BKBES.2024.92
Kostenentscheid
24. Oktober 2024Deutsch20 min
ESTV, eröffnete am 28. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.___ und
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV),
Beschwerdeführerin
gegen
1. Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
2. A.___,
Beschuldigter
betreffend Kostenentscheid
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
ESTV, eröffnete am 28. Februar 2019 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B.___ und
A.___ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) resp. das Bundesgesetz über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). B.___ wurde Abgabebetrug vorgehalten,
evtl. Hinterziehung der Verrechnungssteuer betreffend die Geschäftsjahre 2012
und 2013 im Geschäftsbereich der [...] AG, [...], und der [...] AG, [...],
indem er mutmasslich veranlasst habe, dass die beiden Gesellschaften verdeckt
Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer
nicht gesetzeskonform deklariert und abgerechnet worden sei. Gegenüber A.___
wurde ebenfalls der Vorwurf des Abgabebetrugs, evtl. der Hinterziehung der
Verrechnungssteuer erhoben, weil er in seiner Funktion als einziger
Verwaltungsrat die mutmasslich erfolgten Gewinnausschüttungen der beiden
Gesellschaften gegenüber der ESTV weder deklariert noch abgerechnet habe. Am 6.
August 2020 wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt, zusätzlich auch auf C.___.
Am 9. November 2021 stellte die ESTV das
Verfahren gegen B.___ ein, weil er am [...] 2021 verstorben war.
1.2 Nach Erlass eines Strafbescheids und
erfolgten Einsprachen verurteilte die ESTV C.___ und A.___ am 25. November 2022
wegen vorsätzlichen Abgabebetrugs. A.___ (um den es im
vorliegenden Verfahren geht) wurde zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu
je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie
einer Busse von CHF 260'000.00 und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von
total CHF 2'660.00 verurteilt. Hinsichtlich dieser Verfügung verlangten sowohl C.___
als auch A.___ die Beurteilung durch ein Strafgericht.
Am 15. Juni 2023 überwies die ESTV beide
Fälle zur gerichtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn, welche sie am 19. Juni 2023 zuständigkeitshalber zur weiteren
Beurteilung an das Richteramt Solothurn-Lebern überwies.
1.3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023
stellte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fest. Gleichzeitig vereinigte sie die
Verfahren von C.___ und A.___ unter der Nummer SLSPR.2023.76 und stellte das
Verfahren gegen A.___ und C.___ wegen Abgabebetrugs, angeblich begangen im
Geschäftsbereich der [...] AG und der [...] AG betreffend das Geschäftsjahr
2012 infolge Verjährung vollumfänglich ein. Bezüglich A.___ führte dies zu
einer Einstellung des gesamten Verfahrens, bezüglich C.___ wird das Verfahren
bezüglich des Geschäftsjahres 2013 weitergeführt. A.___ wurde Gelegenheit
gegeben, eine allfällige Entschädigung geltend zu machen.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2024
beantragte A.___, es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse anzulasten und
der ESTV bzw. dem Bund zu überbürden. Es sei ihm eine Entschädigung von CHF
60'948.20, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter
Rückgriff auf die ESTV bzw. den Bund, auszurichten. Weiter sei ihm eine
Genugtuung von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen sowie zuhanden seiner
Ehefrau und seiner drei Kinder eine solche von je CHF 5'000.00, ebenfalls
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Februar 2019, unter Rückgriff auf die ESTV
bzw. den Bund.
1.4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2024
erliess die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern folgende Verfügung:
1. Die auf A.___ entfallenden
Verwaltungsverfahrenskosten von CHF 2'660.00 gehen zu Lasten der Staatskasse
des Bundes.
2. Die auf A.___ entfallenden gerichtlichen
Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 trägt der Staat Solothurn.
3. Der Bund hat A.___ für das
Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 50'548.20 (Honorar CHF 49'437.50, Auslagen CHF 1'110.70) zu
bezahlen.
4. Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von
CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
5. Weitergehend werden die Anträge von A.___
abgewiesen.
2. Gegen diese Verfügung erhob die ESTV
am 27. Juni 2024 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Es seien A.___
die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der ESTV sowie vor dem
Amtsgericht Solothurn-Lebern aufzuerlegen. Auf die Ausrichtung einer
Parteientschädigung und einer Genugtuung an A.___ sei zu verzichten.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde.
4. A.___ (nachfolgend Beschuldigter)
beantragte am 10. Juli 2024, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei sie abzuweisen.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschuldigte bestreitet mangels
Nachweises des Eingangs der angefochtenen Verfügung bei der ESTV die
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung. Weiter bestreitet er, dass D.___ dazu
berechtigt gewesen sei, die Beschwerde mit Einzelunterschrift zu erheben.
Gemäss Art. 44 RVOG i.V.m. Art. 22c RVOV sei eine Doppelunterschrift
erforderlich. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
1.1
Die Verfügung vom 14. Juni 2024 ist
am 18. Juni 2024 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Empfangsbestätigung)
eingegangen. Mit der Beschwerdeeinreichung am 27. Juni 2024 wurde die
Beschwerde rechtzeitig erhoben.
1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 3 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) regeln die
Direktoren und Direktorinnen der Gruppen und Ämter sowie die Generalsekretäre
und Generalsekretärinnen für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.
Verträge, Verfügungen oder andere formelle Verpflichtungen des Bundes über
einen Betrag von mehr als 100’000 Franken erfordern eine Doppelunterschrift.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Bund verpflichtet, die auf A.___
entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'660.00 zu
bezahlen sowie ihm eine Parteientschädigung von CHF 50'548.20 und eine
Genugtuung von CHF 5'000.00, zzgl. 5 % Zins seit dem 25. Juli 2021, zu
entrichten. Sofern die Einreichung einer Beschwerde überhaupt unter diese
Dispositiv
Regelung fällt, geht es demnach nicht um einen Betrag von mehr als CHF
100'000.00, weshalb keine Doppelunterschrift erforderlich ist.
1.3 Die vom Beschuldigten erwähnten
Gründe sprechen somit nicht gegen ein Eintreten auf die Beschwerde. Auch sonst
sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden sollte.
2. Die Beschwerdeführerin stellt die
formelle Rechtmässigkeit der Verfügung vom 14. Juni 2024 in Frage, da diese
nicht von der zuständigen Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet worden sei,
sondern nur vom Gerichtsschreiber.
Die angefochtene Verfügung
(Aktenexemplar) wurde von der Amtsgerichtspräsidentin eigenhändig
unterzeichnet, während die Mitteilung der Verfügung zu Handen der Parteien vom
Gerichtsschreiber unterzeichnet worden ist. Dies entspricht der ständigen
Praxis der erstinstanzlichen Gerichte im Kanton Solothurn. Die
Amtsgerichtspräsidentin resp. der Amtsgerichtspräsident unterzeichnet die
Verfügung, diese verbleibt in den Akten und die Mitteilungen an die Parteien
werden von den Gerichtsschreibern unterzeichnet. Damit wird ausreichend Gewähr
dafür geboten, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit
jenem übereinstimmt, der vom Amtsgerichtspräsidenten resp. der
Amtsgerichtspräsidentin gefasst worden ist. Eine Partei kann im Zweifelsfall
auch Einsicht in die Akten nehmen, sodass sie überprüfen kann, ob die Verfügung
tatsächlich von der zuständigen Person unterzeichnet worden ist. Die Verfügung
vom 14. Juni 2024 ist folglich formell korrekt erlassen worden.
3. Wie erwähnt, wurde das Verfahren
gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 infolge Verjährung
vollumfänglich eingestellt. Bestritten sind die Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
4.1 Art. 95 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) regelt die Kostentragung des
Verwaltungsstrafverfahrens. Wird das Verfahren eingestellt, können gemäss Abs.
2 dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die
Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich
erschwert oder verlängert hat. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 426
Abs. 2 StPO, der im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet (Andrea
Taormina/Denise Wüst in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, BSK VStrR, 1.
Auflage 2020, Art. 95 N. 10). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren
Verlegung bestimmen sich, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Art. 417
bis 428 StPO (Art. 97 Abs. 1 VStrR). Im Urteil können die Kosten des Verfahrens
der Verwaltung gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt
werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR). Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der
Prozess- und Vollzugskosten fordern, zu denen der Beschuldigte nicht verurteilt
worden ist oder die der Verurteilte nicht bezahlen kann. Besoldungen und
Taggelder von Beamten sowie Gebühren und Stempel sind ausgenommen (Art. 98 Abs.
1 VStrR).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird
das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so
können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie
rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen
Durchführung erschwert hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens
gegen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung
des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein
strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer
Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar,
einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn
sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen
Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene
oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der
schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In
tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder
bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer
angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der
Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun
oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind
regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene
Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren
Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, vgl. auch Urteil
6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Die Kostenauflage bei Einstellung des
Verfahrens wegen Verjährung darf sich nicht auf eine Begründetheit des
strafrechtlichen Vorwurfs stützen (Thomas Domeisen in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54
JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 426 N. 38 mit Verweis auf FN
125).
4.2 Der Beschuldigte bestreitet, davon
gewusst zu haben, dass B.___ (sel.) ein Lügengebäude aufgebaut habe, um Gelder
der [...] AG und der [...] AG zu entziehen und sich diese über
Offshore-Gesellschaften als nicht deklarierten Teil des Verkaufspreises
zurückerstatten zu lassen. Es sei offensichtlich, dass B.___ das Lügengebäude
auch ihm gegenüber aufgebaut habe und er ebenfalls von ihm getäuscht worden
sei. Entgegen der ESTV habe er auch nicht gewusst, dass eine ihm von B.___
vorgelegte Vollmacht einen falschen Verkehrswert genannt habe.
Wie erwähnt, darf sich eine
Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände
stützen resp. es muss ein klar nachgewiesenes prozessuales Verschulden des
Beschuldigten (vgl. Thomas Domeisen, BSK-StPO, a.a.O., Art. 426 N. 29) erkennbar
sein, das sich nicht im Wesentlichen auf den wegen Eintritts der Verjährung
eingestellten Vorhalt stützt. Ein derartiges Verschulden resp. ein derart
klarer Verstoss gegen zivilrechtliche Normen hat die Amtsgerichtspräsidentin zu
Recht nicht als nachgewiesen erachtet. Dies gilt einerseits in Bezug auf eine
allfällige Beteiligung bzw. eines Vorsatzes des Beschuldigten, was die ihm
vorgehaltene unvollständige Verbuchung von Erlösen aus Liegenschaftsverkäufen
in den Jahresrechnungen des Geschäftsjahres 2012 der [...] AG und der [...] AG
betrifft. Dies gilt andererseits aber auch im Hinblick auf die von der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. März 2024 und der Beschwerde erwähnten
Spezialvollmachten vom 14. März 2013 und 11. April 2013. Diese belegen nicht in
der nötigen Klarheit, dass der Beschuldigte um die unterpreisliche Veräusserung
der Grundstücke resp. die finanzielle Schädigung der Firmen gewusst hätte. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass auch nie ein zivil- oder
verwaltungsrechtliches Verfahren gegen den Beschuldigten geführt worden ist.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass B.___
(sel.) in einem Mail vom 8. Juni 2021 gegenüber dem Beschuldigten bestätigt
hatte (mit dem Betreff: Einvernahmeprotokoll vom 21. April 2021), dass er (der
Beschuldigte) als Verwaltungsrat operativ keine Aufgaben in den von ihm
präsidierten Unternehmungen gehabt habe und die hier enthaltenen Vorwürfe in
seinem (demjenigen von B.___, [sel.]) Verantwortungsbereich lägen; er (der
Beschuldigte) sei nicht dafür haftbar. Auch aus den von der Beschwerdeführerin
erwähnten Risikobeurteilungen geht hervor, dass B.___ (sel.) für die operative
Führung der Firma verantwortlich war, er sie in der Hauptsache gegen Aussen
vertrat und er für die Kontrolle der Liquidität und der Mittelbeschaffung der
Firma zuständig war. Dem Beschuldigten kamen selbstverständlich ebenfalls
Aufgaben gestützt auf seine Stellung als alleiniger Verwaltungsrat zu, dass er
diese aber derart ungenügend erfüllt hätte, dass er deswegen zur Tragung der
Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet werden könnte, kann den
Akten nicht mit der nötigenden Klarheit entnommen werden.
4.3 Die Amtsgerichtspräsidentin hat die
den Beschuldigten betreffenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens (im
Urteilsdispositiv irrtümlicherweise Verwaltungsverfahrenskosten genannt) von
CHF 2'660.00 folglich zu Recht zu Lasten der Staatskasse des Bundes
festgesetzt. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 gehen zu
Lasten des Kantons Solothurn.
5.1 Nach Art. 99 Abs. 1 VStrR ist dem
Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen
Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die
Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten;
sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung
schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert
hat. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Abs. 3). Im gerichtlichen
Verfahren gilt Artikel 99 VStrR sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über
die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung (Art. 101 Abs.
1 VStrR).
Der Kostenentscheid präjudiziert die
Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine
Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf
Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art.
99 N. 20; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Nachdem der Beschuldigte keine Kosten zu tragen hat, steht ihm folglich
grundsätzlich eine Entschädigung zu.
In diesem Zusammenhang ist indessen zu
berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte, selbst Anwalt, nicht hat vertreten
lassen. Auch in diesem Fall rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Entschädigung
für einen beträchtlichen Arbeitsaufwand, der den üblichen Rahmen bei weitem
sprengt. In Fällen nicht anwaltlich vertretener Personen und vergleichbaren
Fällen sollte gemäss den Autoren im Basler Kommentar (Friedrich Frank/Lorenz
Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 27) auf die bestehende
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 2 BGG zurückgegriffen werden,
welche ihrerseits auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 16.12.1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis 31.12.2006) ergangen ist.
Demzufolge ist der beschuldigten Person eine Parteientschädigung zuzusprechen,
wenn es sich um eine komplexe Streitsache handelt, die einen hohen
Arbeitsaufwand erfordert und der betriebene Aufwand zum Ergebnis der Interessenwahrung
in einem vernünftigen Verhältnis steht.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zur StPO ist eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand
(Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von
nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten – unabhängig davon, ob
es sich bei ihnen um einen juristischen Laien oder einen Rechtsanwalt handelt –
in der StPO zwar ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen
Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für
ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung könne aber
zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtfertigten. Solche
lägen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht,
der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis
der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand
von beispielsweise 22 3/4 Stunden seien diese Voraussetzungen noch nicht
anzunehmen (Urteile 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 und 4.2; 6B_ 251/2015
vom 24. August 2015 E. 2.3.1 ff.; vgl. auch AJP 7/2019 S. 688; Stefan
Wehrenberg/Friedrich Frank in: BSK StPO, a.a.O., Art. 429 N. 20; BGE 129 II 297
E. 5 mit Hinweisen).
Gestützt auf diese Rechtsprechung ist
dem Beschuldigten eine Entschädigung zuzusprechen. Es handelte sich um eine
komplexe Angelegenheit und eine Verurteilung hätte für ihn vom Vorhalt (Abgabebetrug
nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, d.h. ein Vergehen) und der im Raum stehenden
Sanktion (Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je CHF 170.00, bedingt aufgeschoben
bei einer Probezeit von zwei Jahren, Busse von CHF 260'000.00) her gravierende
Konsequenzen gehabt. Die Interessenwahrung machte einen hohen Arbeitsaufwand
notwendig, welcher den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher-
und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat. Schliesslich bestand zwischen dem betriebenen Aufwand und
dem Ergebnis der Interessenwahrung gerade noch ein vernünftiges Verhältnis.
Die Höhe der Umtriebsentschädigung kann
sich indessen nicht nach Honoraransätzen eines externen Anwalts bemessen,
sondern es ist eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung
zuzusprechen. Diese erscheint mit pauschal CHF 25'000.00 als angemessen,
was knapp der Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung
entspricht (vgl. dazu auch die explizite Regelung des Kantons Luzern, § 29 Abs.
2 der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen
Verfahren).
