Lexipedia

Entscheid

BKBES.2024.54

(Teil-)Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigung)

5. Juli 2024Deutsch8 min

Marihuana (2,5 g inkl. Minigrip) unter der Sonnenblende hervorgezogen. Anschliessend

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend (Teil-)Einstellungsverfügung

(Verfahrenskosten und Entschädigung)

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde am 5. Januar 2024 um 9:20

Uhr in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der Polizei

sei er zuvor durch seine zügige Fahrweise aufgefallen. Eine

Geschwindigkeitsmessung sei nicht durchgeführt worden. Die genaue

Geschwindigkeit habe somit nicht ermittelt werden können. Bei der Kontrolle

habe der Lenker ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die

Pupillen seien eng gewesen und hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Der beim

Lenker um 9:25 Uhr durchgeführte Atemlufttest sei negativ verlaufen. Aufgrund

der getätigten Feststellungen betreffend Pupillenreaktion sei zusätzlich ein

Drogenvortest durchgeführt worden, welcher positiv auf Kokain und Cannabis

ausgefallen sei. Mit dem positiven Ergebnis konfrontiert, habe A.___ angegeben,

am 4. Januar 2024 um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1.

Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Im Personenwagen habe es

stark nach Cannabis gerochen. Auf Nachfrage habe der Lenker ein Minigrip mit

Marihuana (2,5 g inkl. Minigrip) unter der Sonnenblende hervorgezogen. Anschliessend

sei im Bürgerspital eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt worden.

Gemäss Bericht des Instituts für

Rechtsmedizin (IRM) der [...] vom 5. Februar 2024 verlief der

immunologische Vortest der Urinprobe positiv auf Cannabinoide und Kokain. In

der Blutprobe konnte ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen

werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA. Kokain und seine

Stoffwechselprodukte (Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester) wurden im Blut

nicht nachgewiesen.

Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19.

März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ wegen

Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand

(Betäubungsmitteleinfluss) ein, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von

total CHF 1'353.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines

vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den

Untersuchungen Anlass gegeben. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten und

sei auch nicht geltend gemacht worden. Wegen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes werde ein Strafbefehl erlassen. Mit einem Strafbefehl desselben

Tages wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung

ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF

150.00 verurteilt.

Gegen den Strafbefehl erhob A.___ am 1.

April 2024 Einsprache.

2. Gegen die Kostenauflage von CHF 1'353.80

erhob er am 12. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.

Gleichzeitig beantragte er eine Entschädigung für Erwerbsausfall und nicht

Wiedergutmachung seiner emotionalen Verfassung gegenüber seiner Familie. Er

habe keinen Anlass für die Untersuchungen gegeben. Sein Arzt habe ihm ein

Zeugnis ausgestellt, welches belege, dass er ADHS habe und er dadurch nervös

wirke. Er sei stets kooperativ gewesen und habe mitgewirkt. Die Polizei sei ihm

gegenüber sehr aggressiv gewesen und nicht fähig zu erkennen, dass er mit

dieser Art überhaupt nicht zurechtkomme. Um seine psychische Gesundheit zu

schützen, habe er nach sämtlichen Tests im Spital gesagt, dass er schuldig sei.

Dies sei eine Lüge gewesen. Die Ergebnisse hätten gezeigt, dass er mit seiner

ersten Aussage die Wahrheit gesagt habe. Er habe keine Drogen genommen. Er habe

geschrieben, dass er keine Entschädigung geltend machen wolle, obwohl ihm und

seiner Familie geschadet worden sei. Er möchte einfach, dass es ein Ende habe.

Er wolle keine Entschädigung, wenn das endlich aufhöre.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren bis

zum Vorliegen des ergänzenden Gutachtens zum forensisch-toxikologischen

Abschlussbericht des IRM vom 5. Februar 2024 zu sistieren. Am 7. Mai 2024 wurde

der entsprechende Abschlussbericht (datiert mit dem 30. April 2024, eingegangen

bei der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2024) eingereicht.

Erwägungen

II.

1.

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des

Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00.

Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident der

Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wurden

Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu erheben. Die übrigen

prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die

beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das

Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können

ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des

Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der

Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es

treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer

Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,

einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn

sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen

Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder

ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen

Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren

veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht

darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar

nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist

widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie

direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten

(vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert

rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten

müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen

Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1306/2021 E. 2.3, vgl. auch Urteil 6B_1144/2019

vom 13. Februar 2020, je mit Hinweisen).

3.

Gemäss Strafanzeige ist der Beschwerdeführer

den Polizeibeamten wegen einer zügigen Fahrweise aufgefallen, weshalb sie ihn

einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei habe er ein nervöses und

angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die Pupillen seien eng gewesen und

hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers

war geeignet, auf einen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum und auf das

Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde daher aufgrund

konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der positiv auf Kokain

und Cannabis verlief. Aufgrund dessen und der Aussagen des Beschwerdeführers,

wonach er am Vortag um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1.

Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft habe, wurde in der Folge zu Recht

eine Blut- und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der

Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG).

Die Auferlegung von Kosten rechtfertigt

sich aber dennoch nicht. Der zuständige Arzt des Bürgerspitals hatte anlässlich

der medizinischen Untersuchung, welche rund 50 Minuten nach der

Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten festgestellt (lediglich das

Nasenseptum war gerötet); der Beeinträchtigungsgrad wurde mit «nicht merkbar»

angegeben. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des IRM vom 30.

April 2024, welcher den Bericht vom 5. Februar 2024 ersetzte, verliefen die

immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig

missbrauchte Medikamente zwar positiv auf Cannabinoide und Kokain, nachgewiesen

wurde aber nur ein längere Zeit zurückliegender Konsum. Das Blutanalyseresultat

war negativ für THC gemäss ASTRA. Kokain und seine Stoffwechselprodukte wurden

im Blut nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, am

Vortag der Kontrolle (23 Stunden vorher) einen Joint geraucht und vier Tage

vorher zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Auch wenn er gemäss Auffassung

der Polizei ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt und die

Pupillen eng gewesen und nicht auf Lichteinfall reagiert haben sollten, kann unter

diesen Umständen nicht von einem eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen einem

Betäubungsmittelkonsum und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgegangen

werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter

dem Einfluss von Betäubungsmitteln ans Steuer gesetzt und damit schuldhaft die

Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Entsprechend fehlt es auch am für

die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung

einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten (vgl. dazu den sehr ähnlich

gelagerten Fall des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020).

4.

In Gutheissung der Beschwerde ist

Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 19. März 2024 folglich

aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.

5.

Eine Entschädigung (Ziff. 3 der

angefochtenen Verfügung) ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. In der

Beschwerde beantragt er zwar unter Forderung eine Entschädigung, erwähnt aber,

er wolle keine Entschädigung, wenn er keine Verfahrenskosten bezahlen müsse.

Nun hat er keine Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb – mangels Antrag – keine

Entschädigung zuzusprechen ist.

6.

Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.

2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2024

aufgehoben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier