Lexipedia

Entscheid

BKBES.2024.52

Entschädigung / Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2024

12. April 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 12. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad

Melunovic Marini,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

/ Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2024

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Juli 2021 eröffnete die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 wurde der

Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig

gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00

sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

2. Der mittlerweile anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer erhob am 21. Dezember 2021 Einsprache gegen den

Strafbefehl. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar

2021, wonach die Einsprache zu begründen sei, reichte der Verteidiger am 26.

Januar 2022 die Einsprachebegründung ein.

3. Mit Verfügung vom 10. März 2022

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein

(Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art.

429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten

des Staates Solothurn (Ziff. 4).

4. Der Beschwerdeführer erhob am 25.

März 2022 Beschwerde gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung

vom 10. März 2022 und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung in der

Höhe von CHF 733.45.

5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022

(BKBES.2022.46) wies die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde ab.

Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen und ihm die Kosten

des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für den detaillierten Sachverhalt sowie die

Erwägungen wird auf die Verfügung und die Akten verwiesen.

6. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_21/2022) gut, hob die Verfügung des

Obergerichts vom 8. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht erwog in seinem

Entscheid folgendes:

«2.1 Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere Anspruch auf

Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den

Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre

Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.

429.

Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten

Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen

Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_1282/2021

vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Einer

beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt,

wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei

Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an

sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden

können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E.

4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im

Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu

Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen

Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem

komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht

gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich

selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies

gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei

blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden,

dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art

von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die

Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des

Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls

insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die

persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu

berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile

6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E.

3.3.1; je mit Hinweisen).

Ob der Beizug eines Anwalts und der von

diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte

darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die

Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann,

ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es

auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der

vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte

Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6;

Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni

2022.

E. 2.2.1). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs

einer Verteidigung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt

waren (Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom

28.

Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

2.2

Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO sind

Einsprachen gegen Strafbefehle zwar zu begründen; ausgenommen ist jedoch gerade

die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprachemöglichkeit soll der

beschuldigten Person nicht durch das Erfordernis einer Begründung erschwert

werden (Michael Daphinoff, in; Basler Kommentar, 3. Aufl., 2023, N. 36 zu Art.

354.

StPO; Gillieron/Killias, in: Commentaire romand, Code de procedure penale

suisse, 2. Aufl., 2019, N. 6 zu Art. 354 StPO; je unter Hinweis auf die

Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,

BBI 2006 1291).»

2.

Zu den konkreten Erwägungen des

Obergerichts führte das Bundesgericht sodann aus was folgt:

«2.4 Diesen Ausführungen kann nicht

gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst einen verurteilenden

Strafbefehl erhalten hat, in dem ihm Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen

vorgeworfen worden ist, mandatierte er einen Rechtsanwalt. Auf dessen

Einsprache hin forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw. den

Rechtsanwalt auf, die Einsprache entgegen der Bestimmung von Art. 354 Abs. 2

StPO und damit ausserhalb der gesetzlich gesehenen Abläufe zu begründen. Die

Staatsanwaltschaft konnte in der Folge bei ihrem Einstellungsentscheid auf die

geordnete und auf den konkreten Deliktsvorwurf fokussierte Tatsachendarstellung

abstellen, die ein professioneller Rechtsvertreter in der staatsanwaltlich

eingeforderten Einsprachebegründung vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer unter

diesen Umständen vorzuwerfen, die Sache sei klar bzw. wenig komplex, weshalb

sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung erübrige, hat etwas in sich

Widersprüchliches, ist doch die Klarheit gerade dem Umstand zu verdanken, dass

sich ein professioneller Verteidiger des Falles angenommen hat. Das gilt umso

mehr, als Tatbestände wie namentlich Urkundenfälschung und Figuren wie

Mittäterschaft und Gehilfenschaft im Raum standen. Damit kann aber dem

Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte

nach Treu und Glauben nicht verweigert werden.»

3.

Im Sinne der Erwägungen des

Bundesgerichts ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2022

gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm zu Unrecht eine Entschädigung

verweigert. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 2.98 Stunden ist

dabei ohne Weiteres angemessen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 733.45

(2.98 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 5.40 und MwSt. von

CHF 52.45).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der

Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.

In der Honorarnote vom 8. April 2022 macht der Rechtsanwalt einen Aufwand von

4.55

Stunden geltend. Das ist ebenfalls angemessen. Einzig zu korrigieren sind

zwei Rechenfehler: Der am 15. März 2022 verbuchte Aufwand von 0.5 Stunden

entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 einem Betrag von

CHF 110.00 und nicht – wie in der Honorarnote verrechnet –

CHF 150.00. Ebenso beträgt das Honorar für den am 8. April 2022 verbuchte

Aufwand bei 0.25 Stunden CHF 55.00 und nicht CHF 75.00. Damit ergibt

sich eine Entschädigung von CHF 1'081.75 (4.55 Stunden à CHF 220.00, Auslagen

von CHF 3.40 und 7.7 % MwSt. von CHF 77.35).

5.

Da im Neubeurteilungsverfahren

mangels Schriftenwechsels keine weiteren Aufwände generiert wurden, entfällt

eine Entschädigung für dieses Verfahren.

Insgesamt beträgt die

Parteientschädigung für sämtliche Verfahren damit CHF 1'815.20, zahlbar

durch die zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.

Sowohl die Kosten des Beschwerde- wie

auch des Neubeurteilungsverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang vom Staat

zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde von A.___ vom 25. März

2022 wird gutgeheissen.

2. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt

Kenad Melunovic Marini, Aarau, wird für das Verfahren vor der

Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Solothurn eine

Entschädigung von total CHF 1'815.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen

(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses

Urteils).

3. Die Kosten des Beschwerde- sowie des

Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Schmid