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Entscheid

BKBES.2024.86

Abschreibung Einspracheverfahren

30. Juli 2024Deutsch6 min

um 19 km/h zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 30. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Abschreibung

Einspracheverfahren

zieht die Vizepräsidentin

der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2023 wurde

A.___ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts

um 19 km/h zu einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier

Tagen Freiheitsstrafe, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 200.00

verurteilt.

Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ am

22. Mai 2023 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Verfügung vom 22.

August 2024 am Strafbefehl fest und überwies die Einsprache zum Entscheid dem Gerichtspräsidium

von Olten-Gösgen.

Erwägungen

2.

Am 12. Januar

2024.

lud der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ auf den 5. Juni 2024,

9:00 Uhr, zur Hauptverhandlung vor. Am 3. Juni 2024 teilte dieser per Mail

mit, aufgrund seiner Arbeitstätigkeit als Freischaffender sei er finanziell

darauf angewiesen, die Arbeitstermine wahrzunehmen, die er erhalte. Dass er den

Termin nicht früher verschoben habe, sei sein Fehler. Er habe in Erinnerung

gehabt, die Verhandlung sei Mitte Juni. Nun habe er heute festgestellt, dass

diese schon übermorgen sei und mit einem Arbeitstermin zusammenfalle. Es sei

ihm wesentlich wichtiger, den Arbeitstag einzuhalten, als beim Gericht zu

erscheinen. Er ersuche daher um einen neuen Termin. Mit Verfügung vom selben

Tag teilte ihm der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen (vorab per Mail) mit,

das Verschiebungsgesuch werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde er auf die

Säumnisfolgen gemäss Vorladung aufmerksam gemacht. Der Termin sei ihm bereits

Mitte Januar 2024 bekannt gegeben worden. Vor diesem Hintergrund wäre es ihm

zumutbar gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu organisieren.

Mit der Begründung, A.___ sei zur

Verhandlung trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt und ohne sich vertreten zu

lassen nicht erschienen bzw. sei bereits vor Verhandlungsbeginn wieder

gegangen, erliess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen am 5. Juni 2024 folgende

Verfügung:

1.

Die Einsprache gegen den Strafbefehl Nr.

STR.2023.07098 gilt als zurückgezogen. Damit ist der Strafbefehl zum

rechtskräftigen Urteil geworden.

2.

Das Einspracheverfahren wird

abgeschrieben.

3.

Die Mehrkosten aus dem

Einspracheverfahren mit einer Gerichtsgebühr von CHF 150.00, total CHF 172.00,

hat A.___ zu bezahlen.

4.

Die Akten gehen nach Eintritt der

Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.

3.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 9.

Juni 2024 Beschwerde. Zur Begründung führte er u.a. aus, der Unterschied

zwischen Mensch und Person habe in diesem Fall für Verwirrung gesorgt. Er habe

dem Amtsgerichtspräsidenten frühzeitig eine Kopie seiner Person vorbeigebracht,

damit diese an den Verhandlungen teilnehmen könne. Die Mehrkosten seien

entstanden, weil bereits die erste Instanz die von ihm und seiner Person

geforderten Nachweise zur Vornahme hoheitlicher Handlungen an seiner Person

nicht erbracht habe. Somit könnten die Mehrkosten nicht seiner Person

aufgebrummt werden.

4.

Der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen beantragte am 25. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde.

5.

Gestützt auf Art. 395 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung

der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die

Vizepräsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,

zuständig.

6.

Bleibt die

Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt

sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art.

356.

Abs. 4 StPO; sog. Rückzugsfiktion). Das Bundesgericht hat die

weitreichenden Folgen der Rückzugsfiktion dahingehend relativiert, dass diese

nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der

betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse

am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz.

Eine einsprechende Person muss um die Folgen ihres Nichterscheinens wissen,

d. h. in Kenntnis der Rechtslage auf ihre Rechte verzichten

(Rechtsmissbrauch vorbehalten). Verlangt wird, dass die betroffene Person

effektiv von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen weiss

und sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer

ihr verständlichen Weise belehrt wurde (Michael Daphinoff in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, Art.

356.

N. 32 mit Hinweisen).

7.

Der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen

ging zu Recht von der Rückzugsfiktion aus. Der Beschwerdeführer war am 12.

Januar 2024 ordentlich zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Auf das

Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 hat der Amtsgerichtspräsident

ihm mit Verfügung vom selben Tag mitgeteilt, dieses werde abgewiesen.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen gemäss Vorladung

aufmerksam gemacht. Er war somit ausreichend über den Verhandlungstermin in

Kenntnis gesetzt und er wurde sowohl in der Vorladung als auch in der Verfügung

vom 3. Juni 2024, welche auf diese Vorladung Bezug nahm, klar darauf aufmerksam

gemacht, welche Folgen ein unentschuldigtes Fernbleiben hat, nämlich, dass die

Einsprache als zurückgezogen gilt. Im Weiteren wurde ihm am Verhandlungstag, an

dem er offenbar um 8:00 Uhr kurz erschienen ist und die umgehende Durchführung

seiner Verhandlung verlangt hat, nochmals mitgeteilt, dass die Verhandlung

nicht vorverschoben werden könne, sie um 9:00 Uhr stattfinde und er daher

warten oder nochmals erscheinen müsse, ansonsten er als unentschuldigt

ausgeblieben und seine Einsprache als zurückgezogen gelte. Trotz all dieser

Hinweise hat der Beschwerdeführer das Gerichtsgebäude verlassen und ist um 9:00

Uhr nicht erschienen (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung vom 25. Juni

2024). Inwiefern eine «Kopie seiner Person» für das Erscheinen hätte genügen

sollen, wie er in der Beschwerde vorbringt, ist nicht ersichtlich. Der

Beschwerdeführer war mit der Vorladung vom 12. Januar 2024 ausdrücklich darauf

hingewiesen worden, er habe persönlich zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO gilt

die Einsprache folglich als zurückgezogen und der Beschwerdeführer hat die Mehrkosten

aus dem Einspracheverfahren von total CHF 172.00 zu bezahlen (darauf, dass ein

unentschuldigtes Nichterscheinen zu Mehrkosten führen kann, war er ebenfalls

mit der Vorladung aufmerksam gemacht worden).

8.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

9.

Angesichts dieses Ausgangs des

Beschwerdeverfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art.

428.

Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf total CHF 300.00

festzusetzen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 300.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier