BKBES.2024.123
Nichtanhandnahmeverfügung
1. Oktober 2024Deutsch8 min
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die B.___ AG und gegen C.___ sowie
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 1. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
AG
3. C.___
4. D.___
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Juli 2024 reichte A.___ u.a.
bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige ein. Er habe bereits am 25. März 2024
per A-Post-Plus eine Strafanzeige eingereicht, die Staatsanwaltschaft habe
diese aber nicht erhalten und auch nicht registriert. Er lege nochmals eine
Kopie bei. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 2. August 2024
mit, er habe in der Eingabe vom 8. Juli 2024 Beilagen erwähnt, welche bisher
nicht eingereicht worden seien. Er solle die fehlenden Unterlagen bis 15.
August 2024 einreichen, ansonsten werde der Erlass einer
Nichtanhandnahmeverfügung beabsichtigt. Am 13. August 2024 gingen bei der
Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 16. August 2024 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen die B.___ AG und gegen C.___ sowie
D.___ wegen Drohung, Persönlichkeitsverletzung, Datenschutzverletzung und
Amtsmissbrauchs nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
28. August 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 24.
September 2024 die Akten zu und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf
eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
4. Beim nachfolgenden Ergebnis konnte
auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft begründete die
Nichtanhandnahmeverfügung damit, A.___ habe sich am 7. April 2024 per Mail bei
der Staatsanwaltschaft gemeldet und sich erkundigt, weshalb er betreffend eine
von ihm am 25. März 2024 gegen die Polizei Kanton Solothurn wegen
Amtsmissbrauchs und Datenschutzverletzungen eingereichten Strafanzeige keine
Empfangsbestätigung erhalten habe. Zufolge dieser Korrespondenz habe die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft (Polizei
Kanton Solothurn) betreffend Amtsmissbrauch und Datenschutzverletzungen
eröffnet (STA.2024.2568). Die in diesem Verfahren vorgenommenen internen
Abklärungen hätten ergaben, dass A.___ mit selbem Datum eine weitere
Strafanzeige, erfasst per 27. März 2024 unter der Geschäftsnummer STA.2024.1882
(mittlerweile rechtskräftig mit einer Einstellungsverfügung erledigt),
eingereicht habe. Eine weitere Eingabe von ihm sei indes nicht bei der Staatsanwaltschaft
erfasst worden, was ihm am 8. April 2024 mitgeteilt worden sei. Im Anschluss habe
A.___ der Staatsanwaltschaft zwei Empfangsbestätigungen der Post zukommen
lassen, welche grundsätzlich belegt hätten, dass er am 25. März 2024 der
Staatsanwaltschaft zwei eingeschriebene Sendungen habe zukommen lassen, welche
im Sendungsereignis der Post per 27. März 2024 als «zugestellt via Postfach;
Solothurn 3 Weststadt» vermerkt worden seien. Nichtsdestotrotz habe keine
zweite Anzeige von A.___ einen entsprechenden Eingang in der Geschäftskontrolle
der Staatsanwaltschaft gefunden. Es sei ihm deshalb am 15. April 2024
mitgeteilt worden, dass ihm aufgrund des Vorhergesagten nichts anderes
übrigbleibe, als die von ihm erwähnte Strafanzeige erneut einzureichen. Dieser
Aufforderung sei er nicht nachgekommen, worauf die Staatsanwaltschaft am 21.
Juni 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe. Eine in der Folge von
ihm dagegen erhobene Beschwerde sei mit Entscheid der Beschwerdekammer vom 16.
Juli 2024 abgewiesen worden. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 habe er dann die
nunmehr fragliche Strafanzeige vom 25. März 2024 bei der Staatsanwaltschaft
eingereicht.
Der Strafanzeige, welcher eine
Ausweiskopie, eine Kopie einer von A.___ unterzeichneten Vollmacht zuhanden der
Polizei Kanton Solothurn sowie diverse Mailkorrespondenz mit seiner Vermieterin
(Liegenschaftsverwaltung B.___ AG, konkret [...], [...]) und der Polizei Kanton
Solothurn (D.___) sowie weitere Unterlagen beigelegen hätten, liege sinngemäss
der Sachverhalt zu Grunde, dass seitens der angezeigten Personen Unwahrheiten
über ihn erzählt (Persönlichkeitsverletzungen) und Daten an diverse Behörden,
Ämter und Firmen weitergeleitet worden seien, obschon diese nicht stimmen
würden bzw. diese zur Weiterleitung der Daten nicht berechtigt gewesen seien
(Amtsmissbrauch, Datenschutzverletzung). Ebenfalls habe A.___ ins Feld geführt,
dass der Hauswart C.___ ihn unter anderem am 8. Januar 2024, um 17:00 Uhr,
verbal bedroht haben solle, was er umgehend der B.___ AG telefonisch und per
E-Mail gemeldet habe. Der damit zusammenhängende Mailverkehr liege jedoch den
Akten nicht bei.
Aufgrund der Strafanzeige und der
eingereichten Unterlagen bleibe weiterhin nur zu erahnen, wer sich wegen was zu
Ungunsten des Anzeigers in irgendeiner Form strafrechtlich verhalten haben
solle. Es bestehe offensichtlich keine Veranlassung, von einer Verdachtslage
auszugehen, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet
werden und die als Grundlage für die Eröffnung einer Strafuntersuchung dienen
könne. Die Anzeige von A.___ sei daher nicht an die Hand zu nehmen.
Soweit es die angeblich durch C.___
ausgesprochenen Drohungen betreffe, sei festzuhalten, dass mit Blick auf das
ihm zustehende Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht als Beschuldigter
erfahrungsgemäss keine Aussagen zu erwarten seien, welche zur Begründung eines
Anfangsverdachts führen und somit zu einer Verurteilung von ihm ausreichen
würden, weshalb auch diesbezüglich das Verfahren gestützt auf Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei.
2.
Soweit verständlich brachte der
Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vor, seine eingereichten
Unterlagen seien relevant gewesen. Von der Polizei, der B.___ AG und dem RAV [...]
habe er immer falsche Antworten erhalten, wenn er Auskunft verlangt habe. Es
seien immer Daten und Informationen an seinen Arbeitgeber weitergeleitet
worden. Er habe schon mehrmals Strafanzeige eingereicht, diese seien aber immer
archiviert worden.
3.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht
muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in
dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
4.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand
genommen hat. In der Nichtanhandnahmeverfügung, welche vorliegend ausführlich
wiedergegeben wurde, wird dargelegt, wie es sich um die Anzeigen und Eingaben
verhält, die der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft (und offenbar auch
anderen Amtsstellen) hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei um Eingaben,
aus denen nicht ersichtlich ist, was er wem genau vorwirft resp. wer wann eine
strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Teilweise wurden die Anzeigen
auch bereits behandelt und mit Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung
erledigt. Ein Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte
eröffnet werden können, ist weder aus den Anzeigen noch aus den eingereichten
Unterlagen ersichtlich. Es ist in der Tat so, wie die Staatsanwaltschaft
ausführt, dass nicht erkennbar ist, wie sie aus den Eingaben des
Beschwerdeführers einen das Anklageprinzip auch nur ansatzweise
berücksichtigenden Vorhalt sollte formulieren können. Aufgrund der Eingaben und
Belege des Beschwerdeführers sind auch keine weiteren Ermittlungsansätze
erkennbar, denen sie nachgehen könnte und müsste. Auch aus der Beschwerde an
die Beschwerdekammer ergibt sich nichts anderes.
5.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe der
Staatsanwaltschaft vom 24. September 2024 wird den Parteien zur Kenntnis
zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Ramseier