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Entscheid

BKBES.2024.6

Gültigkeitsprüfung Einsprache

11. Januar 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 11. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend Gültigkeitsprüfung

Einsprache

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom

7. September 2023 wurde A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), der

mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des

Vorschriftssignals 2.02 «Einfahrt verboten» sowie Mangel an Aufmerksamkeit, des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der versuchten Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen und zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 80.00, einer Busse von

CHF 700.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sieben Tagen

Freiheitsstrafe, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'101.90

verurteilt.

2. Am 21. September 2023 ging bei

der Staatsanwaltschaft ein Schreiben von Rechtsanwalt Bruno Nüssli ein. Er

zeigte die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin an, bat um

Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht.

3. Am 2. Oktober 2023 legte

Rechtsanwalt Bruno Nüssli sein Mandat nieder.

4. Mit Eingabe vom 3. November 2023

(Posteingang am 20. November 2023) stellte die Beschwerdeführerin

sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. hielt an der Einsprache

gegen den Strafbefehl fest bzw. erklärte ebendiese.

5. Am 29. November 2023

leitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerdeführerin an das

zuständige Richteramt Thal-Gäu zur Prüfung der Gültigkeit des Strafbefehls und

der Einsprache weiter.

6. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023

trat der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Einsprache der

Beschwerdeführerin wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die Verfügung wurde

der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 zugestellt.

7. Am 28. Dezember 2023

(Postaufgabe am 29. Dezember 2023) erhob die Beschwerdeführerin gegen

diese Verfügung Beschwerde.

8. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024

reichte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu eine Stellungnahme ein.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 11. Dezember 2023 kann mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts ist zur Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da sämtliche Voraussetzungen zur

Behandlung der Beschwerde erfüllt sind, ist auf sie einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO

kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft

innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist, mit

Ausnahme derjenigen der beschuldigten Person, zu begründen (Art. 354 Abs. 2

StPO). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache gegen einen

Strafbefehl gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Fristen und Terminen

gemäss Art. 89 ff. StPO (Daphinoff,

in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage,

Dispositiv

2023, N 15 zu Art. 354). Die Einsprachefrist beginnt demnach am Tag nach der

Mitteilung des Entscheides zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt

nach Art. 91 Abs. 2 StPO als gewahrt, wenn die betreffende Eingabe spätestens

am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post oder der Strafbehörde

übergeben wird. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene

Postsendung, die nicht abgeholt wurde, am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung

rechnen musste.

2.2 Über die Gültigkeit der Einsprache

entscheidet das Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Gültigkeit ist als

Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Erweist sich die Einsprache als

ungültig, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen und der

Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Daphinoff,

a.a.O., N 17 zu Art. 356 StPO; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 2 f. zu Art. 356 StPO). Das Gericht

hat in der Folge im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2

lit. b StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Einsprache (und des

Strafbefehls) zu befinden (Art. 356 Abs. 2 StPO), da es sich (je) um

Prozessvoraussetzungen handelt. Bei Ungültigkeit der Einsprache (z.B. wegen

verspäteter Einreichung) bleibt es beim Strafbefehl, der – wie vorerwähnt –

jedoch die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erlangt (Art. 354 Abs. 3 StPO)

bzw. zum rechtskräftigen Urteil wird. Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung

bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster

Instanz bezeichnet werden kann.

2.3 Hat eine Partei eine

Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die

Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass

sie an der Säumnis kein Verschulden trifft.

2.4 Eine Wiederherstellung

ist nur möglich, wenn objektive oder subjektive Gründe es dem Betroffenen

unmöglich machten, die Frist zu wahren (Schmid/Jositsch,

a.a.O., N 6 zu Art. 94 StPO). Waren die gesuchstellende Person respektive

ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert,

zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive

Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv

betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere

Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist.

Die Wiederherstellung ist nach der (strengen) bundesgerichtlichen Praxis nur

bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Jedes Verschulden, auch bloss leichte

Fahrlässigkeit, schliesst im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der

Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit eine Wiederherstellung der

versäumten Frist aus (vgl. Urteile 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3;

1P.123/2005 vom 14. Juni 2005 E. 1.2).

3. Gemäss dem Sendungsprotokoll «Track

& Trace» konnte die Schweizerische Post den Strafbefehl vom

7. September 2023 der Beschwerdeführerin am

11. September 2023 zustellen. Die Einsprache vom

3. November 2023 ist damit nach Ablauf der 10-tägigen Einsprachefrist

und damit zu spät erfolgt.

Nicht zu hören ist die

Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, bei der von ihrem damaligen

Rechtsvertreter am 21. September 2023 bei der Staatsanwaltschaft

eingereichten Eingabe handle es sich um eine Einsprache, denn der

Rechtsvertreter zeigte lediglich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin

an, bat um Orientierung über die weiteren Verfahrensschritte und um Akteneinsicht.

In besagtem Schreiben ist keine (konkludente) Einsprache zu erblicken.

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

ist auf die Einsprache der Beschwerdeführerin zu recht nicht eingetreten.

4. Die Beschwerdeführerin verlangt die

Wiederherstellung der Einsprachefrist. Vorliegend werden keine

Wiederherstellungsgründe geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Das

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ist abzuweisen.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Wiedmer