BKBES.2024.124
Verfügung vom 13. August 2024
23. September 2024Deutsch7 min
Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde
Source so.ch
SOG 2025 Nr. 4
Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO. Es genügt den gesetzlichen
Anforderungen, wenn nur das Aktenexemplar des Strafbefehls von einem
Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin resp. vom Untersuchungsbeamten oder
einer Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet ist. Das in der Folge an
die Parteien versandte Exemplar kann lediglich mittels einer
Faksimileunterschrift versehen sein.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde
A___ wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von CHF 250.00
verurteilt. Die Staatsanwaltschaft nahm das von ihm retournierte Couvert,
versehen mit schriftlichen Äusserungen, als Einsprache gegen den Strafbefehl
entgegen und überwies das beschriebene Couvert mit den Akten zur Prüfung der
Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache an das Gerichtspräsidium von
Olten-Gösgen. Mit Verfügung vom 13. August 2024 hob der Gerichtspräsident
von Olten-Gösgen den Strafbefehl auf und wies den Fall zur Durchführung eines
neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Verfahren wurde als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Akten der Staatsanwaltschaft
retourniert. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft, vertreten
durch den Oberstaatsanwalt, am 2. September 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf
deren Aufhebung.
Aus den Erwägungen:
Erwägungen
2.
Der Gerichtspräsident begründete die
angefochtene Verfügung damit, aus dem Strafbefehlsexemplar von A___ gehe hervor, dass dieses lediglich
mittels Faksimileunterschrift unterzeichnet worden sei. Dies entspreche den
Gültigkeitserfordernissen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Die
persönliche Unterschrift stelle ein formelles Gültigkeitserfordernis dar und
ein faksimiliert unterzeichneter Strafbefehl sei ungültig. Dass das
Aktenexemplar mit einer persönlichen Unterschrift ergänzt worden sei, sei
unerheblich. In Anwendung von Art. 356 Abs. 2 StPO sei der Strafbefehl
aufzuheben und der Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
3.
Die Staatsanwaltschaft begründet die
Beschwerde damit, im Kanton Solothurn würden Strafbefehle seit der Einführung
der schweizerischen StPO im Jahr 2012 mit Faksimileunterschrift versandt, wobei
dies einer Fortführung der unter dem früheren (kantonalen) Recht gültigen
langjährigen Praxis für die Eröffnung von Strafverfügungen entspreche. Als im
Jahr 2022 das Bundesgericht in einem Fall aus dem Kanton Basel-Stadt
entschieden habe, der Erlass eines gültigen Strafbefehls setze die Visierung
mit einer persönlichen handschriftlichen Unterschrift voraus, sei die
Rechtslage von der Staatsanwaltschaft vertieft geprüft und ab sofort darauf
geachtet worden, dass in jedem Fall ein Strafbefehlsexemplar eigenhändig
unterzeichnet werde, bevor die für die Verfahrensbeteiligten vorgesehenen
Exemplare versandt würden. Diese Praxis sei lange Zeit von allen kantonalen
Gerichten akzeptiert worden. In den letzten Wochen habe sich jedoch an
einzelnen Verfügungen gezeigt, dass das Richteramt Olten-Gösgen diese Praxis
offenbar als falsch erachte. So auch im vorliegenden Fall.
Die Staatsanwaltschaft sei der
Auffassung, dass zwischen Ausstellung und Eröffnung eines Strafbefehls
unterschieden werden müsse. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO habe ein
Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten. Diese
Anforderung sei unbestrittenermassen erfüllt. Der Strafbefehl sei von der
zuständigen Untersuchungsbeamtin eigenhändig unterzeichnet. Für die Eröffnung
des Entscheids seien die allgemeinen Vorschriften über Eröffnung und Zustellung
von Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO anwendbar. Diese statuierten
den Grundsatz der Schriftlichkeit und verwiesen damit implizit auf die gemäss
Obligationenrecht geltenden Regeln für die einfache Schriftlichkeit. Hier sei
Art. 14 Abs. 2 OR einschlägig, der Nachbildungen der eigenhändigen Unterschrift
auf mechanischem Weg dort als genügend anerkenne, wo deren Gebrauch im Verkehr
üblich sei, insbesondere, wo es sich um in grosser Zahl ausgegebene Dokumente
handle. Dies sei hier der Fall; im Jahr 2023 seien im Kanton Solothurn über 25'000
Strafbefehle ergangen, welche in vielen Fällen mehreren Parteien und
Amtsstellen hätten eröffnet werden müssen. Die Eröffnung des Strafbefehls durch
ein mit einer Faksimilieunterschrift versehenen Exemplars sei daher formgültig
erfolgt. Daran ändere der Bundesgerichtsentscheid 148 IV 445 vom 22. Juni 2022
nichts.
4.
Nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO
enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Der
Strafbefehl vom 11. Juni 2024 wurde von der zuständigen Untersuchungsbeamtin
eigenhändig unterzeichnet (Aktenexemplar). Fraglich ist nur, ob auch das den
Parteien versandte Exemplar eine eigenhändige Unterschrift tragen muss oder ob
es genügen kann, dieses mittels einer Faksimileunterschrift zu versenden.
Der Amtsgerichtspräsident beruft sich in
der angefochtenen Verfügung auf BGE 148 IV 445. In diesem Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, in Bezug auf Strafbefehle werde eine Unterzeichnung
durch die zuständige Person verlangt. (Auch) bei der eigenhändigen Unterschrift
des Strafbefehls handle es sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Mit der
Unterschrift auf dem Strafbefehl werde kenntlich gemacht, wer Aussteller
desselben sei, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld
und Strafe entschieden habe. Die eigenhändige Unterschrift bezeuge, dass der
Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes
entspreche. Mithin erkläre auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die
Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und
zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stelle die
persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls
ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (E.
1.3.3, 1.4.1).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt, kann aus diesem Entscheid nicht abgeleitet werden, dass sämtliche
Exemplare des Strafbefehls eigenhändig unterzeichnet werden müssen.
Erforderlich ist, dass der Strafbefehl eine eigenhändige Unterschrift trägt,
sodass ausreichend Gewähr dafür geboten wird, dass der ausgefertigte Entscheid
inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt (oder hier
der Untersuchungsbeamtin) gefasst worden ist. Mit der eigenhändigen
Unterschrift auf dem Strafbefehl (Aktenexemplar) wird diesem Erfordernis Genüge
getan. Dem Amtsgerichtspräsidenten stehen bei der Überweisung zur
Gültigkeitsprüfung die Akten zur Verfügung, weshalb er sich ohne Weiteres
vergewissern kann, ob der Strafbefehl tatsächlich vom zuständigen Staatsanwalt
oder vom zuständigen Untersuchungsbeamten unterzeichnet worden ist und der
Strafbefehl die entsprechenden Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Auch eine
Partei kann im Zweifelsfall Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen
kann, ob der Strafbefehl tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet
worden ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
dem fraglichen Entscheid 148 IV 445 ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag als
im vorliegenden Fall. Dort ging es darum, dass gar kein eigenhändig
unterzeichneter Strafbefehl existierte. Die formelle Richtigkeit der
Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Staatsanwalt gefassten
Entscheid war von diesem nur mittelbar bzw. in Bezug auf die Gebühren und
Auslagen – welche vom Kanzleipersonal innerhalb des kantonalen Gebührenrahmens
festgesetzt wurden – gar nicht bestätigt worden (vgl. E. 1.4.1). Hier liegt
aber gerade ein eigenhändig unterzeichneter Strafbefehl vor.
Ergänzend anzufügen ist, dass auch Art.
353.
Abs. 3 StPO der Praxis der Staatsanwaltschaft nicht entgegensteht. Gemäss
dieser Bestimmung wird der Strafbefehl den Personen und Behörden, die zur
Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3
StPO). Die allgemeinen Vorschriften über die Eröffnung und Zustellung von
Entscheiden gemäss Art. 84 bis 88 StPO sind auch auf Strafbefehle
anzuwenden (Michael Dahinoff, BSK-StPO, a.a.O., Art. 353 N 54) und nach Art. 85
Abs. 1 StPO bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der
Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die Vielzahl
an Strafbefehlen, die jährlich – in vielen Fällen an mehrere Parteien –
versandt werden, rechtfertigt.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde
folglich gutzuheissen. Das Aktenexemplar des Strafbefehls trägt die
eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Untersuchungsbeamtin; dies genügt
den diesbezüglichen Gültigkeitserfordernissen. Die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 13. August 2024 ist daher aufzuheben. Die Angelegenheit
geht an den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen zurück, damit dieser die
weitere Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls resp. der Einsprache vornimmt
(vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2024).
Beschwerdekammer, Verfügung der
Präsidentin vom 23. September 2024 (BKBES.2024.124)