BKBES.2024.80
Einstellungsverfügung
7. Oktober 2024Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch C.___,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Januar 2022 liess A.___ gegen
Rechtsanwalt B.___ Strafanzeige wegen versuchter Nötigung einreichen.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 nahm die
Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
Gegen diese Verfügung liess A.___ am 4.
Juli 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Gegen B.___
sei eine Strafuntersuchung wegen versuchter Nötigung einzuleiten.
Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hiess
die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurück, damit diese ergänzende
Abklärungen treffe.
In der Folge eröffnete die
Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen
versuchter Nötigung. Mit Verfügung vom 30. April 2024 stellte sie die
Strafuntersuchung ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. Mai 2024 wiederum Beschwerde erheben mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die
Strafuntersuchung gegen B.___ fortzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen
Strafbefehl zu erlassen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 13.
Juni 2024 unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der
Beschwerde.
4. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess
am 29. August 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.
5. Am 23. resp. 24. September 2024
gingen die Honorarnoten der Vertreter des Beschwerdeführers resp. des
Beschuldigten ein.
Erwägungen
II.
1.
Wie erwähnt, hat sich die
Beschwerdekammer bereits in ihrem Beschluss vom 5. Dezember 2022
ausführlich mit dem vorliegenden Sachverhalt befasst. Es kann daher
hinsichtlich der Vorbringen der Parteien auf die dortigen Erwägungen verwiesen
werden. Im vorliegenden Beschluss wird nur noch zum besseren Verständnis resp. ergänzend
infolge der inzwischen eröffneten Strafuntersuchung darauf eingegangen. Dies
gilt auch in Bezug auf die rechtlichen Erwägungen; der Tatbestand der Nötigung und
die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde bereits dargelegt.
2.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer wirft dem
Beschuldigten im Wesentlichen vor, ihn als Anwalt seiner früheren Partnerin, D.___,
mit einem Schreiben vom 26. Oktober 2020 zu nötigen versucht zu haben. Im
besagten Schreiben habe er ausgeführt, seine Mandantin fühle sich durch die
Bemühungen des Beschwerdeführers zur Begleichung einer geltend gemachten
Forderung in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt. Diese
Persönlichkeitsbeeinträchtigung sei rechtswidrig und unter keinen Umständen
gerechtfertigt. Wenn eine solche Belästigung über längere Zeit erfolge, werde
sie landläufig auch als Stalking bezeichnet. Sie verlange daher, dass der
Beschwerdeführer inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte
Kontaktaufnahme mit ihr zu unterlassen habe. Bei Nichtbefolgung müsse sie sich
vorbehalten, die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren.
Weiter könne die Androhung einer Betreibung bei Weigerung, eine klarerweise
nicht bestehende Schuld zu bezahlen, den Charakter einer Nötigung haben und
demzufolge strafbar sein. Vollendet sei die Nötigung seitens des Beschuldigten
nur deshalb nicht geworden, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
Zivilklage zur Durchsetzung der entsprechenden Forderung eingereicht habe. Es
sei somit beim Versuch geblieben. Dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung
des Schlichtungsgesuchs über ein Jahr zugewartet habe, zeige aber, dass die
ausgesprochenen Drohungen seitens des Beschwerdeführers Erfolg gezeitigt
hätten.
3.2
Die Beschwerdekammer hatte die
Beschwerde von A.___ im Dezember 2022 mit der Begründung gutgeheissen, die
Abklärungen der Staatsanwaltschaft erlaubten keinen Schluss darüber, ob eine
Nötigung seitens des Beschuldigten vorliegen könnte oder nicht. Entscheidend
sei einerseits, ob die Forderung so klarerweise nicht bestanden habe, wie dies
der Beschuldigte im besagten Schreiben vom 26. Oktober 2020 ausgeführt habe,
und wie sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner früheren Partnerin verhalten
habe. Das heisse, ob er nur mehrfach telefonisch und per E-Mail versucht habe,
zu seinem Geld zu kommen, oder ob sein Vorgehen ein Ausmass angenommen habe,
das zu einer Beeinträchtigung der Persönlichkeit seiner ehemaligen Partnerin
resp. zu einer Belästigung geführt habe; ja es gar als «Stalking» bezeichnet
werden könnte, wie es der Beschuldigte im besagten Schreiben erwähnt habe.
Andererseits und insbesondere sei entscheidend, welche Aussagen D.___ dem
Beschuldigten gegenüber hinsichtlich der Forderung und des Vorgehens des
Beschwerdeführers genau gemacht und welche Beweismittel sie ihm vorgelegt habe.
Habe der Beschwerdeführer lediglich
mehrfach versucht, zu seinem Geld zu kommen und habe dies D.___ dem
Beschuldigten gegenüber auch so ausgesagt, könnten dessen Ausführungen im
Schreiben vom 26. Oktober 2020 den Nötigungstatbestand erfüllen. Dies
insbesondere im Hinblick auf die Ausführung, seine Klientin verlange, dass er
inskünftig und ab sofort jegliche direkte oder indirekte Kontaktnahme zu ihr
unterlasse, andernfalls sie sich vorbehalte, die Fachstelle
Bedrohungsmanagement der Polizei zu informieren. Diesbezüglich habe eine
Abklärung seitens der Staatsanwaltschaft zwar ergeben, dass nicht jede Meldung
resp. Prüfung zu einer Fallaufnahme führe; was die Polizei auf eine
entsprechende Meldung hin genau unternehme, sei einem juristischen Laien
indessen kaum bekannt und sei es wohl auch nicht der Staatsanwaltschaft, habe
sie doch immerhin eine entsprechende Abklärung getroffen. Der Vorbehalt, beim
Bedrohungsmanagement eine Meldung zu erstatten, wenn nicht so gehandelt werde,
wie gefordert, könne daher durchaus nötigend im Sinne von Art. 181 StGB sein
(insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mittel und Zweck). Eine
Meldung beim Bedrohungsmanagement komme der Drohung mit einer Strafanzeige
ähnlich, ja könne sogar gravierender sein, da damit in der Vorstellung der
betroffenen Person ein lange bestehender Eintrag mit unbekannten Konsequenzen
verbunden sein könne.
Habe der Beschwerdeführer hingegen auf
eine Weise versucht, zu seinem Geld zu kommen, die einem Stalking gleichkomme,
und habe dies Frau D.___ dem Beschuldigten gegenüber auch so kommuniziert,
dürften dessen Ausführungen im besagten Schreiben den Straftatbestand der (versuchten)
Nötigung kaum erfüllen.
4.
Die in der Folge getätigten
Abklärungen haben gewisse neue Anhaltspunkte gebracht, gewisse Fragen sind aber
nach wie vor offen, weil sowohl D.___ als auch der Beschuldigte von ihrem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten. Geklärt ist inzwischen, dass
die Forderung, die der Beschwerdeführer gegenüber D.___ geltend gemacht hatte, keinen
Bestand hatte. Das Bezirksgericht [...] hat die Klage des Beschwerdeführers mit
Entscheid vom 8. September 2022 abgewiesen. Stelle man die Forderung des
Klägers den unbestrittenen Rückzahlungen gegenüber, sei offensichtlich, dass
die Beklagte ihre Schulden bereits getilgt habe (E. 4.15). Auf welche Weise der
Beschwerdeführer die Forderungen gegenüber D.___ vorgebracht hatte resp. mit
welcher Intensität liess sich nicht gänzlich klären. Aus der Einvernahme des
Beschwerdeführers und den vom Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4.
Dezember 2023 eingereichten Belegen geht hervor, dass seine Vorgehensweise wohl
nicht derart intensiv gewesen war, dass sie an ein Stalking grenzte. Der
Beschwerdeführer wandte sich jedoch wegen der erwähnten Forderung unbestrittenermassen
mehrfach an D.___, sei dies telefonisch, per WhatsApp, per Mail und mit
eingeschriebenen Briefen und dies insgesamt während eines Jahres. In einem Mail
wies er sie darauf hin, dass er rechtliche Schritte in Erwägung ziehe, wenn sie
ihm keinen Zahlungsvorschlag unterbreite und in den eingeschriebenen Briefen
«drohte» er ihn an, die Betreibung einzuleiten, was er schliesslich auch tat.
Die Vorgehensweise hatte auf D.___ denn auch eine derartige Wirkung, dass sie
sich an einen Anwalt wandte und diesen um Unterstützung ersuchte. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es D.___ damals offenbar
finanziell nicht gut ging (vgl. Ausführungen des Beschwerdeführers vom 2. September
2022.
vor dem Bezirksgericht [...], S. 10). Darauf, dass der Beschwerdeführer
seine Forderung mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgte, deutet auch der
Umstand hin, dass er trotz des Urteils des Bezirksgerichts [...] nach wie vor
der Meinung ist, D.___ schulde ihm dieses Geld (vgl. Antworten Rz 109 ff. der
Einvernahme vom 6. Juni 2023).
Weder D.___ noch der Beschuldigte
äusserten sich dahingehend, was sie ihm anlässlich der Konsultation über das
Ausmass der Bemühungen des Beschwerdeführers, eine ihrer Meinung nach
ungerechtfertigte – und letztlich auch tatsächlich ungerechtfertigte –
Forderung erhältlich zu machen, mitteilte. Aus dem Schreiben des Beschuldigten
vom 26. Oktober 2020 muss aber geschlossen werden, dass sie sich doch in
erheblichem Ausmass beeinträchtigt oder belästigt gefühlt und dies auch so
kommuniziert hatte, ansonsten das Schreiben kaum so ausgefallen wäre. In diesem
Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte ihr den
Entwurf des besagten Schreibens offenbar vor dem Versand vorgelegt und er
dieses erst verschickt hatte, als sie ihr Einverständnis dazu erteilt hatte
(vgl. Eingabe des Vertreters des Beschuldigten vom 1. Dezember 2023).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass sich der Beschuldigte bei der Wortwahl im besagten Schreiben sicherlich
zurückhaltender hätte äussern können (insbesondere im Hinblick auf eine
allfällige Information des Bedrohungsmanagements der Polizei); dass er aufgrund
dieses Schreibens wegen versuchter Nötigung verurteilt werden würde, erscheint
angesichts der vorliegenden Umstände aber weit weniger wahrscheinlich als dass
er freigesprochen würde (Ausmass der Inkassobemühungen seitens des
Beschwerdeführers, Wirkung auf D.___, mutmassliche Aussagen gegenüber dem
Beschuldigten, Vorlegung des Schreibens vor dem Versand). Zu berücksichtigen
ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es fraglich erscheint, wie stark das
Schreiben überhaupt eine Wirkung auf den Beschwerdeführer gehabt hatte. In der
Einvernahme vom 6. Juni 2023 hatte er diesbezüglich ausgesagt, es habe ihn
niedergeschlagen und er habe die Angelegenheit eine gewisse Zeit liegen lassen.
Aus den Antworten zu diesem Thema ist in ihrer Gesamtheit aber zu schliessen,
dass es ihm hauptsächlich einen Dämpfer gegeben hat und es nur zu einer
zeitlichen – und dadurch nicht gerade erheblichen – Einschränkung in seiner
Handlungsfähigkeit geführt hat resp. gekommen ist. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ist folglich davon auszugehen, dass bereits der objektive
Tatbestand einer (versuchten) Nötigung nicht erfüllt wäre.
Mit noch grösserer Wahrscheinlichkeit
würde es am subjektiven Tatbestand fehlen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht
ausführt, ist weder ersichtlich noch erstellt, dass der Beschuldigte den
Beschwerdeführer im Bewusstsein um eine allfällige Unrechtmässigkeit seines
Verhaltens zu einem bestimmten Verhalten zwingen wollte. Er handelte im Namen
und im Auftrag seiner Klientin und hatte das Schreiben vom 26. Oktober 2020 offenbar
erst nach Rücksprache mit ihr verfasst resp. versandt.
5.
Zusammenfassend rechtfertigt sich die
Weiterführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten somit nicht.
Weitere Ermittlungsansätze sind auch nicht ersichtlich, zumal damit zu rechnen
ist, dass sich sowohl D.___ wie auch der Beschuldigte im Hauptverfahren
Dispositiv
wiederum auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen würden. Aus diesen Gründen
ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung
gegen den Beschuldigten wegen versuchter Nötigung eingestellt hat. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und
sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist
ihm nicht zuzusprechen.
6.2 Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der Nötigung handelt es
sich um ein Offizialdelikt. Somit gehen die Aufwendungen des Beschuldigten zu
Lasten des Staates.
Rechtsanwalt C___ macht einen Aufwand
von total 6,6 Stunden für sich und für Rechtsanwältin […] geltend, was
grundsätzlich angemessen ist. Zum Stundenansatz für sich von CHF 300.00 ist
indessen festzuhalten, dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde
entschädigt werden, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher
Komplexität vor, was vorliegend nicht gegeben ist und von der Verteidigung auch
nicht geltend gemacht wurde. Die Entschädigung beträgt damit CHF 1'984.70 (4
Stunden zu je CHF 280.00, 2,6 Stunden zu je CHF 250.00, Auslagen von CHF 66.00,
MwSt. von 8,1 %), zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die
Gerichtskasse.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Dem Beschuldigten, vertreten durch
Rechtsanwalt C.___, ist eine Parteientschädigung von CHF 1’984.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier