BKBES.2024.58
Nichtanhandnahmeverfügung
24. Juli 2024Deutsch10 min
Staatsanwaltschaft erbotenen schriftlichen Aufzeichnungen verfüge. Sie liess indes
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___
GmbH, vertreten
durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 25. April 2023 reichte B.___ als
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.___ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C.___
(nachfolgend: Beschuldigte) ein (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).
Darin beschuldigte die Beschwerdeführerin sie der ungetreuen Geschäftsbesorgung
im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0).
2. Nach einer ersten Durchsicht der
Anzeige war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, dem angezeigten
Sachverhalt ausreichende Verdachtsmomente für eine Straftat zu entnehmen. Sie
forderte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2023 auf, die Anzeige mit weiteren
Angaben und schriftlichen Unterlagen, namentlich Verträgen, Korrespondenzen und
Rechnungen/Zahlungsbelegen, zu ergänzen (AS 73).
3. Hierauf liess die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 1. Juni 2023 mitteilen, dass sie nur über einzelne der von der
Staatsanwaltschaft erbotenen schriftlichen Aufzeichnungen verfüge. Sie liess indes
zahlreiche weitere Dokumentationen einreichen, welche mit der vorgeworfenen
ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang stehen sollen (AS 74 ff.). Mit
Schreiben vom 10. November 2023 liess sie weitere Unterlagen eingeben (AS 578
ff.).
4. Mit Entscheid vom
27. Februar 2024 eröffnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug
über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
5. Mit Verfügung vom
4. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom
25. April 2023 nicht an die Hand.
6. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin am 15. April 2024 Beschwerde an die
Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdekammer) erheben.
7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024
zeigte Rechtsanwalt Thomas Wehrli seine Mandatierung durch die
Beschwerdeführerin an.
8. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024
reichte die Beschuldigte ihre Stellungnahme ein und beantragte das
Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.
9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2024
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
10. Am 7. Juni 2024 liess die
Beschwerdeführerin eine Replik einreichen.
11. Mit Eingabe vom
18. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Severin Bellwald seine Mandatierung
durch die Beschuldigte an.
12. Am 20. resp. 27. Juni 2024
erfolgten die Duplik der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigten.
13. In der Folge gingen die Honorarnoten
der Rechtsvertreter ein.
14. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Gemäss Art. 396 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen
schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und
begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das
Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das
Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen
Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt
die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur
Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch
nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die
Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der
mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2
StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung
bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens
der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die
Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss.
Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die
Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von
Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu
umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E.
3.1
f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar
2015.
E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen;
Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,
BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).
Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anwendbar
für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst
mangelhaft abfasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021
E. 2.5; 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 1B_232/2017 vom 19. Juli
2017.
E. 2.4.3; 6B_401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen;
6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2 zur
Rechtsprechung betreffend Beschwerde nach BGG).
2.
In der Beschwerdeschrift hält B.___
für die Beschwerdeführerin fest, er habe die Strafanzeige gegen die
Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe verfasst. Er sei der Auffassung gewesen,
dass die Gründung zweier Konkurrenzunternehmen durch die Beschuldigte – der D.___
GmbH während ihrer Geschäftsführertätigkeit für die A.___ GmbH, sowie der E.___
GmbH während ihrer Tätigkeit als Angestellte der A.___ GmbH – den Tatbestand
der Untreue hinreichend beweise. Das gleiche gelte für den Vorwurf der
Überzahlung. Die Beschuldigte habe noch am Tag vor der Niederlegung ihrer
Geschäftsführung eine Vertragsleistung an ihren neuen Geschäftspartner […]medis
überwiesen. Auch die Mitnahme von Kundenakten und ihre Weigerung, diese der A.___
GmbH nach ihrem Ausscheiden zu übergeben, sei aus seiner Sicht rechtlich fragwürdig.
Dass die Beschuldigte diese Unterlagen dazu genutzt habe, die während ihrer Geschäftsführertätigkeit
für die A.___ GmbH angebahnten Geschäfte auf eigene Rechnung fortzuführen,
erscheine ihm als zureichend, bei der Staatsanwaltschaft die Aufnahme eines
Ermittlungsverfahrens zu beantragen. Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung
zeige jedoch, dass sein Sachvortrag die gegen die Beschuldigten erhobenen
Schuldvorwürfe nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nur unzureichend begründe.
Zudem fänden sich im diesbezüglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft
Begründungen, welche nicht den Gegebenheiten entsprachen. Dieses gelte es
richtig zu stellen. Darum sei er derzeit auf der Suche nach einem mit
Wirtschaftsfragen vertrauten Rechtsanwalt, den er mit der Wahrnehmung seiner
Interessen in dieser Angelegenheit beauftragen werde. Insofern diene sein
heutiges Schreiben in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist.
3.
Die Beschwerdeschrift der
Beschwerdeführerin enthält lediglich pauschale Rügen und beschränkt sich ohne
konkrete Analyse der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein
appellatorische Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde geht
die Beschwerdeführerin lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägungen ein; eine konkrete
Auseinandersetzung fehlt völlig.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin
genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO an
eine Beschwerde offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführerin wurde seitens
der Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerde
angesetzt. Eine solche war aufgrund der hievor zitierten strengen
Rechtsprechung des Bundesgerichts klarerweise nicht zulässig, da die Beschwerde
bewusst mangelhaft abgefasst worden war. Die Staatsanwaltschaft machte die
Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom
4.
April 2024 darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet innert zehn Tagen
beim Obergericht des Kantons Solothurn einzureichen sei. Wie sich aus der
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2024 ergibt, hat sie die
Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Nach ihren eigenen Darlegungen hat
sie bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige
Beschwerdeschrift eingereicht. So führte sie aus, das heutige Schreiben (die
Beschwerdeschrift) diene in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist, denn
sie sei derzeit auf der Suche nach einem mit Wirtschaftsfragen vertrauten
Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht einfach damit begnügen,
auszuführen, dass sie fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft erhebe und die Begründung nachreichen werde. Vielmehr
hätte sie bzw. B.___ als ihr Vertreter sich auch als Laie die Mühe nehmen
müssen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft ihrer bzw. seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch
einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten. Dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe vom 15. April 2024 geltend machte, sie wolle einen
Anwalt beiziehen, ist im Zusammenhang mit der Fristwahrung nicht von Bedeutung.
Auch von einem Laien kann verlangt werden, einen Rechtsvertreter innert der
kurzen Rechtsmittelfrist zu konsultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts
6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2).
5.
Die Tatsache, dass die
Beschwerdekammer (nota bene auf ausdrücklichen Wunsch des später eingesetzten
Anwalts der Beschwerdeführerin) einen doppelten Schriftenwechsel durchführen
liess und nun die Beschwerde als unzureichend begründet qualifiziert, ist –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch, sondern
Ausfluss der Verfahrensrechte. Nach der Praxis sowohl des Bundesgerichts als
auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht der Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29
Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) den Parteien das Recht, von
sämtlichen der entscheidenden Instanz eingereichten Eingaben Kenntnis zu
erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor die Instanz ihren Entscheid
fällt. Dabei ist es unerheblich, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche
Vorbringen enthält und oder ob sie die Instanz tatsächlich zu beeinflussen
vermag. Denn es ist Sache der Parteien (und grundsätzlich nicht der
entscheidenden Instanz) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder
nicht bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen
(statt vieler BGE 133 I 100, E. 4.3 ff.). Wird einer Partei keine Möglichkeit
eingeräumt, resp. die Möglichkeit genommen, zu Eingaben der Gegenpartei
Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Prinzip der
Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren
ist.
6.
Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt
– nicht einzutreten.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten von CHF 800.00 zulasten der Beschwerdeführerin und sind mit
der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
Der Beschuldigten steht eine
Parteientschädigung zu.
Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung handelt es sich um ein Offizialdelikt, somit gehen die
Aufwendungen der Beschuldigten zu Lasten des Staates. Rechtsanwalt Severin
Bellwald macht einen Aufwand von 11.91 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00
sowie Auslagen von CHF 110.40 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive
Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 3'595.50,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Der Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 3'595.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten,
zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer