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Entscheid

BKBES.2024.80

Einstellungsverfügung

7. Oktober 2024Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 7. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch C.___,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. Januar 2022 liess A.___ gegen

Rechtsanwalt B.___ Strafanzeige wegen versuchter Nötigung einreichen.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 nahm die

Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

Gegen diese Verfügung liess A.___ am 4.

Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Gegen B.___

sei eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung einzuleiten.

Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hiess

die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und

wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese ergänzende

Abklärungen treffe.

In der Folge eröffnete die

Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen

versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte sie die

Strafuntersuchung ein.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Mai 2024 wiederum Beschwerde erheben mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die

Strafuntersuchung gegen B.___ fortzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen

Strafbefehl zu erlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13.

Juni 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der

Beschwerde.

4. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess

am 29. August 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Am 23. resp. 24. September 2024

gingen die Honorarnoten der Vertreter des Beschwerdeführers resp. des

Beschuldigten ein.

Erwägungen

II.

1.

Wie erwähnt, hat sich die

Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022

ausführlich mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst. Es kann daher

hinsichtlich der Vorbringen der Parteien auf die dortigen Erwägungen verwiesen

werden. Im vorliegenden Beschluss wird nur noch zum besseren Verständnis resp. ergänzend

infolge der inzwischen eröffneten Strafuntersuchung darauf eingegangen. Dies

gilt auch in Bezug auf die rechtlichen Erwägungen; der Tatbestand der Nötigung und

die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde bereits dargelegt.

2.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.1

Der Beschwerdeführer wirft dem

Beschuldigten im Wesentlichen vor, ihn als Anwalt seiner früheren Partnerin, D.___,

mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2020 zu nötigen versucht zu haben. Im

besagten Schreiben habe er ausgeführt, seine Mandantin fühle sich durch die

Bemühungen des Beschwerdeführers zur Begleichung einer geltend gemachten

Forderung in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt. Diese

Persönlichkeitsbeeinträchtigung sei rechtswidrig und unter keinen Umständen

gerechtfertigt. Wenn eine solche Belästigung über längere Zeit erfolge, werde

sie landläufig auch als Stalking bezeichnet. Sie verlange daher, dass der

Beschwerdeführer inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte

Kontaktaufnahme mit ihr zu unterlassen habe. Bei Nichtbefolgung müsse sie sich

vorbehalten, die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren.

Weiter könne die Androhung einer Betreibung bei Weigerung, eine klarerweise

nicht bestehende Schuld zu bezahlen, den Charakter einer Nötigung haben und

demzufolge strafbar sein. Vollendet sei die Nötigung seitens des Beschuldigten

nur deshalb nicht geworden, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit

Zivilklage zur Durchsetzung der entsprechenden Forderung eingereicht habe. Es

sei somit beim Versuch geblieben. Dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung

des Schlichtungsgesuchs über ein Jahr zugewartet habe, zeige aber, dass die

ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschwerdeführers Erfolg gezeitigt

hätten.

3.2

Die Beschwerdekammer hatte die

Beschwerde von A.___ im Dezember 2022 mit der Begründung gutgeheissen, die

Abklärungen der Staatsanwaltschaft erlaubten keinen Schluss darüber, ob eine

Nötigung seitens des Beschuldigten vorliegen könnte oder nicht. Entscheidend

sei einerseits, ob die Forderung so klarerweise nicht bestanden habe, wie dies

der Beschuldigte im besagten Schreiben vom 26. Oktober 2020 ausgeführt habe,

und wie sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Partnerin verhalten

habe. Das heisse, ob er nur mehrfach telefonisch und per E-Mail versucht habe,

zu seinem Geld zu kommen, oder ob sein Vorgehen ein Ausmass angenommen habe,

das zu einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit seiner ehemaligen Partnerin

resp. zu einer Belästigung geführt habe; ja es gar als «Stalking» bezeichnet

werden könnte, wie es der Beschuldigte im besagten Schreiben erwähnt habe.

Andererseits und insbesondere sei entscheidend, welche Aussagen D.___ dem

Beschuldigten gegenüber hinsichtlich der Forderung und des Vorgehens des

Beschwerdeführers genau gemacht und welche Beweismittel sie ihm vorgelegt habe.

Habe der Beschwerdeführer lediglich

mehrfach versucht, zu seinem Geld zu kommen und habe dies D.___ dem

Beschuldigten gegenüber auch so ausgesagt, könnten dessen Ausführungen im

Schreiben vom 26. Oktober 2020 den Nötigungstatbestand erfüllen. Dies

insbesondere im Hinblick auf die Ausführung, seine Klientin verlange, dass er

inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte Kontaktnahme zu ihr

unterlasse, andernfalls sie sich vorbehalte, die Fachstelle

Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren. Diesbezüglich habe eine

Abklärung seitens der Staatsanwaltschaft zwar ergeben, dass nicht jede Meldung

resp. Prüfung zu einer Fallaufnahme führe; was die Polizei auf eine

entsprechende Meldung hin genau unternehme, sei einem juristischen Laien

indessen kaum bekannt und sei es wohl auch nicht der Staatsanwaltschaft, habe

sie doch immerhin eine entsprechende Abklärung getroffen. Der Vorbehalt, beim

Bedrohungsmanagement eine Meldung zu erstatten, wenn nicht so gehandelt werde,

wie gefordert, könne daher durchaus nötigend im Sinne von Art. 181 StGB sein

(insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck). Eine

Meldung beim Bedrohungsmanagement komme der Drohung mit einer Strafanzeige

ähnlich, ja könne sogar gravierender sein, da damit in der Vorstellung der

betroffenen Person ein lange bestehender Eintrag mit unbekannten Konsequenzen

verbunden sein könne.

Habe der Beschwerdeführer hingegen auf

eine Weise versucht, zu seinem Geld zu kommen, die einem Stalking gleichkomme,

und habe dies Frau D.___ dem Beschuldigten gegenüber auch so kommuniziert,

dürften dessen Ausführungen im besagten Schreiben den Straftatbestand der (versuchten)

Nötigung kaum erfüllen.

4.

Die in der Folge getätigten

Abklärungen haben gewisse neue Anhaltspunkte gebracht, gewisse Fragen sind aber

nach wie vor offen, weil sowohl D.___ als auch der Beschuldigte von ihrem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Geklärt ist inzwischen, dass

die Forderung, die der Beschwerdeführer gegenüber D.___ geltend gemacht hatte, keinen

Bestand hatte. Das Bezirksgericht [...] hat die Klage des Beschwerdeführers mit

Entscheid vom 8. September 2022 abgewiesen. Stelle man die Forderung des

Klägers den unbestrittenen Rückzahlungen gegenüber, sei offensichtlich, dass

die Beklagte ihre Schulden bereits getilgt habe (E. 4.15). Auf welche Weise der

Beschwerdeführer die Forderungen gegenüber D.___ vorgebracht hatte resp. mit

welcher Intensität liess sich nicht gänzlich klären. Aus der Einvernahme des

Beschwerdeführers und den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4.

Dezember 2023 eingereichten Belegen geht hervor, dass seine Vorgehensweise wohl

nicht derart intensiv gewesen war, dass sie an ein Stalking grenzte. Der

Beschwerdeführer wandte sich jedoch wegen der erwähnten Forderung unbestrittenermassen

mehrfach an D.___, sei dies telefonisch, per WhatsApp, per Mail und mit

eingeschriebenen Briefen und dies insgesamt während eines Jahres. In einem Mail

wies er sie darauf hin, dass er rechtliche Schritte in Erwägung ziehe, wenn sie

ihm keinen Zahlungsvorschlag unterbreite und in den eingeschriebenen Briefen

«drohte» er ihn an, die Betreibung einzuleiten, was er schliesslich auch tat.

Die Vorgehensweise hatte auf D.___ denn auch eine derartige Wirkung, dass sie

sich an einen Anwalt wandte und diesen um Unterstützung ersuchte. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es D.___ damals offenbar

finanziell nicht gut ging (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers vom 2. September

2022.

vor dem Bezirksgericht [...], S. 10). Darauf, dass der Beschwerdeführer

seine Forderung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgte, deutet auch der

Umstand hin, dass er trotz des Urteils des Bezirksgerichts [...] nach wie vor

der Meinung ist, D.___ schulde ihm dieses Geld (vgl. Antworten Rz 109 ff. der

Einvernahme vom 6. Juni 2023).

Weder D.___ noch der Beschuldigte

äusserten sich dahingehend, was sie ihm anlässlich der Konsultation über das

Ausmass der Bemühungen des Beschwerdeführers, eine ihrer Meinung nach

ungerechtfertigte – und letztlich auch tatsächlich ungerechtfertigte –

Forderung erhältlich zu machen, mitteilte. Aus dem Schreiben des Beschuldigten

vom 26. Oktober 2020 muss aber geschlossen werden, dass sie sich doch in

erheblichem Ausmass beeinträchtigt oder belästigt gefühlt und dies auch so

kommuniziert hatte, ansonsten das Schreiben kaum so ausgefallen wäre. In diesem

Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ihr den

Entwurf des besagten Schreibens offenbar vor dem Versand vorgelegt und er

dieses erst verschickt hatte, als sie ihr Einverständnis dazu erteilt hatte

(vgl. Eingabe des Vertreters des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass sich der Beschuldigte bei der Wortwahl im besagten Schreiben sicherlich

zurückhaltender hätte äussern können (insbesondere im Hinblick auf eine

allfällige Information des Bedrohungsmanagements der Polizei); dass er aufgrund

dieses Schreibens wegen versuchter Nötigung verurteilt werden würde, erscheint

angesichts der vorliegenden Umstände aber weit weniger wahrscheinlich als dass

er freigesprochen würde (Ausmass der Inkassobemühungen seitens des

Beschwerdeführers, Wirkung auf D.___, mutmassliche Aussagen gegenüber dem

Beschuldigten, Vorlegung des Schreibens vor dem Versand). Zu berücksichtigen

ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es fraglich erscheint, wie stark das

Schreiben überhaupt eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt hatte. In der

Einvernahme vom 6. Juni 2023 hatte er diesbezüglich ausgesagt, es habe ihn

niedergeschlagen und er habe die Angelegenheit eine gewisse Zeit liegen lassen.

Aus den Antworten zu diesem Thema ist in ihrer Gesamtheit aber zu schliessen,

dass es ihm hauptsächlich einen Dämpfer gegeben hat und es nur zu einer

zeitlichen – und dadurch nicht gerade erheblichen – Einschränkung in seiner

Handlungsfähigkeit geführt hat resp. gekommen ist. Mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ist folglich davon auszugehen, dass bereits der objektive

Tatbestand einer (versuchten) Nötigung nicht erfüllt wäre.

Mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit

würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht

ausführt, ist weder ersichtlich noch erstellt, dass der Beschuldigte den

Beschwerdeführer im Bewusstsein um eine allfällige Unrechtmässigkeit seines

Verhaltens zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollte. Er handelte im Namen

und im Auftrag seiner Klientin und hatte das Schreiben vom 26. Oktober 2020 offenbar

erst nach Rücksprache mit ihr verfasst resp. versandt.

5.

Zusammenfassend rechtfertigt sich die

Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten somit nicht.

Weitere Ermittlungsansätze sind auch nicht ersichtlich, zumal damit zu rechnen

ist, dass sich sowohl D.___ wie auch der Beschuldigte im Hauptverfahren

Dispositiv

wiederum auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen würden. Aus diesen Gründen

ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung

gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung eingestellt hat. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und

sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist

ihm nicht zuzusprechen.

6.2 Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der Nötigung handelt es

sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu

Lasten des Staates.

Rechtsanwalt C___ macht einen Aufwand

von total 6,6 Stunden für sich und für Rechtsanwältin […] geltend, was

grundsätzlich angemessen ist. Zum Stundenansatz für sich von CHF 300.00 ist

indessen festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde

entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher

Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von der Verteidigung auch

nicht geltend gemacht wurde. Die Entschädigung beträgt damit CHF 1'984.70 (4

Stunden zu je CHF 280.00, 2,6 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 66.00,

MwSt. von 8,1 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die

Gerichtskasse.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Dem Beschuldigten, vertreten durch

Rechtsanwalt C.___, ist eine Parteientschädigung von CHF 1’984.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier