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Entscheid

BKBES.2024.5

Nachentscheid bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

6. Februar 2024Deutsch39 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 6. Februar 2024

betreffend Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober

2023 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Stefan Suter,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegnerin

betreffend Nachentscheid

bezüglich Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Solothurn vom 4. November 2015 wurde A.___ wegen mehrfachen versuchten

Mordes, Gefährdung des Lebens und strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord

schuldig gesprochen. Vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt war er zudem bereits

wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter Nötigung,

Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober und mehrfacher einfacher

Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz sowie

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig schuldig

gesprochen worden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und gemäss

rechtskräftiger Ziffern 3 lit. b und c des Urteils des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 8. September 2014 zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu je CHF 10.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3

Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. An die ausgesprochene Freiheitsstrafe wurden

388 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Es wurde eine stationäre therapeutische

Massnahme angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben.

Mit Entscheid des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020 wurde die stationäre Massnahme mit

Wirkung ab 4. November 2020 um 3 Jahre verlängert.

Am 4. Juli 2023 beantragte das Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, die Verlängerung der stationären

Massnahme um drei Jahre. Sollte bis zum Erreichen der Höchstdauer am 3.

November 2023 kein richterlicher Nachentscheid vorliegen, sei beim Haftgericht

um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.

Mit Nachentscheid vom 30. Oktober 2023

zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015

verlängerte das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt die stationäre

therapeutische Massnahme mit Wirkung ab 4. November 2023 um drei Jahre (Ziff.

1). Über A.___ wurde für die Dauer von drei Monaten bzw. bis zum Eintritt der

Rechtskraft des vorliegenden Entscheids Sicherheitshaft im Sinne der

Fortsetzung der stationären Massnahme angeordnet (Ziff. 2). Am 3. November 2023

liess A.___ gegen den Entscheid betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Mit Beschluss vom 22.

November 2023 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein.

Am 21. Dezember 2020 wurde dem Vertreter

von A.___, Advokat Stefan Suter, das begründete Urteil zugestellt.

2. Am 22. Dezember 2023 (Posteingang: 3.

Januar 2024) liess A.___ dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Vorinstanzen seien anzuweisen, die Massnahme zu beenden.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

3. Am 4. Januar 2024 teilte der

Präsident der Beschwerdekammer den Parteien u.a. mit, über das weitere

Vorgehen, insbesondere ob eine Verhandlung durchgeführt oder aufgrund der Akten

entschieden werden solle, werde nach Eingang der Akten und der Stellungnahme

des Amtes für Justizvollzug entschieden. Die Parteien könnten sich auch zu

dieser Frage äussern.

4. Das Amt für Justizvollzug

(nachfolgend: AJUV) beantragte am 16. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Einem schriftlichen Verfahren widersetze sich das Amt nicht, es stehe jedoch

selbstverständlich auch für eine mündliche Verhandlung zur Verfügung.

5. Der Beschwerdeführer liess am 18.

Januar 2024 mitteilen, es werde eine mündliche Verhandlung beantragt für den

Fall, dass Herr Dr. med. B.___ vorgeladen werde. Sei dies nicht der Fall, werde

ein schriftliches Verfahren beantragt.

6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024

wurde den Parteien mitgeteilt, es werde aufgrund der Akten in einem

schriftlichen Verfahren entschieden. Die Vorakten und somit auch das Gutachten

von Dr. med. B.___ seien beigezogen worden. Auf eine Befragung von Dr. B.___ an

einer mündlichen Verhandlung werde daher verzichtet. Gleichzeitig wurde die

über A.___ angeordnete Sicherheitshaft bis zum (zeitnahen) Entscheid über die

Beschwerde verlängert.

7. Am 25. Januar 2024 ging die

Stellungnahme des Vertreters von A.___ zu derjenigen des AJUV vom 16. Januar

2024 ein.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Per 1. Januar 2024 sind geänderte

Bestimmungen der Strafprozessordnung in Kraft getreten. Dabei sieht Art. 365

Abs. 3 StPO neu vor, dass gegen einen selbstständigen nachträglichen Entscheid

Berufung erhoben werden kann. Der Nachentscheid ist vorliegend am 30. Oktober 2023

und damit noch unter bisherigem Recht ergangen. Gemäss Art. 448 StPO werden

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch hängig sind, nach neuem

Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes

vorsehen. Art. 453 StPO sieht für das Rechtsmittelverfahren etwas anderes vor,

nämlich, dass Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt

werden. Dabei würde es zu eng greifen, den Begriff «bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im

Jahr 2011 gemeint ist. Dies hat vorliegend zur Folge, dass gegen den

Nachentscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt noch die Beschwerde

das korrekte Rechtsmittel ist und damit die Beschwerdekammer des Obergerichts

für das Rechtsmittelverfahren zuständig ist.

2.1

Die Vorinstanz äussert sich im

angefochtenen Entscheid zunächst zur Anordnung und dem Verlauf der Massnahme.

Zum besseren Verständnis des vorliegenden Beschlusses wird dies im Folgenden

wiedergegeben resp. darauf Bezug genommen (teilweise verkürzt, teilweise

ergänzend).

Vorhalt 1, Schuldspruch wegen versuchten

Mordes: Der Beschwerdeführer hatte am Abend des [...] 2012 einen Brief

verfasst, aus dem Suizidgedanken hervorgingen, dem aber auch deutliche

Absichten, Drittpersonen (C.___ und / oder D.___) mit in den Tod zu reissen,

entnommen werden konnten. Am Vormittag des [...] 2012 verabredete er sich mit

seiner ehemaligen Freundin C.___ vor deren Arbeitsort in [...] und traf um ca.

13:00 Uhr dort ein. Nach einem kurzen Gespräch, aus dem hervorging, dass diese

nicht zu ihm zurückkehren werde, gab er aus einer mitgeführten Pistole insgesamt

sieben Schüsse in Richtung des zum Eingang des Firmengebäudes wegrennenden

Opfers ab. C.___ wurde dabei von einem Schuss getroffen und fiel im Bereich vor

der automatischen Eingangstür zu Boden. Sie erlitt eine Durchschussverletzung

des Bauchraums mit Verletzung der Bauspeicheldrüse, einer Niere und von zwei

Lendenwirbelkörpern. Gewisse hieraus resultierende Beeinträchtigungen blieben

für das Opfer bestehen (chronischer Rückenschmerz mit eingeschränkter

Belastbarkeit). Nach dem gerichtlichen Beweisergebnis hatte der Beschwerdeführer

den Tötungsvorsatz bereits auf der Hinfahrt nach [...] gefasst und liess sich

lediglich eine kleine Hintertür offen, die Tat für den unwahrscheinlichen Fall

einer Wiederaufnahme einer Beziehung nicht umzusetzen.

Vorhalt 2, Schuldspruch wegen Gefährdung

des Lebens: Im Rahmen des vorerwähnten Geschehens realisierte E.___, ein

Arbeitskollege von C.___, der zuvor mit dem Fahrrad zum Firmengebäude gekommen

war und sich im Innenraum des Eingangsbereichs befand, dass Schüsse fielen. Er

begab sich hierauf zur Eingangstür und zog das auf dem Boden liegende Opfer ins

Firmengebäude hinein. Am Hemd von E.___ kam es zu einer Schussbeschädigung. Dem

gerichtlichen Beweisergebnis zufolge war diesbezüglich zugunsten des Beschwerdeführers

von einem Querschläger im Innern des Eingangsbereichs auszugehen, weshalb auf

Gefährdung des Lebens zu erkennen war.

Vorhalt 3, Schuldspruch wegen versuchten

Mordes: Nach der vorerwähnten Schussabgabe fuhr der Beschwerdeführer mit seinem

Auto davon. Am Vortag hatte er sich mit D.___ für den [...] 2012 auf 14:00 Uhr

in [...] verabredet; aus einem an jenem Tag stattgefundenen SMS-Verkehr hatte

sich ergeben, dass D.___ endgültig keine Beziehung mit ihm führen wollte. Auf

dem Weg Richtung [...] wurde er von der Polizei letztlich in [...] angehalten.

Zuvor hatte er seine Waffe nachgeladen bzw. allenfalls ein volles Magazin eingesetzt

sowie die Waffe durchgeladen und entsichert. Nach dem gerichtlichen Beweisergebnis

bestand ein unbedingter Tötungswille, die Schwelle zum Versuch war

überschritten.

Vorhalt 4, Schuldspruch wegen strafbarer

Vorbereitungshandlungen zu Mord: Im [...] 2009 hatte der Beschwerdeführer

Interesse an einer Beziehung mit F.___, welche ihrerseits aber keine Beziehung

mit ihm wollte. Er drohte ihr, sie und sich selbst zu erschiessen. Am [...]

2009.

fuhr er mit einem geladenen Sturmgewehr zu deren Domizil in [...]. Er

klingelte an der Tür und ging dann wieder weg, da niemand öffnete. Noch am

gleichen Abend begab er sich zur Psychiatrischen Klinik, Solothurn, und bat um

ein Krisengespräch, bei dem er sich, wie hiervor angeführt, äusserte. Auch in

der nachfolgenden ambulanten Behandlung (drei Sitzungen) äusserte er sich in

dieser Weise. Die damaligen genauen Absichten und Pläne des Beschwerdeführers

liessen sich dem gerichtlichen Beweisergebnis zufolge nicht klären. Daher war

von einem bedingten Tötungswillen zum Zeitpunkt des Tatgeschehens auszugehen;

das Erreichen des Versuchsstadiums konnte nicht als erstellt angesehen werden,

strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord waren aber zu bejahen.

Die verbleibenden Schuldsprüche wegen

Gefährdung des Lebens bezogen sich auf die nach dem Geschehen gemäss den

Vorhalten 1 und 2 stattgefundene Fluchtfahrt, als der Beschwerdeführer von

einer Polizeipatrouille entdeckt worden war (Überholmanöver bei Gegenverkehr).

Hinsichtlich weiterer Informationen zu

den Geschehensabläufen, zur Vorgeschichte der Handlungen, zur emotionalen bzw.

psychischen Lage des Beschwerdeführers und zu den rechtlichen Einschätzungen

wird im Übrigen auch hier auf die Akten verwiesen (vgl. erstinstanzliches

Verfahren BWSAG.2013.18, zweitinstanzliches Verfahren STBER.2014.76).

Im Rahmen der Strafzumessung

(Schuldfähigkeit) und der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme

nach Art. 59 StGB stützte sich das Obergericht in seinem Urteil im Wesentlichen

auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. G.___, so auf das

psychiatrische Gutachten vom 26. Oktober 2012, das Ergänzungsgutachten vom 4.

Juni 2013, die Ergänzung vom 27. Juni 2013, die Angaben anlässlich der

gerichtlichen Verhandlungen sowie die Stellungnahme vom 13. September 2015 zu

einem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Privatgutachtens von Dr. med.

H.___ vom 27. Juni 2015. Die Gutachterin hatte sich in ihren Gutachten

eingehend mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, den Tatvorwürfen, der

weiteren Entwicklung und den erhobenen Befunden auseinandergesetzt. Sie stellte

die Diagnosen einer depressiven Episode (major depression) mittelschweren bis

schweren Ausmasses (ICD-10: F33.1 bzw. F33.2) sowie von Persönlichkeitsakzentuierungen

mit emotional-instabilen Anteilen vom Borderline-Typus (mit Störungswertigkeit

im Tatzeitpunkt); im ursprünglichen Gutachten wurde zudem ein

Cannabismissbrauch angenommen (ICD-10: F12.1). Die Steuerungsfähigkeit im

Zeitpunkt der Taten wurde von ihr als leichtgradig eingeschränkt bewertet (bei Vorhalt

1.

ausgehend von der dem gerichtlichen Beweisergebnis entsprechenden

Tatvariante). Weiter ging sie aufgrund der emotional-instabilen

Persönlichkeitsstruktur, die sich im Rahmen der mittelschweren bis schweren

depressiven Episode vor dem Hintergrund einer dysfunktionalen Beziehungsdynamik

massiv verstärkte und somit deutliche Deliktrelevanz entwickelte, von einem

deutlichen strukturellen Rückfallrisiko für weitere Gewalthandlungen im

bisherigen Spektrum aus (innerhalb von Beziehungen). Sie empfahl eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB (in einer

Strafvollzugsanstalt mit entsprechender Abteilung). Die Diagnosestellungen und

Einschätzungen wurden von ihr in den Befragungen anlässlich der Gerichtsverhandlungen

erläutert und bestätigt.

Bezüglich Einzelheiten zu den

verschiedenen Stationen des Vollzugs wird auch an dieser Stelle auf die

Vollzugsakten verwiesen (vgl. Vollzugsakten MV.2016.31, Ordner 1 bis 7). Zusammengefasst

war der Beschwerdeführer zu Beginn, nach der polizeilichen Festnahme am [...]

2012, instabil und verübte mehrere Suizidversuche. Nach einer gewissen Stabilisierung

konnte er ab dem 10. Juli 2013 den vorzeitigen Massnahmenvollzug antreten, ab

dem 18. Dezember 2013 im Therapiezentrum [...]. Mangels Einsicht und Motivation

arbeitete er vor der rechtskräftigen Verurteilung nur schlecht mit und

entsprechend konnten kaum Fortschritte erzielt werden. So wurde der vorzeitige

Massnahmenvollzug beendet und vorübergehend der vorzeitige Strafvollzug

angeordnet. Nach der Rechtskraft der Urteile und dem Übertritt des Beschwerdeführers

in die [...] (JVA) [...] per 17. Mai 2017 verbesserte sich der

Massnahmenverlauf erheblich. Es konnte dem Beschwerdeführer nachfolgend ein

guter Vollzugsverlauf attestiert werden und es konnten diverse Fortschritte

erreicht werden.

2.2

Betreffend Prüfung einer Verlängerung

der stationären therapeutischen Massnahme wurde ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten bei Dr. med. B.___ eingeholt, welches vom 19. August 2019 datiert

(vgl. Vollzugsakten Ordner 4, Register 4). Der Gutachter stellte die Diagnose

einer Bipolar-II-Störung (ICD-10: F31.80) sowie in Übereinstimmung mit der

Vorgutachterin einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen

Anteilen vom Borderline-Typus (ICD-10: Z73.1), aktuell unter den gegebenen

Voraussetzungen nur leicht ausgeprägt (Gutachten S. 87). Der Gutachter ging in

der integrativen Gesamtbeurteilung hinsichtlich der Rückfallgefahr für

Gewaltdelikte gegenüber infrage kommenden Partnerinnen bei Annahme des

Sachverhalts eines Tötungswillens auch bei der Anlasstat 2009 von einer

insgesamt eher ungünstigen Prognose aus, sollte der Beschwerdeführer nicht

krankheitsentsprechend weiter betreut und behandelt und in keinen adäquaten

Empfangsraum entlassen werden. Bei fehlender Weiterbehandlung sei von einer

moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit für Körperverletzungsdelikte innerhalb von

fünf Jahren und einer deutlich höheren allgemeinen Basisrate für die anderen

Deliktarten auszugehen (Gutachten S. 99). Nach Ansicht des Gutachters hat die

Behandlung in dem Zeitpunkt nicht als abgeschlossen betrachtet werden können. Die

genannten psychotherapeutischen und –edukativen Elemente sollten verfestigt

werden; je nach Platzierungsmöglichkeiten bzw. Anschlusslösungen (z.B. zunächst

Arbeitsexternat vor offenem Massnahmenvollzug) ging der Gutachter von einem

weiteren Therapiebedarf (unter der Prämisse stetiger Progression und günstigen

Verlaufs) von insgesamt drei Jahren aus (Gutachten S. 109). Der Gutachter gab

in der gerichtlichen Befragung an, dass der zeitliche Rahmen von drei Jahren

eine grobe Schätzung sei.

Das Amtsgericht von

Bucheggberg-Wasseramt kam im Nachentscheid vom 18. Februar 2020 zum Schluss,

dem Beschwerdeführer könne noch keine günstige Prognose gestellt werden und

verlängerte die stationäre Massnahme um drei Jahre.

2.3

Im Dezember 2021 konnte der

Beschwerdeführer in den offenen Vollzug ins Massnahmenzentrum [...] übertreten.

Per 14. Oktober 2022 konnte er ein Praktikum bei der Garage [...] in [...] als

Automonteur EFZ beginnen. Da das Praktikum gut verlief, erhielt er eine

Festanstellung und konnte per 1. April 2023 ins Arbeitsexternat (AEX)

übertreten. Er befindet sich nach wie vor in dieser Stufe. Zusätzlich begann er

eine Weiterbildung als technischer Kaufmann.

2.4

Am 4. Juli 2023 beantragte das Amt

für Justizvollzug beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Verlängerung der

stationären Massnahme um drei Jahre. Zuvor hatte es bei Dr. med. I.___,

Fachärztin für Psychiatrie, forensische Sachverständige, ein Gutachten in

Auftrag gegeben. Dieses datiert vom 17. April 2023. Am 4. Mai 2023 erfolgte

eine ergänzende Stellungnahme (auf dieses Gutachten wird nachfolgend näher

eingegangen).

Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt

verlängerte die stationäre Massnahme wie erwähnt mit Nachentscheid vom 30.

Oktober 2023. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers gäbe es keine konkreten Anzeichen dafür, dass sich das

AJUV bei der Auswahl der sachverständigen Person von unsachlichen Kriterien

hätte leiten lassen. Auf das Gutachten sowie auf dessen Ergänzung könne daher

abgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme seien in Übereinstimmung mit

den involvierten Fachstellen nicht als erfüllt zu betrachten. Es könne noch

keine günstige Prognose gestellt werden. Mit dem Beschwerdeführer habe erst

seit dem Jahr 2018 konstruktiv therapeutisch gearbeitet werden können. Seither

habe er sich zwar positiv entwickelt, er zeige einen guten Vollzugsverlauf und

weise wesentliche Fortschritte auf, insbesondere habe er einen Notfallplan in

Zusammenhang mit seiner Bipolar-II-Störung erarbeiten und eine gute

Medikamtencompliance entwickeln können. In anderen, teils deliktrelevanten

Bereichen, sei hingegen eine gewisse Zurückhaltung und Abwehrhaltung

festzustellen, namentlich bezüglich Waffenaffinität und

Borderline-Persönlichkeitsdisposition. Ebenso habe eine ungenügende

Auseinandersetzung mit den Beziehungsdelikten und den Gründen hierfür

stattgefunden. Bei ungünstigen Rahmenbedingungen bestehe langfristig eine

erhöhte Wahrscheinlichkeit für Delikte, die mit einer schweren Beeinträchtigung

der physischen und psychischen Integrität von Dritten einhergehe. Eine weitere

therapeutische Bearbeitung der beim Beschwerdeführer fortbestehenden

deliktrelevanten Problematiken erweise sich damit zur Verbesserung der

Legalprognose als notwendig.

Eine Massnahmenverlängerung sei auch

verhältnismässig. Zunächst seien die genannten, wichtigen Themenbereiche noch

im Rahmen der stationären Massnahme therapeutisch zu bearbeiten. Sodann seien

die vorgesehenen Vollzugslockerungen bzw. konkret das geplante Wohn- und

Arbeitsexternat (WAEX) schrittweise aufzugleisen und zu begleiten. Hinsichtlich

Dauer der Massnahmenverlängerung gehe die Sachverständige von ungefähr drei

Jahren aus. Dies scheine angemessen.

3.

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, Dr. B.___ sei seinerzeit zum Schluss gelangt, eine Verlängerung der

Massnahme um drei Jahre genüge vollends. Ganz offensichtlich sei das AJUV nicht

begeistert gewesen und habe, um dennoch das gewünschte Ziel einer weiteren

Verlängerung zu erreichen, bewusst eine andere Gutachterin berufen. Diese habe

denn auch das bestätigt, was man habe hören wollen. Das Gutachten von Dr. B.___

müsste entweder inhaltlich völlig falsch gewesen sein oder es müsste eine

vorhergesehene Verschlimmerung oder Änderung der Ausgangslage stattgefunden haben.

Dies werde nicht geltend gemacht. In jedem Fall hätte man aber Herr B.___

befragen müssen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2020 vom

Gericht erwähnte Eheproblematik infolge rechtskräftiger Scheidung nicht mehr

bestehe. Der Verlauf der Massnahme sei ausgesprochen gut. Es treffe auch nicht

zu, dass Dr. B.___ hinsichtlich des Delikts aus dem Jahre 2009 von einer

anderen Ausgangslage ausgegangen wäre, je nachdem, ob diesbezüglich von einem

Tötungswillen auszugehen sei oder nicht. Auf Seite 105 des Gutachtens sei

erwähnt, dass selbst bei Annahme eines Tötungswillens bei der Anlasstat 2009

nur von einer moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit gesprochen werden könne. Die

Nichtanhörung von Dr. B.___ durch die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör

und das Fairnessgebot. Ferner verletze die Vorgehensweise die

bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von Gutachten nicht ohne Not

abgewichen werden dürfe. Der Entscheid sei aufzuheben und es sei die

therapeutische Massnahme unter Anwendung des Gutachtens von Dr. B.___ zu

beenden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung unter Einbezug

des Sachverständigen Dr. B.___ zurückzuweisen.

4.

Dazu führte das AJUV im Wesentlichen

aus, Dr. B.___ habe seinerzeit anlässlich der Verhandlung ausgesagt, es handle

sich bei der empfohlenen Verlängerung um drei Jahre um eine grobe Einschätzung.

Die Empfehlungen von ihm seien von der Vollzugsbehörde gewürdigt worden, indem

dem Beschwerdeführer stetig weitere Vollzugsöffnungen gewährt worden seien. Es

sei nicht korrekt, dass das AJUV eine neue Gutachterin bestimmt habe, um ein

«Parteigutachten» zu erhalten. Vom Gutachten von Dr. B.___ sei nicht abgewichen

worden. Es sei jedoch mit der Zeit deutlich geworden, dass die Massnahme bis am

3.

November 2023 nicht als abgeschlossen habe betrachtet werden können, weshalb

ein neues Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Da am Gutachten von

Dr. I.___ keine Mängel hätten erkannt werden können, habe keine Notwendigkeit

bestanden, Dr. B.___ für die Hauptverhandlung vorzuladen. Die betroffene Person

habe keinen Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl. Das Gutachten sei nach den

geltenden wissenschaftlichen Standards erstellt worden und es sei unbestritten,

dass es sich bei Dr. I.___ um eine ausgewiesene Fachperson handle. Ein

positiver Massnahmenverlauf beim Beschwerdeführer werde nicht bestritten, es

bestehe aber weiterhin ein Massnahmenbedarf (Thematiken der Waffenaffinität und

der Borderline-Störung, Verbesserung des Frustrationserlebens).

5.

In der Eingabe vom 24. Januar 2024 liess

der Beschwerdeführer daran festhalten, dass Dr. B.___ eine dreijährige

Verlängerung empfohlen habe und die Vorinstanzen nicht bereit gewesen seien,

Dr. B.___ zu diesem Punkt zu befragen. Das AJUV habe den Gutachter

ausgewechselt, um eine Verlängerung der Massnahme zu erzielen. Von einer

Waffenaffinität könne keine Rede sein und das behauptete Frustrationserleben

enthalte keinen konkreten Bezug. Der fehlende Tötungswille sei für die

Schlussempfehlung von Dr. B.___ nicht relevant gewesen.

6.

Der Beschwerdeführer rügt

insbesondere, das AJUV habe unter Verletzung des Fairnessgebotes resp. von Treu

und Glauben Dr. med. I.___ mit der Begutachtung beauftragt, statt des

Vorgutachters Dr. med. B.___.

6.1

Diesbezüglich ist zunächst

festzuhalten, dass es sich bei Dr. med. I.___ um eine ausgewiesene Fachperson

handelt, die über eine langjährige Erfahrung in der Begutachtung verfügt. Sie

ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. forensische Psychiatrie

und Psychotherapie, arbeitet hauptsächlich als Gutachterin und hat bisher

offenbar bereits 400 bis 500 Gutachten im Bereich der Erwachsenenforensik

erstellt (vgl. Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt). Sie hat sich in ihrem Gutachten zur Notwendigkeit und den

Erfolgsaussichten einer Behandlung, zu Art und Wahrscheinlichkeit weiterer

möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

geäussert. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an ein solches (vgl.

dazu BGE 146 V I E. 3.1).

Es gibt keine Anzeichen dafür, dass das

AJUV in Verletzung des Fairnessgebotes eine Auswechslung des Gutachters

vorgenommen hätte, um einen Verlängerungsantrag stellen zu können. Dem AJUV war

das Ergebnis der Begutachtung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt

und es konnte ihm auch nicht bekannt sein. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass es bei Dr. I.___ eine Begutachtung in Auftrag gab, statt Dr. B.___ um ein

Ergänzungsgutachten zu ersuchen; zumal eine betroffene Person ohnehin keinen

Anspruch auf einen Gutachter ihrer Wahl hat. Ferner ist es nicht unüblich, im

Verlauf einer Massnahme die Begutachtung durch eine andere sachverständige Person

vornehmen zu lassen, sei dies aus Zeitgründen oder um eine Beurteilung durch

eine andere Fachperson zu erhalten, die nochmals exploriert und sich von Neuem

mit der zu begutachtenden Person auseinandersetzt. Dies hat auch Dr. I.___

anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigt. Es entstünden keine

Schwierigkeiten, wenn bei der Verlängerung einer Massnahme ein anderer

Gutachter eingesetzt werde als bei der Anordnung, im Gegenteil (Einvernahme vom

30.

Oktober 2023 Rz 308 ff.).

Es trifft nicht zu, dass das AJUV das

Gutachten von Dr. B.___ nicht als korrekt oder inhaltlich falsch beurteilt

hätte, ist es doch seinen Empfehlungen nachgekommen und hat diese umgesetzt. Im

Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war es lediglich der Meinung,

die Massnahme könne bis zum 3. November 2023 noch nicht als abgeschlossen

gelten, weshalb es im Hinblick auf eine allenfalls zu beantragende Verlängerung

ein neues Gutachten in Auftrag gab. Dass es dieses bei Dr. I.___ einholte ist –

wie erwähnt – nicht zu beanstanden, war das Ergebnis der Begutachtung doch

völlig offen.

Nicht zu beanstanden ist schliesslich

auch, dass die Vorinstanz Dr. B.___ nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen hat.

Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Das Gutachten von

Dr. I.___ ist nach den geltenden wissenschaftlichen Standards erstellt worden

und erfüllt sämtliche Anforderungen an ein solches. Dr. I.___ hat sich mit dem

Gutachten von Dr. B.___ auseinandergesetzt und hat auch an der Hauptverhandlung

nochmals zu dessen Einschätzungen Stellung genommen. Auf das Gutachten und

dessen Ergänzung vom 4. Mai 2023 durfte daher abgestellt werden. Es bestehen

keinerlei Hinweise auf eine Befangenheit oder mangelnde Kompetenz, weshalb auch

kein Anlass bestand, Dr. B.___ ebenfalls zur Hauptverhandlung vorzuladen.

6.2

Der Beschwerdeführer macht wie

erwähnt weiter geltend, Dr. B.___ sei seinerzeit zum Schluss gelangt, eine

Verlängerung der Massnahme um drei Jahre genüge vollends. Es treffe auch nicht

zu, dass Dr. B.___ hinsichtlich des Delikts aus dem Jahre 2009 von einer

anderen Ausgangslage ausgegangen wäre, je nachdem, ob diesbezüglich von einem

Tötungswillen auszugehen sei oder nicht. Auf Seite 105 des Gutachtens sei

erwähnt, dass selbst bei Annahme eines Tötungswillens bei der Anlasstat 2009

nur von einer moderaten Rückfallwahrscheinlichkeit gesprochen werden könne.

Dazu ist festzuhalten, dass Dr. B.___

auf S. 99 des Gutachtens ausführte, für den Fall, dass man bezüglich des

Delikts im Jahr 2009 vollständig vom rechtskräftig festgestellten Sachverhalt

(Erscheinen mit Sturmgewehr und Tötungswillen vor der Haustür von [...])

ausgehe – und das hat man zu tun –, müsse von einer Deliktserie und somit von

einer eher ungünstigen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- bzw.

Tötungsdelikten von Partnerinnen bzw. enger im Kontakt stehenden möglichen

Partnerinnen gesprochen werden. Im Weiteren hat er anlässlich der Verhandlung

vor Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020 erwähnt, der zeitliche

Rahmen von drei Jahren sei eine grobe Einschätzung. Schliesslich hat Dr. I.___

überzeugend und einleuchtend begründet, weshalb ihrer Einschätzung nach noch

eine Verlängerung der Massnahme nötig ist, nämlich, weil gewisse

Problembereiche noch nicht ausreichend haben bearbeitet werden können (vgl. die

nachfolgenden Erwägungen).

7.

Der mit der stationären Behandlung

verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre (Art. 59

Abs. 4 Satz 1 StGB). Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach

fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der

Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters

in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils

höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB). Der Täter wird

gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt

entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben

wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu

erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die

mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Andererseits erfordert die

Verlängerung, dass der fortbestehenden Gefahr durch die Massnahme begegnet

werden kann, mithin dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Gemeint ist

damit eine therapeutische dynamische Einflussnahme, die zu einer Verbesserung

der Legalprognose führt. Eine Verlängerung kann deshalb nur in Betracht gezogen

werden, wenn sich davon eine therapeutische Wirkung in diesem Sinne erwarten

lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.2 mit

Hinweisen).

Die stationäre therapeutische Massnahme

muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das

Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim

Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme

notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber

mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses

Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw.

der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem

Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen

(Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen

gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des

Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen

Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des

Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis

sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant. Die

Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr

weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange

entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen

vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck

erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil

6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen).

8.1

Dr. I.___ kommt in ihrem Gutachten

zum Schluss, der Beschwerdeführer habe zum Tatzeitpunkt an einer

Bipolar-II-Störung (ICD-10: F31.8) gelitten. Es liege das Bild einer gereizten

hypomanen Episode vor. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine

Persönlichkeitsdisposition vor, die als Akzentuierung einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10: F60.31) zu fassen

sei. Aktuell sei der Beschwerdeführer in den strukturierenden Rahmenbedingungen

des offenen Massnahmenvollzugs und unter einer Valproat-Medikation von 2x1000

mg/d psychopathologisch unauffällig. Symptome einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung seien seit Beginn der stationären Massnahme

nicht mehr beschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Anlasstaten habe das Vollbild

einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vorgelegen. Dies beinhalte u.a. eine

erhöhte Impulsivität. Als deliktrelevant sei des Weiteren die Waffenaffinität

des Beschwerdeführers zu nennen. Die Kombination aus einer Bipolar-II-Störung

mit einer Persönlichkeitsdisposition, die in spezifischen Risikosituationen

vermittelt durch eine hypomane Auslenkung ins Vollbild einer

Borderline-Persönlichkeitsstörung regredieren könne, sei eine Besonderheit.

Verglichen mit einer Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung

sowie verglichen mit der entsprechenden Diagnosekategorie falle der

Beschwerdeführer insofern aus dem Rahmen, als aktuell ein weitgehend

unauffälliger psychischer Befund vorliege, dessen Stabilität aber aufgrund der

Vorgeschichte erst noch umfassend in Belastungssituationen erprobt werden

müsse.

Die Rückfallwahrscheinlichkeit könne

durch die Behandlung in hohem Mass reduziert werden. Die Behandlung bestehe aus

einer stimmungsstabilisierenden und antiimpulsiven Medikation mit Valproat in

Kombination mit einer langwährenden monitorisierenden Einzelpsychotherapie. Das

Setting im Massnahmenzentrum [...] sei dafür geeignet. Sie, die Gutachterin, stimme

in ihrer Einschätzung betreffend Behandlungsbedarf und Vollzugsverlauf mit der

behördlichen Vollzugsplanung und dem Vollzugsplan überein. Der im Vollzugsplan

vom 12. April 2022 beschriebene Veränderungs- und Kontrollbedarf habe sich

bewährt und bedürfe aktuell keiner Anpassung. Ein Übertritt ins WAEX in der

Jahresmitte 2023 wäre aus gutachterlicher Sicht in Anbetracht der noch

durchzuführenden Belastungserprobung und der noch vor Übertritt ins WAEX zu

bearbeitenden Therapieinhalte deutlich zu früh. Aus heutiger Sicht wäre ein

Übertritt ins WAEX bei gutem Verlauf im Frühling 2024 anzustreben. Hinsichtlich

der deliktrelevanten Risikofaktoren, die die Bipolar-II-Störung mit sich

bringe, bestehe beim Beschwerdeführer ein intrinsisches und tiefgreifendes

Risikobewusstsein, hinsichtlich der deliktrelevanten Risikofaktoren, die die

Borderline-Persönlichkeitsdisposition mit sich bringe, bestehe noch kein

entsprechendes Risikobewusstsein. Strategien bezüglich Risikomanagement sollten

mit ihm noch erarbeitet werden. Gleiches gelte für den gesamten

deliktrelevanten Komplex der Waffenaffinität.

In Bezug auf das Rückfallrisiko für

erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdelikts hält die

Gutachterin fest, dieses liege bei der Risikogruppe 4, der der Beschwerdeführer

nach dem VRAG zuzuordnen sei, innerhalb von 7 Jahren bei 17 % und innerhalb von

10.

Jahren bei 31 %. Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen seien

das Auftreten hypomaner Auslenkungen und / oder eine Regression der

Persönlichkeit auf Borderline-Niveau. Auch ohne gleichzeitige hypomane Episode

sei in konflikthaften Beziehungssituationen eine Regression auf Borderline-Niveau

möglich und könne dann vor dem Hintergrund der zugleich bestehenden Waffenaffinität

auch risikoträchtig hinsichtlich strafbarer Handlungen werden. Unter den

gegenwärtigen Rahmenbedingungen der stationären Massnahme bei gleichzeitiger

hochdosierter Valproat-Medikation sei das Auftreten dieser Risikofaktoren

gering. Langfristig in den nächsten 3 Jahren und darüber hinaus sei das

Auftreten der individuellen bzw. klinischen Risikofaktoren abhängig von einer

Fortführung der Valproat-Medikation (möglicherweise auch nur in einer Dosierung

von zweimal 800 mg/d) sowie dem Erreichen stabiler Lebensbedingungen (Wohnort,

Partnerschaft, Arbeit). Als situative / umweltbezogene Risikofaktoren seien bei

dem gegenwärtigen Behandlungsstand die Aufnahme neuer erotischer Beziehungen,

konflikthafte Partnerschaften, tatsächliche oder befürchtete Trennungssituationen

oder Ablehnung durch Wunschpartnerinnen zu nennen, aber auch die Faktoren, die

geeignet seien, die Bipolar-II-Störung zu triggern und die im Notfallplan des

Beschwerdeführers bereits zusammengefasst worden seien. Auch erneuter

Cannabiskonsum könnte einen Risikofaktor darstellen. Im Fall einer ungünstigen

Entwicklung wäre mit Drohungen und Körperverletzungsdelikten im Rahmen von

Partnerschaftskonflikten mit einer moderaten Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Mit

gefährlichen Körperverletzungsdelikten bzw. Tötungsdelikten wäre mit einer

niedrigen Wahrscheinlichkeit zu rechnen, die, wie schon vom Vorgutachter

eingeschätzt, bei 5 % liegen dürfte.

Schliesslich hält die Gutachterin in

Bezug auf den weiteren Verlauf fest, die medikamentöse Behandlung habe

innerhalb des gesamten Behandlungssettings einen zentralen Stellenwert. Falle

sie weg, sei die Wahrscheinlichkeit für eine affektive Dekompensation, aber

insbesondere auch für eine Regression auf Borderline-Niveau mit einer mittelgradigen

Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Für den weiteren Verlauf und insbesondere für

die Vorbereitung des sozialen Empfangsraums erscheine ausserdem der Einbezug

der Primärfamilie im Sinne einer umfassenden Psychoedukation sinnvoll. Die

Erfolgsaussichten der skizzierten Interventionen beurteile sie als gut.

Problematisch sei für den Beschwerdeführer sicherlich das Akzeptieren eines

längeren Zeitraums im stationären Setting des Massnahmenzentrums [...]. Dies

scheine aber unter klinischen und delikttherapeutischen Gesichtspunkten

erforderlich. Hinsichtlich des Wohnexternats sei zu bedenken, dass die

deliktrelevante Borderline-Symptomatik des Beschwerdeführers 2012 exazerbiert sei,

nachdem er erstmals in seinem Leben allein gewohnt habe. Dem Beschwerdeführer

sei die Problematik des Alleinwohnens in der Exploration nicht präsent gewesen.

Vorgängig sollte eine AEX absolviert werden. Ausserdem sollten die bereits

skizzierten deliktrelevanten Themen in der Einzeltherapie erschöpfend behandelt

werden. Schliesslich sollte bis zum Beginn des WAEX ein höheres Mass an Transparenz

im Hinblick auf die deliktrelevanten Sachverhalte erreicht werden. Realistisch

erscheine aus heutiger Sicht der Übertritt ins WAEX im Frühjahr 2024. Zuvor

könnten bei weiterhin gutem Verlauf im Sinne weitreichender Belastungserprobung

weitere Lockerungsschritte realisiert werden.

Die stationäre Massnahme könne im

November 2023 nicht als abgeschlossen betrachtet werden. Eine Verlängerung der

Massnahme sei notwendig, um die bereits umfassend skizzierten weiteren

Therapiethemen noch im stationären Setting zu bearbeiten und um noch im

stationären Setting einen Reduktionsversuch von Valproat durchzuführen und

schliesslich um die psychische Stabilität und Belastbarkeit des

Beschwerdeführers in weiteren Übungsfeldern, nicht zuletzt im Bereich

partnerschaftlicher und erotischer Beziehungen, zu erproben.

8.2

Bezüglich der konkreten Dauer einer

Verlängerung resp. einer Präzisierung nahm das AJUV nochmals Kontakt mit der

Gutachterin auf. Dabei erwähnte sie telefonisch, aus ihrer Sicht müsse klar

gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bereits ganz

viel geschafft habe. Jedoch sei davon auszugehen, dass es in den kommenden

Zeiten zu Krisen kommen werde. Sie schlage konkret vor, dass das AEX bis

Frühjahr 2024 fortgeführt werde und bei weiterhin positivem Verlauf und

Bearbeitung der im Gutachten dargelegten Punkte in der Therapie sodann ein

Wechsel in eine Institution im Rahmen eines WAEX für rund eineinhalb Jahre

stattfinde. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer weiterhin gut

monitorisiert werden könne, denn von ihm sei keine grosse Transparenz zu

erwarten. Je länger man ein Auge auf ihn habe, desto besser sei das für ihn

(insbesondere mit Blick auf eine mögliche Partnerschaft). Bei weiterhin gutem

Verlauf könne sodann ein weiterer Wechsel in eine eigene Wohnung für ca. ein

Jahr erfolgen, womit dann eine bedingte Entlassung im Herbst 2026 möglich wäre.

In der schriftlichen Präzisierung vom 4.

Mai 2023 führte Dr. I.___ aus, das WAEX sollte in einer Institution beginnen,

in der trotz der grösseren Freiräume noch die tägliche Einbindung in den

betreuenden Kontakt zu professionellen Bezugspersonen gegeben sei. Nach etwa

eineinhalb Jahren könnte sich dann eine betreute Phase in einer eigenen Wohnung

anschliessen, sodass aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Massnahmenverlängerung

um drei Jahre bis Sommer 2026 sinnvoll sei.

8.3

Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Vorinstanz hat Dr. I.___ ihre Einschätzungen im Gutachten bestätigt. Es sei

sinnvoll, dass der Beschwerdeführer weiterhin professionell begleitet werde in

dieser jetzigen Situation. Er habe mit sehr viel Einsatz und sehr viel

Engagement eine gute Arbeitsstelle gefunden. Dadurch sei er jetzt auch viel

ausser Haus. Es sei aber dennoch so, dass es weiterhin Kontakt gebe mit den Mitarbeitenden

in der Milieutherapie, wenn er zurückkomme. Dort werde beschrieben, dass trotz

der sehr hohen Valproat-Medikation, die er habe, eine hohe Emotionalität und

hohe Frustrationsbereitschaft vorhanden sei. Die er auch äussere, mitunter in

einer heftigen Weise. Sie sei überrascht, dass er sich zusätzlich zu diesen

Anforderungen jetzt noch eine Ausbildung auflade. Der Beschwerdeführer wolle

das Valproat weiterhin in dieser Dosierung nehmen. Dies sei sicherlich in

Ordnung, es bedeute aber auch, dass die Erprobungsphase, die begleitete

Erprobungsphase, jetzt unter Bedingungen stattfinde, die es später so

wahrscheinlich nicht geben werde. Sie gehe davon aus, dass der

Beschwerdeführer, wenn er ganz in Freiheit sei, das Valproat sicher reduzieren

werde. Dadurch sei wieder eine erhöhte erotische und sexuelle Ansprechbarkeit

gegeben, aber auch eine verstärkte emotionale Auslenkbarkeit auch im Hinblick

auf Aggressivität und Impulsivität. Dann könne man dies nicht so engmaschig wie

das jetzt der Fall sei bearbeiten. Und schliesslich sei da noch die

Waffenaffinität. Es gebe also therapeutisch weiterhin Bearbeitungsbedarf. Der

Therapieverlauf sei positiv. Eine gute Nachricht sei auch, dass sich der

Beschwerdeführer bei der Arbeit gut bewähre.

Auf Frage, was sie mit einer

Verlängerung bezwecke, sagte die Gutachterin aus, dass das, was sie legalprognostisch

für sehr relevant halte, noch bearbeitet werden könne, während der

Beschwerdeführer in [...] sei. Das seien zum einen die Aspekte der

Borderline-Akzentuierung und es seien vor allem die Aspekte der

Waffenaffinität. Die Hoffnung sei auch, dass der Beschwerdeführer mit grösseren

Lockerungen und mehr Zeit, die ihm zur Verfügung stehe, auch wieder mehr in

private Beziehungen, erotisch sexuelle Beziehungen, gehen würde und dass man

auch dies im stationären Rahmen begleiten könne. Man müsse bedenken, dass die

eigentliche Risikosituation beim Beschwerdeführer noch gar nicht eingetreten

sei. Dass er nämlich wieder in einer Partnerschaft sei und es dort krisenhafte

Zuspitzungen gebe. Sie sehe erhebliche Probleme, wenn der Beschwerdeführer

abrupt in eine Situation entlassen würde, ohne dass er noch täglichen Kontakt

zu professionellen Helfern hätte. Was sie überhaupt nicht sehe sei, dass man

den Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung direkt entlassen könnte oder zu

seiner Schwester.

Auf den Unterschied zum Gutachten von

Dr. B.___ angesprochen, erwähnte die Gutachterin, es gebe da eigentlich keine

sehr grossen Widersprüche. Sie seien diagnostisch einig und letzten Endes auch

legalprognostisch. Dr. B.___ habe ja auch beschrieben, dass er, wenn das Urteil

auch im Hinblick auf das Delikt von 2009 seine Gültigkeit haben solle, die

Legalprognose auch eher belastet sehe. Und dann komme er auf die gleiche

legalprognostische Belastung wie sie. Der Tatvorwurf im Hinblick auf das Delikt

2009.

habe sich dahingehend bzw. dadurch bestätigt, dass sich eben diese

Inkonsistenzen im Hinblick auf die Waffen und das Sturmgewehr gezeigt hätten in

der Exploration und im Aktenstudium. Insofern gebe es eigentlich keine belangvolle

Dissonanz zum Gutachten von Dr. B.___. Bei Annahme des Sachverhalts eines

Tötungswillens auch bei der Anlasstat 2009 sei von einer insgesamt eher

ungünstigen Prognose auszugehen, das habe Dr. B.___ gesagt. Und dann sollte der

Beschwerdeführer eben adäquat weiter behandelt werden. Das heisse schon, dass

man in diesem Zusammenhang von längeren Zeiten und intensiverer Therapie

ausgehen müsse.

9.

Gestützt auf diese schlüssigen und

fundierten Einschätzungen der Gutachterin geht die Vorinstanz berechtigterweise

davon aus, die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers

aus der stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB könnten vorliegend noch nicht

als erfüllt erachtet werden. Dem Beschwerdeführer kann noch keine günstige

Prognose gestellt werden. Das Arbeitsexternat verläuft zwar sehr positiv und

der Beschwerdeführer konnte grosse Fortschritte erzielen, insbesondere was den

Umgang mit der Bipolar-II-Störung anbelangt und im Hinblick auf die sehr

relevante Medikamentencompliance. In anderen, ebenso deliktrelevanten Bereichen,

zeigt er indessen noch Defizite, die bearbeitet werden müssen.

Dies gilt gemäss Dr. I.___ zunächst

bezüglich der Waffenaffinität. Der Beschwerdeführer sagte dazu vor der

Vorinstanz aus, dies sei ausreichend thematisiert worden, Dr. I.___ hat

indessen überzeugend ausgeführt, weshalb dies ihrer Meinung nach nicht so ist.

Es gebe gravierende Inkonsistenzen diesbezüglich. So sagte der Beschwerdeführer

gegenüber der Gutachterin aus, Waffen hätten ihn schon interessiert (in

Jugendjahren), er habe Waffen und (illegale) Messer gekauft und diese zum Teil

als Dekoration im Zimmer aufgehängt, während er bezüglich der Tat aus dem Jahr

2009.

erwähnte, er habe damals noch kein Sturmgewehr gehabt. Auch bei Dr. B.___

hatte er ausgesagt, er habe nie ein Sturmgewehr besessen, er sei nie vor der

Tür von F.___ mit einer geladenen Waffe gestanden und könne nicht verstehen,

wenn das Gericht aufgrund der Berichte und der festgehaltenen Befunde im

Arztbericht davon ausgehe, dass dies so gewesen sei. Tatsächlich gibt es aber

einen Kaufvertrag über ein Sturmgewehr, datiert vom 16. April 2008 (Gutachten

S. 43, 46). Schliesslich führte er bei der Tat im Jahre 2012 eine Pistole, Gasmaske,

Schlagringe, Pfefferspray und Kabelbinder mit. Dr. I.___ geht daher

berechtigterweise davon aus, dass dieser gesamte Bereich ebenso wie frühere

Tötungsfantasien umfassend thematisiert werden müssten. Denn hinsichtlich

Waffenaffinität stünden verleugnende Tendenzen, Rationalisierungen und

Bagatellisierungen neben einem teilweise offenen Bericht und dezidierten

Falschaussagen (Gutachten S. 78). Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor

Vorinstanz hat sie nochmals darauf hingewiesen, dass es bezüglich dieses

Sturmgewehrs einen Kaufvertrag gebe, der ein Jahr vor der Tat im Jahr 2009

datiere, der Beschwerdeführer dies aber dezidiert verneine. Wenn die

Waffenaffinität so viel bearbeitet worden wäre, wie dies der Beschwerdeführer

erwähne, sei es für sie nicht schlüssig, weshalb er es nicht wisse. Ein anderer

Punkt, der die Waffenaffinität angehe, sei die Handhabung von Gasmaske,

Butterfly-Messer, Kabelbinder, die er bei den Delikten im Jahr 2012 mitgeführt

habe und wo er ihr gegenüber gesagt habe, dass dies immer schon so

zusammengepackt im Auto gewesen sei, was nicht zutreffe. Da müsse man sich

fragen, weshalb. Weshalb führe er all diese Dinge mit sich. Das klinge unklar

und der Beschwerdeführer habe sich damit offenkundig vorher nicht

auseinandergesetzt. Für diese Thematik habe sie eine längere Zeit veranschlagt,

in einer stabilen therapeutischen Situation, da damit letzten Endes so viel

verbunden sei (Hauptverhandlung, Rz 122 ff., 195 ff.).

Ebenso sieht Dr. I.___ noch

Therapiebedarf bezüglich der Borderline-Persönlichkeitsdisposition.

Diesbezüglich erwähnt der Beschwerdeführer, er denke, dass dies zugetroffen

habe, als er jung gewesen sei, jetzt, also im Alltag, merke er nichts davon

(Aussagen an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz Rz 186 ff.). Dr. I.___ ist

indessen der Auffassung, diese Aspekte müssten noch bearbeitet werden, zum

Beispiel im Hinblick auf die Auswirkungen der

Borderline-Persönlichkeitsdisposition auf die lebensgeschichtliche Entwicklung,

insbesondere aber im Hinblick auf die schwerwiegenden deliktrelevanten Aspekte

und die Risikofaktoren, die zu einer neuerlichen Regression auf

Borderline-Niveau beitragen könnten. In der Exploration sei der Eindruck

entstanden, dass sich der Beschwerdeführer bislang relativ ausschliesslich auf

die mit der Bipolar-II-Störung verbundenen Risikofaktoren fokussiert habe

(Gutachten S. 84). Vor der Vorinstanz führte sie aus, ein zentrales,

dynamisches Problem bei der Borderline-Persönlichkeitsakzentuierung sei dieses

Gefühl von innerer Leere. Dies sei damals delikt-dynamisch ein wesentlicher

Punkt gewesen; dass der Beschwerdeführer diese innere Leere erlebt habe und

diese nicht habe ertragen können und ihn dazu gebracht habe, in der hier

bekannten Weise zu reagieren. Dass er sich jetzt im Alltag so viel auflade,

nicht nur die Arbeit, sondern auch die Zusatzausbildung, sei unter

therapeutischen Aspekten eher schwierig und es mache sehr den Eindruck, als

wenn es weiter darum ginge, sich mit sehr viel Aktion einer inneren Leere nicht

stellen zu müssen (Rz 105 ff.). An anderer Stelle weist die Gutachterin darauf

hin, dass beim Beschwerdeführer trotz der sehr hohen Valproat-Medikation, die

er habe, doch eine hohe Emotionalität und hohe Frustrationsbereitschaft

vorhanden sei, die er auch äussere, mitunter in einer heftigen Weise, wütende,

teils auch hasserfüllte Äusserungen. Er entlade sich quasi und danach sei es

auch wieder gut. Dies sei ein Bereich, wo man sehen könne, dass noch viel an

heftiger Auswindbarkeit vorhanden sei, wie man es bei einer

Borderline-Disposition, wie er sie habe, auch erwarten könne. Das müsse man

weiter beobachten (Rz 64 ff., vgl. dazu auch die Ausführungen in der

Vollzugskoordinationssitzung 7 vom 10. Mai 2023).

Zusammenfassend kann der

Beschwerdeführer somit noch nicht aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen werden. Die Prognose in Bezug auf Gewaltdelikte erscheint

immer noch belastet. Die Gutachterin geht wie erwähnt betreffend das

Rückfallrisiko hinsichtlich erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen eines

Gewaltdelikts bei der Risikogruppe 4, zu der der Beschwerdeführer nach dem VRAG

zuzuordnen ist, innerhalb von 7 Jahren von 17 % und innerhalb von 10 Jahren von

31.

% aus. Das Auftreten der erwähnten Risikofaktoren (konflikthafte

Beziehungssituation, Absetzen der Medikation, neuerlicher Cannabiskonsum,

Regression der Borderline-Symptomatik) ist unter den konkreten, kontrollierten

Bedingungen zwar gering, dies wäre es aber nicht bei einer sofortigen

(bedingten) Entlassung. Die erwähnten Thematiken sind daher vorgängig noch zu

bearbeiten. Dass der Beschwerdeführer therapiefähig und auch therapiewillig

ist, bedarf keiner weiteren Begründung, auch wenn er (verständlicherweise) eine

gewisse Therapiemüdigkeit geltend macht. Es ist davon auszugehen, dass sich die

erwähnten Problematiken in einer weiterführenden Therapie bearbeiten lassen.

Dispositiv

Mit einer Weiterführung der Massnahme sind demnach Behandlungsfortschritte zu

erwarten, womit die Gefahr erneuter mit der psychischen Störung des

Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen verringert

werden kann. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären

Massnahme nach Art. 59 StGB sind demnach gegeben.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass auch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung

der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) anlässlich ihrer Sitzung vom

25. Juli 2022 beim Beschwerdeführer zwar eine insgesamt günstige Entwicklung

feststellte, insbesondere aber sein Dominanzfokus, seine erhöhte Kränkbarkeit,

seine dysfunktionale Beziehungsgestaltung und seine Waffenaffinität sowie die

nach wie vor vorhandenen rigiden Ansichten (Frauenbild) im therapeutischen

Prozess weiter thematisiert und bearbeitet werden müssten.

10. Zu prüfen bleibt die

Verhältnismässigkeit der Massnahmenverlängerung.

Im Rahmen der stationären Massnahme sind

zunächst die Themenbereiche der Waffenaffinität und der

Borderline-Persönlichkeitsdisposition therapeutisch zu bearbeiten. Weiter sind

die geplanten Vollzugslockerungen bzw. das WAEX aufzugleisen und zu begleiten

und schliesslich das Wohnen in einer eigenen Wohnung. Es ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer im Frühjahr dieses Jahres in ein Wohnexternat

übertreten kann. Sollte dieses – und auch weiterhin das Arbeitsexternat – sowie

die Bearbeitung der Problematiken der Waffenaffinität und der

Borderline-Akzentuierung gut verlaufen, könnte er nach rund eineinhalb Jahren in

eine eigene Wohnung umziehen, d.h. im Herbst 2025. Dieser Zeithorizont erlaubt

eine gewissenhafte Begleitung. Mögliche Risikofaktoren, die mit dieser

Lockerung verbunden sind, könnten beobachtet und wenn nötig bearbeitet werden.

Es rechtfertigt sich aber auch, die Begleitung und Überprüfung noch während

eines weiteren Jahres nach dem Einzug in eine eigene Wohnung

aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer mit diesen

Öffnungen adäquat umgehen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche

Risikosituation beim Beschwerdeführer noch gar nicht eingetreten ist, nämlich,

dass er wieder eine Partnerschaft eingeht und es in dieser eine krisenhafte

Zuspitzung geben könnte (die Ehe resp. Scheidung von J.___ erfolgte im

geschlossenen Massnahmenvollzug). Auch in beruflicher Hinsicht könnte es

Schwierigkeiten geben, bezüglich derer es wichtig wäre, dass sich der

Beschwerdeführer noch an professionelle Helfer und Unterstützer wenden kann

resp. diese eingreifen können, wenn sich eine ungünstige Entwicklung abzeichnen

sollte. Schliesslich könnte während dieser Zeitdauer allenfalls auch ein

Versuch mit einer Reduktion der Valproatdosis unternommen werden. So ist mit

der Gutachterin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit auf

längere Sicht angesichts der von ihr geschilderten Nebenwirkungen wohl kaum eine

derart hohe Dosis wird aufrechterhalten wollen. Auf diese Weise könnte die

Reduktion noch unter entsprechender Begleitung erprobt werden (vgl. Einvernahme

der Gutachterin vor Vorinstanz Rz 81 ff.).

Die Verlängerung der Massnahme um drei

Jahre erweist sich daher als verhältnismässig. Dies insbesondere vor dem

Hintergrund der Art und Schwere der drohenden Straftaten bzw. der Bedeutung der

gefährdeten Rechtsgüter sowie des Ausmasses der diesbezüglichen Rückfallgefahr.

Ergänzend anzufügen ist, dass der

Beschwerdeführer, bei aller Härte, die er angesichts einer Verlängerung der

Massnahme empfindet, zu beachten hat, dass er bereits grosse Freiheiten

geniesst. Er hat Beziehungs- und Sachurlaube. Er befindet sich in einem

Arbeitsexternat, absolviert eine Zusatzausbildung, es ist in Bälde ein

Wohnexternat geplant und dann ein Umzug in eine eigene Wohnung. Selbstverständlich

ist dabei zu berücksichtigen, dass dies in erster Linie aufgrund seines eigenen

Engagements so ist und weil er in Bezug auf eine Medikamenteneinnahme eine

grosse Compliance zeigt. Nichts desto trotz kann nicht von einer übermässig

grossen Einschränkung gesprochen werden, wenn eine Verlängerung der Massnahme

erfolgt; dies insbesondere auch im Kontext einer 19-jährigen Freiheitsstrafe.

11. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet. Der Nachentscheid des Amtsgerichts von

Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Oktober 2023 ist zu bestätigen.

12. Gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110)

hat eine allfällige Beschwerde in Strafsachen im Umfang der Begehren

aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine

unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht.

Für diesen Fall ist somit Sicherheitshaft anzuordnen, zu vollziehen im

bisherigen Setting des Massnahmenvollzugs und mit den erwähnten

Vollzugslockerungen.

13. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen

die Parteien die Kosten des Rechtsmittel-verfahrens nach Massgabe ihres

Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die

Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung,

wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

Der Beschwerdeführer unterliegt, sodass

er kostenpflichtig wird. Das Nachverfahren vor Amtsgericht

Bucheggberg-Wasseramt und das Beschwerdeverfahren sind Folge der ursprünglichen

Straftat. Eine adäquat kausale Verursachung der Kosten durch den

Beschwerdeführer ist daher gegeben. Er hat folglich die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten von total CHF 6'970.00 und die Kosten des vorliegenden

Verfahrens von total CHF 1'800.00 zu bezahlen.

Eine Parteientschädigung ist bei diesem

Ergebnis nicht zuzusprechen, weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für

das vorliegende Beschwerdeverfahren (Advokat Stefan Suter ist privater

Verteidiger des Beschwerdeführers).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die für A.___ mit Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. November 2015 angeordnete und

mit Entscheid des Amtsgerichts von Bucheggberg-Wasseramt vom 18. Februar 2020

um drei Jahre verlängerte stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB

wird mit Wirkung ab 4. November 2023 um drei Jahre verlängert.

3. Für den Fall, dass gegen diesen

Beschluss eine Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, wird zur Sicherung des

Massnahmenvollzugs Sicherheitshaft angeordnet, zu vollziehen im bisherigen

Setting des Massnahmenvollzugs.

4. A.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00, total CHF

6'970.00, zu bezahlen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 1'800.00 hat A.___ zu bezahlen.

6. Dem Beschwerdeführer steht weder für das

erstinstanzliche Verfahren noch für dasjenige vor Obergericht,

Beschwerdekammer, eine Parteientschädigung zu.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier