BKBES.2024.153
Einstellungsverfügung
21. Januar 2025Deutsch10 min
Kollision mit der Fussgängerin A.___, die gemäss Aussagen der Fahrzeuglenkerin auf
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 21. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Costantino
Testa,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Februar 2024, 10:05 Uhr, kam es
in […] zu einem Verkehrsunfall. B.___, Lenkerin eines Personenwagens, war von
der […]strasse in die […]strasse eingebogen. Kurz darauf kam es zu einer
Kollision mit der Fussgängerin A.___, die gemäss Aussagen der Fahrzeuglenkerin auf
dem Trottoir in ihre Richtung unterwegs gewesen war und vor dem
Fussgängerstreifen (von A.___ aus gesehen) unvermittelt die Fahrbahn betreten
haben soll. A.___ wurde dabei schwer verletzt. Sie konnte zum Unfallhergang
keine Angaben machen, da sie sich nicht an das Geschehen zu erinnern vermag.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 31.
Oktober 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung sowohl gegen A.___
als auch gegen B.___ ein.
2. Gegen die Einstellungsverfügung
betreffend B.___ (nachfolgend Beschuldigte) liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 14. November 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf
deren Aufhebung. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei fortzusetzen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Beschuldigte liess sich nicht
vernehmen.
5. Am 16. Dezember 2024 ging die
Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, es sei davon auszugehen, dass die
Beschuldigte nach dem Abbiegevorgang die Fussgängerin wahrgenommen habe und in
Bremsbereitschaft gewesen sei, aber nicht damit habe rechnen können, dass diese
bereits vor dem Fussgängerstreifen zum Überqueren der Strasse ansetzen würde;
zumal sie selber den Fussgängerstreifen mit ihrem Fahrzeug bereits verlassen
habe. Die Beschuldigte sei weder unaufmerksam gewesen noch habe sie das
Vortrittsrecht der Fussgängerin missachtet. Ein strafrechtliches Fehlverhalten
könne ihr nicht angelastet werden.
2.2
Dazu liess die Beschwerdeführerin
ausführen, es sei nicht klar, ob sie die Fahrbahn vor oder auf dem
Fussgängerstreifen überquert habe. Auf dem Foto sei zu erkennen, dass die von
der Beschuldigten angegebene Aufprallstelle sehr nahe am Fussgängerstreifen
liege. Es sei daher möglich, dass der Aufprall tatsächlich auf dem
Fussgängerstreifen stattgefunden habe und das Opfer weiter weg geschleudert
worden sei. Ein Gutachten liege nicht vor. Nachdem die Beschuldigte die
Beschwerdeführerin auf dem Trottoir in unmittelbarer Nähe des
Fussgängerstreifens gesehen habe, hätte sie damit rechnen müssen, dass diese
die Fahrbahn auf der Höhe des Fussgängerstreifens überqueren könnte. Es könne
nicht von einer eindeutigen Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten
ausgegangen werden.
3.1
Wie bereits erwähnt, kann sich die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzungen nicht an den Unfallhergang erinnern.
Nur die Beschuldigte und ihr Partner konnten Aussagen zum Unfallhergang machen
(weitere Personen waren nicht zugegen).
Die Beschuldigte hatte in der
Erstbefragung ausgesagt, sie habe beim Schild «kein Vortritt» angehalten, habe
ein Auto passieren lassen, und sei, als niemand mehr gekommen sei, nach rechts
in die […]strasse abgebogen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie die
Beschwerdeführerin, die auf dem Trottoir in ihre Richtung gegangen sei,
gesehen. Kurz nachdem sie (die Beschuldigte) den Fussgängerstreifen passiert
gehabt habe, sei die Beschwerdeführerin plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen und
mit der Front ihres Fahrzeugs kollidiert. Sie habe mit dem Kopf auf der
Motorhaube aufgeschlagen. Sie (die Beschuldigte) habe noch als Reaktion
versucht, nach links auszuweichen, und habe eine Vollbremsung gemacht. Zum
Zeitpunkt der Kollision sei sie mit etwa 15 bis 25 km/h gefahren, da sie ja
noch im Anfahrtstempo gewesen sei. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
Nachmittag des 6. Februar 2024 bestätigte sie diese Aussagen. Sie habe die
Fussgängerin auf dem Trottoir gesehen, als sie in die […]strasse eingebogen
sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Anzeichen festgestellt, wonach
diese die Fahrbahn vor ihr hätte überqueren wollen. Sie habe sie immer nur auf
dem Trottoir gesehen; sie sei absolut normal gelaufen. Dann habe es aus dem Nichts
den Knall gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit ihrem Fahrzeug sicher
bereits ganz auf dem Fussgängerstreifen gewesen. Die Fussgängerin sei zu keinem
Zeitpunkt direkt vor dem Fussgängerstreifen auf dem dortigen Trottoir gestanden
und hätte ihr damit angezeigt, dass sie die Fahrbahn via Fussgängerstreifen
überqueren möchte. Sie könne sich das Ganze nur so erklären, dass die
Fussgängerin knapp vor dem Erreichen des Fussgängerstreifens ab dem Trottoir
gehend in einem spitzen Winkel auf den Fussgängerstreifen in ihre Richtung
gelaufen sei. Im Weiteren bestätigte sie nochmals, mit ca. 15 bis 25 km/h gefahren
zu sein.
Ihr Partner, der vorne neben ihr im Auto
gesessen war, sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, seine
Partnerin habe vor der Einmündung in die […]strasse verlangsamt, da noch ein
Auto gekommen sei. Sie habe nochmals nach links und rechts geschaut, ob die
Strasse frei sei, und sei schliesslich in die […]strasse eingebogen. Zum
Zeitpunkt, als er die Person auf dem Trottoir wahrgenommen habe, sei diese noch
mindestens 3 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen. Es sei ihm nichts
Spezielles an ihr aufgefallen. Er habe kein Zeichen oder Ähnliches gesehen,
wonach sie die Fahrbahn hätte überqueren wollen. Vor der Kollision habe er die
Person nur ganz kurz vor dem Auto gesehen. Da sei es bereits zur Kollision
gekommen und die Fussgängerin sei auf die Motorhaube gefallen. Zum Zeitpunkt
der Kollision habe sich der Personenwagen auf jeden Fall über dem
Fussgängerstreifen befunden. Er denke, zwischen 1 und 1,5 Meter ab der
Fahrzeugfront gerechnet. Auf die Frage, was seiner Meinung nach ausschlaggebend
für die Kollision gewesen sei, sagte er, er nehme an, die Fussgängerin sei ganz
offensichtlich zu früh über den Fussgängerstreifen gegangen, bevor sie wirklich
direkt vor diesem gestanden sei. Er stelle sich die Frage, weshalb sie das
getan habe resp. weshalb sie die Strasse noch vor dem Fussgängerstreifen
betreten habe und offensichtlich habe überqueren wollen, obwohl sie beide bereits
mit dem Auto über dem Fussgängerstreifen gewesen seien.
3.2
Sowohl die Beschuldigte wie auch ihr
Partner sagten somit übereinstimmend aus, dass sie keine Anzeichen hätten
feststellen können, wonach die Beschwerdeführerin die Strasse auf dem
Fussgängerstreifen hätte überqueren wollen, ja, dass sie die Strasse überhaupt habe
überqueren wollen. Aufgrund der Akten gibt es keine Hinweise, wonach sich der
Unfall nicht so zugetragen hat, wie sie es ausgesagt hatten. So ist auch aus
dem Spurenbericht Unfalltechnik der Polizei und den entsprechenden Fotos nicht
darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in einem Zeitpunkt die
Fahrbahn betreten hat, in dem die Beschuldigte angesichts des
Fussgängerstreifens noch verpflichtet gewesen wäre, ihr den Vortritt zu
gewähren. Vielmehr muss sich die Beschuldigte zumindest bereits auf dem
Fussgängerstreifen oder kurz danach befunden haben, als die Beschwerdeführerin
plötzlich die Fahrbahn betrat. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin vor dem Betreten der Fahrbahn entsprechende Zeichen gegeben
hätte resp. dass die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens auf ein
beabsichtigtes Betreten der Strasse durch die Beschwerdeführerin hätte schliessen
müssen. Wie erwähnt, waren keine weiteren Personen zugegen, die sachdienliche
Aussagen hätten machen können, und auch ein Medienaufruf verlief ergebnislos. Glaubhaft
sind auch die Geschwindigkeitsangaben der Beschuldigten von 15 bis 25 km/h, war
sie doch aufgrund des unmittelbar vorgängigen Einbiegens in die […]strasse, wo
sie zuvor wegen eines kommenden Fahrzeugs hatte anhalten oder zumindest stark
verlangsamen müssen, noch am Anfahren. Bestätigt wird die tiefe Geschwindigkeit
ferner durch die Tatsache, dass es zu keiner Auslösung des Airbags gekommen ist
(s. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6. und 7. Februar 2024).
3.3
Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafuntersuchung folglich zu Recht eingestellt. In einer Weiterführung der
Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz (Mangel an Aufmerksamkeit, Missachten des
Vortrittsrechts) wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu
erwarten. Weitere Ermittlungsansätze sind ebenfalls nicht ersichtlich. Wie
erwähnt, konnte niemand weitere Aussagen zum Unfallhergang machen, aus den
polizeilichen Abklärungen ist nicht auf ein Fehlverhalten der Beschuldigten zu
schliessen und auch das Auto konnte nicht auf sachdienliche Hinweise
ausgewertet werden (vgl. Journal Verfahrensschritte, Einträge vom 6., 7. und
20.
Februar 2024). Schliesslich hat auch die Beschwerdeführerin keinen Antrag
auf die Erhebung weiterer Beweise gestellt (Eingabe vom 6. September 2024,
Beschwerdeschrift).
Dispositiv
4. Die Beschwerde erweist sich demnach als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie
stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird sie von der Bezahlung der
Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
5.2. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Testa, [...], macht einen
Aufwand von 5,33 Stunden sowie Auslagen von CHF 20.00 geltend. Dies
erscheint angemessen. Der Stundenansatz bei unentgeltlicher Rechtspflege
beträgt indessen CHF 190.00 und nicht wie geltend gemacht CHF 250.00, was
inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'117.05
führt (bei der Berechnung der Honorarnote muss es auch bei einem Stundenansatz
von CHF 250.00 zu einem Fehler gekommen sein). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Costantino Costa, wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'117.05 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier