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Entscheid

BKBES.2024.29

Nichtanhandnahmeverfügung

8. April 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 8. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher André

Gross,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024

nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen

Verletzung des Amtsgeheimnisses (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend:

Beschwerdeführer] vom 12. Dezember 2023) nicht an die Hand.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher André Gross, mit Eingabe vom 14. Februar 2024

Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn mit den

Rechtsbegehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2024 sei

aufzuheben und der Strafanzeige des Beschwerdeführers sei stattzugeben und die

Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung wegen Verletzung des

Steuergeheimnisses/Amtsgeheimnisses zu eröffnen und durchzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Schreiben vom 5. März 2024 ergänzend Stellung zur Beschwerde und beantragte

deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge.

4. Am 7. März 2024 reichte Fürsprecher

André Gross seine Honorarnote ein.

5. Auf die Ausführungen

der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren

eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4

derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn

sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme

der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen

Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter

Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht

muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in

dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand

genommen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Einwohnergemeinde [...], bei

der der Beschwerdeführer unstrittige Steuerausstände hat, die Firma [...] AG

mit der Einforderung der ausstehenden Schulden, für die entsprechende

Verlustscheine bestehen, beauftragt hat. Dies darf sie gemäss § 158 Abs. 2 lit.

b Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.7) auch. Wie die Staatsanwaltschaft

korrekt ergänzte, ist im Handbuch zum für die Gemeinden verbindlichen

Rechnungslegungsmodell des Departements ausdrücklich festgehalten, dass

Inkassoaufträge an Firmen zulässig sind (HBO HRM2, Ziff. 18.4.4.1). In der

Folge untersteht der Beauftragte dem Steuer- und Amtsgeheimnis sowie den

Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes und hat sich an die

Grundsätze des Verwaltungshandelns zu halten. Dass die Einwohnergemeinde [...]

mit der Beauftragung der [...] AG dieser entsprechende Unterlagen zukommen

lassen musste, damit diese ihren Auftrag überhaupt erfüllen kann, liegt in der

Natur der Sache. Da durch den entsprechenden Auftrag aber auch die [...] AG an das

Steuer- sowie Amtsgeheimnis gebunden wird und die Gemeinde zur Beauftragung

befugt ist, stellt die Weitergabe der nötigen Unterlagen – wozu der

Verlustschein wie auch der Zahlungsbefehl zählen – keine Verletzung des Amtsgeheimnisses

dar. Es handelt sich bei der [...] AG aufgrund des Auftrags der

Einwohnergemeinde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine

unbeteiligte Dritte, sondern die befugte Auftragnehmerin der Gemeinde.

Ob es sich bei einem Verlustschein

überhaupt um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB handelt, kann

vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen offen bleiben.

3.

Auch das Steuergeheimnis ist vorliegend

nicht verletzt, legte die Einwohnergemeinde [...] schliesslich nicht die Steuerunterlagen

des Beschwerdeführers offen, die einen umfassenden Einblick in die

wirtschaftliche und private Situation dessen gewähren würden, sondern nur die

Unterlagen betreffend den Verlustschein. Und allein aus der Höhe der Steuer

lassen sich keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen ablesen.

Woraus der Beschwerdeführer sodann

schliessen will, dass der [...] AG noch weitere Unterlagen vorliegen, ist nicht

ersichtlich. Diese bestätigte, ihre Akten bestünden aus den Zahlungsbefehlen,

den Verlustscheinen sowie der ergangenen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer

wie auch mit ihrem Kunden, folglich der Einwohnergemeinde [...]. Der

Beschwerdeführer ersuchte bei der [...] AG aber um eine Datenauskunft, nicht um

Akteneinsicht, weshalb ihm auch nur eine solche zugestellt wurde. Sofern ihm

eine Akteneinsicht verweigert worden wäre, würde dies aber keine

strafrechtliche Frage darstellen und wäre nicht im Rahmen einer Strafanzeige zu

behandeln.

4.

Die Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00

zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Schmid