BKBES.2024.52
Entschädigung / Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2024
12. April 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad
Melunovic Marini,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
/ Bundesgerichtsurteil vom 21. März 2024
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Juli 2021 eröffnete die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer). Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 wurde der
Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 160.00
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.
2. Der mittlerweile anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer erhob am 21. Dezember 2021 Einsprache gegen den
Strafbefehl. Gestützt auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar
2021, wonach die Einsprache zu begründen sei, reichte der Verteidiger am 26.
Januar 2022 die Einsprachebegründung ein.
3. Mit Verfügung vom 10. März 2022
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
des Verdachts der Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen vollumfänglich ein
(Ziff. 1). Es wurde keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art.
429 Abs. 1 StPO ausgerichtet (Ziff. 3), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten
des Staates Solothurn (Ziff. 4).
4. Der Beschwerdeführer erhob am 25.
März 2022 Beschwerde gegen die vorgenannte Ziffer 3 der Einstellungsverfügung
vom 10. März 2022 und beantragte die Ausrichtung einer Entschädigung in der
Höhe von CHF 733.45.
5. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022
(BKBES.2022.46) wies die Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerde ab.
Dem Beschwerdeführer wurde keine Entschädigung zugesprochen und ihm die Kosten
des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Für den detaillierten Sachverhalt sowie die
Erwägungen wird auf die Verfügung und die Akten verwiesen.
6. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2024 (7B_21/2022) gut, hob die Verfügung des
Obergerichts vom 8. Juni 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht erwog in seinem
Entscheid folgendes:
«2.1 Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO insbesondere Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte. Nach Abs. 2 desselben Artikels prüft die Strafbehörde den
Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre
Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.
429.
Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind (BGE 142 IV 45 E. 2.1; Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_1282/2021
vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni 2022 E. 2.2.1). Einer
beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt,
wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Deshalb wird bei
Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen schon der Beizug eines Anwalts an
sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden
können (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E.
4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.3.1). Zu beachten ist, dass es im
Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu
Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen
Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem
komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht
gewohnt sind, eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich
selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies
gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Selbst bei
blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden,
dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art
von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die
Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind sodann neben der Schwere des
Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls
insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die
persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu
berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile
6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom 28. Februar 2022 E.
3.3.1; je mit Hinweisen).
Ob der Beizug eines Anwalts und der von
diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte
darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die
Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann,
ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es
auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der
vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte
Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6;
Urteile 7B_12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.1.1; 6B_380/2021 vom 21. Juni
2022.
E. 2.2.1). Massgebend für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs
einer Verteidigung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt
waren (Urteile 6B_1282/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; 6B_73/2021 vom
28.
Februar 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
2.2
Gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO sind
Einsprachen gegen Strafbefehle zwar zu begründen; ausgenommen ist jedoch gerade
die Einsprache der beschuldigten Person. Die Einsprachemöglichkeit soll der
beschuldigten Person nicht durch das Erfordernis einer Begründung erschwert
werden (Michael Daphinoff, in; Basler Kommentar, 3. Aufl., 2023, N. 36 zu Art.
354.
StPO; Gillieron/Killias, in: Commentaire romand, Code de procedure penale
suisse, 2. Aufl., 2019, N. 6 zu Art. 354 StPO; je unter Hinweis auf die
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBI 2006 1291).»
2.
Zu den konkreten Erwägungen des
Obergerichts führte das Bundesgericht sodann aus was folgt:
«2.4 Diesen Ausführungen kann nicht
gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst einen verurteilenden
Strafbefehl erhalten hat, in dem ihm Gehilfenschaft zur Fälschung von Ausweisen
vorgeworfen worden ist, mandatierte er einen Rechtsanwalt. Auf dessen
Einsprache hin forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer bzw. den
Rechtsanwalt auf, die Einsprache entgegen der Bestimmung von Art. 354 Abs. 2
StPO und damit ausserhalb der gesetzlich gesehenen Abläufe zu begründen. Die
Staatsanwaltschaft konnte in der Folge bei ihrem Einstellungsentscheid auf die
geordnete und auf den konkreten Deliktsvorwurf fokussierte Tatsachendarstellung
abstellen, die ein professioneller Rechtsvertreter in der staatsanwaltlich
eingeforderten Einsprachebegründung vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer unter
diesen Umständen vorzuwerfen, die Sache sei klar bzw. wenig komplex, weshalb
sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung erübrige, hat etwas in sich
Widersprüchliches, ist doch die Klarheit gerade dem Umstand zu verdanken, dass
sich ein professioneller Verteidiger des Falles angenommen hat. Das gilt umso
mehr, als Tatbestände wie namentlich Urkundenfälschung und Figuren wie
Mittäterschaft und Gehilfenschaft im Raum standen. Damit kann aber dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte
nach Treu und Glauben nicht verweigert werden.»
3.
Im Sinne der Erwägungen des
Bundesgerichts ist die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25. März 2022
gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm zu Unrecht eine Entschädigung
verweigert. Der vom Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 2.98 Stunden ist
dabei ohne Weiteres angemessen. Die Entschädigung beträgt damit CHF 733.45
(2.98 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 5.40 und MwSt. von
CHF 52.45).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
In der Honorarnote vom 8. April 2022 macht der Rechtsanwalt einen Aufwand von
4.55
Stunden geltend. Das ist ebenfalls angemessen. Einzig zu korrigieren sind
zwei Rechenfehler: Der am 15. März 2022 verbuchte Aufwand von 0.5 Stunden
entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 einem Betrag von
CHF 110.00 und nicht – wie in der Honorarnote verrechnet –
CHF 150.00. Ebenso beträgt das Honorar für den am 8. April 2022 verbuchte
Aufwand bei 0.25 Stunden CHF 55.00 und nicht CHF 75.00. Damit ergibt
sich eine Entschädigung von CHF 1'081.75 (4.55 Stunden à CHF 220.00, Auslagen
von CHF 3.40 und 7.7 % MwSt. von CHF 77.35).
5.
Da im Neubeurteilungsverfahren
mangels Schriftenwechsels keine weiteren Aufwände generiert wurden, entfällt
eine Entschädigung für dieses Verfahren.
Insgesamt beträgt die
Parteientschädigung für sämtliche Verfahren damit CHF 1'815.20, zahlbar
durch die zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.
Sowohl die Kosten des Beschwerde- wie
auch des Neubeurteilungsverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang vom Staat
zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde von A.___ vom 25. März
2022 wird gutgeheissen.
2. A.___, verteidigt durch Rechtsanwalt
Kenad Melunovic Marini, Aarau, wird für das Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft und das Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Solothurn eine
Entschädigung von total CHF 1'815.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen
(auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieses
Urteils).
3. Die Kosten des Beschwerde- sowie des
Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Schmid