BKBES.2024.34
Nachentscheid bezüglich stationäre therapeutische Massnahme
15. April 2024Deutsch69 min
zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. April 2024
zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November
2023
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Nachentscheid
bezüglich stationäre therapeutische Massnahme
Es erscheinen am 15. April 2024 zur
Verhandlung vor Obergericht:
-
A.___, Beschwerdeführer;
-
Rechtsanwältin Sabrina
Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, in Begleitung der juristischen
Mitarbeiterin B.___;
-
C.___ als Vertreter des
Amtes für Justizvollzug, Beschwerdegegner;
-
zwei Polizeibeamte.
Der Präsident eröffnet die Verhandlung,
gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.
Anschliessend äussert er sich zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der
Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen
hätten.
C.___ hat keine Vorbemerkungen oder
Vorfragen. Rechtsanwältin Weisskopf weist darauf hin, dass sie – wie bereits
vorgängig angekündigt – wegen zu leistenden Piketts eventuell nicht zur
Urteilseröffnung erscheinen könne. Deshalb sei Frau B.___ hier.
Der Präsident bittet die amtliche
Verteidigerin, C.___ die Kostennote zu übergeben, damit dieser sich allenfalls
dazu äussern könne. Anschliessend weist er darauf hin, dass sich für den Fall
einer Verlängerung der Massnahme die Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung
des Massnahmenvollzugs stelle. Im Weiteren macht er die Parteien darauf
aufmerksam, dass die Einvernahme auf einen Tonträger aufgezeichnet werde, d.h.
das Protokoll werde anschliessend an die Einvernahme nicht zum Durchlesen und
Unterzeichnen vorgelegt (Art. 78 Abs. 5bis aStPO). Ebenso würden die
Plädoyers, sofern sie nicht schriftlich abgegeben würden, aufgezeichnet.
Es erfolgt die Befragung des
Beschwerdeführers. Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet
(Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).
Die Parteien werden anschliessend
gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf
das Beweisverfahren geschlossen wird.
Es stellen und begründen folgende Anträge:
C.___ für den Beschwerdegegner:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für den Beschwerdeführer:
1. Es sei der Nachentscheid vom 20.
November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.
Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___ umgehend
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die
Platzierung im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023
rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.
3. Es sei festzustellen, dass der
Freiheitsentzug seit dem 12. Dezember 2023 unrechtmässig ist und A.___ sei
hierfür angemessen zu entschädigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Parteien nutzen die Gelegenheit für
eine kurze Replik resp. Duplik.
Angesprochen auf die Gelegenheit zu
einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus (zu den Ausführungen von
Herrn C.___), bei einer Verlängerung wären es 9 ½ Jahre, die er machen müsste.
Er habe das Schreiben bezüglich der Vollzugsplanung unterzeichnet, weil er das
habe müssen, um in den Stufen weiterzukommen. Er komme nicht in die [...], er
wisse das; es sei voll dort. Er müsse warten und warten. Er könne nicht mehr,
er könne nicht mehr eingesperrt sein.
Damit endet die öffentliche Verhandlung.
Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Folgetag, um 11:00 Uhr, wird
den Parteien, der amtlichen Verteidigerin und den weiteren Anwesenden (Frau B.___
und zwei Polizeibeamte) der Beschluss der Beschwerdekammer durch die Referentin
mündlich eröffnet und summarisch begründet. In der Folge wird den Parteien eine
Kopie des Beschlusses vom 15. April 2024 betreffend vorsorgliche Anordnung von
Sicherheitshaft übergeben. Der Beschwerdeführer bedankt sich im Anschluss an
die Eröffnung und sagt, er werde die Beschwerdekammer nicht enttäuschen.
Die Beschwerdekammer des Obergerichts
zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 7. Februar 2014 kam es in [...]
zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
und D.___ (Privatkläger). Der Privatkläger fuhr mit dem Fahrrad auf dem
Trottoir auf der Hauptstrasse, als er vom Beschwerdeführer angesprochen und
relativ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Der
Privatkläger fiel in der Folge zu Boden und zerbrach dabei seine linke
Beinprothese, weshalb er im weiteren Verlauf auch nicht mehr aufstehen konnte.
Der Beschwerdeführer verpasste dem Privatkläger in der Folge mehrere Schläge
mit der Faust gegen den Kopf- und den Oberkörperbereich sowie mindestens zwei Fusstritte
in die Seite. Sodann nahm er das Fahrrad und schlug damit mehrmals (mindestens
dreimal) kräftig auf den Privatkläger ein. Als eine Passantin den Beschwerdeführer
mit «he was machsch?» ansprach, warf er das Fahrrad zu Boden und trat nochmals
mindestens zweimal mit dem Fuss gegen den Oberkörper des Privatklägers.
Schliesslich kniete sich der Beschwerdeführer hin und schlug mit den Händen
gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers. Danach stand er auf, trat noch
einmal mit dem Fuss gegen den Rücken des am Boden liegenden Privatklägers und
ging weg. Der Privatkläger erlitt durch das vorstehend umschriebene Verhalten
des Beschwerdeführers eine Prellung in der rechten Rippengegend, Schürfungen im
Gesicht, eine Nasenbeinfraktur, eine Thoraxkontusion sowie Verletzungen am Bein
und am Fuss (inkl. Beschädigung Beinprothese). Zudem litt er für
ca. zehn Tage unter Schmerzen. Allenfalls ging diesem Vorfall eine
verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Beteiligten voraus. Nach dem
gerichtlichen Beweisergebnis nahm der Beschwerdeführer zumindest
eventualvorsätzlich in Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung
zuzufügen, wobei der diesbezügliche Erfolg nicht eintrat. Entsprechend erkannte
das urteilende Gericht diesen Vorhalt betreffend auf eine versuchte schwere
Körperverletzung.
1.2 Bei dieser versuchten schweren
Körperverletzung handelte es sich um die schwerste Straftat (bzw. um den
schwersten Vorhalt) welche/welcher das Amtsgericht mit Urteil vom 12. Dezember
2018 (vgl. BWSAG.2018.8) zu beurteilen hatte. Für die weiteren Vorhalte bzw.
Schuldsprüche und für die zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die
Erwägungen im soeben erwähnten Urteil verwiesen.
1.3 Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom
12. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher
Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Drohung,
Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlung
gegen das Waffengesetz, gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie gegen das
Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen
Strafgesetzbuches. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von
23 Monaten, unter Anrechnung von 5 Tagen Haft, zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von
CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Weiter
wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
angeordnet.
1.4 Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2020 (STBER.2020.19) wurde festgestellt,
dass sich der Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil (BWSAG.2019.3)
wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat. Das Obergericht sprach ihn zudem
schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung.
Der Beschwerdeführer wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 zu einer Geldstrafe von 85
Tagessätzen à CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.
2. Bereits am 29. November 2017
trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis
(nachstehend: UG) [...] an. Er wechselte am 7. März 2018 in die Justizvollzugsanstalt
(nachstehend: JVA) [...] (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per
5. Juni 2019 trat der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum (MZ) [...]
ein. Dort erfolgten erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte
der Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb
es zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und sodann zu einem erneuten
Wechsel in die JVA [...] am 16. Juli 2020 kam. Per 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer
für ein «Time-out» ins UG [...] versetzt. Nach einem erneuten Wechsel in die
JVA [...] per 4. April 2022, wurde der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in
die [...] der [...] eingewiesen. Es folgte nochmals ein Aufenthalt in der JVA [...]
(per 21. Juni 2022), bis der Beschwerdeführer per 12. August 2022 zur
Verfügung gestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann im UG [...]
auf, bis er per 26. September 2022 in die [...] eintrat. Der
Beschwerdeführer wurde per 16. Februar 2023 von den [...] erneut zur
Verfügung gestellt. Er wurde wieder im UG [...] untergebracht, wo er bis zu
seinem Übertritt in die Klinik [...] in [...], [...] (nachstehend: [...]), am
14. August 2023 verblieb und wo er auch heute noch untergebracht ist (vgl.
zum Ganzen: Ausführungen des Beschwerdegegners im Gesuch um Verlängerung der
Massnahme vom 6. Juli 2023 sowie angefochtenes Urteil S. 5).
3.1 Noch während seiner Unterbringung im
UG [...] verlangte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 die sofortige
Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtlosigkeit.
3.2 Am 6. Juli 2023 beantragte das Amt
für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(nachstehend: Beschwerdegegner),
als Vollzugsbehörde, die
Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre. Sollte bis zum Erreichen
der Höchstdauer der gerichtlich angeordneten Massnahmendauer am 11. Dezember 2023
kein richterlicher Nachentscheid vorliegen, werde um Anordnung von
Sicherheitshaft ersucht.
4. Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt beschloss mit im Dispositiv eröffneten Nachentscheid vom
20. November 2023 Folgendes:
1. Der Antrag von A.___, die mit Urteil des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei per sofort
aufzuheben, wird abgewiesen.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird, beginnend ab
dem 12. Dezember 2023, um 3 Jahre verlängert.
3. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs
wird über A.___ für die Dauer von 3 Monaten, beginnend ab dem
12. Dezember 2023, bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids, mithin längstens bis zum 11. März 2024, Sicherheitshaft im
Sinne der Fortsetzung der stationären Massnahme angeordnet.
4. Die Anträge von A.___, es sei
festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom 16.
Februar bis Mitte August 2023 rechtswidrig gewesen sei, und er sei hierfür
angemessen zu entschädigen, werden abgewiesen.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf
CHF 5'920.70 (26,61 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl.
Auslagen von CHF 442.45 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 423.30)
festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu
zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).
6. Die Kosten des Verfahrens, mit einer
Entscheidgebühr von CHF 4'800.00, total CHF 4'880.00, gehen zulasten
des Staates Solothurn.
5.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Nachentscheid vom 20.
November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.
Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___
sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Platzierung
im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023
rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.
3. Es sei eine mündliche Verhandlung
durchzuführen.
4. Es sei die amtliche Verteidigung für das
Beschwerdeverfahren zu bestätigen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.2 Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde
die über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft bis zum Entscheid über
die Beschwerde verlängert.
5.3 Der Beschwerdegegner schloss mit
Stellungnahme vom 15. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Dabei
sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen
nachträglichen Entscheid Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist
vorliegend am 20. November 2023 und damit noch unter bisherigem Recht ergangen.
Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
noch hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das
Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen
Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den
bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Dabei würde es zu eng greifen,
den Begriff «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das
damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat
vorliegend zur Folge, dass gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
noch die Beschwerde das korrekte Rechtsmittel ist und damit die
Beschwerdekammer des Obergerichts für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das Amtsgericht setzte sich in
seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 im Hinblick auf die von ihm angeordnete
stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einlässlich mit den
Einschätzungen des damals in das Verfahren involvierten Sachverständigen Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt
forensische Psychiatrie FMH, in seinem Gutachten vom 20. November 2017 sowie in
seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2017 auseinander.
Dr. E.___ hielt im Gutachten fest, beim
Beschwerdeführer liege eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.8) sowie ein –
über viele Jahre ausgeübter – schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10:
F19.1) vor; diese Störungsbilder seien als schwergradig (bereits chronifiziert)
ausgeprägt anzusehen. Sie würden sich gegenseitig negativ beeinflussen. Der
Drogenkonsum des Beschwerdeführers begünstige offensichtlich seine
wiederkehrenden Dekompensationen im Rahmen der schizoaffektiven Störung und
habe offensichtlich auch zu seiner allgemeinen Labilisierung beigetragen. Aber
auch das schizoaffektive Störungsbild begünstige seinen Drogenkonsum. Zudem
könne vom Vorliegen dissozialer Persönlichkeitszüge im Sinne einer
Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Die Rückfallgefahr des
Beschwerdeführers sei hoch. Dies gelte insbesondere für Drohungen,
Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Eigentumsdelikte und
Körperverletzungen. Festzuhalten sei auch, dass im Rahmen einer allfälligen
künftigen Platzierung in einer betreuten Institution mit fremdaggressiven
Handlungen, insbesondere mit Drohungen und Sachbeschädigungen, aber auch mit
Tätlichkeiten, gegenüber dem Personal wie auch gegenüber Mitpatienten zu
rechnen sei. Nur ein enges stationäres Setting sei geeignet, sowohl seine
Abstinenz von Drogen sicherzustellen, die regelmässige Abgabe der ihm
verordneten Medikamente zu gewährleisten und auch seine regelmässige Teilnahme an
einem therapeutischen Programm zu sichern. Auch sei festzuhalten, dass er
derzeit wohl nur durch eine Platzierung in einer geschlossenen Institution von
seinem fortgesetzten deliktischen Verhalten abzubringen sei. Somit werde
gutachterlicherseits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59
aStGB empfohlen.
2.2
Dr. E.___ hielt in seinen Ergänzungen
fest, angesichts der offensichtlichen und in den letzten Monaten erkennbar
zunehmenden sozialen Verwahrlosung des Beschwerdeführers habe generell sein
Ausführungsrisiko für Straftaten zugenommen. Für Drohungen, Beschimpfungen,
Sachbeschädigungen und Diebstähle müsse das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko
als hoch eingeordnet werden. Im Hinblick auf die Ausführungs- bzw.
Rückfallgefahr für Körperverletzungen sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer
nach der Aktenlage seit März 2014 keine solchen Delikte mehr vorgehalten würden.
Es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar häufig bzw. regelmässig
anderen Personen gegenüber drohend und aggressiv auftrete, es aber offenbar in
solchen Situationen dann nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt durch ihn
komme. Gesamthaft könne das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko für
Körperverletzungen somit als moderat angegeben werden.
2.3
Im Rahmen der Verfahren BWSAG.2019.3
und STBER.2020.19 wurde bei Dr. E.___ ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses
datiert vom 8. Januar 2018. Der Gutachter bestätigte darin die bereits
gestellten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung sowie eines schädlichen
Gebrauchs von multiplen Substanzen und dass diese Störungsbilder als
schwergradig ausgeprägt anzusehen seien. Weiter hielt der Gutachter fest, es
bestünden beim Beschwerdeführer dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer
Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
erneut Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Diebstähle und
Körperverletzungen begehe. Die gutachterlich diagnostizierten Störungen
bestünden weiterhin und stünden mit den dem Beschwerdeführer in der aktuellen
Strafuntersuchung vorgehaltenen Straftaten eindeutig in Zusammenhang. Für die
diagnostizierten Störungsbilder gäbe es geeignete Behandlungsmethoden; auch
sollte sich durch eine konsequent durchgeführte Therapie seine Rückfallgefahr
verringern lassen. Die Behandlung sollte in jedem Fall in einem stationären
Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Institution erfolgen und langfristig
(mehrjährig) angelegt sein.
3.1
Der Beschwerdegegner hatte am 26.
November 2021 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierung forensische
Psychiatrie (SGFP), mit der Erstellung eines (erneuten) forensisch-psychiatrischen
Gutachtens beauftragt. Das Gutachten datiert vom 17. Mai 2022.
Der Gutachter stellte dem
Beschwerdeführer die Diagnosen einer bipolaren Störung, gegenwärtig hypomanisch
(ICD-10 F31.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen
Substanzgebrauch (lCD-10 F19.2), gegenwärtig abstinent.
Zusammengefasst hielt er
fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer zumindest
seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung auszugehen
sei, die als «psychotisch» klassifiziert werden könne. Lange Zeit sei der
Beschwerdeführer unter der Diagnose einer schizophrenen Psychose behandelt
worden. Er gehe von einer bipolaren affektiven Störung aus. Für die
legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung,
ob man von einer schizoaffektiven oder bipolaren Störung ausgehe. Die
psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der Diagnose ergeben würden,
würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Die immer wieder aufflammende
Psychopathologie des Beschwerdeführers bedinge als wesentlicher Faktor seine
Straffälligkeit. Die Gereiztheit (Dysphorie), führe zu provokantem Verhalten
und einer reduzierten Fähigkeit, Impulse adäquat zu steuern, mit gleichzeitigen
Einbussen in der Bewältigung von Alltagsanforderungen, die immer wieder
Konfliktsituationen generierten, die wiederum Anlass bieten würden für zunächst
geringgradige Grenzüberschreitungen wie Vorwürfe, Abwertungen, Beleidigungen
und Streit. Bei fortschreitendem akuten Störungsprozess habe der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine gewisse Augenblicksverhaftung
entwickelt, im Rahmen derer sich zufällige soziale Interaktionen, Auseinandersetzungen
oder Streit konstellierten, die wiederum im Zusammenspiel mit
krankheitsbedingter Rücksichtslosigkeit und Egozentrik zu Tätlichkeiten und
Angriffen geführt hätten, wobei in der Situation verfügbare Gegenstände auch
als Werkzeug bzw. Waffe eingesetzt worden seien. Gleichzeitig habe der
Beschwerdeführer seine primäre Bedürfnisbefriedigung nicht mehr im Griff,
sodass auch materielle Bereicherungsimpulse ungehemmter umgesetzt worden seien.
Die Psychopathologie des psychotischen Prozesses mit Antriebssteigerung,
Enthemmung und veränderter Stimmungslage bilde somit den zentralen Teil des
deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers.
Dass die dysphorische
Färbung manischer Verfassung bei affektiven Psychotikern auch dissoziales
Gepräge annehmen könne und einhergehe mit dem Konsum psychotroper Substanzen
(insbesondere stimulierender Substanzen), sei eine in der Psychiatrie bekannte
Tatsache. Es gehe im Falle des Beschwerdeführers um die psychiatrische
Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes, bei dem der Erkrankungsverlauf
zeige, dass zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte
Behandlung die sozial störenden Verhaltensweisen des Exploranden einigermassen
im Zaum hätten halten können. Bis zu einem gewissen Grade sei das auch im
Rahmen der Massnahmenvollzugsbehandlung gelungen, allerdings sei die
Verbesserung nicht von anhaltender Dauer gewesen. Der Unterbringungsverlauf des
Beschwerdeführers sei geprägt von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder
auftretende Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile
Kooperationsbereitschaft. Allerdings falle auch hier auf, dass eine wesentliche
Ursache für das unkooperative Verhalten des Exploranden mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine weiterhin subakut vorhandene Psychopathologie sei, die
im Rahmen der zuletzt vollzogenen Unterbringung nicht ausreichend günstig habe
beeinflusst werden können. Es habe sich gezeigt, dass wahrscheinlich die
durchaus vorhandene psychiatrische Betreuung, die letztendlich aber als
ambulant verstanden werden müsse, nicht ausgereicht habe, den aktiven
Krankheitsprozess anhaltend günstig zu beeinflussen. Es stelle sich daher die
Frage, ob man im Falle des Beschwerdeführers noch einmal versuchen sollte,
durch eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw.
forensisch-psychiatrischen Klinik mit einem «rundum-die Uhr» psychiatrisch
orientierten Angebot, eine ausreichende Stabilität der immer wieder zu
beobachtenden Verbesserungen der Psychopathologie des Exploranden zu erreichen.
Bezüglich zukünftig zu
erwartender Strafhandlungen sei im Falle des Beschwerdeführers folgendes
Szenario relevant: Beim Beschwerdeführer bestehe die akute Psychopathologie
fort und verschlechtere sich zunehmends. Eine Begleitung und Betreuung sei
aufgrund zunehmender Umtriebigkeit nur noch schwierig möglich. Dabei gelinge
keine ausreichende Beeinflussung mehr, es komme eventuell zu
Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend
abnehmender Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter, eventuell
werde der Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im
Übermass zu konsumieren und dadurch die Symptomatik seiner akut exazerbierten
Erkrankung weiter zu verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen
Entwicklung wären dann zunächst provakantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen
und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung
unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände oder bewusst
beschaffte Werkzeuge als Waffen eingesetzt werden. Zudem steige in der
antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und
Sachbeschädigungen. In einer Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich ein
hohes Risiko für leichtgradigere Delikte mit Grenzverletzung (Provokation,
Beleidigung, Bedrohung), aber auch leichtere Tätlichkeiten. Das Risiko für
schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei fortschreitendem Krankheitsprozess
und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren. Das Risiko für Verstösse
gegen das Betäubungsmittelgesetz und eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz
erscheine unter diesen Überlegungen ebenfalls hoch. Dass vom Beschwerdeführer
insgesamt jedoch schwerwiegende Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu
erwarten wären, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es ergebe sich
eine Befähigung des Beschwerdeführers zum adäquaten Umgang mit seiner Störung
mittels andauernder Psychoedukation, Kontrolle der medikamentösen Behandlung
und Begleitung im Alltag (um rechtzeitig auf problematische Entwicklungen durch
Intensivierung von psychiatrischer Behandlung reagieren zu können). Zurzeit
erscheine es notwendig, beim Beschwerdeführer noch eine engmaschige intensive
psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Es erscheine durchaus vorstellbar,
dass in überschaubarem Zeitraum eine so ausreichende Stabilisierung des
Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein gut vorbereitetes komplementäres
Setting die weitere Begleitung des Exploranden gewährleisten könnte, wobei
sicherlich forensische Expertise beteiligt sein müsste. Durch solche Massnahmen
erscheine es durchaus denkbar, das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko für
zukünftige strafbare Handlungen deutlich zu reduzieren.
3.2
Neben dem Gutachten von Dr. F.___
sind weitere Berichte und Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden
Falles von Relevanz. Diese werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.
3.2.1
Führungsbericht UG [...] vom
10.
Oktober 2023
Der Beschwerdeführer sei vom
16.
Februar 2023 bis am 14. August 2023 im Sinne einer
Zwischenplatzierung bzw. eines Time-Outs im UG [...] untergebracht gewesen. Der
Beschwerdeführer sei immer in einer Einzelzelle gewesen. Anfangs April 2023 sei
ihm eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden, wobei er auf einen Wechsel
verzichtet habe. Der Beschwerdeführer sei häufig laut und aufbrausend gewesen
und zeitweise hätte es täglich etwas zu Rapportieren gegeben. Habe man ihn
etwas später mit seinem Verhalten konfrontiert, habe er sich einsichtig
gezeigt. Grundsätzlich habe er die Anweisungen befolgt und nach seinen verbalen
Entgleisungen habe er sich meistens entschuldigt. Mit den anderen Gefangenen
habe er einen guten Umgang gehabt. Er habe sie unterstützt und ihnen zugehört.
Es habe verschiedene Vorfälle während seines Aufenthalts gegeben. Ab Ende Juni
sei er viel ruhiger und gelassener geworden. Er sei nur noch selten laut
geworden und sei nicht mehr so angetrieben gewesen. Dieser Zustand habe bis zu
seiner Versetzung angehalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr
wechselhaft gewesen und er sei oft laut, fordernd und drohend geworden. Es habe
aber auch Momente gegeben, in denen er zugänglich und ein klärendes Gespräch
mit ihm möglich gewesen sei.
3.2.2
Verlaufsbericht der [...], Klinik [...],
vom 15. November 2023
Der Beschwerdeführer sei ihnen per
14.
August 2023 zugewiesen worden. Er werde aktuell auf der geschlossenen
Station behandelt und aufgrund der notwendigen engmaschigen Überwachung bei
Fremd- und teilweise Selbstgefährdung (u.a. wegen Anspannung in Hinblick auf
die bevorstehende Gerichtsverhandlung) in einem Sicherheits- und
Isolationszimmer offen geführt. Er könne Ausgänge im gesicherten Stationsgarten
mit der Gruppe nutzen. Die forensisch-psychiatrische Behandlung habe im
Berichtszeitraum eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
mit Psychopharmakotherapie (antipsychotische, stimmungsstabilisierende und
beruhigende Medikation), störungsspezifischer sowie deliktpräventiver
Einzelpsychotherapie mit kognitiv-behavioralem Fokus (eine Sitzung pro Woche
von 30-45 Minuten mit den Schwerpunkten Psychoedukation, Förderung des
Krankheitsverständnisses und Therapieadhärenz, Entwicklung funktionaler
Bewältigungsstrategien im Umgang mit Krankheitssymptomen und Konflikten,
Erkennen des Zusammenhangs zwischen den Krankheitssymptomen und Gewaltrisiko),
Sozio-Milieutherapie, Aktivierungstherapie, Kunst- und Musiktherapie,
Sporttherapie, Physiotherapie und sozialdienstliche Beratung umfasst.
Zusätzlich hätten regelmässige supportive, deeskalierende und psychoedukative
Gespräche mit der pflegerischen Bezugsperson stattgefunden. Die
Behandlungsziele hätten seit dem Eintritt in die Klinik die Abwendung von
akuter Fremdgefährdung, den Aufbau einer therapeutischen Beziehung und
Entwicklung der Therapieadhärenz sowie die Optimierung der medikamentösen
Behandlung beinhaltet.
Beim Eintritt am 14. August 2023
habe der Beschwerdeführer ein hypomanisches Krankheitsbild mit Hyperthymie,
beschleunigtem teils sprunghaftem Denken, Logorrhö, erhöhtem Antrieb mit
psychomotorischer Unruhe und schneller Reizbarkeit, sowie punktuellen
Grössenideen gezeigt. Er selbst habe seinen Zustand nicht als pathologisch und
sein Verhalten als Ausdruck seines «südlichen bzw. östlichen Temperaments»
eingeschätzt. Dementsprechend sei er mit der bei ihm gestellten psychiatrischen
Diagnose nicht einverstanden gewesen und habe diesbezüglich keine Anpassung der
medikamentösen Behandlung gewollt. Zunächst sei die bestehende Medikation
unverändert fortgesetzt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer formal
fremdaggressive Gedanken oder Absichten negiert, sei aber wegen seiner
merkbaren schnellen Dysphorie kaum einschätzbar gewesen. Aus diesem Grund sei
er zur Abwendung von Fremdgefährdung und besserer Einschätzung von
Psychopathologie und Verhalten zunächst geschlossen in einem Sicherheits- und
Isolationszimmer mit Stationszeiten geführt worden. Am 18. August 2023
habe sich der Beschwerdeführer mit einer stimmungsstabilisierenden Therapie mit
Lithium einverstanden erklärt. Zunächst habe sein Zustand etwas ruhiger,
weniger beschleunigt im Gedankengang und grösstenteils nicht so dysphorisch wie
zuvor imponiert. Er habe sich um freundliches und kooperatives Verhalten
bemüht, wobei er sich weiterhin zeitweise angespannt und aufbrausend sowie
distanzgemindert und dadurch bedrohlich gezeigt habe, sodass die pflegerische
Versorgung sowie Ausgänge in den gesicherten Garten der Station weiterhin in
Begleitung eines Mitarbeiters des externen Sicherheitsdienstes hätten erfolgen
müssen.
Nach einer weiteren Verbesserung des
Zustandes habe er ab dem 28. August 2023 im Sicherheits- und Isolationszimmer
offen geführt werden können, wenngleich fest vereinbarte Zimmerzeiten zur
Beruhigung und Strukturierung weiterhin notwendig gewesen seien. Unter erhöhten
Freiheitsgraden habe sich der Zustand des Beschwerdeführers sukzessiv
verschlechtert. Er habe kaum schlafen können, sei zunehmend gereizter und
fordernder im Kontakt geworden, habe obszön Klinikpersonal und Mitpatienten
bedroht und beleidigt. Dies meist, wenn seine Wünsche nicht unmittelbar
befriedigt worden seien, aber auch ohne einen nachvollziehbaren Anlass. Darüber
hinaus seien persekutorische Gedanken auffällig geworden. Aus diesem Grund habe
man sich Mitte September 2023 für den Beginn einer antipsychotischen Therapie
entschieden. Mitte Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer aufgrund von
unerwünschten Arzneimittelwirkungen (Potenzprobleme, Hautausschlag) die weitere
Einnahme von Lithium verweigert und habe sich nicht für andere Therapien mit
einem Stimmungsstabilisator motivieren lassen. Langsam sei es nach der
medikamentösen Umstellung zur Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes
gekommen, mit Rückbildung der manischen und wahnhaften Symptome sowie der
Dysphorie und der Feindseligkeit. Die dokumentierten Aggressionsereignisse
(insgesamt 26 im September und Oktober 2023) seien immer seltener geworden und
im November 2023 seien bislang keine erfasst worden. lm Hinblick auf die
Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2023 vermehrt seine
Sorgen verbalisiert, dass die Massnahme verlängert werde. Aufgrund der damit
verbundenen Hoffnungslosigkeit und Massnahmenmüdigkeit habe er wiederholt
suizidale Äusserungen gemacht oder mit fremdaggressivem Verhalten gedroht,
falls er nach der Verhandlung wieder in die Klinik zurückkehren müsse. In den
therapeutischen Gesprächen habe er die Aussagen im Nachhinein wieder
relativiert, sei aber im Hinblick auf künftiges Verhalten nicht absprachefähig
gewesen.
Der Beschwerdeführer habe die Medikation
trotz fehlender Krankheitseinsicht und bestehender Befürchtungen bezüglich
unerwünschter Arzneimittelwirkungen grösstenteils verordnungsgemäss
eingenommen. Einen weiteren Behandlungsversuch mit anderen Medikamenten habe
der Beschwerdeführer wegen Angst vor möglichen unerwünschten
Arzneimittelwirkungen abgelehnt. An den wöchentlichen therapeutischen
Einzelgesprächen habe er regelmässig und aktiv teilgenommen, wobei er diese
eher für das Besprechen der alltäglichen Belange oder seiner Wünsche genutzt
habe. Für die Themen Psychoedukation, deliktorientierte therapeutische Arbeit
oder Anamneseerhebung habe er sich bis jetzt nur wenig interessiert. Es sei
seit Ende Oktober 2023 dennoch gelungen, mit ihm die zahlreichen Konflikte auf
der Station konstruktiv zu bearbeiten, sodass er auch in der Lage gewesen sei,
sein Verhalten angemessen zu ändern. Ein Verständnis und eine Akzeptanz der
strafrechtlichen Massnahme sowie der damit verbundenen Therapieziele hätten
bislang nicht erreicht werden können. Ebenso unkritisch habe sich der
Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Erkrankungen inkl.
Suchtproblematik gezeigt. Die weiteren therapeutischen Angebote habe er relativ
regelmässig und motiviert wahrgenommen und habe diese eher als Ablenkung von
der Stationsroutine genutzt. Auf der Station habe er sich nach der Verbesserung
seines Zustandes seit November 2023 gegenüber dem Klinikpersonal und seinen
Mitpatienten eher zurückhaltend gezeigt und pflege lediglich oberflächliche
bzw. bedürfnisorientierte Kontakte, soweit sie für das Zusammenleben
erforderlich seien. Ausserhalb der Klinik hätten regelmässige telefonische
Kontakte mit seiner Mutter bestanden. Abstinenzkontrollen hätten (grundsätzlich)
negative Ergebnisse auf problematische Substanzen gezeigt.
Als Hauptdiagnose nennt der Bericht eine
schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0) und als Nebendiagnose
u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und
Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2). Die
Überlegungen beider Sachverständiger bezüglich der Rückfallrisiken und der
legalprognostisch relevanten Faktoren seien zu teilen. Die bisherige Behandlung
in der Klinik Beverin habe gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem
durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln)
und damit der Legalprognose gebracht. Diese Ergebnisse seien noch nicht auf ein
ausserklinisches Setting übertragbar. Eine stationäre forensisch-psychiatrische
Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Dies begründe sich dadurch,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Therapieerfahrung bislang
weder ein hinreichendes Krankheitsverständnis noch Krankheitseinsicht entwickelt
habe und sich in der Konsequenz nicht auf die deliktpräventive Therapie habe
einlassen können oder wollen. Wie schnell die Empfehlungen aus dem Gutachten
von Dr. F.___ umgesetzt werden könnten, sei von mehreren Faktoren abhängig –
vor allem aber von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dieser
sei trotz der geschilderten Schwierigkeiten grundsätzlich in der Lage, die
Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen zu verstehen und
angemessen darauf zu reagieren. Aktuell bleibe der Beschwerdeführer jedoch
wenig therapiemotiviert, weil er auf seine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
aufgrund des Erreichens der Höchstdauer hoffe.
3.2.3
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Verhandlung vor Vorinstanz
Es sei gut, dass er in die Massnahme
gekommen sei. Sonst wäre er nach 1,5 Jahren wieder rausgekommen und hätte
wieder mit Schlägereien und so angefangen. In der Massnahme habe er gelernt
ohne Gewalt zu leben und habe zu Gott gefunden. Er habe jahrelang eine
Suchttherapie sowie eine Gewalttherapie gehabt und habe das alles bestanden. Er
bereue, was er getan habe und nehme keine Drogen mehr. Die Haaranalysen und
Urinproben seien immer negativ gewesen. Er habe vor Gott und vor der Justiz
genügend gebüsst. Er nehme aktuell Medikamente zum Schlafen. Zudem Valium am
Morgen. Er habe aber alles runtergesetzt. Wenn er rauskomme, wolle er ohne
Medikamente leben. Denn er fühle sich ja gut. Er habe keine Wahnvorstellungen.
Er sei schon sechs Jahre drinnen und hätte schon letztes Jahr rauskommen
sollen. Er habe niemanden geschlagen oder bedroht und keine Drogen mehr
genommen. Er sei laut und aufbrausend, aber sonst nichts. Gewalt löse keine
Probleme. Und wenn er rauskomme, werde er nicht mehr im Milieu sein und kein
Kokain mehr nehmen. Er fände die Medikamenteneinnahme überhaupt nicht sinnvoll.
Er nehme diese aber grundsätzlich freiwillig. Er sei halt wie er sei, manchmal
ruhig und manchmal aggressiv. Aber er könne sich beherrschen. Es sei nichts
passiert. Er rauche, aber trinke nicht. Drogen habe er letztmals vor seiner
Verhaftung 2017 konsumiert.
