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Entscheid

BKBES.2024.153

Einstellungsverfügung

21. Januar 2025Deutsch10 min

Kollision mit der Fussgängerin A.___, die gemäss Aussagen der Fahrzeuglenkerin auf

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Costantino

Testa,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.

B.___

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Februar 2024, 10:05 Uhr, kam es

in […] zu einem Verkehrsunfall. B.___, Lenkerin eines Personenwagens, war von

der […]strasse in die […]strasse eingebogen. Kurz darauf kam es zu einer

Kollision mit der Fussgängerin A.___, die gemäss Aussagen der Fahrzeuglenkerin auf

dem Trottoir in ihre Richtung unterwegs gewesen war und vor dem

Fussgängerstreifen (von A.___ aus gesehen) unvermittelt die Fahrbahn betreten

haben soll. A.___ wurde dabei schwer verletzt. Sie konnte zum Unfallhergang

keine Angaben machen, da sie sich nicht an das Geschehen zu erinnern vermag.

Mit zwei separaten Verfügungen vom 31.

Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung sowohl gegen A.___

als auch gegen B.___ ein.

2. Gegen die Einstellungsverfügung

betreffend B.___ (nachfolgend Beschuldigte) liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 14. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf

deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei fortzusetzen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Die Beschuldigte liess sich nicht

vernehmen.

5. Am 16. Dezember 2024 ging die

Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, es sei davon auszugehen, dass die

Beschuldigte nach dem Abbiegevorgang die Fussgängerin wahrgenommen habe und in

Bremsbereitschaft gewesen sei, aber nicht damit habe rechnen können, dass diese

bereits vor dem Fussgängerstreifen zum Überqueren der Strasse ansetzen würde;

zumal sie selber den Fussgängerstreifen mit ihrem Fahrzeug bereits verlassen

habe. Die Beschuldigte sei weder unaufmerksam gewesen noch habe sie das

Vortrittsrecht der Fussgängerin missachtet. Ein strafrechtliches Fehlverhalten

könne ihr nicht angelastet werden.

2.2

Dazu liess die Beschwerdeführerin

ausführen, es sei nicht klar, ob sie die Fahrbahn vor oder auf dem

Fussgängerstreifen überquert habe. Auf dem Foto sei zu erkennen, dass die von

der Beschuldigten angegebene Aufprallstelle sehr nahe am Fussgängerstreifen

liege. Es sei daher möglich, dass der Aufprall tatsächlich auf dem

Fussgängerstreifen stattgefunden habe und das Opfer weiter weg geschleudert

worden sei. Ein Gutachten liege nicht vor. Nachdem die Beschuldigte die

Beschwerdeführerin auf dem Trottoir in unmittelbarer Nähe des

Fussgängerstreifens gesehen habe, hätte sie damit rechnen müssen, dass diese

die Fahrbahn auf der Höhe des Fussgängerstreifens überqueren könnte. Es könne

nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten

ausgegangen werden.

3.1

Wie bereits erwähnt, kann sich die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzungen nicht an den Unfallhergang erinnern.

Nur die Beschuldigte und ihr Partner konnten Aussagen zum Unfallhergang machen

(weitere Personen waren nicht zugegen).

Die Beschuldigte hatte in der

Erstbefragung ausgesagt, sie habe beim Schild «kein Vortritt» angehalten, habe

ein Auto passieren lassen, und sei, als niemand mehr gekommen sei, nach rechts

in die […]strasse abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die

Beschwerdeführerin, die auf dem Trottoir in ihre Richtung gegangen sei,

gesehen. Kurz nachdem sie (die Beschuldigte) den Fussgängerstreifen passiert

gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen und

mit der Front ihres Fahrzeugs kollidiert. Sie habe mit dem Kopf auf der

Motorhaube aufgeschlagen. Sie (die Beschuldigte) habe noch als Reaktion

versucht, nach links auszuweichen, und habe eine Vollbremsung gemacht. Zum

Zeitpunkt der Kollision sei sie mit etwa 15 bis 25 km/h gefahren, da sie ja

noch im Anfahrtstempo gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

Nachmittag des 6. Februar 2024 bestätigte sie diese Aussagen. Sie habe die

Fussgängerin auf dem Trottoir gesehen, als sie in die […]strasse eingebogen

sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen festgestellt, wonach

diese die Fahrbahn vor ihr hätte überqueren wollen. Sie habe sie immer nur auf

dem Trottoir gesehen; sie sei absolut normal gelaufen. Dann habe es aus dem Nichts

den Knall gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit ihrem Fahrzeug sicher

bereits ganz auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Die Fussgängerin sei zu keinem

Zeitpunkt direkt vor dem Fussgängerstreifen auf dem dortigen Trottoir gestanden

und hätte ihr damit angezeigt, dass sie die Fahrbahn via Fussgängerstreifen

überqueren möchte. Sie könne sich das Ganze nur so erklären, dass die

Fussgängerin knapp vor dem Erreichen des Fussgängerstreifens ab dem Trottoir

gehend in einem spitzen Winkel auf den Fussgängerstreifen in ihre Richtung

gelaufen sei. Im Weiteren bestätigte sie nochmals, mit ca. 15 bis 25 km/h gefahren

zu sein.

Ihr Partner, der vorne neben ihr im Auto

gesessen war, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, seine

Partnerin habe vor der Einmündung in die […]strasse verlangsamt, da noch ein

Auto gekommen sei. Sie habe nochmals nach links und rechts geschaut, ob die

Strasse frei sei, und sei schliesslich in die […]strasse eingebogen. Zum

Zeitpunkt, als er die Person auf dem Trottoir wahrgenommen habe, sei diese noch

mindestens 3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen. Es sei ihm nichts

Spezielles an ihr aufgefallen. Er habe kein Zeichen oder Ähnliches gesehen,

wonach sie die Fahrbahn hätte überqueren wollen. Vor der Kollision habe er die

Person nur ganz kurz vor dem Auto gesehen. Da sei es bereits zur Kollision

gekommen und die Fussgängerin sei auf die Motorhaube gefallen. Zum Zeitpunkt

der Kollision habe sich der Personenwagen auf jeden Fall über dem

Fussgängerstreifen befunden. Er denke, zwischen 1 und 1,5 Meter ab der

Fahrzeugfront gerechnet. Auf die Frage, was seiner Meinung nach ausschlaggebend

für die Kollision gewesen sei, sagte er, er nehme an, die Fussgängerin sei ganz

offensichtlich zu früh über den Fussgängerstreifen gegangen, bevor sie wirklich

direkt vor diesem gestanden sei. Er stelle sich die Frage, weshalb sie das

getan habe resp. weshalb sie die Strasse noch vor dem Fussgängerstreifen

betreten habe und offensichtlich habe überqueren wollen, obwohl sie beide bereits

mit dem Auto über dem Fussgängerstreifen gewesen seien.

3.2

Sowohl die Beschuldigte wie auch ihr

Partner sagten somit übereinstimmend aus, dass sie keine Anzeichen hätten

feststellen können, wonach die Beschwerdeführerin die Strasse auf dem

Fussgängerstreifen hätte überqueren wollen, ja, dass sie die Strasse überhaupt habe

überqueren wollen. Aufgrund der Akten gibt es keine Hinweise, wonach sich der

Unfall nicht so zugetragen hat, wie sie es ausgesagt hatten. So ist auch aus

dem Spurenbericht Unfalltechnik der Polizei und den entsprechenden Fotos nicht

darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt die

Fahrbahn betreten hat, in dem die Beschuldigte angesichts des

Fussgängerstreifens noch verpflichtet gewesen wäre, ihr den Vortritt zu

gewähren. Vielmehr muss sich die Beschuldigte zumindest bereits auf dem

Fussgängerstreifen oder kurz danach befunden haben, als die Beschwerdeführerin

plötzlich die Fahrbahn betrat. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die

Beschwerdeführerin vor dem Betreten der Fahrbahn entsprechende Zeichen gegeben

hätte resp. dass die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens auf ein

beabsichtigtes Betreten der Strasse durch die Beschwerdeführerin hätte schliessen

müssen. Wie erwähnt, waren keine weiteren Personen zugegen, die sachdienliche

Aussagen hätten machen können, und auch ein Medienaufruf verlief ergebnislos. Glaubhaft

sind auch die Geschwindigkeitsangaben der Beschuldigten von 15 bis 25 km/h, war

sie doch aufgrund des unmittelbar vorgängigen Einbiegens in die […]strasse, wo

sie zuvor wegen eines kommenden Fahrzeugs hatte anhalten oder zumindest stark

verlangsamen müssen, noch am Anfahren. Bestätigt wird die tiefe Geschwindigkeit

ferner durch die Tatsache, dass es zu keiner Auslösung des Airbags gekommen ist

(s. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6. und 7. Februar 2024).

3.3

Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafuntersuchung folglich zu Recht eingestellt. In einer Weiterführung der

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das

Strassenverkehrsgesetz (Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des

Vortrittsrechts) wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu

erwarten. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie

erwähnt, konnte niemand weitere Aussagen zum Unfallhergang machen, aus den

polizeilichen Abklärungen ist nicht auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten zu

schliessen und auch das Auto konnte nicht auf sachdienliche Hinweise

ausgewertet werden (vgl. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6., 7. und

20.

Februar 2024). Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin keinen Antrag

auf die Erhebung weiterer Beweise gestellt (Eingabe vom 6. September 2024,

Beschwerdeschrift).

Dispositiv

4. Die Beschwerde erweist sich demnach als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie

stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der

Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

5.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Testa, [...], macht einen

Aufwand von 5,33 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.00 geltend. Dies

erscheint angemessen. Der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege

beträgt indessen CHF 190.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 250.00, was

inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'117.05

führt (bei der Berechnung der Honorarnote muss es auch bei einem Stundenansatz

von CHF 250.00 zu einem Fehler gekommen sein). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Costa, wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'117.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier