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Entscheid

BKBES.2024.95

Nichtanhandnahmeverfügung

9. Dezember 2024Deutsch15 min

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B.___,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Urs Grob,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

vertreten durch Marcel Lanz,

4. D.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. Juni 2023 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen B.___,

C.___ und D.___ wegen Diebstahls, Drohung, Nötigung etc. ein; dies im

Zusammenhang mit ihrem Umzug Ende März 2023. Da A.___ von [...] weggezogen war,

ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn am 17. Juli 2023 um Verfahrensübernahme. Diese kam dem Antrag

am 14. August 2023 nach.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 nahm die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Sache sei zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft

zurückzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

31. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde.

4. C.___ liess am 21. August 2024

beantragen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Falls eingetreten

werde, sei sie abzuweisen. B.___ und D.___ liessen sich nicht vernehmen.

5. Am 3. September 2024 ging die

Honorarnote der Vertretung der Beschwerdeführerin ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322

Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die

Parteien die Nichtanhandnahme- resp. Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei

der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Privatklägerschaft (Straf- oder

Zivilklägerin) nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1

lit. b) und ist damit ohne weiteres zur Erhebung einer Beschwerde gegen die

Nichtanhandnahme eines Verfahrens legitimiert. Geschädigte, die sich nicht als

Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung hingegen

mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt

jedoch dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte,

sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (André Vogelsang in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger, [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196 – 457 StPO, Art. 1-54

JStPO, BSK-StPO, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 310 N 26b). Vorliegend ist davon

auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin als Strafklägerin konstituiert hat

(vgl. Strafanzeige, Strafantrag, polizeiliche Einvernahme; vgl. auch Goran

Mazzucchelli / Mario Postizzi in BSK-StPO I; a.a.O., Art. 119 N 5). Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.

Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.1

Die Beschwerdeführerin begründete

die Strafanzeige damit, sie habe B.___ engagiert, um sie beim Umzug zu

unterstützen. Er selber habe dann noch C.___ und D.___ beigezogen. Statt ihr zu

helfen, sei aber ein grosser Teil ihres Hab und Gutes vernichtet, entwendet

oder entsorgt worden. Ferner sei sie von B.___ und D.___ genötigt worden, ihnen

ihre Erkrankungen mitzuteilen. Sie hätten Druck ausgeübt, wonach die KESB oder

die Polizei eingeschaltet werde, wenn sie nicht pariere. B.___ habe sie zudem

bei Herrn E.___, welcher für den Transport ihrer Sachen zuständig gewesen sei,

schlecht gemacht und diesen aufgefordert, dass er sie bei seinem Schwiegervater

(ihrem neuen Vermieter) schlecht machen solle. Weiter habe Herr B.___ ohne ihre

Einwilligung ihre neue Wohnung betreten und ihr untersagt, in die neue Wohnung

zu gehen, so dass sie bei Frau C.___ habe übernachten müssen. Herr B.___ habe

auch versucht, sie zu betrügen, indem er Herrn E.___ beauftragt habe, auch für

ihn tätig zu sein und dies ihr zu verrechnen. Für ihre Zahlungen habe sie auch

nie eine Quittung erhalten. Schliesslich habe Herr B.___ ihre neue Adresse

ihrem Ex-Vermieter weitergegeben, obwohl sie ihm dies untersagt habe, und er

habe gegen ihren Willen oder Auftrag den Arzt für einen Hausbesuch aufgeboten.

Auch habe er ihr, kaum sei sie in der neuen Wohnung eingezogen, die Polizei auf

den Hals gehetzt.

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, aus den Aussagen der Geschädigten

ergebe sich keine Aneignungsabsicht der Beschuldigten, was der Tatbestand des

Diebstahls aber voraussetzen würde. Zudem sei sich die Geschädigte nicht einmal

sicher, ob die Beschuldigten tatsächlich für das Verschwinden der nicht zur

Entsorgung bestimmten Gegenstände verantwortlich seien. Zum Vorhalt der

Erpressung, Nötigung und Drohung sei festzuhalten, dass die Beschuldigten von

der Geschädigten beauftragt worden seien, innert kurzer Zeit eine stark

vernachlässigte Wohnung zu räumen und beim Umzug in die neue Wohnung zu helfen.

Es sei verständlich, dass das Aussortieren und die Räumung einer solchen

Wohnung innert kurzer Zeit eine hohe Effizienz erfordere. Dass die

Beschuldigten unter den konkreten Umständen angedroht hätten, staatliche

Behörden wie die KESB oder die Polizei einzuschalten, stelle keine Nötigung

dar. Damit sei auch der in der Strafanzeige genannte Straftatbestand der Erpressung

nicht erfüllt. Schliesslich stelle die Ankündigung, die KESB oder die Polizei

zu kontaktieren, keine rechtswidrige Handlung dar und könne daher nicht als

Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gewertet werden. Bezüglich des Vorwurfs des

versuchten Erschleichens einer Leistung gegen B.___ und C.___ durch die

Auftragserteilung an den Transportangestellten, einige Möbel auf Kosten der

Geschädigten zu B.___ zu transportieren, lägen keinerlei objektive

Beweisergebnisse vor. Weitere Beweisergebnisse seien ebenfalls nicht zu

erwarten. Schliesslich sei bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs gegen B.___

anzumerken, dass die Geschädigte den Beschuldigten ausdrücklich damit

beauftragt habe, ihr beim Umzug zu helfen, was auch das Deponieren von

Gegenständen in der neuen Wohnung beinhalte.

3.3

Die Beschwerdeführerin liess dagegen

vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe den Fall nicht genügend untersucht. So

sei sie im Hinblick auf den Vorhalt des Diebstahls nur auf die Entsorgung

eingegangen, nicht aber darauf, dass Gegenstände von B.___ zurückbehalten oder

an Brockenhäuser weitergegeben worden seien. E.___ habe Gegenstände in und vor

dem Haus von B.___ gesehen. Zudem wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft

gewesen, weitere in Frage kommende Straftatbestände zu prüfen. Die Androhung

von behördlichen Konsequenzen sei nur dann rechtmässig, wenn sie auch begründet

und verhältnismässig sei, was vorliegend nicht geklärt worden sei. Die Drohung

mit der KESB und der Polizei sei geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin in

Angst zu versetzen. Auch bezüglich des Vorhalts des Erschleichens einer

Leistung habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, Zeugen zu vernehmen und

aus deren Aussagen eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen. Eine

Vernehmung des Transporteurs hätte die Behauptungen der Beschwerdeführerin

untermauern können. Bezüglich des Vorhalts des Hausfriedensbruchs liege

mutmasslich eine Kompetenzanmassung durch B.___ vor. Zusammenfassend sei darauf

hinzuweisen, dass auch eine Person mit Messie-Problem Anspruch darauf habe,

dass ihre Anliegen ernst genommen würden.

3.4

C.___ liess dazu zunächst ausführen,

das vorliegende Verfahren sei für sie eine grosse persönliche Enttäuschung,

habe sie sich doch stets darum bemüht, die Interessen der Beschwerdeführerin zu

wahren. Sie habe ihr gegenüber grosses Mitgefühl ausgedrückt und sich selbstlos

für sie eingesetzt. Anfangs hätten sie die Kisten zusammen (mit der

Beschwerdeführerin) verpackt, anschliessend habe sie dies auf deren Anweisung

getan. Die Übernachtung der Beschwerdeführerin bei ihr werde komplett verzerrt

dargestellt. Diese sei auf eine Einladung zurückzuführen, die die

Beschwerdeführerin freiwillig angenommen habe. Die Einladung sei als Entlastung

gedacht gewesen und die beiden Frauen hätten einen gemütlichen Abend zusammen

verbracht. Auch der Vorwurf, dass sie eine Leistung erschlichen haben solle,

sei entschieden zurückzuweisen. Sie habe Herrn E.___ selbst kontaktiert und mit

ihm einen eigenen Auftrag abgeschlossen und diesen bezahlt. Das Betreten der

neuen Wohnung sei auf Einladung der Beschwerdeführerin erfolgt. Zusammenfassend

liege kein hinreichender Tatverdacht gegen sie vor, weshalb die Strafanzeige zu

Recht nicht an die Hand genommen worden sei. Weitere Beweiserhebungen seien

nicht nötig.

4.

Die Beschwerdeführerin hat anlässlich

der polizeilichen Einvernahme vom 4. Dezember 2023 eingeräumt, dass ihre

Wohnung in [...] sehr chaotisch gewesen sei. Ebenso hat sie die Ansicht

mehrerer Personen, die gegenüber der Polizei ausgesagt hatten, sie leide an

einem Messie-Syndrom, bestätigt. Es stimme, dass ihre frühere Wohnung in [...]

eine sehr grosse Unordnung und «Vermüllung» aufgewiesen habe und dass das Zeug

nicht «alles gross sauber» gewesen sei (was aber kein Grund sei, um dies als

Müll zu bezeichnen). Mehrere Fotos in den Akten zeigen denn auch die komplett

überstellte, stark vernachlässigte Wohnung. Auch wenn es selbstverständlich

zutrifft, dass auch eine Person mit Messie-Problemen Anspruch darauf hat, dass

ihre Anliegen ernst genommen werden, kann der Staatsanwaltschaft nicht

vorgeworfen werden, unter diesen Umständen eine Nichtanhandnahme der

Strafanzeige / des Strafantrags leichtfertig verfügt zu haben. Dies aus

folgenden Gründen:

4.1

Gemäss Ausführungen der

Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme war B.___ damit

beauftragt worden, ihr beim Umzug zu helfen, d.h. sortieren, einpacken und die

Wohnung so bereitzustellen, dass sie für eine Abgabe bereit sei. Dafür hatte er

andere Personen beigezogen, u.a. die beiden beschuldigten Frauen. Wie weit

dieser Auftrag ging, ist nicht gänzlich klar. So spricht die Beschwerdeführerin

nicht von Entsorgen, während B.___ gegenüber der Polizei Basel-Landschaft

ausgesagt hatte, alles sei mit der Beschwerdeführerin abgesprochen gewesen,

d.h. auch, dass Unrat aus der Wohnung geschafft werde. Gegenüber C.___ hatte

die Beschwerdeführerin ausgesagt, was wirklich kaputt sei, könne natürlich

entsorgt werden und in der Beschwerde wird ausgeführt, mit B.___ sei

ausdrücklich vereinbart worden, dass nur Gegenstände, die eindeutig Abfall

seien oder von der Beschwerdeführerin so gekennzeichnet worden seien, entsorgt

werden dürften. Trotz dieser Unklarheit kann aufgrund der gesamten Umstände

nicht davon ausgegangen werden, das im Auftrag enthaltene Sortieren der

Gegenstände habe nicht auch eine Entsorgung nicht mehr gebrauchsfähiger

Gegenstände enthalten. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Wohnung, wie sie sich

auf den Fotos präsentiert, für eine Abgabe bereit gestellt und ein Umzug

organisiert werden können sollte, ohne dass gewisse Gegenstände aussortiert und

entsorgt werden. Diese Handlung, d.h. das Entsorgen von nicht mehr zu

gebrauchender Gegenstände und von Abfall, erfüllt den Tatbestand des Diebstahls

mangels Aneignungsabsicht nicht. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

gar nicht genau sagen konnte, welche Gegenstände «gestohlen» worden sein sollen.

Sie hatte eine Liste in Aussicht gestellt, diese aber nie eingereicht (vgl.

Ermittlungsbericht der Polizei vom 29. Dezember 2023). Sie ist sich auch nicht ganz

sicher, ob es tatsächlich die Beschuldigten waren, die ihre Gegenstände

entsorgt hatten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023, Rz 33 ff., insbesondere

Rz 35). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin mit dem Umzug offenbar überfordert war (vgl. Einvernahme vom

4.

Dezember 2023), weshalb sie kaum in der Lage gewesen sein dürfte, in der

relativ kurzen Zeit, die ihr für die Räumung zur Verfügung stand, genau

anzugeben, welche ihrer unzähligen Gegenstände sie noch mitzunehmen gedenkt.

Sie war darauf angewiesen, gewisse Entscheidungen den ihr helfenden Personen zu

überlassen. Ansonsten wäre es ihre Angelegenheit gewesen, ihre Sachen

rechtzeitig zu sortieren.

Dass weitere Abklärungen hinsichtlich

der fraglichen Gegenstände mehr Klarheit oder gar Beweise erbringen könnten,

zum Beispiel eine Befragung von Herrn E.___, ist nicht anzunehmen. Auch wenn

dieser gewisse Gegenstände bei B.___ gesehen haben sollte, heisst dies nicht,

dass sich B.___ diese aneignen wollte.

4.2

Bezüglich des Vorhalts der

Erpressung, Nötigung und Drohung, indem der Beschwerdeführerin die Orientierung

der KESB oder der Polizei für den Fall angedroht worden sein soll, dass sie

nicht «pariere» und ihre Krankheiten oder Medikamente, die sie einnehme, nicht

bekannt gebe, wäre in einer zu eröffnenden Strafuntersuchung mit grosser

Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten zu erwarten. So ist nicht

klar, was die Beschuldigten diesbezüglich überhaupt genau gesagt und was sie

damit bezweckt haben sollen. Offenbar waren sie aber über den gesundheitlichen

Zustand der Beschwerdeführerin besorgt, ansonsten sie nicht einen Arzt hätten

aufbieten wollen oder aufgeboten hätten (vgl. Einvernahme vom 4. Dezember 2023,

Rz 41, 44). Die angeblichen Aussagen müssen offensichtlich in diesem

Zusammenhang gestanden sein. Dass die Beschwerdeführerin mit dem Umzug

überfordert war, wurde bereits erwähnt, und dies ist angesichts des Zeitdrucks

und des Zustandes der Wohnung auch verständlich. Zudem ist darauf hinzuweisen,

dass nicht ersichtlich ist, welches Interesse die Beschuldigten gehabt haben

sollten, die Beschwerdeführerin mit der KESB oder der Polizei unter Druck zu

setzen. Wenn es für sie nicht mehr zumutbar gewesen wäre, der

Beschwerdeführerin weiterhin zu helfen, hätten sie dies bleiben lassen können. Die

Nichtanhandnahme der Strafanzeige ist folglich auch diesbezüglich nicht zu

beanstanden.

Dies gilt auch hinsichtlich des

angeblichen Zwangs, die Nacht bei C.___ verbringen zu müssen. In diesem Zusammenhang

brachte C.___ in ihrer Eingabe vom 21. August 2024 glaubhaft vor, dass es sich

um eine Einladung gehandelt hatte, die die Beschwerdeführerin freiwillig

angenommen hatte.

4.3

In Bezug auf den Vorhalt des

versuchten Erschleichens einer Leistung gegenüber B.___ und C.___ ist die

Nichtanhandnahmeverfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist unklar, wer

den angeblichen Auftrag des Möbeltransports erteilt haben soll und es liegen

dazu auch keine objektiven Beweismittel vor. Herr E.___ hat die Leistung

gegenüber C.___ zudem in Rechnung gestellt und sie hat diese bezahlt (vgl.

Beilage 2 zur Eingabe vom 21. August 2024). Was Herr E.___ noch weiter zu

diesem Vorhalt beitragen können sollte, ist nicht ersichtlich. Auf ergänzende

Ermittlungen durfte die Staatsanwaltschaft daher verzichten.

4.4

Schliesslich ist in Bezug auf den

Vorhalt des Hausfriedensbruchs zunächst darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin die Beschuldigten damit beauftragt hatte, ihr beim Umzug zu

helfen, was durchaus auch das Deponieren von Gegenständen in der neuen Wohnung

umfasst, auch wenn dafür (noch) jemand anders beauftragt worden ist. Wie aus

der Antwort in Rz 57 der Einvernahme vom 4. Dezember 2023 hervorgeht, machte es

denn auch durchaus Sinn, dass B.___ mit dem Transporteur mitfuhr und nicht die

Beschwerdeführerin, wollte er doch, dass diese in der alten Wohnung bleibt und

weiter ihre Sachen packt. Die Bilder ihrer Wohnung und letztlich auch das

vorliegende Verfahren bestätigen, dass dieses Vorgehen angebracht war. Das

Betreten der neuen Wohnung zum Abladen von Gegenständen stellt keinen

Hausfriedensbruch dar. Gegenüber C.___ wäre diesbezüglich ohnehin kein Vorhalt

zu machen, da sie offenbar von der Beschwerdeführerin zur Besichtigung der

Wohnung eingeladen worden war. Gegen D.___ richtet sich der Vorwurf gar nicht.

5.

Zusammenfassend wäre in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Auch von

zusätzlichen Ermittlungen wären kaum neue Erkenntnisse zu erwarten. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen (CHF

400.00

sind ihr zurückzuerstatten). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist ihr

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht der Beschuldigten C.___ eine Parteientschädigung zu (die

anderen Beschuldigten haben sich wie erwähnt nicht vernehmen lassen und hatten

entsprechend auch keine Aufwendungen).

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den Tatbeständen des Diebstahls, der

Nötigung und der Erpressung handelt es sich um Offizialdelikte, bei denjenigen des

Erschleichens einer Leistung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs um

Antragsdelikte. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin die Hälfte

der an C.___ zu bezahlenden Entschädigung aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht

zu Lasten des Staates.

Rechtsanwalt Marcel Lanz macht einen

Aufwand von total 6,9 Stunden geltend, was grundsätzlich angemessen ist. Zum

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 ist indessen festzuhalten,

dass praxisgemäss maximal CHF 280.00 pro Stunde entschädigt werden, es sei

denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor, was vorliegend

nicht gegeben ist und von der Vertretung auch nicht geltend gemacht wurde. Die

Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 29.10 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 % CHF 2’120.00. Die Beschwerdeführerin hat davon CHF

1'060.00 zu bezahlen, der Staat ebenso.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführerin ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4. C.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Marcel Lanz, [...], ist eine Parteientschädigung von CHF 2'120.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, die Hälfte zahlbar durch den Staat Solothurn,

die andere Hälfte durch die Beschwerdeführerin, d.h. je CHF 1'060.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Ramseier