BKBES.2024.95
Nichtanhandnahmeverfügung
9. Dezember 2024Deutsch15 min
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B.___,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 9. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
vertreten durch Marcel Lanz,
4. D.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. Juni 2023 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B.___,
C.___ und D.___ wegen Diebstahls, Drohung, Nötigung etc. ein; dies im
Zusammenhang mit ihrem Umzug Ende März 2023. Da A.___ von [...] weggezogen war,
ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 17. Juli 2023 um Verfahrensübernahme. Diese kam dem Antrag
am 14. August 2023 nach.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.
4. C.___ liess am 21. August 2024
beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falls eingetreten
werde, sei sie abzuweisen. B.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.
5. Am 3. September 2024 ging die
Honorarnote der Vertretung der Beschwerdeführerin ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die
Parteien die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei
der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Privatklägerschaft (Straf- oder
Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1
lit. b) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die
Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert. Geschädigte, die sich nicht als
Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung hingegen
mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt
jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte,
sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (André Vogelsang in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54
JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 310 N 26b). Vorliegend ist davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin als Strafklägerin konstituiert hat
(vgl. Strafanzeige, Strafantrag, polizeiliche Einvernahme; vgl. auch Goran
Mazzucchelli / Mario Postizzi in BSK-StPO I; a.a.O., Art. 119 N 5). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.
Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.1
Die Beschwerdeführerin begründete
die Strafanzeige damit, sie habe B.___ engagiert, um sie beim Umzug zu
unterstützen. Er selber habe dann noch C.___ und D.___ beigezogen. Statt ihr zu
helfen, sei aber ein grosser Teil ihres Hab und Gutes vernichtet, entwendet
oder entsorgt worden. Ferner sei sie von B.___ und D.___ genötigt worden, ihnen
ihre Erkrankungen mitzuteilen. Sie hätten Druck ausgeübt, wonach die KESB oder
die Polizei eingeschaltet werde, wenn sie nicht pariere. B.___ habe sie zudem
bei Herrn E.___, welcher für den Transport ihrer Sachen zuständig gewesen sei,
schlecht gemacht und diesen aufgefordert, dass er sie bei seinem Schwiegervater
(ihrem neuen Vermieter) schlecht machen solle. Weiter habe Herr B.___ ohne ihre
Einwilligung ihre neue Wohnung betreten und ihr untersagt, in die neue Wohnung
zu gehen, so dass sie bei Frau C.___ habe übernachten müssen. Herr B.___ habe
auch versucht, sie zu betrügen, indem er Herrn E.___ beauftragt habe, auch für
ihn tätig zu sein und dies ihr zu verrechnen. Für ihre Zahlungen habe sie auch
nie eine Quittung erhalten. Schliesslich habe Herr B.___ ihre neue Adresse
ihrem Ex-Vermieter weitergegeben, obwohl sie ihm dies untersagt habe, und er
habe gegen ihren Willen oder Auftrag den Arzt für einen Hausbesuch aufgeboten.
Auch habe er ihr, kaum sei sie in der neuen Wohnung eingezogen, die Polizei auf
den Hals gehetzt.
3.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, aus den Aussagen der Geschädigten
ergebe sich keine Aneignungsabsicht der Beschuldigten, was der Tatbestand des
Diebstahls aber voraussetzen würde. Zudem sei sich die Geschädigte nicht einmal
sicher, ob die Beschuldigten tatsächlich für das Verschwinden der nicht zur
Entsorgung bestimmten Gegenstände verantwortlich seien. Zum Vorhalt der
Erpressung, Nötigung und Drohung sei festzuhalten, dass die Beschuldigten von
der Geschädigten beauftragt worden seien, innert kurzer Zeit eine stark
vernachlässigte Wohnung zu räumen und beim Umzug in die neue Wohnung zu helfen.
Es sei verständlich, dass das Aussortieren und die Räumung einer solchen
Wohnung innert kurzer Zeit eine hohe Effizienz erfordere. Dass die
Beschuldigten unter den konkreten Umständen angedroht hätten, staatliche
Behörden wie die KESB oder die Polizei einzuschalten, stelle keine Nötigung
dar. Damit sei auch der in der Strafanzeige genannte Straftatbestand der Erpressung
nicht erfüllt. Schliesslich stelle die Ankündigung, die KESB oder die Polizei
zu kontaktieren, keine rechtswidrige Handlung dar und könne daher nicht als
Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewertet werden. Bezüglich des Vorwurfs des
versuchten Erschleichens einer Leistung gegen B.___ und C.___ durch die
Auftragserteilung an den Transportangestellten, einige Möbel auf Kosten der
Geschädigten zu B.___ zu transportieren, lägen keinerlei objektive
Beweisergebnisse vor. Weitere Beweisergebnisse seien ebenfalls nicht zu
erwarten. Schliesslich sei bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs gegen B.___
anzumerken, dass die Geschädigte den Beschuldigten ausdrücklich damit
beauftragt habe, ihr beim Umzug zu helfen, was auch das Deponieren von
Gegenständen in der neuen Wohnung beinhalte.
3.3
Die Beschwerdeführerin liess dagegen
vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Fall nicht genügend untersucht. So
sei sie im Hinblick auf den Vorhalt des Diebstahls nur auf die Entsorgung
eingegangen, nicht aber darauf, dass Gegenstände von B.___ zurückbehalten oder
an Brockenhäuser weitergegeben worden seien. E.___ habe Gegenstände in und vor
dem Haus von B.___ gesehen. Zudem wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft
gewesen, weitere in Frage kommende Straftatbestände zu prüfen. Die Androhung
von behördlichen Konsequenzen sei nur dann rechtmässig, wenn sie auch begründet
und verhältnismässig sei, was vorliegend nicht geklärt worden sei. Die Drohung
mit der KESB und der Polizei sei geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin in
Angst zu versetzen. Auch bezüglich des Vorhalts des Erschleichens einer
Leistung habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Zeugen zu vernehmen und
aus deren Aussagen eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Eine
Vernehmung des Transporteurs hätte die Behauptungen der Beschwerdeführerin
untermauern können. Bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs liege
mutmasslich eine Kompetenzanmassung durch B.___ vor. Zusammenfassend sei darauf
hinzuweisen, dass auch eine Person mit Messie-Problem Anspruch darauf habe,
dass ihre Anliegen ernst genommen würden.
3.4
C.___ liess dazu zunächst ausführen,
das vorliegende Verfahren sei für sie eine grosse persönliche Enttäuschung,
habe sie sich doch stets darum bemüht, die Interessen der Beschwerdeführerin zu
wahren. Sie habe ihr gegenüber grosses Mitgefühl ausgedrückt und sich selbstlos
für sie eingesetzt. Anfangs hätten sie die Kisten zusammen (mit der
Beschwerdeführerin) verpackt, anschliessend habe sie dies auf deren Anweisung
getan. Die Übernachtung der Beschwerdeführerin bei ihr werde komplett verzerrt
dargestellt. Diese sei auf eine Einladung zurückzuführen, die die
Beschwerdeführerin freiwillig angenommen habe. Die Einladung sei als Entlastung
gedacht gewesen und die beiden Frauen hätten einen gemütlichen Abend zusammen
verbracht. Auch der Vorwurf, dass sie eine Leistung erschlichen haben solle,
sei entschieden zurückzuweisen. Sie habe Herrn E.___ selbst kontaktiert und mit
ihm einen eigenen Auftrag abgeschlossen und diesen bezahlt. Das Betreten der
neuen Wohnung sei auf Einladung der Beschwerdeführerin erfolgt. Zusammenfassend
liege kein hinreichender Tatverdacht gegen sie vor, weshalb die Strafanzeige zu
Recht nicht an die Hand genommen worden sei. Weitere Beweiserhebungen seien
nicht nötig.
4.
Die Beschwerdeführerin hat anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2023 eingeräumt, dass ihre
Wohnung in [...] sehr chaotisch gewesen sei. Ebenso hat sie die Ansicht
mehrerer Personen, die gegenüber der Polizei ausgesagt hatten, sie leide an
einem Messie-Syndrom, bestätigt. Es stimme, dass ihre frühere Wohnung in [...]
eine sehr grosse Unordnung und «Vermüllung» aufgewiesen habe und dass das Zeug
nicht «alles gross sauber» gewesen sei (was aber kein Grund sei, um dies als
Müll zu bezeichnen). Mehrere Fotos in den Akten zeigen denn auch die komplett
überstellte, stark vernachlässigte Wohnung. Auch wenn es selbstverständlich
zutrifft, dass auch eine Person mit Messie-Problemen Anspruch darauf hat, dass
ihre Anliegen ernst genommen werden, kann der Staatsanwaltschaft nicht
vorgeworfen werden, unter diesen Umständen eine Nichtanhandnahme der
Strafanzeige / des Strafantrags leichtfertig verfügt zu haben. Dies aus
folgenden Gründen:
4.1
Gemäss Ausführungen der
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme war B.___ damit
beauftragt worden, ihr beim Umzug zu helfen, d.h. sortieren, einpacken und die
Wohnung so bereitzustellen, dass sie für eine Abgabe bereit sei. Dafür hatte er
andere Personen beigezogen, u.a. die beiden beschuldigten Frauen. Wie weit
dieser Auftrag ging, ist nicht gänzlich klar. So spricht die Beschwerdeführerin
nicht von Entsorgen, während B.___ gegenüber der Polizei Basel-Landschaft
ausgesagt hatte, alles sei mit der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen,
d.h. auch, dass Unrat aus der Wohnung geschafft werde. Gegenüber C.___ hatte
die Beschwerdeführerin ausgesagt, was wirklich kaputt sei, könne natürlich
entsorgt werden und in der Beschwerde wird ausgeführt, mit B.___ sei
ausdrücklich vereinbart worden, dass nur Gegenstände, die eindeutig Abfall
seien oder von der Beschwerdeführerin so gekennzeichnet worden seien, entsorgt
werden dürften. Trotz dieser Unklarheit kann aufgrund der gesamten Umstände
nicht davon ausgegangen werden, das im Auftrag enthaltene Sortieren der
Gegenstände habe nicht auch eine Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger
Gegenstände enthalten. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Wohnung, wie sie sich
auf den Fotos präsentiert, für eine Abgabe bereit gestellt und ein Umzug
organisiert werden können sollte, ohne dass gewisse Gegenstände aussortiert und
entsorgt werden. Diese Handlung, d.h. das Entsorgen von nicht mehr zu
gebrauchender Gegenstände und von Abfall, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls
mangels Aneignungsabsicht nicht. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
gar nicht genau sagen konnte, welche Gegenstände «gestohlen» worden sein sollen.
Sie hatte eine Liste in Aussicht gestellt, diese aber nie eingereicht (vgl.
Ermittlungsbericht der Polizei vom 29. Dezember 2023). Sie ist sich auch nicht ganz
sicher, ob es tatsächlich die Beschuldigten waren, die ihre Gegenstände
entsorgt hatten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023, Rz 33 ff., insbesondere
Rz 35). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Umzug offenbar überfordert war (vgl. Einvernahme vom
4.
Dezember 2023), weshalb sie kaum in der Lage gewesen sein dürfte, in der
relativ kurzen Zeit, die ihr für die Räumung zur Verfügung stand, genau
anzugeben, welche ihrer unzähligen Gegenstände sie noch mitzunehmen gedenkt.
Sie war darauf angewiesen, gewisse Entscheidungen den ihr helfenden Personen zu
überlassen. Ansonsten wäre es ihre Angelegenheit gewesen, ihre Sachen
rechtzeitig zu sortieren.
Dass weitere Abklärungen hinsichtlich
der fraglichen Gegenstände mehr Klarheit oder gar Beweise erbringen könnten,
zum Beispiel eine Befragung von Herrn E.___, ist nicht anzunehmen. Auch wenn
dieser gewisse Gegenstände bei B.___ gesehen haben sollte, heisst dies nicht,
dass sich B.___ diese aneignen wollte.
4.2
Bezüglich des Vorhalts der
Erpressung, Nötigung und Drohung, indem der Beschwerdeführerin die Orientierung
der KESB oder der Polizei für den Fall angedroht worden sein soll, dass sie
nicht «pariere» und ihre Krankheiten oder Medikamente, die sie einnehme, nicht
bekannt gebe, wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung mit grosser
Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten zu erwarten. So ist nicht
klar, was die Beschuldigten diesbezüglich überhaupt genau gesagt und was sie
damit bezweckt haben sollen. Offenbar waren sie aber über den gesundheitlichen
Zustand der Beschwerdeführerin besorgt, ansonsten sie nicht einen Arzt hätten
aufbieten wollen oder aufgeboten hätten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023,
Rz 41, 44). Die angeblichen Aussagen müssen offensichtlich in diesem
Zusammenhang gestanden sein. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug
überfordert war, wurde bereits erwähnt, und dies ist angesichts des Zeitdrucks
und des Zustandes der Wohnung auch verständlich. Zudem ist darauf hinzuweisen,
dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beschuldigten gehabt haben
sollten, die Beschwerdeführerin mit der KESB oder der Polizei unter Druck zu
setzen. Wenn es für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre, der
Beschwerdeführerin weiterhin zu helfen, hätten sie dies bleiben lassen können. Die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist folglich auch diesbezüglich nicht zu
beanstanden.
Dies gilt auch hinsichtlich des
angeblichen Zwangs, die Nacht bei C.___ verbringen zu müssen. In diesem Zusammenhang
brachte C.___ in ihrer Eingabe vom 21. August 2024 glaubhaft vor, dass es sich
um eine Einladung gehandelt hatte, die die Beschwerdeführerin freiwillig
angenommen hatte.
4.3
In Bezug auf den Vorhalt des
versuchten Erschleichens einer Leistung gegenüber B.___ und C.___ ist die
Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist unklar, wer
den angeblichen Auftrag des Möbeltransports erteilt haben soll und es liegen
dazu auch keine objektiven Beweismittel vor. Herr E.___ hat die Leistung
gegenüber C.___ zudem in Rechnung gestellt und sie hat diese bezahlt (vgl.
Beilage 2 zur Eingabe vom 21. August 2024). Was Herr E.___ noch weiter zu
diesem Vorhalt beitragen können sollte, ist nicht ersichtlich. Auf ergänzende
Ermittlungen durfte die Staatsanwaltschaft daher verzichten.
4.4
Schliesslich ist in Bezug auf den
Vorhalt des Hausfriedensbruchs zunächst darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin die Beschuldigten damit beauftragt hatte, ihr beim Umzug zu
helfen, was durchaus auch das Deponieren von Gegenständen in der neuen Wohnung
umfasst, auch wenn dafür (noch) jemand anders beauftragt worden ist. Wie aus
der Antwort in Rz 57 der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 hervorgeht, machte es
denn auch durchaus Sinn, dass B.___ mit dem Transporteur mitfuhr und nicht die
Beschwerdeführerin, wollte er doch, dass diese in der alten Wohnung bleibt und
weiter ihre Sachen packt. Die Bilder ihrer Wohnung und letztlich auch das
vorliegende Verfahren bestätigen, dass dieses Vorgehen angebracht war. Das
Betreten der neuen Wohnung zum Abladen von Gegenständen stellt keinen
Hausfriedensbruch dar. Gegenüber C.___ wäre diesbezüglich ohnehin kein Vorhalt
zu machen, da sie offenbar von der Beschwerdeführerin zur Besichtigung der
Wohnung eingeladen worden war. Gegen D.___ richtet sich der Vorwurf gar nicht.
5.
Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von
zusätzlichen Ermittlungen wären kaum neue Erkenntnisse zu erwarten. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (CHF
400.00
sind ihr zurückzuerstatten). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht der Beschuldigten C.___ eine Parteientschädigung zu (die
anderen Beschuldigten haben sich wie erwähnt nicht vernehmen lassen und hatten
entsprechend auch keine Aufwendungen).
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den Tatbeständen des Diebstahls, der
Nötigung und der Erpressung handelt es sich um Offizialdelikte, bei denjenigen des
Erschleichens einer Leistung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs um
Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Hälfte
der an C.___ zu bezahlenden Entschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht
zu Lasten des Staates.
Rechtsanwalt Marcel Lanz macht einen
Aufwand von total 6,9 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Zum
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 ist indessen festzuhalten,
dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden, es sei
denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend
nicht gegeben ist und von der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Die
Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 29.10 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % CHF 2’120.00. Die Beschwerdeführerin hat davon CHF
1'060.00 zu bezahlen, der Staat ebenso.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
4. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Marcel Lanz, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 2'120.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, die Hälfte zahlbar durch den Staat Solothurn,
die andere Hälfte durch die Beschwerdeführerin, d.h. je CHF 1'060.00.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Ramseier