BKBES.2024.72
Einstellungsverfügung (Entschädigung / Genugtuung)
15. Juli 2024Deutsch13 min
Verfahren ergangen seien. Der zuständige Staatsanwalt orientierte Rechtsanwalt A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
1. A.___
2. B.___,
vertreten durch A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellungsverfügung
(Entschädigung / Genugtuung)
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. In einer gegen C.___ geführten
Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) wurde anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2023 in [...] eine GoPro Hero Digitalkamera
sichergestellt, welche auf dessen Verlangen gesiegelt worden war. Nach der
Entsiegelung wurde auf der Kamera ein Video festgestellt, welches C.___ zeigt,
wie er zusammen mit zwei weiteren Personen am 29. April 2023 ein
Schienenfahrzeug der SBB in [...] mit dem Schriftzug «[…]» besprayt. Die
Täterschaft entfernte sich anschliessend in einem [...][...]. Vom Video wurden
einzelne Printscreens erstellt. Darauf wollte die Polizei B.___ als möglichen
Mittäter resp. als Fahrer des [...] erkannt haben. Auf dem Video war
ersichtlich, dass der Fahrer auf der [...] des [...] [...]arms tätowiert ist
und der [...] aufweist. Am 16. Oktober 2023 eröffnete die
Staatsanwaltschaft gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung,
erteilte der Polizei gleichentags einen Ermittlungsauftrag (u.a. Anhaltung des
Beschuldigten) und erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl.
Gestützt darauf begab sich die Polizei
am 19. Oktober 2023 um 6:15 Uhr an den Wohnort von B.___. Dort wurde ihr von
dessen Mutter mitgeteilt, dass ihr Sohn bei seiner Freundin übernachtet habe
und er keine Tätowierung am Arm habe. Darauf sah die Polizei von einer
Hausdurchsuchung ab. Auf dem Rückweg meldete sich B.___ bei der Polizei, worauf
ein Treffen bei der [...]fabrik in [...] vereinbart wurde. Dort zeigte B.___
der Polizei seine Arme; es konnte keine Tätowierung festgestellt werden. Nach
Rückfrage wurde vereinbart, dass die Polizei von seinen Armen Fotos erstellen
darf. Damit dies nicht auf öffentlicher Strasse stattfinden musste, war er
damit einverstanden, die Fotos auf dem Polizeiposten machen zu lassen. Nach
Erstellen der Fotos wurde B.___ entlassen (vgl. Nachtragsrapport vom 8.
Dezember 2023). Gemäss diesem Rapport habe B.___ aufgrund der fehlenden
Tätowierung als einer der Sprayer ausgeschlossen werden können. Somit seien
auch keine weiteren Massnahmen mehr erfolgt.
Am 24. Oktober 2023 wandte sich
Rechtsanwalt A.___ unter dem Betreff STA.2021.2966 an die Staatsanwaltschaft.
Es sei ihm mitgeteilt worden, dass am 19. Oktober 2023 eine weitere
Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Ohne dass er davon in Kenntnis gesetzt
worden wäre, sei sein Klient auf den Polizeiposten geführt worden. Er ersuche
um Akteneinsicht in sämtliche Akten, welche seit dem 10. Juli 2023 in diesem
Verfahren ergangen seien. Der zuständige Staatsanwalt orientierte Rechtsanwalt A.___
am 2. November 2023 dahingehend, die von ihm erwähnte Hausdurchsuchung sei im
Verfahren STA.2022.4766 geplant gewesen. Stand jetzt müsse das Verfahren
eingestellt werden. Eine Benachrichtigung an ihn habe bei der erwähnten
Ausgangslage nicht als notwendig erschienen. Falls er B.___ auch in diesem
Verfahren vertreten wolle, bitte er um Zustellung einer entsprechenden
Mandatsanzeige.
In der Folge bat Rechtsanwalt A.___ um
Akteneinsicht, welche ihm am 10. November 2023 gewährt wurde. Gleichzeitig
wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen B.___ nach Eingang des polizeilichen
Ermittlungsberichts eingestellt werde. Am 16. November 2023 liess sich
Rechtsanwalt A.___ dazu vernehmen. Die Hausdurchsuchung sei völlig
unverhältnismässig gewesen. Auch die «Fotosession» sei absolut unnötig gewesen.
Von einem hinreichenden Tatverdacht habe von Anbeginn nicht ansatzweise
gesprochen werden können. Ein Anwaltsbeizug sei angemessen gewesen. Aus diesem
Grund werde zu gegebener Zeit sowohl eine Entschädigung als auch eine
Genugtuung geltend gemacht.
Am 20. Dezember 2023 teilte die
Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit. Es sei vorgesehen, das
Verfahren gegen B.___ wegen Sachbeschädigung einzustellen. Mit Eingabe vom 8.
Januar 2024 machte Rechtsanwalt A.___ eine Entschädigung von CHF 924.20 sowie
eine Genugtuung für seinen Mandanten von CHF 500.00 geltend. Die
Fotodokumentation sei zu vernichten.
Mit Verfügung vom 15. April 2024 stellte
die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Sachbeschädigung ein
(Ziff. 1). Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet
(Ziff. 3). Ziff. 3 wurde damit begründet, der Beizug eines Anwaltes sei nicht
notwendig gewesen. Es sei von einem Fall mit Bagatellcharakter auszugehen, was
von Anfang an ersichtlich gewesen sei. Es seien keine sachlichen oder
rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen. B.___ wäre ohne Zweifel in der Lage
gewesen, sich selber zu verteidigen. Eine Genugtuung rechtfertige sich nicht,
da B.___ nie einer namhaften Zwangsmassnahme ausgesetzt gewesen sei. Es fehle
an der besonderen Schwere der durch das Strafverfahren bewirkten Verletzung der
persönlichen Verhältnisse.
2. Gegen Ziff. 3 der
Einstellungsverfügung erhob Rechtsanwalt A.___ am 6. Mai 2024 Beschwerde;
in eigenem Namen gegen die verweigerte Entschädigung, namens von B.___ gegen
die verweigerte Genugtuung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
für die Einschätzung, ob ein Anwalt beizuziehen sei, sei der Moment der
Mandatierung massgebend. Dies sei hier kurz nach dem Vollzug eines Vorführungs-
und Hausdurchsuchungsbefehls der Fall gewesen. Es habe sich nicht nur um ein
Bagatelldelikt gehandelt, ansonsten die Staatsanwaltschaft nicht die ganze
Palette von Zwangsmassnahmen angeordnet hätte. Aber selbst wenn die Massnahmen
dem Grundsatze nach zulässig gewesen sein sollten, hätte es mildere Massnahmen
gegeben, die Mutmassung, es könnte sich bei B.___ um den Fahrer des [...]
handeln, zu verifizieren. Man hätte ihn auf den Polizeiposten vorladen können,
um seinen Arm zu inspizieren. Zu berücksichtigen sei zudem, dass gegen B.___
bereits ein Strafverfahren hängig sei, weswegen die Eltern von B.___ ihn auch
frühmorgens mandatiert hätten. Sie hätten angenommen, es handle sich um eine
weitere Zwangsmassnahme im laufenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft gehe in
der Einstellungsverfügung von mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden)
aus. Dafür drohe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
Die angeordneten Zwangsmassnahmen seien
unverhältnismässig gewesen, weshalb B.___ eine Genugtuung zuzusprechen sei. Die
Eltern hätten der Polizei bereits anlässlich der Hausdurchsuchung versichert,
dass ihr Sohn keine solche Tätowierung auf dem Arm trage. Spätestens, als sich
die Polizei bei B.___ selber davon habe überzeugen können, hätte die Übung
abgebrochen werden können. Die Erstellung einer Fotodokumentation sei nicht nur
unnötig, sondern auch erniedrigend und persönlichkeitsverletzend und eigentlich
übergriffig gewesen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 4. Juni 2024 ging die Honorarnote
von Rechtsanwalt A.___ ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gestützt auf Art. 395 lit. b der
schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung
der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident
der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.
Rechtsanwalt A.___ ergreift das
Rechtsmittel der Beschwerde betreffend die verweigerte Entschädigung zu Recht
in eigenem Namen (Art. 429 Abs. 3 StPO; nachfolgend Beschwerdeführer 1) und
diejenige gegen die verweigerte Genugtuung namens von B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 2).
2.1
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif
festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der
zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung
(lit. a).
Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.
429.
Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten
Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen
Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der
Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht
als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel
der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte
Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen
schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen
von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht
beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person
geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex
und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind,
eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,
dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich
unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen
darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte
Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit
selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines
Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der
tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer
des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen
Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die
Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die
Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das
Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der
Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen
(Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
2.2
Beim Vorhalt der Sachbeschädigung
handelt es sich um ein Vergehen, also grundsätzlich nicht um einen leichten
Vorhalt, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Darauf
hinzuweisen ist aber, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in
Ziff. 9 der Beschwerde nicht um eine Sachbeschädigung mit grossem Schaden
gegangen war. Es wurde «nur» ein Verfahren wegen Sachbeschädigung nach Art. 144
Abs. 1 StGB eröffnet und auch aus der Einstellungsverfügung geht klar hervor,
dass sich der Hinweis auf eine mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden) nur
auf C.___ bezog.
Trotz des Umstandes, dass es sich
vorliegend um ein Vergehen handelte, das dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfen
wurde, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vergehen nur in
Ausnahmefällen der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung
der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann, war der Beizug eines Verteidigers
vorliegend nicht geboten. Dies aus folgenden Gründen:
- Es wurde entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer kein Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehl vollzogen. Die
Polizei sprach lediglich am damaligen Wohnort des Beschwerdeführers 2 vor und
sah umgehend von einer Hausdurchsuchung ab, nachdem die Eltern mitgeteilt
hatten, ihr Sohn weise kein Tattoo am [...]arm auf. Weder die Eltern noch ihr
Sohn mussten somit zu diesem Zeitpunkt eine Zwangsmassnahme erdulden. Daraus
lässt sich folglich keine Entschädigungspflicht ableiten. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass eine Hausdurchsuchung ohnehin keine Massnahme der
Beweiserhebung bildet und daher grundsätzlich kein Recht der Parteien bzw.
ihres Anwalts – im Sinne von Art. 147 StPO – auf Teilnahme besteht (Urteil des
Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3).
- Dass der Beizug eines Verteidigers
unmittelbar nach Vorsprache der Polizei notwendig gewesen resp. entsprechend zu
entschädigen wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass gegen B.___
bereits ein Verfahren hängig war. Dieses Verfahren war offenbar bereits mit
Strafbefehl abgeschlossen.
- Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers 1 ist es nicht zu beanstanden, dass sich die
Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ veranlasst
sah. Sie erhielt im gegen C.___ geführten Verfahren STA.2022.4766 den Hinweis,
dass sich B.___ bei einer der C.___ vorgeworfenen Sachbeschädigungen beteiligt
haben könnte und eröffnete daher nach entsprechender Meldung am 16. Oktober
2023.
eine Strafuntersuchung gegen ihn. Dass sie dabei eine Hausdurchsuchung
anordnete und nicht zuerst B.___ auf den Polizeiposten vorlud, um abzuklären,
ob er ein Tattoo aufweist, ist aus ermittlungstaktischen Gründen sicherlich
nicht zu beanstanden. Hätte B.___ anhand der Vorladung von den Ermittlungen der
Polizei gewusst, wäre es für ihn (wenn er Mittäter gewesen wäre) ein Leichtes
gewesen, allfällige Beweismittel auf die Seite zu schaffen oder Absprachen zu
treffen.
- Nach Entgegennahme des Telefons von B.___
wurde dieser in [...] angetroffen und auf ein allfälliges Tattoo angesprochen.
Er war sowohl damit einverstanden, dass von seinen Armen Fotos erstellt werden
als auch auf den Polizeiposten zur Vornahme der Fotos mitzugehen, was in der
Beschwerde nicht bestritten wird. Nachdem festgestellt worden war, dass er kein
Tattoo am Arm aufweist und die entsprechenden Fotos getätigt worden waren,
wurde er wieder entlassen. Zu einer Einvernahme wurde er nicht aufgeboten. Der
Beizug eines Anwalts war folglich auch zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.
Aufgrund der gesamten Umstände musste es für B.___ klar gewesen sein, dass die
Angelegenheit damit erledigt sein würde. Ansonsten hätte er sich kurz bei der
Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkundigen können.
- Die Staatsanwaltschaft hatte Rechtsanwalt
A.___ bereits am 2. November 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen B.___
Stand jetzt eingestellt werden müsse.
Das Verfahren erwies sich somit weder in
tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als komplex, was bereits zu Beginn
ersichtlich war. Das Verfahren dauerte auch nicht lange und konnte kaum
nennenswerte Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse von
B.___ gehabt haben (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3).
3.
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug. Das systematische Verhältnis von Art. 429 Abs. 1 lit. c zu
Art. 431 StPO ergibt, dass Art. 429 Abs. 1 lit. c vorab auf Zwangsmassnahmen
zugeschnitten ist, die im Einklang mit Art. 196 ff. StPO stehen, also
rechtmässig angeordnet worden sind und sich erst im Nachhinein als unnötig
erweisen. Art. 431 StPO ist hingegen auf im Zeitpunkt der Anordnung
rechtswidrige Zwangsmassnahmen anwendbar. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist neben
dem explizit erwähnten Fall ungerechtfertigter Haft bei
persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden anwendbar. Sie
ergeben sich aber nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen
psychischen Belastung und Blossstellung. Vorverurteilende
Medienberichterstattung kann in schweren Fällen ebenfalls einen
Genugtuungsanspruch auslösen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, die
Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 429
N 10 f.).
Eine Genugtuung gestützt auf Art. 429
Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt sich vorliegend nicht. Es sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, die auf eine derart besonders schwere Verletzung der persönlichen
Verhältnisse hindeuten würden. Die Hausdurchsuchung wurde nicht durchgeführt.
Der Beschwerdeführer musste einzig dulden, auf den Polizeiposten mitzugehen und
dort von seinem Oberkörper Fotos erstellen zu lassen. Diesbezüglich ist zwar zu
erwähnen, dass die Feststellung der Polizei vor Ort in [...], wonach B.___ kein
Tattoo aufweise, wohl auch genügt hätte. Dennoch kann im Mitgehen auf den
Polizeiposten (damit die Fotos nicht vor Ort auf öffentlicher Strasse
durchgeführt werden mussten) und der Erstellung der Fotos an sich keine
Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, die eine Genugtuung rechtfertigen
würde. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden erklärt,
mit der Polizei mitzugehen, andererseits stellen die Fotos auch keine schwere
Persönlichkeitsverletzung dar. Gemäss Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sind sie
nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zudem zu vernichten
resp. dürften schon vernichtet worden sein, da Ziff. 4 nicht angefochten worden
ist.
4.
Zusammenfassend ist folglich weder
dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung zuzusprechen noch dem
Beschwerdeführer 2 eine Genugtuung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang gegen die Kosten
zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie betragen total CHF 600.00. Rechtsanwalt A.___
und B.___ haben somit je Kosten von CHF 300.00 zu tragen. Eine Entschädigung
für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total
CHF 600.00 haben Rechtsanwalt A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Eine
Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier