BKBES.2024.156
Nichtanhandnahmeverfügung
17. Januar 2025Deutsch8 min
in der Gemeinde […]. Die Parteien liegen seit geraumer Zeit in einem Nachbarschaftsstreit.
Source so.ch
Beschluss vom 17. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. C.___
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht
die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1.
1.1 A.___ und B.___,
wohnhaft an der […], sowie C.___ und D.___, wohnhaft an der […], sind Nachbarn
in der Gemeinde […]. Die Parteien liegen seit geraumer Zeit in einem Nachbarschaftsstreit.
1.2 Am
31. Januar 2024 erstatteten A.___ und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) und D.___
Strafanzeige wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) nahm das Verfahren mit Verfügung vom
21. März 2024 nicht an die Hand (STA.2024.862).
1.3 Am 16. bzw.
17. Juli 2024 erstatteten D.___ und der Beschuldigte auf dem
Polizeiposten […] Anzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Drohung und
Beschimpfung. Am 14. August 2024 bzw. 2. September 2024
erstatteten die Beschwerdeführer wiederum Strafanzeige gegen den Beschuldigten,
wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte.
1.4 Mit Strafbefehl vom
25. November 2024 wurde A.___ der Beschimpfung schuldig gesprochen
und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 515.00 verurteilt. Gleichentags verurteilte die
Staatsanwaltschaft B.___ wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der
Verfahrenskosten von CHF 515.00. Beide erhoben Einsprache.
2. Mit Verfügung vom
22. November 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen
den Beschwerdeführer nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhoben die
Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdekammer) und verlangten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und
Verurteilung des Beschuldigten.
4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. Dezember 2024
die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf eine
ausführliche Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.
5. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025
beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles und Materielles
1.
1.1
Das Rechtsmittel der Beschwerde
gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2024
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind als Privatkläger zur Beschwerde
legitimiert, da sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der
Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die Beschwerde muss gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet eingereicht werden.
Der Beschwerdeführ hat genau anzugeben, welche (tatsächlichen und/oder
rechtlichen) Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385
Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdebegründung muss sich sodann –
zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
bzw. der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen.
Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird. Das
vorstehend Gesagte gilt grundsätzlich auch für den (juristischen) Laien, der
auf die Begründungsanforderungen in der Rechtsmittelbelehrung aufmerksam
gemacht worden ist, Letztere zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Auch ein
Laie hat sich die Mühe zu nehmen, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben,
was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Zumindest
aber ist er verpflichtet, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug
auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (Patrick
Guidon in: Marcel Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 396 StPO N 9 ff.).
1.3
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.
Dem Beschuldigten wird in den
Strafanzeigen vorgeworfen, Kameras montiert zu haben, welche am 14. Juli
2024.
Aufnahmen des Privatbereichs der Beschwerdeführer (inkl. Aufzeichnung von
deren Gesprächen) ermöglicht haben sollen.
3.
Die Staatsanwaltschaft erwog in
sachverhaltlicher Hinsicht, dass auf den eingereichten Videoaufnahmen vom
14.
Juli 2024 ersichtlich sei, dass die angebrachten Kameras
einerseits den Balkon des Beschuldigten, aber auch den Vorplatz der
Beschwerdeführer zeige. Die Kameras seien jeweils nicht durch das Betreten des
Aufnahmebereichs durch die Beschwerdeführer ausgelöst worden, sondern durch den
Beschuldigten bzw. D.___. Auf den Aufnahmen seien die Beschwerdeführer denn
auch nicht zu sehen, sondern lediglich zu hören. Es seien Aufnahmen der
Gespräche erstellt worden, wobei die Stimmen der Beschwerdeführer, welche
jeweils lautstark gesprochen hätten, gut hörbar und verständlich aufgezeichnet worden
seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dabei Tatsachen aus dem
Geheimbereich oder nicht für jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus
dem Privatbereich bzw. ein nichtöffentliches Gespräch aufgenommen worden seien.
Was sich auf dem Vorplatz der Beschwerdeführer abspiele, sei denn auch für
Passanten wahrnehmbar, womit es sich um einen öffentlich einsehbaren Bereich
handle, der ohne Verstoss gegen Art. 179quater StGB gefilmt werden könne.
Bezüglich der weiteren Kameras sei nicht ersichtlich, inwiefern diese die Beschwerdeführer
effektiv überwachten. Der Tatbestand der
Verletzung des Geheim- und
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei demzufolge offensichtlich nicht
erfüllt.
4.
Die Beschwerdeführer bringen vor, der
Beschuldigte verdrehe die Wahrheit. Die Beschwerdekammer solle überprüfen, wie
viel Unwahrheiten dahinter steckten. Er habe Kameraaufnahmen teilweise
herausgeschnitten, so dass es für ihn gut passe. Mit einem solchen Urteil werde
definitiv kein Nachbarschaftsstreit geschlichtet. Im Gegenteil, der
Nachbarschaftsstreit werde so gefördert. Es sei genauso wie im Krieg. Täglich würden sie beobachtet, überwacht und gleichzeitig
abgepasst. Es sei sonnenklar, dass sie beobachtet und aufgenommen würden.
Er lasse sie nie in Ruhe.
5.
Die gegen den Inhalt der
Nichtanhandnahmeverfügung gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen
nicht zu überzeugen. Sie setzen sich damit nicht in einer den Anforderungen
genügenden Weise auseinander. Stattdessen beschränken sie sich darauf, ihre
Sicht der Dinge und ihre Rechtsüberzeugung zu schildern und der
Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, die Beweise nicht in diesem Sinne richtig
gewürdigt zu haben. Sie führen pauschal aus, sie würden beobachtet, überwacht
und gleichzeitig abgepasst und setzen sich nicht ansatzweise mit dem zur
Anzeige gebrachten Vorfall vom 14. Juli 2024 auseinander. Ihre
Einwände gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus. An den schlüssigen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft gibt es ohnehin nichts auszusetzen. Die
Staatsanwaltschaft hat die rechtlichen Voraussetzungen sowie die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 179quater Abs. 1
StGB korrekt wiedergegeben. Insbesondere ist auf die Haltung des Bundesgerichts
zu verweisen, wonach nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der
Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Dies
betrifft insbesondere auch Bereiche, die zu einer Privatwohnung gehören, die –
wie vorliegend – von jedermann öffentlich einsehbar sind (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 335). Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Die Staatsanwaltschaft hat nach
dem Gesagten korrekt angenommen, dass Art. 179quater
Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.
6.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten und Entschädigung
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.
428.
Abs. 1 StPO).
2.
Dem Beschuldigten ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der
von ihnen geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Dem Beschuldigten ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer