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Entscheid

BKBES.2024.156

Nichtanhandnahmeverfügung

17. Januar 2025Deutsch8 min

in der Gemeinde […]. Die Parteien liegen seit geraumer Zeit in einem Nachbarschaftsstreit.

Source so.ch

Beschluss vom 17. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. C.___

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht

die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1.

1.1 A.___ und B.___,

wohnhaft an der […], sowie C.___ und D.___, wohnhaft an der […], sind Nachbarn

in der Gemeinde […]. Die Parteien liegen seit geraumer Zeit in einem Nachbarschaftsstreit.

1.2 Am

31. Januar 2024 erstatteten A.___ und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und D.___

Strafanzeige wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom

21. März 2024 nicht an die Hand (STA.2024.862).

1.3 Am 16. bzw.

17. Juli 2024 erstatteten D.___ und der Beschuldigte auf dem

Polizeiposten […] Anzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Drohung und

Beschimpfung. Am 14. August 2024 bzw. 2. September 2024

erstatteten die Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige gegen den Beschuldigten,

wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.

1.4 Mit Strafbefehl vom

25. November 2024 wurde A.___ der Beschimpfung schuldig gesprochen

und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 515.00 verurteilt. Gleichentags verurteilte die

Staatsanwaltschaft B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung

zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt

aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der

Verfahrenskosten von CHF 515.00. Beide erhoben Einsprache.

2. Mit Verfügung vom

22. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen

den Beschwerdeführer nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhoben die

Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdekammer) und verlangten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und

Verurteilung des Beschuldigten.

4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Dezember 2024

die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf eine

ausführliche Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.

5. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025

beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles und Materielles

1.

1.1

Das Rechtsmittel der Beschwerde

gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind als Privatkläger zur Beschwerde

legitimiert, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der

Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2

Die Beschwerde muss gemäss

Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden.

Der Beschwerdeführ hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder

rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385

Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung muss sich sodann –

zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids

bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen.

Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen

Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Das

vorstehend Gesagte gilt grundsätzlich auch für den (juristischen) Laien, der

auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam

gemacht worden ist, Letztere zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Auch ein

Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben,

was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest

aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug

auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (Patrick

Guidon in: Marcel Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 396 StPO N 9 ff.).

1.3

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.

Dem Beschuldigten wird in den

Strafanzeigen vorgeworfen, Kameras montiert zu haben, welche am 14. Juli

2024.

Aufnahmen des Privatbereichs der Beschwerdeführer (inkl. Aufzeichnung von

deren Gesprächen) ermöglicht haben sollen.

3.

Die Staatsanwaltschaft erwog in

sachverhaltlicher Hinsicht, dass auf den eingereichten Videoaufnahmen vom

14.

Juli 2024 ersichtlich sei, dass die angebrachten Kameras

einerseits den Balkon des Beschuldigten, aber auch den Vorplatz der

Beschwerdeführer zeige. Die Kameras seien jeweils nicht durch das Betreten des

Aufnahmebereichs durch die Beschwerdeführer ausgelöst worden, sondern durch den

Beschuldigten bzw. D.___. Auf den Aufnahmen seien die Beschwerdeführer denn

auch nicht zu sehen, sondern lediglich zu hören. Es seien Aufnahmen der

Gespräche erstellt worden, wobei die Stimmen der Beschwerdeführer, welche

jeweils lautstark gesprochen hätten, gut hörbar und verständlich aufgezeichnet worden

seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dabei Tatsachen aus dem

Geheimbereich oder nicht für jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus

dem Privatbereich bzw. ein nichtöffentliches Gespräch aufgenommen worden seien.

Was sich auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer abspiele, sei denn auch für

Passanten wahrnehmbar, womit es sich um einen öffentlich einsehbaren Bereich

handle, der ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden könne.

Bezüglich der weiteren Kameras sei nicht ersichtlich, inwiefern diese die Beschwerdeführer

effektiv überwachten. Der Tatbestand der

Verletzung des Geheim- und

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei demzufolge offensichtlich nicht

erfüllt.

4.

Die Beschwerdeführer bringen vor, der

Beschuldigte verdrehe die Wahrheit. Die Beschwerdekammer solle überprüfen, wie

viel Unwahrheiten dahinter steckten. Er habe Kameraaufnahmen teilweise

herausgeschnitten, so dass es für ihn gut passe. Mit einem solchen Urteil werde

definitiv kein Nachbarschaftsstreit geschlichtet. Im Gegenteil, der

Nachbarschaftsstreit werde so gefördert. Es sei genauso wie im Krieg. Täglich würden sie beobachtet, überwacht und gleichzeitig

abgepasst. Es sei sonnenklar, dass sie beobachtet und aufgenommen würden.

Er lasse sie nie in Ruhe.

5.

Die gegen den Inhalt der

Nichtanhandnahmeverfügung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen

nicht zu überzeugen. Sie setzen sich damit nicht in einer den Anforderungen

genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränken sie sich darauf, ihre

Sicht der Dinge und ihre Rechtsüberzeugung zu schildern und der

Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig

gewürdigt zu haben. Sie führen pauschal aus, sie würden beobachtet, überwacht

und gleichzeitig abgepasst und setzen sich nicht ansatzweise mit dem zur

Anzeige gebrachten Vorfall vom 14. Juli 2024 auseinander. Ihre

Einwände gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus. An den schlüssigen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft gibt es ohnehin nichts auszusetzen. Die

Staatsanwaltschaft hat die rechtlichen Voraussetzungen sowie die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 179quater Abs. 1

StGB korrekt wiedergegeben. Insbesondere ist auf die Haltung des Bundesgerichts

zu verweisen, wonach nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der

Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies

betrifft insbesondere auch Bereiche, die zu einer Privatwohnung gehören, die –

wie vorliegend – von jedermann öffentlich einsehbar sind (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 335). Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Die Staatsanwaltschaft hat nach

dem Gesagten korrekt angenommen, dass Art. 179quater

Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten und Entschädigung

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.

428.

Abs. 1 StPO).

2.

Dem Beschuldigten ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der

von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Dem Beschuldigten ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer