BKBES.2024.86
Abschreibung Einspracheverfahren
30. Juli 2024Deutsch6 min
um 19 km/h zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 30. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Abschreibung
Einspracheverfahren
zieht die Vizepräsidentin
der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2023 wurde
A.___ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts
um 19 km/h zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier
Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00
verurteilt.
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ am
22. Mai 2023 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 22.
August 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zum Entscheid dem Gerichtspräsidium
von Olten-Gösgen.
Erwägungen
2.
Am 12. Januar
2024.
lud der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ auf den 5. Juni 2024,
9:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Am 3. Juni 2024 teilte dieser per Mail
mit, aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Freischaffender sei er finanziell
darauf angewiesen, die Arbeitstermine wahrzunehmen, die er erhalte. Dass er den
Termin nicht früher verschoben habe, sei sein Fehler. Er habe in Erinnerung
gehabt, die Verhandlung sei Mitte Juni. Nun habe er heute festgestellt, dass
diese schon übermorgen sei und mit einem Arbeitstermin zusammenfalle. Es sei
ihm wesentlich wichtiger, den Arbeitstag einzuhalten, als beim Gericht zu
erscheinen. Er ersuche daher um einen neuen Termin. Mit Verfügung vom selben
Tag teilte ihm der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (vorab per Mail) mit,
das Verschiebungsgesuch werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er auf die
Säumnisfolgen gemäss Vorladung aufmerksam gemacht. Der Termin sei ihm bereits
Mitte Januar 2024 bekannt gegeben worden. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm
zumutbar gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu organisieren.
Mit der Begründung, A.___ sei zur
Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu
lassen nicht erschienen bzw. sei bereits vor Verhandlungsbeginn wieder
gegangen, erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 5. Juni 2024 folgende
Verfügung:
1.
Die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr.
STR.2023.07098 gilt als zurückgezogen. Damit ist der Strafbefehl zum
rechtskräftigen Urteil geworden.
2.
Das Einspracheverfahren wird
abgeschrieben.
3.
Die Mehrkosten aus dem
Einspracheverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total CHF 172.00,
hat A.___ zu bezahlen.
4.
Die Akten gehen nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.
3.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 9.
Juni 2024 Beschwerde. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Unterschied
zwischen Mensch und Person habe in diesem Fall für Verwirrung gesorgt. Er habe
dem Amtsgerichtspräsidenten frühzeitig eine Kopie seiner Person vorbeigebracht,
damit diese an den Verhandlungen teilnehmen könne. Die Mehrkosten seien
entstanden, weil bereits die erste Instanz die von ihm und seiner Person
geforderten Nachweise zur Vornahme hoheitlicher Handlungen an seiner Person
nicht erbracht habe. Somit könnten die Mehrkosten nicht seiner Person
aufgebrummt werden.
4.
Der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen beantragte am 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.
5.
Gestützt auf Art. 395 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung
der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die
Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
zuständig.
6.
Bleibt die
Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt
sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art.
356.
Abs. 4 StPO; sog. Rückzugsfiktion). Das Bundesgericht hat die
weitreichenden Folgen der Rückzugsfiktion dahingehend relativiert, dass diese
nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der
betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse
am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz.
Eine einsprechende Person muss um die Folgen ihres Nichterscheinens wissen,
d. h. in Kenntnis der Rechtslage auf ihre Rechte verzichten
(Rechtsmissbrauch vorbehalten). Verlangt wird, dass die betroffene Person
effektiv von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen weiss
und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer
ihr verständlichen Weise belehrt wurde (Michael Daphinoff in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art.
356.
N. 32 mit Hinweisen).
7.
Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen
ging zu Recht von der Rückzugsfiktion aus. Der Beschwerdeführer war am 12.
Januar 2024 ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Auf das
Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 hat der Amtsgerichtspräsident
ihm mit Verfügung vom selben Tag mitgeteilt, dieses werde abgewiesen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen gemäss Vorladung
aufmerksam gemacht. Er war somit ausreichend über den Verhandlungstermin in
Kenntnis gesetzt und er wurde sowohl in der Vorladung als auch in der Verfügung
vom 3. Juni 2024, welche auf diese Vorladung Bezug nahm, klar darauf aufmerksam
gemacht, welche Folgen ein unentschuldigtes Fernbleiben hat, nämlich, dass die
Einsprache als zurückgezogen gilt. Im Weiteren wurde ihm am Verhandlungstag, an
dem er offenbar um 8:00 Uhr kurz erschienen ist und die umgehende Durchführung
seiner Verhandlung verlangt hat, nochmals mitgeteilt, dass die Verhandlung
nicht vorverschoben werden könne, sie um 9:00 Uhr stattfinde und er daher
warten oder nochmals erscheinen müsse, ansonsten er als unentschuldigt
ausgeblieben und seine Einsprache als zurückgezogen gelte. Trotz all dieser
Hinweise hat der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen und ist um 9:00
Uhr nicht erschienen (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung vom 25. Juni
2024). Inwiefern eine «Kopie seiner Person» für das Erscheinen hätte genügen
sollen, wie er in der Beschwerde vorbringt, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer war mit der Vorladung vom 12. Januar 2024 ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, er habe persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen.
Gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO gilt
die Einsprache folglich als zurückgezogen und der Beschwerdeführer hat die Mehrkosten
aus dem Einspracheverfahren von total CHF 172.00 zu bezahlen (darauf, dass ein
unentschuldigtes Nichterscheinen zu Mehrkosten führen kann, war er ebenfalls
mit der Vorladung aufmerksam gemacht worden).
8.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
9.
Angesichts dieses Ausgangs des
Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art.
428.
Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf total CHF 300.00
festzusetzen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier