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Entscheid

BKBES.2024.34

Nachentscheid bezüglich stationäre therapeutische Massnahme

15. April 2024Deutsch69 min

zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. April 2024

zum Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November

2023

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Nachentscheid

bezüglich stationäre therapeutische Massnahme

Es erscheinen am 15. April 2024 zur

Verhandlung vor Obergericht:

-

A.___, Beschwerdeführer;

-

Rechtsanwältin Sabrina

Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, in Begleitung der juristischen

Mitarbeiterin B.___;

-

C.___ als Vertreter des

Amtes für Justizvollzug, Beschwerdegegner;

-

zwei Polizeibeamte.

Der Präsident eröffnet die Verhandlung,

gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest.

Anschliessend äussert er sich zum Anfechtungsgegenstand und zum Ablauf der

Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen

hätten.

C.___ hat keine Vorbemerkungen oder

Vorfragen. Rechtsanwältin Weisskopf weist darauf hin, dass sie – wie bereits

vorgängig angekündigt – wegen zu leistenden Piketts eventuell nicht zur

Urteilseröffnung erscheinen könne. Deshalb sei Frau B.___ hier.

Der Präsident bittet die amtliche

Verteidigerin, C.___ die Kostennote zu übergeben, damit dieser sich allenfalls

dazu äussern könne. Anschliessend weist er darauf hin, dass sich für den Fall

einer Verlängerung der Massnahme die Frage der Sicherheitshaft zur Sicherung

des Massnahmenvollzugs stelle. Im Weiteren macht er die Parteien darauf

aufmerksam, dass die Einvernahme auf einen Tonträger aufgezeichnet werde, d.h.

das Protokoll werde anschliessend an die Einvernahme nicht zum Durchlesen und

Unterzeichnen vorgelegt (Art. 78 Abs. 5bis aStPO). Ebenso würden die

Plädoyers, sofern sie nicht schriftlich abgegeben würden, aufgezeichnet.

Es erfolgt die Befragung des

Beschwerdeführers. Die Befragung wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet

(Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).

Die Parteien werden anschliessend

gefragt, ob sie noch weitere Beweisanträge hätten. Dies wird verneint, worauf

das Beweisverfahren geschlossen wird.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

C.___ für den Beschwerdegegner:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des

Beschwerdeführers.

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf für den Beschwerdeführer:

1. Es sei der Nachentscheid vom 20.

November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.

Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___ umgehend

aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die

Platzierung im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023

rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.

3. Es sei festzustellen, dass der

Freiheitsentzug seit dem 12. Dezember 2023 unrechtmässig ist und A.___ sei

hierfür angemessen zu entschädigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Parteien nutzen die Gelegenheit für

eine kurze Replik resp. Duplik.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu

einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus (zu den Ausführungen von

Herrn C.___), bei einer Verlängerung wären es 9 ½ Jahre, die er machen müsste.

Er habe das Schreiben bezüglich der Vollzugsplanung unterzeichnet, weil er das

habe müssen, um in den Stufen weiterzukommen. Er komme nicht in die [...], er

wisse das; es sei voll dort. Er müsse warten und warten. Er könne nicht mehr,

er könne nicht mehr eingesperrt sein.

Damit endet die öffentliche Verhandlung.

Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Folgetag, um 11:00 Uhr, wird

den Parteien, der amtlichen Verteidigerin und den weiteren Anwesenden (Frau B.___

und zwei Polizeibeamte) der Beschluss der Beschwerdekammer durch die Referentin

mündlich eröffnet und summarisch begründet. In der Folge wird den Parteien eine

Kopie des Beschlusses vom 15. April 2024 betreffend vorsorgliche Anordnung von

Sicherheitshaft übergeben. Der Beschwerdeführer bedankt sich im Anschluss an

die Eröffnung und sagt, er werde die Beschwerdekammer nicht enttäuschen.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts

zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 7. Februar 2014 kam es in [...]

zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

und D.___ (Privatkläger). Der Privatkläger fuhr mit dem Fahrrad auf dem

Trottoir auf der Hauptstrasse, als er vom Beschwerdeführer angesprochen und

relativ unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Der

Privatkläger fiel in der Folge zu Boden und zerbrach dabei seine linke

Beinprothese, weshalb er im weiteren Verlauf auch nicht mehr aufstehen konnte.

Der Beschwerdeführer verpasste dem Privatkläger in der Folge mehrere Schläge

mit der Faust gegen den Kopf- und den Oberkörperbereich sowie mindestens zwei Fusstritte

in die Seite. Sodann nahm er das Fahrrad und schlug damit mehrmals (mindestens

dreimal) kräftig auf den Privatkläger ein. Als eine Passantin den Beschwerdeführer

mit «he was machsch?» ansprach, warf er das Fahrrad zu Boden und trat nochmals

mindestens zweimal mit dem Fuss gegen den Oberkörper des Privatklägers.

Schliesslich kniete sich der Beschwerdeführer hin und schlug mit den Händen

gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers. Danach stand er auf, trat noch

einmal mit dem Fuss gegen den Rücken des am Boden liegenden Privatklägers und

ging weg. Der Privatkläger erlitt durch das vorstehend umschriebene Verhalten

des Beschwerdeführers eine Prellung in der rechten Rippengegend, Schürfungen im

Gesicht, eine Nasenbeinfraktur, eine Thoraxkontusion sowie Verletzungen am Bein

und am Fuss (inkl. Beschädigung Beinprothese). Zudem litt er für

ca. zehn Tage unter Schmerzen. Allenfalls ging diesem Vorfall eine

verbale Auseinandersetzung zwischen den beiden Beteiligten voraus. Nach dem

gerichtlichen Beweisergebnis nahm der Beschwerdeführer zumindest

eventualvorsätzlich in Kauf, dem Privatkläger eine schwere Körperverletzung

zuzufügen, wobei der diesbezügliche Erfolg nicht eintrat. Entsprechend erkannte

das urteilende Gericht diesen Vorhalt betreffend auf eine versuchte schwere

Körperverletzung.

1.2 Bei dieser versuchten schweren

Körperverletzung handelte es sich um die schwerste Straftat (bzw. um den

schwersten Vorhalt) welche/welcher das Amtsgericht mit Urteil vom 12. Dezember

2018 (vgl. BWSAG.2018.8) zu beurteilen hatte. Für die weiteren Vorhalte bzw.

Schuldsprüche und für die zugrundeliegenden Sachverhalte wird auf die

Erwägungen im soeben erwähnten Urteil verwiesen.

1.3 Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom

12. Dezember 2018 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher

Körperverletzung, Diebstahls, Sachbeschädigung, versuchten betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Beschimpfung, Drohung,

Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie gegen das

Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen

Strafgesetzbuches. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von

23 Monaten, unter Anrechnung von 5 Tagen Haft, zu einer Geldstrafe von

20 Tagessätzen zu je CHF 10.00 und zu einer Busse von

CHF 700.00, ersatzweise zu 7 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Weiter

wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

angeordnet.

1.4 Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2020 (STBER.2020.19) wurde festgestellt,

dass sich der Beschwerdeführer nach dem erstinstanzlichen Urteil (BWSAG.2019.3)

wegen mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht hat. Das Obergericht sprach ihn zudem

schuldig wegen versuchter einfacher Körperverletzung und versuchter Drohung.

Der Beschwerdeführer wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 zu einer Geldstrafe von 85

Tagessätzen à CHF 10.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

2. Bereits am 29. November 2017

trat der Beschwerdeführer den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Untersuchungsgefängnis

(nachstehend: UG) [...] an. Er wechselte am 7. März 2018 in die Justizvollzugsanstalt

(nachstehend: JVA) [...] (ordentlicher Vollzug ab 12. Dezember 2018). Per

5. Juni 2019 trat der Beschwerdeführer in das Massnahmenzentrum (MZ) [...]

ein. Dort erfolgten erste Vollzugsöffnungen. Am 21. November 2019 versuchte

der Beschwerdeführer im Rahmen eines begleiteten Ausgangs zu flüchten, weshalb

es zur Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und sodann zu einem erneuten

Wechsel in die JVA [...] am 16. Juli 2020 kam. Per 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer

für ein «Time-out» ins UG [...] versetzt. Nach einem erneuten Wechsel in die

JVA [...] per 4. April 2022, wurde der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 in

die [...] der [...] eingewiesen. Es folgte nochmals ein Aufenthalt in der JVA [...]

(per 21. Juni 2022), bis der Beschwerdeführer per 12. August 2022 zur

Verfügung gestellt werden musste. Der Beschwerdeführer hielt sich sodann im UG [...]

auf, bis er per 26. September 2022 in die [...] eintrat. Der

Beschwerdeführer wurde per 16. Februar 2023 von den [...] erneut zur

Verfügung gestellt. Er wurde wieder im UG [...] untergebracht, wo er bis zu

seinem Übertritt in die Klinik [...] in [...], [...] (nachstehend: [...]), am

14. August 2023 verblieb und wo er auch heute noch untergebracht ist (vgl.

zum Ganzen: Ausführungen des Beschwerdegegners im Gesuch um Verlängerung der

Massnahme vom 6. Juli 2023 sowie angefochtenes Urteil S. 5).

3.1 Noch während seiner Unterbringung im

UG [...] verlangte der Beschwerdeführer am 11. April 2023 die sofortige

Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtlosigkeit.

3.2 Am 6. Juli 2023 beantragte das Amt

für Justizvollzug des Kantons Solothurn, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(nachstehend: Beschwerdegegner),

als Vollzugsbehörde, die

Verlängerung der stationären Massnahme um drei Jahre. Sollte bis zum Erreichen

der Höchstdauer der gerichtlich angeordneten Massnahmendauer am 11. Dezember 2023

kein richterlicher Nachentscheid vorliegen, werde um Anordnung von

Sicherheitshaft ersucht.

4. Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt beschloss mit im Dispositiv eröffneten Nachentscheid vom

20. November 2023 Folgendes:

1. Der Antrag von A.___, die mit Urteil des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei per sofort

aufzuheben, wird abgewiesen.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird, beginnend ab

dem 12. Dezember 2023, um 3 Jahre verlängert.

3. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs

wird über A.___ für die Dauer von 3 Monaten, beginnend ab dem

12. Dezember 2023, bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids, mithin längstens bis zum 11. März 2024, Sicherheitshaft im

Sinne der Fortsetzung der stationären Massnahme angeordnet.

4. Die Anträge von A.___, es sei

festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom 16.

Februar bis Mitte August 2023 rechtswidrig gewesen sei, und er sei hierfür

angemessen zu entschädigen, werden abgewiesen.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, [...], wird auf

CHF 5'920.70 (26,61 Stunden zu CHF 190.00 pro Stunde, inkl.

Auslagen von CHF 442.45 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 423.30)

festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu

zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

6. Die Kosten des Verfahrens, mit einer

Entscheidgebühr von CHF 4'800.00, total CHF 4'880.00, gehen zulasten

des Staates Solothurn.

5.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 Beschwerde an das Obergericht

des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Nachentscheid vom 20.

November 2023 zum Urteil des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12.

Dezember 2018 aufzuheben und die stationäre therapeutische Massnahme von A.___

sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Platzierung

im Untersuchungsgefängnis […] vom 16. Februar bis 14. August 2023

rechtswidrig gewesen ist und A.___ sei hierfür angemessen zu entschädigen.

3. Es sei eine mündliche Verhandlung

durchzuführen.

4. Es sei die amtliche Verteidigung für das

Beschwerdeverfahren zu bestätigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.2 Mit Verfügung vom 7. März 2024 wurde

die über den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft bis zum Entscheid über

die Beschwerde verlängert.

5.3 Der Beschwerdegegner schloss mit

Stellungnahme vom 15. März 2024 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Per 1. Januar 2024 sind geänderte

Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Dabei

sieht Art. 365 Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen

nachträglichen Entscheid Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist

vorliegend am 20. November 2023 und damit noch unter bisherigem Recht ergangen.

Gemäss Art. 448 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

noch hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden

Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das

Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor, nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen

Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den

bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Dabei würde es zu eng greifen,

den Begriff «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das

damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat

vorliegend zur Folge, dass gegen den Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

noch die Beschwerde das korrekte Rechtsmittel ist und damit die

Beschwerdekammer des Obergerichts für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das Amtsgericht setzte sich in

seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 im Hinblick auf die von ihm angeordnete

stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einlässlich mit den

Einschätzungen des damals in das Verfahren involvierten Sachverständigen Dr.

med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt

forensische Psychiatrie FMH, in seinem Gutachten vom 20. November 2017 sowie in

seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. November 2017 auseinander.

Dr. E.___ hielt im Gutachten fest, beim

Beschwerdeführer liege eine schizoaffektive Störung (ICD-10: F25.8) sowie ein –

über viele Jahre ausgeübter – schädlicher Gebrauch von multiplen Substanzen (ICD-10:

F19.1) vor; diese Störungsbilder seien als schwergradig (bereits chronifiziert)

ausgeprägt anzusehen. Sie würden sich gegenseitig negativ beeinflussen. Der

Drogenkonsum des Beschwerdeführers begünstige offensichtlich seine

wiederkehrenden Dekompensationen im Rahmen der schizoaffektiven Störung und

habe offensichtlich auch zu seiner allgemeinen Labilisierung beigetragen. Aber

auch das schizoaffektive Störungsbild begünstige seinen Drogenkonsum. Zudem

könne vom Vorliegen dissozialer Persönlichkeitszüge im Sinne einer

Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Die Rückfallgefahr des

Beschwerdeführers sei hoch. Dies gelte insbesondere für Drohungen,

Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Eigentumsdelikte und

Körperverletzungen. Festzuhalten sei auch, dass im Rahmen einer allfälligen

künftigen Platzierung in einer betreuten Institution mit fremdaggressiven

Handlungen, insbesondere mit Drohungen und Sachbeschädigungen, aber auch mit

Tätlichkeiten, gegenüber dem Personal wie auch gegenüber Mitpatienten zu

rechnen sei. Nur ein enges stationäres Setting sei geeignet, sowohl seine

Abstinenz von Drogen sicherzustellen, die regelmässige Abgabe der ihm

verordneten Medikamente zu gewährleisten und auch seine regelmässige Teilnahme an

einem therapeutischen Programm zu sichern. Auch sei festzuhalten, dass er

derzeit wohl nur durch eine Platzierung in einer geschlossenen Institution von

seinem fortgesetzten deliktischen Verhalten abzubringen sei. Somit werde

gutachterlicherseits die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59

aStGB empfohlen.

2.2

Dr. E.___ hielt in seinen Ergänzungen

fest, angesichts der offensichtlichen und in den letzten Monaten erkennbar

zunehmenden sozialen Verwahrlosung des Beschwerdeführers habe generell sein

Ausführungsrisiko für Straftaten zugenommen. Für Drohungen, Beschimpfungen,

Sachbeschädigungen und Diebstähle müsse das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko

als hoch eingeordnet werden. Im Hinblick auf die Ausführungs- bzw.

Rückfallgefahr für Körperverletzungen sei zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer

nach der Aktenlage seit März 2014 keine solchen Delikte mehr vorgehalten würden.

Es sei zu erkennen, dass der Beschwerdeführer zwar häufig bzw. regelmässig

anderen Personen gegenüber drohend und aggressiv auftrete, es aber offenbar in

solchen Situationen dann nicht zur Anwendung körperlicher Gewalt durch ihn

komme. Gesamthaft könne das Ausführungs- bzw. Rückfallrisiko für

Körperverletzungen somit als moderat angegeben werden.

2.3

Im Rahmen der Verfahren BWSAG.2019.3

und STBER.2020.19 wurde bei Dr. E.___ ein weiteres Gutachten eingeholt. Dieses

datiert vom 8. Januar 2018. Der Gutachter bestätigte darin die bereits

gestellten Diagnosen einer schizoaffektiven Störung sowie eines schädlichen

Gebrauchs von multiplen Substanzen und dass diese Störungsbilder als

schwergradig ausgeprägt anzusehen seien. Weiter hielt der Gutachter fest, es

bestünden beim Beschwerdeführer dissoziale Persönlichkeitszüge im Sinne einer

Persönlichkeitsakzentuierung. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

erneut Drohungen, Beschimpfungen, Sachbeschädigungen sowie Diebstähle und

Körperverletzungen begehe. Die gutachterlich diagnostizierten Störungen

bestünden weiterhin und stünden mit den dem Beschwerdeführer in der aktuellen

Strafuntersuchung vorgehaltenen Straftaten eindeutig in Zusammenhang. Für die

diagnostizierten Störungsbilder gäbe es geeignete Behandlungsmethoden; auch

sollte sich durch eine konsequent durchgeführte Therapie seine Rückfallgefahr

verringern lassen. Die Behandlung sollte in jedem Fall in einem stationären

Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Institution erfolgen und langfristig

(mehrjährig) angelegt sein.

3.1

Der Beschwerdegegner hatte am 26.

November 2021 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

Spez. Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierung forensische

Psychiatrie (SGFP), mit der Erstellung eines (erneuten) forensisch-psychiatrischen

Gutachtens beauftragt. Das Gutachten datiert vom 17. Mai 2022.

Der Gutachter stellte dem

Beschwerdeführer die Diagnosen einer bipolaren Störung, gegenwärtig hypomanisch

(ICD-10 F31.0) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen

Substanzgebrauch (lCD-10 F19.2), gegenwärtig abstinent.

Zusammengefasst hielt er

fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer zumindest

seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung auszugehen

sei, die als «psychotisch» klassifiziert werden könne. Lange Zeit sei der

Beschwerdeführer unter der Diagnose einer schizophrenen Psychose behandelt

worden. Er gehe von einer bipolaren affektiven Störung aus. Für die

legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von entscheidender Bedeutung,

ob man von einer schizoaffektiven oder bipolaren Störung ausgehe. Die

psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der Diagnose ergeben würden,

würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Die immer wieder aufflammende

Psychopathologie des Beschwerdeführers bedinge als wesentlicher Faktor seine

Straffälligkeit. Die Gereiztheit (Dysphorie), führe zu provokantem Verhalten

und einer reduzierten Fähigkeit, Impulse adäquat zu steuern, mit gleichzeitigen

Einbussen in der Bewältigung von Alltagsanforderungen, die immer wieder

Konfliktsituationen generierten, die wiederum Anlass bieten würden für zunächst

geringgradige Grenzüberschreitungen wie Vorwürfe, Abwertungen, Beleidigungen

und Streit. Bei fortschreitendem akuten Störungsprozess habe der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit eine gewisse Augenblicksverhaftung

entwickelt, im Rahmen derer sich zufällige soziale Interaktionen, Auseinandersetzungen

oder Streit konstellierten, die wiederum im Zusammenspiel mit

krankheitsbedingter Rücksichtslosigkeit und Egozentrik zu Tätlichkeiten und

Angriffen geführt hätten, wobei in der Situation verfügbare Gegenstände auch

als Werkzeug bzw. Waffe eingesetzt worden seien. Gleichzeitig habe der

Beschwerdeführer seine primäre Bedürfnisbefriedigung nicht mehr im Griff,

sodass auch materielle Bereicherungsimpulse ungehemmter umgesetzt worden seien.

Die Psychopathologie des psychotischen Prozesses mit Antriebssteigerung,

Enthemmung und veränderter Stimmungslage bilde somit den zentralen Teil des

deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers.

Dass die dysphorische

Färbung manischer Verfassung bei affektiven Psychotikern auch dissoziales

Gepräge annehmen könne und einhergehe mit dem Konsum psychotroper Substanzen

(insbesondere stimulierender Substanzen), sei eine in der Psychiatrie bekannte

Tatsache. Es gehe im Falle des Beschwerdeführers um die psychiatrische

Behandlung eines chronisch affektiv psychotisch kranken Mannes, bei dem der Erkrankungsverlauf

zeige, dass zumindest zeitweilig eine sozial psychiatrisch orientierte

Behandlung die sozial störenden Verhaltensweisen des Exploranden einigermassen

im Zaum hätten halten können. Bis zu einem gewissen Grade sei das auch im

Rahmen der Massnahmenvollzugsbehandlung gelungen, allerdings sei die

Verbesserung nicht von anhaltender Dauer gewesen. Der Unterbringungsverlauf des

Beschwerdeführers sei geprägt von Rückschlägen in Hinblick auf immer wieder

auftretende Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile

Kooperationsbereitschaft. Allerdings falle auch hier auf, dass eine wesentliche

Ursache für das unkooperative Verhalten des Exploranden mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine weiterhin subakut vorhandene Psychopathologie sei, die

im Rahmen der zuletzt vollzogenen Unterbringung nicht ausreichend günstig habe

beeinflusst werden können. Es habe sich gezeigt, dass wahrscheinlich die

durchaus vorhandene psychiatrische Betreuung, die letztendlich aber als

ambulant verstanden werden müsse, nicht ausgereicht habe, den aktiven

Krankheitsprozess anhaltend günstig zu beeinflussen. Es stelle sich daher die

Frage, ob man im Falle des Beschwerdeführers noch einmal versuchen sollte,

durch eine Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Abteilung bzw.

forensisch-psychiatrischen Klinik mit einem «rundum-die Uhr» psychiatrisch

orientierten Angebot, eine ausreichende Stabilität der immer wieder zu

beobachtenden Verbesserungen der Psychopathologie des Exploranden zu erreichen.

Bezüglich zukünftig zu

erwartender Strafhandlungen sei im Falle des Beschwerdeführers folgendes

Szenario relevant: Beim Beschwerdeführer bestehe die akute Psychopathologie

fort und verschlechtere sich zunehmends. Eine Begleitung und Betreuung sei

aufgrund zunehmender Umtriebigkeit nur noch schwierig möglich. Dabei gelinge

keine ausreichende Beeinflussung mehr, es komme eventuell zu

Unregelmässigkeiten in der Medikamenteneinnahme. Dadurch und mit zunehmend

abnehmender Stressresistenz werde die Symptomatik weiterhin akuter, eventuell

werde der Beschwerdeführer auch wiederum verführt, psychotrope Substanzen im

Übermass zu konsumieren und dadurch die Symptomatik seiner akut exazerbierten

Erkrankung weiter zu verschlechtern. Im Rahmen einer solch problematischen

Entwicklung wären dann zunächst provakantes Verhalten, Beleidigungen, Drohungen

und auch Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer zu erwarten. In Verkettung

unglücklicher Umstände könnten dann auch Alltagsgegenstände oder bewusst

beschaffte Werkzeuge als Waffen eingesetzt werden. Zudem steige in der

antriebsgesteigerten Verfassung das Risiko für Eigentumsdelikte und

Sachbeschädigungen. In einer Kalkulation des konkreten Risikos ergebe sich ein

hohes Risiko für leichtgradigere Delikte mit Grenzverletzung (Provokation,

Beleidigung, Bedrohung), aber auch leichtere Tätlichkeiten. Das Risiko für

schwerwiegendere Gewalttaten ergebe sich bei fortschreitendem Krankheitsprozess

und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren. Das Risiko für Verstösse

gegen das Betäubungsmittelgesetz und eventuell auch das Strassenverkehrsgesetz

erscheine unter diesen Überlegungen ebenfalls hoch. Dass vom Beschwerdeführer

insgesamt jedoch schwerwiegende Straftaten geplant und mit langem Vorlauf zu

erwarten wären, sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Es ergebe sich

eine Befähigung des Beschwerdeführers zum adäquaten Umgang mit seiner Störung

mittels andauernder Psychoedukation, Kontrolle der medikamentösen Behandlung

und Begleitung im Alltag (um rechtzeitig auf problematische Entwicklungen durch

Intensivierung von psychiatrischer Behandlung reagieren zu können). Zurzeit

erscheine es notwendig, beim Beschwerdeführer noch eine engmaschige intensive

psychiatrische Behandlung zu gewährleisten. Es erscheine durchaus vorstellbar,

dass in überschaubarem Zeitraum eine so ausreichende Stabilisierung des

Beschwerdeführers zu erreichen sei, dass ein gut vorbereitetes komplementäres

Setting die weitere Begleitung des Exploranden gewährleisten könnte, wobei

sicherlich forensische Expertise beteiligt sein müsste. Durch solche Massnahmen

erscheine es durchaus denkbar, das beim Beschwerdeführer bestehende Risiko für

zukünftige strafbare Handlungen deutlich zu reduzieren.

3.2

Neben dem Gutachten von Dr. F.___

sind weitere Berichte und Ausführungen für die Beurteilung des vorliegenden

Falles von Relevanz. Diese werden nachfolgend zusammengefasst wiedergegeben.

3.2.1

Führungsbericht UG [...] vom

10.

Oktober 2023

Der Beschwerdeführer sei vom

16.

Februar 2023 bis am 14. August 2023 im Sinne einer

Zwischenplatzierung bzw. eines Time-Outs im UG [...] untergebracht gewesen. Der

Beschwerdeführer sei immer in einer Einzelzelle gewesen. Anfangs April 2023 sei

ihm eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden, wobei er auf einen Wechsel

verzichtet habe. Der Beschwerdeführer sei häufig laut und aufbrausend gewesen

und zeitweise hätte es täglich etwas zu Rapportieren gegeben. Habe man ihn

etwas später mit seinem Verhalten konfrontiert, habe er sich einsichtig

gezeigt. Grundsätzlich habe er die Anweisungen befolgt und nach seinen verbalen

Entgleisungen habe er sich meistens entschuldigt. Mit den anderen Gefangenen

habe er einen guten Umgang gehabt. Er habe sie unterstützt und ihnen zugehört.

Es habe verschiedene Vorfälle während seines Aufenthalts gegeben. Ab Ende Juni

sei er viel ruhiger und gelassener geworden. Er sei nur noch selten laut

geworden und sei nicht mehr so angetrieben gewesen. Dieser Zustand habe bis zu

seiner Versetzung angehalten. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei sehr

wechselhaft gewesen und er sei oft laut, fordernd und drohend geworden. Es habe

aber auch Momente gegeben, in denen er zugänglich und ein klärendes Gespräch

mit ihm möglich gewesen sei.

3.2.2

Verlaufsbericht der [...], Klinik [...],

vom 15. November 2023

Der Beschwerdeführer sei ihnen per

14.

August 2023 zugewiesen worden. Er werde aktuell auf der geschlossenen

Station behandelt und aufgrund der notwendigen engmaschigen Überwachung bei

Fremd- und teilweise Selbstgefährdung (u.a. wegen Anspannung in Hinblick auf

die bevorstehende Gerichtsverhandlung) in einem Sicherheits- und

Isolationszimmer offen geführt. Er könne Ausgänge im gesicherten Stationsgarten

mit der Gruppe nutzen. Die forensisch-psychiatrische Behandlung habe im

Berichtszeitraum eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

mit Psychopharmakotherapie (antipsychotische, stimmungsstabilisierende und

beruhigende Medikation), störungsspezifischer sowie deliktpräventiver

Einzelpsychotherapie mit kognitiv-behavioralem Fokus (eine Sitzung pro Woche

von 30-45 Minuten mit den Schwerpunkten Psychoedukation, Förderung des

Krankheitsverständnisses und Therapieadhärenz, Entwicklung funktionaler

Bewältigungsstrategien im Umgang mit Krankheitssymptomen und Konflikten,

Erkennen des Zusammenhangs zwischen den Krankheitssymptomen und Gewaltrisiko),

Sozio-Milieutherapie, Aktivierungstherapie, Kunst- und Musiktherapie,

Sporttherapie, Physiotherapie und sozialdienstliche Beratung umfasst.

Zusätzlich hätten regelmässige supportive, deeskalierende und psychoedukative

Gespräche mit der pflegerischen Bezugsperson stattgefunden. Die

Behandlungsziele hätten seit dem Eintritt in die Klinik die Abwendung von

akuter Fremdgefährdung, den Aufbau einer therapeutischen Beziehung und

Entwicklung der Therapieadhärenz sowie die Optimierung der medikamentösen

Behandlung beinhaltet.

Beim Eintritt am 14. August 2023

habe der Beschwerdeführer ein hypomanisches Krankheitsbild mit Hyperthymie,

beschleunigtem teils sprunghaftem Denken, Logorrhö, erhöhtem Antrieb mit

psychomotorischer Unruhe und schneller Reizbarkeit, sowie punktuellen

Grössenideen gezeigt. Er selbst habe seinen Zustand nicht als pathologisch und

sein Verhalten als Ausdruck seines «südlichen bzw. östlichen Temperaments»

eingeschätzt. Dementsprechend sei er mit der bei ihm gestellten psychiatrischen

Diagnose nicht einverstanden gewesen und habe diesbezüglich keine Anpassung der

medikamentösen Behandlung gewollt. Zunächst sei die bestehende Medikation

unverändert fortgesetzt worden. Zwar habe der Beschwerdeführer formal

fremdaggressive Gedanken oder Absichten negiert, sei aber wegen seiner

merkbaren schnellen Dysphorie kaum einschätzbar gewesen. Aus diesem Grund sei

er zur Abwendung von Fremdgefährdung und besserer Einschätzung von

Psychopathologie und Verhalten zunächst geschlossen in einem Sicherheits- und

Isolationszimmer mit Stationszeiten geführt worden. Am 18. August 2023

habe sich der Beschwerdeführer mit einer stimmungsstabilisierenden Therapie mit

Lithium einverstanden erklärt. Zunächst habe sein Zustand etwas ruhiger,

weniger beschleunigt im Gedankengang und grösstenteils nicht so dysphorisch wie

zuvor imponiert. Er habe sich um freundliches und kooperatives Verhalten

bemüht, wobei er sich weiterhin zeitweise angespannt und aufbrausend sowie

distanzgemindert und dadurch bedrohlich gezeigt habe, sodass die pflegerische

Versorgung sowie Ausgänge in den gesicherten Garten der Station weiterhin in

Begleitung eines Mitarbeiters des externen Sicherheitsdienstes hätten erfolgen

müssen.

Nach einer weiteren Verbesserung des

Zustandes habe er ab dem 28. August 2023 im Sicherheits- und Isolationszimmer

offen geführt werden können, wenngleich fest vereinbarte Zimmerzeiten zur

Beruhigung und Strukturierung weiterhin notwendig gewesen seien. Unter erhöhten

Freiheitsgraden habe sich der Zustand des Beschwerdeführers sukzessiv

verschlechtert. Er habe kaum schlafen können, sei zunehmend gereizter und

fordernder im Kontakt geworden, habe obszön Klinikpersonal und Mitpatienten

bedroht und beleidigt. Dies meist, wenn seine Wünsche nicht unmittelbar

befriedigt worden seien, aber auch ohne einen nachvollziehbaren Anlass. Darüber

hinaus seien persekutorische Gedanken auffällig geworden. Aus diesem Grund habe

man sich Mitte September 2023 für den Beginn einer antipsychotischen Therapie

entschieden. Mitte Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer aufgrund von

unerwünschten Arzneimittelwirkungen (Potenzprobleme, Hautausschlag) die weitere

Einnahme von Lithium verweigert und habe sich nicht für andere Therapien mit

einem Stimmungsstabilisator motivieren lassen. Langsam sei es nach der

medikamentösen Umstellung zur Verbesserung und Stabilisierung des Zustandes

gekommen, mit Rückbildung der manischen und wahnhaften Symptome sowie der

Dysphorie und der Feindseligkeit. Die dokumentierten Aggressionsereignisse

(insgesamt 26 im September und Oktober 2023) seien immer seltener geworden und

im November 2023 seien bislang keine erfasst worden. lm Hinblick auf die

Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer Ende Oktober 2023 vermehrt seine

Sorgen verbalisiert, dass die Massnahme verlängert werde. Aufgrund der damit

verbundenen Hoffnungslosigkeit und Massnahmenmüdigkeit habe er wiederholt

suizidale Äusserungen gemacht oder mit fremdaggressivem Verhalten gedroht,

falls er nach der Verhandlung wieder in die Klinik zurückkehren müsse. In den

therapeutischen Gesprächen habe er die Aussagen im Nachhinein wieder

relativiert, sei aber im Hinblick auf künftiges Verhalten nicht absprachefähig

gewesen.

Der Beschwerdeführer habe die Medikation

trotz fehlender Krankheitseinsicht und bestehender Befürchtungen bezüglich

unerwünschter Arzneimittelwirkungen grösstenteils verordnungsgemäss

eingenommen. Einen weiteren Behandlungsversuch mit anderen Medikamenten habe

der Beschwerdeführer wegen Angst vor möglichen unerwünschten

Arzneimittelwirkungen abgelehnt. An den wöchentlichen therapeutischen

Einzelgesprächen habe er regelmässig und aktiv teilgenommen, wobei er diese

eher für das Besprechen der alltäglichen Belange oder seiner Wünsche genutzt

habe. Für die Themen Psychoedukation, deliktorientierte therapeutische Arbeit

oder Anamneseerhebung habe er sich bis jetzt nur wenig interessiert. Es sei

seit Ende Oktober 2023 dennoch gelungen, mit ihm die zahlreichen Konflikte auf

der Station konstruktiv zu bearbeiten, sodass er auch in der Lage gewesen sei,

sein Verhalten angemessen zu ändern. Ein Verständnis und eine Akzeptanz der

strafrechtlichen Massnahme sowie der damit verbundenen Therapieziele hätten

bislang nicht erreicht werden können. Ebenso unkritisch habe sich der

Beschwerdeführer bezüglich seiner psychischen Erkrankungen inkl.

Suchtproblematik gezeigt. Die weiteren therapeutischen Angebote habe er relativ

regelmässig und motiviert wahrgenommen und habe diese eher als Ablenkung von

der Stationsroutine genutzt. Auf der Station habe er sich nach der Verbesserung

seines Zustandes seit November 2023 gegenüber dem Klinikpersonal und seinen

Mitpatienten eher zurückhaltend gezeigt und pflege lediglich oberflächliche

bzw. bedürfnisorientierte Kontakte, soweit sie für das Zusammenleben

erforderlich seien. Ausserhalb der Klinik hätten regelmässige telefonische

Kontakte mit seiner Mutter bestanden. Abstinenzkontrollen hätten (grundsätzlich)

negative Ergebnisse auf problematische Substanzen gezeigt.

Als Hauptdiagnose nennt der Bericht eine

schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (ICD-10: F25.0) und als Nebendiagnose

u.a. psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und

Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2). Die

Überlegungen beider Sachverständiger bezüglich der Rückfallrisiken und der

legalprognostisch relevanten Faktoren seien zu teilen. Die bisherige Behandlung

in der Klinik Beverin habe gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem

durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln)

und damit der Legalprognose gebracht. Diese Ergebnisse seien noch nicht auf ein

ausserklinisches Setting übertragbar. Eine stationäre forensisch-psychiatrische

Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Dies begründe sich dadurch,

dass der Beschwerdeführer trotz seiner langjährigen Therapieerfahrung bislang

weder ein hinreichendes Krankheitsverständnis noch Krankheitseinsicht entwickelt

habe und sich in der Konsequenz nicht auf die deliktpräventive Therapie habe

einlassen können oder wollen. Wie schnell die Empfehlungen aus dem Gutachten

von Dr. F.___ umgesetzt werden könnten, sei von mehreren Faktoren abhängig –

vor allem aber von der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Dieser

sei trotz der geschilderten Schwierigkeiten grundsätzlich in der Lage, die

Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen zu verstehen und

angemessen darauf zu reagieren. Aktuell bleibe der Beschwerdeführer jedoch

wenig therapiemotiviert, weil er auf seine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug

aufgrund des Erreichens der Höchstdauer hoffe.

3.2.3

Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich

der Verhandlung vor Vorinstanz

Es sei gut, dass er in die Massnahme

gekommen sei. Sonst wäre er nach 1,5 Jahren wieder rausgekommen und hätte

wieder mit Schlägereien und so angefangen. In der Massnahme habe er gelernt

ohne Gewalt zu leben und habe zu Gott gefunden. Er habe jahrelang eine

Suchttherapie sowie eine Gewalttherapie gehabt und habe das alles bestanden. Er

bereue, was er getan habe und nehme keine Drogen mehr. Die Haaranalysen und

Urinproben seien immer negativ gewesen. Er habe vor Gott und vor der Justiz

genügend gebüsst. Er nehme aktuell Medikamente zum Schlafen. Zudem Valium am

Morgen. Er habe aber alles runtergesetzt. Wenn er rauskomme, wolle er ohne

Medikamente leben. Denn er fühle sich ja gut. Er habe keine Wahnvorstellungen.

Er sei schon sechs Jahre drinnen und hätte schon letztes Jahr rauskommen

sollen. Er habe niemanden geschlagen oder bedroht und keine Drogen mehr

genommen. Er sei laut und aufbrausend, aber sonst nichts. Gewalt löse keine

Probleme. Und wenn er rauskomme, werde er nicht mehr im Milieu sein und kein

Kokain mehr nehmen. Er fände die Medikamenteneinnahme überhaupt nicht sinnvoll.

Er nehme diese aber grundsätzlich freiwillig. Er sei halt wie er sei, manchmal

ruhig und manchmal aggressiv. Aber er könne sich beherrschen. Es sei nichts

passiert. Er rauche, aber trinke nicht. Drogen habe er letztmals vor seiner

Verhaftung 2017 konsumiert.

In der Klinik [...] gehe es ihm gut. Er

habe einen Kollegen dort, mit dem er sich gut verstehe. Er sei aber sonst in

Isolation, in einem Zimmer mit einer Schaumgummi-Matratze. Deswegen habe er

Rückenschmerzen. Er sei immer eingesperrt, ausser je 30 Minuten am Morgen und

am Nachmittag, wenn er in den Garten könne. Wenn er noch bleiben müsse, wolle

er in ein offenes Gefängnis. Er sei dort jetzt mit 19 Leuten, die er nicht

kenne und möge. Die Pflegenden seien sehr nett und hätten ihn gerne. Er habe zurzeit

keinen Kontakt zu Personen ausserhalb der Massnahme. Seine Gesundheit habe sich

seit dem letzten Entscheid 2018 nicht verändert bzw. er sei stärker und fitter

geworden. Auch seine psychische Verfassung sei noch gleich. Er habe keine

Störung, überhaupt nicht. Manchmal sei man eben so und manchmal so. Im [...]

sei er bis Stufe sechs gekommen, habe Ausgänge und Urlaube gehabt und alles sei

gut verlaufen. Mit Menschen Kontakt zu haben sei kein Problem für ihn. Er könne

mit jedem reden. Auch im UG [...] sei es ihm gut gegangen. Er habe sich gut

verstanden mit dem Sicherheitspersonal. Er sei auch dort im Time-out gewesen,

als die Exploration mit Dr. F.___ stattgefunden habe. Die im Gutachten

gemachten Feststellungen (Vorliegen einer psychischen Störung in Form eines

manischen Syndroms im Rahmen einer bipolaren Störung) finde er Unsinn. Er sei

ganz normal und könne auch gut ohne Medikamente sein. Er mache sich Sorgen um

seine Mutter, die gedroht habe sich umzubringen. Mit dem Bruder und der

Schwester bestehe kein guter Kontakt. Wenn er rauskomme, wolle er die

Beistandschaft für seine Mutter übernehmen. Zudem werde er ja einen

Bewährungshelfer haben, den er kenne. Dieser werde ihm helfen, er könne dann in

[...] wohnen und für seine Mutter sorgen. Auch für einen Job werde der

Bewährungshelfer schauen. Er wolle jetzt leben und das Leben geniessen. Drogen

würden ihm nichts mehr sagen, es gehe auch ohne, wie er festgestellt habe. Die

wöchentlichen Therapiesitzungen in der Klinik [...] fände er gut. Seine

Einstellung habe sich verändert. Er finde, dass man mit Gewalt keine Probleme

löse, sondern es nur neue gebe. Er schlage nicht mehr drein, wenn jemand

Probleme mache, rufe er einfach die Polizei. Vorher sei er anders gewesen, weil

er «drauf» gewesen sei. Eigentlich müsste er in einer Suchttherapie sein und

nicht da, wo er jetzt sei. Um künftig deliktsfrei zu bleiben, brauche er seine

Mutter, Gott und Kollegen. Er sei ja schon 53 Jahre alt und habe gelernt,

worauf man achten und wann man aufpassen müsse. Dies wisse er auch aus den (gelesenen)

Psychologie-Büchern. Wenn er merke, dass etwas nicht stimme, laufe er weg und

lasse die Finger davon. Er könne alleine selbständig draussen leben. Zu einem

Psychiater würde er gehen.

Sein Leben nach der Entlassung stelle er

sich wie folgt vor: Arbeiten, zu seiner Mutter schauen, Kochen, Putzen, Sport

machen, gut essen, Kleider kaufen, Fussball spielen etc. Zudem wolle er normale

Kollegen haben, nicht Dealer oder Drogenkonsumenten. Er habe einen Fehler

gemacht, das wisse er. Aber er sei kein Mörder oder so. Er sei einfach «drauf»

gewesen, habe fünf bis zehn Gramm Kokain am Tag konsumiert. Aber jetzt mache er

nichts mehr, er wolle nichts mehr mit der Polizei oder Drogen zu tun haben. Er

wolle nur sein Leben. Er habe eine Freundin gefunden und wolle mit dieser

Ferien machen.

3.2.4

Verlaufsbericht der [...], Klinik [...],

vom 3. April 2024

Der Beschwerdeführer werde

aktuell auf der geschlossenen Station behandelt und verfüge über die

Lockerungsstufe 4 (personalbegleitete Gruppenausgänge im Klinikareal), die

jedoch seit dem 27. März 2024 aufgrund eines Konsumereignisses (Cannabinoide)

sistiert sei, bis dessen therapeutische Bearbeitung habe erfolgen können. Die

forensisch-psychiatrische Behandlung sowie die Gespräche mit der pflegerischen

Bezugsperson seien dieselben wie im ersten Bericht (vgl. dort), wobei die störungsspezifische

sowie deliktpräventive Einzelpsychotherapie auf 45 bis 60 Minuten pro Woche

verlängert worden sei. Im Berichtszeitraum habe es keine massgeblichen

Veränderungen der antipsychotischen Medikation gegeben. Die Psychopathologie

sei mit vorübergehenden Schwankungen weitgehend stabil geblieben. Obwohl die

wahnhaften und manischen Symptome seit der medikamentösen Umstellung im Herbst

2023.

grösstenteils remittiert geblieben seien, würden weiterhin

verhaltensrelevante Phänomene bestehen wie schnelle Gereiztheit, Streitsucht

und erhöhte Konfliktbereitschaft. Darüber hinaus hätten sich im

Berichtszeitraum durchgehend eine defizitäre Emotionsregulationsfähigkeit und

dysfunktionale Verhaltensmuster in Konfliktsituationen und bei Frustration von

Bedürfnisbefriedigung gezeigt, was zur Erfassung einer abnehmenden, aber immer

noch markanten Anzahl von insgesamt 13 Aggressionsereignissen im

Berichtszeitraum geführt habe. Überwiegend habe es sich dabei um beiläufige

belästigende Kommentare, Beleidigungen, Anschreien oder verbale Bedrohungen

gehandelt, wobei es zu keinen tätlichen Übergriffen gekommen sei. Die

verordnete Medikation habe der Beschwerdeführer trotz fehlender

Krankheitseinsicht und zeitweise geschilderter Befürchtungen bezüglich unerwünschter

Arzneimittelwirkungen gemäss ärztlicher Empfehlung eingenommen. Die

Nachbesprechung von Konflikten und Verhaltensproblemen habe in den

Einzelgesprächen einen grossen Raum eingenommen. Mittels Verhaltensanalysen sei

versucht worden, beim Beschwerdeführer ein Bewusstsein dafür zu schaffen, wie

seine problematischen Verhaltensweisen mit seinen langfristigen Zielen in

Konflikt stehen würden, und was mögliche funktionale Verhaltensweisen bei

einschiessenden negativen affektiven Zuständen sein könnten. Der Beschwerdeführer

habe die besprochenen Mechanismen verstanden und zeige, trotz bestehender

Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen, eine gewisse Einsicht

bezüglich der Problematik seiner interpersonellen Verhaltensweisen. Bisher habe

jedoch keine nachhaltige Verhaltensänderung erzielt werden können.

Bezüglich der

Abhängigkeitserkrankung habe eine oberflächliche Krankheitseinsicht erreicht

werden können, wobei der Beschwerdeführer eine langfristige Abstinenzmotivation

geäussert habe. Das Cannabiskonsumereignis auf der Station habe jedoch gezeigt,

dass diese Absichtsäusserung noch nicht mit dem Verhalten korrespondiere und

bei einem entsprechenden Angebot der Aussicht auf kurzfristige

Bedürfnisbefriedigung Vorrang gegeben werde. Ebenfalls gebe er an, sich in

Zukunft vom Drogenmilieu und seinem früheren kriminellen Umfeld fernhalten zu

wollen, da er sich nun des negativen Einflusses seiner früheren Lebensweise auf

seine zwischenmenschlichen Beziehungen, insbesondere zu seiner Mutter und

seiner Schwester, bewusst geworden sei.

Der Beschwerdeführer habe im

Berichtszeitraum weiter motiviert an der stationsinternen Aktivierungstherapie

teilgenommen (zuletzt 7 Einheiten à 60 bis 105 Minuten pro Woche) und habe sich

dort kooperativ sowie interessiert gezeigt. Darüber hinaus nehme der

Beschwerdeführer die wöchentliche Sporttherapie zuverlässig wahr. Gegenüber dem

Pflegepersonal habe sich der Beschwerdeführer abgesehen von den geschilderten

besonderen Vorkommnissen überwiegend freundlich gezeigt. Würden Bedürfnisse des

Beschwerdeführers nicht unmittelbar befriedigt oder werde ihm ein Anliegen

verwehrt, komme es noch immer zu verbalen Auseinandersetzungen und selten zu

verbaler Gewalt gegenüber dem Pflegepersonal. Ähnliche Muster seien in der

Interaktion mit Mitpatienten zu erkennen. Der Beschwerdeführer verhalte sich im

Kontakt mit Mitpatienten meist höflich, in Konfliktsituationen komme es jedoch

schnell zu verbalen Drohungen. Im Kontakt mit Personen ausserhalb der Station

verhalte er sich stets freundlich und angepasst. Ausserhalb der Klinik würden

regelmässige telefonische Kontakte mit seiner Mutter bestehen. Seit kurzem

bestehe ebenfalls wieder telefonischer Kontakt zu seiner Schwester, mit welcher

er davor einige Jahre nicht gesprochen habe. Die Abstinenzkontrollen seien

negativ auf problematische Substanzen ausgefallen.

Die diagnostische

Einschätzung sei im Berichtszeitraum unverändert geblieben. Die bisherige

Behandlung in der Klinik habe eine erhebliche Verbesserung der Risikofaktoren

für physische Gewalt gebracht. Die wahnhaften und manischen Symptome, sowie die

Dysphorie und Feindseligkeit hätten durch die konsequente antipsychotische

Behandlung und die weitgehende Abstinenz von Suchtmitteln reduziert werden

können. Deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit) und

problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich würden noch

immer bestehen und seien weiterhin behandlungsbedürftig, zumal sich aus den

verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention

von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Günstig sei,

dass der Beschwerdeführer in solchen Situationen verbal lenkbar bleibe und den

Anweisungen des Personals Folge leiste. Die stationäre

forensisch-psychiatrische Behandlung werde weiterhin als notwendig erachtet. Es

bestehe beim Beschwerdeführer trotz der langjährigen Therapieerfahrung kein(e)

hinreichende(s) Krankheitsverständnis oder -einsicht. Ob die erreichten

psychopathologischen Verbesserungen im ausserklinischen Setting unter erhöhten

Anforderungen aufrechterhalten werden könnten, sei zum aktuellen Zeitpunkt noch

nicht beurteilbar und sollte im weiteren Behandlungsverlauf mittels weiterer

Vollzugslockerungen erprobt werden. Trotz der geschilderten Schwierigkeiten sei

der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage die Tragweite und Bedeutung von

therapeutischen Massnahmen zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. Der

hängige Verlängerungsentscheid habe beim Beschwerdeführer gegenwärtig zu einer

gewissen Ambivalenz in Bezug auf die Behandlungsmotivation geführt, weil er

sich eine Entlassung erhoffe. Es sei davon auszugehen, dass sich diese

Ambivalenz im Falle einer Verlängerung der stationären Massnahme relativ rasch

wieder zurückbilden werde. Bezüglich Beurteilung des Rückfallrisikos und der

Massnahmenindikation wurde wiederum auf die gutachterliche Einschätzung der

Dres. med. E.___ und F.___ verwiesen.

3.2.5

Vor Obergericht führte der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus (im Detail vgl. schriftliches

Einvernahmeprotokoll), wenn er aus der Massnahme

entlassen würde, würde er sich an seinen Bewährungshelfer wenden (Herrn G.___).

Dieser würde ihm helfen bei der Suche nach einer Wohnung und Arbeit. Mit diesem

habe er früher Fussball gespielt. Dann würde er ins Fitness gehen, schwimmen. Sechseinhalb

Jahre seien einfach genug, er wolle leben, er halte es nicht mehr aus. (AF)

Wohnen würde er zuerst im [...]-Hotel, in [...]. (AF) Das würde CHF 990.00

kosten, mit Küche. Er habe eine IV-Rente von CHF 2’600.00 (im Jahr 2017). Mit der

sei er immer durchgekommen. (AF) Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe

und dafür müsse er bestraft werden. Nun sei er ein anderer Mensch geworden. Er

sei gläubig geworden, bedrohen, dreinschlagen, das mache er nicht mehr.

Beleidigungen etc. würden zum einen Ohr rein und zum anderen rausgehen. Bei

Problemen draussen würde er die Polizei rufen. Er müsse nicht mehr drohen und

dreinschlagen. Er habe in diesen sechseinhalb Jahren nie geschlagen, obwohl sie

ihn beleidigt hätten und ihm den Kopf hätten abschneiden wollen im [...]. Er

sei immer ruhig geblieben, habe sich zurückgehalten.

Auf Frage, wie es sich mit

dem Drogenkonsum verhalte resp. wie man davon ausgehen könne, dass er sich

nicht wieder im Drogenmilieu aufhalte, sagte er, er nehme keine Drogen mehr. Im

[...] hätte er jeden Tag Kokain nehmen können, wenn er das gewollt hätte. Er

wolle kein Kokain mehr nehmen, das bringe nur Probleme. Auf den Einwand

angesprochen, in [...] habe er Hasch konsumiert, meinte er, das sei ein

Blödsinn gewesen. Er hätte in die [...] kommen sollen, da sei ihm gesagt

worden, es habe keinen Platz. Das habe ihn bedrückt. Es sei sehr schwierig

dort. Einer habe ihm ein paar Züge angeboten, er habe nur ein paar Züge

genommen. Bis dahin habe er nie mehr gekifft gehabt. Auf Frage, weshalb er sich

habe verleiten lassen, sagte er, weil es nie vorwärtsgehe, er sei bedrückt

gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, sie hätten ihn überredet. Er sei mit den

Nerven am Ende gewesen. Er könne es sich nicht mehr leisten, er könne nicht

nochmals in eine Massnahme kommen. Draussen wäre es nicht gleich, da sei er in

Freiheit, da könne er alles wieder machen, da brauche er keine Drogen. Auf den

Einwand, vorher habe er diese aber gebraucht, sagte er, ja, da habe er falsche

Kollegen gehabt, er sei reingeschlittert und süchtig gewesen. Auf den Einwand,

wie man denn eine Garantie habe, sagte er, wie er die geben solle, man solle

ihm zwei Jahre Bewährung geben und wenn er wieder konsumiere, könne man ihn

wieder einsperren.

Wenn er draussen wäre, würde

er eine ambulante Therapie machen und würde auch die Medikamente nehmen. Er

würde arbeiten, er wolle eine Tagesstruktur. Er wolle nicht nur rumhocken und

nichts machen, so wie jetzt. Er habe eingesehen, dass es ohne Medikamente nicht

gehe. Auch eine Therapie würde er machen.

Der Kontakt zu seiner Mutter

sei sehr gut und nun habe er auch wieder Kontakt zu seiner Schwester. Er selber

möchte in [...] wohnen und neu anfangen, zur Mutter schauen und arbeiten, in

der [...], es sei egal wo. Er könne Werkzeuge herstellen, CNC-Maschinen

einrichten etc. Er wäre bestürzt, wenn die Massnahme verlängert würde. Er könne

nicht mehr.

Auf die Frage, ob es

zutreffe, dass ihm im UG [...] letztes Jahr eine Zelle im Vollzugstrakt

angeboten worden sei, er eine Versetzung aber abgelehnt habe, meinte er, er sei

schon gegangen. Dann habe er aber wieder weggehen wollen, es habe dort Algerier

gehabt, die immer geschrien hätten. Es sei so ein Lärm gewesen, er habe wieder

seine Ruhe haben wollen.

4.1

Die Vorinstanz, welche die Massnahme

um drei Jahre verlängerte, erklärte das Gutachten von Dr. F.___ für voll

beweiskräftig und immer noch aktuell. Sie stützte sich in der Folge auf seine

Einschätzungen und erwog Folgendes: Die im Gutachten festgehaltenen

Behandlungsempfehlungen zur Verbesserung der Legalprognose hätten noch nicht

umgesetzt, geschweige denn über einen längeren Zeitraum nachhaltig gefestigt

werden können. Die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers aus der Massnahme seien (noch) nicht erfüllt. Dem

Beschwerdeführer könne klarerweise noch keine günstige Prognose gestellt

werden. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar nun seit fünf Jahren im

ordentlichen Massnahmenvollzug und vorher bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

Dieser habe sich (aber) schwierig gestaltet. Mit dem Beschwerdeführer habe an

keinem Ort über eine längere Zeit gearbeitet werden können. Die Gründe hierfür

würden hauptsächlich im Verhalten des Beschwerdeführers liegen, welcher sich

immer wieder aufbrausend, laut und teils aggressiv gegen Gegenstände und

Personen gezeigt habe. Er habe sich bisher nicht wirklich auf den

Therapieprozess einlassen können. Es fehle nach wie vor an einer genügenden

Krankheitseinsicht. Entsprechend schätze der Gutachter die Legalprognose im

Falle einer Entlassung denn auch weiterhin als belastet ein. Da im Falle einer

Entlassung davon auszugehen sei, dass er nicht von sich aus kontinuierlich

ärztlich-therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen werde und keine genügende

Medikamentencompliance gegeben sei, müsse eine Verschlechterung des Zustands

befürchtet werden, was die Legalprognose zusätzlich belaste. Eine weitere

therapeutische Bearbeitung der beim Beschwerdeführer fortbestehenden

deliktrelevanten Problematiken erweise sich eindeutig als notwendig. Der

Gutachter schreibe der subakut oder akut vorhandenen Symptomatik der

psychotischen Erkrankung den Hauptanteil bei der Deliktgenese zu. Ein

zusätzlicher Konsum von psychotropen Substanzen verschlimmere die Situation. Da

diese Punkte noch nicht abschliessend hätten bearbeitet werden können, sei eine

Behandlungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer weiterhin gegeben.

Ebenfalls sei eine Behandlungsfähigkeit –

trotz einer angeblichen Therapiemüdigkeit – zu bejahen. Nach der Einschätzung

des Sachverständigen lasse sich die beim Beschwerdeführer diagnostizierte

Störung grundsätzlich durch ein adäquates forensisch-psychiatrisches Regime

therapieren. Die Behandlung mittels Pharmakotherapie sowie Psychotherapie würden

im Vordergrund stehen. Nebst dieser grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit sehe

der Gutachter auch die Behandelbarkeit im konkreten Fall noch als gegeben an.

Diese Ansicht teile das Gericht. Namentlich sei es bei Intensivierung bzw.

Optimierung von Massnahmen immer wieder zu einer deutlichen Verbesserung der

Symptomatik gekommen. In diesen Phasen sei es jeweils möglich gewesen, dass

sich der Beschwerdeführer gut und konstruktiv auf den Therapieprozess habe

einlassen können. Eine gewisse oppositionelle Haltung und Gereiztheit gehörten zum

Störungsbild des Beschwerdeführers. Dies sei entsprechend nicht tatsächlich als

Ablehnung der Massnahme zu interpretieren. Einzig eine vorübergehende Krise

bzw. fehlende Motivation genüge nicht, damit sich eine Massnahme als definitiv

undurchführbar erweise. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein gewisses

Verständnis für die Massnahme und seine Krankheit aufbringen könne, zeige sich

Dispositiv

auch aus dem aktuellen Bericht der [...] vom 15. November 2023. Demnach

sei er in der Lage, die Tragweite und Bedeutung von therapeutischen Massnahmen

zu verstehen und angemessen darauf zu reagieren. In der Zeit in der Klinik [...]

hätten bereits Fortschritte erzielt werden können, insbesondere nach einer

Umstellung der Medikation, durch konsequente antipsychotische Behandlung und

Suchtmittelabstinenz. Es sei bereits eine Verbesserung der Risikofaktoren und

damit der Legalprognose erfolgt. Überdies sei festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bereits über eine sehr lange Dauer – wenn auch in einem

geschützten Rahmen – seine Abstinenz habe aufrechterhalten können. Das alles

zeige, dass der Beschwerdeführer durchaus behandlungsfähig sei.

Auch der Gutachter schätze eine

stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht als aussichtslos ein. Beim Beschwerdeführer

liege eine psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB vor. Der Gutachter

äussere sich klar zu den Diskrepanzen in der Diagnosestellung und erläutere,

weshalb er zu einer anderen Einschätzung komme als der Vorgutachter. Dabei

werde klar gesagt, dass es letztendlich für die legalprognostische Beurteilung

nicht von entscheidender Bedeutung sei, ob man von einer schizoaffektiven oder

einer bipolaren Störung ausgehe. Ebenfalls sei klar, dass die abgeurteilten

Straftaten mit dieser psychischen Störung in Zusammenhang stehen würden.

In einem ersten Schritt nach der

Akuttherapie sollten erste Freiheiten gewährt und erprobt werden. Anschliessend

müsse ein adäquates sozialpsychiatrisches und forensisch-psychiatrisches

Nachsorgesetting etabliert und für eine gewisse Zeit monitorisiert werden. Bei

einer ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass

sich sein Zustand stabilisieren und sich die Legalprognose verbessern werde.

Mit der Fortführung der Massnahme seien weiterhin Behandlungsfortschritte zu

erwarten, wodurch die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen verringert werden könne. Die

Voraussetzungen einer Massnahmenverlängerung seien demnach gegeben.

Eine stationäre therapeutische Massnahme

erweise sich weiterhin als erforderlich. Sowohl der Gutachter wie auch die [...]

äusserten sich klar, dass sie derzeit noch eine stationäre Behandlung als

indiziert erachteten. Eine ambulante Behandlung ohne Unterbringung in einer

begleiteten Wohnform könne nach Ansicht des Gutachters nie so engmaschig sein,

dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung entfalten könnte. Diese Ansicht

sei zu teilen. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzem in der Klinik

[...] und sei zurzeit noch im geschlossenen Bereich. Zunächst müssten

Übungsfelder in Freiheit erprobt werden, bevor eine offenere Unterbringung

überhaupt in Betracht gezogen werden könne. Diesen Rahmen könne aktuell nur

eine stationäre Massnahme gewährleisten. Die Art und Schwere der drohenden

Straftaten bzw. die Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie das Ausmass der

diesbezüglichen Rückfallgefahr würden den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

des Beschwerdeführers sodann auch nicht als übermässig, sondern als angemessen

erscheinen lassen. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten zwar

insbesondere betreffend Delikten wie Beschimpfungen, Drohungen,

Körperverletzungen, Nötigungen und Tätlichkeiten sowie Verstösse gegen das

BetmG und das SVG sowie Vermögensdelikten von einer erhöhten Rückfallgefahr

ausgehe. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom Beschwerdeführer zu erwarten

seien, habe der Gutachter für eher unwahrscheinlich gehalten, weil seine

bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv

begangen worden sei. Die abgeurteilten Taten (u.a. schwere Körperverletzung),

die kampfsportlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (kräftig gebaut,

Kickboxer) sowie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (wenn er den

Zimmernachbarn hätte verletzen wollen, dann hätte dieser nicht nur einen Kratzer,

sondern wäre umgefallen) würden aber dafür sprechen, dass auch relativ schwere

Delikte gegen Leib und Leben nicht auszuschliessen seien. Dies eben

insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in

Stresssituationen sehr impulsiv und aus der Situation heraus handle. Die

Gefahr, dass dadurch hohe Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit

gefährdet würden, sei gross. Entsprechend überwiege diese Rückfallgefahr den

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Anordnung

einer ersten Massnahmenverlängerung sei verhältnismässig. Aufgrund der

Tatsache, dass noch verschiedene intensive Schritte notwendig seien, erscheine eine

Verlängerung um drei Jahre angemessen.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde, trotz mehreren Begutachtungen und jahrelanger Therapie sei nach wie

vor unklar, an welcher psychischen Störung er leiden solle. Während der erste

Gutachter im Jahr 2017 zum Schluss gekommen sei, er leide insbesondere an einer

schizoaffektiven Störung, habe der Gutachter im 2022 an eine bipolare Störung

geglaubt. Die Klinik [...] erachte nun wieder die Diagnose des ersten

Gutachters als wahrscheinlicher. Man könne seine psychische Erkrankung nicht

richtig einordnen. Das führe zur Frage, ob es sich denn überhaupt um eine

schwere psychische Störung handle, wie es das Gesetz zur Anordnung und

Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme verlange. Andererseits

frage sich, ob eine Behandlung unter diesen Umständen je erfolgversprechend

sein könne – setzten die verschiedenen Diagnosen doch auch verschiedene

Behandlungskonzepte und Medikationen voraus. Offenbar sei auch nach über

fünfjähriger Behandlung nicht die richtige Medikation/Behandlung gefunden worden.

Die Verlängerung einer Massnahme setze eine konkrete psychiatrische Diagnose voraus.

Erst dann könne beurteilt werden, ob die psychische Störung auch schwer sei.

Dr. F.___ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass die Rückfallgefahr in

Bezug auf Betäubungsmitteldelikte sowie leichte Gewaltdelikte im Sinne von

Drohungen und Tätlichkeiten zwar hoch sei. Gleichzeitig bezeichne er aber auch

die Gefahr für schwere Gewaltstraftaten als klein. Die Vorinstanz habe diese Einschätzung

relativiert. Sie weiche in unzulässiger Weise von den Feststellungen der Fachperson

ab und setze ihre eigene – unfachmännische – Einschätzung der Rückfallgefahr

über die Schlussfolgerungen des Gutachters – ohne dabei in nachvollziehbarer

Weise zu erklären, weshalb man hier ausnahmsweise von einem

forensisch-psychiatrischen Gutachten abweichen dürfe. Dieses Vorgehen sei

klarerweise unrechtmässig. Vielmehr sei auf die bereits genannten

Feststellungen von Dr. F.___ abzustellen, wonach die Rückfallgefahr in Bezug

auf schwere Gewaltdelikte tief sei.

Der Beschwerdeführer sei zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt worden. Mittlerweile befinde er sich

seit knapp 6 ½ Jahren im Vollzug, sei er doch bereits am 28. November 2017

verhaftet worden. Mit dem angefochtenen Entscheid sei die Massnahme nochmals um

drei Jahre verlängert worden. Damit würde der Vollzug vorliegend fünfmal so lange

dauern wie die eigentliche Freiheitsstrafe. Diese Umstände seien offensichtlich

unverhältnismässig. Hinzu komme, dass sich aus dem bisherigen Massnahmenverlauf

ergebe, dass die Erfolgsaussichten dieser Massnahme als gering bezeichnet

werden müssten. Es sei zu erwarten, dass die Massnahme spätestens nach drei

Jahren infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben werde. Aus all diesen Gründen sei

die Verlängerung der Massnahme unverhältnismässig. Die Verbesserung der

Legalprognose könne nachweislich nicht erreicht werden. So habe er in den

vergangenen Jahren kaum Fortschritte gemacht. Die Legalprognose habe sich nicht

verändert, weshalb auch nicht zu erwarten sei, dass sich daran in den kommenden

drei Jahren etwas ändere. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung habe

er sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt in der Klinik [...] immer noch in einem

Isolationszimmer befunden. Auch hier verlaufe die Massnahme schleppend. Entsprechend

sei die Massnahme auch nicht geeignet, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Er

befinde sich nicht in einer vorübergehenden Krise. Der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben.

4.3 In der Stellungnahme vom 15. März

2024 entgegnete der Beschwerdegegner zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes:

Dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um eine schwere

psychische Störung handle, sei sowohl im ersten Gutachten von Dr. E.___ vom 20.

November 2017 als auch in demjenigen vom 17. Mai 2022 von Dr. F.___ festgestellt

und nachvollziehbar erörtert worden. Auch die [...] und die vorherigen

Institutionen ([...], JVA [...]) hätten mit einer entsprechenden Diagnose

gearbeitet. Dass die [...] bei der Diagnosestellung von Gutachter Dr. F.___

abweiche und sich auf die Diagnose von Dr. E.___ stütze, stelle eine

erfolgreiche Behandlung keineswegs in Frage. Dr. F.___ stelle in seinem Gutachten

klar, dass es letztendlich für eine legalprognostische Beurteilung nicht von

entscheidender Bedeutung sei, ob von einer schizoaffektiven oder einer

bipolaren Störung ausgegangen werde. Der leitende Arzt der [...] habe

bestätigt, dass es in der medikamentösen Therapie zwischen den beiden Diagnosen

kaum relevante Unterschiede gebe. Gestützt auf die übereinstimmenden fachlichen

Einschätzungen betreffend die Rückfallgefahr sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen,

dass auch für schwere Delikte von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen

sei, sollte der Beschwerdeführer nun ohne Vorbereitung in ein unstrukturiertes

Setting entlassen werden. Die Vorinstanz habe die gutachterlichen

Einschätzungen umfassend gewürdigt und habe ihre Risikoeinschätzung für schwere

Gewaltdelikte, welche dem Gutachten nicht diametral entgegenstehe, ausführlich

und nachvollziehbar begründet.

Zur Verhältnismässigkeit sei

festzuhalten, dass sowohl der Gutachter als auch die [...] eine lediglich

ambulante Massnahme ausdrücklich als nicht ausreichend bezeichnen würden.

Entsprechend sei zurzeit keine mildere Alternative auszumachen, um dem

Therapiebedürfnis des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden kurz- bis

mittelfristig hohen Rückfallgefahr zu begegnen. Weiter sei anzumerken, dass es

sich um die erstmalige Verlängerung der stationären Massnahme handle. Dass die

stationäre Massnahme nicht innert der angeordneten 5 Jahre erfolgreich habe

abgeschlossen werden können, sei vor allem auf die zahlreichen deliktrelevanten

Vorfälle mit aggressivem oder gewalttätigem Verhalten sowie auf die Rückstufung

infolge einer Entweichung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug zurückzuführen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass innerhalb der folgenden 3 Jahre

Lockerungsschritte bis hin zu einer bedingten Entlassung erfolgen sollen. Wie

die [...] ausführe, komme es dabei hauptsächlich auf die Kooperationsbereitschaft

des Beschwerdeführers an. Eine kürzere Dauer als die beantragten 3 Jahre werde

nicht ausreichen, um die Schritte des progressiven Massnahmenvollzugs genügend

zu erproben und zu festigen, was den nachhaltigen Erfolg der therapeutischen

Behandlung gefährden würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers

seien durchaus legalprognostische Fortschritte zu erkennen. So habe die [...]

bereits im Therapiebericht vom 15. November 2023 ausgeführt, dass die bisherige

Behandlung in der Klinik [...] gewisse Verbesserungen der Risikofaktoren (vor

allem durch konsequente antipsychotische Behandlung und Abstinenz von

Suchtmitteln) und damit der Legalprognose gebracht habe. Bereits früher sei es

dem Beschwerdeführer immer wieder gelungen, in den Stufen des progressiven

Massnahmenvollzugs voranzuschreiten und legalprognostische Fortschritte zu erzielen,

sodass er beispielsweise aus der JVA [...] in den offenen Massnahmenvollzug des

MZ [...] habe übertreten und dort auch Vollzugsöffnungen habe wahrnehmen

können. Die Fortschritte seien dann jedoch durch deliktrelevante Vorfälle

(Flucht/Gewaltanwendung) seitens des Beschwerdeführers zunichtegemacht worden,

sodass die stationäre Massnahme nach 5 Jahren noch nicht erfolgreich habe

abgeschlossen werden können. Nichtsdestotrotz hätten die erreichten

Fortschritte gezeigt, dass die Massnahme keineswegs aussichtslos und weiterhin

durchführbar sei. Dies habe auch die [...] bestätigt, welche ausführe, dass der

bisherige Behandlungsverlauf dafür spreche, dass eine Fortführung der aktuellen

Therapie zu einer besseren psychopharmakologischen Behandlung der Grunderkrankungen,

zu einer Stabilität der Abstinenz von illegalen Substanzen, zu weiteren

Fortschritten in Bezug auf das Störungsverständnis und zu einer weiteren

Verbesserung der Konfliktkommunikation führen werde.

Die Vollzugsplanung sehe vor, dass der

Beschwerdeführer bei positivem Verlauf kurzfristig (0-6 Monate) in die Stufen 4

und 5 übertreten könne, wobei dies auch mit einer Versetzung in die offene

Station einhergehe. Mittelfristig (6-12 Monate) seien weitere

Belastungserprobungen ausserhalb des Klinikareals vorgesehen, welche dann auch

unbegleitet erfolgen sollten (Stufen 6 und 7). Nach erfolgreicher Erprobung in

den Lockerungsstufen sei dann längerfristig ein Wechsel in ein offenes Wohnheim

in der Region [...] vorgesehen (ca. Mitte 2025). Der Beschwerdeführer habe sich

mit dem geplanten Vorgehen einverstanden erklärt, was auf eine Therapiemotivation

schliessen lasse.

4.4 An der Hauptverhandlung bestätigte

der Vertreter des Amtes für Justizvollzug seine schriftlichen Ausführungen

weitgehend. Es kann daher darauf verwiesen werden. Die stationäre Massnahme sei

die einzige Möglichkeit, den Beschwerdeführer von weiteren Taten abzuhalten.

Die Massnahme sei auch nicht aussichtslos. Die Drogenabstinenz sei noch nicht

gefestigt, wie sich gezeigt habe. Die Verhältnismässigkeit sei ebenfalls zu

bejahen, Massnahmen seien zeitlich nicht limitiert. Lediglich eine ambulante

Massnahme sei nicht ausreichend. Der Plan sei auf Vollzugslockerungen ausgelegt

(offenere Station, Wohnheim). Die Einschränkungen seien daher laufend weniger

einschneidend. Anlässlich der VKS-Sitzung vom März 2024 sei gesagt worden, man

könne gut mit dem Beschwerdeführer arbeiten. Er sei mit der Vollzugsplanung

einverstanden gewesen. Er habe es in den Händen, dass es mit den Lockerungen

klappe. Bezüglich der Platzierung im UG sei auf die schriftliche Stellungnahme

verwiesen. Die Vollzugsbehörde habe sich um eine schnellstmögliche Versetzung

bemüht.

4.5 An der Hauptverhandlung bestätigte

die Verteidigung des Beschwerdeführers ihre schriftlichen Ausführungen ebenfalls

weitgehend. Es kann daher auch hier auf die bereits dargelegten Ausführungen

verwiesen werden. Darauf aufmerksam gemacht wurde, dass man nun gehört habe,

wie gut der Vollzugsverlauf geplant sei resp. wie dieser ablaufen solle.

Darüber diskutiere man aber schon seit drei Jahren; es sei nicht so, dass dies

in der Praxis dann auch so ablaufe. Es sei perspektivenlos. Die Praxis sehe

anders aus als die Theorie. Es dauere viel länger als angenommen, bis ein Platz

frei sei für den nächsten Lockerungsschritt. Die Massnahme sei nicht mehr

verhältnismässig, man müsse nun einen Schlussstrich ziehen. Bezüglich der

Entschädigung wegen der unrechtmässigen Inhaftierung im UG müsse berücksichtigt

werden, dass nicht die Art des Vollzugs entscheidend sei, sondern, dass er

keine Massnahme gehabt habe. Für die Zeit ab 12. Dezember 2023 sei ebenfalls

eine Entschädigung zu bezahlen. Am 11. Dezember 2023 sei die Massnahme

abgelaufen.

5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, die

stationäre therapeutische Massnahme sei aufzuheben bzw. nicht zu verlängern. Es

ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die für den Beschwerdeführer verfügte

Massnahme zu Recht (für drei Jahre) verlängert hat.

5.2 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige

Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre

verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine

Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).

Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr

den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine

Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ

schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (Trechsel/Pauen Borer,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., 2021, N. 15

zu Art. 59 StGB; Stratenwerth, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 Rz. 40). Dabei ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme

hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken,

zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw.

diese besonders zu begründen ist (BGE 135 IV 139 E. 2.1). Das Verhältnismässigkeitsprinzip

verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung

als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2

StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf

Jahre verlängert werden. Daraus folgt, dass im Einzelfall auch eine

Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4).

5.3 Die Massnahmenverlängerung knüpft

mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen

für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind,

dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann.

Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden

können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit

der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1. und 2.3.1.). Bei der Prüfung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sind die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit

und der Freiheitsanspruch des Betroffenen gegeneinander abzuwägen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Es kommt dabei insbesondere darauf an, ob und welche

Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der

Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (Urteil des

Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3 mit Hinweisen).

5.4.1 Es ist unbestritten, dass dem

Gutachten von Dr. F.___ vorliegend Beweiswert zukommt, es immer noch aktuell

ist und darauf (nach wie vor) abgestellt werden kann.

5.4.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. F.___

hielt fest, diagnostisch bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer

zumindest seit Ende der 1990er Jahre von einer schweren psychischen Störung

auszugehen sei. Für die legalprognostische Beurteilung sei jedoch nicht von

entscheidender Bedeutung, ob man von einer schizoaffektiven oder bipolaren

Störung ausgehe. Die psychopharmakologischen Strategien, die sich aus der

Diagnose ergäben, würden sich nicht bedeutsam unterscheiden. Der

Beschwerdeführer leide an einer zurzeit als subakut zu bezeichnende psychische

Störung, genauer einem manischen Syndrom im Rahmen einer bipolaren Störung. Mit

dieser Störung würden auch die abgeurteilten Taten zusammenhängen (Gutachten S.

42).

Damit steht fest, dass beim

Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes (Art. 59

StGB) vorlag und nach wie vor vorliegt. Welcher Art sie schlussendlich ist, ist

nach dem Gesagten nicht von entscheidender Bedeutung.

5.4.3 Dr. F.___ beantwortete die Frage

nach der Rückfallgefahr wie folgt: Im aktuellen Setting gehe vom

Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus,

weil unter der engmaschigen Begleitung und dem strukturierenden Rahmen der Justizvollzugseinrichtung

die Exazerbation psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In

Abhängigkeit der Reduktion des eingrenzenden, strukturierenden und

kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr, dass eine Exazerbation

psychopathologischer Auffälligkeiten der psychotischen Erkrankung unerkannt

bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In einer offenen Massnahmeninstitution

oder einer Klinik werde im Rahmen einer solchen Verschlechterung relativ leicht

noch mit einer Rückstufung in enger strukturiertere oder geschlossene Bereiche

reagiert werden können, in einer offen geführten Wohneinrichtung sei dies

weniger einfach der Fall, weil das allgemeine Hilfesystem in Anspruch genommen

werden müsste. Bei einer Entlassung aus der Massnahme sei zu befürchten, dass der

Beschwerdeführer von sich aus nicht kontinuierlich ärztlich-therapeutische

Hilfe in Anspruch nehmen werde. Allemal werde eine im ambulanten Rahmen zu

etablierende Behandlung ohne Unterbringung in einer begleitenden Wohnform nicht

so engmaschig zu etablieren sein, dass sie ausreichend rückfallpräventive Wirkung

(in Hinblick auf die erneute Exazerbation und in Hinblick auf das erneute

Begehen von Delikten) entfalten können werde. In Abhängigkeit vom Fortschreiten

der psychopathologischen Verschlechterung seien auch zunehmend schwerwiegendere

Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Im oben beschriebenen Szenario

entwickle sich das Risiko zunächst für Gewaltdelikte ohne direkten Opferkontakt

(Provokation, Abwertung, Beleidigung, Drohung), in einer weiteren

Eskalationsstufe seien dann bei durch Provokationen verursachten

Streitsituationen, auch einfache Körperverletzungen, Nötigungen und

Tätlichkeiten zu erwarten. Dass insgesamt schwere Gewaltdelikte vom

Beschwerdeführer zu erwarten seien, sei eher unwahrscheinlich, da seine

bisherige Delinquenz häufig ohne Planung, aus der Situation heraus und impulsiv

begangen worden sei. Insgesamt bestehe beim Beschwerdeführer auch ein relevant

erhöhtes Risiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, da bei ihm eine

Neigung zum polytoxikomanen Substanzkonsum bestehe. In früherer Zeit habe er

auch Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, wobei hier

wahrscheinlich auch eine Rolle gespielt habe, dass die Hemmschwelle für

leichtgradigere Delikte durch die psychopathologischen Veränderungen ungünstig

beeinflusst gewesen sei. Auch die Vermögensdelikte, die bisher gezeigt worden

seien, imponierten wie aus der störungsbedingt herabgesetzten Hemmung gegenüber

Bereicherungsabsichten, sodass auch hier in Abhängigkeit von der

Verschlechterung der Psychopathologie ein erhöhtes Risiko für Delikte dieser

Art bestehe (Gutachten S. 48 ff.).

Anlass für die seinerzeitige Anordnung

der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB war die versuchte schwere

Körperverletzung im Jahr 2014. Nach

der vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag nur die Gefahr

relativ schwerer Delikte eine Verlängerung der Massnahme zu rechtfertigen. Grundsätzlich

zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der psychiatrische

Gutachter festhielt, es sei eher unwahrscheinlich, dass von ihm insgesamt

schwere Gewaltdelikte zu erwarten sind (Gutachten S. 49). Diese Bemerkung darf

aber keinesfalls aus dem Zusammenhang gerissen werden. Der Gutachter

Dr. F.___ beantwortete die Frage nach der Rückfallgefahr dahingehend, dass

im aktuellen Setting vom Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung

von Gewaltdelikten ausgehe. Das, weil unter der engmaschigen Begleitung und dem

strukturierenden Rahmen der Vollzugseinrichtung die Verschlimmerung von

psychopathologischer Auffälligkeiten gering sei. In Abhängigkeit der Reduktion

des eingrenzenden und kontrollierenden Rahmens steige allerdings die Gefahr,

dass eine Exazerbation unerkannt bleibe und unbeeinflusst fortschreite. In

Abhängigkeit vom Fortschreiten der psychopathologischen Exazerbation seien auch

zunehmend schwerwiegendere Delikte vom Beschwerdeführer zu erwarten. Das Risiko

für schwerwiegendere Gewalttat(en) ergebe sich bei fortschreitendem

Krankheitsprozess und sei insgesamt als mittel bis hoch zu kalkulieren

(Gutachten S. 41).

Im gegenwärtigen, eng strukturierten,

eingrenzenden und kontrollierenden Rahmen des Massnahmenvollzugs geht also vom

Beschwerdeführer keine grosse Gefahr für die Begehung von Gewaltdelikten aus.

Das Risiko, dass es auch zukünftig zu schweren Delikten kommen kann, ist aber

weiterhin vorhanden, insbesondere, wenn der Beschwerdeführer seine Medikamente

absetzen, Betäubungsmittel konsumieren und im Alltag mit Faktoren konfrontiert

werden würde, die ihn stressen. Wie sich gezeigt hat, ist der

Betäubungsmittelkonsum für den Beschwerdeführer – entgegen seinen Aussagen –

noch immer ein Thema. Bei ihm musste erst kürzlich ein Konsumereignis

(Cannabinoide) festgehalten werden. Damit steht fest, dass ausserhalb des

momentanen Settings durchaus auch ein Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte besteht. Diese

Einschätzung wird auch durch die mit dem Beschwerdeführer anlässlich der

Begutachtung durchgeführten Tests bestätigt. Bei der Risikoeinschätzung

anhand des Instrumentes des HCR-20 zeigten sich risikorelevante Problembereiche

vor allem in Bezug auf die psychotische Störung (die als nur teilweise

erfolgreich behandelt eingeschätzt werden müsse und dissoziale Gepräge

annehme), die Substanzgebrauchsstörung und einem bisher unklaren Empfangsraum.

Im Fokus des Risikomanagements ständen daher zunächst noch intensive

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungen, damit eine langfristige

psychosoziale Stabilisierung erreicht werden könne. Nach der Risikoeinschätzung

anhand des Instruments LSI-R erfülle der Beschwerdeführer 33 von maximal 54

möglichen Risikoitems. Der Beschwerdeführer sei an der Grenze zur obersten

Risikokategorie einzuordnen. Für Personen, die hier eingeordnet würden, werde

ein hoher Behandlungs- und Kontrollbedarf indiziert und eine Betreuung in

gesichertem bzw. kontrolliertem Setting empfohlen (siehe zum Ganzen Gutachten

S. 28 ff.).

Dem aktuellsten Bericht der [...] ist zu

entnehmen, dass deliktrelevante affektive Symptome (insbesondere Gereiztheit)

und problematische Verhaltensmuster im zwischenmenschlichen Bereich noch immer

bestehen würden und weiterhin behandlungsbedürftig seien, zumal sich aus den

verbalen Konflikten, die sich häufig aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention

von Fachpersonal schnell tätliche Konflikte entwickeln könnten. Dr. F.___ erklärte,

das grenzüberschreitende und störende Verhalten des Beschwerdeführers gehe

einher mit einer anhaltenden psychopathologischen Verschlechterung im Sinne

submanischer bzw. maniformer oder manischer Symptomatik, die sich vor allem in

Gereiztheit, Unangepasstheit und auch vordergründig dissozialem Gepräge zeige

(Egozentrik, Augenblicksverhaftung, Impulsivität). Dies sei insofern für die

Legalprognose relevant, als es zeige, dass der die Legalprognose überwiegend

prägende Einzelfaktor noch nicht ausreichend therapeutisch beeinflusst worden

sei (Gutachten S. 46). Des Weiteren hält er fest, die Legalprognose könne mittels

Pharmakotherapie und Psychotherapie, Rehabilitation und Resozialisierung

verbessert werden (vgl. Gutachten S. 50). Diese Behandlungsempfehlung zur

Verbesserung der Legalprognose konnte – nach dem Gesagten – noch nicht genügend

umgesetzt werden. Dies gilt im Besonderen für die Resozialisierung. Der

Beschwerdeführer befindet sich noch immer auf der geschlossenen Station der

Klinik [...]. Kommt hinzu, dass der soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers

noch völlig unklar ist. Vorliegend besteht noch kein Setting nach Entlassung.

Ein solches ist aber nötig, um die Rückfallwahrscheinlichkeit auf ein Mass zu

reduzieren, das eine günstige Legalprognose zulässt (vgl. dazu nachstehend).

5.4.4 Im Moment kann dem

Beschwerdeführer noch keine günstige Prognose gestellt werden. Wie bereits

erwähnt, leidet der Beschwerdeführer an einer schweren psychischen Krankheit.

Der Beschwerdeführer selbst verneint (noch an der Verhandlung vor Vorinstanz)

krank zu sein (Antwort N. 74). Den Umgang mit dem Substanzkonsum bagatellisiert

er, was ebenfalls von einer noch nicht hinreichenden Krankheitseinsicht zeugt. Die

Störung des Beschwerdeführers ist therapierbar (Gutachten S. 46). Zwar ergibt

sich aufgrund der Akten, dass der Unterbringungsverlauf des Beschwerdeführers

immer wieder geprägt von Rückschlägen (im Hinblick auf immer wieder auftretende

Verstimmungen, Regelverletzungen und instabile Kooperationsbereitschaft) gewesen

ist. Hingegen ist auch dokumentiert, dass es immer wieder zu einer Verbesserung

der Pathologie des Beschwerdeführers gekommen ist (Gutachten S. 40). Bereits im

ersten Bericht der [...] wird von einer Verbesserung des Zustands des

Beschwerdeführers seit November 2023 gesprochen. Dem neusten Bericht der [...]

ist zu entnehmen, dass die bisherige Behandlung in der Klinik eine erhebliche

Verbesserung der Risikofaktoren für physische Gewalt gebracht habe. Die

wahnhaften und manischen Symptome sowie die Dysphorie und Feindseligkeit hätten

durch die konsequente antipsychotische Behandlung und die weitgehende Abstinenz

von Suchtmitteln reduziert werden können. Deliktrelevante affektive Symptome

(insbesondere Gereiztheit) und problematische Verhaltensmuster im

zwischenmenschlichen Bereich würden noch immer bestehen und seien weiterhin

behandlungsbedürftig, zumal sich aus den verbalen Konflikten, die sich häufig

aus Bagatellen ergäben, ohne Intervention von Fachpersonal schnell tätliche

Konflikte entwickeln könnten. Aufgrund des Verlaufs darf angenommen werden,

dass die Fortführung dieses Settings weitere Behandlungsfortschritte mit sich

bringt. Die Behandlung in der derzeitigen Vollzugseinrichtung hat

Verbesserungen der Risikofaktoren (vor allem durch konsequente antipsychotische

Behandlung und Abstinenz von Suchtmitteln) und damit der Legalprognose

gebracht. Aufgrund des Therapieverlaufs darf angenommen werden, dass der

Beschwerdeführer nach wie vor behandlungswillig ist. Behandlungsbedürftigkeit

und -fähigkeit sind damit zu bejahen. Es ist zu erwarten, dass durch die

Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des

Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnet

werden kann.

5.4.5 Auch wenn die Voraussetzungen für

eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Gesagten noch

nicht erfüllt sind und eine stationäre forensisch-psychiatrische Behandlung zurzeit

als notwendig erachtet wird, so erscheint es nicht mehr verhältnismässig, dem

Beschwerdeführer für weitere drei Jahre die Freiheit zu entziehen.

5.4.6 Je länger der Massnahmenvollzug

gedauert hat, desto mehr rückt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das

Prinzip der Verhältnismässigkeit in den Vordergrund.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.

Dezember 2018 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das

Amtsgericht ordnete gleichzeitig eine stationäre Massnahme für fünf Jahre an. Das

Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Fünfjahresfrist endete vorliegend

am 11. Dezember 2023 (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.7). Der – abgesehen

durch die Flucht nie unterbrochene – Freiheitsentzug gegenüber dem

Beschwerdeführer begann mit der Inhaftierung am 28. November 2017. Bereits bis

zum 11. Dezember 2023 waren dies über sechs Jahre, was mehr als dem Dreifachen

der damals ausgesprochenen Freiheitsstrafe entspricht.

Der Beschwerdeführer wird auch in

Zukunft in mehreren Lebensbereichen eine relativ enge Betreuung und Kontrolle

benötigen. Diese muss jedoch nicht zwingend im Rahmen eines stationären

Massnahmenvollzugs erfolgen. Unabdingbar ist, dass der Beschwerdeführer auch

ausserhalb des Massnahmenvollzugs abstinent von Suchtmitteln und Alkohol bleibt,

die ihm verordneten Medikamente regelmässig einnimmt und weiterhin an einem

therapeutischen Programm teilnimmt. Dies wurde nicht nur von Dr. F.___

festgestellt, sondern bereits Dr. E.___ wies darauf hin. Zumindest vorläufig

wird nur eine betreute Wohnform in Frage kommen. Der Beschwerdeführer hat zudem

– soweit es seine gesundheitliche Situation zulässt – einer Arbeits- oder

Beschäftigungsmöglichkeit nachzugehen. Dies alles kann mit zivilrechtlichen

Massnahmen sichergestellt werden. Damit wird sowohl dem Sicherheitsbedürfnis

der Allgemeinheit als auch dem Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers Genüge

getan. Es wird sich aufdrängen, für den Beschwerdeführer eine umfassende

Beistandschaft (u.a. mit der Aufgabe der Einleitung einer fürsorgerischen

Unterbringung, falls sich wieder eine Risikosituation einstellen und sich

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und damit eine Fremd- oder auch

Selbstgefährdung konkretisieren sollte) zu errichten, welche mit diesen

Aufgaben betraut wird. Bezüglich der Beistandschaft bleibt zu erwägen, diese an

eine Person zu übertragen, die am zukünftigen Aufenthaltsort des

Beschwerdeführers oder mindestens in der Nähe domiziliert ist, so dass ein

persönlicher Kontakt leichter hergestellt werden kann, was die persönliche

Betreuung erleichtern würde.

Auf die Etablierung dieser

zivilrechtlichen Massnahme wird mit absolutem Hochdruck hinzuarbeiten sein. Das

Setting muss so gut vorbreitet sein, dass der Beschwerdeführer in dieses

entlassen werden kann. Die Umsetzung des vorgenannten Szenarios hängt von

mehreren Faktoren ab, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft des

Beschwerdeführers. Wenn keine weiteren Friktionen eintreten, sollten die

zivilrechtlichen Massnahmen bis 11. Dezember 2024 aufgegleist und vorbreitet

sein. In dieser Zeit werden die Lockerungen zu erproben sein, die dazu

erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund ist die stationäre Massnahme bis 11.

Dezember 2024 und damit um ein Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer ist per

diesem Datum aus dem stationären Massnahmenvollzug zu entlassen.

Damit ist sogleich gesagt, dass die von

der Vorinstanz verfügte Sicherheitshaft zu Recht erfolgt ist und somit für die

Zeit ab 12. Dezember 2023 keine Entschädigung geschuldet ist.

5.5 Die Beschwerde ist daher teilweise

gutzuheissen. Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 20. November 2023 ist deshalb in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die für den Beschwerdeführer mit Urteil

des Amtsgerichts vom 12. Dezember 2018 angeordnete stationäre therapeutische

Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 11. Dezember 2023 um ein

Jahr verlängert.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt, es

sei festzustellen, dass die Platzierung im Untersuchungsgefängnis [...] vom

16. Februar bis 14. August 2023 rechtswidrig gewesen sei. Er sei dafür

angemessen zu entschädigen. Er moniert, während der laufenden Massnahme sei er

mehrfach in einem UG (rund ein Jahr) platziert worden. Das widerspreche

offensichtlich dem Ziel der Massnahme. Entsprechend sei dieser Freiheitsentzug

unrechtmässig gewesen. Dies gelte insbesondere für den letzten Aufenthalt im UG

[...] von Mitte Februar bis Mitte August 2023, also rund sechs Monate. Es habe

keine Behandlung stattgefunden. Er hätte einen Anspruch auf eine adäquate

Behandlung gehabt. Diese Zwecke seien durch die Platzierung unterlaufen worden.

Es obliege dem Staat, wenn er einer Person die Freiheit entziehe, dafür zu

sorgen, dass genügend und sinnvolle Massnahmenangebote vorhanden seien.

Entsprechend könne er – wie es die Vorinstanz mache – nicht für seine

Frustration verantwortlich gemacht werden. Fakt sei, dass offensichtlich keine

geeignete Einrichtung für ihn habe gefunden werden können, was dann zur

Platzierung im UG geführt habe.

6.2 Ob es sich vorliegend überhaupt um

das richtige Verfahren für die Beurteilung dieses Entschädigungsanspruchs

handelt, kann offenblieben. Selbst wenn die Beschwerdekammer zuständig wäre,

müsste der Antrag abgewiesen werden, was folgt:

6.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, dem

Beschwerdeführer sei gemäss dem Führungsbericht des UG [...] vom

10. Oktober 2023 anfangs April 2023 eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten

worden, auf welche er freiwillig verzichtet habe. Entsprechend könne es nun

nicht der Vollzugsbehörde angelastet werden, dass er sich während seines

Aufenthalts im UG in einer Einzelzelle befunden habe. Die Vollzugsbehörde habe

innert kurzer Zeit nach der Zurverfügungstellung in der JVA [...] mit der [...]

einen Platz in einer geeigneten Einrichtung gefunden, in welche der

Beschwerdeführer habe eintreten können. Vielmehr sei es jedoch in der Folge –

aufgrund des aggressiven bis gewalttätigen Verhaltes des Beschwerdeführers in

der [...] – erneut zu einer Zurverfügungstellung und anschliessender

Platzierung im UG gekommen.

6.4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt

die stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder

einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter

flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in

einer geschlossenen Einrichtung behandelt, wobei die Behandlung auch in einer

Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB erfolgen kann, sofern die nötige

therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Art. 62c Abs. 1

lit. c StGB schreibt ferner vor, dass die Massnahme aufgehoben wird, wenn eine

geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Diese Bestimmung ist

nicht nur anwendbar, wenn überhaupt keine geeignete Einrichtung (mehr)

existiert, sondern auch dann, wenn es für den Betroffenen keinen Platz in einer

geeigneten Einrichtung gibt (vgl. BGE 148 I 116 E. 2.4; Urteil des

Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1).

6.4.2 Gestützt auf diese Grundsätze

erachtet das Bundesgericht die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten

Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige

Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht als vereinbar (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1). In seiner Praxis hat es bspw. die Verlegung aus einer

Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten

(Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5) bzw. von

mehr als elf Monaten (Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020

E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig

beurteilt (vgl. mit einer Übersicht zur Kasuistik BGE 148 I 116 E. 2.5). Ebenso

befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von dreizehn Monaten in einem

Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als

rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug

qualifiziert werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2020 vom 24.

September 2020 E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das

Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist

angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische

Klinik einzutreten hatte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1001/2015 und

6B_1147/2015 vom 29. Dezember 2015 E. 3.2 und 9.2). In einem den Kanton Bern

betreffenden Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in

ungeeigneten Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der

Beschwerdeführer trotz falscher Vollzugsform während 9 Monaten weiter

therapiert werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2021 vom 11. Mai

2022 E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Unterbringung in

einem Gefängnis während fast neun Monaten als rechtswidrig, nachdem die

Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und sich der Betroffene konstant

therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6).

6.4.3 Eine längerfristige Unterbringung

in einer Straf- oder Haftanstalt ist hingegen – soweit jedenfalls die

Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind – nicht zulässig, da

der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf. Letztlich führt die nicht nur

vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung

mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die

Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – ebenso

unterlaufen wird wie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate

Behandlung (BGE 148 I 116 E. 2.3; 142 IV 105 E. 5.8.1; Urteil des BGer 6B_294/2020

vom 24. September 2020 E. 5.1).

6.5 Die Vorinstanz verneinte die

Rechtswidrigkeit der Platzierung im UG und erwog dazu zusammengefasst, was

folgt: Am 16. Februar 2023, also direkt nach der Rückkehr des

Beschwerdeführers ins UG, sei die [...] (Klinik [...] in [...]) angefragt

worden. Weiter sei am 20. Februar 2023 ein Ersuchen um Aufnahme an die

Psychiatrischen Dienste [...], sowie an die Klinik [...], gestellt worden. Alle

drei Institutionen hätten den Beschwerdeführer auf die Warteliste genommen. Am

16. Juni 2023 sei bei allen Kliniken nachgefragt worden. Am 3. Juli

2023 habe die Klinik [...] mitgeteilt, dass in Bälde ein Platz frei werde. Es

seien alle nötigen Schritte in die Wege geleitet worden, damit dieser Übertritt

zeitnah habe stattfinden können. Der Vollzugsbehörde könne hier also kein

Versäumnis vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich aufgrund

seines Verhaltens mehrfach zur Verfügung gestellt und neu platziert werden

müssen. Auch zur neuerlichen Unterbringung im UG [...] im Februar 2023 sei es

wegen eines Vorfalls in der [...] gekommen, wonach der Beschwerdeführer für die

Institution nicht mehr tragbar gewesen sei. Überdies habe der Beschwerdeführer

eine weitere Behandlung in dieser Institution auch abgelehnt und sei mit einer

Verlegung ins UG [...] einverstanden gewesen. In Anbetracht all dieser Umstände

sei die Platzierung während sechs Monaten in einer Haftanstalt noch als angemessen

anzusehen.

6.6 Diese nachvollziehbaren

vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Darauf kann vollumfänglich

verwiesen werden. In Anbetracht all dieser von der Vorinstanz erwähnten Umstände

(Anfrage von Einrichtungen noch am Einweisungstag, Anfrage von weiteren

Einrichtungen vier Tage später, Nachfrage bei den Einrichtungen am 16. Juni

2023 und dann Zusage am 3. Juli 2023), ist die sechsmonatige Platzierung im UG

noch als angemessen zu sehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dem

Beschwerdeführer anfangs April und damit knapp zwei Monate nach der Überführung

ins UG eine Zelle im Vollzugstrakt angeboten worden sei, worauf er verzichtet

habe (vgl. Führungsbericht UG […] vom 10. Oktober 2023).

6.7 Aufgrund des Gesagten, würde sich die

Beschwerde, soweit damit die Rechtswidrigkeit der Platzierung im

Untersuchungsgefängnis vom 16. Februar bis 14. August 2023 festgestellt werden

soll, als unbegründet erweisen. Sie wäre diesbezüglich abzuweisen.

7. Soweit sich die Beschwerde auch gegen

die Ziffern und 5 und 6 (Kosten) richtet, so fehlt es dem Beschwerdeführer an

der Beschwer, was diesbezüglich zu einem Nichteintreten führt. Die Vorinstanz

hat dem Beschwerdeführer gar keine Kosten auferlegt.

8. Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs mit separatem Beschluss Sicherheitshaft angeordnet, zu

vollziehen im bisherigen bzw. im neu aufzugleisenden Setting des Massnahmenvollzugs.

9.1 Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf beantragt

die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist

stattzugeben und Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, ist dem

Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin

beizuordnen.

9.2 Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen. Der Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 20.

November 2023 ist aufzuheben. Während der Beschwerdeführer die sofortige

Entlassung aus der Massnahme verlangte, beantragte der Beschwerdegegner eine

Verlängerung der Massnahme um drei Jahre. Die Massnahme wurde um ein Jahr

verlängert. Die übrigen Anträge des Beschwerdeführers wurden abgewiesen, soweit

überhaupt darauf einzutreten war. Angesichts dieses Ausgangs (Art. 428 Abs. 1

StPO) gehen die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr

von CHF 4'000.00 (inkl. Verfahren betr. Anordnung von Sicherheitshaft),

zuzüglich Auslagen von CHF 320.00 (inkl. Kosten des Verlaufsberichts der [...]

vom 3. April 2024), je zur Hälfte zu Lasten des Staates und des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat somit Kosten von CHF 2'160.00 zu tragen.

9.3 Rechtsanwältin Weisskopf macht einen

Aufwand von 18,25 Stunden geltend, wovon vier Stunden auf die juristische

Mitarbeiterin entfallen. Nicht entschädigt werden können die Aufwendungen,

welche das vorinstanzliche Verfahren betreffen. Es handelt sich dabei um die

Position vom 20. Februar 2024 (Studium Urteil, Weiterleiten an Klient ausmachend

1,5 Stunde). Das ist die einzige Korrektur, welche sich aufdrängt. Da die

Honorarnote um den Aufwand der Verhandlung (am 15. April 2024) und der

Urteilseröffnung (am 16. April 2024), ausmachend 1,5 Stunden zu ergänzen ist,

bleibt es beim von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachten Aufwand von 18,25

Stunden. Zuzüglich MwSt. und Auslagen resultiert ein zu entschädigendes Honorar

von CHF 3'590.15. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren im Umfang von 1/2, d.h. CHF 1'795.05, und der

Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90

(14.25 Stunden zu je CHF 90.00, 4 Stunden zu je CHF 60.00; zuzüglich MwSt. von

CHF 123.25, ausmachend CHF 1'645.75, davon ½); beides, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Bezüglich des

Nachzahlungsanspruchs ist festzuhalten, dass praxisgemäss von einem

Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist, es sei denn, es handle sich um

einen komplexen oder aufwändigen Fall, was hier nicht gegeben ist. Ohnehin

wurde keine Honorarvereinbarung eingereicht.

Demnach wird beschlossen:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Ziffer 2 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt

vom 20. November 2023 aufgehoben.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 12. Dezember 2018 angeordnete

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird mit Wirkung ab 12.

Dezember 2023 um ein Jahr verlängert.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,

soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF 4'320.00, gehen zur Hälfte,

d.h. im Umfang von CHF 2'160.00, zu Lasten von A.___. Die andere Hälfte geht zu

Lasten des Staates.

5. Die Entschädigung der amtlichen

Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, für das

Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf CHF 3'590.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.). Sie ist zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF

1'795.05 während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen

Verteidigerin im Umfang von CHF 822.90 (Differenz zum vollen Honorar); beides,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung

der

amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der

unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138

Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit

Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde

eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier