BKBES.2024.54
(Teil-)Einstellungsverfügung (Verfahrenskosten und Entschädigung)
5. Juli 2024Deutsch8 min
Marihuana (2,5 g inkl. Minigrip) unter der Sonnenblende hervorgezogen. Anschliessend
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend (Teil-)Einstellungsverfügung
(Verfahrenskosten und Entschädigung)
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde am 5. Januar 2024 um 9:20
Uhr in […] einer Verkehrskontrolle unterzogen. Gemäss Strafanzeige der Polizei
sei er zuvor durch seine zügige Fahrweise aufgefallen. Eine
Geschwindigkeitsmessung sei nicht durchgeführt worden. Die genaue
Geschwindigkeit habe somit nicht ermittelt werden können. Bei der Kontrolle
habe der Lenker ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die
Pupillen seien eng gewesen und hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Der beim
Lenker um 9:25 Uhr durchgeführte Atemlufttest sei negativ verlaufen. Aufgrund
der getätigten Feststellungen betreffend Pupillenreaktion sei zusätzlich ein
Drogenvortest durchgeführt worden, welcher positiv auf Kokain und Cannabis
ausgefallen sei. Mit dem positiven Ergebnis konfrontiert, habe A.___ angegeben,
am 4. Januar 2024 um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1.
Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Im Personenwagen habe es
stark nach Cannabis gerochen. Auf Nachfrage habe der Lenker ein Minigrip mit
Marihuana (2,5 g inkl. Minigrip) unter der Sonnenblende hervorgezogen. Anschliessend
sei im Bürgerspital eine Blut- und Urinentnahme durchgeführt worden.
Gemäss Bericht des Instituts für
Rechtsmedizin (IRM) der [...] vom 5. Februar 2024 verlief der
immunologische Vortest der Urinprobe positiv auf Cannabinoide und Kokain. In
der Blutprobe konnte ein längere Zeit zurückliegender Cannabiskonsum nachgewiesen
werden, das Resultat war indessen negativ gemäss ASTRA. Kokain und seine
Stoffwechselprodukte (Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester) wurden im Blut
nicht nachgewiesen.
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 19.
März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen A.___ wegen
Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand
(Betäubungsmitteleinfluss) ein, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von
total CHF 1'353.80. Dies mit der Begründung, er habe aufgrund seines
vorgängigen Konsums illegaler Substanzen rechtswidrig und schuldhaft zu den
Untersuchungen Anlass gegeben. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten und
sei auch nicht geltend gemacht worden. Wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes werde ein Strafbefehl erlassen. Mit einem Strafbefehl desselben
Tages wurde er wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung
ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF
150.00 verurteilt.
Gegen den Strafbefehl erhob A.___ am 1.
April 2024 Einsprache.
2. Gegen die Kostenauflage von CHF 1'353.80
erhob er am 12. April 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung.
Gleichzeitig beantragte er eine Entschädigung für Erwerbsausfall und nicht
Wiedergutmachung seiner emotionalen Verfassung gegenüber seiner Familie. Er
habe keinen Anlass für die Untersuchungen gegeben. Sein Arzt habe ihm ein
Zeugnis ausgestellt, welches belege, dass er ADHS habe und er dadurch nervös
wirke. Er sei stets kooperativ gewesen und habe mitgewirkt. Die Polizei sei ihm
gegenüber sehr aggressiv gewesen und nicht fähig zu erkennen, dass er mit
dieser Art überhaupt nicht zurechtkomme. Um seine psychische Gesundheit zu
schützen, habe er nach sämtlichen Tests im Spital gesagt, dass er schuldig sei.
Dies sei eine Lüge gewesen. Die Ergebnisse hätten gezeigt, dass er mit seiner
ersten Aussage die Wahrheit gesagt habe. Er habe keine Drogen genommen. Er habe
geschrieben, dass er keine Entschädigung geltend machen wolle, obwohl ihm und
seiner Familie geschadet worden sei. Er möchte einfach, dass es ein Ende habe.
Er wolle keine Entschädigung, wenn das endlich aufhöre.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
6. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei das Verfahren bis
zum Vorliegen des ergänzenden Gutachtens zum forensisch-toxikologischen
Abschlussbericht des IRM vom 5. Februar 2024 zu sistieren. Am 7. Mai 2024 wurde
der entsprechende Abschlussbericht (datiert mit dem 30. April 2024, eingegangen
bei der Staatsanwaltschaft am 6. Mai 2024) eingereicht.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden die wirtschaftlichen Nebenfolgen des
Einstellungsentscheids mit einem strittigen Betrag unter CHF 5'000.00.
Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist daher der Präsident der
Beschwerdeinstanz (Art. 395 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wurden
Kosten überbunden, womit er befugt ist, Beschwerde zu erheben. Die übrigen
prozessualen Voraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die
beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das
Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können
ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des
Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der
Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es
treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder
ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren
veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht
darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar
nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist
widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie
direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten
(vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert
rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten
müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen
Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1306/2021 E. 2.3, vgl. auch Urteil 6B_1144/2019
vom 13. Februar 2020, je mit Hinweisen).
3.
Gemäss Strafanzeige ist der Beschwerdeführer
den Polizeibeamten wegen einer zügigen Fahrweise aufgefallen, weshalb sie ihn
einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei habe er ein nervöses und
angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt. Die Pupillen seien eng gewesen und
hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers
war geeignet, auf einen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum und auf das
Vorliegen einer Fahrunfähigkeit zu schliessen. Es wurde daher aufgrund
konkreter Verdachtsmomente ein Drogenschnelltest angeordnet, der positiv auf Kokain
und Cannabis verlief. Aufgrund dessen und der Aussagen des Beschwerdeführers,
wonach er am Vortag um 10:30 Uhr einen Joint mit Cannabis geraucht und am 1.
Januar 2024 zwei Linien Kokain geschnupft habe, wurde in der Folge zu Recht
eine Blut- und Urinprobe angeordnet (vgl. Art. 12a der
Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG).
Die Auferlegung von Kosten rechtfertigt
sich aber dennoch nicht. Der zuständige Arzt des Bürgerspitals hatte anlässlich
der medizinischen Untersuchung, welche rund 50 Minuten nach der
Polizeikontrolle stattfand, keine Auffälligkeiten festgestellt (lediglich das
Nasenseptum war gerötet); der Beeinträchtigungsgrad wurde mit «nicht merkbar»
angegeben. Gemäss forensisch-toxikologischem Abschlussbericht des IRM vom 30.
April 2024, welcher den Bericht vom 5. Februar 2024 ersetzte, verliefen die
immunologischen Vortests der Urinprobe auf gängige Drogen und häufig
missbrauchte Medikamente zwar positiv auf Cannabinoide und Kokain, nachgewiesen
wurde aber nur ein längere Zeit zurückliegender Konsum. Das Blutanalyseresultat
war negativ für THC gemäss ASTRA. Kokain und seine Stoffwechselprodukte wurden
im Blut nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, am
Vortag der Kontrolle (23 Stunden vorher) einen Joint geraucht und vier Tage
vorher zwei Linien Kokain geschnupft zu haben. Auch wenn er gemäss Auffassung
der Polizei ein nervöses und angetriebenes Verhalten an den Tag gelegt und die
Pupillen eng gewesen und nicht auf Lichteinfall reagiert haben sollten, kann unter
diesen Umständen nicht von einem eindeutigen Kausalzusammenhang zwischen einem
Betäubungsmittelkonsum und den Anzeichen von Fahrunfähigkeit ausgegangen
werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, er habe sich unter
dem Einfluss von Betäubungsmitteln ans Steuer gesetzt und damit schuldhaft die
Einleitung eines Strafverfahrens verursacht. Entsprechend fehlt es auch am für
die Kostenauflage erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung
einer Verhaltensnorm und den Verfahrenskosten (vgl. dazu den sehr ähnlich
gelagerten Fall des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020).
4.
In Gutheissung der Beschwerde ist
Ziff. 2 der Teil-Einstellungsverfügung vom 19. März 2024 folglich
aufzuheben. Die Verfahrenskosten sind vom Staat zu tragen.
5.
Eine Entschädigung (Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung) ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen. In der
Beschwerde beantragt er zwar unter Forderung eine Entschädigung, erwähnt aber,
er wolle keine Entschädigung, wenn er keine Verfahrenskosten bezahlen müsse.
Nun hat er keine Verfahrenskosten zu bezahlen, weshalb – mangels Antrag – keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
6.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff.
2 der Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. März 2024
aufgehoben. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
gehen ebenfalls zu Lasten des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier