BKBES.2024.57
Nichtanhandnahmeverfügung
20. August 2024Deutsch8 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 20. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht
die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Dezember 2023 meldete sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) persönlich beim Regionenposten […] der Polizei
Kanton Solothurn und erstattete Strafanzeige gegen B.___ (nachfolgend:
Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung.
2. Mit Verfügung vom
2. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige nicht an die Hand.
3. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 13. April 2024 Beschwerde an die hiesige Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) und
verlangte deren Aufhebung sowie die unverzügliche Aufnahme des Strafverfahrens.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 24. Juni 2024
die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf
die angefochtene Verfügung verzichtet.
5. Mit Eingabe vom
12. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde.
6. Am 29. Juli 2024 ging die
Replik des Beschwerdeführers ein.
7. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles / Materielles
1.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eröffnet die
Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und
Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen
Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben
Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort
eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310
Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der
Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht
muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die
konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in
dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_
67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
2.
Dem Beschuldigten wird vorgehalten,
eine E-Mail, unter anderem an den Beschwerdeführer, mit dem Wortlaut «Mir
platzt der Kragen mit deiner Inkompetenz und Kurzsichtigkeit» gesendet zu haben
sowie ihn in einer weiteren E-Mail als «Frusthaufen» betitelt zu haben.
3.
Die Staatsanwaltschaft machte bereits
allgemeine Ausführungen zu den Tatbeständen der üblen Nachrede, Verleumdung
sowie Beschimpfung im Sinne von Art. 173, 174 und 177 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf die zur Vermeidung von unnötigen
Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Die Staatsanwaltschaft
begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Äusserungen im Rahmen der
Tätigkeit sowohl des Beschwerdeführers als auch des Beschuldigten in der
Gemeindeverwaltung und im Rahmen der dabei thematisierten Projekte erfolgt
seien. Die Adressaten der E-Mails hätten den Inhalt als Ganzes nur derart
verstehen können, dass die Kritik auf Divergenzen zwischen den beiden betreffend
durch den Beschuldigten zu organisierende Dokumente gefusst und sich die
Dispositiv
Äusserungen demnach einzig auf den Umgang diesbezüglich bezogen hätten. Es sei hingegen
nicht auszumachen, inwiefern die Äusserungen des Beschuldigten für den
unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an den
beruflichen Leistungen des Beschwerdeführers hinausgingen und inwiefern durch
die Äusserungen dessen Anspruch, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein,
herabgesetzt werde. Mangels Betroffenheit des strafrechtlichen Ehrbegriffs sei kein
Straftatbestand erfüllt.
5.1 Der Beschwerdeführer tut in weiten
Teilen der Beschwerdeschrift einen Leidensdruck und ein Problemempfinden kund, die
objektiv schlicht nicht zu erkennen sind. So macht er unter anderem geltend, er
sei davon ausgegangen, dass die Delikte von Amtes wegen verfolgt würden und er werde
dazu genötigt, Beweisführung zu betreiben, was für ihn ein untragbarer Zustand
sei. So dürfe nicht mit einem Menschen umgegangen werden. Weiter erwähnt er sein
von Seiten der Staatsanwaltschaft angeblich in ungerechtfertigter Weise beschnittenes
Akteneinsichtsrecht und tätigt polemische Äusserungen wie: «Spannend wäre zu
wissen, was passiert wäre, wenn Absender und Empfänger getauscht wären». Dabei
handelt es sich um unbegründete, ungebührliche Vorbringen ohne ein nach Treu
und Glauben erkennbares legitimes Ziel, auf die mithin nicht weiter einzugehen
ist.
5.2 Was der Beschwerdeführer zum
angeblich belasteten Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten ins Feld führt,
ist unbeachtlich, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
5.3 Sodann ist sein Antrag haltlos,
wonach von der Beschwerdekammer zu prüfen sei, ob die Einholung eines Kostenvorschusses
von CHF 400.00 seitens der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt gewesen sei. Da
der Kostenvorschuss gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung dem
Beschwerdeführer vollumfänglich zurückerstattet wird, hat er an der
Feststellung des angeblich rechtswidrigen Handelns der Staatsanwaltschaft mangels
Rechtsnachteils kein Rechtsschutzinteresse.
5.4 Auch die gegen den Inhalt der Nichtanhandnahmeverfügung
gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Er
setzt sich damit nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise
auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge und
seine Rechtsüberzeugung zu schildern und der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen,
die Beweise nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. So macht er
geltend, dass die Äusserungen nicht aus einer politischen Auseinandersetzung heraus
entstanden seien, obwohl die fraglichen E-Mails offenkundig im Zuge von
politischen Projekten und von den Beteiligten im Rahmen ihrer Funktionen
innerhalb der Gemeinde ergangen sind. Der Beschwerdeführer zeigt nicht
ansatzweise auf, dass oder inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen
schlechterdings unhaltbar sein sollen. Seine Einwände gehen über eine
appellatorische Kritik nicht hinaus.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vom Beschuldigten
getätigten Äusserungen von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, müssen gemäss der
Bundesgerichtlichen Rechtsprechung Personen, die in der Politik tätig sind,
mehr Kritik hinnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom
24. April 2018). Im politischen Diskurs sind Übertreibungen und
scharfe Formulierungen gesellschaftlich akzeptiert und werden in ihrer
allfälligen Theatralik auch nicht für voll genommen.
Bei der Aussage «Mir platzt der Kragen
mit deiner Inkompetenz und Kurzsichtigkeit» im Zuge von politischen Projekten
greift der strafrechtliche Schutz per se nicht, weil der Beschwerdeführer als
Politiker und damit nicht in seiner Ehre als Mensch herabgesetzt wird. Bei der
beanzeigten Aussage «Frusthaufen» handelt es sich um ein gemischtes Werturteil,
das für sich allein, aufgrund des Kontexts und dem vorgeworfenen Verhalten die
Schwelle zum moralisch verwerflichen Handeln nicht überschreitet. Nicht jede negative
Darstellung stellt eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne dar, auch nicht
jede unwahre Äusserung. Der verbale Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein,
was beim Wort «Frusthaufen» zweifelsohne nicht der Fall ist. Die
Staatsanwaltschaft hat korrekt angenommen, dass keine Ehrverletzungen gegenüber
dem Beschwerdeführer stattfanden.
6. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
2. Dem Beschuldigten ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da keine verlangt wurde.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von
ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Dem Beschuldigten ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Wiedmer