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Entscheid

BKBES.2024.57

Nichtanhandnahmeverfügung

20. August 2024Deutsch8 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht

die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. Dezember 2023 meldete sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) persönlich beim Regionenposten […] der Polizei

Kanton Solothurn und erstattete Strafanzeige gegen B.___ (nachfolgend:

Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung.

2. Mit Verfügung vom

2. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.

3. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 13. April 2024 Beschwerde an die hiesige Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) und

verlangte deren Aufhebung sowie die unverzügliche Aufnahme des Strafverfahrens.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Juni 2024

die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf

die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Mit Eingabe vom

12. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

6. Am 29. Juli 2024 ging die

Replik des Beschwerdeführers ein.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles / Materielles

1.

Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eröffnet die

Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und

Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen

Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben

Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort

eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310

Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der

Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b).

Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht

muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die

konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in

dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_

67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.

Dem Beschuldigten wird vorgehalten,

eine E-Mail, unter anderem an den Beschwerdeführer, mit dem Wortlaut «Mir

platzt der Kragen mit deiner Inkompetenz und Kurzsichtigkeit» gesendet zu haben

sowie ihn in einer weiteren E-Mail als «Frusthaufen» betitelt zu haben.

3.

Die Staatsanwaltschaft machte bereits

allgemeine Ausführungen zu den Tatbeständen der üblen Nachrede, Verleumdung

sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf die zur Vermeidung von unnötigen

Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

Die Staatsanwaltschaft

begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Äusserungen im Rahmen der

Tätigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschuldigten in der

Gemeindeverwaltung und im Rahmen der dabei thematisierten Projekte erfolgt

seien. Die Adressaten der E-Mails hätten den Inhalt als Ganzes nur derart

verstehen können, dass die Kritik auf Divergenzen zwischen den beiden betreffend

durch den Beschuldigten zu organisierende Dokumente gefusst und sich die

Dispositiv

Äusserungen demnach einzig auf den Umgang diesbezüglich bezogen hätten. Es sei hingegen

nicht auszumachen, inwiefern die Äusserungen des Beschuldigten für den

unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an den

beruflichen Leistungen des Beschwerdeführers hinausgingen und inwiefern durch

die Äusserungen dessen Anspruch, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein,

herabgesetzt werde. Mangels Betroffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs sei kein

Straftatbestand erfüllt.

5.1 Der Beschwerdeführer tut in weiten

Teilen der Beschwerdeschrift einen Leidensdruck und ein Problemempfinden kund, die

objektiv schlicht nicht zu erkennen sind. So macht er unter anderem geltend, er

sei davon ausgegangen, dass die Delikte von Amtes wegen verfolgt würden und er werde

dazu genötigt, Beweisführung zu betreiben, was für ihn ein untragbarer Zustand

sei. So dürfe nicht mit einem Menschen umgegangen werden. Weiter erwähnt er sein

von Seiten der Staatsanwaltschaft angeblich in ungerechtfertigter Weise beschnittenes

Akteneinsichtsrecht und tätigt polemische Äusserungen wie: «Spannend wäre zu

wissen, was passiert wäre, wenn Absender und Empfänger getauscht wären». Dabei

handelt es sich um unbegründete, ungebührliche Vorbringen ohne ein nach Treu

und Glauben erkennbares legitimes Ziel, auf die mithin nicht weiter einzugehen

ist.

5.2 Was der Beschwerdeführer zum

angeblich belasteten Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten ins Feld führt,

ist unbeachtlich, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

5.3 Sodann ist sein Antrag haltlos,

wonach von der Beschwerdekammer zu prüfen sei, ob die Einholung eines Kostenvorschusses

von CHF 400.00 seitens der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt gewesen sei. Da

der Kostenvorschuss gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung dem

Beschwerdeführer vollumfänglich zurückerstattet wird, hat er an der

Feststellung des angeblich rechtswidrigen Handelns der Staatsanwaltschaft mangels

Rechtsnachteils kein Rechtsschutzinteresse.

5.4 Auch die gegen den Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung

gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er

setzt sich damit nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise

auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge und

seine Rechtsüberzeugung zu schildern und der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen,

die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. So macht er

geltend, dass die Äusserungen nicht aus einer politischen Auseinandersetzung heraus

entstanden seien, obwohl die fraglichen E-Mails offenkundig im Zuge von

politischen Projekten und von den Beteiligten im Rahmen ihrer Funktionen

innerhalb der Gemeinde ergangen sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht

ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen

schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine

appellatorische Kritik nicht hinaus.

5.5 Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Beschuldigten

getätigten Äusserungen von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Wie

die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, müssen gemäss der

Bundesgerichtlichen Rechtsprechung Personen, die in der Politik tätig sind,

mehr Kritik hinnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom

24. April 2018). Im politischen Diskurs sind Übertreibungen und

scharfe Formulierungen gesellschaftlich akzeptiert und werden in ihrer

allfälligen Theatralik auch nicht für voll genommen.

Bei der Aussage «Mir platzt der Kragen

mit deiner Inkompetenz und Kurzsichtigkeit» im Zuge von politischen Projekten

greift der strafrechtliche Schutz per se nicht, weil der Beschwerdeführer als

Politiker und damit nicht in seiner Ehre als Mensch herabgesetzt wird. Bei der

beanzeigten Aussage «Frusthaufen» handelt es sich um ein gemischtes Werturteil,

das für sich allein, aufgrund des Kontexts und dem vorgeworfenen Verhalten die

Schwelle zum moralisch verwerflichen Handeln nicht überschreitet. Nicht jede negative

Darstellung stellt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar, auch nicht

jede unwahre Äusserung. Der verbale Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein,

was beim Wort «Frusthaufen» zweifelsohne nicht der Fall ist. Die

Staatsanwaltschaft hat korrekt angenommen, dass keine Ehrverletzungen gegenüber

dem Beschwerdeführer stattfanden.

6. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III. Kosten und Entschädigung

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.

428 Abs. 1 StPO).

2. Dem Beschuldigten ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von

ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Dem Beschuldigten ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Wiedmer