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Entscheid

BKBES.2024.124

Verfügung vom 13. August 2024

23. September 2024Deutsch7 min

Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde

Source so.ch

SOG 2025 Nr. 4

Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO. Es genügt den gesetzlichen

Anforderungen, wenn nur das Aktenexemplar des Strafbefehls von einem

Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin resp. vom Untersuchungsbeamten oder

einer Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet ist. Das in der Folge an

die Parteien versandte Exemplar kann lediglich mittels einer

Faksimileunterschrift versehen sein.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde

A___ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 250.00

verurteilt. Die Staatsanwaltschaft nahm das von ihm retournierte Couvert,

versehen mit schriftlichen Äusserungen, als Einsprache gegen den Strafbefehl

entgegen und überwies das beschriebene Couvert mit den Akten zur Prüfung der

Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das Gerichtspräsidium von

Olten-Gösgen. Mit Verfügung vom 13. August 2024 hob der Gerichtspräsident

von Olten-Gösgen den Strafbefehl auf und wies den Fall zur Durchführung eines

neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Verfahren wurde als

gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft

retourniert. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft, vertreten

durch den Oberstaatsanwalt, am 2. September 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf

deren Aufhebung.

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

2.

Der Gerichtspräsident begründete die

angefochtene Verfügung damit, aus dem Strafbefehlsexemplar von A___ gehe hervor, dass dieses lediglich

mittels Faksimileunterschrift unterzeichnet worden sei. Dies entspreche den

Gültigkeitserfordernissen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Die

persönliche Unterschrift stelle ein formelles Gültigkeitserfordernis dar und

ein faksimiliert unterzeichneter Strafbefehl sei ungültig. Dass das

Aktenexemplar mit einer persönlichen Unterschrift ergänzt worden sei, sei

unerheblich. In Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO sei der Strafbefehl

aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

3.

Die Staatsanwaltschaft begründet die

Beschwerde damit, im Kanton Solothurn würden Strafbefehle seit der Einführung

der schweizerischen StPO im Jahr 2012 mit Faksimileunterschrift versandt, wobei

dies einer Fortführung der unter dem früheren (kantonalen) Recht gültigen

langjährigen Praxis für die Eröffnung von Strafverfügungen entspreche. Als im

Jahr 2022 das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Basel-Stadt

entschieden habe, der Erlass eines gültigen Strafbefehls setze die Visierung

mit einer persönlichen handschriftlichen Unterschrift voraus, sei die

Rechtslage von der Staatsanwaltschaft vertieft geprüft und ab sofort darauf

geachtet worden, dass in jedem Fall ein Strafbefehlsexemplar eigenhändig

unterzeichnet werde, bevor die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen

Exemplare versandt würden. Diese Praxis sei lange Zeit von allen kantonalen

Gerichten akzeptiert worden. In den letzten Wochen habe sich jedoch an

einzelnen Verfügungen gezeigt, dass das Richteramt Olten-Gösgen diese Praxis

offenbar als falsch erachte. So auch im vorliegenden Fall.

Die Staatsanwaltschaft sei der

Auffassung, dass zwischen Ausstellung und Eröffnung eines Strafbefehls

unterschieden werden müsse. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO habe ein

Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten. Diese

Anforderung sei unbestrittenermassen erfüllt. Der Strafbefehl sei von der

zuständigen Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet. Für die Eröffnung

des Entscheids seien die allgemeinen Vorschriften über Eröffnung und Zustellung

von Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO anwendbar. Diese statuierten

den Grundsatz der Schriftlichkeit und verwiesen damit implizit auf die gemäss

Obligationenrecht geltenden Regeln für die einfache Schriftlichkeit. Hier sei

Art. 14 Abs. 2 OR einschlägig, der Nachbildungen der eigenhändigen Unterschrift

auf mechanischem Weg dort als genügend anerkenne, wo deren Gebrauch im Verkehr

üblich sei, insbesondere, wo es sich um in grosser Zahl ausgegebene Dokumente

handle. Dies sei hier der Fall; im Jahr 2023 seien im Kanton Solothurn über 25'000

Strafbefehle ergangen, welche in vielen Fällen mehreren Parteien und

Amtsstellen hätten eröffnet werden müssen. Die Eröffnung des Strafbefehls durch

ein mit einer Faksimilieunterschrift versehenen Exemplars sei daher formgültig

erfolgt. Daran ändere der Bundesgerichtsentscheid 148 IV 445 vom 22. Juni 2022

nichts.

4.

Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO

enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Der

Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde von der zuständigen Untersuchungsbeamtin

eigenhändig unterzeichnet (Aktenexemplar). Fraglich ist nur, ob auch das den

Parteien versandte Exemplar eine eigenhändige Unterschrift tragen muss oder ob

es genügen kann, dieses mittels einer Faksimileunterschrift zu versenden.

Der Amtsgerichtspräsident beruft sich in

der angefochtenen Verfügung auf BGE 148 IV 445. In diesem Entscheid hat das

Bundesgericht festgehalten, in Bezug auf Strafbefehle werde eine Unterzeichnung

durch die zuständige Person verlangt. (Auch) bei der eigenhändigen Unterschrift

des Strafbefehls handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Mit der

Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller

desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld

und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der

Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes

entspreche. Mithin erkläre auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die

Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und

zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die

persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls

ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (E.

1.3.3, 1.4.1).

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt, kann aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass sämtliche

Exemplare des Strafbefehls eigenhändig unterzeichnet werden müssen.

Erforderlich ist, dass der Strafbefehl eine eigenhändige Unterschrift trägt,

sodass ausreichend Gewähr dafür geboten wird, dass der ausgefertigte Entscheid

inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt (oder hier

der Untersuchungsbeamtin) gefasst worden ist. Mit der eigenhändigen

Unterschrift auf dem Strafbefehl (Aktenexemplar) wird diesem Erfordernis Genüge

getan. Dem Amtsgerichtspräsidenten stehen bei der Überweisung zur

Gültigkeitsprüfung die Akten zur Verfügung, weshalb er sich ohne Weiteres

vergewissern kann, ob der Strafbefehl tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt

oder vom zuständigen Untersuchungsbeamten unterzeichnet worden ist und der

Strafbefehl die entsprechenden Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auch eine

Partei kann im Zweifelsfall Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen

kann, ob der Strafbefehl tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet

worden ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass

dem fraglichen Entscheid 148 IV 445 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als

im vorliegenden Fall. Dort ging es darum, dass gar kein eigenhändig

unterzeichneter Strafbefehl existierte. Die formelle Richtigkeit der

Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Staatsanwalt gefassten

Entscheid war von diesem nur mittelbar bzw. in Bezug auf die Gebühren und

Auslagen – welche vom Kanzleipersonal innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens

festgesetzt wurden – gar nicht bestätigt worden (vgl. E. 1.4.1). Hier liegt

aber gerade ein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl vor.

Ergänzend anzufügen ist, dass auch Art.

353.

Abs. 3 StPO der Praxis der Staatsanwaltschaft nicht entgegensteht. Gemäss

dieser Bestimmung wird der Strafbefehl den Personen und Behörden, die zur

Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3

StPO). Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von

Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO sind auch auf Strafbefehle

anzuwenden (Michael Dahinoff, BSK-StPO, a.a.O., Art. 353 N 54) und nach Art. 85

Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der

Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Vielzahl

an Strafbefehlen, die jährlich – in vielen Fällen an mehrere Parteien –

versandt werden, rechtfertigt.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

folglich gutzuheissen. Das Aktenexemplar des Strafbefehls trägt die

eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Untersuchungsbeamtin; dies genügt

den diesbezüglichen Gültigkeitserfordernissen. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 13. August 2024 ist daher aufzuheben. Die Angelegenheit

geht an den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zurück, damit dieser die

weitere Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls resp. der Einsprache vornimmt

(vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024).

Beschwerdekammer, Verfügung der

Präsidentin vom 23. September 2024 (BKBES.2024.124)