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Entscheid

BKBES.2024.131

Nichtanhandnahmeverfügung

26. September 2024Deutsch7 min

genügender Tatverdacht betreffend eine strafbare Handlung erkannt werden können,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 26. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Juli 2024 reichte A.___ u.a.

bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein. Daraus ist – soweit leserlich und

verständlich – zu entnehmen, dass in den letzten Tagen mehrmals jemand ohne

seine Zustimmung in seiner Wohnung gewesen sei. Seit dem 17. und 19. April

2024, wo er entführt und verletzt worden sei, könne er nicht mehr alles tun,

was er tun sollte. Er zeige die Beklagten an. Die Staatsanwaltschaft wies die

Eingabe am 31. Juli 2024 an ihn zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe

bzw. die darin erwähnten Sachverhalte bis 23. August 2024 zu präzisieren bzw.

näher zu erläutern, ansonsten sie unbeachtet bleibe und eine

Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde.

Mit Verfügung vom 22. August 2024 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige betreffend Freiheitsberaubung und

Entführung sowie Körperverletzung und Hausfriedensbruch mit der Begründung

nicht an die Hand, aus den rudimentären Angaben in der Strafanzeige habe kein

genügender Tatverdacht betreffend eine strafbare Handlung erkannt werden können,

worauf diese A.___ zur Präzisierung zurückgewiesen worden sei. Diese Verfügung

habe A.___ nicht abgeholt, was aber nichts daran ändere, dass die Verfügung als

zugestellt gelte. Es sei völlig unklar, wem welches strafrechtliche Verhalten

vorgehalten werde. Die Anzeige sei daher nicht an die Hand zu nehmen.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12.

September 2024 Beschwerde. Seine Rechtsvertreterin sei in den Ferien. Er bitte

daher, dass ihm die 10-tägige Beschwerdefrist bis 4. Oktober 2024 verlängert

werde. Der von ihm angeklagte Tatbestand habe ihn so aus der «Komfortzone»

gerissen, dass er kaum mehr habe arbeiten können. Das Schreiben vom 31. Juli

2024 habe er nicht erhalten. Deshalb habe er auch keine weitergehenden

Informationen liefern können. Der Polizei könne er auch nicht mehr trauen.

3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 23.

September 2024 die Akten zu.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht

muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in

dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand

genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen

wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Ein

Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden

können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die Beschwerdekammer

ergibt sich nichts anderes.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, nachdem auf das

Rückweisungsschreiben nichts mehr eingegangen resp. die entsprechende

Gerichtsurkunde nach erfolglosem Zustellversuch retourniert worden war. Die

Staatsanwaltschaft durfte von der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a

StPO ausgehen; dem Beschwerdeführer ist – auch aus den Beschwerdeverfahren BKBES.2024.53

und BKBES.2024.81 – bekannt, dass die Begründung eines

Prozessrechtsverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und

Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche

Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen.

3.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

4.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden

musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,

wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO

gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine

mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,

den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu

schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung

vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann

somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.

385.

Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,

welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile

1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf CHF 300.00

festzusetzen.

Da der Beschwerdeführer bereits in einem

anderen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt

hatte (vgl. auch Beschwerdebeilage), wurde darauf verzichtet, eine

Sicherheitsleistung zu verlangen. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen. Gemäss

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO.

Nach dessen Absatz 1 lit. a gewährt die Verfahrensleitung der

Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder

teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem

Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang

zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu

ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos

Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen

Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen

würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu

diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Die Beschwerde war aussichtslos.

Ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Kofmel Ramseier