BKBES.2024.89
Nichtanhandnahmeverfügung
15. Oktober 2024Deutsch12 min
Armee eine militärische Durchhalteübung auf dem Gelände der Ausbildungsanlage […]
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Grimmer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte und Sachverhalt
1.
1.1 In der
Woche vom 29. Mai bis zum 4. Juni 2023 führte die Schweizer
Armee eine militärische Durchhalteübung auf dem Gelände der Ausbildungsanlage […]
(Gemeinde […]) durch. Im Zuge dieser Durchhalteübung war A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am Donnerstagmorgen, 1. Juni 2023, mit dem Umladen
von Sanitätsrucksäcken und Medikamentenkisten vor dem Lenkwaffenmagazin
beschäftigt, als er um ca. 02:40 Uhr auf einen Deckel eines Abflussschachtes
trat. Der Deckel liess nach und der Beschwerdeführer stürzte ca. 50 cm
tief in den Schacht. Dabei erlitt er diverse Schürfungen am Unterschenkel sowie
Prellungen und Hämatome am rechten und linken Bein. Die Wunden am rechten
Unterschenkel infizierten sich in den kommenden Tagen und Wochen, und es
bildete sich ein Abszess. Dies machte mehrere medizinische Behandlungen und
letzten Endes am 21. Juni 2023 eine Operation im Spital […]
notwendig. Der behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine
Trombose als medizinische Vorerkrankung vorliege, die für die obgenannten
Komplikationen bei der Heilung mitursächlich gewesen sei. Die Verletzungen und
damit einhergehenden Komplikationen hatten zur Folge, dass der Beschwerdeführer
zwischen 15. Juni und 20. Juni 2023 zu 60 % und vom
21. Juni bis 15. Juli 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war. Nach
einer ersten medizinischen Selbstversorgung vor Ort, sperrte der
Beschwerdeführer den defekten Schacht mit Trassierband ab. Noch am gleichen Tag
ging er zu B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), dem zuständigen Anlagenchef […]
der Logistikbasis der Armee, und sprach diesen auf den defekten Schacht an. Am
7. Juni 2023 wurde der Schacht bzw. die Abdeckung durch eine externe
Firma repariert.
1.2 Am 19. Juli 2023 eröffnete
der Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine
Untersuchung und gab Ermittlungen beim Einsatzkommando Militärpolizei in
Auftrag. Weiter forderte der Untersuchungsrichter beim behandelnden Arzt einen
Arztbericht an.
1.3 Mit Ermittlungsbericht vom
13. September 2023 erstattete die Militärpolizei Bericht über die
getätigten Ermittlungen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023
informierte der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse
und seine diesbezügliche rechtliche Einordnung. Mit gleichem Schreiben wurde
dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zwecks Mitteilung, ob er die gerichtliche
Beurteilung verlange. Mit Schreiben vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer
über seinen Anwalt ausrichten, dass auf eine gerichtliche Beurteilung bestanden
werde.
1.4 Mit
Schlussbericht vom 6. Mai 2024 erwog der Untersuchungsrichter, dass
der Untersuchung, die unter die militärische Gerichtsbarkeit gefallen sei,
keine weitere Folge gegeben werde. Da feststehe, dass kein der
militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt vorliege, aber eine
von Amtes wegen oder bei Vorliegen eines Strafantrags zu verfolgende strafbare
Handlung, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliege, habe der
Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 46 Abs. 4 der
Militärstrafverordnung (MStV, SR 322.2) Anzeige zu erstatten.
2.
Gleichentags erstattete der Untersuchungsrichter bei der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin)
Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zum
Nachteil des Beschwerdeführers.
3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
4. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer
des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) erheben und
die folgenden Anträge stellen:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom
27. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger
Körperverletzung zu eröffnen und den Vorfall vom 1. Juni 2023 zu
untersuchen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Staatsanwaltschaft reichte am
5. Juli 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine ausführliche
Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.
6. Mit Eingabe vom 12. August 2024
liess der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
7. Am 20. August 2024 ging die
Replik des Beschwerdeführers sowie am 2. September 2024 die Duplik
des Beschuldigten ein.
8. Am 10. bzw.
16. September 2024 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Untersteht eine Person dem
Militärstrafrecht, so ist sie der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218
Abs. 1 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0]). Die Artikel 3 ff. MStG
regeln, wer dem Militärstrafrecht untersteht. Da keiner der genannten Artikel
einschlägig ist, sind der Untersuchungsrichter der Militärjustiz und die
Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der inkriminierte
Sachverhalt von den zivilen Behörden zu beurteilen ist (Art. 9 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0] e contrario).
2.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2024
ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist als Geschädigter zur Beschwerde
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig
(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt nach
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der
Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur
in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher
feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im
Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet
sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens
nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem
Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder
Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in
Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher
erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.
Dezember 2017 mit Hinweisen).
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in
sachverhaltlicher Hinsicht, dass dem Beschuldigten vor dem Unfallzeitpunkt
nicht bekannt gewesen sei, dass der fragliche Schacht bzw. dessen Abdeckung
defekt sei. Es habe eruiert werden können, dass der Tragering der Abdeckung
gerissen sei, was von aussen nicht erkennbar gewesen sei. Betreffend die Frage
nach einer Fahrlässigkeit bestünden keine konkreten Hinweise, dass bzw.
inwiefern der Beschuldigte diesbezüglich bestehende Sorgfaltspflichten verletzt
und dadurch (adäquat kausal) den eingetretenen Erfolg, konkret den Unfall des
Geschädigten, verursacht haben sollte. Das Geschehen sei in seinem Ablauf durch
den Beschuldigten nicht voraussehbar und ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal
regelmässige Kontrollen des Areals vor dem Unfall stattgefunden hätten und der
Defekt des Schachtdeckels von aussen her nicht erkennbar gewesen sei. Der
Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei somit eindeutig nicht erfüllt.
3.
Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft
das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu Recht verneint hat. Dabei
ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht
verletzt hat, indem er den Mangel am Schachtdeckel – der zum Unfall des
Beschwerdeführers geführt hat – bei seinen Kontrollen pflichtwidrig nicht
erkannt hat.
4.
Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie
einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg
entfiele (natürliche Kausalität), und wenn sie andererseits nach dem
natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet
ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verursachen (adäquate
Kausalität). Die vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte fahrlässige
Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus (Art. 125
i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hält hierzu fest:
«Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter
mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu
fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte
voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung
dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet
sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen
Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen» (BGE 135 IV 56 E. 2.1).
5.
Vorweg kann festgestellt werden, dass
die Schweizer Militärjustiz bereits diverse Untersuchungshandlungen getätigt
hat. Im Militärstrafprozess leitet der Untersuchungsrichter die vorläufige
Beweisaufnahme und die Voruntersuchung, nach Art. 62 Militärstrafprozess
(MStP, SR 322.1) steht ihm die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen zu. Die
Ermittlungsergebnisse der Schweizer Militärjustiz sind nachvollziehbar und
schlüssig. Es kann als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten – so
wie dieser glaubhaft aussagte – vor dem Unfallzeitpunkt nicht bekannt war, dass
der besagte Schacht bzw. dessen Abdeckung defekt ist. Die Ermittlungen haben
weiter ergeben, dass der Tragering der Abdeckung gerissen ist, was von aussen
nicht erkennbar war. Auch kam es bei der fraglichen Anlage […] bisher nie zu
einem ähnlichen Vorfall. Auf die ausführlichen Akten der Schweizer
Militärjustiz, insbesondere den Bericht der Militärpolizei vom
13.
September 2023 sowie den Schlussbericht des Untersuchungsrichters
vom 6. Mai 2024, kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Lichte der
Frage nach einer Fahrlässigkeit gibt es keine konkreten Hinweise, inwiefern der
Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll.
6.
Es fehlt zudem an der Voraussetzung
der (doppelten) Kausalität. Es kann nicht eruiert werden, ob das Verhalten des
Beschuldigten – das pflichtwidrige Nichtfeststellen des Mangels am
Schachtdeckel – natürlich kausal war für den Unfall und mithin den
eingetretenen Erfolg. Denn es ist gemäss Untersuchungsbericht unklar und nicht feststellbar,
ob der Tragering aus Beton riss – ohne vorgängig beschädigt gewesen zu sein –,
weil der Beschwerdeführer durch das Umladen von Sanitätsrucksäcken und
Medikamentenkisten dessen Kapazitätsgrenze überschritt, oder dieser bereits vor
der Belastung durch den Geschädigten gerissen war. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass der Tragering schon vorgängig defekt gewesen war, kann dem
Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe das bei einer Kontrolle
pflichtwidrig nicht festgestellt, da es von aussen gar nicht erkennbar war. Selbst
wenn der Beschuldigte den Schachtdeckel kontrolliert hätte, kann nicht gesagt
werden, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
passiert wäre. Die natürliche Kausalität ist zu verneinen.
Der Beschuldigte musste auch nicht mit
einem solchen Unfall rechnen, weshalb der Eintritt des Erfolgs – die
Verletzungen des Beschwerdeführers durch den plötzlichen Sturz in den Schacht –
für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und nicht adäquat kausal für den
Unfall war.
7.
Der Tatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung ist nach dem Gesagten eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft
die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht nicht an die Hand genommen hat
(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
8.
Die Beschwerde erweist sich als
Dispositiv
unbegründet und ist demnach abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf Entschädigung, der Beschuldigte hingegen schon (Art. 436 Abs. 1
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung
mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung
ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer
Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).
Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Straftatbestand der fahrlässigen
Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt, somit gehen die
Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Dessen
Verteidigerin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht einen Aufwand von 7.46 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 108.20
geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Mehrwertsteuer ist die
Entschädigung auf CHF 2'296.25 festzusetzen.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von
ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.
3. Dem Beschwerdeführer ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführer hat der
Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Lea Leiser, Solothurn, für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'296.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer