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Entscheid

BKBES.2024.98

Wiederaufnahme des Verfahrens

29. August 2024Deutsch9 min

über die lebensgefährlichen Risiken dieser Behandlung habe nie stattgefunden, auch

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 29. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

4. D.___,

5. Unbekannt

Beschuldigte

betreffend Wiederaufnahme

des Verfahrens

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1.1 Am 19. Mai 2022 reichte A.___ Strafanzeige

gegen die Ärzte B.___, D.___ und C.___ wegen missbräuchlichen

Medikamentenversuchs ein. Durch Täuschung und Falschaussage sei er durch seinen

Hausarzt, Dr. med. B.___, in ein Medikamenten-Test-Programm gelockt

worden, ohne darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass dieses Medikament

von Swissmedic weder geprüft noch zugelassen worden sei; dies untermauert mit

der Falschaussage, Donald Trump habe dieses Medikament erhalten und habe sich

dadurch schnell von einer Coronainfektion erholt. Es habe die unmittelbare

Gefahr der Tötung oder schweren Körperverletzung bestanden. Eine Aufklärung

über die lebensgefährlichen Risiken dieser Behandlung habe nie stattgefunden, auch

von den Ärzten im [...] nicht, wo ihm die Infusion am 4. September 2021 gesetzt

worden sei. Im Notfallbericht sei der Weg der Vertuschung gewählt worden, indem

der Behandlungsbericht verfälscht worden sei.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 stellte die

Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___, C.___ und D.___ wegen

versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. weiterer Delikte ein. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss dem zu den Akten gereichten

Gutachten von [...] vom 12. Februar 2022 (richtig: 2. Dezember 2022) sei ein

Zusammenhang zwischen den von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

beschriebenen Beschwerden und den für das Medikament Ronapreve bekannten und

dokumentierten Nebenwirkungen aus gutachterlicher Sicht nicht überwiegend

wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Infusion eine

signifikante Komorbidität vorgelegen, welche die Beschwerden der begutachteten

Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkläre. Das Medikament sei seit

dem 15. April 2021 bereits auf der Basis der Ausnahmeregelungen der

Covid-19-Verordnung 3 eingesetzt worden, bevor es am 23. Dezember 2021

zugelassen worden sei. Entsprechend sei die Antikörperinfusion des

Beschwerdeführers im Rahmen der «Rolling Submission» aus gutachterlicher Sicht

indikationsgerecht in-label mit fehlendem erhöhten Aufklärungserfordernis

(keine off-label-Situation) erfolgt. Eine Verletzung des medizinischen

Standards und der ärztlichen Sorgfaltspflicht des Arztes Dr. med. B.___ und der

Ärzte des [...] seien gutachterlich nicht festzustellen.

Auch für die in der Anzeige behauptete

Verfälschung des Behandlungsberichts durch C.___ seien gemäss

Einstellungsverfügung keinerlei rechtsgenügliche Hinweise vorhanden, die einen

hinreichenden Tatverdacht zu rechtfertigen vermöchten. Dem Behandlungsbericht

vom 4. September 2023 (richtig: 2021) sei zu entnehmen, dass der Patient

bereits von seinem Hausarzt über die Infusion informiert worden sei und eine

erneute Aufklärung über die Risiken und den Nutzen der Antikörpertherapie im [...]

stattgefunden habe. Zudem sei dem Patienten eine Patienteninformationsbroschüre

ausgehändigt worden. Der Patient habe seine mündliche Einwilligung zur Gabe der

RegN-COV2-Infusion gegeben. Der Inhalt des Berichts stehe im Einklang mit den

aktenkundigen Begebenheiten, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner

Covid-19-Erkrankung mit seinem Hausarzt mögliche Behandlungstechniken, u.a. die

hier fragliche Infusion besprochen habe, wobei vereinbart worden sei, dass er

sich – für den Fall, dass er eine solche Behandlung wünsche – schnellstmöglich

nach Bekanntwerden der Ansteckung melden solle. So habe sich der

Beschwerdeführer nach Erhalt des Resultats des Covid-Tests bei seinem Hausarzt

gemeldet und sich erkundigt, wie es nun «mit der angepriesenen Hightechmedizin»

aussehe. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, die

Patienteninformationsbroschüre erhalten und mit der behandelnden Ärztin über

das Medikament gesprochen zu haben. Es liege bezüglich des Umstandes, dass er

sich nicht mehr an das Aufklärungsgespräch erinnern könne resp. dessen Existenz

bestreite, eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Ein schlüssiger Nachweis in

Bezug auf eine als Urkundenfälschung relevante Handlung ergebe sich aus dem

fraglichen Bericht nicht.

Ein möglicher Zusammenhang zwischen den

im Verlauf aufgetretenen Beschwerden von A.___ und der Behandlung durch die

RegN-Cov2-Infusion sei gemäss dem Gutachten von [...] nicht überwiegend

wahrscheinlich. Eine Verletzung des medizinischen Standards und der ärztlichen

Sorgfaltspflicht seien gutachterlich nicht festzustellen.

Diese Verfügung ist unangefochten

geblieben.

1.2 Am 5. Juni 2024 beantragte der

Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens.

Dr. med. B.___ habe zu Protokoll gegeben, dass die Spike Proteine schon nach

kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar seien und somit kein Zusammenhang zwischen

der Infusion und seinen späteren Beschwerden nachzuweisen sei. Sein Spike-Antikörpertest

habe indessen einen Wert von über 1000 ergeben, was dem 100-fachen des

Normalwerts entspreche. Den Beweis für die erfolgte Aufklärung müsse der Arzt

erbringen. Dies könnten die Ärzte vorliegend nicht. Das Gutachten von [...] sei

nichtig und sei zu Unrecht für das Verfahren herangezogen worden. Die

Patienteninformation habe weder eine Quelle noch ein Datum. Somit sei erwiesen,

dass der zuständige Chefarzt diese eigenhändig abgeändert habe.

1.3 Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies

die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es lägen

weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des

Erwägungen

Verfahrens rechtfertigen könnten.

2.

Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

3.

Juli 2024 Beschwerde. Staatsanwältin E.___ habe bereits im ersten Fall

entschieden und habe somit wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Er

bestreite, jemals ein Einverständnis für die Injektion des Medikamentes gegeben

zu haben. Auf das Gutachten von [...] dürfe nicht abgestellt werden. Da die

Patienteninformation keine Quelle und kein aktualisiertes Datum trage, sei

erwiesen, dass sie eigenhändig abgeändert worden sei. Er habe keine

Einverständniserklärung unterschrieben. Er sei auch nie gefragt worden.

3.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am

30.

Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die

Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2024 (richtig: 2023) in Rechtskraft

erwachsen lassen. Neue Beweismittel und Tatsachen würden keine vorgebracht,

auch in der Beschwerde nicht.

4.

Angesichts des Verfahrensausgangs

kann darauf verzichtet werden, den Beschuldigten Gelegenheit für eine

Stellungnahme einzuräumen.

5.

Der Beschwerdeführer beantragt den

Ausstand von Staatsanwältin E.___ wegen Befangenheit (Art. 56 lit. f der

Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Dieses Gesuch ist

abzuweisen. Es stellt keinen Ausstandsgrund dar, wenn dieselbe Staatsanwältin mit

einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens befasst wird, die bereits das

Hauptverfahren geführt hatte, im Gegenteil. Wie nachfolgend zu zeigen sein

wird, geht es um die Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,

die dazu führen könnten, das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei macht

es Sinn, diejenige Person mit dieser Frage zu betrauen, die den Fall bereits

kennt. Eine Befangenheit ist durch diese Konstellation jedenfalls nicht

ersichtlich.

6.

Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die

Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung

rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen

bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der

beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten

ergeben (lit. b).

Die Wiederaufnahmegründe entsprechen

weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen.

Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere

Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss

Art. 410 ff. StPO. Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder

Tatsachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a

StPO überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2017 vom 9. März 2018 E.

2.2

mit Verweis auf BGE 141 IV 194 E. 2.3). In diesem Entscheid hat das

Bundesgericht festgehalten, Beweismittel seien neu, wenn sie zum Zeitpunkt der

Nichtanhandnahme (resp. der Einstellung) unbekannt gewesen seien. Entscheidend sei

dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden gewesen seien oder

nicht.

7.

Die Staatsanwaltschaft stellt sich in

der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, aus der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 ergäben sich keine neuen Tatsachen oder

Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Solche Beweismittel oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus der

Beschwerdeschrift. Die Staatsanwaltschat hat in der Einstellungsverfügung

einlässlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, es gebe keine

Hinweise auf eine Strafbarkeit der Beschuldigten oder einer unbekannten

Täterschaft. Sie hat ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer im

Hinblick auf die Infusion des fraglichen Medikaments ausreichend aufgeklärt

worden ist resp. eine Fälschung des Berichts von 4. September 2021 nicht nachgewiesen

werden kann. Ebenso hat sie einlässlich begründet, weshalb sie keinen

Zusammenhang zwischen der Infusion und den später geltend gemachten Beschwerden

von A.___ erkannte. Dabei stützte sie sich massgeblich auf das Gutachten von [...]

vom 2. Dezember 2022, welches der Beschwerdeführer selber in Auftrag

gegeben und eingereicht hatte. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert

und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts Neues vor. Dass der

Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens im Nachhinein nicht

einverstanden war, war bereits im Hauptverfahren klar geworden (vgl. sein

Schreiben an [...] und die entsprechende Bestätigung des Gutachters vom 2.

Februar 2023, wonach die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet seien und

aus seiner Sicht keine weitere Stellungnahme erforderlich sei).

Ebenso hatte sich Dr. B.___ bereits im

Hauptverfahren zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Spike-Proteinen resp. den

Antikörpern und dem Umstand, dass kein Zusammenhang zwischen den späteren

Beschwerden des Beschwerdeführers und der Infusion vorliegen könne, geäussert.

So hat er in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zu Handen der [...] ausgeführt,

ein solcher Zusammenhang lasse sich viele Monate nach der Therapie kaum

begründen, insbesondere weil die infundierten Antikörper schon längst abgebaut

seien. Was aber weiterhin im Körper des Beschwerdeführers aktiv sei, seien

seine durch die Virusinfektion aktivierten Immunzellen, welche weiter

verschiedenste Antikörper gegen Covid-2 produzierten, u.a. nicht nur die zwei

in der Infusion enthaltenen Antikörper, sondern auch noch andere Antikörper,

welche als Autoantikörper den eigenen Organismus an vielen Stellen angreifen

könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 5. Juni 2024

sind folglich auch diesbezüglich nicht neu.

Schliesslich legt der Beschwerdeführer

auch im Hinblick auf den Notfallbericht vom 4. September 2021 weder ein neues

Beweismittel noch eine neue Tatsache vor. Auch dieses Dokument war wie erwähnt bereits

Gegenstand der Einstellungsverfügung.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten,

dass kein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Einstellungsverfügung rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahrens bestand und besteht. Die Beschwerde erweist sich

damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde resp. einer Zivil- oder Strafklage abzuweisen

(vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin

E.___ wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier