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Entscheid

BKBES.2024.89

Nichtanhandnahmeverfügung

15. Oktober 2024Deutsch12 min

Armee eine militärische Durchhalteübung auf dem Gelände der Ausbildungsanlage […]

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael

Grimmer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte und Sachverhalt

1.

1.1 In der

Woche vom 29. Mai bis zum 4. Juni 2023 führte die Schweizer

Armee eine militärische Durchhalteübung auf dem Gelände der Ausbildungsanlage […]

(Gemeinde […]) durch. Im Zuge dieser Durchhalteübung war A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am Donnerstagmorgen, 1. Juni 2023, mit dem Umladen

von Sanitätsrucksäcken und Medikamentenkisten vor dem Lenkwaffenmagazin

beschäftigt, als er um ca. 02:40 Uhr auf einen Deckel eines Abflussschachtes

trat. Der Deckel liess nach und der Beschwerdeführer stürzte ca. 50 cm

tief in den Schacht. Dabei erlitt er diverse Schürfungen am Unterschenkel sowie

Prellungen und Hämatome am rechten und linken Bein. Die Wunden am rechten

Unterschenkel infizierten sich in den kommenden Tagen und Wochen, und es

bildete sich ein Abszess. Dies machte mehrere medizinische Behandlungen und

letzten Endes am 21. Juni 2023 eine Operation im Spital […]

notwendig. Der behandelnde Arzt führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine

Trombose als medizinische Vorerkrankung vorliege, die für die obgenannten

Komplikationen bei der Heilung mitursächlich gewesen sei. Die Verletzungen und

damit einhergehenden Komplikationen hatten zur Folge, dass der Beschwerdeführer

zwischen 15. Juni und 20. Juni 2023 zu 60 % und vom

21. Juni bis 15. Juli 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war. Nach

einer ersten medizinischen Selbstversorgung vor Ort, sperrte der

Beschwerdeführer den defekten Schacht mit Trassierband ab. Noch am gleichen Tag

ging er zu B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), dem zuständigen Anlagenchef […]

der Logistikbasis der Armee, und sprach diesen auf den defekten Schacht an. Am

7. Juni 2023 wurde der Schacht bzw. die Abdeckung durch eine externe

Firma repariert.

1.2 Am 19. Juli 2023 eröffnete

der Untersuchungsrichter der Schweizer Militärjustiz des Eidgenössischen

Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine

Untersuchung und gab Ermittlungen beim Einsatzkommando Militärpolizei in

Auftrag. Weiter forderte der Untersuchungsrichter beim behandelnden Arzt einen

Arztbericht an.

1.3 Mit Ermittlungsbericht vom

13. September 2023 erstattete die Militärpolizei Bericht über die

getätigten Ermittlungen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023

informierte der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer über die Ermittlungsergebnisse

und seine diesbezügliche rechtliche Einordnung. Mit gleichem Schreiben wurde

dem Beschwerdeführer Frist angesetzt zwecks Mitteilung, ob er die gerichtliche

Beurteilung verlange. Mit Schreiben vom 8. März 2024 liess der Beschwerdeführer

über seinen Anwalt ausrichten, dass auf eine gerichtliche Beurteilung bestanden

werde.

1.4 Mit

Schlussbericht vom 6. Mai 2024 erwog der Untersuchungsrichter, dass

der Untersuchung, die unter die militärische Gerichtsbarkeit gefallen sei,

keine weitere Folge gegeben werde. Da feststehe, dass kein der

militärgerichtlichen Beurteilung unterliegender Sachverhalt vorliege, aber eine

von Amtes wegen oder bei Vorliegen eines Strafantrags zu verfolgende strafbare

Handlung, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliege, habe der

Untersuchungsrichter gestützt auf Art. 46 Abs. 4 der

Militärstrafverordnung (MStV, SR 322.2) Anzeige zu erstatten.

2.

Gleichentags erstattete der Untersuchungsrichter bei der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft / Beschwerdegegnerin)

Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zum

Nachteil des Beschwerdeführers.

3. Mit Verfügung vom 27. Mai 2024

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

4. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer

des Obergerichts des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) erheben und

die folgenden Anträge stellen:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom

27. Mai 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger

Körperverletzung zu eröffnen und den Vorfall vom 1. Juni 2023 zu

untersuchen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Staatsanwaltschaft reichte am

5. Juli 2024 die Akten ein und beantragte die kostenfällige Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine ausführliche

Stellungnahme wurde unter Hinweis auf die angefochtene

Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet.

6. Mit Eingabe vom 12. August 2024

liess der Beschuldigte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

7. Am 20. August 2024 ging die

Replik des Beschwerdeführers sowie am 2. September 2024 die Duplik

des Beschuldigten ein.

8. Am 10. bzw.

16. September 2024 gingen die Honorarnoten der Rechtsvertreter ein.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Untersteht eine Person dem

Militärstrafrecht, so ist sie der Militärgerichtsbarkeit unterworfen (Art. 218

Abs. 1 des Militärstrafgesetzes [MStG, SR 321.0]). Die Artikel 3 ff. MStG

regeln, wer dem Militärstrafrecht untersteht. Da keiner der genannten Artikel

einschlägig ist, sind der Untersuchungsrichter der Militärjustiz und die

Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass der inkriminierte

Sachverhalt von den zivilen Behörden zu beurteilen ist (Art. 9 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0] e contrario).

2.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2024

ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung

[StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist als Geschädigter zur Beschwerde

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig

(Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt nach

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der

Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur

in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher

feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im

Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet

sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens

nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem

Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1

und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder

Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer

Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet

werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in

Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher

erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20.

Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.

Die Staatsanwaltschaft erwog in

sachverhaltlicher Hinsicht, dass dem Beschuldigten vor dem Unfallzeitpunkt

nicht bekannt gewesen sei, dass der fragliche Schacht bzw. dessen Abdeckung

defekt sei. Es habe eruiert werden können, dass der Tragering der Abdeckung

gerissen sei, was von aussen nicht erkennbar gewesen sei. Betreffend die Frage

nach einer Fahrlässigkeit bestünden keine konkreten Hinweise, dass bzw.

inwiefern der Beschuldigte diesbezüglich bestehende Sorgfaltspflichten verletzt

und dadurch (adäquat kausal) den eingetretenen Erfolg, konkret den Unfall des

Geschädigten, verursacht haben sollte. Das Geschehen sei in seinem Ablauf durch

den Beschuldigten nicht voraussehbar und ebenso wenig vermeidbar gewesen, zumal

regelmässige Kontrollen des Areals vor dem Unfall stattgefunden hätten und der

Defekt des Schachtdeckels von aussen her nicht erkennbar gewesen sei. Der

Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung sei somit eindeutig nicht erfüllt.

3.

Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft

das Vorliegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu Recht verneint hat. Dabei

ist von Bedeutung, ob der Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht

verletzt hat, indem er den Mangel am Schachtdeckel – der zum Unfall des

Beschwerdeführers geführt hat – bei seinen Kontrollen pflichtwidrig nicht

erkannt hat.

4.

Eine Tat ist nur strafbar, wenn sie

einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg

entfiele (natürliche Kausalität), und wenn sie andererseits nach dem

natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet

ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu verursachen (adäquate

Kausalität). Die vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachte fahrlässige

Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus (Art. 125

i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Bundesgericht hält hierzu fest:

«Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und

mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs.

Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter

mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu

fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte

voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung

dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet

sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen

Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die

Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das

Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder

Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht

gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als

wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle

anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des

Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen» (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

5.

Vorweg kann festgestellt werden, dass

die Schweizer Militärjustiz bereits diverse Untersuchungshandlungen getätigt

hat. Im Militärstrafprozess leitet der Untersuchungsrichter die vorläufige

Beweisaufnahme und die Voruntersuchung, nach Art. 62 Militärstrafprozess

(MStP, SR 322.1) steht ihm die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen zu. Die

Ermittlungsergebnisse der Schweizer Militärjustiz sind nachvollziehbar und

schlüssig. Es kann als erstellt erachtet werden, dass dem Beschuldigten – so

wie dieser glaubhaft aussagte – vor dem Unfallzeitpunkt nicht bekannt war, dass

der besagte Schacht bzw. dessen Abdeckung defekt ist. Die Ermittlungen haben

weiter ergeben, dass der Tragering der Abdeckung gerissen ist, was von aussen

nicht erkennbar war. Auch kam es bei der fraglichen Anlage […] bisher nie zu

einem ähnlichen Vorfall. Auf die ausführlichen Akten der Schweizer

Militärjustiz, insbesondere den Bericht der Militärpolizei vom

13.

September 2023 sowie den Schlussbericht des Untersuchungsrichters

vom 6. Mai 2024, kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Lichte der

Frage nach einer Fahrlässigkeit gibt es keine konkreten Hinweise, inwiefern der

Beschuldigte durch Unterlassung eine Sorgfaltspflicht verletzt haben soll.

6.

Es fehlt zudem an der Voraussetzung

der (doppelten) Kausalität. Es kann nicht eruiert werden, ob das Verhalten des

Beschuldigten – das pflichtwidrige Nichtfeststellen des Mangels am

Schachtdeckel – natürlich kausal war für den Unfall und mithin den

eingetretenen Erfolg. Denn es ist gemäss Untersuchungsbericht unklar und nicht feststellbar,

ob der Tragering aus Beton riss – ohne vorgängig beschädigt gewesen zu sein –,

weil der Beschwerdeführer durch das Umladen von Sanitätsrucksäcken und

Medikamentenkisten dessen Kapazitätsgrenze überschritt, oder dieser bereits vor

der Belastung durch den Geschädigten gerissen war. Selbst wenn davon ausgegangen

würde, dass der Tragering schon vorgängig defekt gewesen war, kann dem

Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe das bei einer Kontrolle

pflichtwidrig nicht festgestellt, da es von aussen gar nicht erkennbar war. Selbst

wenn der Beschuldigte den Schachtdeckel kontrolliert hätte, kann nicht gesagt

werden, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht

passiert wäre. Die natürliche Kausalität ist zu verneinen.

Der Beschuldigte musste auch nicht mit

einem solchen Unfall rechnen, weshalb der Eintritt des Erfolgs – die

Verletzungen des Beschwerdeführers durch den plötzlichen Sturz in den Schacht –

für den Beschuldigten nicht vorhersehbar und nicht adäquat kausal für den

Unfall war.

7.

Der Tatbestand der fahrlässigen

Körperverletzung ist nach dem Gesagten eindeutig nicht erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft

die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu Recht nicht an die Hand genommen hat

(Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).

8.

Die Beschwerde erweist sich als

Dispositiv

unbegründet und ist demnach abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (Art.

428 Abs. 1 StPO).

2. Der Beschwerdeführer hat keinen

Anspruch auf Entschädigung, der Beschuldigte hingegen schon (Art. 436 Abs. 1

i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung

mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung

ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer

Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Im Entscheid BGE 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Straftatbestand der fahrlässigen

Körperverletzung handelt es sich um ein Antragsdelikt, somit gehen die

Aufwendungen des Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Dessen

Verteidigerin, Rechtsanwältin Lea Leiser, macht einen Aufwand von 7.46 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 sowie Auslagen von CHF 108.20

geltend, was angemessen erscheint. Inklusive Mehrwertsteuer ist die

Entschädigung auf CHF 2'296.25 festzusetzen.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der von

ihm geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Dem Beschwerdeführer ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. Der Beschwerdeführer hat der

Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Lea Leiser, Solothurn, für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'296.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer