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Entscheid

BKBES.2024.58

Nichtanhandnahmeverfügung

24. Juli 2024Deutsch10 min

Staatsanwaltschaft erbotenen schriftlichen Aufzeichnungen verfüge. Sie liess indes

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___

GmbH, vertreten

durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrli,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. April 2023 reichte B.___ als

Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der A.___ GmbH

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C.___

(nachfolgend: Beschuldigte) ein (Aktenseiten Staatsanwaltschaft [AS] 001 ff.).

Darin beschuldigte die Beschwerdeführerin sie der ungetreuen Geschäftsbesorgung

im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0).

2. Nach einer ersten Durchsicht der

Anzeige war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, dem angezeigten

Sachverhalt ausreichende Verdachtsmomente für eine Straftat zu entnehmen. Sie

forderte die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2023 auf, die Anzeige mit weiteren

Angaben und schriftlichen Unterlagen, namentlich Verträgen, Korrespondenzen und

Rechnungen/Zahlungsbelegen, zu ergänzen (AS 73).

3. Hierauf liess die Beschwerdeführerin

mit Eingabe vom 1. Juni 2023 mitteilen, dass sie nur über einzelne der von der

Staatsanwaltschaft erbotenen schriftlichen Aufzeichnungen verfüge. Sie liess indes

zahlreiche weitere Dokumentationen einreichen, welche mit der vorgeworfenen

ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang stehen sollen (AS 74 ff.). Mit

Schreiben vom 10. November 2023 liess sie weitere Unterlagen eingeben (AS 578

ff.).

4. Mit Entscheid vom

27. Februar 2024 eröffnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug

über die Beschwerdeführerin den Konkurs.

5. Mit Verfügung vom

4. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige vom

25. April 2023 nicht an die Hand.

6. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin am 15. April 2024 Beschwerde an die

Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdekammer) erheben.

7. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024

zeigte Rechtsanwalt Thomas Wehrli seine Mandatierung durch die

Beschwerdeführerin an.

8. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024

reichte die Beschuldigte ihre Stellungnahme ein und beantragte das

Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung.

9. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 16. Mai 2024

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

10. Am 7. Juni 2024 liess die

Beschwerdeführerin eine Replik einreichen.

11. Mit Eingabe vom

18. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Severin Bellwald seine Mandatierung

durch die Beschuldigte an.

12. Am 20. resp. 27. Juni 2024

erfolgten die Duplik der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschuldigten.

13. In der Folge gingen die Honorarnoten

der Rechtsvertreter ein.

14. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Gemäss Art. 396 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen

schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und

begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das

Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das

Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche

Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen

Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt

die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur

Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch

nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die

Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der

mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2

StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung

bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens

der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die

Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss.

Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die

Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von

Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu

umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E.

3.1

f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar

2015.

E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen;

Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,

BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1).

Art. 385 Abs. 2 StPO ist nicht anwendbar

für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst

mangelhaft abfasst (Urteile des Bundesgerichts 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021

E. 2.5; 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 1B_232/2017 vom 19. Juli

2017.

E. 2.4.3; 6B_401/2016 vom 28. November 2016 E. 2.1; je mit Hinweisen;

6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4.2 zur

Rechtsprechung betreffend Beschwerde nach BGG).

2.

In der Beschwerdeschrift hält B.___

für die Beschwerdeführerin fest, er habe die Strafanzeige gegen die

Beschuldigte ohne anwaltliche Hilfe verfasst. Er sei der Auffassung gewesen,

dass die Gründung zweier Konkurrenzunternehmen durch die Beschuldigte – der D.___

GmbH während ihrer Geschäftsführertätigkeit für die A.___ GmbH, sowie der E.___

GmbH während ihrer Tätigkeit als Angestellte der A.___ GmbH – den Tatbestand

der Untreue hinreichend beweise. Das gleiche gelte für den Vorwurf der

Überzahlung. Die Beschuldigte habe noch am Tag vor der Niederlegung ihrer

Geschäftsführung eine Vertragsleistung an ihren neuen Geschäftspartner […]medis

überwiesen. Auch die Mitnahme von Kundenakten und ihre Weigerung, diese der A.___

GmbH nach ihrem Ausscheiden zu übergeben, sei aus seiner Sicht rechtlich fragwürdig.

Dass die Beschuldigte diese Unterlagen dazu genutzt habe, die während ihrer Geschäftsführertätigkeit

für die A.___ GmbH angebahnten Geschäfte auf eigene Rechnung fortzuführen,

erscheine ihm als zureichend, bei der Staatsanwaltschaft die Aufnahme eines

Ermittlungsverfahrens zu beantragen. Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung

zeige jedoch, dass sein Sachvortrag die gegen die Beschuldigten erhobenen

Schuldvorwürfe nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nur unzureichend begründe.

Zudem fänden sich im diesbezüglichen Schreiben der Staatsanwaltschaft

Begründungen, welche nicht den Gegebenheiten entsprachen. Dieses gelte es

richtig zu stellen. Darum sei er derzeit auf der Suche nach einem mit

Wirtschaftsfragen vertrauten Rechtsanwalt, den er mit der Wahrnehmung seiner

Interessen in dieser Angelegenheit beauftragen werde. Insofern diene sein

heutiges Schreiben in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist.

3.

Die Beschwerdeschrift der

Beschwerdeführerin enthält lediglich pauschale Rügen und beschränkt sich ohne

konkrete Analyse der Darlegungen der Staatsanwaltschaft auf eine rein

appellatorische Bekräftigung ihrer bisherigen Standpunkte. In der Beschwerde geht

die Beschwerdeführerin lediglich in abstrakter und äusserst vager Weise auf die

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägungen ein; eine konkrete

Auseinandersetzung fehlt völlig.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin

genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO an

eine Beschwerde offensichtlich nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Der Beschwerdeführerin wurde seitens

der Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Beschwerde

angesetzt. Eine solche war aufgrund der hievor zitierten strengen

Rechtsprechung des Bundesgerichts klarerweise nicht zulässig, da die Beschwerde

bewusst mangelhaft abgefasst worden war. Die Staatsanwaltschaft machte die

Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom

4.

April 2024 darauf aufmerksam, dass eine Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet innert zehn Tagen

beim Obergericht des Kantons Solothurn einzureichen sei. Wie sich aus der

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. April 2024 ergibt, hat sie die

Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen. Nach ihren eigenen Darlegungen hat

sie bewusst eine lediglich summarische und ergänzungsbedürftige

Beschwerdeschrift eingereicht. So führte sie aus, das heutige Schreiben (die

Beschwerdeschrift) diene in erster Linie der Wahrung der Einsprachefrist, denn

sie sei derzeit auf der Suche nach einem mit Wirtschaftsfragen vertrauten

Rechtsanwalt. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht einfach damit begnügen,

auszuführen, dass sie fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft erhebe und die Begründung nachreichen werde. Vielmehr

hätte sie bzw. B.___ als ihr Vertreter sich auch als Laie die Mühe nehmen

müssen, in der Beschwerde zumindest kurz anzugeben, was an der Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft ihrer bzw. seiner Ansicht nach falsch ist. Dies ist auch

einer Person ohne juristische Kenntnisse zuzumuten. Dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Eingabe vom 15. April 2024 geltend machte, sie wolle einen

Anwalt beiziehen, ist im Zusammenhang mit der Fristwahrung nicht von Bedeutung.

Auch von einem Laien kann verlangt werden, einen Rechtsvertreter innert der

kurzen Rechtsmittelfrist zu konsultieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts

6B_867/2020 vom 8. November 2021 E. 3.4.2).

5.

Die Tatsache, dass die

Beschwerdekammer (nota bene auf ausdrücklichen Wunsch des später eingesetzten

Anwalts der Beschwerdeführerin) einen doppelten Schriftenwechsel durchführen

liess und nun die Beschwerde als unzureichend begründet qualifiziert, ist –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – kein Widerspruch, sondern

Ausfluss der Verfahrensrechte. Nach der Praxis sowohl des Bundesgerichts als

auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verleiht der Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) bzw. auf ein faires Verfahren (Art. 29

Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) den Parteien das Recht, von

sämtlichen der entscheidenden Instanz eingereichten Eingaben Kenntnis zu

erhalten und zu diesen Stellung zu nehmen, bevor die Instanz ihren Entscheid

fällt. Dabei ist es unerheblich, ob die Eingabe neue und/oder wesentliche

Vorbringen enthält und oder ob sie die Instanz tatsächlich zu beeinflussen

vermag. Denn es ist Sache der Parteien (und grundsätzlich nicht der

entscheidenden Instanz) zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder

nicht bzw. zu entscheiden, ob sie zu einer Eingabe Bemerkungen anbringen wollen

(statt vieler BGE 133 I 100, E. 4.3 ff.). Wird einer Partei keine Möglichkeit

eingeräumt, resp. die Möglichkeit genommen, zu Eingaben der Gegenpartei

Stellung zu nehmen, ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Prinzip der

Waffengleichheit verletzt, das Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren

ist.

6.

Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt

– nicht einzutreten.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten von CHF 800.00 zulasten der Beschwerdeführerin und sind mit

der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.

Der Beschuldigten steht eine

Parteientschädigung zu.

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der ungetreuen

Geschäftsbesorgung handelt es sich um ein Offizialdelikt, somit gehen die

Aufwendungen der Beschuldigten zu Lasten des Staates. Rechtsanwalt Severin

Bellwald macht einen Aufwand von 11.91 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00

sowie Auslagen von CHF 110.40 geltend, was angemessen erscheint. Inklusive

Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 3'595.50,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihr

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt Severin Bellwald, Olten, ist für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 3'595.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer