlängerung ab 6. April 2022 (dem Zeitpunkt, ab dem davon

ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin gut eingestiegen ist und

sich auf die Therapie eingelassen hat) nach wie vor von drei Jahren auszugehen.

Konkret bedeutet das eine Verlängerung bis April 2025, was ausgehend vom für

die Verlängerung massgebenden Datum vom 14. Januar 2024 einer Verlängerung von

15 Monaten entspricht.

Wenn keine weiteren Friktionen

eintreten, sollte die ab jetzt noch verbleibende Zeit von einem Jahr

ausreichen, um dann eine bedingte Entlassung der Beschwerdegegnerin ins Auge zu

fassen, zumal sie mit ihren Eltern ein persönliches Umfeld hat, das sie stützen

kann. Sollte es indessen zu Friktionen kommen, wie zum Beispiel erneutem

Cannabis-Konsum oder einer Stresssituation mit anschliessender akuten

Krankheitsphase, könnte sich die Dauer der Verlängerung in der Tat als zu knapp

erweisen. Aktuell ist indessen davon auszugehen, dass es zu keinen solchen

Friktionen kommt und sich die Beschwerdegegnerin weiterhin kooperativ verhält. Die

Massnahme ist aus diesen Gründen um 15 Monate zu verlängern.

12. Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, zu

vollziehen im bisherigen bzw. im neu aufzugleisenden Setting des

Massnahmenvollzugs.

13.1 Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember

2021 ist aufzuheben. Die stationäre therapeutische Massnahme ist wie vom AJUV

beantragt zu verlängern, aber nicht um die verlangte Dauer von zwei Jahren,

sondern bloss um 15 Monate. Angesichts dieses Ausgangs (Art. 428 Abs. 1 StPO) gehen

die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF

3'000.00 (inkl. Verfahren betr. Anordnung von Sicherheitshaft), zuzüglich

Auslagen von CHF 1'600.00, je zur Hälfte zu Lasten des Staates und der

Beschwerdegegnerin. Dasselbe gilt für die amtsgerichtlichen Kosten von total

CHF 5'295.40, die ebenfalls entsprechend neu zu verlegen sind. Die

Beschwerdegegnerin hat somit für das obergerichtliche Verfahren CHF 2'300.00

und für das amtsgerichtliche Verfahren CHF 2'647.70 zu bezahlen.

13.2 Für die Festsetzung der Entschädigung

des amtlichen Verteidigers der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Daniel U.

Walder, ist grundsätzlich von dessen Honorarnote auszugehen. Nicht entschädigt

werden können die noch für das Jahr 2023 fakturierten Aufwendungen (3:00; 0:25,

0:10, 0:05), da diese bereits durch die Vorinstanz abgegolten wurden. Dasselbe

gilt für die Verrichtungen vom 10. Januar 2024 (0:10 Std. Prüfung Nachentscheid

und 0:35 Std. Studium Entscheid). Über den Aufwand für das Ausstandverfahren wurde

bereits mit dem Beschluss des Obergerichts (Strafkammer) vom 19. Februar 2024

befunden, weshalb der für das Studium des Entscheids geltend gemachte Aufwand

von 0:15 Stunden ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss. Nach diesen

Korrekturen resultiert ein Aufwand von 79:35 Stunden resp. inklusive Auslagen

von CHF 293.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % eine Entschädigung von CHF

16'663.20. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF

16'705.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist unangefochten geblieben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21.

Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 14. Januar 2024 um 15 Monate verlängert.

3. Die Kosten des amtsgerichtlichen

Verfahrens von CHF 5'295.40 gehen zur Hälfte, das heisst im Umfang von CHF

2'647.70, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.

4. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […], für das

erstinstanzliche Verfahren von CHF 16'705.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)

ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'352.60 (1/2)

während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___

erlauben.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'600.00, gehen zur Hälfte,

d.h. im Umfang von CHF 2'300.00, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu

Lasten des Staates.

6. Die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […], für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 16'663.20 (inkl. Auslagen und

MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

8'331.60 (1/2) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse

von A.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 5. Juni 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger

6B_376/2024).