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Entscheid

BKBES.2024.92

Kostenentscheid

24. Oktober 2024Deutsch20 min

ESTV, eröffnete am 28. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.___ und

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

Eidgenössische

Steuerverwaltung (ESTV),

Beschwerdeführerin

gegen

1. Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

2. A.___,

Beschuldigter

betreffend Kostenentscheid

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung,

ESTV, eröffnete am 28. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.___ und

A.___ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) resp. das Bundesgesetz über das

Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). B.___ wurde Abgabebetrug vorgehalten,

evtl. Hinterziehung der Verrechnungssteuer betreffend die Geschäftsjahre 2012

und 2013 im Geschäftsbereich der [...] AG, [...], und der [...] AG, [...],

indem er mutmasslich veranlasst habe, dass die beiden Gesellschaften verdeckt

Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer

nicht gesetzeskonform deklariert und abgerechnet worden sei. Gegenüber A.___

wurde ebenfalls der Vorwurf des Abgabebetrugs, evtl. der Hinterziehung der

Verrechnungssteuer erhoben, weil er in seiner Funktion als einziger

Verwaltungsrat die mutmasslich erfolgten Gewinnausschüttungen der beiden

Gesellschaften gegenüber der ESTV weder deklariert noch abgerechnet habe. Am 6.

August 2020 wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt, zusätzlich auch auf C.___.

Am 9. November 2021 stellte die ESTV das

Verfahren gegen B.___ ein, weil er am [...] 2021 verstorben war.

1.2 Nach Erlass eines Strafbescheids und

erfolgten Einsprachen verurteilte die ESTV C.___ und A.___ am 25. November 2022

wegen vorsätzlichen Abgabebetrugs. A.___ (um den es im

vorliegenden Verfahren geht) wurde zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu

je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie

einer Busse von CHF 260'000.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von

total CHF 2'660.00 verurteilt. Hinsichtlich dieser Verfügung verlangten sowohl C.___

als auch A.___ die Beurteilung durch ein Strafgericht.

Am 15. Juni 2023 überwies die ESTV beide

Fälle zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn, welche sie am 19. Juni 2023 zuständigkeitshalber zur weiteren

Beurteilung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwies.

1.3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023

stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fest. Gleichzeitig vereinigte sie die

Verfahren von C.___ und A.___ unter der Nummer SLSPR.2023.76 und stellte das

Verfahren gegen A.___ und C.___ wegen Abgabebetrugs, angeblich begangen im

Geschäftsbereich der [...] AG und der [...] AG betreffend das Geschäftsjahr

2012 infolge Verjährung vollumfänglich ein. Bezüglich A.___ führte dies zu

einer Einstellung des gesamten Verfahrens, bezüglich C.___ wird das Verfahren

bezüglich des Geschäftsjahres 2013 weitergeführt. A.___ wurde Gelegenheit

gegeben, eine allfällige Entschädigung geltend zu machen.

Mit Eingabe vom 3. Januar 2024

beantragte A.___, es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse anzulasten und

der ESTV bzw. dem Bund zu überbürden. Es sei ihm eine Entschädigung von CHF

60'948.20, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter

Rückgriff auf die ESTV bzw. den Bund, auszurichten. Weiter sei ihm eine

Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen sowie zuhanden seiner

Ehefrau und seiner drei Kinder eine solche von je CHF 5'000.00, ebenfalls

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter Rückgriff auf die ESTV

bzw. den Bund.

1.4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024

erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:

1. Die auf A.___ entfallenden

Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 2'660.00 gehen zu Lasten der Staatskasse

des Bundes.

2. Die auf A.___ entfallenden gerichtlichen

Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Staat Solothurn.

3. Der Bund hat A.___ für das

Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 50'548.20 (Honorar CHF 49'437.50, Auslagen CHF 1'110.70) zu

bezahlen.

4. Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von

CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.

5. Weitergehend werden die Anträge von A.___

abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung erhob die ESTV

am 27. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien A.___

die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der ESTV sowie vor dem

Amtsgericht Solothurn-Lebern aufzuerlegen. Auf die Ausrichtung einer

Parteientschädigung und einer Genugtuung an A.___ sei zu verzichten.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde.

4. A.___ (nachfolgend Beschuldigter)

beantragte am 10. Juli 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei sie abzuweisen.

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschuldigte bestreitet mangels

Nachweises des Eingangs der angefochtenen Verfügung bei der ESTV die

Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung. Weiter bestreitet er, dass D.___ dazu

berechtigt gewesen sei, die Beschwerde mit Einzelunterschrift zu erheben.

Gemäss Art. 44 RVOG i.V.m. Art. 22c RVOV sei eine Doppelunterschrift

erforderlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

1.1

Die Verfügung vom 14. Juni 2024 ist

am 18. Juni 2024 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Empfangsbestätigung)

eingegangen. Mit der Beschwerdeeinreichung am 27. Juni 2024 wurde die

Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.2

Gemäss Art. 49 Abs. 3 des

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) regeln die

Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre

und Generalsekretärinnen für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über

einen Betrag von mehr als 100’000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.

Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Bund verpflichtet, die auf A.___

entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'660.00 zu

bezahlen sowie ihm eine Parteientschädigung von CHF 50'548.20 und eine

Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu

entrichten. Sofern die Einreichung einer Beschwerde überhaupt unter diese

Dispositiv

Regelung fällt, geht es demnach nicht um einen Betrag von mehr als CHF

100'000.00, weshalb keine Doppelunterschrift erforderlich ist.

1.3 Die vom Beschuldigten erwähnten

Gründe sprechen somit nicht gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Auch sonst

sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden sollte.

2. Die Beschwerdeführerin stellt die

formelle Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. Juni 2024 in Frage, da diese

nicht von der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet worden sei,

sondern nur vom Gerichtsschreiber.

Die angefochtene Verfügung

(Aktenexemplar) wurde von der Amtsgerichtspräsidentin eigenhändig

unterzeichnet, während die Mitteilung der Verfügung zu Handen der Parteien vom

Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist. Dies entspricht der ständigen

Praxis der erstinstanzlichen Gerichte im Kanton Solothurn. Die

Amtsgerichtspräsidentin resp. der Amtsgerichtspräsident unterzeichnet die

Verfügung, diese verbleibt in den Akten und die Mitteilungen an die Parteien

werden von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Damit wird ausreichend Gewähr

dafür geboten, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit

jenem übereinstimmt, der vom Amtsgerichtspräsidenten resp. der

Amtsgerichtspräsidentin gefasst worden ist. Eine Partei kann im Zweifelsfall

auch Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen kann, ob die Verfügung

tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet worden ist. Die Verfügung

vom 14. Juni 2024 ist folglich formell korrekt erlassen worden.

3. Wie erwähnt, wurde das Verfahren

gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 infolge Verjährung

vollumfänglich eingestellt. Bestritten sind die Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

4.1 Art. 95 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) regelt die Kostentragung des

Verwaltungsstrafverfahrens. Wird das Verfahren eingestellt, können gemäss Abs.

2 dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die

Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich

erschwert oder verlängert hat. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 426

Abs. 2 StPO, der im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet (Andrea

Taormina/Denise Wüst in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, BSK VStrR, 1.

Auflage 2020, Art. 95 N. 10). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren

Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Art. 417

bis 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Urteil können die Kosten des Verfahrens

der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt

werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der

Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt

worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und

Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen (Art. 98 Abs.

1 VStrR).

Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird

das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so

können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie

rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen

Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens

gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung

des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein

strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer

Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,

einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn

sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen

Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene

oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der

schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das

Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In

tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder

bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer

angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der

Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun

oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind

regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene

Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren

Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, vgl. auch Urteil

6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Die Kostenauflage bei Einstellung des

Verfahrens wegen Verjährung darf sich nicht auf eine Begründetheit des

strafrechtlichen Vorwurfs stützen (Thomas Domeisen in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54

JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 N. 38 mit Verweis auf FN

125).

4.2 Der Beschuldigte bestreitet, davon

gewusst zu haben, dass B.___ (sel.) ein Lügengebäude aufgebaut habe, um Gelder

der [...] AG und der [...] AG zu entziehen und sich diese über

Offshore-Gesellschaften als nicht deklarierten Teil des Verkaufspreises

zurückerstatten zu lassen. Es sei offensichtlich, dass B.___ das Lügengebäude

auch ihm gegenüber aufgebaut habe und er ebenfalls von ihm getäuscht worden

sei. Entgegen der ESTV habe er auch nicht gewusst, dass eine ihm von B.___

vorgelegte Vollmacht einen falschen Verkehrswert genannt habe.

Wie erwähnt, darf sich eine

Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände

stützen resp. es muss ein klar nachgewiesenes prozessuales Verschulden des

Beschuldigten (vgl. Thomas Domeisen, BSK-StPO, a.a.O., Art. 426 N. 29) erkennbar

sein, das sich nicht im Wesentlichen auf den wegen Eintritts der Verjährung

eingestellten Vorhalt stützt. Ein derartiges Verschulden resp. ein derart

klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen hat die Amtsgerichtspräsidentin zu

Recht nicht als nachgewiesen erachtet. Dies gilt einerseits in Bezug auf eine

allfällige Beteiligung bzw. eines Vorsatzes des Beschuldigten, was die ihm

vorgehaltene unvollständige Verbuchung von Erlösen aus Liegenschaftsverkäufen

in den Jahresrechnungen des Geschäftsjahres 2012 der [...] AG und der [...] AG

betrifft. Dies gilt andererseits aber auch im Hinblick auf die von der

Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. März 2024 und der Beschwerde erwähnten

Spezialvollmachten vom 14. März 2013 und 11. April 2013. Diese belegen nicht in

der nötigen Klarheit, dass der Beschuldigte um die unterpreisliche Veräusserung

der Grundstücke resp. die finanzielle Schädigung der Firmen gewusst hätte. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch nie ein zivil- oder

verwaltungsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten geführt worden ist.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass B.___

(sel.) in einem Mail vom 8. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten bestätigt

hatte (mit dem Betreff: Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021), dass er (der

Beschuldigte) als Verwaltungsrat operativ keine Aufgaben in den von ihm

präsidierten Unternehmungen gehabt habe und die hier enthaltenen Vorwürfe in

seinem (demjenigen von B.___, [sel.]) Verantwortungsbereich lägen; er (der

Beschuldigte) sei nicht dafür haftbar. Auch aus den von der Beschwerdeführerin

erwähnten Risikobeurteilungen geht hervor, dass B.___ (sel.) für die operative

Führung der Firma verantwortlich war, er sie in der Hauptsache gegen Aussen

vertrat und er für die Kontrolle der Liquidität und der Mittelbeschaffung der

Firma zuständig war. Dem Beschuldigten kamen selbstverständlich ebenfalls

Aufgaben gestützt auf seine Stellung als alleiniger Verwaltungsrat zu, dass er

diese aber derart ungenügend erfüllt hätte, dass er deswegen zur Tragung der

Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet werden könnte, kann den

Akten nicht mit der nötigenden Klarheit entnommen werden.

4.3 Die Amtsgerichtspräsidentin hat die

den Beschuldigten betreffenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (im

Urteilsdispositiv irrtümlicherweise Verwaltungsverfahrenskosten genannt) von

CHF 2'660.00 folglich zu Recht zu Lasten der Staatskasse des Bundes

festgesetzt. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 gehen zu

Lasten des Kantons Solothurn.

5.1 Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem

Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen

Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die

Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten;

sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung

schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert

hat. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Abs. 3). Im gerichtlichen

Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über

die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs.

1 VStrR).

Der Kostenentscheid präjudiziert die

Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine

Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf

Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art.

99 N. 20; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).

Nachdem der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, steht ihm folglich

grundsätzlich eine Entschädigung zu.

In diesem Zusammenhang ist indessen zu

berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte, selbst Anwalt, nicht hat vertreten

lassen. Auch in diesem Fall rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Entschädigung

für einen beträchtlichen Arbeitsaufwand, der den üblichen Rahmen bei weitem

sprengt. In Fällen nicht anwaltlich vertretener Personen und vergleichbaren

Fällen sollte gemäss den Autoren im Basler Kommentar (Friedrich Frank/Lorenz

Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 27) auf die bestehende

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 BGG zurückgegriffen werden,

welche ihrerseits auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 16.12.1943 über die

Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31.12.2006) ergangen ist.

Demzufolge ist der beschuldigten Person eine Parteientschädigung zuzusprechen,

wenn es sich um eine komplexe Streitsache handelt, die einen hohen

Arbeitsaufwand erfordert und der betriebene Aufwand zum Ergebnis der Interessenwahrung

in einem vernünftigen Verhältnis steht.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung zur StPO ist eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand

(Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von

nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten – unabhängig davon, ob

es sich bei ihnen um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt –

in der StPO zwar ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen

Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für

ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung könne aber

zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigten. Solche

lägen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert

handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht,

der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis

der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand

von beispielsweise 22 3/4 Stunden seien diese Voraussetzungen noch nicht

anzunehmen (Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 und 4.2; 6B_ 251/2015

vom 24. August 2015 E. 2.3.1 ff.; vgl. auch AJP 7/2019 S. 688; Stefan

Wehrenberg/Friedrich Frank in: BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 20; BGE 129 II 297

E. 5 mit Hinweisen).

Gestützt auf diese Rechtsprechung ist

dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen. Es handelte sich um eine

komplexe Angelegenheit und eine Verurteilung hätte für ihn vom Vorhalt (Abgabebetrug

nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, d.h. ein Vergehen) und der im Raum stehenden

Sanktion (Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben

bei einer Probezeit von zwei Jahren, Busse von CHF 260'000.00) her gravierende

Konsequenzen gehabt. Die Interessenwahrung machte einen hohen Arbeitsaufwand

notwendig, welcher den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher-

und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat. Schliesslich bestand zwischen dem betriebenen Aufwand und

dem Ergebnis der Interessenwahrung gerade noch ein vernünftiges Verhältnis.

Die Höhe der Umtriebsentschädigung kann

sich indessen nicht nach Honoraransätzen eines externen Anwalts bemessen,

sondern es ist eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung

zuzusprechen. Diese erscheint mit pauschal CHF 25'000.00 als angemessen,

was knapp der Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung

entspricht (vgl. dazu auch die explizite Regelung des Kantons Luzern, § 29 Abs.

2 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen

Verfahren).

Ein Schadenszins, wie von der Beschwerdeführerin

bemängelt, hatte bereits die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht (vgl. Friedrich

Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 30) nicht zugesprochen

(was vom Beschuldigten akzeptiert worden war).

Zusammenfassend hat der Bund dem Beschuldigten

somit eine auf CHF 25'000.00 festzusetzende Entschädigung zu bezahlen.

6.1 Unbeschadet einer ausdrücklichen

Erwähnung im Gesetzestext oder in der Botschaft kann im Anwendungsbereich von

Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden. Der Anspruch umfasst eine

geldwerte Entschädigung resp. einen Ausgleich für eine immaterielle bzw.

seelische Unbill. Die herrschende Lehre versteht darunter sämtliche negativen

Folgen einer Rechtsverletzung auf das Wohlbefinden in Form einer negativen

körperlichen, psychischen oder moralischen Empfindung. Die

Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuung, die in einem kausalen Zusammenhang

mit einem Verwaltungsstrafverfahren stehen, ergeben sich aus Art. 49 OR. Es

bedarf einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Im

Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren muss nicht jeder noch so

geringfügige Nachteil entschädigt werden. Die mit jedem

(Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se

noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen

Persönlichkeitsverletzung auf. Die Ausrichtung einer Entschädigung setzt

vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einer

dadurch bewirkten immateriellen Unbill vor-aus. Zur Gewährleistung einer

effektiven Verbrechensbekämpfung haben jedoch die Rechtsunterworfenen –

zumindest bis zu einem gewissen Grad – das Risiko einer materiell

ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen und eine gegen sie

gerichtete Strafverfolgungshandlung zu dulden. Einer solchen Duldungspflicht

sind indes insbesondere bei ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen Grenzen

gesetzt. So müssen eingriffsintensive Zwangsmassnahmen wie z.B. eine

Hausdurchsuchung, eine Telefonüberwachung oder eine Kontosperre, soweit sie

sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, nicht ohne Weiteres hingenommen

werden, währenddessen die hoheitlich angeordnete Einvernahme für gewöhnlich

ebenso wenig einen Genugtuungsanspruch begründet wie die Eröffnung des

Verfahrens. Ferner kann ein Genugtuungsanspruch als Folge einer übermässig

langen Verfahrensdauer oder aufgrund einer persönlichkeitsverletzenden

Mitteilung von Verwaltungs- oder Strafbehörden gegenüber der Öffentlichkeit

oder den Medien resultieren.

Für die Zusprechung einer Genugtuung

infolge einer Persönlichkeitsverletzung muss die Rechtsverletzung sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegen. An die

Schwere der Persönlichkeitsverletzung dürften allerdings keine überhöhten

Anforderungen gestellt werden, da jede Blossstellung gravierende Folgen haben

kann. Insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren werden Hausdurchsuchungen

oftmals mit einem grossen Polizeiaufgebot durchgeführt, was für die Betroffenen

teilweise gravierende Konsequenzen haben kann (Entlassung aus Miet- resp.

Pachtverhältnis, Verlust Kundenstamm, Ansehensverlust). Ausser in Fällen

ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die

Schwere der Rechtsverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht glaubhaft

zu machen (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK

VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 11 ff.).

6.2 Der Beschuldigte hatte für sich eine

Genugtuung von CHF 20'000.00 geltend gemacht und für seine Ehefrau und seine

Kinder je eine von CHF 5'000.00, dies zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28.

Februar 2019. Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihm eine Genugtuung von CHF

5'000.00 für sich zugesprochen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juli 2021.

Weitergehende Genugtuungsansprüche wurden abgewiesen. Der Beschuldigte hat dies

akzeptiert. Zur Diskussion steht daher vorliegend nur noch, ob es

gerechtfertigt war, ihm diese Genugtuung zuzusprechen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die

Amtsgerichtspräsidentin dem Beschuldigten eine Genugtuung zugesprochen hat. Der

Beschuldigte hat in der Tat glaubhaft dargelegt, dass er durch das

Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen übermässig beeinträchtigt

worden ist. Dies insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung, die vorliegend

morgens um 6.00 Uhr mit sieben Personen (vgl. AS 200.600.026) an seinem

Wohndomizil in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder durchgeführt worden

ist, und der Hausdurchsuchung bei der Kanzlei [...], bei der er früher tätig

gewesen ist (vgl. im Detail die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu

Ziff. 4). Zu berücksichtigen ist zudem die recht lange Verfahrensdauer. So war

der Beschuldigte (als Anwalt) während knapp fünf Jahren mit einem Strafverfahren

konfrontiert, das für ihn im Falle einer Verurteilung gravierende Folge hätte

haben können. Ferner wurden er und seine ganze Familie offenbar vom gesamten [...]Filialnetz

gesperrt, weil der [...] aufgrund einer Editionsverfügung der ESTV bekannt

gegeben worden war, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Abgabebetrugs laufe.

Eine Genugtuung von CHF 5'000.00

erscheint aber dennoch als zu hoch, gibt es doch weit schwerere Verletzungen in

den persönlichen Verhältnissen als dies hier der Fall gewesen war. Mit Verweis

auf die erwähnte Rechtsprechung und Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend

«nur» mit der Hausdurchsuchung eine besonders eingriffsintensive

Zwangsmassnahme stattgefunden hat. Das Verfahren dauerte zwar lange, jedoch

nicht derart übermässig lange und es kam zu keinen persönlichkeitsverletzenden

Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien. Es rechtfertigt sich

daher, die Genugtuung auf CHF 2'000.00 festzusetzen, dies auch im Vergleich zu

anderen Strafverfahren, in denen in der Regel nur bei viel gravierenderen

Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen höhere Genugtuungen bezahlt

werden (vgl. auch die im Basler Kommentar Verwaltungsstrafverfahren erwähnten

Beispiele, N 44). Die Zinsberechnung wurde nicht in Frage gestellt.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 sind wie

folgt abzuändern:

Ziff.

3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche

Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

Ziff.

4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.

Im Übrigen ist die Beschwerde

abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 1'200.00 zur Hälfte zu Lasten der

Beschwerdeführerin resp. der Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur

anderen Hälfte zu Lasten des Staates Solothurn.

Dem Beschuldigten steht für das

Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Umtriebsentschädigung zu. Diese wäre entsprechend

den Ausführungen in II. Ziff. 5 und der eingereichten Honorarnote auf total CHF

2'500.00 festzusetzen, was gut der Hälfte der geltend gemachten Entschädigung

entspricht (CHF 4'777.30). Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens ist ihm

davon die Hälfte zuzusprechen, d.h. CHF 1'250.00, zahlbar durch den Kanton

Solothurn (vgl. BGE 147 IV 47).

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Ziff. 3 und 4 der Verfügung der

Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 wie folgt

abgeändert werden:

Ziff.

3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche

Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.

Ziff.

4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.

Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 1'200.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. der

Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur anderen Hälfte zu Lasten des

Staates Solothurn.

3. Dem Beschuldigten ist für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'250.00 (50 % von

total CHF 2'500.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier