BKBES.2024.150
Parteientschädigung
20. Februar 2025Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 20. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 27. September 2023 erhob B.___ bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau,
Strafanzeige gegen C.___ wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Bern forderte ihn mit Schreiben vom 28. September 2023 auf, seine Anzeige zu
präzisieren und zu belegen, ansonsten kein Verfahren eröffnet werde. B.___ nahm
am 5. Oktober 2023 ergänzend Stellung, worauf die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern die Polizei um Ermittlungen ersuchte, dahingehend, wo C.___ die
Nachrichten abgeschickt habe sowie zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Die Polizei des Kantons Bern rapportierte am 5. Januar 2024.
Am 24. Januar 2024 richtete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton
Solothurn. C.___ werde vorgeworfen, sich der Beschimpfung schuldig gemacht zu
haben, indem er dem Geschädigten diverse Nachrichten über WhatsApp mit
Beschimpfungen geschrieben habe. Gemäss Einvernahme mit C.___ sei dieser zu
Hause, in [...], gewesen, als er die Nachrichten geschrieben habe. Mit
Verfügung vom 30. Januar 2024 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2024
forderte sie B.___ auf, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung für
allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von
CHF 400.00 zu leisten. Werde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist
geleistet, gelte der Strafantrag als zurückgezogen und das Verfahren werde
eingestellt.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob B.___ am
13. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie am 15.
Februar 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete. Die
Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2024 ab. Nach
Rechtskraft dieses Beschlusses forderte die Staatsanwaltschaft B.___ am 5.
August 2024 auf, bis 16. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Januar 2024
angeordnete Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser
Aufforderung kam B.___ nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren
gegen C.___ wegen Beschimpfung mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 einstellte
(Ziff. 1). C.___, vertreten durch Rechtanwalt A.___, wurde gestützt auf Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO keine Parteientschädigung sowie auch keine Entschädigung
und/oder Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO zugesprochen (Ziff.
2).
2. Gegen Ziff. 2 der
Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt A.___ durch Rechtsanwältin Céline
Oberson am 11. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'903.05 auszurichten.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.
November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene
Entschädigung direkt durch die Beschwerdekammer des Obergerichts festzusetzen.
4. Am 28. November 2024 reichte
Rechtsanwältin Oberson ihre Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde richtet sich
vorliegend nur gegen die verweigerte Entschädigung für den Beizug eines
Verteidigers (Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a der schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die verweigerte Entschädigung oder
Genugtuung wurde nicht angefochten.
Hat die beschuldigte Person eine
Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht gemäss Art. 429 Abs.
3.
StPO der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der
Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen
den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen,
das gegen den Endentscheid zulässig ist. Rechtsanwalt A.___ hat zu Recht in
eigenem Namen Beschwerde erhoben; auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist
für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,
hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn, zuständig.
2.1
Das Verfahren gegen D.___ (nachfolgend
Beschuldigter) wurde eingestellt, weil B.___ die Sicherheitsleistung nach Art.
303a Abs. 1 StPO nicht bezahlt hatte, was als Rückzug des Strafantrags zu
werten ist (Art. 303a Abs. 2 StPO). Ziff. 2 der Einstellungsverfügung wurde –
bezüglich der Parteientschädigung – damit begründet, beim dem Beschuldigten
gemachten Vorhalt der Beschimpfung handle es sich weder um eine besonders
komplexe Sach- noch um eine komplexe Rechtsfrage und es hätten sich keine
Schwierigkeiten geboten, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen
gewesen wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in
subjektiver Hinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, ohne anwaltliche
Vertretung am Strafverfahren teilzunehmen.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, der Beschuldigte habe am 8. Dezember 2023 eine Vorladung zu
einer durch die Staatanwaltschaft des Kantons Bern delegierten Einvernahme
wegen Verleumdung erhalten. Beim Tatbestand der Verleumdung handle es sich um ein
Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die
Vorladung habe keine Angaben darüber enthalten, gegen wen sich die angebliche
Verleumdung richte, noch wie der Beschuldigte diese begangen haben solle. Der
Beschuldigte habe deshalb anwaltlichen Rat beim Beschwerdeführer gesucht,
diesen mandatiert, sei durch ihn beraten und am 5. Januar 2024 durch die Anwaltspraktikantin
des Beschwerdeführers zur Einvernahme begleitet worden. Zum Zeitpunkt der
Mandatierung sei dem Beschuldigten weder klar gewesen, was ihm in tatsächlicher
Hinsicht vorgeworfen werde, noch was dies in rechtlicher Hinsicht für ihn
bedeute. Es sei für ihn auch unmöglich gewesen vor-auszusehen, dass B.___ die
gestützt auf Art. 303a StPO verfügte Sicherheitsleistung nicht bezahlen und
stattdessen zweimal erfolglos das Bundesgericht anrufen werde. Der Beizug einer
Verteidigung sei daher vernünftig und auch angemessen gewesen. Der betriebene
Aufwand sei ebenfalls angemessen.
3.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif
festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der
zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung
(lit. a).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.
429.
Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der
Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht
als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel
der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte
Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen
schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen
von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht
beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person
geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex
und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind,
eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,
dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich
unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen
darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte
Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit
selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines
Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der
tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer
des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die
Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die
Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das
Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der
Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen
(Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.1
Beim Vorhalt der Verleumdung, der
gegenüber dem Beschuldigten zunächst erhoben worden war, handelt es sich um ein
Vergehen, also nicht um einen leichten Vorhalt, wie dies in der Regel bei
Übertretungen der Fall ist. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2023 zu einer
polizeilichen Einvernahme auf den 5. Januar 2024 vorgeladen. Auf der Vorladung
war – ausser dem Vorhalt der Verleumdung – nicht ersichtlich, um was es ging. Unter
diesen Umständen ist es nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen
Anwalt beizog, zumal wie erwähnt an die Angemessenheit des Beizugs eines
solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen sind.
4.2
Zu prüfen ist, ob sich der vom
Beschwerdeführer betriebene Aufwand als angemessen erweist. Dies ist bezüglich
der Aufwendungen, die bis zur Einreichung der Beschwerde seitens von B.___
erfolgt sind, der Fall, d.h. die Aufwendungen bis und mit 7. Februar 2024 von
6,58 Stunden (Besprechung Klient, Begleitung zur Einvernahme, Akteneinsicht,
Telefonate mit der Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachten Aufwendungen für
das Beschwerdeverfahren können hingegen nicht entschädigt werden, nachdem die
Beschwerdekammer C.___ mit Beschluss vom 20. März 2024 für das
Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser
Beschluss ist rechtskräftig. Zu entschädigen sind indessen noch die
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einstellung, d.h. 0,5 Stunden. Insgesamt
sind folglich 7,08 Stunden zu vergüten. Der geltend gemachte Stundenansatz von
CHF 260.00 (3,25 Stunden) resp. von CHF 130.00 (3,83 Stunden) ist nicht zu
beanstanden, was inklusive – ermessensweise entsprechend gekürzter – Auslagen
von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'494.90
führt.
5.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.
Oktober 2024 somit dahingehend abzuändern, als C.___, verteidigt durch
Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine
Parteientschädigung von CHF 1'494.90 zuzusprechen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu Lasten des
Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 200.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten
gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer steht für das
Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine
reduzierte Parteientschädigung zu. Nicht ersichtlich ist aber, weshalb sich
Rechtsanwalt A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren vertreten liess. Er
war mit dem Fall bereits vertraut und es hätte für ihn deshalb einen weit
geringeren Aufwand bedeutet, die Beschwerde selbst zu begründen, als sich von
einer Kollegin vertreten zu lassen, die sich zuerst noch in den Fall
einarbeiten musste. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher entsprechend
zu kürzen. So ist die Aufwendung für die Besprechung mit dem Klienten zu
streichen und der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist auf 3,5
Stunden festzusetzen. Rechtsanwalt A.___, der den Fall bereits gut kannte,
hätte nicht 5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde aufwenden müssen. Für
die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides wären auch nicht 0,75 Stunden
nötig, da keine Weiterleitung oder Besprechung des Beschlusses anfallen würde.
Zu entschädigen sind dafür 20 Minuten. Insgesamt wären für eine volle
Entschädigung somit 4,67 Stunden zu entschädigen, was bei einem Stundenansatz
von CHF 260.00 CHF 1'214.20 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 36.40 und
der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'351.90.
Die Rechtsanwalt A.___ zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf
CHF 1'013.90 (drei Viertel von CHF 1'351.90) festzusetzen, zahlbar durch
den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2024
dahingehend abgeändert, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___,
gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF
1'494.90 zuzusprechen ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel, d.h. CHF
200.00, zu bezahlen.
3. Der Staat Solothurn hat dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1'013.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Dieser
Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier