BKBES.2024.12
Nachentscheid des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023
6. März 2024Deutsch81 min
Teil des Gegenstandes ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.___ geriet
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6.
März 2024 zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Dezember
2023
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdeführer
gegen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
des Richteramtes Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023
Es erscheinen am 5. März 2024 zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
B.___ als Vertreterin des beschwerdeführenden
Amtes für Justizvollzug, in Begleitung von H.___, juristische
Fallverantwortliche beim Amt für Justizvollzug;
-
A.___, Beschwerdegegnerin;
-
Rechtsanwalt Daniel U.
Walder, amtlicher Verteidiger der Beschwerdegegnerin;
-
Dr. med. C.___,
Sachverständige;
-
die Eltern der
Beschwerdegegnerin und eine Freundin als Zuschauer;
-
zwei Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Rechtsanwalt
Walder bestätigt die Annahme des Präsidenten, dass er auch im
Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ auftrete. Anschliessend
äussert sich der Präsident zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der
Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten.
Im Weiteren übergibt er der Vertreterin des Amtes für Justizvollzug eine Kopie
der am Morgen eingegangenen Kostennote von Rechtsanwalt Walder.
B.___ hat keine Vorbemerkungen oder
Vorfragen. Rechtsanwalt Walder deponiert zunächst die Feststellung, dass der
Transport der Beschwerdegegnerin in Handschellen unverhältnismässig sei. Weiter
stellt er den Antrag, Frau C.___ dürfe als sachverständige Zeugin nicht im Raum
sein, wenn seine Mandantin befragt werde. B.___ verzichtet auf eine
Stellungnahme zu diesem Antrag.
Die Verhandlung wird zur geheimen
Beratung dieses Antrags unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme wird den Parteien
der Beschluss eröffnet, der Antrag werde abgewiesen. Frau C.___ sei als
Sachverständige, nicht als Zeugin, vorgeladen worden. Ihre Aufgabe sei es, das
Gutachten zu ergänzen. Dazu müsse sie wissen, was die Beschwerdegegnerin
anlässlich der Hauptverhandlung ausführe. Im Übrigen entspreche es der
ständigen Praxis, sowohl der Beschwerde- wie auch der Strafkammer, dass
Sachverständige anwesend seien, wenn die beschuldigte Person resp. ein
Beschwerdeführer oder eine Beschwerdeführerin (vorliegend die
Beschwerdegegnerin) befragt werde.
Anschliessend weist der Präsident darauf
hin, dass sich für den Fall einer Verlängerung der Massnahme die Frage der
Sicherheitshaft zur Sicherung des Massnahmenvollzugs stelle. Im Weiteren macht
er die Parteien darauf aufmerksam, dass die Einvernahmen auf einen Tonträger
aufgezeichnet würden, d.h. das Protokoll werde anschliessend an die Einvernahme
nicht zum Durchlesen und Unterzeichnen vorgelegt (Art. 78 Abs. 5bis
aStPO). Ebenso würden die Plädoyers, sofern sie nicht schriftlich abgegeben
würden, aufgezeichnet.
Rechtsanwalt Walder erwähnt, er habe mit
seiner Mandantin darüber gesprochen, dass sie keine Aussagen machen werde, wenn
der Antrag, Frau C.___ habe während ihrer Befragung den Raum zu verlassen,
abgewiesen werde. Die Beschwerdegegnerin werde also keine Aussagen machen und
verweise auf diejenigen vor der Vorinstanz. Präsident Frey bittet die
Beschwerdegegnerin dennoch nach vorne und fragt sie – nach dem Hinweis darauf,
dass sie als schuldunfähige Person einvernommen werde, sie sich nicht selber
belasten müsse und sie Aussagen und Mitwirkung verweigern könne –, ob sie
Aussagen machen wolle. Sie sagt, in dem Falle verweigere sie die Aussagen.
Es erfolgt die Befragung von Frau Dr. C.___.
Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den
Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Die Parteien werden anschliessend
gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf
das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge
(die schriftlichen Plädoyers der Parteivertreter werden zu den Akten gegeben):
B.____ für das Amt für Justizvollzug:
1. Der Nachentscheid des Richteramts
Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023 sei aufzuheben.
2. Die mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB sei um zwei Jahre zu verlängern.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Rechtsanwalt Daniel U. Walder für die Beschwerdegegnerin:
1. Es sei die Beschwerde des
Beschwerdeführers abzuweisen und A.___ umgehend aus der Sicherheitshaft zu
entlassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
Die Parteien nutzen die Gelegenheit für
eine kurze Replik resp. Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt die Beschwerdegegnerin aus, sie bitte, dass man ihr
vertraue und ihr eine Chance gebe. Sie hätten etwas Gutes vorbereitet.
Damit endet die öffentliche Verhandlung.
Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Folgetag, um 15:00 Uhr, wird
den Parteien und den weiteren Anwesenden (Eltern der Beschwerdegegnerin, Frau H.___
und zwei Polizeibeamte) der Beschluss der Beschwerdekammer durch den
Präsidenten mündlich eröffnet und summarisch begründet. Anschliessend wird den
Parteien eine Kopie des Beschlusses vom selben Tag betreffend vorsorgliche
Anordnung von Sicherheitshaft übergeben.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ suchte am 8. Juli 2018 die
Wohnung von B.___ auf und verlangte von dieser die Herausgabe von vermeintlich
gestohlenen Sachen. Nachdem B.___ diesen Vorwurf zurückgewiesen und A.___ zum
Verlassen der Wohnung aufgefordert hatte, wurde sie von dieser an den Haaren
gezogen und zu Boden gerissen. In der Folge sprang A.___ auf den Oberkörper der
auf dem Rücken liegenden B.___, sass auf deren Brustkasten oder Bauch und
drückte einen spitzen Gegenstand, der als Küchenschnitzer mit 8 cm Klingenlänge
und spitzem Klingenende identifiziert werden konnte, mehrfach mit grosser Kraft
gegen beide Halsseiten von B.___. Diese konnte mit der rechten Hand den oberen
Teil des Gegenstandes ergreifen, wobei sie sich Verletzungen zuzog. A.___ geriet
immer mehr in Rage und erhöhte den Druck, während B.___ versuchte, mit aller
Kraft dagegenzuhalten, d.h. einen Gegendruck zu dem von A.___ auf den Hals
beidseitig ausgeübten Druck zu erzeugen. In diesem Gerangel zog sich B.___ eine
5 mm lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite zu, die genäht
werden musste. Eine Nachbarin hatte die Hilfeschreie von B.___ wahrgenommen und
gelangte über die offene Balkontüre in deren Wohnung, woraufhin A.___ das
Messer nicht mehr einsetzte, jedoch weiterhin Gewalt gegen B.___ ausübte.
Namentlich packte A.___ B.___ an den Haaren, stiess sie durch den Flur und
gegen den Schrank im Schlafzimmer, wobei B.___ insbesondere eine
Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt, die ebenfalls genäht werden musste. B.___
legte schliesslich gegenüber A.___ ein falsches Geständnis ab. Indem sie
vorgab, A.___ die Sachen gestohlen zu haben und anbot, in der Wohnung nach
diesen zu suchen, gelang es ihr, eine erneute Eskalation zu vermeiden
(Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_536/2021
vom 2. November 2022, Lit. A).
2. Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte
mit Urteil vom 13. März 2020 fest, dass A.___ für den geschilderten Sachverhalt
sowie weitere Taten die Tatbestände der einfachen Körperverletzung mit
gefährlichem Gegenstand, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der
versuchten Nötigung, der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in
Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht hat und
ordnete eine sehr engmaschig ausgestaltete ambulante Massnahme an. Das
Obergericht des Kantons Solothurn stellte auf Berufung der Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn hin mit Urteil vom 14. Januar 2021 fest, dass A.___ die
Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung, der versuchten Nötigung und
der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Zustand der nicht
selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Zudem stellte es fest, dass
das erstinstanzliche Urteil namentlich in Bezug auf die Beurteilung der
unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls, der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung in Rechtskraft erwachsen
ist. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren mit
Beginn am 14. Januar 2021 an, unter Anrechnung des bereits erstandenen
Freiheitsentzugs. Das Bundesgericht wies die von A.___ gegen das Urteil des
Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. November 2022 ab, soweit
darauf einzutreten war.
3. Am 28. Juli 2023 beantragte das Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: AJUV), die
Verlängerung der stationären Massnahme um zwei Jahre. Sollte bis zum Ablauf der
gerichtlich angeordneten Massnahmedauer am 13. Januar 2024 kein richterlicher
Nachentscheid vorliegen, sei beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft
im aktuellen Setting zu ersuchen.
4. Das Amtsgericht von Olten-Gösgen
beschloss mit Nachentscheid vom 21. Dezember 2023 Folgendes:
1. Der Antrag des Straf- und
Massnahmenvollzugs um Verlängerung der für A.___ mit Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 angeordneten stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wird abgewiesen.
2. Auf den Antrag des amtlichen
Verteidigers, es sei A.___ am 13. Januar 2024 bedingt aus der stationären
Massnahme zu entlassen, evtl. unter Erteilung geeigneter Weisungen, wird
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
3. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers der Gesuchsgegnerin A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […],
wird auf CHF 16'705.20 (CHF 190.00/h, inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Urteilsgebühr von CHF 5’200.00, total
CHF 5'295.40, gehen zu Lasten des Staates Solothurn.
Der Beschluss wurde den Parteien im
Dispositiv eröffnet.
5. Das AJUV beantragte mit Schreiben vom
8. Januar 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen, es sei über A.___ ab der
Höchstdauer der stationären Massnahme am 13. Januar 2024 für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens Sicherheitshaft im aktuellen Setting anzuordnen.
Eventualiter seien über sie ab der Höchstdauer der stationären Massnahme am 13.
Januar 2024 für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Ersatzmassnahmen im
aktuellen Setting anzuordnen. Das Richteramt Olten-Gösgen leitete den Antrag am
9. Januar 2024 an die Beschwerdekammer weiter (Posteingang am 10. Januar 2024).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 setzte der Präsident der Beschwerdekammer A.___
Frist bis 15. Januar 2024, um sich zum Antrag des AJUV zu äussern. Weiter
ordnete er an, A.___ habe bis zum Entscheid über den Antrag des AJUV im
aktuellen Setting des Massnahmevollzugs zu verbleiben. Nach Eingang der
Stellungnahme von A.___ verfügte er am 15. Januar 2024, es werde betreffend A.___
bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die Beschwerde gegen den
Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2023
Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im aktuellen Setting des
Massnahmenvollzugs. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 15. Februar 2024
Beschwerde beim Bundesgericht.
6. Das Amtsgericht stellte am 10. Januar
2024 den Parteien den begründeten Nachentscheid zu. Das AJUV erhob am 22.
Januar 2024 dagegen Beschwerde mit dem Antrag, den Nachentscheid aufzuheben und
die mit Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre zu verlängern. Der Präsident der
Beschwerdekammer gab A.___ (nachfolgend auch als Beschwerdegegnerin bezeichnet)
die Gelegenheit, sich dazu bis 6. Februar 2024 schriftlich zu äussern.
Nach Eingang der Stellungnahme werde zu einer Verhandlung vorgeladen. Die
Beschwerdegegnerin teilte am 6. Februar 2024 mit, sie werde sich anlässlich der
Verhandlung zu den Vorbringen in der Beschwerde äussern. Mit Verfügung vom 15.
Februar 2024 wurden die Parteien sowie Dr. med. C.___ als Sachverständige zur
Hauptverhandlung vom 5. März 2024 vorgeladen.
7. Die Beschwerdegegnerin hatte am 22.
Januar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Beschwerdekammer und
die Gerichtsschreiberin gestellt. Die Strafkammer des Obergerichts wies das
Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 19. Februar 2024 ab. Die [...], reichte am
21. Februar 2024 den im Hinblick auf die Hauptverhandlung angeforderten
Therapiebericht ein. Am 22. Februar 2024 erstattete das [...] einen
Verlaufsbericht. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wies der Präsident der
Beschwerdekammer die Anträge der Beschwerdegegnerin, ihr die selbständige
Anreise zur Verhandlung und Urteilseröffnung zu bewilligen, ab. Am 1. März 2024
teilte der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die anstehende
Verhandlung sodann mit, dass erstens die Aktenführung und –ordnung ungenügend
seien und zweitens die Vorladung und geplante Befragung der Gutachterin Dr.
med. C.___ höchst problematisch sei und erneut an einer neutralen und
unvoreingenommenen Verfahrensführung zweifeln lasse. Diese vorgesehene
Beweisabnahme, sollte es denn nicht einzig um die Frage der Verwertbarkeit des
Gutachtens gehen, stelle erneut einen Grund dar, anzunehmen, dass das Gericht
beziehungsweise zumindest einzelne Gerichtspersonen nicht mehr Entscheid offen und
daher befangen seien. Für den Fall, dass an der Befragung der Gutachterin
festgehalten werde, kündige er an, dass es seitens der Verteidigung zahlreiche
Fragen an die Gutachterin gebe, die Befragung durch die Gutachterin also einige
Zeit in Anspruch nehmen werde.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365
Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen nachträglichen Entscheid
Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist vorliegend am 21. Dezember
2023.
und damit noch unter bisherigem Recht ergangen. Gemäss Art. 448 StPO
werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach
neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,
nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass gegen den
Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen noch die Beschwerde das
korrekte Rechtsmittel ist und damit die Beschwerdekammer des Obergerichts für
das Rechtsmittelverfahren zuständig ist. Auf die rechtzeitig eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Obergericht setzte sich in seinem
Urteil vom 14. Januar 2021 im Hinblick auf die von ihm angeordnete stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einlässlich mit den Einschätzungen des
damals in das Verfahren involvierten Sachverständigen Dr. med. D.___
auseinander. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin leide an einer
psychischen Störung in Form einer schweren schizoaffektiven Störung, die im
Hinblick auf den erfolgten Angriff auf das Opfer von hoher Deliktrelevanz sei.
Das ursprüngliche Gutachten von Dr. med. D.___ sei laufend aktualisiert worden
und die Einschätzung berücksichtige die neuesten Entwicklungen. Die psychische
Störung sei grundsätzlich mittels Pharmakotherapie und einer damit verbundenen
störungs- und deliktsorientierten Psychotherapie gut behandelbar. Auch eine
Psychoedukation sei erforderlich, damit die Beschwerdegegnerin vertieftere
Einsicht in die Mechanismen ihrer Erkrankung gewinnen könne. Wichtig sei die
Schaffung einer Tagesstruktur sowie einer relativ engmaschigen Betreuung durch
psychiatrisch geschultes Fachpersonal, wobei auch das soziale Umfeld in enger
Weise einbezogen werden müsse. Ohne adäquate Behandlung bestünde eine relativ
hohe Wahrscheinlichkeit für erneute Gewaltdelikte bis hin zu Tötungsdelikten
aufgrund zunehmender Wahnsymptomatik mit Realitätsverkennungen und
Verwirrtheitszuständen.
Der Gutachter habe ursprünglich, nämlich
bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine ambulante
Massnahme mit sehr engmaschigem ambulanten Setting empfohlen. Dies sei dadurch
motiviert gewesen, einen Mittelweg zwischen den Interessen der Beschwerdegegnerin
und dem kantonalen Amt für Straf- und Massnahmenvollzug zu finden. Namentlich
aufgrund des Scheiterns der vorzeitigen stationären Massnahme in der Klinik [...]
trotz etablierter Depotmedikation seien dazumal weder ein schneller Antritt einer
stationären Massnahme noch zügige Lockerungen im Rahmen einer solchen
realistischerweise zu erwarten gewesen. Eine sehr engmaschige ambulante
Massnahme unterscheide sich kaum von einer initial stationären Massnahme mit
raschen Vollzugslockerungen. Aufgrund der seit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eingetretenen Ereignisse, nämlich einem weiteren – trotz
etablierter Depotmedikation – gescheiterten Versuch, die Beschwerdegegnerin in
einem geschlossenen Setting unterzubringen, mit dem Ziel einer Überführung in
ein ambulantes Setting, käme in Übereinstimmung mit der aktualisierten
Einschätzung des Gutachters ein ambulantes Setting nicht länger in Frage. Es
sei schlicht nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdegegnerin in einem
ambulanten Setting – mit weniger Tagesstruktur, geringerer Reizabschirmung und
damit einhergehend einer deutlich grösseren Gefahr einer Reizüberflutung –
bewähren werde, da sie bereits mehrfach in einem stationären Setting
gescheitert sei. Angesichts des hohen Risikos für die Begehung schwerster
Delikte bis hin zu Tötungsdelikten und des bisherigen Behandlungsverlaufs sei
nicht mehr vertretbar, das erhebliche Risiko eines Scheiterns einer ambulanten
Massnahme einzugehen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten
vom 21. Dezember 2020 seien in jeder Hinsicht nachvollziehbar, schlüssig und
überzeugend. Namentlich seine zwischenzeitlich vertretene vermittelnde Haltung,
es mit einem engmaschigen ambulanten Setting zu versuchen, sei durch die
Ereignisse im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überholt. Die
stationäre Massnahme sei in Achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und in
Anlehnung an die Empfehlung des Sachverständigen auf drei Jahre zu befristen.
Mit der zeitlichen Beschränkung solle sowohl der Vollzugsbehörde als auch der
Beschwerdegegnerin ein klares Signal gesendet werden, dass die Massnahme rasch
vorangetrieben und Vollzugslockerungen möglichst bald ins Auge zu fassen seien
(Zusammenfassung der Erwägungen gemäss Urteil des Bundesgericht 6B_536/2021 vom
2.
November 2022, E. 3.2).
3.1
Das AJUV hatte am 1. März 2023 Dr. C.___
den Auftrag erteilt, die Beschwerdegegnerin psychiatrisch zu begutachten. In
ihrem Gutachten vom 23. Juni 2023 rekapituliert sie den bisherigen
Massnahmenvollzug der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen wie folgt: «Im Januar
2019.
trat A.___ den vorzeitigen Massnahmenvollzug an. Von April bis Ende Juli
2019.
wurde diese in der Klinik [...], vollzogen. … Nachdem sich Anfang Juli
herausstellte, dass A.___ eine Beziehung mit einem Mitarbeiter des
Sicherheitsdienstes eingegangen war, wurde von der Klinik die Versetzung
beantragt. A.___ wurde zunächst ins UG [...] zurückversetzt und die
psychiatrische Behandlung wurde durch den zuständigen Gefängnispsychiater
durchgeführt. … Anfang Juli 2020 trat A.___ dann in das Wohnheim [...] ein. Bereits
rund vierzehn Tage später scheint sie im Wohnheim eine zunehmend dominante Rolle
eingenommen zu haben und verlangte, dass Mitbewohnerinnen und Mitbewohner ihre
Anweisungen befolgen würden. Sie fing an, mit Gewaltanwendung zu drohen. Das
auffällige Verhalten verstärkte sich in den folgenden Tagen weiter, sodass es
am 26.07.2020 zur ersten Klinikeinweisung kam. Bereits am 01.08.2020 erfolgte
nach einer Zwangsmedikation die Rückkehr ins Wohnheim, wo aber wiederum ein
aggressives und bedrohliches Verhalten gegenüber Mitbewohnerinnen und Personal
beobachtet wurde. Ein weiterer Klinikaufenthalt in den [...] erfolgte vom
08.08
bis 01.09.2020. Das Wohnheim sprach eine fristlose Kündigung aus. A.___
wurde von den [...] zunächst auf die [...] verlegt. Hier wurde sie rund fünf
Wochen bis zum 05.10.2020 behandelt. … A.___ scheint sich sehr schnell wieder
freundlich und adäquat verhalten zu haben. Der stationäre Massnahmenvollzug
wurde danach im Zeitraum vom 02.11.2020 bis 19.10.2021 in den [...],
fortgesetzt. Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass A.___ der stationären
Massnahme ablehnend gegenüberstand. … Dokumentiert wurde, dass A.___ im Verlauf
wiederholt verbal beleidigend, gereizt und angespannt war, es kam mehrmals zu
Tätlichkeiten gegen Mitpatienten. … Weiter ist beschrieben, dass eine
deliktorientierte Auseinandersetzung nicht möglich war. A.___ habe sich immer
wieder wenig kritisch und problembewusst geäussert, die Anlassdelikte
bagatellisiert und gewaltfördernde Einstellungen legitimiert. Die Erarbeitung
eines gemeinsamen Problemverständnisses gelang nicht. Kurz vor Behandlungsende
kam es zum Therapieabbruch. In diesem Zusammenhang wurde vermutet, dass die
Patientin mit dem Behandlungsplan nicht einverstanden war. … Ende Februar 2022
trat A.___ in das [...] ein, wo sie therapeutisch durch das [...] behandelt
wird. Dem vorliegenden Bericht ist zu entnehmen, dass A.___ bereits bei
Eintritt ins [...] ein maniformes Zustandsbild aufwies und Distanzlosigkeit und
Impulsivität mit Fremdaggression beobachtet werden konnten. Nach einer
Krisenintervention in den [...] erfolgte eine weitere Behandlung auf der [...],
von der A.___ am 06.04.2022 ins [...] zurückkehrte. Seither, so ist dem Bericht
zu entnehmen, ist der psychopathologische Befund weitgehend unauffällig, die
Stimmung allenfalls minim gehoben.
Medikamentös wird A.___ seit dem
31.10.2022
mit 30 mg Abilify morgens und 100 mg Quetiapin abends behandelt. Es
besteht eine Reservemedikation in Form von Benzodiazepinen (Temesta, Valium)
und dem Neuroleptikum Haldol. Krankheits- und Behandlungseinsicht werden als ‹zufriedenstellend›
bewertet, eventuell etwas vordergründig. Kritisch wurde angemerkt, dass keine
hinreichende intrinsische Abstinenzmotivation bezüglich Cannabis vorliege.
Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass A.___ es ablehnte, sich an
tagesstrukturierenden Angeboten zu beteiligen. Eine Tendenz zu Dissimulation
von Krankheitssymptomen wurde festgestellt. Zum Zeitpunkt meines
Untersuchungsgesprächs hatte A.___ gerade angefangen, halbtags an der [...] zu
arbeiten, wozu sie sich sehr zufrieden äusserte» (Gutachten S. 40 ff.).
3.2
Die Gutachterin Dr. C.___ schliesst
sich der Diagnose einer schizoaffektiven Störung von Dr. D.___ in dessen
Gutachten von 2018 an. Zum Zeitpunkt ihres gutachterlichen Gesprächs sei der
psychopathologische Befund weitgehend unauffällig, das heisst die
schizoaffektive Störung sei remittiert gewesen (ICD-10 F25). Die Einschätzung
des Vorgutachters, wonach A.___ zum Zeitpunkt der Anlasstat unter einer akuten
Krankheitsepisode gelitten und die Situation mit ihrer Nachbarin wahnhaft
verkannte habe, was sie dazu motiviert habe, tätlich-aggressiv gegen die
Nachbarin vorzugehen, teile sie. Sie stimme auch der Einschätzung des derzeit
behandelnden Psychiaters Herrn Dr. E.___ zu, wonach gewisse Auffälligkeiten im
Erleben und Verhalten als Restsymptome der schweren schizoaffektiven Störung zu
werten seien. Die Ausprägung der Störung sei – sowohl gemessen an der
Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als auch gemessen an
der Diagnosekategorie – schwer. Als Nebendiagnose sei aufgrund der vorliegenden
Akten für die Vorgeschichte, bis zum Zeitpunkt der Anlasstat, von einer Störung
durch Cannabis, mindestens im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (ICD-10 Fl2.1),
auszugehen.
In ihrem Explorationsgespräch hätten der
psychopathologische Befund sowie das Gesprächsverhalten weitgehend unauffällig
imponiert. Bei der Besprechung der langen Krankheitsgeschichte sei aber
deutlich geworden, dass A.___ die Schwere ihrer Erkrankung verharmlose. Auch
dieser Eindruck decke sich mit der Beurteilung des derzeit behandelnden
Psychiaters, der beschrieben habe, dass A.___ frühere Symptome tendenziell
dissimuliere. Weiter sei aufgefallen, dass A.___ es ablehne, sich zu eigentlich
wichtigen Fragen ausführlicher einzulassen, wie zum Beispiel auf einen
Autounfall in der Vorgeschichte, der in Zusammenhang mit Kokainkonsum gestanden
habe. Auch zu den im aktuellen Pflegebericht beschriebenen Männerbekanntschaften
habe sie sich nicht näher äussern wollen, obwohl es für die Beantwortung der
gutachterlichen Fragen natürlich von Interesse sei, die sozialen Bezüge
möglichst gut kennen zu lernen. So sei der Eindruck entstanden, dass sie die
angeordnete Behandlung derzeit zwar mittrage und im Setting des Wohnheims auch
eine hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft aufweise.
Gleichzeitig sei ein hohes Autonomiebedürfnis erkennbar und (der grundsätzlich
natürlich einfühlbare) Wunsch, die intensive Behandlung möglichst bald hinter
sich lassen zu können. Dass ihr Wunsch nach Autonomie angesichts der
Vorgeschichte mit zahlreichen schweren Krankheitsphasen, massiver Fremd- aber
anscheinend auch Selbstgefährdung, gegen andere Interessen abgewogen werden
müsse, sei ihr zu wenig bewusst. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass
die Explorandin sehr hohe Ansprüche an die eigene Leistungsfähigkeit habe. Da
sie in den Phasen, in denen die schizoaffektive Störung remittiert sei, ja auch
tatsächlich einen weitgehend unauffälligen Befund zeige, scheine sie bislang
wenig Bewusstsein dafür entwickelt zu haben, dass ihre Erkrankung im
Längsschnitt – durch die wiederkehrenden krisenhaften Verschlechterungen – eben
doch schwer verlaufe. Aus gutachterlicher Sicht wäre es wichtig, das Thema «Anspruch
an die eigene Leistungsfähigkeit» in der Psychotherapie weiter zu beleuchten.
Im besten Fall könnte es A.___ in der Folge leichter fallen, die Abhängigkeiten
und Erfordernisse, die sich aus der Situation der Massnahme beziehungsweise aus
ihrer Erkrankung ergäben, zu akzeptieren.
Wenn man den Krankheitsverlauf seit der
Anlasstat betrachte, dann müsse man feststellen, dass es auch unter einer
regelmässigen neuroleptischen Medikation beziehungsweise Drogenabstinenz
wiederholt zu Krankheitsphasen gekommen sei. Dieser Verlauf spreche dafür, dass
die Frage der psychischen Stabilität bei A.___ eben nicht nur von der der
neuroleptischen Medikation, sondern natürlich auch vom Ausmass der sonstigen
Belastung abhängig sei. Offenbar sei A.___ im Setting des
Untersuchungsgefängnisses, das natürlich einen sehr vorhersehbaren,
regelmässigen Ablauf biete, psychisch stabil und symptomfrei. Man müsse davon
ausgehen, dass die Anforderungen durch den Übertritt ins Wohnheim mindestens
dazu beigetragen hätten, dass es zur Dekompensation gekommen sei. Andere
Einflussfaktoren wie zum Beispiel Substanzkonsum seien nicht bekannt. Ein
ähnlicher Verlauf habe beim Übertritt ins [...] beobachtet werden können. Auch
hier sei es im Rahmen der Verlegung zu einer maniform-psychotischen
Dekompensation gekommen, die einen mehrwöchigen stationär-psychiatrischen
Behandlungsaufenthalt nötig gemacht habe. Im Zusammenhang mit der Störung durch
psychotrope Substanzen (schädlicher Gebrauch von Cannabis, ICD-10 F12.1) sei festzustellen,
dass A.___ seit Beginn der Massnahme und auch unter den aktuellen Lockerungen
offenbar keine Mühe habe, abstinent von Cannabis zu leben. Sie habe deutlich
gemacht, dass sie ein eigenes Interesse habe, in Zukunft psychisch stabil zu
bleiben, weshalb sie nicht mehr konsumieren wolle. In diesem Zusammenhang habe
sie auch auf den Wunsch nach einer eigenen Familie verwiesen. A.___ scheine ein
sehr hohes Autonomiebedürfnis zu haben und eigentlich wenig bereit zu sein,
sich mit der von ihr als unangenehm erlebten Thematik kritisch auseinanderzusetzen.
Angesichts des Umstands, dass das Thema Substanzkonsum im Längsschnitt der
Biografie einen grossen Raum eingenommen habe und für den weiteren
Krankheitsverlauf beziehungsweise das Gewaltrisiko sehr wichtig sei, scheine
ihr Umgang mit diesem Thema eher nicht angemessen.
A.___ habe die Zukunftsvorstellung,
möglichst bald zu ihren Eltern nach [...] zu ziehen. Sie habe gesagt, dass sie
einige Zeit im Haushalt der Eltern leben wolle, um dann von dort in die
zwischenzeitlich von den Eltern für sie erworbene Eigentumswohnung nach [...]
zu ziehen. Zwar habe sie die Bereitschaft geäussert, sich auch zukünftig psychiatrisch
behandeln zu lassen, und eventuell auch eine Alltagsbegleitung durch eine
Psychiatrie-Spitex in Anspruch zu nehmen. Ein Verständnis dafür, dass es
angesichts der Vorgeschichte (häufige Krankheitsepisoden, wiederholt
fremdaggressives Verhalten, Schwierigkeiten, im Falle einer klinischen
Verschlechterung das eigene Befinden sicher zu beurteilen, intensiver Cannabiskonsum)
angezeigt sei, ein «Entlasssetting» vor Beendigung der Massnahme tatsächlich zu
erproben, zeige A.___ kaum. Die Überlegung, das definitive Entlasssetting sollte
vor Beendigung der Massnahme erprobt werden, um festzustellen, ob es überhaupt
längerfristig realistisch und tragfähig sei, scheine für sie neu zu sein. In
der Gesamtschau komme man zum Schluss, dass der bisherige Verlauf der Massnahme
ganz klar dafür spreche, Lockerungen kleinschrittig zu erproben und eng zu
begleiten. Die Vorstellungen von A.___, wie die Monate der Massnahmebehandlung bis
Januar 2024 zu gestalten seien, seien mit so einem Vorgehen kaum vereinbar (Gutachten,
S. 43 ff.).
3.3
Die Risikoeinschätzung der
Gutachterin Dr. C.___ anhand des Instruments HCR-20 ergab Folgendes: Da A.___ im
aktuellen Setting hinreichend zuverlässig kooperiere (Medikamenteneinnahme, sonstige
Absprachen) und abstinent lebe, sei ihr Gewaltrisiko derzeit, verglichen mit
einer Durchschnittsbevölkerung, nicht wesentlich erhöht. Das aktuelle Setting, in
dem sie regelmässig Kontakt mit Fachpersonen habe, würde es ausserdem erlauben,
eine etwaige Befundverschlechterung zeitnah zu erkennen und angemessen zu
reagieren, mit beispielsweise einer Reservemedikation, Entlastung oder
nötigenfalls stationären Krisenintervention. A.___ habe in der Therapie einen
Notfallplan erarbeitet, den sie bislang aber noch nicht habe einsetzen müssen. Wenn
man die R-Items betrachte, dann werde deutlich, dass Lockerungen, wenn sie aus
dem aktuellen Setting eines Wohnheims heraus durchgeführt würden, eng begleitet
werden könnten. Schwieriger hinsichtlich Unterstützung und Kontrolle könne es
werden, wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre bzw. wenn die Verpflichtung
der Massnahme wegfiele. In diesem Fall scheine es nicht sicher, dass A.___ weiterhin
hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie ein hohes Autonomiebedürfnis habe
und nach wie vor dazu neige, die Schwere ihrer Störung und das Gewaltrisiko zu
unterschätzen. Sie habe einen hohen Anspruch an die eigene Leistungsfähigkeit,
was dazu führen könnte, dass sie sich überschätze und damit ihre Stabilität
gefährde. Ihre aktuellen Vorstellungen hinsichtlich einer Entlassung aus der
Massnahme seien nicht realistisch. Sie wolle zunächst ins Haus der Eltern
einziehen und – nach einiger Zeit dort – ihre eigene Wohnung in [...] beziehen.
Es scheine unrealistisch und sei aufgrund der Belastung durch den langen
Arbeitsweg nicht zu empfehlen, dass sie von dort weiter an ihren jetzigen Arbeitsplatz
nach [...] fahren könnte. Die Höchstdauer der Massnahme werde am 13. Januar 2024
erreicht. Es sei absehbar, dass die Zeit bis dahin nicht ausreichen werde, ein
Setting, das über das Massnahmeende hinaus stabil bestehen könnte, vorzubereiten
und zu erproben. Ohne eine sorgfältige Vorbereitung und Erprobung würde man
aber die seit rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität, die Voraussetzung
für ein geringes Rückfallrisiko sei, gefährden. Man müsse unbedingt berücksichtigen,
dass A.___ im Verlauf der Massnahme zwei Mal in Umbruchssituationen, das heisst
unter stabil eingestellter Medikation, schizomanische Krankheitsepisoden
entwickelt habe. Dieser Verlauf spreche klar dafür, dass jegliche Lockerungen
kleinschrittig und eng begleitet durchgeführt werden müssten (Gutachten, S. 47
ff.).
3.4
Im Rahmen der Beantwortung der ihr
konkret gestellten Fragen führte die Gutachterin Dr. C.___ zusätzlich im
Wesentlichen aus, dass es für die dia-gnostizierte psychische Störung eine
störungsspezifische Behandlung gebe. Ausgehend von der Delikthypothese sei zu
erwarten, dass sich durch eine in erster Linie störungsspezifische Behandlung
das Rückfallrisiko reduzieren lasse. Die Behandlung sollte pharmako-, psycho-
und milieutherapeutische Ansätze verfolgen und auf eine bestmögliche berufliche
und soziale Rehabilitation von A.___ abzielen. Ausgehend von der Vorgeschichte seien
insbesondere die Themen «Behandlungsadhärenz», «Abstinenzmotivation», «Umgang
mit eigenen Leistungsansprüchen/Krankheitsakzeptanz» wichtig. A.___ erhalte
diese Behandlung beziehungsweise habe sie erhalten. Möglicherweise könnte der –
zumindest punktuelle – Einbezug von Angehörigen hilfreich sein, da sie ein
enges Verhältnis zu ihnen habe und von ihnen zuverlässig unterstützt werde. Es
sei grundsätzlich sinnvoll, dass A.___ vom [...] aus ihre Belastbarkeit im
Rahmen eines AEX ([...]) erprobe. Da sie klar den Wunsch geäussert habe,
perspektivisch wieder im Raum [...] ([...]) zu leben, stelle sich aus
gutachterlicher Sicht allerdings die Frage, ob die entsprechenden
Lockerungsschritte/Belastungserprobungen nicht sinnvollerweise von einem
Wohnheim in dieser Region aus gemacht werden müssten (z.B. [...]). Nur so
könnte das Setting, in dem A.___ langfristig leben möchte, kleinschrittig
aufgebaut und erprobt werden. Der bisherige Behandlungsverlauf sei hinsichtlich
Stabilität, aber auch was das Erarbeiten einer tragfähigen Krankheits- und
Behandlungseinsicht angehe, kompliziert gewesen. Seit der Behandlung
beziehungsweise Unterbringung im [...] scheine die Einstellung zur Massnahme positiver
zu sein, Krankheits- und Behandlungseinsicht würden als «vordergründig hinreichend»
beschrieben. Als problematisch werde hingegen bewertet, dass sich A.___ im
Verlauf offenbar hinsichtlich Cannabiskonsums ambivalent geäussert habe.
A.___ habe durchaus Wissen über ihr
Störungsbild. Sie scheine aber dazu zu neigen, die Schwere ihrer Störung beziehungsweise
von zwischenzeitlich aufgetretenen Symptomen zu dissimulieren. Ihr eigener
Leistungsanspruch sei hoch. Ein Problembewusstsein dafür, dass ihre allgemeine
Belastbarkeit störungsbedingt vermutlich langfristig eingeschränkt sei, scheine
kaum vorhanden. Entsprechend habe sie während der Exploration den Umstand, dass
schizomanische Episoden auch in Zukunft mit einem erhöhten Gewaltrisiko einhergingen,
tendenziell ausgeblendet. Andererseits habe sie in der Zwischenzeit in der
Therapie einen Notfallplan erarbeitet und könne ihre Frühwarnsymptome gut
benennen. Da die Krankheits- bzw. Behandlungseinsicht als «vordergründig hinreichend»
einzuschätzen seien, sollte die Arbeit an diesen Themen sicherlich fortgeführt werden.
Auch die Arbeit an der Motivation, in Zukunft Cannabisabstinent zu leben,
sollte fortgesetzt werden. Denn zukünftiger Cannabiskonsum sei sicherlich ein
ganz wesentlicher Risikofaktor im Hinblick auf eine erneute schizomanische Dekompensation,
die mit einer erhöhten Fremdgefährdung verbunden wäre.
Zur Frage, innert welcher Zeit
erfahrungsgemäss diese Ziele erreicht werden könnten, betonte die Gutachterin,
in Anbetracht der Behandlungsvorgeschichte sei die Arbeit an
Krankheitsverständnis und Behandlungsadhärenz langfristig angezeigt. Während
der laufenden Massnahme wäre es realistisch, vorsichtig und in Abhängigkeit des
Befundes weitere Lockerungsschritte zu erproben. Es wäre wichtig, mit A.___ zu
klären, wo sie in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt sehe. Dann sollte
sinnvollerweise – dort über kleinschrittige Belastungserprobungen – ein
geeigneter sozialer Empfangsraum vorbereitet werden. Eine Entlassung aus der
Massnahme sei aus gutachterlicher Sicht erst dann ins Auge zu fassen, wenn ein
Entlasssetting (z.B. geregelte Tagesstruktur / Berufstätigkeit, Anbindung an
ein forensisches Ambulatorium, kontrollierte Abstinenz, betreutes Einzelwohnen)
über einen gewissen Zeitraum erprobt und sich als tatsächlich tragfähig
erwiesen habe. A.___ sei zwar einerseits bereit, sich der Behandlung zu unterziehen.
Andererseits sei aber auch der Eindruck entstanden, dass sie die damit
verbundene Fremdbestimmung als sehr kränkend erlebe und daher so schnell wie
möglich aus der «verordneten Behandlung» entlassen werden möchte. Dabei schien
sie die Schwere der Erkrankung eher zu verharmlosen. Ein Verständnis dafür,
dass es aus gutachterlicher Sicht empfehlenswert sei, die Massnahme fortzuführen,
bis die Lockerung in ein geeignetes Setting tatsächlich vollzogen werde, sei
wenig entwickelt. Möglicherweise angesichts des aktuell remittierten Befundes scheine
sie ihre Leistungsfähigkeit tendenziell zu überschätzen.
Angesichts der Vorgeschichte mit sehr
häufigen Krankheitsepisoden sowie eines Massnahmeverlaufs, bei dem trotz
stabiler medikamentöser Einstellung Krankheitsphasen aufgetreten seien, sei
sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig denkbar, dass erneute schizomanische
Phasen aufträten. Ausgehend vom bisherigen Verlauf bestehe dann ein erhebliches
Risiko, dass es auch wieder zu fremdgefährdendem Verhalten kommen könne.
Problematisch sei dabei, dass sich die Krankheitsepisoden in der Vorgeschichte
offenbar innerhalb von Tagen entwickelten. Das Risiko, dass in Zukunft
Krankheitsphasen auftreten könnten, steige natürlich an, wenn A.___ ihre Medikation
absetzen, Cannabis (Drogen) konsumieren, sich im Alltag überlasten oder
sonstigen Stress erleben würde. Günstig im Hinblick auf das Rückfallrisiko
wären geordnete, regelmässige Alltagsabläufe, die wenig Stress verursachten.
Wichtig seien eine stabile medikamentöse Einstellung und Abstinenz von anderen psychotropen
Substanzen, insbesondere Cannabis. Überforderungssituationen, unzuverlässige
Medikamenteneinnahme, Drogenkonsum, erhöhten die Wahrscheinlichkeit, dass eine
weitere schizomanische Episode auftrete. In so einer Situation, in der das
Denken (z.B. Beeinträchtigungsideen), der Antrieb und die Affekte (z.B.
gereizt, Antriebssteigerung) krankheitsbedingt verändert seien, könnte, zum
Beispiel aufgrund einer wahnhaften Verkennung einer Situation, erneut
aggressives Verhalten auftreten, ähnlich der Situation der Anlasstat.
Ausgehend von den Akten sei die
Wahrscheinlichkeit, dass A.___ sich im Rahmen einer gereizten schizomanischen
Episode verbal aggressiv verhalte, hoch. Aber auch tätlich-aggressives
Verhalten sei im Rahmen von Krankheitsepisoden immer wieder beschrieben,
zuletzt in den [...] im Jahr 2021. Auch in Abhängigkeit von situativen Faktoren
wären in Krankheitsphasen auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar – zumal,
wenn man bedenke, dass A.___ in der Situation der Anlasstat ein Messer eingesetzt
habe. Für betroffene Personen könne es im Falle einer akuten schizomanischen
Episode – trotz Psychoedukation und Notfallplan – sehr schwierig sein, die
krankhafte Veränderung des eigenen Zustands sicher zu erkennen. Daher seien
regelmässige Kontakte mit einem psychiatrisch geschulten Helfernetz / Psychiaterin
auch in Zukunft sehr wichtig, um allfällige Befundveränderungen zeitnah zu
bemerken. Die Wahrscheinlichkeit für Delikte mit einer schweren
Beeinträchtigung der physischen und / oder psychischen Integrität von Dritten hänge
ganz klar vom Verlauf der Erkrankung ab beziehungsweise davon, ob A.___ eine
schizomanische Episode erlebe. Sie selbst habe angegeben, in der Vergangenheit
«sehr schnell», das heisst innerhalb weniger Tage, schizomanische Dekompensationen
erlebt zu haben. Zwar habe sie in der Zwischenzeit einen Notfallplan
ausgearbeitet und habe auch Frühwarnzeichen einer psychischen Verschlechterung
nennen können. Gleichzeitig habe sie aber auch offen eingeräumt, dass sie zwar
merke, wenn sich ihre Stimmung manisch verändere («den ganzen Tag lachen»),
dass sie aber nicht unbedingt sicher merke, wenn sich ihr Denken inhaltlich
verändere, also wenn zum Beispiel paranoide Ideen aufträten. Dies zeige an,
dass A.___ auch in Zukunft auf eine engmaschige, Behandlung / Betreuung
angewiesen sein werde, um Veränderungen ihres Zustandsbildes sicher und zeitnah
zu erkennen. Besonders wichtig seien psychiatrisch-psychotherapeutische
Interventionen (Krankheits-, Behandlungseinsicht, Medikamentenadhärenz, Frage
des Konsums psychotroper Substanzen, ggf. Einbezug von Bezugspersonen).
Unterstützung bei der beruflichen Integration beziehungsweise sorgfältige
Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei sicherlich sinnvoll. A.___ neige
dazu, ihre Erkrankung zu bagatellisieren. Unrealistische Vorstellungen bezüglich
der eigenen beruflichen Leistungsfähigkeit könnten sich im längerfristigen
Verlauf ungünstig auf die psychische Stabilität auswirken. Durch eine
regelmässige störungsspezifische Behandlung und soziale Rehabilitation könnte
der Verlauf der Erkrankung, der bis zum Zeitpunkt der Anlasstat phasenweise
sehr instabil gewesen sei, stabilisiert werden.
Das Rückfallrisiko von A.___ hänge in
erster Linie davon ab, ob ihre schizoaffektive Störung remittiert sei, sie also
– wie aktuell – einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund
aufweise, oder ob sie eine schizomanische Episode mit hoher Symptombelastung
erlebe. Es sei absehbar, dass A.___ im Falle einer schizomanischen Exazerbation
auch in Zukunft auf stationärpsychiatrische Behandlungen angewiesen sein werde,
um das Zustandsbild wieder zu stabilisieren, beziehungsweise potentieller
Fremd- / Selbstgefährdung zu begegnen. Wichtig, um zukünftige Krankheitsphasen
nach Möglichkeit zu verhindern, sei die regelmässige Einnahme der
neuroleptischen Medikation und eine kontrollierte Drogenabstinenz. Davon
abgesehen sollten die anstehenden Lockerungen eng begleitet werden, um
allfällige Befundverschlechterungen zeitnah zu bemerken und dann den inzwischen
in der Therapie erarbeiteten Notfallplan einzusetzen beziehungsweise angemessen
zu reagieren (z.B. Verminderung der Belastung, stationäre Krisenintervention). Es
wäre sicherlich sinnvoll, die Eltern, die ihre Tochter zuverlässig unterstützten
und bei denen sie perspektivisch Wochenenden verbringen möchte, für bestimmte
Aspekte in die Behandlung miteinzubeziehen (z.B. Psychoedukation, Frühwarnsymptome).
Für die weitere Vollzugsplanung wäre wichtig, zu klären, in welcher Region A.___
langfristig leben möchte. Dort sollte dann sinnvollerweise kleinschrittig und
eng begleitet die Lockerung aus einem Wohnheim, entsprechend dem aktuellen
Setting, in ein Arbeitsexternat erfolgen. Die weitere Stabilität vorausgesetzt
wäre – nachdem die Integration in ein Arbeitssetting geglückt sei – eine
Lockerung im Wohnbereich der nächste Schritt. Da A.___ grundsätzlich gute
alltagspraktische Fähigkeiten habe, scheine ihr Wunsch, allein in einer Wohnung
zu leben, nicht unrealistisch. So ein Setting setze aber natürlich in
besonderer Weise eine zuverlässige Absprachefähigkeit und gute
Behandlungsadhärenz voraus. Auch in diesem Bereich sei daher ein
kleinschrittiges, eng betreutes Vorgehen, zum Beispiel über ein zunächst betreutes
Einzelwohnen, empfehlenswert.
Ganz allgemein sei die wichtige
Voraussetzung für Lockerungen aus gutachterlicher Sicht natürlich, dass A.___
in der Behandlung weiterhin zuverlässig kooperiere, insbesondere, dass
Medikamentenadhärenz und Drogenabstinenz gegeben seien bzw. im Zweifelsfall
kontrolliert würden. Angesichts der langjährigen Krankheitsvorgeschichte und
des Massnahmeverlaufs sei es angezeigt, die Themen «Krankheitseinsicht», «Behandlungsbereitschaft»
und «Cannabisabstinenz» in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
auch in Zukunft zu beachten. Ein Arbeitsplatz / eine Tagesstruktur im Raum [...],
wo A.___ ihre Wohnung beziehen möchte, sei derzeit nicht vorhanden. Eine
berufliche Aufgabe / Tagesstruktur wäre aus gutachterlicher Sicht aber sehr
wichtig. Dabei sollte aber beachtet werden, dass die Belastbarkeit von A.___
störungsbedingt absehbar dauerhaft eingeschränkt sei. Sie selbst strebe eine
50-60 %ige Berufstätigkeit an. Selbstverständlich sei eine langfristige
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung nötig (Medikamente, Psychotherapie)
sowie eine fortgesetzte Drogenabstinenz. Inwieweit längerfristig weitere
Betreuung (z.B. Wohnbetreuung) nötig sei, müsse sich im Rahmen der
schrittweisen Lockerungen erweisen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse
man davon ausgehen, dass A.___ in Umbruch- bzw. Belastungssituationen ein hohes
Risiko aufweise, schizomanisch zu dekompensieren. Aus diesem Grund sollte eine
bedingte Entlassung erst dann erfolgen, wenn ein sozialer Empfangsraum erprobt worden
sei und sich in der Erprobungsphase als tragfähig erwiesen habe. Voraussetzung
für eine bedingte Entlassung wäre, dass A.___ das Setting, in dem sie nach der
Entlassung weiterhin leben werde (Wohnen, Arbeit, Behandlung, ggf. Alltagsunterstützung)
erprobt habe. Eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre scheine
realistisch. Für eine günstige Beeinflussung der Legalprognose beziehungsweise
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug sei eine medikamentöse Behandlung
unbedingt nötig. Angesichts der chronischen Erkrankung sei absehbar, dass A.___
lebenslang auf eine geeignete Medikation angewiesen sein werde, um zukünftige
Krankheitsepisoden, so weit möglich, zu vermeiden beziehungsweise zu verhindern
(Gutachten, S. 51 ff.).
4.
Das Amtsgericht befragte die Eltern
als Zeugen. Eine Befragung der Gutachterin Dr. med. C.___ erfolgte nicht. Zur
Frage der Verlängerung der Massnahme stellte das Gericht zunächst fest, dass
der vom Vorgutachter Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 10. November 2018
festgestellte erforderliche Zusammenhang zwischen schwerer psychischer Störung
und Anlasstat(en) auch von Dr. med. C.___ im aktuellen
forensisch-psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 23. Juni 2023 bejaht werde.
Zur erforderlichen Schwere der psychischen Störung halte sie fest, dass die
Ausprägung der bei A.___ diagnostizierten schizoaffektiven Störung – sowohl
gemessen an der Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung als
auch gemessen an der Diagnosekategorie – schwer wiege. Näher zu beleuchten gelte
es die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Massnahme, die für eine
Verlängerung nach wie vor gegeben sein müsse: Konkret sei zu prüfen, ob A.___
noch ein Rückfallrisiko attestiert werde, welches die erhebliche Einschränkung
ihrer persönlichen Freiheit durch die Weiterführung der stationären Massnahme
rechtfertige.
Dr. med. C.___ führe in Bezug auf das
Rückfallrisiko aus, dieses hänge in erster Linie davon ab, ob die
schizoaffektive Störung von A.___ remittiert sei, sie also – wie aktuell –
einen weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befund aufweise, oder ob
sie eine schizomanische Episode mit hoher Symptombelastung erlebe. Günstig im
Hinblick auf das Rückfallrisiko wären geordnete, regelmässige Alltagsabläufe,
die wenig Stress verursachten. Wichtig seien eine stabile medikamentöse
Einstellung und Abstinenz von anderen psychotropen Substanzen, insbesondere
Cannabis. Überforderungssituationen, unzuverlässige Medikamenteneinnahme,
Drogenkonsum, würden die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine weitere
schizomanische Episode auftrete. Die Gutachterin äussere sich mithin zum
Rückfallrisiko nur dürftig und halte lediglich fest, welche Faktoren das Risiko
einer erneuten schizomanischen Episode senken oder erhöhen könnten. Weder nehme
sie aber eine Quantifizierung des Rückfallrisikos für erneute Delinquenz – ob
sie dieses namentlich als geringfügig, mittelschwer oder hoch erachte – vor
noch äussere sie sich dazu, wie sie das Rückfallrisiko kurz-, mittel- oder
langfristig einschätze. Andererseits könne ihren Ausführungen unter dem Titel
aktuelle Risikoeinschätzung entnommen werden, dass die schizomanische
Symptomatik aktuell remittiert sei und, da A.___ im aktuellen Setting
hinreichend zuverlässig kooperiere und abstinent lebe, ihr Gewaltrisiko
derzeit, verglichen mit einer Durchschnittsbevölkerung, nicht wesentlich erhöht
sei. Vor diesem Hintergrund stelle sich die weitere Frage, ob einem Anstieg des
bei A.___ im Falle erneuter schizomanischer Symptomatik bestehenden
Rückfallrisikos nicht auch mit milderen Massnahmen als der Verlängerung der
stationären Massnahme begegnet werden könne.
A.___ seien seit ihrem letzten
Wiedereintritt ins [...] sukzessive Vollzugslockerungen gewährt worden und sie befinde
sich seit dem 22. Mai 2023 in einer Arbeitserprobung am Empfang der [...]. Die
letzten Vollzugslockerungen seien mit Verfügung des AJUV vom 25. Juli 2023
erfolgt, mit welcher A.___ die Bewilligung für durch das Personal des [...]
sowie Vertrauenspersonen begleitete Tagesurlaube (ohne Übernachtung) bei den
Eltern erteilt worden sei. Diese Tagesurlaube seien jedoch zumindest ab jenem
Zeitpunkt, als A.___ durch ihre Eltern hätte abgeholt und zurückgebracht werden
sollen, aufgrund der auf 5 Stunden beschränkten Dauer der Ausgänge und der
Distanz zwischen dem [...] und dem Wohnort der Familie in [...] schlicht nicht
umsetzbar gewesen. Mithin seien A.___ seit rund 5 Monaten keine
Vollzugslockerungen mehr gewährt worden, die ihr ein Vorwärtskommen ermöglicht
hätten. Vor diesem Hintergrund erschienen die Ausführungen des AJUV, wonach A.___
mit den zunehmend gewährten Progressionen Mühe bekommen und es in der Folge
vermehrt zu schwierigem Verhalten, kleineren Regelverstössen und auch
manipulativem Verhalten gekommen sei, als nicht nachvollziehbar. Vielmehr weise
das beschriebene Verhalten von A.___ offensichtlich einen direkten Zusammenhang
mit dem Ausbleiben weiterer Vollzugslockerungen, in deren Rahmen sie sich hätte
bewähren können, sowie dem Antrag um Verlängerung der Massnahme, auf. Hierfür spreche
auch der Umstand, dass es offenbar als Reaktion auf den Therapieverlaufsbericht
des [...] vom 9. August 2023, welcher sich entgegen den Erwartungen von A.___
gegen eine bedingte Entlassung ausspreche, zu einer Entweichung gekommen sei,
da sich A.___ von ihrem Therapeuten Dr. med. E.___ hintergangen gefühlt habe. Vor
dem Hintergrund dieser Entwicklung sowie auch im Lichte der Begrenzung der
Höchstdauer der Massnahme mit Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021,
welche sich auf die vom damaligen Gutachter Dr. med. D.___ empfohlenen raschen
Vollzugsöffnungen gestützt habe, könne es nicht angehen, die zufolge
Nichtgewährung noch nicht durchlaufenen Lockerungsstufen nun als Begründung für
die Notwendigkeit einer Massnahmenverlängerung ins Feld zu führen.
Alle zuletzt mit A.___ befassten
Fachpersonen seien sich einig, dass ihre schizoaffektive Störung aktuell
remittiert sei und keine Überforderungssituation entstehen dürfe, wofür es
eines engstrukturierten Settings und der Sicherstellung der
Medikamenteneinnahme bedürfe. Zwar stelle die Gutachterin fest, dass dies im
aktuellen Setting sichergestellt werden und in diesem Rahmen eine etwaige
Befundverschlechterung zeitnah erkannt sowie angemessen darauf reagiert werden könne.
Indessen lege sie nicht dar, warum ein solch engstrukturiertes Setting
ausschliesslich in Form des stationären Massnahmenvollzugs umsetzbar sein
solle. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass A.___ mit
Unterstützung ihrer Eltern im Hinblick auf eine allfällige bedingte Entlassung
zahlreiche Massnahmen ergriffen habe. In Bezug auf die Wohnsituation sei
angedacht, dass sie zunächst für eine noch nicht definierte Zeitdauer im Haus
ihrer Eltern in [...] eigene Räumlichkeiten bewohnen, bevor schrittweise ein
Umzug in die für A.___ eingerichtete Eigentumswohnung in [...] stattfinden
könnte. Da die Weiterführung der aktuellen Arbeitstätigkeit in der [...] schon
aufgrund der Distanz nicht mehr möglich sein werde, eine geregelte
Tagesstruktur jedoch unabdingbar sei, habe man die IV Kanton [...] kontaktiert,
welche A.___ bereits für ein Erstgespräch erwarte und ein Aufbautraining in der
kaufmännischen Übungsfirma «F.___ GmbH» in […] in Aussicht stelle. Dabei sei
erwähnt, dass die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung angesichts des
Arbeitszeugnisses der [...] vom 13. Dezember 2023 als durchaus intakt
einzuschätzen sei. Ebenfalls lägen eine Bestätigung der Psychiatrie-Spitex
Region [...] für eine Begleitung von A.___ ab Mitte Januar sowie der Hausarztpraxis
[...] betreffend erneute Aufnahme als Patientin vor. Hinzu komme, dass sich Dr.
med. E.___, der aktuell behandelnde Therapeut von A.___, bereit erklärt habe,
diese auch nach einer bedingten Entlassung weiter zu betreuen.
Bei dieser Ausgangslage sei davon
auszugehen, dass A.___ im Falle einer (bedingten) Entlassung aus der
stationären Massnahme nicht nur ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung stehe,
sondern durch die Begleitung der Psychiatrie-Spitex sowie Weiterführung der
Therapie bei Dr. med. E.___ auch Fachpersonen in ausreichendem Masse involviert
seien, um eine etwaige Verschlechterung ihres psychischen Zustands zeitnah zu
erkennen und angemessen darauf zu reagieren. In diesem Zusammenhang sei denn
auch der Notfallplan erwähnt, den A.___ in der Therapie erarbeitet habe und
welcher auch ihren Eltern bekannt sei. Was die erforderliche Tagesstruktur betreffe,
so werde deren Etablierung zwar trotz Vorinformation der IV [...] eine gewisse
Zeit in Anspruch nehmen. Indessen erscheine die Erprobung einer Arbeitsstelle
im Raum [...] noch während eines Aufenthalts von A.___ im [...] bereits
distanzbedingt ausgeschlossen, weshalb eine gewisse Übergangsfrist wohl auch in
einem späteren Zeitpunkt, namentlich im Falle der Verlängerung der Massnahme, nicht
zu umgehen wäre. Entsprechend liessen sich die beschriebenen und für den
Zeitpunkt einer allfälligen (bedingten) Entlassung von A.___ bereits
aufgegleisten Massnahmen als genügend engmaschig strukturiertes Setting
qualifizieren, mit welchem einem krankheitsbedingten Anstieg des Rückfallrisikos
begegnet werden könne. Die Erforderlichkeit der Weiterführung der stationären Massnahme
sei somit zu verneinen. Demzufolge seien die Voraussetzungen für eine
Verlängerung der für A.___ angeordneten stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 Abs. 4 StGB nicht erfüllt und der Antrag des AJUV um Verlängerung
der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB abzuweisen.
Zum Antrag des amtlichen Verteidigers,
wonach A.___ am 13. Januar 2024, eventuell unter Erteilung geeigneter
Weisungen, bedingt aus der stationären Massnahme zu entlassen sei, gelte es
festzuhalten, dass im Kanton Solothurn Entscheide betreffend – bedingte und
endgültige – Entlassungen vom AJUV getroffen würden.
5.1
Das AJUV rügt in seiner Beschwerde, das
Amtsgericht sei klar von den gutachterlichen Empfehlungen, das heisst einer
Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre, abgewichen, ohne die Gutachterin
vorher anzuhören. Wenn es ausführe, dass die Beschwerdegegnerin im aktuellen
Setting kooperiere, dann könne sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie
sich auch in einem offeneren Setting kooperativ zeige. Aktuell befinde sie sich
in einem geschlossenen Setting, welches nicht ansatzweise mit einem
Entlassungssetting vergleichbar sei. Die Vorinstanz lasse es aber schliesslich
auch offen, ob und gestützt auf welche Argumente sie bei Wegfall des aktuell
stützenden Settings von einer geringen Rückfallgefahr und somit günstigen
Legalprognose ausgehe. Sie setze sich allgemein zwar mit dem von der
Beschwerdegegnerin vorgebrachten Entlassungssetting auseinander, aber nicht mit
der aktuellen Legalprognose. Das Amtsgericht verkenne, dass die Gutachterin
sehr wohl dazu Stellung beziehe und erläutere, dass es schwierig werden könnte,
wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre, beziehungsweise wenn die
«Verpflichtung der Massnahme» wegfiele. In diesem Fall scheine es nicht als
sicher, dass A.___ weiterhin hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie
ein sehr hohes Autonomiebedürfnis habe und nach wie vor dazu neige, die Schwere
ihrer Störung und das Gewaltrisiko zu unterschätzen. Die Gutachterin zeige
deutlich auf, dass eben gerade eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
notwendig sei, um die äusseren Faktoren aufrechtzuerhalten, welche das Risiko
aktuell als gering erscheinen liessen.
Auch die Konkordatliche Fachkommission
(KoFako) stelle fest, dass das Risikomanagement zurzeit in erster Linie durch
das kontrollierende Setting der Institution ([...]) sichergestellt werde. Bei
einer sofortigen bedingten Entlassung würde dieses stützende Setting wegfallen.
Gemäss der gutachterlichen Einschätzung müsse aufgrund des bisherigen
Krankheitsverlaufs davon ausgegangen werden, dass A.___ in Umbruch- beziehungsweise
Belastungssituationen ein hohes Risiko aufweise, schizomanisch zu
dekompensieren. Ausgehend von den Akten sei die Wahrscheinlichkeit, dass A.___
sich im Rahmen einer gereizten schizomanischen Episode verbal aggressiv
verhalte, hoch. Aber auch tätlichaggressives Verhalten sei im Rahmen von
Krankheitsepisoden immer wieder beschrieben worden, zuletzt in den [...] im
Jahr 2021. Auch in Abhängigkeit von situativen Faktoren seien in Krankheitsphasen
auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar – zumal, wenn man bedenke, dass A.___
in der Situation der Anlasstat ein Messer eingesetzt habe.
Obwohl A.___ innert kurzer Zeit zweimal
Cannabis konsumiert habe (Vorfälle vom 11. August 2023 und 8. November 2023),
äussere sich die Vorinstanz nicht zu diesen Verstössen. Dies obwohl dem
aktuellen Gutachten, dem Verlaufsbericht des [...] vom 9. August 2023 und dem
Therapieverlaufsbericht des [...] vom 9. August 2023 zu entnehmen seien, dass
die Abstinenz von Cannabis für die Stabilität von A.___ mitentscheidend sei. Dies
seien genügend Anhaltspunkte dafür, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr
bestehe. Aufgrund der Anlasstat und der Vorstrafen sowie gestützt auf das
Gutachten müsse davon ausgegangen werden, dass auch künftig mit grossen
Opferschäden zu rechnen sei. Bei einer Entlassung aus dem stationären
Massnahmenvollzug zum jetzigen Zeitpunkt müsse von einer hohen Rückfallgefahr
im Bereich der körperlichen Integrität gegenüber Dritten ausgegangen werden. In
diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt
und begehe auch eine Rechtsverletzung.
Der Beurteilung der KoFako sei zu
entnehmen, dass die Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...]
befürworte, sofern sich die Beschwerdegegnerin bewähre und sie ihre Abstinenz
aufrechterhalte, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung
fortgeführt werde und ihr psychiatrisches Zustandsbild stabil sei. Ein Wechsel
in ein anderes offen geführtes Wohnheim (im Raum [...]) sei jedoch verfrüht. In
der Folge sei es jedoch zu einem Konsumrückfall gekommen und es seien manische
Frühwarnzeichen gedeutet worden. Die Missachtung der Abstinenzauflage und die
manischen Frühwarnzeichen entsprächen nicht den Voraussetzungen, unter welchen
die KoFako weitere Progressionen empfohlen habe, entsprechend hätten diese auch
nicht bewilligt werden können. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es sich
bei dem gezeigten Verhalten nicht um kleine Regelverstösse handle, sondern
diese einen direkten Zusammenhang mit dem Delikt und einer Erhöhung des Rückfallrisikos
aufweisen würden.
Dem Gutachten von Dr. med. D.___ könne
entnommen werden, je schneller die Beschwerdegegnerin stabil werde, desto
schneller gehe es auch mit den Lockerungsschritten voran. Wenn A.___ gut
einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es in ca. 2 ½ Jahre zu
machen. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters habe das Obergericht die
stationäre Massnahme auf 3 Jahre beschränkt. Das Obergericht habe mit der
zeitlichen Beschränkung nicht nur der Vollzugsbehörde, sondern auch A.___ ein
klares Signal gesetzt. Nach der Verurteilung sei die Beschwerdegegnerin jedoch
mehrmals dekompensiert und es habe bis Ende Juni 2022 gedauert, bis die
Beschwerdegegnerin genug stabil gewesen sei, um erste Vollzugsöffnungen zu
gewähren. Die Vorinstanz könne nicht auf Einschätzungen des Gutachters Dr. med.
D.___ abstellen, wenn erstellt sei, dass sich der Massnahmenverlauf anders
gestaltete als im Gutachten skizziert. Sie lasse ausser Acht, dass es der
Beschwerdegegnerin selber zu zuschreiben sei, dass nicht vor Ende Juni 2022
Vollzugsöffnungen hätten gewährt werden können. Im Übrigen sei aus dem
Strafverfahren auch bekannt, dass A.___ und ihre Eltern die Schuld für
Misserfolge und Rückschläge immer den Behörden zuwiesen.
Dem aktuellen Gutachten von Dr. med. C.___
vom 23. Juni 2023 könne betreffend die bedingte Entlassung entnommen werden,
dass eine Entlassung aus der Massnahme aus gutachterlicher Sicht erst dann ins Auge
zu fassen sei, wenn ein Entlassungssetting wie geregelte Tagesstruktur /
Berufstätigkeit, Anbindung an ein (forensisches) Ambulatorium, kontrollierte
Abstinenz, betreutes Einzelwohnen, über einen gewissen Zeitraum erprobt und
sich als tatsächlich tragfähig erwiesen habe. Aus der Beurteilung der KoFako
vom 11. Oktober 2023 gehe hervor, dass die Fachkommission die in den Gutachten
gemachten Aussagen nachvollziehen könne. Den vorliegenden Risikofaktoren könne
mit Fortführung der therapeutischen Behandlung (inklusive anti-psychotischer
Medikation) und Aufrechterhaltung eines kontrollierenden Settings
entgegengewirkt werden. Sofern sich A.___ bewähre und sie ihre Abstinenz
aufrechterhalte, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung
fortgeführt werde und ihr psychiatrisches Zustandsbild stabil sei, erachte die
Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...] für möglich. Die
Fachkommission erachte es als wichtig, dass allfällige Vollzugsöffnungen
kleinschrittig erfolgten und A.___ nicht überfordert werde, so dass die seit
rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität, welche die Voraussetzung für
ein geringes Rückfallrisiko darstelle, nicht durch Stressoren gefährdet werde.
Infolge der erst kürzlich erfolgten Stabilität und der Wichtigkeit eines
beständigen Settings / Behandlungsteams erachtete die KoFako die Versetzung von
A.___ in ein anderes, offen geführtes Wohnheim im Raum [...] zurzeit als
verfrüht. Indem die Vorinstanz das von der Beschwerdegegnerin vorgesehene
Entlassungssetting als «genügend engmaschig strukturiertes Setting»
qualifiziere, verkenne sie, dass dieses Setting einerseits in keiner Weise
erprobt sei und andererseits gerade in Anbetracht des Massnahmenverlaufs bei
der Beschwerdegegnerin Umbruchsituationen ein grosses Risiko für eine
schizomanische Krankheitsepisode mit sich brächten. In Hinblick auf den
allerseits anerkannten und gesetzlich vorgesehenen sukzessiven
Progressionenvollzug lasse sich weiter anmerken, dass bei einer bedingten Entlassung
aus dem geschlossenen Vollzug mehrere Progressionsstufen ausgelassen würden, was
nicht der lege artis des Massnahmenvollzugs entspreche. Der Beschwerdegegnerin würde
so die Chance genommen, sich in den verschiedenen Stufen zu bewähren und damit
würden die bisher gemachten Fortschritte massiv gefährdet werden. Zudem habe
bereits das Obergericht festgehalten, dass den Eltern nicht die Hauptarbeit von
Fachpersonen übertragen werden dürfe. Bei einer bedingten Entlassung seien Reaktionsmöglichkeit
erheblich eingeschränkt und eine schnelle Reaktion auf ein Lockerungsversagen wäre
nur mit zivilrechtlichen Massnahmen möglich. Das Obergericht habe diesbezüglich
bereits ausgeführt, dass eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung
nicht als sachgerecht erscheine. Auch im Gutachten werde festgehalten, dass eine
ambulante Massnahme vorerst verfrüht sei.
Zusammenfassend müsse gestützt auf die
Einschätzungen der Gutachterin und der KoFako derzeit davon ausgegangen werden,
dass bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Massnahmensetting die Gefahr
bestehe, dass es zu einer erneuten schizomanischen Krankheitsepisode kommen
könnte und damit auch die ernsthafte und unmittelbare Gefahr eines
fremdgefährdenden Verhaltens im Bereich der körperlichen Integrität gegenüber
Dritten bestehe. Im Verlauf der Massnahme sei es zwei Mal in
Umbruchsituationen, das heisst unter stabil eingestellter Medikation, zu schizomanischen
Krankheitsepisoden gekommen. Die kurzfristige Entlassung aus dem bisherigen Setting
würde wiederum zu einer solchen Umbruchsituation führen. Unter diesen
Voraussetzungen könne aktuell noch keine günstige Legalprognose hinsichtlich
einer bedingten Entlassung gestellt werden, zumal ein Entlassungssetting zuerst
über einen längeren Zeitraum erprobt und gefestigt werden müsse. Die
Fortsetzung der Massnahme unter Weiterführung der begonnenen, sukzessiv
erweiterten Progressionsschritte sei aus deliktpräventiver Hinsicht
unumgänglich. Angesichts der begangenen Straftaten und der weiterhin belastenden
Legalprognose erscheine eine Verlängerung der stationären Massnahme von zwei
Jahren als verhältnismässig. Der angefochtene Entscheid, der ohne triftige
Gründe, gestützt auf fehlerhafte Überlegungen und ohne Anhörung der Fachperson
von den Empfehlungen einer sehr erfahrenen Gutachterin abweiche, sei aufzuheben
und die Massnahme sei zu verlängern.
5.2
An der Hauptverhandlung bekräftigte
das AJUV seinen in der Beschwerdeschrift vertretenen Standpunkt. Zusätzlich
nahm es Stellung zum aktuellen Therapiezwischenbericht des [...] und dem
Verlaufsbericht des [...].
6.
Der Beschwerdegegnerin wurde mit
Verfügung vom 22. Januar 2024 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Beschwerde
schriftlich zu äussern. Innert der ihr dafür angesetzten Frist teilte sie mit,
sich anlässlich der Verhandlung zu den Vorbringen in der Beschwerde zu äussern.
Im Rahmen des Plädoyers beanstandete ihr Vertreter zunächst die Aktenführung. Es
fehle ein Verzeichnis zu den 9 Bundesordnern und die Akten seien nicht
paginiert. Damit sei die Übersicht und Kontrolle praktisch verunmöglicht. Diese
Art der Aktenführung verstosse deutlich gegen Art. 100 Abs. 2 StPO und
verunmögliche den wirksamen Zugang zu den Akten im Sinne der EMRK. Ausserdem seien
die Akten nicht vollständig beziehungsweise die Vollständigkeit könne auch
nicht überprüft werden, wie die der Eingabe vom 1. März 2024 beispielhaft
aufgezeigte Situation mit der Honorarrechnung der Gutachterin zeige.
Zur Sache bemerkte die
Beschwerdegegnerin zusammengefasst und im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die
Rückfallprognose sorgfältig geprüft. Eine ungünstige Prognose liege nicht vor.
Das AJUV versuche nun mit seiner Beschwerde mit allen Mitteln von der
eigentlichen Frage, nämlich der Frage nach der (nicht mehr vorhandenen) Gefährlichkeit,
abzulenken. Es gehe aber hier weder darum, Massnahmeplätze im [...] zu füllen,
noch ihr die angeblich «beste Therapie» aufzudrängen, noch um die Frage, ob sie
geheilt werden könne. Das könne sie nämlich nicht und das wisse sie. Die
Gutachterin habe gar keine eigentliche Rückfallprognose erstellt. Im Übrigen
treffe es nicht zu, dass das Gericht hinsichtlich einer Prognose quasi
sklavisch an die Einschätzung der Gutachterin gebunden wäre. Das Gutachten von
Dr. med. C.___ sei aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen
unverwertbar. Unter anderem sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welche
Akten der sachverständigen Person überlassen worden und ob diese vollständig gewesen
seien. Das Gutachten von Dr. med. C.___ sei bereits aus diesem Grund nicht
verwertbar und aus dem Recht zu weisen. Die Gutachterin erwecke zudem zumindest
aus drei Gründen den Anschein der Befangenheit. Erstens bestünden
Interessenbindungen unter anderem als Mitglied der KoFako. Zweitens seien der
Gutachterin die vorangehenden Gutachten von Herrn Dr. med. D.___ vorab
vorgelegt worden, was die Beeinflussung durch die Erkenntnisse ihres
Fachkollegen äusserst wahrscheinlich mache. Drittens führe auch die suggestive
Art und Weise, wie der Gutachterin der Auftrag erteilt worden sei, zu deren
Befangenheit.
In materieller Hinsicht beanstandet die
Beschwerdegegnerin, dass es sich beim Gutachten faktisch um ein Aktengutachten
handle, obwohl dies nicht dem Auftrag entsprochen habe. Die Gutachterin habe bloss
ein einzelnes 100-minütiges Gespräch durchgeführt. In so kurzer Zeit könne kaum
eine sorgfältige Beurteilung eines zuvor unbekannten Menschen gelingen.
Ebensowenig sei eine Fremdauskunft eingeholt worden. Um Aussagen zum sozialen
Empfangsraum zu tätigen, was im Gutachten auch thematisiert werde, hätten das
Umfeld, beziehungsweise zumindest die Eltern zwingend mit in die Begutachtung einbezogen
werden müssen. Auch eine körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden,
obwohl bekannt sei, dass beispielsweise organische Hirnveränderungen eine
Ursache für gewisse Persönlichkeitsstörungen darstellen könnten. Das Gutachten
sei zudem undeutlich, da diesem keine eindeutigen Antworten auf die gestellten
Fragen zu entnehmen seien. Auf diverse Fragen werde nur ausweichend oder gar
nicht geantwortet.
Die Beschwerdegegnerin rügt weiter, dass
selbst wenn das Gutachten verwertbar wäre, diesem keine Legalprognose lege
artis entnommen werden könne. Eigentlich sollte das Ergebnis der Beurteilung
die Aussage ermöglichen, mit welcher Wahrscheinlichkeit welche Delikte unter
welchen Bedingungen (situative Faktoren) in Bezug auf die Vergleichspopulation
(Basisrate der Täterpopulation) zu erwarten seien. Ein solches Ergebnis liefere
die Gutachterin nicht. Sie habe nicht nur auf die Angabe einer Basisrate
verzichtet, sondern die Einzelfallprognose auch nicht unter Verwendung
standardisierter Prognoseinstrumente begründet. Ihre Risikoeinschätzung habe
nichts mit einer korrekten Anwendung des Instruments HCR-20 zu tun. Das
Ergebnis der Risikoeinschätzung sollte ein konkretes Rückfallrisiko in
Prozenten für spezifische Delikte in einem bestimmten Zeitraum sein. Ein
solcher Wert gehe aus dem Gutachten nicht hervor und es fehle damit auch eine
Angabe der Wahrscheinlichkeit. Die Verweigerung oder Unfähigkeit der
Gutachterin, diese Fragen zu beantworten, lasse mehr als deutliche Zweifel an
ihrer Qualifikation aufkommen. Wenn sich das AJUV zur Begründung der angeblich
negativen Prognose auf weitere Berichte berufe, so verkenne es, dass sich diese
Berichte nicht eigneten, ein unverwertbares Gutachten zu ersetzen. Erstens komme
diesen nicht der Stellenwert eines unabhängigen Gutachtens zu und zweitens
könne man sich des Eindrucks ohnehin nicht verwehren, dass es hauptsächlich darum
gehe, gut bezahlte Therapieplätze zu füllen.
Die Beschwerdegegnerin verweist darauf,
dass sie bereits seit bald zwei Jahren, nämlich seit dem Wiedereintritt ins [...]
im April 2022, stabil sei. Dass die Entlassung in ein ambulantes Setting mit
Eintritt der Stabilisierung erfolgen könne, sei auch dem ersten Gutachter, Dr.
med. D.___, klar gewesen. Die Gutachterin bestätige, dass sie unter stabil
eingestellter Medikation symptomfrei sei. Krankheitseinsicht habe sie und sie
erkenne und anerkenne auch ihre Krankheitssymptome als solche. Der lediglich
zweimalige Cannabiskonsum habe ihre Stabilität nicht negativ beeinflusst. Für
die Annahme, dass sie angeblich ein Problem mit Cannabis-Konsum habe, bestehe keinerlei
Grundlage. Die Anlasstat sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis verübt
worden. Woher die Gutachterin im ohnehin unverwertbaren Gutachten nun darauf schliessen
wolle, dass die Abstinenz von Cannabis für die Stabilität mitentscheidend sei, ergebe
sich aus den Akten nicht. Ebenfalls sinnfrei erscheine das Argument des AJUV,
wonach nach der bedingten Entlassung die Reaktionsmöglichkeit erheblich
eingeschränkt sei und eine schnelle Reaktion auf ein «Lockerungsversagen» nur
mit zivilrechtlichen Massnahmen möglich sei. Dass das AJUV aus diesem Grund
eine Verlängerung sozusagen «auf Vorrat» für sachgerecht halte, entspreche
nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Amtsgericht habe erkannt, dass sie
hinsichtlich ihrer Entlassung mit Unterstützung der Eltern zahlreiche
Massnahmen ergriffen habe. Sie sei sich mit ihren Eltern der Verantwortung,
welche mit der Entlassung einhergehe, ganz klar bewusst. Die Vorbereitung sei
mehr als genügend. Auch die Vorinstanz sei deshalb zum Schluss gekommen, dass
diese Massnahmen genügend engmaschig seien, um einem krankheitsbedingten
Anstieg des Rückfallrisikos zu begegnen. Sollten an der Behandlungsadhärenz
oder Medikamentencompliance trotzdem irgendwelche Zweifel bestehen, könnte diesen
mit geeigneten Weisungen im Rahmen einer bedingten Entlassung genauso, wenn
nicht besser, begegnet werden wie während einer stationären Massnahme. Mangels
Erforderlichkeit der Verlängerung der Massnahme fehle es selbstverständlich auch
an der Verhältnismässigkeit. Der Freiheitsentzug – unter welchem Titel auch
immer – bestehe nun seit mehr als fünfeinhalb Jahren. Es sei nicht ersichtlich
und nirgends dargelegt, weshalb für das Aufgleisen des Entlass-Settings gemäss
AJUV eine Zeitdauer von ausgerechnet zwei Jahren nötig sei. Dies entspreche
schliesslich 2/3 der ursprünglichen Maximaldauer der Massnahme. Eine
entsprechende Verlängerung um zwei Jahre wäre auch daher absolut
unverhältnismässig.
7.
Die Gutachterin Dr. med. C.___ äusserte
sich an der Hauptverhandlung zusammenfassend wie folgt (im Detail vgl.
schriftliches Einvernahmeprotokoll): Die sechs Bundesordner hätten die
wesentliche Grundlage ihres Gutachtens dargestellt. Die Störung der
Beschwerdegegnerin sei zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung weitgehend remittiert
gewesen. Andererseits sei die Störung in den Akten so eindeutig dokumentiert
gewesen, dass an der Störung kein Zweifel bestehe. Sie habe ein Gespräch mit
der Beschwerdegegnerin von 100 Minuten geführt, am 7. Juni 2023. Der
psychopathologische Befund zu diesem Zeitpunkt sei weitgehend unauffällig
gewesen. Dies passe zum Störungsbild, welches chronisch mit Exazerbationen
verlaufe. Über den weiteren Verlauf nach ihrem Gutachten habe sie keine
Kenntnis und keine weiteren Informationen. Auch vom amtsgerichtlichen Urteil
habe sie keine Kenntnis.
Sie könne den Vorwurf, sie habe
unkritisch auf den Vorgutachter, Dr. D.___, verwiesen und sie kennten sich von
der KoFako her, überhaupt nicht nachvollziehen. Die Krankengeschichte sei
langwierig und so umfangreich und gut dokumentiert, dass es diagnostisch
überhaupt keine Frage sei, unabhängig vom Gutachten von Dr. D.___. Dass
sie und Dr. D.___ sich kennten stimme, sie kennten sich sogar schon länger als
von der KoFako her. Es gebe nicht so viele Forensiker in der Schweiz, da kenne
man sich.
Dass sie sich zum Rückfallrisiko nicht
in Prozenten geäussert habe, sei darauf zurückzuführen, dass es bei
gewalttätigen Frauen, die eine Schizophrenie oder Drogenabhängigkeit hätten,
oder überhaupt bei Frauen, die Gewalt angewendet hätten, wenige empirische
Zahlen (verlässliche Zahlen) gebe. Dies habe sie in ihrem Gutachten auf S. 47
vorangestellt. Aus diesem Grund habe sie kein statistisches Prognoseverfahren
angewendet, weil das für Frauen nicht zulässig sei. Wenn sie ein solches
Verfahren angewendet hätte, wäre dies nicht seriös gewesen. Sie habe deshalb
eine strukturierte Einzelfalleinschätzung gemacht mit dem HCR-20. Dieser gehe
auch für Frauen und werde für Frauen propagiert.
Auf Frage, wie sie die Rückfallgefahr
beurteile, wenn die Beschwerdegegnerin aus der Massnahme entlassen würde, sagte
sie, es handle sich um eine chronische psychische Erkrankung. Diese verlaufe
phasenweise, wo sich Phasen mit schwerer Symptomatik mit Wahnerleben, wo sie
von der Stimmung und dem Antrieb her verändert sei, mit Phasen abwechsle, wo
sie remittiert sei. Letzteres sei auch zum Zeitpunkt ihres Gesprächs mit der
Beschwerdegegnerin so gewesen, aber man müsse aufgrund des bisherigen Verlaufs,
der so gut dokumentiert sei, davon ausgehen, dass es immer wieder Phasen gebe,
wo sie deutlich symptombelastet sei. Und dann schätze sie das Risiko, dass sie
sich fremdaggressiv verhalte, als hoch ein. Weil sie, die Beschwerdegegnerin,
das in der Vergangenheit wiederholt auch getan habe. Nach wie vor sei der beste
Prädikator für zukünftiges Verhalten das bisherige Verhalten. Wenn jemand eine
Störung habe, wo man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse,
dass jemand wieder so eine Phase erlebe und sie sich in früheren Phasen
aggressiv verhalten habe, müsse mit hohem Risiko davon ausgegangen werden, dass
sie sich wieder fremdaggressiv verhalte. Man müsse in der Massnahme
festklopfen, dass jemand immer Medikamente nehmen müsse, dass jemand überhaupt
keine Drogen mehr nehmen werde, dass man ein ausgeprägtes Verständnis der
eigenen Erkrankung und des eigenen Risikos, was in Krankheitsphasen von einem
ausgehe, habe und dies sei bei der Beschwerdegegnerin nicht uneingeschränkt
feststellbar gewesen.
Es sei zu berücksichtigen, dass es ab
2019.
erhebliche Instabilitäten gegeben habe, sie sei zweimal manisch
dekompensiert gewesen, obwohl sie Medikamente genommen habe und es sei auch zu
Tätlichkeiten gegenüber Mitpatienten gekommen, als sie schizomanisch
dekompensiert gewesen sei. Das seien Anzeichen dafür, dass sie eine ganz enge
Betreuung brauche und jegliche Lockerungen gut erprobt sein müssten, bevor man
sage, jetzt überführe man die forensisch-psychiatrische Behandlung in eine
allgemein-psychiatrische. Dies sei im Sommer 2023 eindeutig noch nicht der Fall
gewesen. Der Zeithorizont bis Januar 2024 sei zu kurz, um alles zu erarbeiten. Die
von der Beschwerdegegnerin geschilderten Zukunftspläne seien eigentlich mit
einer sinnvollen Art, die Massnahme zu einem langfristigen Erfolg zu führen,
nicht vereinbar gewesen.
Sie habe deshalb keine Fremdanamnese mit
den Eltern gemacht, weil deren Angaben zu den Fragen, die sie habe begutachten
müssen, nicht so relevant gewesen seien. Es gehe darum, was die Explorandin
wolle, ob sie die Lockerungsschritte, die indiziert seien, bereit sei,
mitzutragen. Wenn die begutachtete Person nicht überzeugt sei von einem kleinschrittigen
Vorgehen, änderten auch die Eltern nichts, selbst wenn die Eltern gesagt
hätten, sie solle noch in [...] bleiben und das so beenden, wie es vorgesehen
sei. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die Eltern sie für einen Wechsel
Richtung […] eher ermutigen würden, das sei natürlich nochmals schwieriger.
Auf das im amtsgerichtlichen
Nachentscheid geschilderte Setting angesprochen, erwähnte die Gutachterin, dies
berühre letztlich die Frage der Verhältnismässigkeit. Ein Setting bei den
Eltern und in einer eigenen Wohnung ziehe nach sich, dass die Betreuung sehr
viel weniger eng wäre als jetzt. Und wenn man bedenke, dass die Massnahme seit
2019.
instabil sei und innert Tagen eine Exazerbation eintreten könne, könne es
sein, dass es zu Zustandsveränderungen komme. Wer ziehe dann die Notbremse? Das
Vorgehen über die IV […] sei angemessen, aber noch nicht erprobt und man wisse
nicht, ob das klappe. Wenn man den Verlauf seit 2019 anschaue, sei die
Beschwerdegegnerin nicht so belastbar gewesen, wie sie scheine, wenn sie in
psychisch gutem Zustand sei; es habe mindestens zwei Mal, wo sie verlegt worden
sei, psychische Destabilisierungen gegeben. Angesichts der Anlasstat halte sie
das Risiko für relativ hoch. Wie hoch, dafür habe man keine Zahlen, aber man
müsse den phasenweisen Verlauf der Erkrankung der Beschwerdegegnerin und die
vergleichsweise häufigen schizomanischen Episoden – sie habe 15 Mal stationär
behandelt werden müssen und sei 2019 nicht stabil gewesen – berücksichtigen. Wenn
man schnell reagieren müsse, sei das Setting, wie es sich das Amtsgericht
vorgestellt habe, ungünstig. Ohne Erprobung gehe man das Risiko ein, dass die
Beschwerdegegnerin eine schwere schizomanische Episode erleide, wo sie
Situationen oder Personen wahnhaft verkenne, wie es bei der Anlasstat der Fall
gewesen sei. Bei ihr habe es sogar im relativ engen Korsett des
Massnahmenvollzugs einen Störungsverlauf mit sehr häufigen Exazerbationen
gegeben. Es sei aber erfreulich, dass die Beschwerdegegnerin seit April 2022
unauffällig sei. Es sei der Zeitpunkt für Lockerungen. Zwei Jahre seien
realistisch dafür, ein entsprechendes Setting festzumachen und zu erproben. In
einem Jahr komme man nicht weit mit dem zu Erproben.
Auf die Einschätzung der Beschwerdegegnerin
angesprochen, es sei wahrscheinlich nicht so, dass ein Joint gleich eine
Psychose auslöse, erwähnte die Gutachterin, dies sei eine völlig inadäquate
Einschätzung angesichts ihrer Erkrankung und der Tat. Sechs Jahre täglich
kiffen heisse, da sei jemand abhängig, kiffen in [...] heisse, die Abstinenz
werde – trotz des relativ hoch strukturierten Settings – nicht eingehalten,
entweder, weil das Problembewusstsein nicht da sei, oder weil noch eine
süchtige Bindung an die Substanz bestehe. Beides sei prognostisch ungünstig.
Man könne klar sagen, dass Cannabiskonsum das Risiko, dass die
Beschwerdegegnerin wieder eine psychotische Episode bekomme, relevant erhöhe.
Kiffen sei sehr relevant für eine Psychose. Auch die Abstinenz sollte beim
Übertritt vom geschlossenen in ein freies Setting möglichst kleinschrittig
kontrolliert und eingeübt werden. Es brauche vorher die Erkenntnis, dass Cannabiskonsum
ganz schädlich sei in dieser Situation. Auch eine einzelne Konsumhandlung von
Cannabis sei ein absolutes No-Go.
Es gebe zum jetzigen Zeitpunkt ein
relevantes Risiko, dass die Beschwerdegegnerin bei Stressoren psychotisch
dekompensiere, z.B. bei Veränderungen des Settings, des Wohnsettings,
Cannabiskonsum, neue Arbeitsstelle. Auf Frage, ob es auch positive «Stressoren»
gebe, sagte die Gutachterin, sie würde sich so festlegen, dass jegliche
Veränderung sich für die Beschwerdegegnerin destabilisierend auswirken könne.
Das habe man zum Beispiel gesehen beim Wechsel vom Untersuchungsgefängnis in
ein Wohnheim. Es sei sehr erfreulich, dass sich die psychotischen Phasen nicht
mehr ereignet hätten, seit sie in [...] sei und das sei ja auch das, auf was
die Massnahme abziele, aber es dürfe nicht eine zu schnelle Veränderung geben. Sie
würde vorschlagen, sie in ein Wohnheim in der Region mit einem Helfernetz in
der Region zu verlegen und dann die Lockerungsschritte zu machen, die
anstünden, z.B. einen Arbeitsplatz suchen, etc. Dann müsse man schauen, wie es
gehe. Es sei realistisch, für das zwei Jahre zu veranschlagen. Wenn es gut
gehe, könne es auch schneller sein als zwei Jahre.
Auf Fragen der Verteidigung sagte sie,
sie wisse nicht, wie sie als Gutachterin ausgewählt worden sei. Sie habe auch
schon Gutachten für das AJUV gemacht, sie schätze 2-3 pro Jahr, könne es aber
nicht genau sagen. Auf Frage, wie sie den Gutachtensauftrag verstanden habe, ob
als Ergänzung zu Dr. D.___ oder als eigenständiges Gutachten, sagte sie, als
eigenständiges.
Auf die Dauer des Gesprächs mit der
Beschwerdegegnerin von nur 100 Minuten angesprochen, sagte sie, angesichts des
Zustands der Beschwerdegegnerin bei der Exploration sei die ausführliche
Krankengeschichte so wichtig und nötig gewesen. Dort sehe man den instabilen
Verlauf und wegen des Verlaufs der Erkrankung müsse man davon ausgehen, dass
dies auch eine Bedeutung für die Zukunft habe. Bei der Exploration sei die
Beschwerdegegnerin stabil remittiert gewesen. Sie, die Gutachterin, habe sich
nicht veranlasst gesehen, ein zweites Gespräch durchzuführen. Dies hätte nichts
gebracht, weil die Beschwerdegegnerin remittiert gewesen sei und genau das
wolle man ja erreichen mit der Massnahme.
8.
Die Beschwerdegegnerin beanstandet
vorweg die Aktenführung. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die
Vollzugsakten vollständig, übersichtlich und chronologisch mit
Inhaltsverzeichnis geordnet sind. Sie legt nicht dar, inwiefern ihr dadurch
eine wirksame Verteidigung erschwert werden sollte. Der alleinige Hinweis auf
die fehlende Honorarnote der Gutachterin ist gesucht, zumal eine solche
Honorarnote mit dem eigentlichen Vollzug nichts zu tun hat und daher auch gar
nicht Bestandteil der Vollzugsakten sein muss. Auch die Vorakten des
Amtsgerichts enthalten ein Inhaltsverzeichnis, sind übersichtlich geordnet und
paginiert. Der Umfang der Beschwerdeakten wiederum ist bescheiden und
überschaubar. Die Kritik der Beschwerdegegnerin an der Aktenführung ist unbegründet.
9.
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung noch
nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse
sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre
anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1
StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein
Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der
Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine
günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der
Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten
Störung in Zusammenhang stehen. Andererseits erfordert die Verlängerung, dass
der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet werden kann, mithin
dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist damit eine
therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung der
Legalprognose führt. Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen
werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten
lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme
muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim
Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme
notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses
Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.
der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen
(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die
Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr
weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil
6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
10.1
Die Vorinstanz erachtete die von
der Beschwerdegegnerin beziehungsweise deren Eltern für den Zeitpunkt einer
allfälligen bedingten Entlassung bereits aufgegleisten Massnahmen als genügend
engmaschig strukturiertes Setting, mit welchem einem krankheitsbedingten
Anstieg des Rückfallrisikos begegnet werden könne. Sie stellte der
Beschwerdegegnerin somit eine günstige Prognose in dem Sinne, dass keine
weiteren Straftaten mehr zu erwarten seien, die mit der behandelten Störung der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese
Einschätzung zu teilen ist.
10.2.1
Die Beschwerdegegnerin kritisiert
das Gutachten von Dr. med. C.___ und erachtet es als unverwertbar. Auch die
Vorinstanz bemerkt, die Gutachterin äussere sich zum Rückfallrisiko nur
dürftig.
10.2.2
Zieht das Gericht mangels eigener
Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des
Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten
enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend
den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der
Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von
Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter
Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des
Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der
übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen
die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich
eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf
das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss
Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1).
Auf der anderen Seite kann das Abstellen
auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen
zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung
(Art. 9 BV) verstossen (BGE 136 II 539 E. 3.2; BGE 133 II 384 E. 4.2.3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; BGE 129 I 49 E. 4; BGE 128 I 81 E. 2).
Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen
Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche
Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien
die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu,
wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine
Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich
widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart
offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind
(BGE 141 IV 369 E. 6.1; 6B_829/2013 vom 6.5.2014 E. 4.1).
10.2.3
Bei der Gutachterin Dr. med. C.___
handelt es sich um eine ausgewiesene und anerkannte Fachperson. Worauf sie ihr
Gutachten stützt, gibt sie an (S. 2 des Gutachtens). An der Hauptverhandlung
ergänzte sie ihr Gutachten mündlich. Den Vorwurf, sie habe unkritisch auf den
Vorgutachter verwiesen, entkräftete sie. Das schriftliche Gutachten enthält
nachvollziehbare und alles andere als dürftig zu bezeichnende Ausführungen zur
Rückfallgefahr. Sie erläuterte und ergänzte an der Hauptverhandlung einleuchtend,
weshalb sie kein statistisches Prognoseverfahren anwandte, sondern eine
Einzelfalleinschätzung gemäss HCR-20. Auch die Fragen, weshalb sie keine
Fremdanamnese vorgenommen und bloss ein einziges Gespräch von 100 Minuten mit
der Beschwerdegegnerin geführt hatte, beantwortete sie mit dem Hinweis darauf,
dass die Beschwerdegegnerin ihr gut habe Auskunft geben können, in stabil
remittiertem Zustand und die Störung in den Akten eindeutig dokumentiert
gewesen sei, überzeugend. Die Krankheit der Beschwerdegegnerin erforderte nicht
zusätzlich auch noch eine körperliche Untersuchung. Das Gutachten und die
mündlichen Ergänzungen der Gutachterin anlässlich der Hauptverhandlung sind
ausführlich, vollständig, fachlich fundiert und frei von Widersprüchen. Es kann
deshalb darauf abgestellt werden.
Die Kritik der Beschwerdegegnerin und
der Vorinstanz am Gutachten ist somit unbegründet. Das gilt insbesondere auch
für den von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwurf der Befangenheit und den
Einwand, sie sei im Hinblick auf die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
nicht verteidigt gewesen. Ganz abgesehen davon, sind diese erst im
Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwürfe verspätet. Auch wenn die Gutachterin von
der Vorinstanz nicht befragt wurde, entband das nicht davon, die Einwände ohne
Verzug vorzubringen. An der Hauptverhandlung, an welcher die Gutachterin ihr
Gutachten mündlich erläuterte, hatte die Beschwerdegegnerin zudem die Gelegenheit,
der Gutachterin Ergänzungsfragen zu stellen, wovon der amtliche Verteidiger
denn auch wie im Voraus angekündigt, ausführlich Gebrauch machte.
10.3.1
Dr. med. C.___ führt in ihrem
Gutachten vom 23. Juni 2023 aus, es sei «sowohl kurz-, mittel- als auch
langfristig denkbar, dass erneute schizomanische Phasen auftreten. Ausgehend
vom bisherigen Verlauf besteht dann ein erhebliches Risiko, dass es auch wieder
zu fremdgefährdendem Verhalten kommen kann. Problematisch ist dabei, dass sich
die Krankheitsepisoden in der Vorgeschichte offenbar innerhalb von Tagen
entwickelten … Der Hauptrisikofaktor für gewalttätiges Verhalten ist die
schwere psychische Erkrankung, bei der in der Vergangenheit auch unter
fortgesetzter Medikation Krankheitsphasen auftraten. Das Risiko, dass in
Zukunft Krankheitsphasen auftreten, steigt natürlich an, wenn die Expl. ihre
Medikation absetzen, Cannabis (Drogen) konsumieren, sich im Alltag überlasten
oder sonstigen Stress erleben würde … Auch in Abhängigkeit von situativen
Faktoren wären in Krankheitsphasen auch zukünftig schwere Opferschäden denkbar –
zu Mal, wenn man bedenkt, dass A.___ in der Situation der Anlasstat ein Messer
einsetzte» (Gutachten, S. 57 f.). Die Gutachterin geht in ihrem schriftlichen
Gutachten weiter davon aus, dass dieses Risiko bei der Entlassung aus der
Massnahme steigt: «Schwieriger (hinsichtlich Unterstützung und Kontrolle) könnte
es werden, wenn A.___ in einem ambulanten Setting wäre bzw. wenn die «Verpflichtung
der Massnahme» wegfiele. In diesem Fall scheint es nicht sicher, dass A.___
weiterhin hinreichend zuverlässig kooperieren würde, da sie ein hohes
Autonomiebedürfnis hat und nach wie vor dazu neigt, die Schwere ihrer Störung
und das Gewaltrisiko zu unterschätzen» (Gutachten, S. 50).
10.3.2
Anlässlich der Verhandlung führte
sie zum Rückfallrisiko ergänzend aus, auch wenn die Störung der
Beschwerdegegnerin aktuell remittiert sei, müsse aufgrund des bisherigen
Verlaufs davon ausgegangen werden, dass es immer wieder Phasen gebe, in welchen
sie deutlich symptombelastet sei und dann das hohe Risiko bestehe, dass sie
sich fremdaggressiv verhalte. Man könne klar sagen, dass Cannabiskonsum das
Risiko, dass sie wieder eine psychotische Episode bekomme, relevant erhöhe. Die
Beschwerdegegnerin habe eine schizoaffektive Störung, von der klar sei, dass
eine Destabilisierung von Cannabis ausgelöst werde. Deshalb sei jeglicher
Konsum ein No-Go. Wenn sich jemand mit einer solchen Störung in früheren Phasen
aggressiv verhalten habe, müsse mit hohem Risiko davon ausgegangen werden, dass
sie sich wieder fremdaggressiv verhalte. Wenn man schnell reagieren müsse, sei
das vom Amtsgericht als ausreichend erachtete Setting «ungünstig» (Einvernahmeprotokoll,
S. 4). Es wäre wichtig, dies im Massnahmevollzug zu erproben, weil sich dann
jemand verbindlich zuständig fühle. Gefordert sei, dass kleinschrittig in ein
Setting gelockert werde, in welchem die Beschwerdegegnerin bis 80 weiterleben
könne, in welchem sie stabil sei und man wisse, wie sie weiter behandelt werde.
Ohne Erprobung bestehe das Risiko, dass die Beschwerdegegnerin eine schwere
schizomanische Phase erleide, in welcher sie Situationen oder Personen wahnhaft
verkenne, wie das bei der Anlasstat der Fall gewesen sei. Selbst im
Massnahmeverlauf sei die Beschwerdegegnerin bei Veränderungen des Settings
psychotisch dekompensiert. Auf Veränderungen äusserer Bedingungen habe sie
empfindlich reagiert, deshalb müsse es langsam und engmaschig durchgeführt
werden. Die Ereignisse im bisherigen Verlauf der Massnahme seien Anzeichen
dafür, dass sie eine ganz enge Betreuung brauche und jegliche Lockerungen gut
erprobt sein müssten, bevor man sage, jetzt überführe man die
forensisch-psychiatrische Behandlung in eine allgemein-psychiatrische. Eine
stationäre Massnahme sei deshalb besser als ein ambulantes Setting. Es dürfe
nicht eine zu schnelle Veränderung geben. Sie würde vorschlagen, die
Beschwerdegegnerin in ein Wohnheim in ihrer ursprünglichen Wohnregion mit einem
Helfernetz in der Region zu verlegen und dann die Lockerungsschritte zu machen,
die anstünden, zum Beispiel einen Arbeitsplatz suchen, etc. Dann müsse man
schauen, wie es gehe, zum Beispiel auch in einem Einzelwohnheim, wer die
psychiatrische Behandlung übernehme etc.
10.4
Das AJUV hatte die KoFako gebeten,
im Zusammenhang mit dem Vollzug der Massnahme diverse Fragen zu beantworten. Die
KoFako gab gestützt darauf am 11. Oktober 2023 folgende Gesamtbeurteilung
ab: «Auf therapeutischer Ebene konnten nach Ansicht der Fachkommission noch
keine Fortschritte erzielt werden, welche die Legalprognose bedeutsam zu
verbessern vermögen. A.___ hat weder eine differenzierte Störungseinsicht noch
hat sie sich bisher vertieft mit der Anlasstat bzw. dem Deliktmechanismus
auseinandergesetzt. Sie blendet den Umstand tendenziell aus, dass
schizomanische Episoden auch in Zukunft mit einem erhöhten Gewaltrisiko
einhergehen. Ihre Therapie- und Veränderungsbereitschaft gründet nicht auf
einem intrinsischen Willen und erscheint lediglich vordergründig gegeben. Trotz
diesen ungünstigen Faktoren konnte mit Hilfe der antipsychotischen Medikation
(u.a. Zwangsmedikation in der [...]) eine Remission der Positivsymptomatik
erreicht werden und A.___ präsentiert sich zurzeit psychisch stabil, was
günstig zu werten ist, da ihr Gewaltrisiko vor allem mit dem Auftreten
schizomanischer Episoden verknüpft ist. Nach Ansicht der Fachkommission
benötigt A.___ weiterhin professionelle Betreuung und Kontrolle, solange sie
nicht in der Lage ist, eine Verschlechterung ihres psychischen Zustands
rechtzeitig zu erkennen (Frühwarnzeichen) und selbstständig die benötigte
Unterstützung und Hilfe einzuholen. Weiter muss sie einen erneuten
Cannabiskonsum als deliktrelevant erachten und eine zuverlässige und
intrinsisch motivierte Medikamentencompliance aufweisen. Das Risikomanagement
wird zurzeit in erster Linie durch das kontrollierende Setting der Institution
sichergestellt … Die tatzeitnahen Risikofaktoren werden medikamentös und
soziotherapeutisch bearbeitet und haben sich leicht abgeschwächt (Remission;
Abstinenz im kontrollierten Rahmen); sie liegen aber auch heute noch als solche
vor. Den vorliegenden Risikofaktoren kann mit Fortführung der therapeutischen
Behandlung (inklusive antipsychotischer Medikation) und Aufrechterhaltung eines
kontrollierenden Settings entgegengewirkt werden. Sofern sich A.___ bewährt und
sie ihre Abstinenz aufrechterhält, die medikamentöse und soziotherapeutische Behandlung
fortgeführt wird und ihr psychisches Zustandsbild stabil ist, erachtet die
Fachkommission den Übertritt auf die offene Station des [...] für möglich.
Unter den oben genannten Voraussetzungen erachtet die Fachkommission ebenso die
Gewährung eines Arbeitsexternats für möglich. Wichtig ist ein intensives
Monitoring, damit frühzeitig erkannt wird, falls A.___ im zwischenmenschlichen
Bereich erneut in Konflikt- bzw. Überforderungssituationen gerät. Nach
erfolgtem Wechsel auf die offene Station des [...] erachtet die Fachkommission
die schrittweise Gewährung von unbegleiteten Beziehungsurlauben (bis zu 12
Stunden) tagsüber bei den Eltern sowie in einem zweiten Schritt unbegleitete
Beziehungsurlaube mit Übernachtungen unter den oben genannten Voraussetzungen sowie
unter Einhaltung von Auflagen und Weisungen für möglich. Die Fachkommission erachtet
es als wichtig, dass allfällige Vollzugsöffnungen kleinschrittig erfolgen und A.___
nicht überfordert wird, so dass die seit rund einem Jahr erreichte psychische Stabilität
(welches die Voraussetzung für ein geringes Rückfallrisiko darstellt) nicht
durch Stressoren gefährdet wird. Des Weiteren empfiehlt die Fachkommission,
eine Depotmedikation zu prüfen. Infolge der erst kürzlich erfolgten Stabilität
und der Wichtigkeit eines beständigen Settings / Behandlungsteams erachtet die
Fachkommission die Versetzung von A.___ in ein anderes offen geführtes Wohnheim
(Raum [...]) zurzeit für verfrüht» (Beurteilung der KoFako vom 11. Oktober
2023, S. 10 f.).
10.5
Die [...], erwähnt in dem von
Oberarzt Dr. med. E.___ und von Chefarzt Dr. med. G.___ unterzeichneten Therapiezwischenbericht
vom 21. Februar 2024, die Beschwerdegegnerin sei am 12. August 2023 aus einem
Ausgang nicht zurückgekehrt und erst am Folgetag im [...] erschienen. Es sei
bei der Entweichung zu Cannabiskonsum und anschliessend zur einer Verweigerung der
Abstinenzkontrollen gekommen. Am 9. November 2023 sei bei der
Beschwerdegegnerin ein steigender THC-Wert nachgewiesen worden. Sie habe
angegeben, mit Mitbewohnerinnen Cannabis auf der Abteilung konsumiert zu haben.
Am 10. Januar 2024 sei CBD in einer Urinprobe nachgewiesen worden, wobei sie
jeglichen Konsum verneint habe. Die Beschwerdegegnerin habe noch keine
hinreichende Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation, unzureichende
Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sowie leichtsinniger und unüberlegter
wiederholter Konsum von Cannabis (S. 7). Für die Einschätzung des Gewaltrisikos
wird zusammenfassend festgestellt, dass für A.___ vor dem Hintergrund einer
langjährigen schizoaffektiven Erkrankung, eines schädlichen Cannabisgebrauchs sowie
einer Persönlichkeitsakzentuierung im eng strukturierten und therapeutisch
ausgerichteten Setting des [...] von einem geringen bis moderaten Risiko für
erneute Straftaten im Sinne der Anlassdelikte ausgegangen werde. Das
Gewaltrisiko stehe dabei vor allem in Zusammenhang mit dem Auftreten
schizomanischer Episoden. Problematisch dabei sei vor allem der wiederholte Substanzmittelkonsum
zu werten, der einen Risikofaktor für das Auftreten erneuter schizomanischer
Episoden darstelle (S. 9 f.). Es bestehe eine nur vordergründig tragfähige
Krankheits- und Behandlungseinsicht. Im aktuellen Beurteilungszeitraum sei die
psychopharmakologische Behandlung nicht in Frage gestellt worden. Eine
realistische Einsicht in das eigene Gewaltrisiko bestehe in noch nicht
ausreichendem Masse. Insbesondere bezüglich Substanzkonsums für Cannabis bestünden
bei der Beschwerdegegnerin deutliche Tendenzen zur Bagatellisierung (S. 11).
Der Verlauf der stationären Massnahme
nach Art. 59 StGB sei für den Beurteilungszeitraum ab dem 7. August 2023 als
durchwachsen zu beschreiben. Es sei wiederholt zu Cannabiskonsum gekommen. Andererseits
habe die Beschwerdegegnerin in stabilen Phasen ihrer Arbeit in der [...] zuverlässig
nachgehen können. Ihr Verhalten müsse zumindest als leichtsinnig und unüberlegt
in Hinsicht auf das Dekompensations-Risiko eingeordnet werden. Auch
hinsichtlich der Regeln im Vollzug hätten sich weiterhin Tendenzen dahingehend
gezeigt, dass sie Regeln einseitig zu ihren Gunsten auslege. Der Umgang mit dem
Substanzkonsum weise deutliche Bagatellisierungstendenzen auf. Die Krankheitseinsicht
erscheine noch nicht hinreichend, ebenso wie die Behandlungsmotivation, das eigene
Gewaltrisiko werde noch unzureichend eingeschätzt. Die Beschwerdegegnerin habe
sich oft ungeduldig hinsichtlich der Umsetzung von Vollzugsöffnungen gezeigt.
Das Rückfallrisiko für erneute Straffälligkeit werde im eng strukturierten und
therapeutisch ausgerichteten Setting des [...] als weiterhin gering bis moderat
gewertet. Eine (bedingte) Entlassung aus dem aktuellen Setting erscheine mit
Blick auf die noch anstehenden Vollzugsöffnungen als verfrüht. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht sei eine Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB unbedingt anzuraten (S. 13).
10.6
Auch das [...] erwähnt in seinem
Verlaufsbericht vom 22. Februar 2024 den Cannabiskonsum der Beschwerdegegnerin.
Es äussert zusätzlich den Verdacht, sie habe auch Mitte Oktober 2023 erneut THC
konsumiert. Wiederum habe sie die entsprechenden Drogenurinproben nicht
zulassen wollen und angegeben, lediglich einem Kollegen in einem anderen
Ortsteil bei der Ernte von Cannabis geholfen zu haben (S. 3). Im Sinne einer
Beurteilung und eines Ausblicks hält das [...] fest, seit August 2023 habe sich
ein schwankender Verlauf gezeigt. Die Beschwerdegegnerin habe eine instabilere
Phase mit einer Entweichung und Konsumrückfällen durchlebt, was möglicherweise
auch im Zusammenhang mit einer erlebten Belastung durch die nahende Höchstdauer
der stationären Massnahme wie auch mit dem ihr nicht rasch genug
fortschreitenden Progressionsstand zusammenhängen könnte. Strukturierende
Rahmenbedingungen könne sie nach wie vor nicht immer akzeptieren, wehre sich
verbal gegen direktive Ansagen oder versuche Regelungen, die aus ihrer
Perspektive unnötig seien, zu umgehen. Sie bleibe dabei jeweils in der Lage,
sich in Nachbesprechungen reflektiert zu äussern oder auch mal zu entschuldigen
Dispositiv
für ihr Verhalten. Als positiv zu werten sei demnach, dass sie das
therapeutische Bündnis nicht einseitig habe brechen lassen, wie in der
Vergangenheit mehrfach geschehen. Sie verfüge über ein gutes kognitives Leistungsniveau,
könne sich an Abmachungen halten, Termine organisieren, sich daran erinnern und
auch komplexeren Zusammenhängen folgen. Im Berichtzeitraum sei der Eindruck
geblieben, dass die Beschwerdegegnerin sich nicht primär mit ihren Delikten,
den dahinterliegenden Deliktmechanismen (Exazerbation der psychiatrischen Grunderkrankung)
und ihrer Vergangenheit befassen, sondern hauptsächlich ihre Zukunft sinnvoll
gestalten möchte. Diese Tendenz scheine mit zunehmenden Freiheiten in Folge erweiterter
Progressionen verstärkt beobachtbar zu sein. Die Abstinenzauflagen habe sie seit
August 2023 nicht mehr durchgehend aufrechterhalten können und sie habe sich Drogenurinproben
gegenüber deutlich abweisend gezeigt, aber dahingehend geäussert, dass sie keine
«Kifferin» (mehr) sei. Aufgrund der krankheitsbedingten Vorgeschichte der
Beschwerdegegnerin erachtet es das [...] weiterhin als notwendig, die
Medikamenteneinnahme und Abstinenzeinhaltung zu kontrollieren und die psychopathologische
Stabilität zu monitorisieren, was im Rahmen des bestehenden (oder eines
ähnlichen) therapeutischen Settings möglich sei. Ein schrittweises Vorgehen im Zusammenhang
mit Lockerungen erscheine weiterhin angebracht, um die Stabilität nicht zu
gefährden und Überforderung zu vermieden. Eine Verlängerung der Massnahme nach
Art. 59 StGB sei angebracht. In diesem Rahmen könnten die Belastbarkeit der
Beschwerdegegnerin weiter monitorisiert und neue Progressionsschritte, wie
Wohnen auf offener Station, längere Beziehungsurlaube, erarbeitet werden (S. 6
f.).
10.7.1 Die zitierten Berichte und
Beurteilungen stimmen mit den Beobachtungen und Schlussfolgerungen der
Gutachterin C.___ weitgehend und im Wesentlichen überein: Im gegenwärtigen, eng
strukturierten und therapeutisch ausgerichteten Setting des Massnahmevollzugs besteht
ein geringes bis moderates Rückfallrisiko für erneute Straffälligkeit. Das
Risiko, dass es in Krankheitsphasen auch zukünftig zu schweren Opferschäden
kommen kann, ist aber weiterhin vorhanden, insbesondere wenn die
Beschwerdegegnerin ihre Medikation absetzen, Cannabis konsumieren oder sich im
Alltag überlasten oder sonstigen Stress erleben würde. Wie das vergangene halbe
Jahr zeigte, ist Cannabiskonsum für die Beschwerdegegnerin nach wie vor ein
Thema. Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiert sie, was von einer noch
nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeugt. Das ist vor allem deshalb
problematisch, weil es sowohl kurz-, mittel- als auch langfristig denkbar ist,
dass erneute schizomanische Phasen auftreten können und Cannabiskonsum dabei
ein ganz wesentlicher Risikofaktor ist. Krankheitsepisoden entwickelten sich in
der Vorgeschichte offenbar sehr schnell innerhalb von wenigen Tagen. Dass die
Gutachterin Dr. med. C.___ bei dieser Ausgangslage eine Entlassung aus der
Massnahme erst dann befürwortet, wenn ein Entlasssetting (z.B. geregelte
Tagesstruktur / Berufstätigkeit, Anbindung an ein forensisches Ambulatorium,
kontrollierte Abstinenz, betreutes Einzelwohnen) über einen gewissen Zeitraum
erprobt und sich als tatsächlich tragfähig erwiesen hat, leuchtet ein. Es ist
mit ihr zu befürchten, dass bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem
Massnahmensetting die Gefahr besteht, dass es zu einer erneuten schizomanischen
Krankheitsepisode kommen könnte und damit auch die ernsthafte und unmittelbare
Gefahr eines fremdgefährdenden Verhaltens im Bereich der körperlichen
Integrität gegenüber Dritten einhergeht. Das von der Vorinstanz ihrem Entscheid
zugrunde liegende Entlassungssetting ist in keiner Weise erprobt. Es konnte
sich daher bis anhin auch nicht als tragfähig erweisen und entspricht den
geschilderten Anforderungen folglich nicht.
10.7.2 Im Verfahren vor Amtsgericht
äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch noch zum Vorgutachter und zum Urteil
des Obergerichts vom 14. Januar 2021. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte
Kritik verfängt nicht. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 2. November
2022 ausdrücklich fest, das Obergericht habe sich einlässlich und zutreffend
mit den Einschätzungen von Dr. med. D.___ auseinandergesetzt und wies die
Beschwerde ab. Die Ausführungen des Vorgutachters Dr. med. D.___ widersprechen den
vorstehenden Schlussfolgerungen nicht. Dr. med. D.___ hatte anlässlich der
obergerichtlichen Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Obergerichts
ausgeführt, die konkrete Dauer der Massnahme hänge letztlich von den erzielten
Fortschritten von A.___ ab. Je schneller die Berufungsklägerin stabiler werde,
desto schneller gehe es auch mit den Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine
gewisse Stabilität, doch gerade bei einer soliden Medikation sei vieles
machbar. Wenn die Berufungsklägerin ab jetzt gut einsteige und sich auf die
Therapie einlasse, sei es nach seiner Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren
zu machen (Urteil des Obergerichts vom 14. Januar 2021, S. 77, E. V/8). Die
Fortschritte von A.___ waren indessen weniger schnell als angenommen, so dass
es aktuell für eine Entlassung aus der Massnahme immer noch an der dafür
nötigen Stabilität fehlt.
10.8 Zusammenfassend steht damit fest, dass
das von der Vorinstanz beschriebene Setting nach der Entlassung aktuell nicht
ausreicht, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu reduzieren, das
eine günstige Legalprognose zulässt. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
sind daher noch nicht erfüllt. Es ist zu erwarten, dass durch die Fortführung
der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung der
Beschwerdegegnerin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet
werden kann. Die Massnahme ist somit zu verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB).
11.1 Das Gericht kann die Verlängerung
der Massnahme um höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB). Auch bei
der Verlängerung der Massnahme gilt das Gebot der Verhältnismässigkeit. Nur die
Gefahr relativ schwerer Delikte kann die Verlängerung rechtfertigen. Eine
Verlängerung um weniger als fünf Jahre ist möglich (Trechsel/Pauen Borer,
Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 59
StGB).
11.2.1 Das Obergericht ordnete die
stationäre Massnahme in seinem Urteil vom 14. Januar 2021 für die Dauer
von drei Jahren an. Es stützte sich dabei auf die Einschätzungen des damaligen
Gutachters Dr. med. D.___. Dieser habe anlässlich der Hauptverhandlung
ausgeführt, die konkrete Dauer der Massnahme hänge letztlich von den erzielten
Fortschritten von A.___ ab. Je schneller sie stabiler werde, desto schneller
gehe es auch mit den Lockerungen voran. Es brauche hierfür eine gewisse
Stabilität, doch gerade bei einer soliden Medikation sei vieles machbar. Wenn
sie ab jetzt gut einsteige und sich auf die Therapie einlasse, sei es nach
seiner Einschätzung von nun an in ca. 2 ½ Jahren zu machen. Gestützt hierauf
sei die Dauer der Massnahme auf drei Jahre festzusetzen (Urteil vom 14. Januar
2021, S. 77, E. V./8).
11.2.2 Dr. med. C.___ bezeichnete in
ihrem schriftlichen Gutachten eine Verlängerung um zwei Jahre als realistisch
(Gutachten S. 64). An der Hauptverhandlung bestätigte sie grundsätzlich diese
Einschätzung. Die Erfahrung zeige, dass Entscheidungsprozesse wie die Suche
nach einem Wohnheim mit anschliessenden sukzessiven Lockerungen, dauerten. Auch
die Mühlen der IV mahlten langsam. Wenn es gut gehe, könne es auch schneller
sein als zwei Jahre.
11.2.3 Der psychopathologische Befund
der Beschwerdegegnerin ist seit ihrer Rückkehr ins [...] am 6. April 2022
weitgehend unauffällig (Gutachten Dr. med. C.___, S. 42). Zu beachten ist, dass
die Vollzugsbehörden die Planung der konkreten nächsten Lockerungsschritte bereits
im Sommer 2023 zügig hätten an die Hand nehmen können. Dr. med. C.___ selber
hatte die nächsten Entscheidungen und Schritte in ihrem Gutachten bereits
damals detailliert aufgezeigt (Gutachten, S. 55 f., 62). Die Vollzugsbehörden
sind daher ab sofort gefordert, nun mit Hochdruck die weiteren
Lockerungsschritte aufzugleisen. Ausgehend von der damaligen Einschätzung des
Gutachters Dr. med. D.___ und der gestützt darauf vom Obergericht festgesetzten
Dauer der Massnahme rechtfertigt es sich deshalb, für die nun zu bestimmende
Dauer der Verlängerung ab 6. April 2022 (dem Zeitpunkt, ab dem davon
ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin gut eingestiegen ist und
sich auf die Therapie eingelassen hat) nach wie vor von drei Jahren auszugehen.
Konkret bedeutet das eine Verlängerung bis April 2025, was ausgehend vom für
die Verlängerung massgebenden Datum vom 14. Januar 2024 einer Verlängerung von
15 Monaten entspricht.
Wenn keine weiteren Friktionen
eintreten, sollte die ab jetzt noch verbleibende Zeit von einem Jahr
ausreichen, um dann eine bedingte Entlassung der Beschwerdegegnerin ins Auge zu
fassen, zumal sie mit ihren Eltern ein persönliches Umfeld hat, das sie stützen
kann. Sollte es indessen zu Friktionen kommen, wie zum Beispiel erneutem
Cannabis-Konsum oder einer Stresssituation mit anschliessender akuten
Krankheitsphase, könnte sich die Dauer der Verlängerung in der Tat als zu knapp
erweisen. Aktuell ist indessen davon auszugehen, dass es zu keinen solchen
Friktionen kommt und sich die Beschwerdegegnerin weiterhin kooperativ verhält. Die
Massnahme ist aus diesen Gründen um 15 Monate zu verlängern.
12. Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, zu
vollziehen im bisherigen bzw. im neu aufzugleisenden Setting des
Massnahmenvollzugs.
13.1 Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 21. Dezember
2021 ist aufzuheben. Die stationäre therapeutische Massnahme ist wie vom AJUV
beantragt zu verlängern, aber nicht um die verlangte Dauer von zwei Jahren,
sondern bloss um 15 Monate. Angesichts dieses Ausgangs (Art. 428 Abs. 1 StPO) gehen
die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF
3'000.00 (inkl. Verfahren betr. Anordnung von Sicherheitshaft), zuzüglich
Auslagen von CHF 1'600.00, je zur Hälfte zu Lasten des Staates und der
Beschwerdegegnerin. Dasselbe gilt für die amtsgerichtlichen Kosten von total
CHF 5'295.40, die ebenfalls entsprechend neu zu verlegen sind. Die
Beschwerdegegnerin hat somit für das obergerichtliche Verfahren CHF 2'300.00
und für das amtsgerichtliche Verfahren CHF 2'647.70 zu bezahlen.
13.2 Für die Festsetzung der Entschädigung
des amtlichen Verteidigers der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Daniel U.
Walder, ist grundsätzlich von dessen Honorarnote auszugehen. Nicht entschädigt
werden können die noch für das Jahr 2023 fakturierten Aufwendungen (3:00; 0:25,
0:10, 0:05), da diese bereits durch die Vorinstanz abgegolten wurden. Dasselbe
gilt für die Verrichtungen vom 10. Januar 2024 (0:10 Std. Prüfung Nachentscheid
und 0:35 Std. Studium Entscheid). Über den Aufwand für das Ausstandverfahren wurde
bereits mit dem Beschluss des Obergerichts (Strafkammer) vom 19. Februar 2024
befunden, weshalb der für das Studium des Entscheids geltend gemachte Aufwand
von 0:15 Stunden ebenfalls unberücksichtigt bleiben muss. Nach diesen
Korrekturen resultiert ein Aufwand von 79:35 Stunden resp. inklusive Auslagen
von CHF 293.80 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % eine Entschädigung von CHF
16'663.20. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF
16'705.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist unangefochten geblieben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 21.
Dezember 2023 wird aufgehoben.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts vom 14. Januar 2021 angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 14. Januar 2024 um 15 Monate verlängert.
3. Die Kosten des amtsgerichtlichen
Verfahrens von CHF 5'295.40 gehen zur Hälfte, das heisst im Umfang von CHF
2'647.70, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
4. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […], für das
erstinstanzliche Verfahren von CHF 16'705.20 (inkl. Auslagen und MwSt.)
ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 8'352.60 (1/2)
während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___
erlauben.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'600.00, gehen zur Hälfte,
d.h. im Umfang von CHF 2'300.00, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu
Lasten des Staates.
6. Die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Daniel U. Walder, […], für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 16'663.20 (inkl. Auslagen und
MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
8'331.60 (1/2) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse
von A.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 5. Juni 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger
6B_376/2024).