In der Klinik [...] gehe es ihm gut. Er
habe einen Kollegen dort, mit dem er sich gut verstehe. Er sei aber sonst in
Isolation, in einem Zimmer mit einer Schaumgummi-Matratze. Deswegen habe er
Rückenschmerzen. Er sei immer eingesperrt, ausser je 30 Minuten am Morgen und
am Nachmittag, wenn er in den Garten könne. Wenn er noch bleiben müsse, wolle
er in ein offenes Gefängnis. Er sei dort jetzt mit 19 Leuten, die er nicht
kenne und möge. Die Pflegenden seien sehr nett und hätten ihn gerne. Er habe zurzeit
keinen Kontakt zu Personen ausserhalb der Massnahme. Seine Gesundheit habe sich
seit dem letzten Entscheid 2018 nicht verändert bzw. er sei stärker und fitter
geworden. Auch seine psychische Verfassung sei noch gleich. Er habe keine
Störung, überhaupt nicht. Manchmal sei man eben so und manchmal so. Im [...]
sei er bis Stufe sechs gekommen, habe Ausgänge und Urlaube gehabt und alles sei
gut verlaufen. Mit Menschen Kontakt zu haben sei kein Problem für ihn. Er könne
mit jedem reden. Auch im UG [...] sei es ihm gut gegangen. Er habe sich gut
verstanden mit dem Sicherheitspersonal. Er sei auch dort im Time-out gewesen,
als die Exploration mit Dr. F.___ stattgefunden habe. Die im Gutachten
gemachten Feststellungen (Vorliegen einer psychischen Störung in Form eines
manischen Syndroms im Rahmen einer bipolaren Störung) finde er Unsinn. Er sei
ganz normal und könne auch gut ohne Medikamente sein. Er mache sich Sorgen um
seine Mutter, die gedroht habe sich umzubringen. Mit dem Bruder und der
Schwester bestehe kein guter Kontakt. Wenn er rauskomme, wolle er die
Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Zudem werde er ja einen
Bewährungshelfer haben, den er kenne. Dieser werde ihm helfen, er könne dann in
[...] wohnen und für seine Mutter sorgen. Auch für einen Job werde der
Bewährungshelfer schauen. Er wolle jetzt leben und das Leben geniessen. Drogen
würden ihm nichts mehr sagen, es gehe auch ohne, wie er festgestellt habe. Die
wöchentlichen Therapiesitzungen in der Klinik [...] fände er gut. Seine
Einstellung habe sich verändert. Er finde, dass man mit Gewalt keine Probleme
löse, sondern es nur neue gebe. Er schlage nicht mehr drein, wenn jemand
Probleme mache, rufe er einfach die Polizei. Vorher sei er anders gewesen, weil
er «drauf» gewesen sei. Eigentlich müsste er in einer Suchttherapie sein und
nicht da, wo er jetzt sei. Um künftig deliktsfrei zu bleiben, brauche er seine
Mutter, Gott und Kollegen. Er sei ja schon 53 Jahre alt und habe gelernt,
worauf man achten und wann man aufpassen müsse. Dies wisse er auch aus den (gelesenen)
Psychologie-Büchern. Wenn er merke, dass etwas nicht stimme, laufe er weg und
lasse die Finger davon. Er könne alleine selbständig draussen leben. Zu einem
Psychiater würde er gehen.
Sein Leben nach der Entlassung stelle er
sich wie folgt vor: Arbeiten, zu seiner Mutter schauen, Kochen, Putzen, Sport
machen, gut essen, Kleider kaufen, Fussball spielen etc. Zudem wolle er normale
Kollegen haben, nicht Dealer oder Drogenkonsumenten. Er habe einen Fehler
gemacht, das wisse er. Aber er sei kein Mörder oder so. Er sei einfach «drauf»
gewesen, habe fünf bis zehn Gramm Kokain am Tag konsumiert. Aber jetzt mache er
nichts mehr, er wolle nichts mehr mit der Polizei oder Drogen zu tun haben. Er
wolle nur sein Leben. Er habe eine Freundin gefunden und wolle mit dieser
Ferien machen.
3.2.4
Verlaufsbericht der [...], Klinik [...],
vom 3. April 2024
Der Beschwerdeführer werde
aktuell auf der geschlossenen Station behandelt und verfüge über die
Lockerungsstufe 4 (personalbegleitete Gruppenausgänge im Klinikareal), die
jedoch seit dem 27. März 2024 aufgrund eines Konsumereignisses (Cannabinoide)
sistiert sei, bis dessen therapeutische Bearbeitung habe erfolgen können. Die
forensisch-psychiatrische Behandlung sowie die Gespräche mit der pflegerischen
Bezugsperson seien dieselben wie im ersten Bericht (vgl. dort), wobei die störungsspezifische
sowie deliktpräventive Einzelpsychotherapie auf 45 bis 60 Minuten pro Woche
verlängert worden sei. Im Berichtszeitraum habe es keine massgeblichen
Veränderungen der antipsychotischen Medikation gegeben. Die Psychopathologie
sei mit vorübergehenden Schwankungen weitgehend stabil geblieben. Obwohl die
wahnhaften und manischen Symptome seit der medikamentösen Umstellung im Herbst
2023.
grösstenteils remittiert geblieben seien, würden weiterhin
verhaltensrelevante Phänomene bestehen wie schnelle Gereiztheit, Streitsucht
und erhöhte Konfliktbereitschaft. Darüber hinaus hätten sich im
Berichtszeitraum durchgehend eine defizitäre Emotionsregulationsfähigkeit und
dysfunktionale Verhaltensmuster in Konfliktsituationen und bei Frustration von
Bedürfnisbefriedigung gezeigt, was zur Erfassung einer abnehmenden, aber immer
noch markanten Anzahl von insgesamt 13 Aggressionsereignissen im
Berichtszeitraum geführt habe. Überwiegend habe es sich dabei um beiläufige
belästigende Kommentare, Beleidigungen, Anschreien oder verbale Bedrohungen
gehandelt, wobei es zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen sei. Die
verordnete Medikation habe der Beschwerdeführer trotz fehlender
Krankheitseinsicht und zeitweise geschilderter Befürchtungen bezüglich unerwünschter
Arzneimittelwirkungen gemäss ärztlicher Empfehlung eingenommen. Die
Nachbesprechung von Konflikten und Verhaltensproblemen habe in den
Einzelgesprächen einen grossen Raum eingenommen. Mittels Verhaltensanalysen sei
versucht worden, beim Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie
seine problematischen Verhaltensweisen mit seinen langfristigen Zielen in
Konflikt stehen würden, und was mögliche funktionale Verhaltensweisen bei
einschiessenden negativen affektiven Zuständen sein könnten. Der Beschwerdeführer
habe die besprochenen Mechanismen verstanden und zeige, trotz bestehender
Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, eine gewisse Einsicht
bezüglich der Problematik seiner interpersonellen Verhaltensweisen. Bisher habe
jedoch keine nachhaltige Verhaltensänderung erzielt werden können.
Bezüglich der
Abhängigkeitserkrankung habe eine oberflächliche Krankheitseinsicht erreicht
werden können, wobei der Beschwerdeführer eine langfristige Abstinenzmotivation
geäussert habe. Das Cannabiskonsumereignis auf der Station habe jedoch gezeigt,
dass diese Absichtsäusserung noch nicht mit dem Verhalten korrespondiere und
bei einem entsprechenden Angebot der Aussicht auf kurzfristige
Bedürfnisbefriedigung Vorrang gegeben werde. Ebenfalls gebe er an, sich in
Zukunft vom Drogenmilieu und seinem früheren kriminellen Umfeld fernhalten zu
wollen, da er sich nun des negativen Einflusses seiner früheren Lebensweise auf
seine zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere zu seiner Mutter und
seiner Schwester, bewusst geworden sei.
Der Beschwerdeführer habe im
Berichtszeitraum weiter motiviert an der stationsinternen Aktivierungstherapie
teilgenommen (zuletzt 7 Einheiten à 60 bis 105 Minuten pro Woche) und habe sich
dort kooperativ sowie interessiert gezeigt. Darüber hinaus nehme der
Beschwerdeführer die wöchentliche Sporttherapie zuverlässig wahr. Gegenüber dem
Pflegepersonal habe sich der Beschwerdeführer abgesehen von den geschilderten
besonderen Vorkommnissen überwiegend freundlich gezeigt. Würden Bedürfnisse des
Beschwerdeführers nicht unmittelbar befriedigt oder werde ihm ein Anliegen
verwehrt, komme es noch immer zu verbalen Auseinandersetzungen und selten zu
verbaler Gewalt gegenüber dem Pflegepersonal. Ähnliche Muster seien in der
Interaktion mit Mitpatienten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verhalte sich im
Kontakt mit Mitpatienten meist höflich, in Konfliktsituationen komme es jedoch
schnell zu verbalen Drohungen. Im Kontakt mit Personen ausserhalb der Station
verhalte er sich stets freundlich und angepasst. Ausserhalb der Klinik würden
regelmässige telefonische Kontakte mit seiner Mutter bestehen. Seit kurzem
bestehe ebenfalls wieder telefonischer Kontakt zu seiner Schwester, mit welcher
er davor einige Jahre nicht gesprochen habe. Die Abstinenzkontrollen seien
negativ auf problematische Substanzen ausgefallen.
Die diagnostische
Einschätzung sei im Berichtszeitraum unverändert geblieben. Die bisherige
Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren
für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die
Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische
Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden
können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und
problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich würden noch
immer bestehen und seien weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den
verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention
von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei,
dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den
Anweisungen des Personals Folge leiste. Die stationäre
forensisch-psychiatrische Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Es
bestehe beim Beschwerdeführer trotz der langjährigen Therapieerfahrung kein(e)
hinreichende(s) Krankheitsverständnis oder -einsicht. Ob die erreichten
psychopathologischen Verbesserungen im ausserklinischen Setting unter erhöhten
Anforderungen aufrechterhalten werden könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch
nicht beurteilbar und sollte im weiteren Behandlungsverlauf mittels weiterer
Vollzugslockerungen erprobt werden. Trotz der geschilderten Schwierigkeiten sei
der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Tragweite und Bedeutung von
therapeutischen Massnahmen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Der
hängige Verlängerungsentscheid habe beim Beschwerdeführer gegenwärtig zu einer
gewissen Ambivalenz in Bezug auf die Behandlungsmotivation geführt, weil er
sich eine Entlassung erhoffe. Es sei davon auszugehen, dass sich diese
Ambivalenz im Falle einer Verlängerung der stationären Massnahme relativ rasch
wieder zurückbilden werde. Bezüglich Beurteilung des Rückfallrisikos und der
Massnahmenindikation wurde wiederum auf die gutachterliche Einschätzung der
Dres. med. E.___ und F.___ verwiesen.
3.2.5
Vor Obergericht führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus (im Detail vgl. schriftliches
Einvernahmeprotokoll), wenn er aus der Massnahme
entlassen würde, würde er sich an seinen Bewährungshelfer wenden (Herrn G.___).
Dieser würde ihm helfen bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeit. Mit diesem
habe er früher Fussball gespielt. Dann würde er ins Fitness gehen, schwimmen. Sechseinhalb
Jahre seien einfach genug, er wolle leben, er halte es nicht mehr aus. (AF)
Wohnen würde er zuerst im [...]-Hotel, in [...]. (AF) Das würde CHF 990.00
kosten, mit Küche. Er habe eine IV-Rente von CHF 2’600.00 (im Jahr 2017). Mit der
sei er immer durchgekommen. (AF) Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe
und dafür müsse er bestraft werden. Nun sei er ein anderer Mensch geworden. Er
sei gläubig geworden, bedrohen, dreinschlagen, das mache er nicht mehr.
Beleidigungen etc. würden zum einen Ohr rein und zum anderen rausgehen. Bei
Problemen draussen würde er die Polizei rufen. Er müsse nicht mehr drohen und
dreinschlagen. Er habe in diesen sechseinhalb Jahren nie geschlagen, obwohl sie
ihn beleidigt hätten und ihm den Kopf hätten abschneiden wollen im [...]. Er
sei immer ruhig geblieben, habe sich zurückgehalten.
Auf Frage, wie es sich mit
dem Drogenkonsum verhalte resp. wie man davon ausgehen könne, dass er sich
nicht wieder im Drogenmilieu aufhalte, sagte er, er nehme keine Drogen mehr. Im
[...] hätte er jeden Tag Kokain nehmen können, wenn er das gewollt hätte. Er
wolle kein Kokain mehr nehmen, das bringe nur Probleme. Auf den Einwand
angesprochen, in [...] habe er Hasch konsumiert, meinte er, das sei ein
Blödsinn gewesen. Er hätte in die [...] kommen sollen, da sei ihm gesagt
worden, es habe keinen Platz. Das habe ihn bedrückt. Es sei sehr schwierig
dort. Einer habe ihm ein paar Züge angeboten, er habe nur ein paar Züge
genommen. Bis dahin habe er nie mehr gekifft gehabt. Auf Frage, weshalb er sich
habe verleiten lassen, sagte er, weil es nie vorwärtsgehe, er sei bedrückt
gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, sie hätten ihn überredet. Er sei mit den
Nerven am Ende gewesen. Er könne es sich nicht mehr leisten, er könne nicht
nochmals in eine Massnahme kommen. Draussen wäre es nicht gleich, da sei er in
Freiheit, da könne er alles wieder machen, da brauche er keine Drogen. Auf den
Einwand, vorher habe er diese aber gebraucht, sagte er, ja, da habe er falsche
Kollegen gehabt, er sei reingeschlittert und süchtig gewesen. Auf den Einwand,
wie man denn eine Garantie habe, sagte er, wie er die geben solle, man solle
ihm zwei Jahre Bewährung geben und wenn er wieder konsumiere, könne man ihn
wieder einsperren.
Wenn er draussen wäre, würde
er eine ambulante Therapie machen und würde auch die Medikamente nehmen. Er
würde arbeiten, er wolle eine Tagesstruktur. Er wolle nicht nur rumhocken und
nichts machen, so wie jetzt. Er habe eingesehen, dass es ohne Medikamente nicht
gehe. Auch eine Therapie würde er machen.
Der Kontakt zu seiner Mutter
sei sehr gut und nun habe er auch wieder Kontakt zu seiner Schwester. Er selber
möchte in [...] wohnen und neu anfangen, zur Mutter schauen und arbeiten, in
der [...], es sei egal wo. Er könne Werkzeuge herstellen, CNC-Maschinen
einrichten etc. Er wäre bestürzt, wenn die Massnahme verlängert würde. Er könne
nicht mehr.
Auf die Frage, ob es
zutreffe, dass ihm im UG [...] letztes Jahr eine Zelle im Vollzugstrakt
angeboten worden sei, er eine Versetzung aber abgelehnt habe, meinte er, er sei
schon gegangen. Dann habe er aber wieder weggehen wollen, es habe dort Algerier
gehabt, die immer geschrien hätten. Es sei so ein Lärm gewesen, er habe wieder
seine Ruhe haben wollen.
4.1
Die Vorinstanz, welche die Massnahme
um drei Jahre verlängerte, erklärte das Gutachten von Dr. F.___ für voll
beweiskräftig und immer noch aktuell. Sie stützte sich in der Folge auf seine
Einschätzungen und erwog Folgendes: Die im Gutachten festgehaltenen
Behandlungsempfehlungen zur Verbesserung der Legalprognose hätten noch nicht
umgesetzt, geschweige denn über einen längeren Zeitraum nachhaltig gefestigt
werden können. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers aus der Massnahme seien (noch) nicht erfüllt. Dem
Beschwerdeführer könne klarerweise noch keine günstige Prognose gestellt
werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar nun seit fünf Jahren im
ordentlichen Massnahmenvollzug und vorher bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug.
Dieser habe sich (aber) schwierig gestaltet. Mit dem Beschwerdeführer habe an
keinem Ort über eine längere Zeit gearbeitet werden können. Die Gründe hierfür
würden hauptsächlich im Verhalten des Beschwerdeführers liegen, welcher sich
immer wieder aufbrausend, laut und teils aggressiv gegen Gegenstände und
Personen gezeigt habe. Er habe sich bisher nicht wirklich auf den
Therapieprozess einlassen können. Es fehle nach wie vor an einer genügenden
Krankheitseinsicht. Entsprechend schätze der Gutachter die Legalprognose im
Falle einer Entlassung denn auch weiterhin als belastet ein. Da im Falle einer
Entlassung davon auszugehen sei, dass er nicht von sich aus kontinuierlich
ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen werde und keine genügende
Medikamentencompliance gegeben sei, müsse eine Verschlechterung des Zustands
befürchtet werden, was die Legalprognose zusätzlich belaste. Eine weitere
therapeutische Bearbeitung der beim Beschwerdeführer fortbestehenden
deliktrelevanten Problematiken erweise sich eindeutig als notwendig. Der
Gutachter schreibe der subakut oder akut vorhandenen Symptomatik der
psychotischen Erkrankung den Hauptanteil bei der Deliktgenese zu. Ein
zusätzlicher Konsum von psychotropen Substanzen verschlimmere die Situation. Da
diese Punkte noch nicht abschliessend hätten bearbeitet werden können, sei eine
Behandlungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer weiterhin gegeben.
Ebenfalls sei eine Behandlungsfähigkeit –
trotz einer angeblichen Therapiemüdigkeit – zu bejahen. Nach der Einschätzung
des Sachverständigen lasse sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte
Störung grundsätzlich durch ein adäquates forensisch-psychiatrisches Regime
therapieren. Die Behandlung mittels Pharmakotherapie sowie Psychotherapie würden
im Vordergrund stehen. Nebst dieser grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit sehe
der Gutachter auch die Behandelbarkeit im konkreten Fall noch als gegeben an.
Diese Ansicht teile das Gericht. Namentlich sei es bei Intensivierung bzw.
Optimierung von Massnahmen immer wieder zu einer deutlichen Verbesserung der
Symptomatik gekommen. In diesen Phasen sei es jeweils möglich gewesen, dass
sich der Beschwerdeführer gut und konstruktiv auf den Therapieprozess habe
einlassen können. Eine gewisse oppositionelle Haltung und Gereiztheit gehörten zum
Störungsbild des Beschwerdeführers. Dies sei entsprechend nicht tatsächlich als
Ablehnung der Massnahme zu interpretieren. Einzig eine vorübergehende Krise
bzw. fehlende Motivation genüge nicht, damit sich eine Massnahme als definitiv
undurchführbar erweise. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein gewisses
Verständnis für die Massnahme und seine Krankheit aufbringen könne, zeige sich
Dispositiv
auch aus dem aktuellen Bericht der [...] vom 15. November 2023. Demnach
sei er in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen
zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. In der Zeit in der Klinik [...]
hätten bereits Fortschritte erzielt werden können, insbesondere nach einer
Umstellung der Medikation, durch konsequente antipsychotische Behandlung und
Suchtmittelabstinenz. Es sei bereits eine Verbesserung der Risikofaktoren und
damit der Legalprognose erfolgt. Überdies sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bereits über eine sehr lange Dauer – wenn auch in einem
geschützten Rahmen – seine Abstinenz habe aufrechterhalten können. Das alles
zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus behandlungsfähig sei.
Auch der Gutachter schätze eine
stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht als aussichtslos ein. Beim Beschwerdeführer
liege eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vor. Der Gutachter
äussere sich klar zu den Diskrepanzen in der Diagnosestellung und erläutere,
weshalb er zu einer anderen Einschätzung komme als der Vorgutachter. Dabei
werde klar gesagt, dass es letztendlich für die legalprognostische Beurteilung
nicht von entscheidender Bedeutung sei, ob man von einer schizoaffektiven oder
einer bipolaren Störung ausgehe. Ebenfalls sei klar, dass die abgeurteilten
Straftaten mit dieser psychischen Störung in Zusammenhang stehen würden.
In einem ersten Schritt nach der
Akuttherapie sollten erste Freiheiten gewährt und erprobt werden. Anschliessend
müsse ein adäquates sozialpsychiatrisches und forensisch-psychiatrisches
Nachsorgesetting etabliert und für eine gewisse Zeit monitorisiert werden. Bei
einer ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass
sich sein Zustand stabilisieren und sich die Legalprognose verbessern werde.
Mit der Fortführung der Massnahme seien weiterhin Behandlungsfortschritte zu
erwarten, wodurch die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung in
Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen verringert werden könne. Die
Voraussetzungen einer Massnahmenverlängerung seien demnach gegeben.
Eine stationäre therapeutische Massnahme
erweise sich weiterhin als erforderlich. Sowohl der Gutachter wie auch die [...]
äusserten sich klar, dass sie derzeit noch eine stationäre Behandlung als
indiziert erachteten. Eine ambulante Behandlung ohne Unterbringung in einer
begleiteten Wohnform könne nach Ansicht des Gutachters nie so engmaschig sein,
dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung entfalten könnte. Diese Ansicht
sei zu teilen. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzem in der Klinik
[...] und sei zurzeit noch im geschlossenen Bereich. Zunächst müssten
Übungsfelder in Freiheit erprobt werden, bevor eine offenere Unterbringung
überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Diesen Rahmen könne aktuell nur
eine stationäre Massnahme gewährleisten. Die Art und Schwere der drohenden
Straftaten bzw. die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmass der
diesbezüglichen Rückfallgefahr würden den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
des Beschwerdeführers sodann auch nicht als übermässig, sondern als angemessen
erscheinen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten zwar
insbesondere betreffend Delikten wie Beschimpfungen, Drohungen,
Körperverletzungen, Nötigungen und Tätlichkeiten sowie Verstösse gegen das
BetmG und das SVG sowie Vermögensdelikten von einer erhöhten Rückfallgefahr
ausgehe. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom Beschwerdeführer zu erwarten
seien, habe der Gutachter für eher unwahrscheinlich gehalten, weil seine
bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv
begangen worden sei. Die abgeurteilten Taten (u.a. schwere Körperverletzung),
die kampfsportlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (kräftig gebaut,
Kickboxer) sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (wenn er den
Zimmernachbarn hätte verletzen wollen, dann hätte dieser nicht nur einen Kratzer,
sondern wäre umgefallen) würden aber dafür sprechen, dass auch relativ schwere
Delikte gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen seien. Dies eben
insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in
Stresssituationen sehr impulsiv und aus der Situation heraus handle. Die
Gefahr, dass dadurch hohe Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit
gefährdet würden, sei gross. Entsprechend überwiege diese Rückfallgefahr den
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Anordnung
einer ersten Massnahmenverlängerung sei verhältnismässig. Aufgrund der
Tatsache, dass noch verschiedene intensive Schritte notwendig seien, erscheine eine
Verlängerung um drei Jahre angemessen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde, trotz mehreren Begutachtungen und jahrelanger Therapie sei nach wie
vor unklar, an welcher psychischen Störung er leiden solle. Während der erste
Gutachter im Jahr 2017 zum Schluss gekommen sei, er leide insbesondere an einer
schizoaffektiven Störung, habe der Gutachter im 2022 an eine bipolare Störung
geglaubt. Die Klinik [...] erachte nun wieder die Diagnose des ersten
Gutachters als wahrscheinlicher. Man könne seine psychische Erkrankung nicht
richtig einordnen. Das führe zur Frage, ob es sich denn überhaupt um eine
schwere psychische Störung handle, wie es das Gesetz zur Anordnung und
Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme verlange. Andererseits
frage sich, ob eine Behandlung unter diesen Umständen je erfolgversprechend
sein könne – setzten die verschiedenen Diagnosen doch auch verschiedene
Behandlungskonzepte und Medikationen voraus. Offenbar sei auch nach über
fünfjähriger Behandlung nicht die richtige Medikation/Behandlung gefunden worden.
Die Verlängerung einer Massnahme setze eine konkrete psychiatrische Diagnose voraus.
Erst dann könne beurteilt werden, ob die psychische Störung auch schwer sei.
Dr. F.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Rückfallgefahr in
Bezug auf Betäubungsmitteldelikte sowie leichte Gewaltdelikte im Sinne von
Drohungen und Tätlichkeiten zwar hoch sei. Gleichzeitig bezeichne er aber auch
die Gefahr für schwere Gewaltstraftaten als klein. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung
relativiert. Sie weiche in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Fachperson
ab und setze ihre eigene – unfachmännische – Einschätzung der Rückfallgefahr
über die Schlussfolgerungen des Gutachters – ohne dabei in nachvollziehbarer
Weise zu erklären, weshalb man hier ausnahmsweise von einem
forensisch-psychiatrischen Gutachten abweichen dürfe. Dieses Vorgehen sei
klarerweise unrechtmässig. Vielmehr sei auf die bereits genannten
Feststellungen von Dr. F.___ abzustellen, wonach die Rückfallgefahr in Bezug
auf schwere Gewaltdelikte tief sei.
Der Beschwerdeführer sei zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Mittlerweile befinde er sich
seit knapp 6 ½ Jahren im Vollzug, sei er doch bereits am 28. November 2017
verhaftet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Massnahme nochmals um
drei Jahre verlängert worden. Damit würde der Vollzug vorliegend fünfmal so lange
dauern wie die eigentliche Freiheitsstrafe. Diese Umstände seien offensichtlich
unverhältnismässig. Hinzu komme, dass sich aus dem bisherigen Massnahmenverlauf
ergebe, dass die Erfolgsaussichten dieser Massnahme als gering bezeichnet
werden müssten. Es sei zu erwarten, dass die Massnahme spätestens nach drei
Jahren infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werde. Aus all diesen Gründen sei
die Verlängerung der Massnahme unverhältnismässig. Die Verbesserung der
Legalprognose könne nachweislich nicht erreicht werden. So habe er in den
vergangenen Jahren kaum Fortschritte gemacht. Die Legalprognose habe sich nicht
verändert, weshalb auch nicht zu erwarten sei, dass sich daran in den kommenden
drei Jahren etwas ändere. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung habe
er sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik [...] immer noch in einem
Isolationszimmer befunden. Auch hier verlaufe die Massnahme schleppend. Entsprechend
sei die Massnahme auch nicht geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Er
befinde sich nicht in einer vorübergehenden Krise. Der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben.
4.3 In der Stellungnahme vom 15. März
2024 entgegnete der Beschwerdegegner zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes:
Dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine schwere
psychische Störung handle, sei sowohl im ersten Gutachten von Dr. E.___ vom 20.
November 2017 als auch in demjenigen vom 17. Mai 2022 von Dr. F.___ festgestellt
und nachvollziehbar erörtert worden. Auch die [...] und die vorherigen
Institutionen ([...], JVA [...]) hätten mit einer entsprechenden Diagnose
gearbeitet. Dass die [...] bei der Diagnosestellung von Gutachter Dr. F.___
abweiche und sich auf die Diagnose von Dr. E.___ stütze, stelle eine
erfolgreiche Behandlung keineswegs in Frage. Dr. F.___ stelle in seinem Gutachten
klar, dass es letztendlich für eine legalprognostische Beurteilung nicht von
entscheidender Bedeutung sei, ob von einer schizoaffektiven oder einer
bipolaren Störung ausgegangen werde. Der leitende Arzt der [...] habe
bestätigt, dass es in der medikamentösen Therapie zwischen den beiden Diagnosen
kaum relevante Unterschiede gebe. Gestützt auf die übereinstimmenden fachlichen
Einschätzungen betreffend die Rückfallgefahr sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen,
dass auch für schwere Delikte von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen
sei, sollte der Beschwerdeführer nun ohne Vorbereitung in ein unstrukturiertes
Setting entlassen werden. Die Vorinstanz habe die gutachterlichen
Einschätzungen umfassend gewürdigt und habe ihre Risikoeinschätzung für schwere
Gewaltdelikte, welche dem Gutachten nicht diametral entgegenstehe, ausführlich
und nachvollziehbar begründet.
Zur Verhältnismässigkeit sei
festzuhalten, dass sowohl der Gutachter als auch die [...] eine lediglich
ambulante Massnahme ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnen würden.
Entsprechend sei zurzeit keine mildere Alternative auszumachen, um dem
Therapiebedürfnis des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden kurz- bis
mittelfristig hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Weiter sei anzumerken, dass es
sich um die erstmalige Verlängerung der stationären Massnahme handle. Dass die
stationäre Massnahme nicht innert der angeordneten 5 Jahre erfolgreich habe
abgeschlossen werden können, sei vor allem auf die zahlreichen deliktrelevanten
Vorfälle mit aggressivem oder gewalttätigem Verhalten sowie auf die Rückstufung
infolge einer Entweichung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug zurückzuführen.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der folgenden 3 Jahre
Lockerungsschritte bis hin zu einer bedingten Entlassung erfolgen sollen. Wie
die [...] ausführe, komme es dabei hauptsächlich auf die Kooperationsbereitschaft
des Beschwerdeführers an. Eine kürzere Dauer als die beantragten 3 Jahre werde
nicht ausreichen, um die Schritte des progressiven Massnahmenvollzugs genügend
zu erproben und zu festigen, was den nachhaltigen Erfolg der therapeutischen
Behandlung gefährden würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
seien durchaus legalprognostische Fortschritte zu erkennen. So habe die [...]
bereits im Therapiebericht vom 15. November 2023 ausgeführt, dass die bisherige
Behandlung in der Klinik [...] gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor
allem durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von
Suchtmitteln) und damit der Legalprognose gebracht habe. Bereits früher sei es
dem Beschwerdeführer immer wieder gelungen, in den Stufen des progressiven
Massnahmenvollzugs voranzuschreiten und legalprognostische Fortschritte zu erzielen,
sodass er beispielsweise aus der JVA [...] in den offenen Massnahmenvollzug des
MZ [...] habe übertreten und dort auch Vollzugsöffnungen habe wahrnehmen
können. Die Fortschritte seien dann jedoch durch deliktrelevante Vorfälle
(Flucht/Gewaltanwendung) seitens des Beschwerdeführers zunichtegemacht worden,
sodass die stationäre Massnahme nach 5 Jahren noch nicht erfolgreich habe
abgeschlossen werden können. Nichtsdestotrotz hätten die erreichten
Fortschritte gezeigt, dass die Massnahme keineswegs aussichtslos und weiterhin
durchführbar sei. Dies habe auch die [...] bestätigt, welche ausführe, dass der
bisherige Behandlungsverlauf dafür spreche, dass eine Fortführung der aktuellen
Therapie zu einer besseren psychopharmakologischen Behandlung der Grunderkrankungen,
zu einer Stabilität der Abstinenz von illegalen Substanzen, zu weiteren
Fortschritten in Bezug auf das Störungsverständnis und zu einer weiteren
Verbesserung der Konfliktkommunikation führen werde.
Die Vollzugsplanung sehe vor, dass der
Beschwerdeführer bei positivem Verlauf kurzfristig (0-6 Monate) in die Stufen 4
und 5 übertreten könne, wobei dies auch mit einer Versetzung in die offene
Station einhergehe. Mittelfristig (6-12 Monate) seien weitere
Belastungserprobungen ausserhalb des Klinikareals vorgesehen, welche dann auch
unbegleitet erfolgen sollten (Stufen 6 und 7). Nach erfolgreicher Erprobung in
den Lockerungsstufen sei dann längerfristig ein Wechsel in ein offenes Wohnheim
in der Region [...] vorgesehen (ca. Mitte 2025). Der Beschwerdeführer habe sich
mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt, was auf eine Therapiemotivation
schliessen lasse.
4.4 An der Hauptverhandlung bestätigte
der Vertreter des Amtes für Justizvollzug seine schriftlichen Ausführungen
weitgehend. Es kann daher darauf verwiesen werden. Die stationäre Massnahme sei
die einzige Möglichkeit, den Beschwerdeführer von weiteren Taten abzuhalten.
Die Massnahme sei auch nicht aussichtslos. Die Drogenabstinenz sei noch nicht
gefestigt, wie sich gezeigt habe. Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls zu
bejahen, Massnahmen seien zeitlich nicht limitiert. Lediglich eine ambulante
Massnahme sei nicht ausreichend. Der Plan sei auf Vollzugslockerungen ausgelegt
(offenere Station, Wohnheim). Die Einschränkungen seien daher laufend weniger
einschneidend. Anlässlich der VKS-Sitzung vom März 2024 sei gesagt worden, man
könne gut mit dem Beschwerdeführer arbeiten. Er sei mit der Vollzugsplanung
einverstanden gewesen. Er habe es in den Händen, dass es mit den Lockerungen
klappe. Bezüglich der Platzierung im UG sei auf die schriftliche Stellungnahme
verwiesen. Die Vollzugsbehörde habe sich um eine schnellstmögliche Versetzung
bemüht.
4.5 An der Hauptverhandlung bestätigte
die Verteidigung des Beschwerdeführers ihre schriftlichen Ausführungen ebenfalls
weitgehend. Es kann daher auch hier auf die bereits dargelegten Ausführungen
verwiesen werden. Darauf aufmerksam gemacht wurde, dass man nun gehört habe,
wie gut der Vollzugsverlauf geplant sei resp. wie dieser ablaufen solle.
Darüber diskutiere man aber schon seit drei Jahren; es sei nicht so, dass dies
in der Praxis dann auch so ablaufe. Es sei perspektivenlos. Die Praxis sehe
anders aus als die Theorie. Es dauere viel länger als angenommen, bis ein Platz
frei sei für den nächsten Lockerungsschritt. Die Massnahme sei nicht mehr
verhältnismässig, man müsse nun einen Schlussstrich ziehen. Bezüglich der
Entschädigung wegen der unrechtmässigen Inhaftierung im UG müsse berücksichtigt
werden, dass nicht die Art des Vollzugs entscheidend sei, sondern, dass er
keine Massnahme gehabt habe. Für die Zeit ab 12. Dezember 2023 sei ebenfalls
eine Entschädigung zu bezahlen. Am 11. Dezember 2023 sei die Massnahme
abgelaufen.
5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die
stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. Es
ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die für den Beschwerdeführer verfügte
Massnahme zu Recht (für drei Jahre) verlängert hat.
5.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige
Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre
verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine
Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).
Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr
den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine
Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ
schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15
zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme
hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,
zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw.
diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip
verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung
als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2
StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf
Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch eine
Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).
5.3 Die Massnahmenverlängerung knüpft
mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen
für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind,
dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.
Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden
können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit
der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit
und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und welche
Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der
Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des
Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).
5.4.1 Es ist unbestritten, dass dem
Gutachten von Dr. F.___ vorliegend Beweiswert zukommt, es immer noch aktuell
ist und darauf (nach wie vor) abgestellt werden kann.
5.4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___
hielt fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer
zumindest seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung
auszugehen sei. Für die legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von
entscheidender Bedeutung, ob man von einer schizoaffektiven oder bipolaren
Störung ausgehe. Die psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der
Diagnose ergäben, würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Der
Beschwerdeführer leide an einer zurzeit als subakut zu bezeichnende psychische
Störung, genauer einem manischen Syndrom im Rahmen einer bipolaren Störung. Mit
dieser Störung würden auch die abgeurteilten Taten zusammenhängen (Gutachten S.
42).
Damit steht fest, dass beim
Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes (Art. 59
StGB) vorlag und nach wie vor vorliegt. Welcher Art sie schlussendlich ist, ist
nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung.
5.4.3 Dr. F.___ beantwortete die Frage
nach der Rückfallgefahr wie folgt: Im aktuellen Setting gehe vom
Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus,
weil unter der engmaschigen Begleitung und dem strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung
die Exazerbation psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In
Abhängigkeit der Reduktion des eingrenzenden, strukturierenden und
kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr, dass eine Exazerbation
psychopathologischer Auffälligkeiten der psychotischen Erkrankung unerkannt
bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In einer offenen Massnahmeninstitution
oder einer Klinik werde im Rahmen einer solchen Verschlechterung relativ leicht
noch mit einer Rückstufung in enger strukturiertere oder geschlossene Bereiche
reagiert werden können, in einer offen geführten Wohneinrichtung sei dies
weniger einfach der Fall, weil das allgemeine Hilfesystem in Anspruch genommen
werden müsste. Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu befürchten, dass der
Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich ärztlich-therapeutische
Hilfe in Anspruch nehmen werde. Allemal werde eine im ambulanten Rahmen zu
etablierende Behandlung ohne Unterbringung in einer begleitenden Wohnform nicht
so engmaschig zu etablieren sein, dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung
(in Hinblick auf die erneute Exazerbation und in Hinblick auf das erneute
Begehen von Delikten) entfalten können werde. In Abhängigkeit vom Fortschreiten
der psychopathologischen Verschlechterung seien auch zunehmend schwerwiegendere
Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Im oben beschriebenen Szenario
entwickle sich das Risiko zunächst für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt
(Provokation, Abwertung, Beleidigung, Drohung), in einer weiteren
Eskalationsstufe seien dann bei durch Provokationen verursachten
Streitsituationen, auch einfache Körperverletzungen, Nötigungen und
Tätlichkeiten zu erwarten. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom
Beschwerdeführer zu erwarten seien, sei eher unwahrscheinlich, da seine
bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv
begangen worden sei. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer auch ein relevant
erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, da bei ihm eine
Neigung zum polytoxikomanen Substanzkonsum bestehe. In früherer Zeit habe er
auch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, wobei hier
wahrscheinlich auch eine Rolle gespielt habe, dass die Hemmschwelle für
leichtgradigere Delikte durch die psychopathologischen Veränderungen ungünstig
beeinflusst gewesen sei. Auch die Vermögensdelikte, die bisher gezeigt worden
seien, imponierten wie aus der störungsbedingt herabgesetzten Hemmung gegenüber
Bereicherungsabsichten, sodass auch hier in Abhängigkeit von der
Verschlechterung der Psychopathologie ein erhöhtes Risiko für Delikte dieser
Art bestehe (Gutachten S. 48 ff.).
Anlass für die seinerzeitige Anordnung
der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB war die versuchte schwere
Körperverletzung im Jahr 2014. Nach
der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag nur die Gefahr
relativ schwerer Delikte eine Verlängerung der Massnahme zu rechtfertigen. Grundsätzlich
zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der psychiatrische
Gutachter festhielt, es sei eher unwahrscheinlich, dass von ihm insgesamt
schwere Gewaltdelikte zu erwarten sind (Gutachten S. 49). Diese Bemerkung darf
aber keinesfalls aus dem Zusammenhang gerissen werden. Der Gutachter
Dr. F.___ beantwortete die Frage nach der Rückfallgefahr dahingehend, dass
im aktuellen Setting vom Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung
von Gewaltdelikten ausgehe. Das, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem
strukturierenden Rahmen der Vollzugseinrichtung die Verschlimmerung von
psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In Abhängigkeit der Reduktion
des eingrenzenden und kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr,
dass eine Exazerbation unerkannt bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In
Abhängigkeit vom Fortschreiten der psychopathologischen Exazerbation seien auch
zunehmend schwerwiegendere Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Das Risiko
für schwerwiegendere Gewalttat(en) ergebe sich bei fortschreitendem
Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren
(Gutachten S. 41).
Im gegenwärtigen, eng strukturierten,
eingrenzenden und kontrollierenden Rahmen des Massnahmenvollzugs geht also vom
Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus.
Das Risiko, dass es auch zukünftig zu schweren Delikten kommen kann, ist aber
weiterhin vorhanden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer seine Medikamente
absetzen, Betäubungsmittel konsumieren und im Alltag mit Faktoren konfrontiert
werden würde, die ihn stressen. Wie sich gezeigt hat, ist der
Betäubungsmittelkonsum für den Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen –
noch immer ein Thema. Bei ihm musste erst kürzlich ein Konsumereignis
(Cannabinoide) festgehalten werden. Damit steht fest, dass ausserhalb des
momentanen Settings durchaus auch ein Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte besteht. Diese
Einschätzung wird auch durch die mit dem Beschwerdeführer anlässlich der
Begutachtung durchgeführten Tests bestätigt. Bei der Risikoeinschätzung
anhand des Instrumentes des HCR-20 zeigten sich risikorelevante Problembereiche
vor allem in Bezug auf die psychotische Störung (die als nur teilweise
erfolgreich behandelt eingeschätzt werden müsse und dissoziale Gepräge
annehme), die Substanzgebrauchsstörung und einem bisher unklaren Empfangsraum.
Im Fokus des Risikomanagements ständen daher zunächst noch intensive
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen, damit eine langfristige
psychosoziale Stabilisierung erreicht werden könne. Nach der Risikoeinschätzung
anhand des Instruments LSI-R erfülle der Beschwerdeführer 33 von maximal 54
möglichen Risikoitems. Der Beschwerdeführer sei an der Grenze zur obersten
Risikokategorie einzuordnen. Für Personen, die hier eingeordnet würden, werde
ein hoher Behandlungs- und Kontrollbedarf indiziert und eine Betreuung in
gesichertem bzw. kontrolliertem Setting empfohlen (siehe zum Ganzen Gutachten
S. 28 ff.).
Dem aktuellsten Bericht der [...] ist zu
entnehmen, dass deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit)
und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich noch immer
bestehen würden und weiterhin behandlungsbedürftig seien, zumal sich aus den
verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention
von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Dr. F.___ erklärte,
das grenzüberschreitende und störende Verhalten des Beschwerdeführers gehe
einher mit einer anhaltenden psychopathologischen Verschlechterung im Sinne
submanischer bzw. maniformer oder manischer Symptomatik, die sich vor allem in
Gereiztheit, Unangepasstheit und auch vordergründig dissozialem Gepräge zeige
(Egozentrik, Augenblicksverhaftung, Impulsivität). Dies sei insofern für die
Legalprognose relevant, als es zeige, dass der die Legalprognose überwiegend
prägende Einzelfaktor noch nicht ausreichend therapeutisch beeinflusst worden
sei (Gutachten S. 46). Des Weiteren hält er fest, die Legalprognose könne mittels
Pharmakotherapie und Psychotherapie, Rehabilitation und Resozialisierung
verbessert werden (vgl. Gutachten S. 50). Diese Behandlungsempfehlung zur
Verbesserung der Legalprognose konnte – nach dem Gesagten – noch nicht genügend
umgesetzt werden. Dies gilt im Besonderen für die Resozialisierung. Der
Beschwerdeführer befindet sich noch immer auf der geschlossenen Station der
Klinik [...]. Kommt hinzu, dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers
noch völlig unklar ist. Vorliegend besteht noch kein Setting nach Entlassung.
Ein solches ist aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu
reduzieren, das eine günstige Legalprognose zulässt (vgl. dazu nachstehend).
5.4.4 Im Moment kann dem
Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. Wie bereits
erwähnt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit.
Der Beschwerdeführer selbst verneint (noch an der Verhandlung vor Vorinstanz)
krank zu sein (Antwort N. 74). Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiert
er, was ebenfalls von einer noch nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeugt. Die
Störung des Beschwerdeführers ist therapierbar (Gutachten S. 46). Zwar ergibt
sich aufgrund der Akten, dass der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers
immer wieder geprägt von Rückschlägen (im Hinblick auf immer wieder auftretende
Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile Kooperationsbereitschaft) gewesen
ist. Hingegen ist auch dokumentiert, dass es immer wieder zu einer Verbesserung
der Pathologie des Beschwerdeführers gekommen ist (Gutachten S. 40). Bereits im
ersten Bericht der [...] wird von einer Verbesserung des Zustands des
Beschwerdeführers seit November 2023 gesprochen. Dem neusten Bericht der [...]
ist zu entnehmen, dass die bisherige Behandlung in der Klinik eine erhebliche
Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt gebracht habe. Die
wahnhaften und manischen Symptome sowie die Dysphorie und Feindseligkeit hätten
durch die konsequente antipsychotische Behandlung und die weitgehende Abstinenz
von Suchtmitteln reduziert werden können. Deliktrelevante affektive Symptome
(insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im
zwischenmenschlichen Bereich würden noch immer bestehen und seien weiterhin
behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig
aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche
Konflikte entwickeln könnten. Aufgrund des Verlaufs darf angenommen werden,
dass die Fortführung dieses Settings weitere Behandlungsfortschritte mit sich
bringt. Die Behandlung in der derzeitigen Vollzugseinrichtung hat
Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem durch konsequente antipsychotische
Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln) und damit der Legalprognose
gebracht. Aufgrund des Therapieverlaufs darf angenommen werden, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor behandlungswillig ist. Behandlungsbedürftigkeit
und -fähigkeit sind damit zu bejahen. Es ist zu erwarten, dass durch die
Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet
werden kann.
5.4.5 Auch wenn die Voraussetzungen für
eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Gesagten noch
nicht erfüllt sind und eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung zurzeit
als notwendig erachtet wird, so erscheint es nicht mehr verhältnismässig, dem
Beschwerdeführer für weitere drei Jahre die Freiheit zu entziehen.
5.4.6 Je länger der Massnahmenvollzug
gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das
Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.
Dezember 2018 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das
Amtsgericht ordnete gleichzeitig eine stationäre Massnahme für fünf Jahre an. Das
Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Fünfjahresfrist endete vorliegend
am 11. Dezember 2023 (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7). Der – abgesehen
durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber dem
Beschwerdeführer begann mit der Inhaftierung am 28. November 2017. Bereits bis
zum 11. Dezember 2023 waren dies über sechs Jahre, was mehr als dem Dreifachen
der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht.
Der Beschwerdeführer wird auch in
Zukunft in mehreren Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle
benötigen. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären
Massnahmenvollzugs erfolgen. Unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer auch
ausserhalb des Massnahmenvollzugs abstinent von Suchtmitteln und Alkohol bleibt,
die ihm verordneten Medikamente regelmässig einnimmt und weiterhin an einem
therapeutischen Programm teilnimmt. Dies wurde nicht nur von Dr. F.___
festgestellt, sondern bereits Dr. E.___ wies darauf hin. Zumindest vorläufig
wird nur eine betreute Wohnform in Frage kommen. Der Beschwerdeführer hat zudem
– soweit es seine gesundheitliche Situation zulässt – einer Arbeits- oder
Beschäftigungsmöglichkeit nachzugehen. Dies alles kann mit zivilrechtlichen
Massnahmen sichergestellt werden. Damit wird sowohl dem Sicherheitsbedürfnis
der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers Genüge
getan. Es wird sich aufdrängen, für den Beschwerdeführer eine umfassende
Beistandschaft (u.a. mit der Aufgabe der Einleitung einer fürsorgerischen
Unterbringung, falls sich wieder eine Risikosituation einstellen und sich
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder auch
Selbstgefährdung konkretisieren sollte) zu errichten, welche mit diesen
Aufgaben betraut wird. Bezüglich der Beistandschaft bleibt zu erwägen, diese an
eine Person zu übertragen, die am zukünftigen Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers oder mindestens in der Nähe domiziliert ist, so dass ein
persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die persönliche
Betreuung erleichtern würde.
Auf die Etablierung dieser
zivilrechtlichen Massnahme wird mit absolutem Hochdruck hinzuarbeiten sein. Das
Setting muss so gut vorbreitet sein, dass der Beschwerdeführer in dieses
entlassen werden kann. Die Umsetzung des vorgenannten Szenarios hängt von
mehreren Faktoren ab, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers. Wenn keine weiteren Friktionen eintreten, sollten die
zivilrechtlichen Massnahmen bis 11. Dezember 2024 aufgegleist und vorbreitet
sein. In dieser Zeit werden die Lockerungen zu erproben sein, die dazu
erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist die stationäre Massnahme bis 11.
Dezember 2024 und damit um ein Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist per
diesem Datum aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.
Damit ist sogleich gesagt, dass die von
der Vorinstanz verfügte Sicherheitshaft zu Recht erfolgt ist und somit für die
Zeit ab 12. Dezember 2023 keine Entschädigung geschuldet ist.
5.5 Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen. Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 ist deshalb in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die für den Beschwerdeführer mit Urteil
des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 11. Dezember 2023 um ein
Jahr verlängert.
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es
sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom
16. Februar bis 14. August 2023 rechtswidrig gewesen sei. Er sei dafür
angemessen zu entschädigen. Er moniert, während der laufenden Massnahme sei er
mehrfach in einem UG (rund ein Jahr) platziert worden. Das widerspreche
offensichtlich dem Ziel der Massnahme. Entsprechend sei dieser Freiheitsentzug
unrechtmässig gewesen. Dies gelte insbesondere für den letzten Aufenthalt im UG
[...] von Mitte Februar bis Mitte August 2023, also rund sechs Monate. Es habe
keine Behandlung stattgefunden. Er hätte einen Anspruch auf eine adäquate
Behandlung gehabt. Diese Zwecke seien durch die Platzierung unterlaufen worden.
Es obliege dem Staat, wenn er einer Person die Freiheit entziehe, dafür zu
sorgen, dass genügend und sinnvolle Massnahmenangebote vorhanden seien.
Entsprechend könne er – wie es die Vorinstanz mache – nicht für seine
Frustration verantwortlich gemacht werden. Fakt sei, dass offensichtlich keine
geeignete Einrichtung für ihn habe gefunden werden können, was dann zur
Platzierung im UG geführt habe.
6.2 Ob es sich vorliegend überhaupt um
das richtige Verfahren für die Beurteilung dieses Entschädigungsanspruchs
handelt, kann offenblieben. Selbst wenn die Beschwerdekammer zuständig wäre,
müsste der Antrag abgewiesen werden, was folgt:
6.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, dem
Beschwerdeführer sei gemäss dem Führungsbericht des UG [...] vom
10. Oktober 2023 anfangs April 2023 eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten
worden, auf welche er freiwillig verzichtet habe. Entsprechend könne es nun
nicht der Vollzugsbehörde angelastet werden, dass er sich während seines
Aufenthalts im UG in einer Einzelzelle befunden habe. Die Vollzugsbehörde habe
innert kurzer Zeit nach der Zurverfügungstellung in der JVA [...] mit der [...]
einen Platz in einer geeigneten Einrichtung gefunden, in welche der
Beschwerdeführer habe eintreten können. Vielmehr sei es jedoch in der Folge –
aufgrund des aggressiven bis gewalttätigen Verhaltes des Beschwerdeführers in
der [...] – erneut zu einer Zurverfügungstellung und anschliessender
Platzierung im UG gekommen.
6.4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt
die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder
einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in
einer geschlossenen Einrichtung behandelt, wobei die Behandlung auch in einer
Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgen kann, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Art. 62c Abs. 1
lit. c StGB schreibt ferner vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine
geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist
nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr)
existiert, sondern auch dann, wenn es für den Betroffenen keinen Platz in einer
geeigneten Einrichtung gibt (vgl. BGE 148 I 116 E. 2.4; Urteil des
Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1).
6.4.2 Gestützt auf diese Grundsätze
erachtet das Bundesgericht die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten
Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige
Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer
Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten
(Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5) bzw. von
mehr als elf Monaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020
E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig
beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E. 2.5). Ebenso
befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem
Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als
rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug
qualifiziert werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24.
September 2020 E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das
Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist
angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische
Klinik einzutreten hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1001/2015 und
6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem den Kanton Bern
betreffenden Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in
ungeeigneten Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der
Beschwerdeführer trotz falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter
therapiert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2021 vom 11. Mai
2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Unterbringung in
einem Gefängnis während fast neun Monaten als rechtswidrig, nachdem die
Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und sich der Betroffene konstant
therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6).
6.4.3 Eine längerfristige Unterbringung
in einer Straf- oder Haftanstalt ist hingegen – soweit jedenfalls die
Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind – nicht zulässig, da
der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf. Letztlich führt die nicht nur
vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung
mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die
Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – ebenso
unterlaufen wird wie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate
Behandlung (BGE 148 I 116 E. 2.3; 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil des BGer 6B_294/2020
vom 24. September 2020 E. 5.1).
6.5 Die Vorinstanz verneinte die
Rechtswidrigkeit der Platzierung im UG und erwog dazu zusammengefasst, was
folgt: Am 16. Februar 2023, also direkt nach der Rückkehr des
Beschwerdeführers ins UG, sei die [...] (Klinik [...] in [...]) angefragt
worden. Weiter sei am 20. Februar 2023 ein Ersuchen um Aufnahme an die
Psychiatrischen Dienste [...], sowie an die Klinik [...], gestellt worden. Alle
drei Institutionen hätten den Beschwerdeführer auf die Warteliste genommen. Am
16. Juni 2023 sei bei allen Kliniken nachgefragt worden. Am 3. Juli
2023 habe die Klinik [...] mitgeteilt, dass in Bälde ein Platz frei werde. Es
seien alle nötigen Schritte in die Wege geleitet worden, damit dieser Übertritt
zeitnah habe stattfinden können. Der Vollzugsbehörde könne hier also kein
Versäumnis vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich aufgrund
seines Verhaltens mehrfach zur Verfügung gestellt und neu platziert werden
müssen. Auch zur neuerlichen Unterbringung im UG [...] im Februar 2023 sei es
wegen eines Vorfalls in der [...] gekommen, wonach der Beschwerdeführer für die
Institution nicht mehr tragbar gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer
eine weitere Behandlung in dieser Institution auch abgelehnt und sei mit einer
Verlegung ins UG [...] einverstanden gewesen. In Anbetracht all dieser Umstände
sei die Platzierung während sechs Monaten in einer Haftanstalt noch als angemessen
anzusehen.
6.6 Diese nachvollziehbaren
vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich
verwiesen werden. In Anbetracht all dieser von der Vorinstanz erwähnten Umstände
(Anfrage von Einrichtungen noch am Einweisungstag, Anfrage von weiteren
Einrichtungen vier Tage später, Nachfrage bei den Einrichtungen am 16. Juni
2023 und dann Zusage am 3. Juli 2023), ist die sechsmonatige Platzierung im UG
noch als angemessen zu sehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem
Beschwerdeführer anfangs April und damit knapp zwei Monate nach der Überführung
ins UG eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden sei, worauf er verzichtet
habe (vgl. Führungsbericht UG […] vom 10. Oktober 2023).
6.7 Aufgrund des Gesagten, würde sich die
Beschwerde, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Platzierung im
Untersuchungsgefängnis vom 16. Februar bis 14. August 2023 festgestellt werden
soll, als unbegründet erweisen. Sie wäre diesbezüglich abzuweisen.
7. Soweit sich die Beschwerde auch gegen
die Ziffern und 5 und 6 (Kosten) richtet, so fehlt es dem Beschwerdeführer an
der Beschwer, was diesbezüglich zu einem Nichteintreten führt. Die Vorinstanz
hat dem Beschwerdeführer gar keine Kosten auferlegt.
8. Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, zu
vollziehen im bisherigen bzw. im neu aufzugleisenden Setting des Massnahmenvollzugs.
9.1 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beantragt
die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist
stattzugeben und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, ist dem
Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin
beizuordnen.
9.2 Die Beschwerde ist teilweise
gutzuheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20.
November 2023 ist aufzuheben. Während der Beschwerdeführer die sofortige
Entlassung aus der Massnahme verlangte, beantragte der Beschwerdegegner eine
Verlängerung der Massnahme um drei Jahre. Die Massnahme wurde um ein Jahr
verlängert. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, soweit
überhaupt darauf einzutreten war. Angesichts dieses Ausgangs (Art. 428 Abs. 1
StPO) gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr
von CHF 4'000.00 (inkl. Verfahren betr. Anordnung von Sicherheitshaft),
zuzüglich Auslagen von CHF 320.00 (inkl. Kosten des Verlaufsberichts der [...]
vom 3. April 2024), je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 2'160.00 zu tragen.
9.3 Rechtsanwältin Weisskopf macht einen
Aufwand von 18,25 Stunden geltend, wovon vier Stunden auf die juristische
Mitarbeiterin entfallen. Nicht entschädigt werden können die Aufwendungen,
welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen. Es handelt sich dabei um die
Position vom 20. Februar 2024 (Studium Urteil, Weiterleiten an Klient ausmachend
1,5 Stunde). Das ist die einzige Korrektur, welche sich aufdrängt. Da die
Honorarnote um den Aufwand der Verhandlung (am 15. April 2024) und der
Urteilseröffnung (am 16. April 2024), ausmachend 1,5 Stunden zu ergänzen ist,
bleibt es beim von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachten Aufwand von 18,25
Stunden. Zuzüglich MwSt. und Auslagen resultiert ein zu entschädigendes Honorar
von CHF 3'590.15. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren im Umfang von 1/2, d.h. CHF 1'795.05, und der
Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90
(14.25 Stunden zu je CHF 90.00, 4 Stunden zu je CHF 60.00; zuzüglich MwSt. von
CHF 123.25, ausmachend CHF 1'645.75, davon ½); beides, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Bezüglich des
Nachzahlungsanspruchs ist festzuhalten, dass praxisgemäss von einem
Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist, es sei denn, es handle sich um
einen komplexen oder aufwändigen Fall, was hier nicht gegeben ist. Ohnehin
wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht.
Demnach wird beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt
vom 20. November 2023 aufgehoben.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 12.
Dezember 2023 um ein Jahr verlängert.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'320.00, gehen zur Hälfte,
d.h. im Umfang von CHF 2'160.00, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu
Lasten des Staates.
5. Die Entschädigung der amtlichen
Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, für das
Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'590.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF
1'795.05 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen
Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90 (Differenz zum vollen Honorar); beides,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung
der
amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der
unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138
Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit
Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde
eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier