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Entscheid

BKBES.2024.150

Parteientschädigung

20. Februar 2025Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 20. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Céline Oberson,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 27. September 2023 erhob B.___ bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau,

Strafanzeige gegen C.___ wegen Verleumdung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons

Bern forderte ihn mit Schreiben vom 28. September 2023 auf, seine Anzeige zu

präzisieren und zu belegen, ansonsten kein Verfahren eröffnet werde. B.___ nahm

am 5. Oktober 2023 ergänzend Stellung, worauf die Staatsanwaltschaft des

Kantons Bern die Polizei um Ermittlungen ersuchte, dahingehend, wo C.___ die

Nachrichten abgeschickt habe sowie zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Die Polizei des Kantons Bern rapportierte am 5. Januar 2024.

Am 24. Januar 2024 richtete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern eine Gerichtsstandsanfrage an den Kanton

Solothurn. C.___ werde vorgeworfen, sich der Beschimpfung schuldig gemacht zu

haben, indem er dem Geschädigten diverse Nachrichten über WhatsApp mit

Beschimpfungen geschrieben habe. Gemäss Einvernahme mit C.___ sei dieser zu

Hause, in [...], gewesen, als er die Nachrichten geschrieben habe. Mit

Verfügung vom 30. Januar 2024 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn den Gerichtsstand Kanton Solothurn.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2024

forderte sie B.___ auf, innert 10 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung für

allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von

CHF 400.00 zu leisten. Werde die Sicherheitsleistung nicht innerhalb der Frist

geleistet, gelte der Strafantrag als zurückgezogen und das Verfahren werde

eingestellt.

1.2 Gegen diese Verfügung erhob B.___ am

13. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde, welche sie am 15.

Februar 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiterleitete. Die

Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. März 2024 ab. Nach

Rechtskraft dieses Beschlusses forderte die Staatsanwaltschaft B.___ am 5.

August 2024 auf, bis 16. August 2024 die mit Verfügung vom 31. Januar 2024

angeordnete Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zu bezahlen. Dieser

Aufforderung kam B.___ nicht nach, worauf die Staatsanwaltschaft das Verfahren

gegen C.___ wegen Beschimpfung mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 einstellte

(Ziff. 1). C.___, vertreten durch Rechtanwalt A.___, wurde gestützt auf Art.

429 Abs. 1 lit. a StPO keine Parteientschädigung sowie auch keine Entschädigung

und/oder Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO zugesprochen (Ziff.

2).

2. Gegen Ziff. 2 der

Einstellungsverfügung liess Rechtsanwalt A.___ durch Rechtsanwältin Céline

Oberson am 11. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'903.05 auszurichten.

Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22.

November 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Eventualiter sei im Falle einer Gutheissung der Beschwerde eine angemessene

Entschädigung direkt durch die Beschwerdekammer des Obergerichts festzusetzen.

4. Am 28. November 2024 reichte

Rechtsanwältin Oberson ihre Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde richtet sich

vorliegend nur gegen die verweigerte Entschädigung für den Beizug eines

Verteidigers (Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a der schweizerischen

Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die verweigerte Entschädigung oder

Genugtuung wurde nicht angefochten.

Hat die beschuldigte Person eine

Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht gemäss Art. 429 Abs.

3.

StPO der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 lit. a ausschliesslich der

Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen

den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen,

das gegen den Endentscheid zulässig ist. Rechtsanwalt A.___ hat zu Recht in

eigenem Namen Beschwerde erhoben; auf die Beschwerde ist einzutreten.

Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist

für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,

hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn, zuständig.

2.1

Das Verfahren gegen D.___ (nachfolgend

Beschuldigter) wurde eingestellt, weil B.___ die Sicherheitsleistung nach Art.

303a Abs. 1 StPO nicht bezahlt hatte, was als Rückzug des Strafantrags zu

werten ist (Art. 303a Abs. 2 StPO). Ziff. 2 der Einstellungsverfügung wurde –

bezüglich der Parteientschädigung – damit begründet, beim dem Beschuldigten

gemachten Vorhalt der Beschimpfung handle es sich weder um eine besonders

komplexe Sach- noch um eine komplexe Rechtsfrage und es hätten sich keine

Schwierigkeiten geboten, welchen der Beschuldigte allein nicht gewachsen

gewesen wäre. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte in

subjektiver Hinsicht nicht in der Lage gewesen wäre, ohne anwaltliche

Vertretung am Strafverfahren teilzunehmen.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, der Beschuldigte habe am 8. Dezember 2023 eine Vorladung zu

einer durch die Staatanwaltschaft des Kantons Bern delegierten Einvernahme

wegen Verleumdung erhalten. Beim Tatbestand der Verleumdung handle es sich um ein

Vergehen mit einer Strafandrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die

Vorladung habe keine Angaben darüber enthalten, gegen wen sich die angebliche

Verleumdung richte, noch wie der Beschuldigte diese begangen haben solle. Der

Beschuldigte habe deshalb anwaltlichen Rat beim Beschwerdeführer gesucht,

diesen mandatiert, sei durch ihn beraten und am 5. Januar 2024 durch die Anwaltspraktikantin

des Beschwerdeführers zur Einvernahme begleitet worden. Zum Zeitpunkt der

Mandatierung sei dem Beschuldigten weder klar gewesen, was ihm in tatsächlicher

Hinsicht vorgeworfen werde, noch was dies in rechtlicher Hinsicht für ihn

bedeute. Es sei für ihn auch unmöglich gewesen vor-auszusehen, dass B.___ die

gestützt auf Art. 303a StPO verfügte Sicherheitsleistung nicht bezahlen und

stattdessen zweimal erfolglos das Bundesgericht anrufen werde. Der Beizug einer

Verteidigung sei daher vernünftig und auch angemessen gewesen. Der betriebene

Aufwand sei ebenfalls angemessen.

3.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif

festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der

zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung

(lit. a).

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.

429.

Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten

Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen

Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der

Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht

als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel

der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte

Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen

schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen

von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht

beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person

geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex

und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind,

eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,

dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich

unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen

darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte

Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit

selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der

tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer

des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen

Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die

Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die

Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das

Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der

Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen

(Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.1

Beim Vorhalt der Verleumdung, der

gegenüber dem Beschuldigten zunächst erhoben worden war, handelt es sich um ein

Vergehen, also nicht um einen leichten Vorhalt, wie dies in der Regel bei

Übertretungen der Fall ist. Der Beschuldigte wurde am 8. Dezember 2023 zu einer

polizeilichen Einvernahme auf den 5. Januar 2024 vorgeladen. Auf der Vorladung

war – ausser dem Vorhalt der Verleumdung – nicht ersichtlich, um was es ging. Unter

diesen Umständen ist es nicht als unangemessen zu bezeichnen, dass er einen

Anwalt beizog, zumal wie erwähnt an die Angemessenheit des Beizugs eines

solchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen

Anforderungen zu stellen sind.

4.2

Zu prüfen ist, ob sich der vom

Beschwerdeführer betriebene Aufwand als angemessen erweist. Dies ist bezüglich

der Aufwendungen, die bis zur Einreichung der Beschwerde seitens von B.___

erfolgt sind, der Fall, d.h. die Aufwendungen bis und mit 7. Februar 2024 von

6,58 Stunden (Besprechung Klient, Begleitung zur Einvernahme, Akteneinsicht,

Telefonate mit der Staatsanwaltschaft). Die geltend gemachten Aufwendungen für

das Beschwerdeverfahren können hingegen nicht entschädigt werden, nachdem die

Beschwerdekammer C.___ mit Beschluss vom 20. März 2024 für das

Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen hat. Dieser

Beschluss ist rechtskräftig. Zu entschädigen sind indessen noch die

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einstellung, d.h. 0,5 Stunden. Insgesamt

sind folglich 7,08 Stunden zu vergüten. Der geltend gemachte Stundenansatz von

CHF 260.00 (3,25 Stunden) resp. von CHF 130.00 (3,83 Stunden) ist nicht zu

beanstanden, was inklusive – ermessensweise entsprechend gekürzter – Auslagen

von CHF 40.00 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'494.90

führt.

5.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.

Oktober 2024 somit dahingehend abzuändern, als C.___, verteidigt durch

Rechtsanwalt A.___, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine

Parteientschädigung von CHF 1'494.90 zuzusprechen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu einem Viertel zu Lasten des

Beschwerdeführers. Er hat somit CHF 200.00 zu bezahlen. Die übrigen Kosten

gehen zu Lasten des Staates.

Dem Beschwerdeführer steht für das

Beschwerdeverfahren infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde eine

reduzierte Parteientschädigung zu. Nicht ersichtlich ist aber, weshalb sich

Rechtsanwalt A.___ für das vorliegende Beschwerdeverfahren vertreten liess. Er

war mit dem Fall bereits vertraut und es hätte für ihn deshalb einen weit

geringeren Aufwand bedeutet, die Beschwerde selbst zu begründen, als sich von

einer Kollegin vertreten zu lassen, die sich zuerst noch in den Fall

einarbeiten musste. Die geltend gemachte Entschädigung ist daher entsprechend

zu kürzen. So ist die Aufwendung für die Besprechung mit dem Klienten zu

streichen und der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde ist auf 3,5

Stunden festzusetzen. Rechtsanwalt A.___, der den Fall bereits gut kannte,

hätte nicht 5 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerde aufwenden müssen. Für

die Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides wären auch nicht 0,75 Stunden

nötig, da keine Weiterleitung oder Besprechung des Beschlusses anfallen würde.

Zu entschädigen sind dafür 20 Minuten. Insgesamt wären für eine volle

Entschädigung somit 4,67 Stunden zu entschädigen, was bei einem Stundenansatz

von CHF 260.00 CHF 1'214.20 ergibt. Inklusive Auslagen von CHF 36.40 und

der Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'351.90.

Die Rechtsanwalt A.___ zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist damit auf

CHF 1'013.90 (drei Viertel von CHF 1'351.90) festzusetzen, zahlbar durch

den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2024

dahingehend abgeändert, als C.___, verteidigt durch Rechtsanwalt A.___,

gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von CHF

1'494.90 zuzusprechen ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von einem Viertel, d.h. CHF

200.00, zu bezahlen.

3. Der Staat Solothurn hat dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von CHF 1'013.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Dieser

Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier