BKBES.2024.29
Nichtanhandnahmeverfügung
8. April 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 8. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher André
Gross,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024
nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen
Verletzung des Amtsgeheimnisses (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend:
Beschwerdeführer] vom 12. Dezember 2023) nicht an die Hand.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher André Gross, mit Eingabe vom 14. Februar 2024
Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts Solothurn mit den
Rechtsbegehren, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2024 sei
aufzuheben und der Strafanzeige des Beschwerdeführers sei stattzugeben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung wegen Verletzung des
Steuergeheimnisses/Amtsgeheimnisses zu eröffnen und durchzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Schreiben vom 5. März 2024 ergänzend Stellung zur Beschwerde und beantragte
deren vollumfängliche Abweisung unter Kostenfolge.
4. Am 7. März 2024 reichte Fürsprecher
André Gross seine Honorarnote ein.
5. Auf die Ausführungen
der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO
eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren
eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4
derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn
sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme
der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen
Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter
Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht
muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in
dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand
genommen hat. Aus den Akten geht hervor, dass die Einwohnergemeinde [...], bei
der der Beschwerdeführer unstrittige Steuerausstände hat, die Firma [...] AG
mit der Einforderung der ausstehenden Schulden, für die entsprechende
Verlustscheine bestehen, beauftragt hat. Dies darf sie gemäss § 158 Abs. 2 lit.
b Ziff. 2 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 131.7) auch. Wie die Staatsanwaltschaft
korrekt ergänzte, ist im Handbuch zum für die Gemeinden verbindlichen
Rechnungslegungsmodell des Departements ausdrücklich festgehalten, dass
Inkassoaufträge an Firmen zulässig sind (HBO HRM2, Ziff. 18.4.4.1). In der
Folge untersteht der Beauftragte dem Steuer- und Amtsgeheimnis sowie den
Vorschriften des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes und hat sich an die
Grundsätze des Verwaltungshandelns zu halten. Dass die Einwohnergemeinde [...]
mit der Beauftragung der [...] AG dieser entsprechende Unterlagen zukommen
lassen musste, damit diese ihren Auftrag überhaupt erfüllen kann, liegt in der
Natur der Sache. Da durch den entsprechenden Auftrag aber auch die [...] AG an das
Steuer- sowie Amtsgeheimnis gebunden wird und die Gemeinde zur Beauftragung
befugt ist, stellt die Weitergabe der nötigen Unterlagen – wozu der
Verlustschein wie auch der Zahlungsbefehl zählen – keine Verletzung des Amtsgeheimnisses
dar. Es handelt sich bei der [...] AG aufgrund des Auftrags der
Einwohnergemeinde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine
unbeteiligte Dritte, sondern die befugte Auftragnehmerin der Gemeinde.
Ob es sich bei einem Verlustschein
überhaupt um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB handelt, kann
vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen offen bleiben.
3.
Auch das Steuergeheimnis ist vorliegend
nicht verletzt, legte die Einwohnergemeinde [...] schliesslich nicht die Steuerunterlagen
des Beschwerdeführers offen, die einen umfassenden Einblick in die
wirtschaftliche und private Situation dessen gewähren würden, sondern nur die
Unterlagen betreffend den Verlustschein. Und allein aus der Höhe der Steuer
lassen sich keine dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen ablesen.
Woraus der Beschwerdeführer sodann
schliessen will, dass der [...] AG noch weitere Unterlagen vorliegen, ist nicht
ersichtlich. Diese bestätigte, ihre Akten bestünden aus den Zahlungsbefehlen,
den Verlustscheinen sowie der ergangenen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer
wie auch mit ihrem Kunden, folglich der Einwohnergemeinde [...]. Der
Beschwerdeführer ersuchte bei der [...] AG aber um eine Datenauskunft, nicht um
Akteneinsicht, weshalb ihm auch nur eine solche zugestellt wurde. Sofern ihm
eine Akteneinsicht verweigert worden wäre, würde dies aber keine
strafrechtliche Frage darstellen und wäre nicht im Rahmen einer Strafanzeige zu
behandeln.
4.
Die Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit von CHF 800.00
zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Schmid