Ein Schadenszins, wie von der Beschwerdeführerin
bemängelt, hatte bereits die Amtsgerichtspräsidentin zu Recht (vgl. Friedrich
Frank/Lorenz Garland in: BSK VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 30) nicht zugesprochen
(was vom Beschuldigten akzeptiert worden war).
Zusammenfassend hat der Bund dem Beschuldigten
somit eine auf CHF 25'000.00 festzusetzende Entschädigung zu bezahlen.
6.1 Unbeschadet einer ausdrücklichen
Erwähnung im Gesetzestext oder in der Botschaft kann im Anwendungsbereich von
Art. 99 VStrR auch eine Genugtuung verlangt werden. Der Anspruch umfasst eine
geldwerte Entschädigung resp. einen Ausgleich für eine immaterielle bzw.
seelische Unbill. Die herrschende Lehre versteht darunter sämtliche negativen
Folgen einer Rechtsverletzung auf das Wohlbefinden in Form einer negativen
körperlichen, psychischen oder moralischen Empfindung. Die
Anspruchsvoraussetzungen einer Genugtuung, die in einem kausalen Zusammenhang
mit einem Verwaltungsstrafverfahren stehen, ergeben sich aus Art. 49 OR. Es
bedarf einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Im
Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren muss nicht jeder noch so
geringfügige Nachteil entschädigt werden. Die mit jedem
(Verwaltungs-)Strafverfahren einhergehende psychische Belastung weist per se
noch nicht die erforderliche Schwere einer entschädigungspflichtigen
Persönlichkeitsverletzung auf. Die Ausrichtung einer Entschädigung setzt
vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einer
dadurch bewirkten immateriellen Unbill vor-aus. Zur Gewährleistung einer
effektiven Verbrechensbekämpfung haben jedoch die Rechtsunterworfenen –
zumindest bis zu einem gewissen Grad – das Risiko einer materiell
ungerechtfertigten Strafverfolgung auf sich zu nehmen und eine gegen sie
gerichtete Strafverfolgungshandlung zu dulden. Einer solchen Duldungspflicht
sind indes insbesondere bei ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen Grenzen
gesetzt. So müssen eingriffsintensive Zwangsmassnahmen wie z.B. eine
Hausdurchsuchung, eine Telefonüberwachung oder eine Kontosperre, soweit sie
sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, nicht ohne Weiteres hingenommen
werden, währenddessen die hoheitlich angeordnete Einvernahme für gewöhnlich
ebenso wenig einen Genugtuungsanspruch begründet wie die Eröffnung des
Verfahrens. Ferner kann ein Genugtuungsanspruch als Folge einer übermässig
langen Verfahrensdauer oder aufgrund einer persönlichkeitsverletzenden
Mitteilung von Verwaltungs- oder Strafbehörden gegenüber der Öffentlichkeit
oder den Medien resultieren.
Für die Zusprechung einer Genugtuung
infolge einer Persönlichkeitsverletzung muss die Rechtsverletzung sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht besonders schwer wiegen. An die
Schwere der Persönlichkeitsverletzung dürften allerdings keine überhöhten
Anforderungen gestellt werden, da jede Blossstellung gravierende Folgen haben
kann. Insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren werden Hausdurchsuchungen
oftmals mit einem grossen Polizeiaufgebot durchgeführt, was für die Betroffenen
teilweise gravierende Konsequenzen haben kann (Entlassung aus Miet- resp.
Pachtverhältnis, Verlust Kundenstamm, Ansehensverlust). Ausser in Fällen
ungerechtfertigter Freiheitsentziehung obliegt es der betroffenen Person, die
Schwere der Rechtsverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht glaubhaft
zu machen (Friedrich Frank/Lorenz Garland in: BSK
VStrR, a.a.O., Art. 99 N. 11 ff.).
6.2 Der Beschuldigte hatte für sich eine
Genugtuung von CHF 20'000.00 geltend gemacht und für seine Ehefrau und seine
Kinder je eine von CHF 5'000.00, dies zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28.
Februar 2019. Die Amtsgerichtspräsidentin hat ihm eine Genugtuung von CHF
5'000.00 für sich zugesprochen, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 25. Juli 2021.
Weitergehende Genugtuungsansprüche wurden abgewiesen. Der Beschuldigte hat dies
akzeptiert. Zur Diskussion steht daher vorliegend nur noch, ob es
gerechtfertigt war, ihm diese Genugtuung zuzusprechen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die
Amtsgerichtspräsidentin dem Beschuldigten eine Genugtuung zugesprochen hat. Der
Beschuldigte hat in der Tat glaubhaft dargelegt, dass er durch das
Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen übermässig beeinträchtigt
worden ist. Dies insbesondere aufgrund der Hausdurchsuchung, die vorliegend
morgens um 6.00 Uhr mit sieben Personen (vgl. AS 200.600.026) an seinem
Wohndomizil in Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Kinder durchgeführt worden
ist, und der Hausdurchsuchung bei der Kanzlei [...], bei der er früher tätig
gewesen ist (vgl. im Detail die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
Ziff. 4). Zu berücksichtigen ist zudem die recht lange Verfahrensdauer. So war
der Beschuldigte (als Anwalt) während knapp fünf Jahren mit einem Strafverfahren
konfrontiert, das für ihn im Falle einer Verurteilung gravierende Folge hätte
haben können. Ferner wurden er und seine ganze Familie offenbar vom gesamten [...]Filialnetz
gesperrt, weil der [...] aufgrund einer Editionsverfügung der ESTV bekannt
gegeben worden war, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Abgabebetrugs laufe.
Eine Genugtuung von CHF 5'000.00
erscheint aber dennoch als zu hoch, gibt es doch weit schwerere Verletzungen in
den persönlichen Verhältnissen als dies hier der Fall gewesen war. Mit Verweis
auf die erwähnte Rechtsprechung und Praxis ist festzuhalten, dass vorliegend
«nur» mit der Hausdurchsuchung eine besonders eingriffsintensive
Zwangsmassnahme stattgefunden hat. Das Verfahren dauerte zwar lange, jedoch
nicht derart übermässig lange und es kam zu keinen persönlichkeitsverletzenden
Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit oder den Medien. Es rechtfertigt sich
daher, die Genugtuung auf CHF 2'000.00 festzusetzen, dies auch im Vergleich zu
anderen Strafverfahren, in denen in der Regel nur bei viel gravierenderen
Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen höhere Genugtuungen bezahlt
werden (vgl. auch die im Basler Kommentar Verwaltungsstrafverfahren erwähnten
Beispiele, N 44). Die Zinsberechnung wurde nicht in Frage gestellt.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde
somit teilweise gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 sind wie
folgt abzuändern:
Ziff.
3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
Ziff.
4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten von total CHF 1'200.00 zur Hälfte zu Lasten der
Beschwerdeführerin resp. der Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur
anderen Hälfte zu Lasten des Staates Solothurn.
Dem Beschuldigten steht für das
Beschwerdeverfahren ebenfalls eine Umtriebsentschädigung zu. Diese wäre entsprechend
den Ausführungen in II. Ziff. 5 und der eingereichten Honorarnote auf total CHF
2'500.00 festzusetzen, was gut der Hälfte der geltend gemachten Entschädigung
entspricht (CHF 4'777.30). Gestützt auf den Ausgang des Verfahrens ist ihm
davon die Hälfte zuzusprechen, d.h. CHF 1'250.00, zahlbar durch den Kanton
Solothurn (vgl. BGE 147 IV 47).
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Ziff. 3 und 4 der Verfügung der
Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern vom 14. Juni 2024 wie folgt
abgeändert werden:
Ziff.
3: Der Bund hat A.___ für das Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtliche
Verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 25'000.00 zu bezahlen.
Ziff.
4: Der Bund hat A.___ eine Genugtuung von CHF 2'000.00, zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 25. Juli 2021, zu bezahlen.
Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 1'200.00 gehen zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin resp. der
Staatskasse des Bundes, d.h. CHF 600.00, zur anderen Hälfte zu Lasten des
Staates Solothurn.
3. Dem Beschuldigten ist für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'250.00 (50 % von
total CHF 2'500.00) zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier