BKBES.2024.131
Nichtanhandnahmeverfügung
26. September 2024Deutsch7 min
genügender Tatverdacht betreffend eine strafbare Handlung erkannt werden können,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 26. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Juli 2024 reichte A.___ u.a.
bei der Staatsanwaltschaft eine Eingabe ein. Daraus ist – soweit leserlich und
verständlich – zu entnehmen, dass in den letzten Tagen mehrmals jemand ohne
seine Zustimmung in seiner Wohnung gewesen sei. Seit dem 17. und 19. April
2024, wo er entführt und verletzt worden sei, könne er nicht mehr alles tun,
was er tun sollte. Er zeige die Beklagten an. Die Staatsanwaltschaft wies die
Eingabe am 31. Juli 2024 an ihn zurück und gab ihm Gelegenheit, die Eingabe
bzw. die darin erwähnten Sachverhalte bis 23. August 2024 zu präzisieren bzw.
näher zu erläutern, ansonsten sie unbeachtet bleibe und eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde.
Mit Verfügung vom 22. August 2024 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige betreffend Freiheitsberaubung und
Entführung sowie Körperverletzung und Hausfriedensbruch mit der Begründung
nicht an die Hand, aus den rudimentären Angaben in der Strafanzeige habe kein
genügender Tatverdacht betreffend eine strafbare Handlung erkannt werden können,
worauf diese A.___ zur Präzisierung zurückgewiesen worden sei. Diese Verfügung
habe A.___ nicht abgeholt, was aber nichts daran ändere, dass die Verfügung als
zugestellt gelte. Es sei völlig unklar, wem welches strafrechtliche Verhalten
vorgehalten werde. Die Anzeige sei daher nicht an die Hand zu nehmen.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 12.
September 2024 Beschwerde. Seine Rechtsvertreterin sei in den Ferien. Er bitte
daher, dass ihm die 10-tägige Beschwerdefrist bis 4. Oktober 2024 verlängert
werde. Der von ihm angeklagte Tatbestand habe ihn so aus der «Komfortzone»
gerissen, dass er kaum mehr habe arbeiten können. Das Schreiben vom 31. Juli
2024 habe er nicht erhalten. Deshalb habe er auch keine weitergehenden
Informationen liefern können. Der Polizei könne er auch nicht mehr trauen.
3. Die Staatsanwaltschaft sandte am 23.
September 2024 die Akten zu.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht
muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in
dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand
genommen hat. Aus der Anzeige geht in der Tat nicht hervor, wem was vorgeworfen
wird resp. wer wann eine strafbare Handlung hätte begangen haben sollen. Ein
Anfangsverdacht, aufgrund dessen eine Strafuntersuchung hätte eröffnet werden
können, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Beschwerde an die Beschwerdekammer
ergibt sich nichts anderes.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat, nachdem auf das
Rückweisungsschreiben nichts mehr eingegangen resp. die entsprechende
Gerichtsurkunde nach erfolglosem Zustellversuch retourniert worden war. Die
Staatsanwaltschaft durfte von der Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a
StPO ausgehen; dem Beschwerdeführer ist – auch aus den Beschwerdeverfahren BKBES.2024.53
und BKBES.2024.81 – bekannt, dass die Begründung eines
Prozessrechtsverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und
Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche
Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen.
3.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden
musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,
wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO
gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine
mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,
den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu
schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung
vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann
somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.
385.
Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,
welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile
1B_232/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf CHF 300.00
festzusetzen.
Da der Beschwerdeführer bereits in einem
anderen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt
hatte (vgl. auch Beschwerdebeilage), wurde darauf verzichtet, eine
Sicherheitsleistung zu verlangen. Ein allfälliges Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen. Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO.
Nach dessen Absatz 1 lit. a gewährt die Verfahrensleitung der
Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheint. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, jedem
Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang
zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte zu
ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind als aussichtslos
Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich
Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur
wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde (Urteil 1B_99/2020 vom 23. Juni 2020 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, wenn er über die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu
diesem Beschwerdeverfahren entschieden hätte. Die Beschwerde war aussichtslos.
Ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel Ramseier