BKBES.2024.98
Wiederaufnahme des Verfahrens
29. August 2024Deutsch9 min
über die lebensgefährlichen Risiken dieser Behandlung habe nie stattgefunden, auch
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
4. D.___,
5. Unbekannt
Beschuldigte
betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1.1 Am 19. Mai 2022 reichte A.___ Strafanzeige
gegen die Ärzte B.___, D.___ und C.___ wegen missbräuchlichen
Medikamentenversuchs ein. Durch Täuschung und Falschaussage sei er durch seinen
Hausarzt, Dr. med. B.___, in ein Medikamenten-Test-Programm gelockt
worden, ohne darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein, dass dieses Medikament
von Swissmedic weder geprüft noch zugelassen worden sei; dies untermauert mit
der Falschaussage, Donald Trump habe dieses Medikament erhalten und habe sich
dadurch schnell von einer Coronainfektion erholt. Es habe die unmittelbare
Gefahr der Tötung oder schweren Körperverletzung bestanden. Eine Aufklärung
über die lebensgefährlichen Risiken dieser Behandlung habe nie stattgefunden, auch
von den Ärzten im [...] nicht, wo ihm die Infusion am 4. September 2021 gesetzt
worden sei. Im Notfallbericht sei der Weg der Vertuschung gewählt worden, indem
der Behandlungsbericht verfälscht worden sei.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 stellte die
Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___, C.___ und D.___ wegen
versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. weiterer Delikte ein. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss dem zu den Akten gereichten
Gutachten von [...] vom 12. Februar 2022 (richtig: 2. Dezember 2022) sei ein
Zusammenhang zwischen den von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
beschriebenen Beschwerden und den für das Medikament Ronapreve bekannten und
dokumentierten Nebenwirkungen aus gutachterlicher Sicht nicht überwiegend
wahrscheinlich. Beim Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Infusion eine
signifikante Komorbidität vorgelegen, welche die Beschwerden der begutachteten
Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkläre. Das Medikament sei seit
dem 15. April 2021 bereits auf der Basis der Ausnahmeregelungen der
Covid-19-Verordnung 3 eingesetzt worden, bevor es am 23. Dezember 2021
zugelassen worden sei. Entsprechend sei die Antikörperinfusion des
Beschwerdeführers im Rahmen der «Rolling Submission» aus gutachterlicher Sicht
indikationsgerecht in-label mit fehlendem erhöhten Aufklärungserfordernis
(keine off-label-Situation) erfolgt. Eine Verletzung des medizinischen
Standards und der ärztlichen Sorgfaltspflicht des Arztes Dr. med. B.___ und der
Ärzte des [...] seien gutachterlich nicht festzustellen.
Auch für die in der Anzeige behauptete
Verfälschung des Behandlungsberichts durch C.___ seien gemäss
Einstellungsverfügung keinerlei rechtsgenügliche Hinweise vorhanden, die einen
hinreichenden Tatverdacht zu rechtfertigen vermöchten. Dem Behandlungsbericht
vom 4. September 2023 (richtig: 2021) sei zu entnehmen, dass der Patient
bereits von seinem Hausarzt über die Infusion informiert worden sei und eine
erneute Aufklärung über die Risiken und den Nutzen der Antikörpertherapie im [...]
stattgefunden habe. Zudem sei dem Patienten eine Patienteninformationsbroschüre
ausgehändigt worden. Der Patient habe seine mündliche Einwilligung zur Gabe der
RegN-COV2-Infusion gegeben. Der Inhalt des Berichts stehe im Einklang mit den
aktenkundigen Begebenheiten, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Covid-19-Erkrankung mit seinem Hausarzt mögliche Behandlungstechniken, u.a. die
hier fragliche Infusion besprochen habe, wobei vereinbart worden sei, dass er
sich – für den Fall, dass er eine solche Behandlung wünsche – schnellstmöglich
nach Bekanntwerden der Ansteckung melden solle. So habe sich der
Beschwerdeführer nach Erhalt des Resultats des Covid-Tests bei seinem Hausarzt
gemeldet und sich erkundigt, wie es nun «mit der angepriesenen Hightechmedizin»
aussehe. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, die
Patienteninformationsbroschüre erhalten und mit der behandelnden Ärztin über
das Medikament gesprochen zu haben. Es liege bezüglich des Umstandes, dass er
sich nicht mehr an das Aufklärungsgespräch erinnern könne resp. dessen Existenz
bestreite, eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Ein schlüssiger Nachweis in
Bezug auf eine als Urkundenfälschung relevante Handlung ergebe sich aus dem
fraglichen Bericht nicht.
Ein möglicher Zusammenhang zwischen den
im Verlauf aufgetretenen Beschwerden von A.___ und der Behandlung durch die
RegN-Cov2-Infusion sei gemäss dem Gutachten von [...] nicht überwiegend
wahrscheinlich. Eine Verletzung des medizinischen Standards und der ärztlichen
Sorgfaltspflicht seien gutachterlich nicht festzustellen.
Diese Verfügung ist unangefochten
geblieben.
1.2 Am 5. Juni 2024 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dr. med. B.___ habe zu Protokoll gegeben, dass die Spike Proteine schon nach
kurzer Zeit nicht mehr nachweisbar seien und somit kein Zusammenhang zwischen
der Infusion und seinen späteren Beschwerden nachzuweisen sei. Sein Spike-Antikörpertest
habe indessen einen Wert von über 1000 ergeben, was dem 100-fachen des
Normalwerts entspreche. Den Beweis für die erfolgte Aufklärung müsse der Arzt
erbringen. Dies könnten die Ärzte vorliegend nicht. Das Gutachten von [...] sei
nichtig und sei zu Unrecht für das Verfahren herangezogen worden. Die
Patienteninformation habe weder eine Quelle noch ein Datum. Somit sei erwiesen,
dass der zuständige Chefarzt diese eigenhändig abgeändert habe.
1.3 Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies
die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Es lägen
weder neue Beweismittel noch neue Tatsachen vor, welche eine Wiederaufnahme des
Erwägungen
Verfahrens rechtfertigen könnten.
2.
Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
3.
Juli 2024 Beschwerde. Staatsanwältin E.___ habe bereits im ersten Fall
entschieden und habe somit wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Er
bestreite, jemals ein Einverständnis für die Injektion des Medikamentes gegeben
zu haben. Auf das Gutachten von [...] dürfe nicht abgestellt werden. Da die
Patienteninformation keine Quelle und kein aktualisiertes Datum trage, sei
erwiesen, dass sie eigenhändig abgeändert worden sei. Er habe keine
Einverständniserklärung unterschrieben. Er sei auch nie gefragt worden.
3.
Die Staatsanwaltschaft beantragte am
30.
Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die
Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2024 (richtig: 2023) in Rechtskraft
erwachsen lassen. Neue Beweismittel und Tatsachen würden keine vorgebracht,
auch in der Beschwerde nicht.
4.
Angesichts des Verfahrensausgangs
kann darauf verzichtet werden, den Beschuldigten Gelegenheit für eine
Stellungnahme einzuräumen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt den
Ausstand von Staatsanwältin E.___ wegen Befangenheit (Art. 56 lit. f der
Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Dieses Gesuch ist
abzuweisen. Es stellt keinen Ausstandsgrund dar, wenn dieselbe Staatsanwältin mit
einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens befasst wird, die bereits das
Hauptverfahren geführt hatte, im Gegenteil. Wie nachfolgend zu zeigen sein
wird, geht es um die Beurteilung, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen,
die dazu führen könnten, das eingestellte Verfahren wieder aufzunehmen. Dabei macht
es Sinn, diejenige Person mit dieser Frage zu betrauen, die den Fall bereits
kennt. Eine Befangenheit ist durch diese Konstellation jedenfalls nicht
ersichtlich.
6.
Nach Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die
Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung
rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen
bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der
beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten
ergeben (lit. b).
Die Wiederaufnahmegründe entsprechen
weitgehend jenen, die nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eine Revision begründen.
Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere
Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss
Art. 410 ff. StPO. Gleichwohl stimmt der Begriff der neuen Beweismittel oder
Tatsachen von Art. 323 Abs. 1 StPO mit demjenigen von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO überein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2017 vom 9. März 2018 E.
2.2
mit Verweis auf BGE 141 IV 194 E. 2.3). In diesem Entscheid hat das
Bundesgericht festgehalten, Beweismittel seien neu, wenn sie zum Zeitpunkt der
Nichtanhandnahme (resp. der Einstellung) unbekannt gewesen seien. Entscheidend sei
dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden gewesen seien oder
nicht.
7.
Die Staatsanwaltschaft stellt sich in
der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Standpunkt, aus der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juni 2024 ergäben sich keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.
Solche Beweismittel oder Tatsachen ergeben sich auch nicht aus der
Beschwerdeschrift. Die Staatsanwaltschat hat in der Einstellungsverfügung
einlässlich begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, es gebe keine
Hinweise auf eine Strafbarkeit der Beschuldigten oder einer unbekannten
Täterschaft. Sie hat ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer im
Hinblick auf die Infusion des fraglichen Medikaments ausreichend aufgeklärt
worden ist resp. eine Fälschung des Berichts von 4. September 2021 nicht nachgewiesen
werden kann. Ebenso hat sie einlässlich begründet, weshalb sie keinen
Zusammenhang zwischen der Infusion und den später geltend gemachten Beschwerden
von A.___ erkannte. Dabei stützte sie sich massgeblich auf das Gutachten von [...]
vom 2. Dezember 2022, welches der Beschwerdeführer selber in Auftrag
gegeben und eingereicht hatte. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert
und der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch nichts Neues vor. Dass der
Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens im Nachhinein nicht
einverstanden war, war bereits im Hauptverfahren klar geworden (vgl. sein
Schreiben an [...] und die entsprechende Bestätigung des Gutachters vom 2.
Februar 2023, wonach die Einwände des Beschwerdeführers unbegründet seien und
aus seiner Sicht keine weitere Stellungnahme erforderlich sei).
Ebenso hatte sich Dr. B.___ bereits im
Hauptverfahren zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Spike-Proteinen resp. den
Antikörpern und dem Umstand, dass kein Zusammenhang zwischen den späteren
Beschwerden des Beschwerdeführers und der Infusion vorliegen könne, geäussert.
So hat er in der Stellungnahme vom 5. Juli 2022 zu Handen der [...] ausgeführt,
ein solcher Zusammenhang lasse sich viele Monate nach der Therapie kaum
begründen, insbesondere weil die infundierten Antikörper schon längst abgebaut
seien. Was aber weiterhin im Körper des Beschwerdeführers aktiv sei, seien
seine durch die Virusinfektion aktivierten Immunzellen, welche weiter
verschiedenste Antikörper gegen Covid-2 produzierten, u.a. nicht nur die zwei
in der Infusion enthaltenen Antikörper, sondern auch noch andere Antikörper,
welche als Autoantikörper den eigenen Organismus an vielen Stellen angreifen
könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 5. Juni 2024
sind folglich auch diesbezüglich nicht neu.
Schliesslich legt der Beschwerdeführer
auch im Hinblick auf den Notfallbericht vom 4. September 2021 weder ein neues
Beweismittel noch eine neue Tatsache vor. Auch dieses Dokument war wie erwähnt bereits
Gegenstand der Einstellungsverfügung.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass kein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Einstellungsverfügung rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens bestand und besteht. Die Beschwerde erweist sich
damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde resp. einer Zivil- oder Strafklage abzuweisen
(vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin
E.___ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
total CHF 800.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier