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Entscheid

BKBES.2024.72

Einstellungsverfügung (Entschädigung / Genugtuung)

15. Juli 2024Deutsch13 min

Verfahren ergangen seien. Der zuständige Staatsanwalt orientierte Rechtsanwalt A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

1. A.___

2. B.___,

vertreten durch A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellungsverfügung

(Entschädigung / Genugtuung)

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. In einer gegen C.___ geführten

Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (grosser Schaden) wurde anlässlich der

Hausdurchsuchung vom 2. Mai 2023 in [...] eine GoPro Hero Digitalkamera

sichergestellt, welche auf dessen Verlangen gesiegelt worden war. Nach der

Entsiegelung wurde auf der Kamera ein Video festgestellt, welches C.___ zeigt,

wie er zusammen mit zwei weiteren Personen am 29. April 2023 ein

Schienenfahrzeug der SBB in [...] mit dem Schriftzug «[…]» besprayt. Die

Täterschaft entfernte sich anschliessend in einem [...][...]. Vom Video wurden

einzelne Printscreens erstellt. Darauf wollte die Polizei B.___ als möglichen

Mittäter resp. als Fahrer des [...] erkannt haben. Auf dem Video war

ersichtlich, dass der Fahrer auf der [...] des [...] [...]arms tätowiert ist

und der [...] aufweist. Am 16. Oktober 2023 eröffnete die

Staatsanwaltschaft gegen B.___ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung,

erteilte der Polizei gleichentags einen Ermittlungsauftrag (u.a. Anhaltung des

Beschuldigten) und erliess einen Hausdurchsuchungsbefehl.

Gestützt darauf begab sich die Polizei

am 19. Oktober 2023 um 6:15 Uhr an den Wohnort von B.___. Dort wurde ihr von

dessen Mutter mitgeteilt, dass ihr Sohn bei seiner Freundin übernachtet habe

und er keine Tätowierung am Arm habe. Darauf sah die Polizei von einer

Hausdurchsuchung ab. Auf dem Rückweg meldete sich B.___ bei der Polizei, worauf

ein Treffen bei der [...]fabrik in [...] vereinbart wurde. Dort zeigte B.___

der Polizei seine Arme; es konnte keine Tätowierung festgestellt werden. Nach

Rückfrage wurde vereinbart, dass die Polizei von seinen Armen Fotos erstellen

darf. Damit dies nicht auf öffentlicher Strasse stattfinden musste, war er

damit einverstanden, die Fotos auf dem Polizeiposten machen zu lassen. Nach

Erstellen der Fotos wurde B.___ entlassen (vgl. Nachtragsrapport vom 8.

Dezember 2023). Gemäss diesem Rapport habe B.___ aufgrund der fehlenden

Tätowierung als einer der Sprayer ausgeschlossen werden können. Somit seien

auch keine weiteren Massnahmen mehr erfolgt.

Am 24. Oktober 2023 wandte sich

Rechtsanwalt A.___ unter dem Betreff STA.2021.2966 an die Staatsanwaltschaft.

Es sei ihm mitgeteilt worden, dass am 19. Oktober 2023 eine weitere

Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Ohne dass er davon in Kenntnis gesetzt

worden wäre, sei sein Klient auf den Polizeiposten geführt worden. Er ersuche

um Akteneinsicht in sämtliche Akten, welche seit dem 10. Juli 2023 in diesem

Verfahren ergangen seien. Der zuständige Staatsanwalt orientierte Rechtsanwalt A.___

am 2. November 2023 dahingehend, die von ihm erwähnte Hausdurchsuchung sei im

Verfahren STA.2022.4766 geplant gewesen. Stand jetzt müsse das Verfahren

eingestellt werden. Eine Benachrichtigung an ihn habe bei der erwähnten

Ausgangslage nicht als notwendig erschienen. Falls er B.___ auch in diesem

Verfahren vertreten wolle, bitte er um Zustellung einer entsprechenden

Mandatsanzeige.

In der Folge bat Rechtsanwalt A.___ um

Akteneinsicht, welche ihm am 10. November 2023 gewährt wurde. Gleichzeitig

wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen B.___ nach Eingang des polizeilichen

Ermittlungsberichts eingestellt werde. Am 16. November 2023 liess sich

Rechtsanwalt A.___ dazu vernehmen. Die Hausdurchsuchung sei völlig

unverhältnismässig gewesen. Auch die «Fotosession» sei absolut unnötig gewesen.

Von einem hinreichenden Tatverdacht habe von Anbeginn nicht ansatzweise

gesprochen werden können. Ein Anwaltsbeizug sei angemessen gewesen. Aus diesem

Grund werde zu gegebener Zeit sowohl eine Entschädigung als auch eine

Genugtuung geltend gemacht.

Am 20. Dezember 2023 teilte die

Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung mit. Es sei vorgesehen, das

Verfahren gegen B.___ wegen Sachbeschädigung einzustellen. Mit Eingabe vom 8.

Januar 2024 machte Rechtsanwalt A.___ eine Entschädigung von CHF 924.20 sowie

eine Genugtuung für seinen Mandanten von CHF 500.00 geltend. Die

Fotodokumentation sei zu vernichten.

Mit Verfügung vom 15. April 2024 stellte

die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Sachbeschädigung ein

(Ziff. 1). Es wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet

(Ziff. 3). Ziff. 3 wurde damit begründet, der Beizug eines Anwaltes sei nicht

notwendig gewesen. Es sei von einem Fall mit Bagatellcharakter auszugehen, was

von Anfang an ersichtlich gewesen sei. Es seien keine sachlichen oder

rechtlichen Schwierigkeiten auszumachen. B.___ wäre ohne Zweifel in der Lage

gewesen, sich selber zu verteidigen. Eine Genugtuung rechtfertige sich nicht,

da B.___ nie einer namhaften Zwangsmassnahme ausgesetzt gewesen sei. Es fehle

an der besonderen Schwere der durch das Strafverfahren bewirkten Verletzung der

persönlichen Verhältnisse.

2. Gegen Ziff. 3 der

Einstellungsverfügung erhob Rechtsanwalt A.___ am 6. Mai 2024 Beschwerde;

in eigenem Namen gegen die verweigerte Entschädigung, namens von B.___ gegen

die verweigerte Genugtuung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,

für die Einschätzung, ob ein Anwalt beizuziehen sei, sei der Moment der

Mandatierung massgebend. Dies sei hier kurz nach dem Vollzug eines Vorführungs-

und Hausdurchsuchungsbefehls der Fall gewesen. Es habe sich nicht nur um ein

Bagatelldelikt gehandelt, ansonsten die Staatsanwaltschaft nicht die ganze

Palette von Zwangsmassnahmen angeordnet hätte. Aber selbst wenn die Massnahmen

dem Grundsatze nach zulässig gewesen sein sollten, hätte es mildere Massnahmen

gegeben, die Mutmassung, es könnte sich bei B.___ um den Fahrer des [...]

handeln, zu verifizieren. Man hätte ihn auf den Polizeiposten vorladen können,

um seinen Arm zu inspizieren. Zu berücksichtigen sei zudem, dass gegen B.___

bereits ein Strafverfahren hängig sei, weswegen die Eltern von B.___ ihn auch

frühmorgens mandatiert hätten. Sie hätten angenommen, es handle sich um eine

weitere Zwangsmassnahme im laufenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft gehe in

der Einstellungsverfügung von mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden)

aus. Dafür drohe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Die angeordneten Zwangsmassnahmen seien

unverhältnismässig gewesen, weshalb B.___ eine Genugtuung zuzusprechen sei. Die

Eltern hätten der Polizei bereits anlässlich der Hausdurchsuchung versichert,

dass ihr Sohn keine solche Tätowierung auf dem Arm trage. Spätestens, als sich

die Polizei bei B.___ selber davon habe überzeugen können, hätte die Übung

abgebrochen werden können. Die Erstellung einer Fotodokumentation sei nicht nur

unnötig, sondern auch erniedrigend und persönlichkeitsverletzend und eigentlich

übergriffig gewesen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

22. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 4. Juni 2024 ging die Honorarnote

von Rechtsanwalt A.___ ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gestützt auf Art. 395 lit. b der

schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung

der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier der Präsident

der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.

Rechtsanwalt A.___ ergreift das

Rechtsmittel der Beschwerde betreffend die verweigerte Entschädigung zu Recht

in eigenem Namen (Art. 429 Abs. 3 StPO; nachfolgend Beschwerdeführer 1) und

diejenige gegen die verweigerte Genugtuung namens von B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 2).

2.1

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif

festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der

zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung

(lit. a).

Zu den Aufwendungen im Sinne von Art.

429.

Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten

Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen

Komplexität wie auch die Höhe des Arbeitsaufwands gerechtfertigt sind. Der

Beizug eines Verteidigers kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht

als geradezu geboten erscheint. Einer beschuldigten Person wird in der Regel

der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte

Schwere zukommt. Deshalb wird bei Verbrechen und Vergehen nur in Ausnahmefällen

schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der

Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Zu beachten ist, dass es im Rahmen

von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht

beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person

geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex

und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind,

eine Belastung und eine grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt,

dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich

unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen

darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte

Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit

selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines

Verteidigers sind sodann neben der Schwere des Tatvorwurfs und der

tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer

des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen

Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Massgebend für die

Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers sind die

Umstände, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren. Wie lange das

Verfahren im Anschluss noch dauerte oder mit welcher Hartnäckigkeit es von der

Staatsanwaltschaft danach weiterverfolgt wurde, kann keine Rolle spielen

(Urteil 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2

Beim Vorhalt der Sachbeschädigung

handelt es sich um ein Vergehen, also grundsätzlich nicht um einen leichten

Vorhalt, wie dies in der Regel bei Übertretungen der Fall ist. Darauf

hinzuweisen ist aber, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in

Ziff. 9 der Beschwerde nicht um eine Sachbeschädigung mit grossem Schaden

gegangen war. Es wurde «nur» ein Verfahren wegen Sachbeschädigung nach Art. 144

Abs. 1 StGB eröffnet und auch aus der Einstellungsverfügung geht klar hervor,

dass sich der Hinweis auf eine mehrfache Sachbeschädigung (grosser Schaden) nur

auf C.___ bezog.

Trotz des Umstandes, dass es sich

vorliegend um ein Vergehen handelte, das dem Beschwerdeführer 2 vorgeworfen

wurde, und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vergehen nur in

Ausnahmefällen der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung

der Verfahrensrechte bezeichnet werden kann, war der Beizug eines Verteidigers

vorliegend nicht geboten. Dies aus folgenden Gründen:

- Es wurde entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführer kein Vorführungs- oder Hausdurchsuchungsbefehl vollzogen. Die

Polizei sprach lediglich am damaligen Wohnort des Beschwerdeführers 2 vor und

sah umgehend von einer Hausdurchsuchung ab, nachdem die Eltern mitgeteilt

hatten, ihr Sohn weise kein Tattoo am [...]arm auf. Weder die Eltern noch ihr

Sohn mussten somit zu diesem Zeitpunkt eine Zwangsmassnahme erdulden. Daraus

lässt sich folglich keine Entschädigungspflicht ableiten. Ergänzend ist darauf

hinzuweisen, dass eine Hausdurchsuchung ohnehin keine Massnahme der

Beweiserhebung bildet und daher grundsätzlich kein Recht der Parteien bzw.

ihres Anwalts – im Sinne von Art. 147 StPO – auf Teilnahme besteht (Urteil des

Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3).

- Dass der Beizug eines Verteidigers

unmittelbar nach Vorsprache der Polizei notwendig gewesen resp. entsprechend zu

entschädigen wäre, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass gegen B.___

bereits ein Verfahren hängig war. Dieses Verfahren war offenbar bereits mit

Strafbefehl abgeschlossen.

- Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers 1 ist es nicht zu beanstanden, dass sich die

Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ veranlasst

sah. Sie erhielt im gegen C.___ geführten Verfahren STA.2022.4766 den Hinweis,

dass sich B.___ bei einer der C.___ vorgeworfenen Sachbeschädigungen beteiligt

haben könnte und eröffnete daher nach entsprechender Meldung am 16. Oktober

2023.

eine Strafuntersuchung gegen ihn. Dass sie dabei eine Hausdurchsuchung

anordnete und nicht zuerst B.___ auf den Polizeiposten vorlud, um abzuklären,

ob er ein Tattoo aufweist, ist aus ermittlungstaktischen Gründen sicherlich

nicht zu beanstanden. Hätte B.___ anhand der Vorladung von den Ermittlungen der

Polizei gewusst, wäre es für ihn (wenn er Mittäter gewesen wäre) ein Leichtes

gewesen, allfällige Beweismittel auf die Seite zu schaffen oder Absprachen zu

treffen.

- Nach Entgegennahme des Telefons von B.___

wurde dieser in [...] angetroffen und auf ein allfälliges Tattoo angesprochen.

Er war sowohl damit einverstanden, dass von seinen Armen Fotos erstellt werden

als auch auf den Polizeiposten zur Vornahme der Fotos mitzugehen, was in der

Beschwerde nicht bestritten wird. Nachdem festgestellt worden war, dass er kein

Tattoo am Arm aufweist und die entsprechenden Fotos getätigt worden waren,

wurde er wieder entlassen. Zu einer Einvernahme wurde er nicht aufgeboten. Der

Beizug eines Anwalts war folglich auch zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.

Aufgrund der gesamten Umstände musste es für B.___ klar gewesen sein, dass die

Angelegenheit damit erledigt sein würde. Ansonsten hätte er sich kurz bei der

Polizei oder der Staatsanwaltschaft erkundigen können.

- Die Staatsanwaltschaft hatte Rechtsanwalt

A.___ bereits am 2. November 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren gegen B.___

Stand jetzt eingestellt werden müsse.

Das Verfahren erwies sich somit weder in

tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht als komplex, was bereits zu Beginn

ersichtlich war. Das Verfahren dauerte auch nicht lange und konnte kaum

nennenswerte Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse von

B.___ gehabt haben (vgl. auch nachfolgend Ziff. 3).

3.

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf Genugtuung für

besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere

bei Freiheitsentzug. Das systematische Verhältnis von Art. 429 Abs. 1 lit. c zu

Art. 431 StPO ergibt, dass Art. 429 Abs. 1 lit. c vorab auf Zwangsmassnahmen

zugeschnitten ist, die im Einklang mit Art. 196 ff. StPO stehen, also

rechtmässig angeordnet worden sind und sich erst im Nachhinein als unnötig

erweisen. Art. 431 StPO ist hingegen auf im Zeitpunkt der Anordnung

rechtswidrige Zwangsmassnahmen anwendbar. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist neben

dem explizit erwähnten Fall ungerechtfertigter Haft bei

persönlichkeitsverletzenden Äusserungen von Strafbehörden anwendbar. Sie

ergeben sich aber nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen

psychischen Belastung und Blossstellung. Vorverurteilende

Medienberichterstattung kann in schweren Fällen ebenfalls einen

Genugtuungsanspruch auslösen, wobei es dem Beschuldigten obliegt, die

Vorverurteilung und deren Ausmass darzulegen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, 2023, Art. 429

N 10 f.).

Eine Genugtuung gestützt auf Art. 429

Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigt sich vorliegend nicht. Es sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, die auf eine derart besonders schwere Verletzung der persönlichen

Verhältnisse hindeuten würden. Die Hausdurchsuchung wurde nicht durchgeführt.

Der Beschwerdeführer musste einzig dulden, auf den Polizeiposten mitzugehen und

dort von seinem Oberkörper Fotos erstellen zu lassen. Diesbezüglich ist zwar zu

erwähnen, dass die Feststellung der Polizei vor Ort in [...], wonach B.___ kein

Tattoo aufweise, wohl auch genügt hätte. Dennoch kann im Mitgehen auf den

Polizeiposten (damit die Fotos nicht vor Ort auf öffentlicher Strasse

durchgeführt werden mussten) und der Erstellung der Fotos an sich keine

Persönlichkeitsverletzung erblickt werden, die eine Genugtuung rechtfertigen

würde. Einerseits hat sich der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden erklärt,

mit der Polizei mitzugehen, andererseits stellen die Fotos auch keine schwere

Persönlichkeitsverletzung dar. Gemäss Ziff. 4 der Einstellungsverfügung sind sie

nach Eintritt der Rechtskraft der Einstellungsverfügung zudem zu vernichten

resp. dürften schon vernichtet worden sein, da Ziff. 4 nicht angefochten worden

ist.

4.

Zusammenfassend ist folglich weder

dem Beschwerdeführer 1 eine Entschädigung zuzusprechen noch dem

Beschwerdeführer 2 eine Genugtuung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang gegen die Kosten

zu Lasten der Beschwerdeführer. Sie betragen total CHF 600.00. Rechtsanwalt A.___

und B.___ haben somit je Kosten von CHF 300.00 zu tragen. Eine Entschädigung

für das Beschwerdeverfahren ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total

CHF 600.00 haben Rechtsanwalt A.___ und B.___ je zur Hälfte zu tragen. Eine

Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier