BKBES.2024.6
Gültigkeitsprüfung Einsprache
11. Januar 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Januar 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Gültigkeitsprüfung
Einsprache
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom
7. September 2023 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der
mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des
Vorschriftssignals 2.02 «Einfahrt verboten» sowie Mangel an Aufmerksamkeit, des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der versuchten Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, einer Busse von
CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sieben Tagen
Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'101.90
verurteilt.
2. Am 21. September 2023 ging bei
der Staatsanwaltschaft ein Schreiben von Rechtsanwalt Bruno Nüssli ein. Er
zeigte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an, bat um
Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht.
3. Am 2. Oktober 2023 legte
Rechtsanwalt Bruno Nüssli sein Mandat nieder.
4. Mit Eingabe vom 3. November 2023
(Posteingang am 20. November 2023) stellte die Beschwerdeführerin
sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. hielt an der Einsprache
gegen den Strafbefehl fest bzw. erklärte ebendiese.
5. Am 29. November 2023
leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin an das
zuständige Richteramt Thal-Gäu zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und
der Einsprache weiter.
6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023
trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache der
Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde
der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 zugestellt.
7. Am 28. Dezember 2023
(Postaufgabe am 29. Dezember 2023) erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde.
8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024
reichte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine Stellungnahme ein.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Dezember 2023 kann mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen zur
Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO
kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft
innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit
Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2
StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen
Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen
gemäss Art. 89 ff. StPO (Daphinoff,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage,
Dispositiv
2023, N 15 zu Art. 354). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der
Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt
nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens
am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde
übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene
Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste.
2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache
entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als
Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als
ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der
Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Daphinoff,
a.a.O., N 17 zu Art. 356 StPO; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 f. zu Art. 356 StPO). Das Gericht
hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2
lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des
Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um
Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen
verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –
jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)
bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung
bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster
Instanz bezeichnet werden kann.
2.3 Hat eine Partei eine
Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die
Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass
sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.
2.4 Eine Wiederherstellung
ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen
unmöglich machten, die Frist zu wahren (Schmid/Jositsch,
a.a.O., N 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive
ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert,
zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive
Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv
betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere
Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.
Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur
bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte
Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der
Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der
versäumten Frist aus (vgl. Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3;
1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).
3. Gemäss dem Sendungsprotokoll «Track
& Trace» konnte die Schweizerische Post den Strafbefehl vom
7. September 2023 der Beschwerdeführerin am
11. September 2023 zustellen. Die Einsprache vom
3. November 2023 ist damit nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist
und damit zu spät erfolgt.
Nicht zu hören ist die
Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, bei der von ihrem damaligen
Rechtsvertreter am 21. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft
eingereichten Eingabe handle es sich um eine Einsprache, denn der
Rechtsvertreter zeigte lediglich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin
an, bat um Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht.
In besagtem Schreiben ist keine (konkludente) Einsprache zu erblicken.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu recht nicht eingetreten.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt die
Wiederherstellung der Einsprachefrist. Vorliegend werden keine
Wiederherstellungsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Das
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist abzuweisen.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Wiedmer