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Entscheid

BKBES.2024.123

Nichtanhandnahmeverfügung

1. Oktober 2024Deutsch8 min

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die B.___ AG und gegen C.___ sowie

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 1. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___

AG

3. C.___

4. D.___

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Juli 2024 reichte A.___ u.a.

bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. Er habe bereits am 25. März 2024

per A-Post-Plus eine Strafanzeige eingereicht, die Staatsanwaltschaft habe

diese aber nicht erhalten und auch nicht registriert. Er lege nochmals eine

Kopie bei. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 2. August 2024

mit, er habe in der Eingabe vom 8. Juli 2024 Beilagen erwähnt, welche bisher

nicht eingereicht worden seien. Er solle die fehlenden Unterlagen bis 15.

August 2024 einreichen, ansonsten werde der Erlass einer

Nichtanhandnahmeverfügung beabsichtigt. Am 13. August 2024 gingen bei der

Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.

Mit Verfügung vom 16. August 2024 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die B.___ AG und gegen C.___ sowie

D.___ wegen Drohung, Persönlichkeitsverletzung, Datenschutzverletzung und

Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

28. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 24.

September 2024 die Akten zu und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf

eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Beim nachfolgenden Ergebnis konnte

auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft begründete die

Nichtanhandnahmeverfügung damit, A.___ habe sich am 7. April 2024 per Mail bei

der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich erkundigt, weshalb er betreffend eine

von ihm am 25. März 2024 gegen die Polizei Kanton Solothurn wegen

Amtsmissbrauchs und Datenschutzverletzungen eingereichten Strafanzeige keine

Empfangsbestätigung erhalten habe. Zufolge dieser Korrespondenz habe die

Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Polizei

Kanton Solothurn) betreffend Amtsmissbrauch und Datenschutzverletzungen

eröffnet (STA.2024.2568). Die in diesem Verfahren vorgenommenen internen

Abklärungen hätten ergaben, dass A.___ mit selbem Datum eine weitere

Strafanzeige, erfasst per 27. März 2024 unter der Geschäftsnummer STA.2024.1882

(mittlerweile rechtskräftig mit einer Einstellungsverfügung erledigt),

eingereicht habe. Eine weitere Eingabe von ihm sei indes nicht bei der Staatsanwaltschaft

erfasst worden, was ihm am 8. April 2024 mitgeteilt worden sei. Im Anschluss habe

A.___ der Staatsanwaltschaft zwei Empfangsbestätigungen der Post zukommen

lassen, welche grundsätzlich belegt hätten, dass er am 25. März 2024 der

Staatsanwaltschaft zwei eingeschriebene Sendungen habe zukommen lassen, welche

im Sendungsereignis der Post per 27. März 2024 als «zugestellt via Postfach;

Solothurn 3 Weststadt» vermerkt worden seien. Nichtsdestotrotz habe keine

zweite Anzeige von A.___ einen entsprechenden Eingang in der Geschäftskontrolle

der Staatsanwaltschaft gefunden. Es sei ihm deshalb am 15. April 2024

mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund des Vorhergesagten nichts anderes

übrigbleibe, als die von ihm erwähnte Strafanzeige erneut einzureichen. Dieser

Aufforderung sei er nicht nachgekommen, worauf die Staatsanwaltschaft am 21.

Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Eine in der Folge von

ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Entscheid der Beschwerdekammer vom 16.

Juli 2024 abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 habe er dann die

nunmehr fragliche Strafanzeige vom 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft

eingereicht.

Der Strafanzeige, welcher eine

Ausweiskopie, eine Kopie einer von A.___ unterzeichneten Vollmacht zuhanden der

Polizei Kanton Solothurn sowie diverse Mailkorrespondenz mit seiner Vermieterin

(Liegenschaftsverwaltung B.___ AG, konkret [...], [...]) und der Polizei Kanton

Solothurn (D.___) sowie weitere Unterlagen beigelegen hätten, liege sinngemäss

der Sachverhalt zu Grunde, dass seitens der angezeigten Personen Unwahrheiten

über ihn erzählt (Persönlichkeitsverletzungen) und Daten an diverse Behörden,

Ämter und Firmen weitergeleitet worden seien, obschon diese nicht stimmen

würden bzw. diese zur Weiterleitung der Daten nicht berechtigt gewesen seien

(Amtsmissbrauch, Datenschutzverletzung). Ebenfalls habe A.___ ins Feld geführt,

dass der Hauswart C.___ ihn unter anderem am 8. Januar 2024, um 17:00 Uhr,

verbal bedroht haben solle, was er umgehend der B.___ AG telefonisch und per

E-Mail gemeldet habe. Der damit zusammenhängende Mailverkehr liege jedoch den

Akten nicht bei.

Aufgrund der Strafanzeige und der

eingereichten Unterlagen bleibe weiterhin nur zu erahnen, wer sich wegen was zu

Ungunsten des Anzeigers in irgendeiner Form strafrechtlich verhalten haben

solle. Es bestehe offensichtlich keine Veranlassung, von einer Verdachtslage

auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet

werden und die als Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung dienen

könne. Die Anzeige von A.___ sei daher nicht an die Hand zu nehmen.

Soweit es die angeblich durch C.___

ausgesprochenen Drohungen betreffe, sei festzuhalten, dass mit Blick auf das

ihm zustehende Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht als Beschuldigter

erfahrungsgemäss keine Aussagen zu erwarten seien, welche zur Begründung eines

Anfangsverdachts führen und somit zu einer Verurteilung von ihm ausreichen

würden, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren gestützt auf Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.

2.

Soweit verständlich brachte der

Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, seine eingereichten

Unterlagen seien relevant gewesen. Von der Polizei, der B.___ AG und dem RAV [...]

habe er immer falsche Antworten erhalten, wenn er Auskunft verlangt habe. Es

seien immer Daten und Informationen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet

worden. Er habe schon mehrmals Strafanzeige eingereicht, diese seien aber immer

archiviert worden.

3.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht

muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in

dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

4.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand

genommen hat. In der Nichtanhandnahmeverfügung, welche vorliegend ausführlich

wiedergegeben wurde, wird dargelegt, wie es sich um die Anzeigen und Eingaben

verhält, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft (und offenbar auch

anderen Amtsstellen) hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei um Eingaben,

aus denen nicht ersichtlich ist, was er wem genau vorwirft resp. wer wann eine

strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Teilweise wurden die Anzeigen

auch bereits behandelt und mit Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung

erledigt. Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte

eröffnet werden können, ist weder aus den Anzeigen noch aus den eingereichten

Unterlagen ersichtlich. Es ist in der Tat so, wie die Staatsanwaltschaft

ausführt, dass nicht erkennbar ist, wie sie aus den Eingaben des

Beschwerdeführers einen das Anklageprinzip auch nur ansatzweise

berücksichtigenden Vorhalt sollte formulieren können. Aufgrund der Eingaben und

Belege des Beschwerdeführers sind auch keine weiteren Ermittlungsansätze

erkennbar, denen sie nachgehen könnte und müsste. Auch aus der Beschwerde an

die Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.

5.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Eingabe der

Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 wird den Parteien zur Kenntnis

zugestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Ramseier