BKBES.2024.83
Einstellungsverfügung
12. August 2024Deutsch12 min
I. Prozessgeschichte
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 11. Dezember 2023 liess A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte)
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung etc. einreichen.
2. Am 6. März 2024 eröffnete
die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)
eine Untersuchung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher
Anschuldigung.
3. Mit Verfügung vom
10. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die
Beschuldigte ein.
4. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom
24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen
die Einstellungsverfügung einreichen und die folgenden Anträge stellen:
1.
Die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
10. Mai 2024 (STA.2023.7376) / HAC) sei aufzuheben.
2.
Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, das Strafverfahren
wiederaufzunehmen und Frau B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.).
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit
Eingabe vom 10. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete
darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die
Untersuchungsakten ein.
6. Mit Eingabe vom
20. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Benno Mattarel seine Mandatierung
durch die Beschuldigte an.
7. Am 26. Juni 2024 liess der
Beschwerdeführer mitteilen, dass die Beschuldigte innert Frist keine
Stellungnahme eingereicht habe und daher in Bezug auf ihre Stellungnahme zur
Beschwerdeschrift säumig sei.
8. Am 11. Juli 2024 liess die
Beschuldigte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. In der Folge gingen die Honorarnoten
der Rechtsvertreter ein.
10. Mit Eingabe vom
17. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme
einreichen.
11. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
Zunächst bringt der Beschwerdeführer
vor, die Beschuldigte habe die Frist zur Stellungnahme verpasst, weshalb ihre
Eingabe vom 11. Juli 2024 unbeachtlich sei.
Der Einwand trifft grundsätzlich zu. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde denn auch festgestellt, dass die
Beschuldigte keine Stellungnahme eingereicht habe. Zwar wurde ihr am
21.
Juni 2024 erneut Frist gesetzt zum Einreichen einer Stellungnahme.
Da sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Beschwerdeschrift indessen innert der ihr dafür angesetzten Frist nicht
wahrgenommen hatte, konnte sich diese Fristansetzung nur auf eine Stellungnahme
zur in der Zwischenzeit erfolgten Eingabe der Staatsanwaltschaft vom
10.
Juni 2024 beziehen. Die Stellungnahme der Beschuldigten vom
11.
Juli 2024 bezieht sich indessen ausdrücklich auf die
Beschwerdeschrift. Sie ist deshalb unbeachtlich, was insbesondere bei der
Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sein wird.
III. Materielles
1.
Ausgangslage
1.1
Der Strafanzeige vom 11. Dezember
2023.
liegt der folgende relevante Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer und die
Beschuldigte führen ein Zivilverfahren betreffend Schadenersatz und
ungerechtfertigte Bereicherung am Richteramt Olten-Gösgen, das der
Beschwerdeführer angehoben hatte. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wurde
der Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu den geforderten
Beträgen zu nehmen. Sie hat am 25. September 2023 zuhanden von Amtsgerichtspräsident
[…] ein Schreiben mit folgendem Inhalt bzw. folgenden Passagen zugestellt:
«[…] Ihr Vater, Herr A.___, hat uns
verlassen, als C.___ 11 Monate alt war und seitdem macht er uns krank und
bereitet uns Probleme. Drohungen, Psychospielchen, sowohl mit mir als auch mit C.___,
das ist ein normaler Standard bei ihm, seit er weg ist, haben wir nur noch mit
Anwälten und Klagen zu tun, wie Sie im ersten Brief sehen können […]
[…] Ich
schreibe es Ihnen zu zeigen, das Herr A.___ nirgendwo schreibt, das er schon 9
Monate für C.___ viele Sachen nicht bezahlt hat und ich frage ihn auch nicht
mehr, weil jedes mal kommt antwort, das ich ihm Geld schulde und bis er das
Geld nicht zurück bekommt, zahl er kein Ballet und nichts […]
[…] Darf
er so etwas machen? Darf er mich die ganze Zeit erpressen. ohne Konsequenzen zu
tragen? Ist hier in der Schweiz so etwas in Ordnung? […]
Können Sie
uns, Herr Präsident, BITTE helfen? Kann uns jemanden BITTE helfen, das Herr A.___
uns endlich in ruhe lässt und hört auf uns terrorisieren und erpressen und alle
die Bösigkeiten ganze Zeit machen. Er ist psychisch krank, geht schon über 12
Jahre zum ein Psychiater, aber das bedeutet nicht, dass er Recht hat uns auch
krank machen, weil er Ego Probleme hat und ist selber mit seinem leben nicht
zufrieden […]».
Die Beschuldigte habe sich – so der
Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige – gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten
ehrverletzend über ihn geäussert.
1.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung damit, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen in
einem nicht öffentlichen Verfahren erfolgt seien. Sie könnten nicht etwa mit
denjenigen eines Journalisten verglichen werden. Zudem seien die mit diesem
Verfahren befassten Adressaten einerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und
andererseits in der Lage, das Schreiben durchaus mit der notwendigen Distanz
und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. Somit sei
festzustellen, dass die Beschuldigte im Rahmen des Eheschutzverfahrens in
gesetzlich erlaubter Weise gehandelt habe und entsprechend gemäss Art. 14
StGB eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher
Anschuldigung ausgeschlossen bleibe. Die Strafuntersuchung gegen die
Beschuldigte sei daher einzustellen, da die beanzeigten Delikte im Ergebnis
nicht erfüllt seien.
2.
Rechtliches
2.1
Die Staatsanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein
Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen
Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv
nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember
2022.
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.2
Der üblen Nachrede macht sich
strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder
anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR
311.0]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich
der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter
wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1
StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der
Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist
darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei
seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu
sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche
Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit
grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen
nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein
Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual-
oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als
charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt
wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die
subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person
selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der
Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener
Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei
von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen
bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet
ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung
oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur
die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der
Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz
zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem «anderen», d.h. einem
Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober
2013.
E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).
2.3
Die Zulässigkeit einer
ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser
Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet
oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe
bedroht ist. Neben Richtern und Beamten können sich Prozessparteien bei
allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten
und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt
zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich
auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken,
nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche
bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen
die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um
die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen.
Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar
Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig
sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese «rhetorische Freiheit»
ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur
einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur
Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_358/2011
vom 22. August 2011 E. 2.2.2; 6S.453/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1; je mit
Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem
Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E.
1.3.1
mit Hinweisen).
3.
Subsumtion
3.1
Der Beschwerdeführer bringt zu Recht
vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem
sie angenommen habe, dass die Äusserungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen
seien. Am Ergebnis ändert sich indes nichts, die Aussagen der Beschuldigten waren
gestützt auf Art. 14 StGB dennoch gesetzlich erlaubt:
Die Äusserungen in dem eingereichten
Schreiben sind im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 202 ff. der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ergangen, das informell ist, in
dem Äusserungen geheim bleiben und die Emotionen oftmals «hochgehen» und vom
Amtsgerichtspräsidenten als nicht sachwesentlich registriert bzw. ausgeblendet werden.
Bei den fraglichen Äusserungen, die allesamt im Gesamtkontext mit dem Forderungsprozess
(Rückerstattung von zu viel bezahlten Unterhaltszahlungen, Verhältnis zwischen
Vater und Tochter, etc.) standen, handelte es sich um blosse Parteibehauptungen
der Beschuldigten. Das nicht öffentliche Schlichtungsverfahren ist vertraulich;
(schriftliche) Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im
Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Das Institut
des Schlichtungsverfahrens, in dem «die Klienten auch einmal frei von der Leber
weg reden können», würde grundsätzlich und systemwidrig in Frage gestellt, wenn
die Klienten stets mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten. Es ist
die Funktion des Amtsgerichtspräsidenten, für eine geordnete Gesprächsführung
besorgt zu sein. Das Schlichtungsverfahren darf nicht strafrechtlich
instrumentalisiert werden, um Druck auszuüben oder um das Zivilverfahren
präjudizieren zu wollen.
Dispositiv
3.2 Es kann demnach offen bleiben, ob es
sich bei den beanstandeten Passagen um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von
Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB handelte, oder nicht. Die
Äusserungen der Beschuldigten waren durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht
strafbar. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit nicht zu beanstanden,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Diese werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von
ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung, die Beschuldigte hingegen
schon.
Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den fraglichen Straftatbeständen
handelt es sich um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen der
Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Benno Mattarel
macht einen Aufwand von 4 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00
sowie Auslagen von CHF 64.80 geltend. Entschädigt werden können indessen
nur die Aufwendungen und Auslagen vom 20. und 24. Juni 2024
(vgl. Erwägung II. hievor). Inklusive Mehrwertsteuer resultiert daher ein
Betrag von CHF 236.50.
Demnach wird beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine
Entschädigung zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat der
Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...], für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 236.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Wiedmer