BKBES.2024.5
Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
6. Februar 2024Deutsch39 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 6. Februar 2024
betreffend Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober
2023 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nachentscheid
bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 4. November 2015 wurde A.___ wegen mehrfachen versuchten
Mordes, Gefährdung des Lebens und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord
schuldig gesprochen. Vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt war er zudem bereits
wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter Nötigung,
Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober und mehrfacher einfacher
Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig schuldig
gesprochen worden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und gemäss
rechtskräftiger Ziffern 3 lit. b und c des Urteils des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2014 zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3
Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurden
388 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Es wurde eine stationäre therapeutische
Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.
Mit Entscheid des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020 wurde die stationäre Massnahme mit
Wirkung ab 4. November 2020 um 3 Jahre verlängert.
Am 4. Juli 2023 beantragte das Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, die Verlängerung der stationären
Massnahme um drei Jahre. Sollte bis zum Erreichen der Höchstdauer am 3.
November 2023 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen, sei beim Haftgericht
um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.
Mit Nachentscheid vom 30. Oktober 2023
zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015
verlängerte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die stationäre
therapeutische Massnahme mit Wirkung ab 4. November 2023 um drei Jahre (Ziff.
1). Über A.___ wurde für die Dauer von drei Monaten bzw. bis zum Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Sicherheitshaft im Sinne der
Fortsetzung der stationären Massnahme angeordnet (Ziff. 2). Am 3. November 2023
liess A.___ gegen den Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft
Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Mit Beschluss vom 22.
November 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein.
Am 21. Dezember 2020 wurde dem Vertreter
von A.___, Advokat Stefan Suter, das begründete Urteil zugestellt.
2. Am 22. Dezember 2023 (Posteingang: 3.
Januar 2024) liess A.___ dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Vorinstanzen seien anzuweisen, die Massnahme zu beenden.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3. Am 4. Januar 2024 teilte der
Präsident der Beschwerdekammer den Parteien u.a. mit, über das weitere
Vorgehen, insbesondere ob eine Verhandlung durchgeführt oder aufgrund der Akten
entschieden werden solle, werde nach Eingang der Akten und der Stellungnahme
des Amtes für Justizvollzug entschieden. Die Parteien könnten sich auch zu
dieser Frage äussern.
4. Das Amt für Justizvollzug
(nachfolgend: AJUV) beantragte am 16. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Einem schriftlichen Verfahren widersetze sich das Amt nicht, es stehe jedoch
selbstverständlich auch für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung.
5. Der Beschwerdeführer liess am 18.
Januar 2024 mitteilen, es werde eine mündliche Verhandlung beantragt für den
Fall, dass Herr Dr. med. B.___ vorgeladen werde. Sei dies nicht der Fall, werde
ein schriftliches Verfahren beantragt.
6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024
wurde den Parteien mitgeteilt, es werde aufgrund der Akten in einem
schriftlichen Verfahren entschieden. Die Vorakten und somit auch das Gutachten
von Dr. med. B.___ seien beigezogen worden. Auf eine Befragung von Dr. B.___ an
einer mündlichen Verhandlung werde daher verzichtet. Gleichzeitig wurde die
über A.___ angeordnete Sicherheitshaft bis zum (zeitnahen) Entscheid über die
Beschwerde verlängert.
7. Am 25. Januar 2024 ging die
Stellungnahme des Vertreters von A.___ zu derjenigen des AJUV vom 16. Januar
2024 ein.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Per 1. Januar 2024 sind geänderte
Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365
Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen nachträglichen Entscheid
Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist vorliegend am 30. Oktober 2023
und damit noch unter bisherigem Recht ergangen. Gemäss Art. 448 StPO werden
Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach neuem
Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,
nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt
werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im
Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass gegen den
Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt noch die Beschwerde
das korrekte Rechtsmittel ist und damit die Beschwerdekammer des Obergerichts
für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist.
2.1
Die Vorinstanz äussert sich im
angefochtenen Entscheid zunächst zur Anordnung und dem Verlauf der Massnahme.
Zum besseren Verständnis des vorliegenden Beschlusses wird dies im Folgenden
wiedergegeben resp. darauf Bezug genommen (teilweise verkürzt, teilweise
ergänzend).
Vorhalt 1, Schuldspruch wegen versuchten
Mordes: Der Beschwerdeführer hatte am Abend des [...] 2012 einen Brief
verfasst, aus dem Suizidgedanken hervorgingen, dem aber auch deutliche
Absichten, Drittpersonen (C.___ und / oder D.___) mit in den Tod zu reissen,
entnommen werden konnten. Am Vormittag des [...] 2012 verabredete er sich mit
seiner ehemaligen Freundin C.___ vor deren Arbeitsort in [...] und traf um ca.
13:00 Uhr dort ein. Nach einem kurzen Gespräch, aus dem hervorging, dass diese
nicht zu ihm zurückkehren werde, gab er aus einer mitgeführten Pistole insgesamt
sieben Schüsse in Richtung des zum Eingang des Firmengebäudes wegrennenden
Opfers ab. C.___ wurde dabei von einem Schuss getroffen und fiel im Bereich vor
der automatischen Eingangstür zu Boden. Sie erlitt eine Durchschussverletzung
des Bauchraums mit Verletzung der Bauspeicheldrüse, einer Niere und von zwei
Lendenwirbelkörpern. Gewisse hieraus resultierende Beeinträchtigungen blieben
für das Opfer bestehen (chronischer Rückenschmerz mit eingeschränkter
Belastbarkeit). Nach dem gerichtlichen Beweisergebnis hatte der Beschwerdeführer
den Tötungsvorsatz bereits auf der Hinfahrt nach [...] gefasst und liess sich
lediglich eine kleine Hintertür offen, die Tat für den unwahrscheinlichen Fall
einer Wiederaufnahme einer Beziehung nicht umzusetzen.
Vorhalt 2, Schuldspruch wegen Gefährdung
des Lebens: Im Rahmen des vorerwähnten Geschehens realisierte E.___, ein
Arbeitskollege von C.___, der zuvor mit dem Fahrrad zum Firmengebäude gekommen
war und sich im Innenraum des Eingangsbereichs befand, dass Schüsse fielen. Er
begab sich hierauf zur Eingangstür und zog das auf dem Boden liegende Opfer ins
Firmengebäude hinein. Am Hemd von E.___ kam es zu einer Schussbeschädigung. Dem
gerichtlichen Beweisergebnis zufolge war diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers
von einem Querschläger im Innern des Eingangsbereichs auszugehen, weshalb auf
Gefährdung des Lebens zu erkennen war.
Vorhalt 3, Schuldspruch wegen versuchten
Mordes: Nach der vorerwähnten Schussabgabe fuhr der Beschwerdeführer mit seinem
Auto davon. Am Vortag hatte er sich mit D.___ für den [...] 2012 auf 14:00 Uhr
in [...] verabredet; aus einem an jenem Tag stattgefundenen SMS-Verkehr hatte
sich ergeben, dass D.___ endgültig keine Beziehung mit ihm führen wollte. Auf
dem Weg Richtung [...] wurde er von der Polizei letztlich in [...] angehalten.
Zuvor hatte er seine Waffe nachgeladen bzw. allenfalls ein volles Magazin eingesetzt
sowie die Waffe durchgeladen und entsichert. Nach dem gerichtlichen Beweisergebnis
bestand ein unbedingter Tötungswille, die Schwelle zum Versuch war
überschritten.
Vorhalt 4, Schuldspruch wegen strafbarer
Vorbereitungshandlungen zu Mord: Im [...] 2009 hatte der Beschwerdeführer
Interesse an einer Beziehung mit F.___, welche ihrerseits aber keine Beziehung
mit ihm wollte. Er drohte ihr, sie und sich selbst zu erschiessen. Am [...]
2009.
fuhr er mit einem geladenen Sturmgewehr zu deren Domizil in [...]. Er
klingelte an der Tür und ging dann wieder weg, da niemand öffnete. Noch am
gleichen Abend begab er sich zur Psychiatrischen Klinik, Solothurn, und bat um
ein Krisengespräch, bei dem er sich, wie hiervor angeführt, äusserte. Auch in
der nachfolgenden ambulanten Behandlung (drei Sitzungen) äusserte er sich in
dieser Weise. Die damaligen genauen Absichten und Pläne des Beschwerdeführers
liessen sich dem gerichtlichen Beweisergebnis zufolge nicht klären. Daher war
von einem bedingten Tötungswillen zum Zeitpunkt des Tatgeschehens auszugehen;
das Erreichen des Versuchsstadiums konnte nicht als erstellt angesehen werden,
strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord waren aber zu bejahen.
Die verbleibenden Schuldsprüche wegen
Gefährdung des Lebens bezogen sich auf die nach dem Geschehen gemäss den
Vorhalten 1 und 2 stattgefundene Fluchtfahrt, als der Beschwerdeführer von
einer Polizeipatrouille entdeckt worden war (Überholmanöver bei Gegenverkehr).
Hinsichtlich weiterer Informationen zu
den Geschehensabläufen, zur Vorgeschichte der Handlungen, zur emotionalen bzw.
psychischen Lage des Beschwerdeführers und zu den rechtlichen Einschätzungen
wird im Übrigen auch hier auf die Akten verwiesen (vgl. erstinstanzliches
Verfahren BWSAG.2013.18, zweitinstanzliches Verfahren STBER.2014.76).
Im Rahmen der Strafzumessung
(Schuldfähigkeit) und der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme
nach Art. 59 StGB stützte sich das Obergericht in seinem Urteil im Wesentlichen
auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___, so auf das
psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2012, das Ergänzungsgutachten vom 4.
Juni 2013, die Ergänzung vom 27. Juni 2013, die Angaben anlässlich der
gerichtlichen Verhandlungen sowie die Stellungnahme vom 13. September 2015 zu
einem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Privatgutachtens von Dr. med.
H.___ vom 27. Juni 2015. Die Gutachterin hatte sich in ihren Gutachten
eingehend mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, den Tatvorwürfen, der
weiteren Entwicklung und den erhobenen Befunden auseinandergesetzt. Sie stellte
die Diagnosen einer depressiven Episode (major depression) mittelschweren bis
schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 bzw. F33.2) sowie von Persönlichkeitsakzentuierungen
mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typus (mit Störungswertigkeit
im Tatzeitpunkt); im ursprünglichen Gutachten wurde zudem ein
Cannabismissbrauch angenommen (ICD-10: F12.1). Die Steuerungsfähigkeit im
Zeitpunkt der Taten wurde von ihr als leichtgradig eingeschränkt bewertet (bei Vorhalt
1.
ausgehend von der dem gerichtlichen Beweisergebnis entsprechenden
Tatvariante). Weiter ging sie aufgrund der emotional-instabilen
Persönlichkeitsstruktur, die sich im Rahmen der mittelschweren bis schweren
depressiven Episode vor dem Hintergrund einer dysfunktionalen Beziehungsdynamik
massiv verstärkte und somit deutliche Deliktrelevanz entwickelte, von einem
deutlichen strukturellen Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im
bisherigen Spektrum aus (innerhalb von Beziehungen). Sie empfahl eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (in einer
Strafvollzugsanstalt mit entsprechender Abteilung). Die Diagnosestellungen und
Einschätzungen wurden von ihr in den Befragungen anlässlich der Gerichtsverhandlungen
erläutert und bestätigt.
Bezüglich Einzelheiten zu den
verschiedenen Stationen des Vollzugs wird auch an dieser Stelle auf die
Vollzugsakten verwiesen (vgl. Vollzugsakten MV.2016.31, Ordner 1 bis 7). Zusammengefasst
war der Beschwerdeführer zu Beginn, nach der polizeilichen Festnahme am [...]
2012, instabil und verübte mehrere Suizidversuche. Nach einer gewissen Stabilisierung
konnte er ab dem 10. Juli 2013 den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten, ab
dem 18. Dezember 2013 im Therapiezentrum [...]. Mangels Einsicht und Motivation
arbeitete er vor der rechtskräftigen Verurteilung nur schlecht mit und
entsprechend konnten kaum Fortschritte erzielt werden. So wurde der vorzeitige
Massnahmenvollzug beendet und vorübergehend der vorzeitige Strafvollzug
angeordnet. Nach der Rechtskraft der Urteile und dem Übertritt des Beschwerdeführers
in die [...] (JVA) [...] per 17. Mai 2017 verbesserte sich der
Massnahmenverlauf erheblich. Es konnte dem Beschwerdeführer nachfolgend ein
guter Vollzugsverlauf attestiert werden und es konnten diverse Fortschritte
erreicht werden.
2.2
Betreffend Prüfung einer Verlängerung
der stationären therapeutischen Massnahme wurde ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten bei Dr. med. B.___ eingeholt, welches vom 19. August 2019 datiert
(vgl. Vollzugsakten Ordner 4, Register 4). Der Gutachter stellte die Diagnose
einer Bipolar-II-Störung (ICD-10: F31.80) sowie in Übereinstimmung mit der
Vorgutachterin einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen
Anteilen vom Borderline-Typus (ICD-10: Z73.1), aktuell unter den gegebenen
Voraussetzungen nur leicht ausgeprägt (Gutachten S. 87). Der Gutachter ging in
der integrativen Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Rückfallgefahr für
Gewaltdelikte gegenüber infrage kommenden Partnerinnen bei Annahme des
Sachverhalts eines Tötungswillens auch bei der Anlasstat 2009 von einer
insgesamt eher ungünstigen Prognose aus, sollte der Beschwerdeführer nicht
krankheitsentsprechend weiter betreut und behandelt und in keinen adäquaten
Empfangsraum entlassen werden. Bei fehlender Weiterbehandlung sei von einer
moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit für Körperverletzungsdelikte innerhalb von
fünf Jahren und einer deutlich höheren allgemeinen Basisrate für die anderen
Deliktarten auszugehen (Gutachten S. 99). Nach Ansicht des Gutachters hat die
Behandlung in dem Zeitpunkt nicht als abgeschlossen betrachtet werden können. Die
genannten psychotherapeutischen und –edukativen Elemente sollten verfestigt
werden; je nach Platzierungsmöglichkeiten bzw. Anschlusslösungen (z.B. zunächst
Arbeitsexternat vor offenem Massnahmenvollzug) ging der Gutachter von einem
weiteren Therapiebedarf (unter der Prämisse stetiger Progression und günstigen
Verlaufs) von insgesamt drei Jahren aus (Gutachten S. 109). Der Gutachter gab
in der gerichtlichen Befragung an, dass der zeitliche Rahmen von drei Jahren
eine grobe Schätzung sei.
Das Amtsgericht von
Bucheggberg-Wasseramt kam im Nachentscheid vom 18. Februar 2020 zum Schluss,
dem Beschwerdeführer könne noch keine günstige Prognose gestellt werden und
verlängerte die stationäre Massnahme um drei Jahre.
2.3
Im Dezember 2021 konnte der
Beschwerdeführer in den offenen Vollzug ins Massnahmenzentrum [...] übertreten.
Per 14. Oktober 2022 konnte er ein Praktikum bei der Garage [...] in [...] als
Automonteur EFZ beginnen. Da das Praktikum gut verlief, erhielt er eine
Festanstellung und konnte per 1. April 2023 ins Arbeitsexternat (AEX)
übertreten. Er befindet sich nach wie vor in dieser Stufe. Zusätzlich begann er
eine Weiterbildung als technischer Kaufmann.
2.4
Am 4. Juli 2023 beantragte das Amt
für Justizvollzug beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Verlängerung der
stationären Massnahme um drei Jahre. Zuvor hatte es bei Dr. med. I.___,
Fachärztin für Psychiatrie, forensische Sachverständige, ein Gutachten in
Auftrag gegeben. Dieses datiert vom 17. April 2023. Am 4. Mai 2023 erfolgte
eine ergänzende Stellungnahme (auf dieses Gutachten wird nachfolgend näher
eingegangen).
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt
verlängerte die stationäre Massnahme wie erwähnt mit Nachentscheid vom 30.
Oktober 2023. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers gäbe es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sich das
AJUV bei der Auswahl der sachverständigen Person von unsachlichen Kriterien
hätte leiten lassen. Auf das Gutachten sowie auf dessen Ergänzung könne daher
abgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme seien in Übereinstimmung mit
den involvierten Fachstellen nicht als erfüllt zu betrachten. Es könne noch
keine günstige Prognose gestellt werden. Mit dem Beschwerdeführer habe erst
seit dem Jahr 2018 konstruktiv therapeutisch gearbeitet werden können. Seither
habe er sich zwar positiv entwickelt, er zeige einen guten Vollzugsverlauf und
weise wesentliche Fortschritte auf, insbesondere habe er einen Notfallplan in
Zusammenhang mit seiner Bipolar-II-Störung erarbeiten und eine gute
Medikamtencompliance entwickeln können. In anderen, teils deliktrelevanten
Bereichen, sei hingegen eine gewisse Zurückhaltung und Abwehrhaltung
festzustellen, namentlich bezüglich Waffenaffinität und
Borderline-Persönlichkeitsdisposition. Ebenso habe eine ungenügende
Auseinandersetzung mit den Beziehungsdelikten und den Gründen hierfür
stattgefunden. Bei ungünstigen Rahmenbedingungen bestehe langfristig eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung
der physischen und psychischen Integrität von Dritten einhergehe. Eine weitere
therapeutische Bearbeitung der beim Beschwerdeführer fortbestehenden
deliktrelevanten Problematiken erweise sich damit zur Verbesserung der
Legalprognose als notwendig.
Eine Massnahmenverlängerung sei auch
verhältnismässig. Zunächst seien die genannten, wichtigen Themenbereiche noch
im Rahmen der stationären Massnahme therapeutisch zu bearbeiten. Sodann seien
die vorgesehenen Vollzugslockerungen bzw. konkret das geplante Wohn- und
Arbeitsexternat (WAEX) schrittweise aufzugleisen und zu begleiten. Hinsichtlich
Dauer der Massnahmenverlängerung gehe die Sachverständige von ungefähr drei
Jahren aus. Dies scheine angemessen.
3.
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, Dr. B.___ sei seinerzeit zum Schluss gelangt, eine Verlängerung der
Massnahme um drei Jahre genüge vollends. Ganz offensichtlich sei das AJUV nicht
begeistert gewesen und habe, um dennoch das gewünschte Ziel einer weiteren
Verlängerung zu erreichen, bewusst eine andere Gutachterin berufen. Diese habe
denn auch das bestätigt, was man habe hören wollen. Das Gutachten von Dr. B.___
müsste entweder inhaltlich völlig falsch gewesen sein oder es müsste eine
vorhergesehene Verschlimmerung oder Änderung der Ausgangslage stattgefunden haben.
Dies werde nicht geltend gemacht. In jedem Fall hätte man aber Herr B.___
befragen müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2020 vom
Gericht erwähnte Eheproblematik infolge rechtskräftiger Scheidung nicht mehr
bestehe. Der Verlauf der Massnahme sei ausgesprochen gut. Es treffe auch nicht
zu, dass Dr. B.___ hinsichtlich des Delikts aus dem Jahre 2009 von einer
anderen Ausgangslage ausgegangen wäre, je nachdem, ob diesbezüglich von einem
Tötungswillen auszugehen sei oder nicht. Auf Seite 105 des Gutachtens sei
erwähnt, dass selbst bei Annahme eines Tötungswillens bei der Anlasstat 2009
nur von einer moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit gesprochen werden könne. Die
Nichtanhörung von Dr. B.___ durch die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör
und das Fairnessgebot. Ferner verletze die Vorgehensweise die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von Gutachten nicht ohne Not
abgewichen werden dürfe. Der Entscheid sei aufzuheben und es sei die
therapeutische Massnahme unter Anwendung des Gutachtens von Dr. B.___ zu
beenden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung unter Einbezug
des Sachverständigen Dr. B.___ zurückzuweisen.
4.
Dazu führte das AJUV im Wesentlichen
aus, Dr. B.___ habe seinerzeit anlässlich der Verhandlung ausgesagt, es handle
sich bei der empfohlenen Verlängerung um drei Jahre um eine grobe Einschätzung.
Die Empfehlungen von ihm seien von der Vollzugsbehörde gewürdigt worden, indem
dem Beschwerdeführer stetig weitere Vollzugsöffnungen gewährt worden seien. Es
sei nicht korrekt, dass das AJUV eine neue Gutachterin bestimmt habe, um ein
«Parteigutachten» zu erhalten. Vom Gutachten von Dr. B.___ sei nicht abgewichen
worden. Es sei jedoch mit der Zeit deutlich geworden, dass die Massnahme bis am
3.
November 2023 nicht als abgeschlossen habe betrachtet werden können, weshalb
ein neues Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Da am Gutachten von
Dr. I.___ keine Mängel hätten erkannt werden können, habe keine Notwendigkeit
bestanden, Dr. B.___ für die Hauptverhandlung vorzuladen. Die betroffene Person
habe keinen Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl. Das Gutachten sei nach den
geltenden wissenschaftlichen Standards erstellt worden und es sei unbestritten,
dass es sich bei Dr. I.___ um eine ausgewiesene Fachperson handle. Ein
positiver Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer werde nicht bestritten, es
bestehe aber weiterhin ein Massnahmenbedarf (Thematiken der Waffenaffinität und
der Borderline-Störung, Verbesserung des Frustrationserlebens).
5.
In der Eingabe vom 24. Januar 2024 liess
der Beschwerdeführer daran festhalten, dass Dr. B.___ eine dreijährige
Verlängerung empfohlen habe und die Vorinstanzen nicht bereit gewesen seien,
Dr. B.___ zu diesem Punkt zu befragen. Das AJUV habe den Gutachter
ausgewechselt, um eine Verlängerung der Massnahme zu erzielen. Von einer
Waffenaffinität könne keine Rede sein und das behauptete Frustrationserleben
enthalte keinen konkreten Bezug. Der fehlende Tötungswille sei für die
Schlussempfehlung von Dr. B.___ nicht relevant gewesen.
6.
Der Beschwerdeführer rügt
insbesondere, das AJUV habe unter Verletzung des Fairnessgebotes resp. von Treu
und Glauben Dr. med. I.___ mit der Begutachtung beauftragt, statt des
Vorgutachters Dr. med. B.___.
6.1
Diesbezüglich ist zunächst
festzuhalten, dass es sich bei Dr. med. I.___ um eine ausgewiesene Fachperson
handelt, die über eine langjährige Erfahrung in der Begutachtung verfügt. Sie
ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. forensische Psychiatrie
und Psychotherapie, arbeitet hauptsächlich als Gutachterin und hat bisher
offenbar bereits 400 bis 500 Gutachten im Bereich der Erwachsenenforensik
erstellt (vgl. Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt). Sie hat sich in ihrem Gutachten zur Notwendigkeit und den
Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
geäussert. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an ein solches (vgl.
dazu BGE 146 V I E. 3.1).
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das
AJUV in Verletzung des Fairnessgebotes eine Auswechslung des Gutachters
vorgenommen hätte, um einen Verlängerungsantrag stellen zu können. Dem AJUV war
das Ergebnis der Begutachtung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt
und es konnte ihm auch nicht bekannt sein. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass es bei Dr. I.___ eine Begutachtung in Auftrag gab, statt Dr. B.___ um ein
Ergänzungsgutachten zu ersuchen; zumal eine betroffene Person ohnehin keinen
Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl hat. Ferner ist es nicht unüblich, im
Verlauf einer Massnahme die Begutachtung durch eine andere sachverständige Person
vornehmen zu lassen, sei dies aus Zeitgründen oder um eine Beurteilung durch
eine andere Fachperson zu erhalten, die nochmals exploriert und sich von Neuem
mit der zu begutachtenden Person auseinandersetzt. Dies hat auch Dr. I.___
anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt. Es entstünden keine
Schwierigkeiten, wenn bei der Verlängerung einer Massnahme ein anderer
Gutachter eingesetzt werde als bei der Anordnung, im Gegenteil (Einvernahme vom
30.
Oktober 2023 Rz 308 ff.).
Es trifft nicht zu, dass das AJUV das
Gutachten von Dr. B.___ nicht als korrekt oder inhaltlich falsch beurteilt
hätte, ist es doch seinen Empfehlungen nachgekommen und hat diese umgesetzt. Im
Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war es lediglich der Meinung,
die Massnahme könne bis zum 3. November 2023 noch nicht als abgeschlossen
gelten, weshalb es im Hinblick auf eine allenfalls zu beantragende Verlängerung
ein neues Gutachten in Auftrag gab. Dass es dieses bei Dr. I.___ einholte ist –
wie erwähnt – nicht zu beanstanden, war das Ergebnis der Begutachtung doch
völlig offen.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich
auch, dass die Vorinstanz Dr. B.___ nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen hat.
Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Das Gutachten von
Dr. I.___ ist nach den geltenden wissenschaftlichen Standards erstellt worden
und erfüllt sämtliche Anforderungen an ein solches. Dr. I.___ hat sich mit dem
Gutachten von Dr. B.___ auseinandergesetzt und hat auch an der Hauptverhandlung
nochmals zu dessen Einschätzungen Stellung genommen. Auf das Gutachten und
dessen Ergänzung vom 4. Mai 2023 durfte daher abgestellt werden. Es bestehen
keinerlei Hinweise auf eine Befangenheit oder mangelnde Kompetenz, weshalb auch
kein Anlass bestand, Dr. B.___ ebenfalls zur Hauptverhandlung vorzuladen.
6.2
Der Beschwerdeführer macht wie
erwähnt weiter geltend, Dr. B.___ sei seinerzeit zum Schluss gelangt, eine
Verlängerung der Massnahme um drei Jahre genüge vollends. Es treffe auch nicht
zu, dass Dr. B.___ hinsichtlich des Delikts aus dem Jahre 2009 von einer
anderen Ausgangslage ausgegangen wäre, je nachdem, ob diesbezüglich von einem
Tötungswillen auszugehen sei oder nicht. Auf Seite 105 des Gutachtens sei
erwähnt, dass selbst bei Annahme eines Tötungswillens bei der Anlasstat 2009
nur von einer moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit gesprochen werden könne.
Dazu ist festzuhalten, dass Dr. B.___
auf S. 99 des Gutachtens ausführte, für den Fall, dass man bezüglich des
Delikts im Jahr 2009 vollständig vom rechtskräftig festgestellten Sachverhalt
(Erscheinen mit Sturmgewehr und Tötungswillen vor der Haustür von [...])
ausgehe – und das hat man zu tun –, müsse von einer Deliktserie und somit von
einer eher ungünstigen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- bzw.
Tötungsdelikten von Partnerinnen bzw. enger im Kontakt stehenden möglichen
Partnerinnen gesprochen werden. Im Weiteren hat er anlässlich der Verhandlung
vor Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020 erwähnt, der zeitliche
Rahmen von drei Jahren sei eine grobe Einschätzung. Schliesslich hat Dr. I.___
überzeugend und einleuchtend begründet, weshalb ihrer Einschätzung nach noch
eine Verlängerung der Massnahme nötig ist, nämlich, weil gewisse
Problembereiche noch nicht ausreichend haben bearbeitet werden können (vgl. die
nachfolgenden Erwägungen).
7.
Der mit der stationären Behandlung
verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59
Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach
fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der
Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters
in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils
höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird
gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt
entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben
wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Andererseits erfordert die
Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet
werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist
damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung
der Legalprognose führt. Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen
werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten
lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2 mit
Hinweisen).
Die stationäre therapeutische Massnahme
muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim
Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme
notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber
mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses
Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.
der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem
Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen
(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen
gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des
Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen
Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des
Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis
sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die
Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr
weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange
entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen
vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck
erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil
6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
8.1
Dr. I.___ kommt in ihrem Gutachten
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt an einer
Bipolar-II-Störung (ICD-10: F31.8) gelitten. Es liege das Bild einer gereizten
hypomanen Episode vor. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine
Persönlichkeitsdisposition vor, die als Akzentuierung einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31) zu fassen
sei. Aktuell sei der Beschwerdeführer in den strukturierenden Rahmenbedingungen
des offenen Massnahmenvollzugs und unter einer Valproat-Medikation von 2x1000
mg/d psychopathologisch unauffällig. Symptome einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung seien seit Beginn der stationären Massnahme
nicht mehr beschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Anlasstaten habe das Vollbild
einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vorgelegen. Dies beinhalte u.a. eine
erhöhte Impulsivität. Als deliktrelevant sei des Weiteren die Waffenaffinität
des Beschwerdeführers zu nennen. Die Kombination aus einer Bipolar-II-Störung
mit einer Persönlichkeitsdisposition, die in spezifischen Risikosituationen
vermittelt durch eine hypomane Auslenkung ins Vollbild einer
Borderline-Persönlichkeitsstörung regredieren könne, sei eine Besonderheit.
Verglichen mit einer Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung
sowie verglichen mit der entsprechenden Diagnosekategorie falle der
Beschwerdeführer insofern aus dem Rahmen, als aktuell ein weitgehend
unauffälliger psychischer Befund vorliege, dessen Stabilität aber aufgrund der
Vorgeschichte erst noch umfassend in Belastungssituationen erprobt werden
müsse.
Die Rückfallwahrscheinlichkeit könne
durch die Behandlung in hohem Mass reduziert werden. Die Behandlung bestehe aus
einer stimmungsstabilisierenden und antiimpulsiven Medikation mit Valproat in
Kombination mit einer langwährenden monitorisierenden Einzelpsychotherapie. Das
Setting im Massnahmenzentrum [...] sei dafür geeignet. Sie, die Gutachterin, stimme
in ihrer Einschätzung betreffend Behandlungsbedarf und Vollzugsverlauf mit der
behördlichen Vollzugsplanung und dem Vollzugsplan überein. Der im Vollzugsplan
vom 12. April 2022 beschriebene Veränderungs- und Kontrollbedarf habe sich
bewährt und bedürfe aktuell keiner Anpassung. Ein Übertritt ins WAEX in der
Jahresmitte 2023 wäre aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der noch
durchzuführenden Belastungserprobung und der noch vor Übertritt ins WAEX zu
bearbeitenden Therapieinhalte deutlich zu früh. Aus heutiger Sicht wäre ein
Übertritt ins WAEX bei gutem Verlauf im Frühling 2024 anzustreben. Hinsichtlich
der deliktrelevanten Risikofaktoren, die die Bipolar-II-Störung mit sich
bringe, bestehe beim Beschwerdeführer ein intrinsisches und tiefgreifendes
Risikobewusstsein, hinsichtlich der deliktrelevanten Risikofaktoren, die die
Borderline-Persönlichkeitsdisposition mit sich bringe, bestehe noch kein
entsprechendes Risikobewusstsein. Strategien bezüglich Risikomanagement sollten
mit ihm noch erarbeitet werden. Gleiches gelte für den gesamten
deliktrelevanten Komplex der Waffenaffinität.
In Bezug auf das Rückfallrisiko für
erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts hält die
Gutachterin fest, dieses liege bei der Risikogruppe 4, der der Beschwerdeführer
nach dem VRAG zuzuordnen sei, innerhalb von 7 Jahren bei 17 % und innerhalb von
10.
Jahren bei 31 %. Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen seien
das Auftreten hypomaner Auslenkungen und / oder eine Regression der
Persönlichkeit auf Borderline-Niveau. Auch ohne gleichzeitige hypomane Episode
sei in konflikthaften Beziehungssituationen eine Regression auf Borderline-Niveau
möglich und könne dann vor dem Hintergrund der zugleich bestehenden Waffenaffinität
auch risikoträchtig hinsichtlich strafbarer Handlungen werden. Unter den
gegenwärtigen Rahmenbedingungen der stationären Massnahme bei gleichzeitiger
hochdosierter Valproat-Medikation sei das Auftreten dieser Risikofaktoren
gering. Langfristig in den nächsten 3 Jahren und darüber hinaus sei das
Auftreten der individuellen bzw. klinischen Risikofaktoren abhängig von einer
Fortführung der Valproat-Medikation (möglicherweise auch nur in einer Dosierung
von zweimal 800 mg/d) sowie dem Erreichen stabiler Lebensbedingungen (Wohnort,
Partnerschaft, Arbeit). Als situative / umweltbezogene Risikofaktoren seien bei
dem gegenwärtigen Behandlungsstand die Aufnahme neuer erotischer Beziehungen,
konflikthafte Partnerschaften, tatsächliche oder befürchtete Trennungssituationen
oder Ablehnung durch Wunschpartnerinnen zu nennen, aber auch die Faktoren, die
geeignet seien, die Bipolar-II-Störung zu triggern und die im Notfallplan des
Beschwerdeführers bereits zusammengefasst worden seien. Auch erneuter
Cannabiskonsum könnte einen Risikofaktor darstellen. Im Fall einer ungünstigen
Entwicklung wäre mit Drohungen und Körperverletzungsdelikten im Rahmen von
Partnerschaftskonflikten mit einer moderaten Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Mit
gefährlichen Körperverletzungsdelikten bzw. Tötungsdelikten wäre mit einer
niedrigen Wahrscheinlichkeit zu rechnen, die, wie schon vom Vorgutachter
eingeschätzt, bei 5 % liegen dürfte.
Schliesslich hält die Gutachterin in
Bezug auf den weiteren Verlauf fest, die medikamentöse Behandlung habe
innerhalb des gesamten Behandlungssettings einen zentralen Stellenwert. Falle
sie weg, sei die Wahrscheinlichkeit für eine affektive Dekompensation, aber
insbesondere auch für eine Regression auf Borderline-Niveau mit einer mittelgradigen
Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Für den weiteren Verlauf und insbesondere für
die Vorbereitung des sozialen Empfangsraums erscheine ausserdem der Einbezug
der Primärfamilie im Sinne einer umfassenden Psychoedukation sinnvoll. Die
Erfolgsaussichten der skizzierten Interventionen beurteile sie als gut.
Problematisch sei für den Beschwerdeführer sicherlich das Akzeptieren eines
längeren Zeitraums im stationären Setting des Massnahmenzentrums [...]. Dies
scheine aber unter klinischen und delikttherapeutischen Gesichtspunkten
erforderlich. Hinsichtlich des Wohnexternats sei zu bedenken, dass die
deliktrelevante Borderline-Symptomatik des Beschwerdeführers 2012 exazerbiert sei,
nachdem er erstmals in seinem Leben allein gewohnt habe. Dem Beschwerdeführer
sei die Problematik des Alleinwohnens in der Exploration nicht präsent gewesen.
Vorgängig sollte eine AEX absolviert werden. Ausserdem sollten die bereits
skizzierten deliktrelevanten Themen in der Einzeltherapie erschöpfend behandelt
werden. Schliesslich sollte bis zum Beginn des WAEX ein höheres Mass an Transparenz
im Hinblick auf die deliktrelevanten Sachverhalte erreicht werden. Realistisch
erscheine aus heutiger Sicht der Übertritt ins WAEX im Frühjahr 2024. Zuvor
könnten bei weiterhin gutem Verlauf im Sinne weitreichender Belastungserprobung
weitere Lockerungsschritte realisiert werden.
Die stationäre Massnahme könne im
November 2023 nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Eine Verlängerung der
Massnahme sei notwendig, um die bereits umfassend skizzierten weiteren
Therapiethemen noch im stationären Setting zu bearbeiten und um noch im
stationären Setting einen Reduktionsversuch von Valproat durchzuführen und
schliesslich um die psychische Stabilität und Belastbarkeit des
Beschwerdeführers in weiteren Übungsfeldern, nicht zuletzt im Bereich
partnerschaftlicher und erotischer Beziehungen, zu erproben.
8.2
Bezüglich der konkreten Dauer einer
Verlängerung resp. einer Präzisierung nahm das AJUV nochmals Kontakt mit der
Gutachterin auf. Dabei erwähnte sie telefonisch, aus ihrer Sicht müsse klar
gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bereits ganz
viel geschafft habe. Jedoch sei davon auszugehen, dass es in den kommenden
Zeiten zu Krisen kommen werde. Sie schlage konkret vor, dass das AEX bis
Frühjahr 2024 fortgeführt werde und bei weiterhin positivem Verlauf und
Bearbeitung der im Gutachten dargelegten Punkte in der Therapie sodann ein
Wechsel in eine Institution im Rahmen eines WAEX für rund eineinhalb Jahre
stattfinde. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiterhin gut
monitorisiert werden könne, denn von ihm sei keine grosse Transparenz zu
erwarten. Je länger man ein Auge auf ihn habe, desto besser sei das für ihn
(insbesondere mit Blick auf eine mögliche Partnerschaft). Bei weiterhin gutem
Verlauf könne sodann ein weiterer Wechsel in eine eigene Wohnung für ca. ein
Jahr erfolgen, womit dann eine bedingte Entlassung im Herbst 2026 möglich wäre.
In der schriftlichen Präzisierung vom 4.
Mai 2023 führte Dr. I.___ aus, das WAEX sollte in einer Institution beginnen,
in der trotz der grösseren Freiräume noch die tägliche Einbindung in den
betreuenden Kontakt zu professionellen Bezugspersonen gegeben sei. Nach etwa
eineinhalb Jahren könnte sich dann eine betreute Phase in einer eigenen Wohnung
anschliessen, sodass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Massnahmenverlängerung
um drei Jahre bis Sommer 2026 sinnvoll sei.
8.3
Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Vorinstanz hat Dr. I.___ ihre Einschätzungen im Gutachten bestätigt. Es sei
sinnvoll, dass der Beschwerdeführer weiterhin professionell begleitet werde in
dieser jetzigen Situation. Er habe mit sehr viel Einsatz und sehr viel
Engagement eine gute Arbeitsstelle gefunden. Dadurch sei er jetzt auch viel
ausser Haus. Es sei aber dennoch so, dass es weiterhin Kontakt gebe mit den Mitarbeitenden
in der Milieutherapie, wenn er zurückkomme. Dort werde beschrieben, dass trotz
der sehr hohen Valproat-Medikation, die er habe, eine hohe Emotionalität und
hohe Frustrationsbereitschaft vorhanden sei. Die er auch äussere, mitunter in
einer heftigen Weise. Sie sei überrascht, dass er sich zusätzlich zu diesen
Anforderungen jetzt noch eine Ausbildung auflade. Der Beschwerdeführer wolle
das Valproat weiterhin in dieser Dosierung nehmen. Dies sei sicherlich in
Ordnung, es bedeute aber auch, dass die Erprobungsphase, die begleitete
Erprobungsphase, jetzt unter Bedingungen stattfinde, die es später so
wahrscheinlich nicht geben werde. Sie gehe davon aus, dass der
Beschwerdeführer, wenn er ganz in Freiheit sei, das Valproat sicher reduzieren
werde. Dadurch sei wieder eine erhöhte erotische und sexuelle Ansprechbarkeit
gegeben, aber auch eine verstärkte emotionale Auslenkbarkeit auch im Hinblick
auf Aggressivität und Impulsivität. Dann könne man dies nicht so engmaschig wie
das jetzt der Fall sei bearbeiten. Und schliesslich sei da noch die
Waffenaffinität. Es gebe also therapeutisch weiterhin Bearbeitungsbedarf. Der
Therapieverlauf sei positiv. Eine gute Nachricht sei auch, dass sich der
Beschwerdeführer bei der Arbeit gut bewähre.
Auf Frage, was sie mit einer
Verlängerung bezwecke, sagte die Gutachterin aus, dass das, was sie legalprognostisch
für sehr relevant halte, noch bearbeitet werden könne, während der
Beschwerdeführer in [...] sei. Das seien zum einen die Aspekte der
Borderline-Akzentuierung und es seien vor allem die Aspekte der
Waffenaffinität. Die Hoffnung sei auch, dass der Beschwerdeführer mit grösseren
Lockerungen und mehr Zeit, die ihm zur Verfügung stehe, auch wieder mehr in
private Beziehungen, erotisch sexuelle Beziehungen, gehen würde und dass man
auch dies im stationären Rahmen begleiten könne. Man müsse bedenken, dass die
eigentliche Risikosituation beim Beschwerdeführer noch gar nicht eingetreten
sei. Dass er nämlich wieder in einer Partnerschaft sei und es dort krisenhafte
Zuspitzungen gebe. Sie sehe erhebliche Probleme, wenn der Beschwerdeführer
abrupt in eine Situation entlassen würde, ohne dass er noch täglichen Kontakt
zu professionellen Helfern hätte. Was sie überhaupt nicht sehe sei, dass man
den Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung direkt entlassen könnte oder zu
seiner Schwester.
Auf den Unterschied zum Gutachten von
Dr. B.___ angesprochen, erwähnte die Gutachterin, es gebe da eigentlich keine
sehr grossen Widersprüche. Sie seien diagnostisch einig und letzten Endes auch
legalprognostisch. Dr. B.___ habe ja auch beschrieben, dass er, wenn das Urteil
auch im Hinblick auf das Delikt von 2009 seine Gültigkeit haben solle, die
Legalprognose auch eher belastet sehe. Und dann komme er auf die gleiche
legalprognostische Belastung wie sie. Der Tatvorwurf im Hinblick auf das Delikt
2009.
habe sich dahingehend bzw. dadurch bestätigt, dass sich eben diese
Inkonsistenzen im Hinblick auf die Waffen und das Sturmgewehr gezeigt hätten in
der Exploration und im Aktenstudium. Insofern gebe es eigentlich keine belangvolle
Dissonanz zum Gutachten von Dr. B.___. Bei Annahme des Sachverhalts eines
Tötungswillens auch bei der Anlasstat 2009 sei von einer insgesamt eher
ungünstigen Prognose auszugehen, das habe Dr. B.___ gesagt. Und dann sollte der
Beschwerdeführer eben adäquat weiter behandelt werden. Das heisse schon, dass
man in diesem Zusammenhang von längeren Zeiten und intensiverer Therapie
ausgehen müsse.
9.
Gestützt auf diese schlüssigen und
fundierten Einschätzungen der Gutachterin geht die Vorinstanz berechtigterweise
davon aus, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
aus der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB könnten vorliegend noch nicht
als erfüllt erachtet werden. Dem Beschwerdeführer kann noch keine günstige
Prognose gestellt werden. Das Arbeitsexternat verläuft zwar sehr positiv und
der Beschwerdeführer konnte grosse Fortschritte erzielen, insbesondere was den
Umgang mit der Bipolar-II-Störung anbelangt und im Hinblick auf die sehr
relevante Medikamentencompliance. In anderen, ebenso deliktrelevanten Bereichen,
zeigt er indessen noch Defizite, die bearbeitet werden müssen.
Dies gilt gemäss Dr. I.___ zunächst
bezüglich der Waffenaffinität. Der Beschwerdeführer sagte dazu vor der
Vorinstanz aus, dies sei ausreichend thematisiert worden, Dr. I.___ hat
indessen überzeugend ausgeführt, weshalb dies ihrer Meinung nach nicht so ist.
Es gebe gravierende Inkonsistenzen diesbezüglich. So sagte der Beschwerdeführer
gegenüber der Gutachterin aus, Waffen hätten ihn schon interessiert (in
Jugendjahren), er habe Waffen und (illegale) Messer gekauft und diese zum Teil
als Dekoration im Zimmer aufgehängt, während er bezüglich der Tat aus dem Jahr
2009.
erwähnte, er habe damals noch kein Sturmgewehr gehabt. Auch bei Dr. B.___
hatte er ausgesagt, er habe nie ein Sturmgewehr besessen, er sei nie vor der
Tür von F.___ mit einer geladenen Waffe gestanden und könne nicht verstehen,
wenn das Gericht aufgrund der Berichte und der festgehaltenen Befunde im
Arztbericht davon ausgehe, dass dies so gewesen sei. Tatsächlich gibt es aber
einen Kaufvertrag über ein Sturmgewehr, datiert vom 16. April 2008 (Gutachten
S. 43, 46). Schliesslich führte er bei der Tat im Jahre 2012 eine Pistole, Gasmaske,
Schlagringe, Pfefferspray und Kabelbinder mit. Dr. I.___ geht daher
berechtigterweise davon aus, dass dieser gesamte Bereich ebenso wie frühere
Tötungsfantasien umfassend thematisiert werden müssten. Denn hinsichtlich
Waffenaffinität stünden verleugnende Tendenzen, Rationalisierungen und
Bagatellisierungen neben einem teilweise offenen Bericht und dezidierten
Falschaussagen (Gutachten S. 78). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor
Vorinstanz hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass es bezüglich dieses
Sturmgewehrs einen Kaufvertrag gebe, der ein Jahr vor der Tat im Jahr 2009
datiere, der Beschwerdeführer dies aber dezidiert verneine. Wenn die
Waffenaffinität so viel bearbeitet worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer
erwähne, sei es für sie nicht schlüssig, weshalb er es nicht wisse. Ein anderer
Punkt, der die Waffenaffinität angehe, sei die Handhabung von Gasmaske,
Butterfly-Messer, Kabelbinder, die er bei den Delikten im Jahr 2012 mitgeführt
habe und wo er ihr gegenüber gesagt habe, dass dies immer schon so
zusammengepackt im Auto gewesen sei, was nicht zutreffe. Da müsse man sich
fragen, weshalb. Weshalb führe er all diese Dinge mit sich. Das klinge unklar
und der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig vorher nicht
auseinandergesetzt. Für diese Thematik habe sie eine längere Zeit veranschlagt,
in einer stabilen therapeutischen Situation, da damit letzten Endes so viel
verbunden sei (Hauptverhandlung, Rz 122 ff., 195 ff.).
Ebenso sieht Dr. I.___ noch
Therapiebedarf bezüglich der Borderline-Persönlichkeitsdisposition.
Diesbezüglich erwähnt der Beschwerdeführer, er denke, dass dies zugetroffen
habe, als er jung gewesen sei, jetzt, also im Alltag, merke er nichts davon
(Aussagen an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz Rz 186 ff.). Dr. I.___ ist
indessen der Auffassung, diese Aspekte müssten noch bearbeitet werden, zum
Beispiel im Hinblick auf die Auswirkungen der
Borderline-Persönlichkeitsdisposition auf die lebensgeschichtliche Entwicklung,
insbesondere aber im Hinblick auf die schwerwiegenden deliktrelevanten Aspekte
und die Risikofaktoren, die zu einer neuerlichen Regression auf
Borderline-Niveau beitragen könnten. In der Exploration sei der Eindruck
entstanden, dass sich der Beschwerdeführer bislang relativ ausschliesslich auf
die mit der Bipolar-II-Störung verbundenen Risikofaktoren fokussiert habe
(Gutachten S. 84). Vor der Vorinstanz führte sie aus, ein zentrales,
dynamisches Problem bei der Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung sei dieses
Gefühl von innerer Leere. Dies sei damals delikt-dynamisch ein wesentlicher
Punkt gewesen; dass der Beschwerdeführer diese innere Leere erlebt habe und
diese nicht habe ertragen können und ihn dazu gebracht habe, in der hier
bekannten Weise zu reagieren. Dass er sich jetzt im Alltag so viel auflade,
nicht nur die Arbeit, sondern auch die Zusatzausbildung, sei unter
therapeutischen Aspekten eher schwierig und es mache sehr den Eindruck, als
wenn es weiter darum ginge, sich mit sehr viel Aktion einer inneren Leere nicht
stellen zu müssen (Rz 105 ff.). An anderer Stelle weist die Gutachterin darauf
hin, dass beim Beschwerdeführer trotz der sehr hohen Valproat-Medikation, die
er habe, doch eine hohe Emotionalität und hohe Frustrationsbereitschaft
vorhanden sei, die er auch äussere, mitunter in einer heftigen Weise, wütende,
teils auch hasserfüllte Äusserungen. Er entlade sich quasi und danach sei es
auch wieder gut. Dies sei ein Bereich, wo man sehen könne, dass noch viel an
heftiger Auswindbarkeit vorhanden sei, wie man es bei einer
Borderline-Disposition, wie er sie habe, auch erwarten könne. Das müsse man
weiter beobachten (Rz 64 ff., vgl. dazu auch die Ausführungen in der
Vollzugskoordinationssitzung 7 vom 10. Mai 2023).
Zusammenfassend kann der
Beschwerdeführer somit noch nicht aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen werden. Die Prognose in Bezug auf Gewaltdelikte erscheint
immer noch belastet. Die Gutachterin geht wie erwähnt betreffend das
Rückfallrisiko hinsichtlich erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen eines
Gewaltdelikts bei der Risikogruppe 4, zu der der Beschwerdeführer nach dem VRAG
zuzuordnen ist, innerhalb von 7 Jahren von 17 % und innerhalb von 10 Jahren von
31.
% aus. Das Auftreten der erwähnten Risikofaktoren (konflikthafte
Beziehungssituation, Absetzen der Medikation, neuerlicher Cannabiskonsum,
Regression der Borderline-Symptomatik) ist unter den konkreten, kontrollierten
Bedingungen zwar gering, dies wäre es aber nicht bei einer sofortigen
(bedingten) Entlassung. Die erwähnten Thematiken sind daher vorgängig noch zu
bearbeiten. Dass der Beschwerdeführer therapiefähig und auch therapiewillig
ist, bedarf keiner weiteren Begründung, auch wenn er (verständlicherweise) eine
gewisse Therapiemüdigkeit geltend macht. Es ist davon auszugehen, dass sich die
erwähnten Problematiken in einer weiterführenden Therapie bearbeiten lassen.
Dispositiv
Mit einer Weiterführung der Massnahme sind demnach Behandlungsfortschritte zu
erwarten, womit die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung des
Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen verringert
werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären
Massnahme nach Art. 59 StGB sind demnach gegeben.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass auch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung
der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) anlässlich ihrer Sitzung vom
25. Juli 2022 beim Beschwerdeführer zwar eine insgesamt günstige Entwicklung
feststellte, insbesondere aber sein Dominanzfokus, seine erhöhte Kränkbarkeit,
seine dysfunktionale Beziehungsgestaltung und seine Waffenaffinität sowie die
nach wie vor vorhandenen rigiden Ansichten (Frauenbild) im therapeutischen
Prozess weiter thematisiert und bearbeitet werden müssten.
10. Zu prüfen bleibt die
Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung.
Im Rahmen der stationären Massnahme sind
zunächst die Themenbereiche der Waffenaffinität und der
Borderline-Persönlichkeitsdisposition therapeutisch zu bearbeiten. Weiter sind
die geplanten Vollzugslockerungen bzw. das WAEX aufzugleisen und zu begleiten
und schliesslich das Wohnen in einer eigenen Wohnung. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Frühjahr dieses Jahres in ein Wohnexternat
übertreten kann. Sollte dieses – und auch weiterhin das Arbeitsexternat – sowie
die Bearbeitung der Problematiken der Waffenaffinität und der
Borderline-Akzentuierung gut verlaufen, könnte er nach rund eineinhalb Jahren in
eine eigene Wohnung umziehen, d.h. im Herbst 2025. Dieser Zeithorizont erlaubt
eine gewissenhafte Begleitung. Mögliche Risikofaktoren, die mit dieser
Lockerung verbunden sind, könnten beobachtet und wenn nötig bearbeitet werden.
Es rechtfertigt sich aber auch, die Begleitung und Überprüfung noch während
eines weiteren Jahres nach dem Einzug in eine eigene Wohnung
aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer mit diesen
Öffnungen adäquat umgehen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche
Risikosituation beim Beschwerdeführer noch gar nicht eingetreten ist, nämlich,
dass er wieder eine Partnerschaft eingeht und es in dieser eine krisenhafte
Zuspitzung geben könnte (die Ehe resp. Scheidung von J.___ erfolgte im
geschlossenen Massnahmenvollzug). Auch in beruflicher Hinsicht könnte es
Schwierigkeiten geben, bezüglich derer es wichtig wäre, dass sich der
Beschwerdeführer noch an professionelle Helfer und Unterstützer wenden kann
resp. diese eingreifen können, wenn sich eine ungünstige Entwicklung abzeichnen
sollte. Schliesslich könnte während dieser Zeitdauer allenfalls auch ein
Versuch mit einer Reduktion der Valproatdosis unternommen werden. So ist mit
der Gutachterin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf
längere Sicht angesichts der von ihr geschilderten Nebenwirkungen wohl kaum eine
derart hohe Dosis wird aufrechterhalten wollen. Auf diese Weise könnte die
Reduktion noch unter entsprechender Begleitung erprobt werden (vgl. Einvernahme
der Gutachterin vor Vorinstanz Rz 81 ff.).
Die Verlängerung der Massnahme um drei
Jahre erweist sich daher als verhältnismässig. Dies insbesondere vor dem
Hintergrund der Art und Schwere der drohenden Straftaten bzw. der Bedeutung der
gefährdeten Rechtsgüter sowie des Ausmasses der diesbezüglichen Rückfallgefahr.
Ergänzend anzufügen ist, dass der
Beschwerdeführer, bei aller Härte, die er angesichts einer Verlängerung der
Massnahme empfindet, zu beachten hat, dass er bereits grosse Freiheiten
geniesst. Er hat Beziehungs- und Sachurlaube. Er befindet sich in einem
Arbeitsexternat, absolviert eine Zusatzausbildung, es ist in Bälde ein
Wohnexternat geplant und dann ein Umzug in eine eigene Wohnung. Selbstverständlich
ist dabei zu berücksichtigen, dass dies in erster Linie aufgrund seines eigenen
Engagements so ist und weil er in Bezug auf eine Medikamenteneinnahme eine
grosse Compliance zeigt. Nichts desto trotz kann nicht von einer übermässig
grossen Einschränkung gesprochen werden, wenn eine Verlängerung der Massnahme
erfolgt; dies insbesondere auch im Kontext einer 19-jährigen Freiheitsstrafe.
11. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet. Der Nachentscheid des Amtsgerichts von
Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2023 ist zu bestätigen.
12. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)
hat eine allfällige Beschwerde in Strafsachen im Umfang der Begehren
aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine
unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht.
Für diesen Fall ist somit Sicherheitshaft anzuordnen, zu vollziehen im
bisherigen Setting des Massnahmenvollzugs und mit den erwähnten
Vollzugslockerungen.
13. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen
die Parteien die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens nach Massgabe ihres
Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die
Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,
wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).
Der Beschwerdeführer unterliegt, sodass
er kostenpflichtig wird. Das Nachverfahren vor Amtsgericht
Bucheggberg-Wasseramt und das Beschwerdeverfahren sind Folge der ursprünglichen
Straftat. Eine adäquat kausale Verursachung der Kosten durch den
Beschwerdeführer ist daher gegeben. Er hat folglich die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten von total CHF 6'970.00 und die Kosten des vorliegenden
Verfahrens von total CHF 1'800.00 zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Ergebnis nicht zuzusprechen, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für
das vorliegende Beschwerdeverfahren (Advokat Stefan Suter ist privater
Verteidiger des Beschwerdeführers).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die für A.___ mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 angeordnete und
mit Entscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020
um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB
wird mit Wirkung ab 4. November 2023 um drei Jahre verlängert.
3. Für den Fall, dass gegen diesen
Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des
Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen
Setting des Massnahmenvollzugs.
4. A.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF
6'970.00, zu bezahlen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 1'800.00 hat A.___ zu bezahlen.
6. Dem Beschwerdeführer steht weder für das
erstinstanzliche Verfahren noch für dasjenige vor Obergericht,
Beschwerdekammer, eine Parteientschädigung zu.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier