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Entscheid

BKBES.2024.128

Technische Überwachung

7. Oktober 2024Deutsch6 min

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren

Source so.ch

SOG 2025 Nr. 3

Art. 393

Abs. 1 lit. c StPO: Mit der Revision der StPO per 1. Juli 2024 wurde

Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend revidiert, dass die Beschwerde neu

zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO

sie nicht als endgültig bezeichnet. Der Anwendungsbereich wurde damit geöffnet

und die Beschwerde ist nun bspw. auch gegen Entscheide betreffend die

Genehmigung von technischen Überwachungsmassnahmen zulässig.

Sachverhalt:

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren

gegen den Beschuldigten wegen diverser Verbrechen und Vergehen. Sie ordnete den

Einsatz einer genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahme an. Das

Haftgericht verfügte die Nichtgenehmigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft,

mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen

beim Bundesgericht anfechtbar sei. Die Staatsanwaltschaft erhob bei der

Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Verfügung des

Haftgerichts.

Aus den

Erwägungen:

Erwägungen

1.1

Die Staatsanwaltschaft gelangte mit ihrer Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Obergerichts mit der Begründung, dass gemäss neuem, am 1.

Juli 2024 in Kraft getretenen, Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerde zulässig sei gegen die

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO sie nicht als

endgültig bezeichne. Bei der verfahrensgegenständlichen Verfügung handle es

sich um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO

entscheide das Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung über die

Überwachung. Das Gesetz sehe somit im Zusammenhang mit der Genehmigung von

geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO nicht vor, dass das

Zwangsmassnahmengericht «endgültig» entscheide, womit – entgegen der

Rechtsmittelbelehrung des Haftgerichtes – die Beschwerde an das

Obergericht zulässig sei.

Im Übrigen bewirke der Entscheid des Haftgerichts einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da aufgrund des durch die Vorinstanz

verneinten dringenden Tatverdachts erfolgsversprechende Ermittlungshandlungen

ausgeschlossen seien und somit eine Klärung des Sachverhalts verunmöglicht

werde. Dies führe im Ergebnis dazu, dass das vorliegende Verfahren, dem

schwerwiegende Vorwürfe zugrunde lägen, nicht weitergeführt und im Endeffekt

ohne rechtsgenügliche Klärung des Sachverhalts eingestellt werden müsste.

1.2

Das Haftgericht führte in seiner Vernehmlassung aus, vor dem

Hintergrund, dass der überwachten beschuldigten Person ein Beschwerderecht erst

nach der Mitteilung gemäss Art. 279 StPO eingeräumt werde, stelle sich für das

Haftgericht die Frage, ob die Bestimmung nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in

Bezug auf Art. 279 StPO auch in der revidierten Fassung nicht weiterhin

dahingehend ausgelegt werden müsste, dass vor der Mitteilung gemäss Art. 279

StPO die Verweigerung der Genehmigung durch das Haftgericht von der

Staatsanwaltschaft nur mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff.

BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden könne.

2.1

Per 1.

Juli 2024 erfolgte die Revision des Sexualstrafrechts, in deren Zug ebenfalls

die Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO revidiert wurde. Der neue

Wortlaut lautet wie folgt: «Die Beschwerde ist zulässig gegen die Entscheide

des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig

bezeichnet.» Bis zum 30. Juni 2024 sah Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO vor, dass

die Beschwerde zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts

in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Während Art. 393 Abs. 1 lit. c

aStPO somit noch einen «numerus clausus» möglicher Beschwerdeobjekte vorsah –

nämlich in sämtlichen Belangen, für die die aStPO ausdrücklich ein

Beschwerderecht vorsah – wurde mit der neuen Bestimmung der Anwendungsbereich

von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zum genau Entgegengesetzten geöffnet, nämlich,

dass nun alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar

sein sollen, soweit sie nicht endgültig sind, d.h. die konkrete Bestimmung

nicht ausdrücklich eine Beschwerde ausschliesst.

2.2

Art. 274

StPO, der das Genehmigungsverfahren von technischen Überwachungsmassnahmen

durch das Zwangsmassnahmengericht regelt, bezeichnet den diesbezüglichen

Entscheid nicht als endgültig wie dies bspw. bei Art. 248a Abs. 1 StPO

betreffend Entsiegelungsgesuche vorsieht. Der neue Wortlaut von Art. 393 Abs. 1

lit. c StPO lässt – entgegen der Meinung des Haftgerichts – keine andere

Auslegung zu, als dass sämtliche Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts,

welche nicht von der StPO als endgültig bezeichnet werden, mit Beschwerde

angefochten werden können. Weshalb eine solche in Bezug auf geheime

Überwachungsmassnahmen analog dem Beschwerderecht der beschuldigten Person erst

nach Bekanntgabe möglich sein sollte, zuvor jedoch lediglich mit Beschwerde in

Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sein soll, ergibt sich in keiner

Weise aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist nicht nachvollziehbar.

2.3

Die

Revision des Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO entspricht im Übrigen der Lehrmeinung,

die im Basler Kommentar zur StPO bezüglich Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO bereits

vertreten wurde: «Die vorstehend geschilderte ursprüngliche Grundidee verwarf

der Gesetzgeber in der Folge mit der Revision im Jahr 2022. Konkret erweiterte

das Parlament die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des

Zwangsmassnahmengerichts deutlich, indem es die bisherigen Ausnahmen vom

Grundsatz der «double instance» aufhob. Hintergrund bildete die Überlegung,

dass diese Ausnahmen das BGer zusätzlich belasten und Letzterem Aufgaben einer

ersten Rechtsmittelinstanz übertragen hatten. Die Revision führte u. a. zur Anpassung

verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Zwangsmassnahmengericht, insb. der

Art. 150 Abs. 2, Art. 186 Abs. 2, Art.

222.

und Art. 440 Abs. 3. Nicht revidiert wurde demgegenüber

in Abweichung vom Vorschlag des Bundesrats Art.

393.

Abs. 1 lit. c. Das ist bedauerlich und wirft

unnötigerweise Auslegungsfragen auf. So ist gem. Art. 393 Abs.

1.

lit. c die Beschwerde

gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wie erwähnt nur «in den in diesem

Gesetz vorgesehenen Fällen» zulässig. Allerdings sieht das Gesetz die Beschwerde

in verschiedenen Bestimmungen gerade nicht ausdrücklich als Rechtsmittel vor. Bei

einer strikten Auslegung von Art. 393

Abs. 1 lit. c nach seinem Wortlaut wäre die Beschwerde

in diesen Fällen ausgeschlossen. Das entspricht unzweifelhaft nicht der Regelungsabsicht

des Gesetzgebers und der von ihm im Rahmen der Revision erkennbar getroffenen Wertentscheidung.

Vielmehr war es offensichtlich sein Wille, die Beschwerde grundsätzlich gegen alle

Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zuzulassen» (BSK StPO-Guidon, Art. 393 StPO N 14). Mit der per 1.

Juli 2024 in Kraft gesetzten Revision und dem erweiterten Anwendungsbereich der

Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts entspricht der

Gesetzestext nun dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.

2.4

Im

Ergebnis ist die Beschwerdekammer des Obergerichts nach Art. 393 Abs. 1

lit. c StPO für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerdekammer,

Beschluss vom 7. Oktober 2024 (BKBES.2024.128)