BKBES.2024.128
Technische Überwachung
7. Oktober 2024Deutsch6 min
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren
Source so.ch
SOG 2025 Nr. 3
Art. 393
Abs. 1 lit. c StPO: Mit der Revision der StPO per 1. Juli 2024 wurde
Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend revidiert, dass die Beschwerde neu
zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO
sie nicht als endgültig bezeichnet. Der Anwendungsbereich wurde damit geöffnet
und die Beschwerde ist nun bspw. auch gegen Entscheide betreffend die
Genehmigung von technischen Überwachungsmassnahmen zulässig.
Sachverhalt:
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren
gegen den Beschuldigten wegen diverser Verbrechen und Vergehen. Sie ordnete den
Einsatz einer genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahme an. Das
Haftgericht verfügte die Nichtgenehmigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft,
mit der Rechtsmittelbelehrung, dass der Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen
beim Bundesgericht anfechtbar sei. Die Staatsanwaltschaft erhob bei der
Beschwerdekammer des Obergerichts Beschwerde gegen die Verfügung des
Haftgerichts.
Aus den
Erwägungen:
Erwägungen
1.1
Die Staatsanwaltschaft gelangte mit ihrer Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Obergerichts mit der Begründung, dass gemäss neuem, am 1.
Juli 2024 in Kraft getretenen, Art. 393 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Beschwerde zulässig sei gegen die
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern die StPO sie nicht als
endgültig bezeichne. Bei der verfahrensgegenständlichen Verfügung handle es
sich um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Gemäss Art. 274 Abs. 2 StPO
entscheide das Zwangsmassnahmengericht mit kurzer Begründung über die
Überwachung. Das Gesetz sehe somit im Zusammenhang mit der Genehmigung von
geheimen Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 269 ff. StPO nicht vor, dass das
Zwangsmassnahmengericht «endgültig» entscheide, womit – entgegen der
Rechtsmittelbelehrung des Haftgerichtes – die Beschwerde an das
Obergericht zulässig sei.
Im Übrigen bewirke der Entscheid des Haftgerichts einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da aufgrund des durch die Vorinstanz
verneinten dringenden Tatverdachts erfolgsversprechende Ermittlungshandlungen
ausgeschlossen seien und somit eine Klärung des Sachverhalts verunmöglicht
werde. Dies führe im Ergebnis dazu, dass das vorliegende Verfahren, dem
schwerwiegende Vorwürfe zugrunde lägen, nicht weitergeführt und im Endeffekt
ohne rechtsgenügliche Klärung des Sachverhalts eingestellt werden müsste.
1.2
Das Haftgericht führte in seiner Vernehmlassung aus, vor dem
Hintergrund, dass der überwachten beschuldigten Person ein Beschwerderecht erst
nach der Mitteilung gemäss Art. 279 StPO eingeräumt werde, stelle sich für das
Haftgericht die Frage, ob die Bestimmung nach Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in
Bezug auf Art. 279 StPO auch in der revidierten Fassung nicht weiterhin
dahingehend ausgelegt werden müsste, dass vor der Mitteilung gemäss Art. 279
StPO die Verweigerung der Genehmigung durch das Haftgericht von der
Staatsanwaltschaft nur mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff.
BGG an das Bundesgericht weitergezogen werden könne.
2.1
Per 1.
Juli 2024 erfolgte die Revision des Sexualstrafrechts, in deren Zug ebenfalls
die Bestimmung von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO revidiert wurde. Der neue
Wortlaut lautet wie folgt: «Die Beschwerde ist zulässig gegen die Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig
bezeichnet.» Bis zum 30. Juni 2024 sah Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO vor, dass
die Beschwerde zulässig ist gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Während Art. 393 Abs. 1 lit. c
aStPO somit noch einen «numerus clausus» möglicher Beschwerdeobjekte vorsah –
nämlich in sämtlichen Belangen, für die die aStPO ausdrücklich ein
Beschwerderecht vorsah – wurde mit der neuen Bestimmung der Anwendungsbereich
von Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO zum genau Entgegengesetzten geöffnet, nämlich,
dass nun alle Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde anfechtbar
sein sollen, soweit sie nicht endgültig sind, d.h. die konkrete Bestimmung
nicht ausdrücklich eine Beschwerde ausschliesst.
2.2
Art. 274
StPO, der das Genehmigungsverfahren von technischen Überwachungsmassnahmen
durch das Zwangsmassnahmengericht regelt, bezeichnet den diesbezüglichen
Entscheid nicht als endgültig wie dies bspw. bei Art. 248a Abs. 1 StPO
betreffend Entsiegelungsgesuche vorsieht. Der neue Wortlaut von Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO lässt – entgegen der Meinung des Haftgerichts – keine andere
Auslegung zu, als dass sämtliche Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts,
welche nicht von der StPO als endgültig bezeichnet werden, mit Beschwerde
angefochten werden können. Weshalb eine solche in Bezug auf geheime
Überwachungsmassnahmen analog dem Beschwerderecht der beschuldigten Person erst
nach Bekanntgabe möglich sein sollte, zuvor jedoch lediglich mit Beschwerde in
Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar sein soll, ergibt sich in keiner
Weise aus dem Wortlaut des Gesetzes und ist nicht nachvollziehbar.
2.3
Die
Revision des Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO entspricht im Übrigen der Lehrmeinung,
die im Basler Kommentar zur StPO bezüglich Art. 393 Abs. 1 lit. c aStPO bereits
vertreten wurde: «Die vorstehend geschilderte ursprüngliche Grundidee verwarf
der Gesetzgeber in der Folge mit der Revision im Jahr 2022. Konkret erweiterte
das Parlament die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts deutlich, indem es die bisherigen Ausnahmen vom
Grundsatz der «double instance» aufhob. Hintergrund bildete die Überlegung,
dass diese Ausnahmen das BGer zusätzlich belasten und Letzterem Aufgaben einer
ersten Rechtsmittelinstanz übertragen hatten. Die Revision führte u. a. zur Anpassung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Zwangsmassnahmengericht, insb. der
Art. 150 Abs. 2, Art. 186 Abs. 2, Art.
222.
und Art. 440 Abs. 3. Nicht revidiert wurde demgegenüber
in Abweichung vom Vorschlag des Bundesrats Art.
393.
Abs. 1 lit. c. Das ist bedauerlich und wirft
unnötigerweise Auslegungsfragen auf. So ist gem. Art. 393 Abs.
1.
lit. c die Beschwerde
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts wie erwähnt nur «in den in diesem
Gesetz vorgesehenen Fällen» zulässig. Allerdings sieht das Gesetz die Beschwerde
in verschiedenen Bestimmungen gerade nicht ausdrücklich als Rechtsmittel vor. Bei
einer strikten Auslegung von Art. 393
Abs. 1 lit. c nach seinem Wortlaut wäre die Beschwerde
in diesen Fällen ausgeschlossen. Das entspricht unzweifelhaft nicht der Regelungsabsicht
des Gesetzgebers und der von ihm im Rahmen der Revision erkennbar getroffenen Wertentscheidung.
Vielmehr war es offensichtlich sein Wille, die Beschwerde grundsätzlich gegen alle
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zuzulassen» (BSK StPO-Guidon, Art. 393 StPO N 14). Mit der per 1.
Juli 2024 in Kraft gesetzten Revision und dem erweiterten Anwendungsbereich der
Beschwerde gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts entspricht der
Gesetzestext nun dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers.
2.4
Im
Ergebnis ist die Beschwerdekammer des Obergerichts nach Art. 393 Abs. 1
lit. c StPO für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerdekammer,
Beschluss vom 7. Oktober 2024 (BKBES.2024.128)