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Entscheid

BKBES.2024.83

Einstellungsverfügung

12. August 2024Deutsch12 min

I. Prozessgeschichte

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 11. Dezember 2023 liess A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte)

Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung etc. einreichen.

2. Am 6. März 2024 eröffnete

die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft)

eine Untersuchung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher

Anschuldigung.

3. Mit Verfügung vom

10. Mai 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die

Beschuldigte ein.

4. Mit Eingabe an die Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom

24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen

die Einstellungsverfügung einreichen und die folgenden Anträge stellen:

1.

Die

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom

10. Mai 2024 (STA.2023.7376) / HAC) sei aufzuheben.

2.

Die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, das Strafverfahren

wiederaufzunehmen und Frau B.___ zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.).

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit

Eingabe vom 10. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und verzichtete

darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte sie die

Untersuchungsakten ein.

6. Mit Eingabe vom

20. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt Benno Mattarel seine Mandatierung

durch die Beschuldigte an.

7. Am 26. Juni 2024 liess der

Beschwerdeführer mitteilen, dass die Beschuldigte innert Frist keine

Stellungnahme eingereicht habe und daher in Bezug auf ihre Stellungnahme zur

Beschwerdeschrift säumig sei.

8. Am 11. Juli 2024 liess die

Beschuldigte in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde beantragen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

9. In der Folge gingen die Honorarnoten

der Rechtsvertreter ein.

10. Mit Eingabe vom

17. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme

einreichen.

11. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

Zunächst bringt der Beschwerdeführer

vor, die Beschuldigte habe die Frist zur Stellungnahme verpasst, weshalb ihre

Eingabe vom 11. Juli 2024 unbeachtlich sei.

Der Einwand trifft grundsätzlich zu. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2024 wurde denn auch festgestellt, dass die

Beschuldigte keine Stellungnahme eingereicht habe. Zwar wurde ihr am

21.

Juni 2024 erneut Frist gesetzt zum Einreichen einer Stellungnahme.

Da sie die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur

Beschwerdeschrift indessen innert der ihr dafür angesetzten Frist nicht

wahrgenommen hatte, konnte sich diese Fristansetzung nur auf eine Stellungnahme

zur in der Zwischenzeit erfolgten Eingabe der Staatsanwaltschaft vom

10.

Juni 2024 beziehen. Die Stellungnahme der Beschuldigten vom

11.

Juli 2024 bezieht sich indessen ausdrücklich auf die

Beschwerdeschrift. Sie ist deshalb unbeachtlich, was insbesondere bei der

Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sein wird.

III. Materielles

1.

Ausgangslage

1.1

Der Strafanzeige vom 11. Dezember

2023.

liegt der folgende relevante Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer und die

Beschuldigte führen ein Zivilverfahren betreffend Schadenersatz und

ungerechtfertigte Bereicherung am Richteramt Olten-Gösgen, das der

Beschwerdeführer angehoben hatte. Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wurde

der Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zu den geforderten

Beträgen zu nehmen. Sie hat am 25. September 2023 zuhanden von Amtsgerichtspräsident

[…] ein Schreiben mit folgendem Inhalt bzw. folgenden Passagen zugestellt:

«[…] Ihr Vater, Herr A.___, hat uns

verlassen, als C.___ 11 Monate alt war und seitdem macht er uns krank und

bereitet uns Probleme. Drohungen, Psychospielchen, sowohl mit mir als auch mit C.___,

das ist ein normaler Standard bei ihm, seit er weg ist, haben wir nur noch mit

Anwälten und Klagen zu tun, wie Sie im ersten Brief sehen können […]

[…] Ich

schreibe es Ihnen zu zeigen, das Herr A.___ nirgendwo schreibt, das er schon 9

Monate für C.___ viele Sachen nicht bezahlt hat und ich frage ihn auch nicht

mehr, weil jedes mal kommt antwort, das ich ihm Geld schulde und bis er das

Geld nicht zurück bekommt, zahl er kein Ballet und nichts […]

[…] Darf

er so etwas machen? Darf er mich die ganze Zeit erpressen. ohne Konsequenzen zu

tragen? Ist hier in der Schweiz so etwas in Ordnung? […]

Können Sie

uns, Herr Präsident, BITTE helfen? Kann uns jemanden BITTE helfen, das Herr A.___

uns endlich in ruhe lässt und hört auf uns terrorisieren und erpressen und alle

die Bösigkeiten ganze Zeit machen. Er ist psychisch krank, geht schon über 12

Jahre zum ein Psychiater, aber das bedeutet nicht, dass er Recht hat uns auch

krank machen, weil er Ego Probleme hat und ist selber mit seinem leben nicht

zufrieden […]».

Die Beschuldigte habe sich – so der

Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige – gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten

ehrverletzend über ihn geäussert.

1.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung damit, dass sämtliche streitgegenständlichen Äusserungen in

einem nicht öffentlichen Verfahren erfolgt seien. Sie könnten nicht etwa mit

denjenigen eines Journalisten verglichen werden. Zudem seien die mit diesem

Verfahren befassten Adressaten einerseits an das Amtsgeheimnis gebunden und

andererseits in der Lage, das Schreiben durchaus mit der notwendigen Distanz

und Sachlichkeit in den entsprechenden Kontext einzuordnen. Somit sei

festzustellen, dass die Beschuldigte im Rahmen des Eheschutzverfahrens in

gesetzlich erlaubter Weise gehandelt habe und entsprechend gemäss Art. 14

StGB eine Strafbarkeit wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher

Anschuldigung ausgeschlossen bleibe. Die Strafuntersuchung gegen die

Beschuldigte sei daher einzustellen, da die beanzeigten Delikte im Ergebnis

nicht erfüllt seien.

2.

Rechtliches

2.1

Die Staatsanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein

Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv

nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d)

oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember

2022.

E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.2

Der üblen Nachrede macht sich

strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder

anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder

verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR

311.0]). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss sich

der Ehrenrührigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein. Handelt der Täter

wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1

StGB). Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der

Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist

darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei

seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu

sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein

charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche

Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit

grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen

nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Ein

Ehreingriff im beschriebenen Sinn liegt dann vor, wenn jemand eines individual-

oder sozialethisch verpönten Verhaltens bezichtigt wird, eine Person also als

charakterlich nicht einwandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt

wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die

subjektiven Wertmassstäbe der ehrverletzenden oder der betroffenen Person

selber, sondern diejenigen eines unbefangenen Dritten als Adressaten der

Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefangener

Adressat einer Äusserung nach den Umständen beimisst. Der Ehrangriff muss dabei

von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen

bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet

ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung

oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur

die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang der

Äusserung. Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen – im Gegensatz

zu reinen Werturteilen – beziehen und hat gegenüber einem «anderen», d.h. einem

Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober

2013.

E. 3.1; 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).

2.3

Die Zulässigkeit einer

ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser

Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet

oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe

bedroht ist. Neben Richtern und Beamten können sich Prozessparteien bei

allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten

und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt

zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich

auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken,

nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche

bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4 mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen sollen

die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um

die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen.

Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar

Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig

sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Diese «rhetorische Freiheit»

ist den Anwälten mit Rücksicht auf ihre berufsrechtliche Verpflichtung zur

einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zuzubilligen. Sie sind zur

Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_358/2011

vom 22. August 2011 E. 2.2.2; 6S.453/2004 vom 2. Mai 2005 E. 4.1; je mit

Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem

Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E.

1.3.1

mit Hinweisen).

3.

Subsumtion

3.1

Der Beschwerdeführer bringt zu Recht

vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem

sie angenommen habe, dass die Äusserungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens ergangen

seien. Am Ergebnis ändert sich indes nichts, die Aussagen der Beschuldigten waren

gestützt auf Art. 14 StGB dennoch gesetzlich erlaubt:

Die Äusserungen in dem eingereichten

Schreiben sind im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 202 ff. der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ergangen, das informell ist, in

dem Äusserungen geheim bleiben und die Emotionen oftmals «hochgehen» und vom

Amtsgerichtspräsidenten als nicht sachwesentlich registriert bzw. ausgeblendet werden.

Bei den fraglichen Äusserungen, die allesamt im Gesamtkontext mit dem Forderungsprozess

(Rückerstattung von zu viel bezahlten Unterhaltszahlungen, Verhältnis zwischen

Vater und Tochter, etc.) standen, handelte es sich um blosse Parteibehauptungen

der Beschuldigten. Das nicht öffentliche Schlichtungsverfahren ist vertraulich;

(schriftliche) Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im

Entscheidverfahren verwendet werden (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Das Institut

des Schlichtungsverfahrens, in dem «die Klienten auch einmal frei von der Leber

weg reden können», würde grundsätzlich und systemwidrig in Frage gestellt, wenn

die Klienten stets mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssten. Es ist

die Funktion des Amtsgerichtspräsidenten, für eine geordnete Gesprächsführung

besorgt zu sein. Das Schlichtungsverfahren darf nicht strafrechtlich

instrumentalisiert werden, um Druck auszuüben oder um das Zivilverfahren

präjudizieren zu wollen.

Dispositiv

3.2 Es kann demnach offen bleiben, ob es

sich bei den beanstandeten Passagen um ehrenrührige Äusserungen im Sinne von

Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB handelte, oder nicht. Die

Äusserungen der Beschuldigten waren durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht

strafbar. Die Einstellung des Strafverfahrens ist somit nicht zu beanstanden,

was zur Abweisung der Beschwerde führt.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1. Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Diese werden auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Sie werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Entschädigung, die Beschuldigte hingegen

schon.

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den fraglichen Straftatbeständen

handelt es sich um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen der

Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwalt Benno Mattarel

macht einen Aufwand von 4 ¼ Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 280.00

sowie Auslagen von CHF 64.80 geltend. Entschädigt werden können indessen

nur die Aufwendungen und Auslagen vom 20. und 24. Juni 2024

(vgl. Erwägung II. hievor). Inklusive Mehrwertsteuer resultiert daher ein

Betrag von CHF 236.50.

Demnach wird beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine

Entschädigung zugesprochen.

4. Der Beschwerdeführer hat der

Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel, [...], für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 236.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Wiedmer