Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.1

Einstellungsverfügung

14. Februar 2025Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 14. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Wiedmer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia

Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

1. Jugendanwaltschaft

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,

Beschuldigter

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Am 6. September 2023 liess A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) bei

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen einfacher

Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung sowie Sachbeschädigung einreichen.

2. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt

noch minderjährig war, wurde die Strafanzeige umgehend an die

Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Jugendanwaltschaft)

weitergeleitet.

3. Mit Verfügung vom

13. September 2023 dehnte die Jugendanwaltschaft die bereits gegen

den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung auf die Tatbestände der einfachen

Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Drohung sowie Sachbeschädigung, aus.

4. Am 18. Dezember 2024 verfügte

die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.

5. Mit Eingabe vom

30. Dezember 2024 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) liess der Beschwerdeführer

rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einreichen und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft

Solothurn betreffend Einstellungsverfügung in Sachen B.___, geb. […]2006, vom

18. Dezember 2024, sei aufzuheben.

2. Es sei das Verfahren gegen B.___

betreffend Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung

fortzuführen.

3. Es sei die Unterzeichnende für das

Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers

einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Weitere Rechtsbegehren bleiben

vorbehalten.

6. Die Jugendanwaltschaft beantragte mit

Eingabe vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und

verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte

sie die Untersuchungsakten ein.

7. Mit Verfügung vom

16. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Clivia Wullimann ihm als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

8. Am 30. Januar 2025 liess der

Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die folgenden Rechtsbegehren

stellen:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Es sei dem Beschwerdegegner die

integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichneten

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

9. In der Folge gingen die Honorarnoten

der Rechtsvertreterinnen ein.

10. Für die Standpunkte der Parteien

wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird

nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,

SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen

Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit

der Beschwerde und die Beschwerdegründe – abgesehen von besonderen

Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a-e JStPO – nach Art. 393

StPO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der StPO anwendbar,

sofern die JStPO keine besondere Regelung vorsieht.

III. Materielles

1.

Ausgangslage

1.1

Der Strafanzeige vom 6. September 2023

liegt eine tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juni 2023 zwischen dem

Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zugrunde.

Die Parteien gaben in ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Abläufe der

Geschehnisse zu Protokoll. Direkte Zeugen des gesamten Vorgangs gibt es nicht,

es handelt sich mithin um ein Vier-Augen-Delikt.

1.2

Der Beschwerdeführer gab

in seiner Befragung zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrrad nach Hause gefahren,

als der Beschuldigte auf einem Mofa nahe an ihm vorbeigefahren sei und geschrien

habe. Bei der Konsumbäckerei sei er westwärts auf dem Trottoir Richtung

Tankstelle gefahren. Kurz vor dem […]weg sei der Beschuldigte auf die […]strasse

in Richtung […]strasse abgebogen. Als er ihn, den Beschwerdeführer, gesehen

habe, habe er umgedreht und sei ihm auf dem Trottoir entgegengefahren. Der

Beschuldigte habe geschrien und den Arm zur Seite ausgestreckt. In der Hand

habe er möglicherweise ein Handy gehabt. Unmittelbar vor der Kollision sei der Beschuldigte

ausgewichen. Er habe mit seiner Hand den ausgestreckten Arm des Beschuldigten

abgewehrt, worauf offenbar das Handy auf den Boden gefallen und weggeschlittert

sei. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht. Er selbst sei dann die kurze

Strecke zu seinem Wohnhaus gefahren, der Beschuldigte habe ihn aber eingeholt,

bevor er die Türe erreicht habe. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht und

habe etwas über sein Handy gesagt. Er habe das Mofa nicht abgestellt, sondern

einfach auf den Boden gelegt, sei auf ihn zugekommen und habe ihn drei Mal

geschlagen. Die Brille sei weggewesen und beschädigt worden. Er habe seine

Hände vor den Kopf gehalten und versucht, die Schläge abzuwehren. Die Schläge

seien nicht frontal gewesen, beziehungsweise wären es wohl gewesen, wenn er

sich nicht abgedreht hätte. Schliesslich habe er den Beschuldigte zurückgestossen.

Dieser sei in ein Beet gefallen und habe ihn dann nicht mehr geschlagen. Nachdem

der Beschuldigte aufgestanden sei, sei er mit seinem Mofa weggefahren.

1.3

Der Beschuldigte führte in seiner

Befragung aus, er sei mit seinem Mofa auf der […]strasse westwärts gefahren.

Auf der anderen Seite, auf dem Trottoir, sei der Beschwerdeführer unterwegs

gewesen. Er habe umgedreht und habe ihn filmen wollen, da er es amüsant

gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe ihm dann eine gestreckte Faust gegen

sein Handy, das er vor seinem Gesicht gehabt habe, gegeben. Dabei habe er ihn

im Gesicht getroffen und das Handy sei zu Boden gefallen und beschädigt worden.

Er habe sein Handy vom Boden aufgehoben und gesehen, dass der Beschwerdeführer

weggerannt sei. Er sei ihm hinterhergefahren, weil er habe wissen wollen, wer der

Mann sei, bzw. wo er wohne, um dann die Sache der Polizei zu melden. Vor dem

Haus sei der Beschwerdeführer dann sofort auf ihn zugekommen, habe ihn vom Mofa

gerissen und geschlagen. Er habe versucht, sich zu wehren und schliesslich sei

er über eine Bordkante gestolpert und rückwärts zu Boden gefallen. Er habe dann

weitere Schläge bekommen und kurz die Besinnung verloren. Er habe aus allen

Körperöffnungen im Gesicht geblutet. Er habe vom Beschwerdeführer ein Foto

gemacht, ebenfalls vom Namensschild und Hauseingang. Dann sei er weggefahren.

2.

Rechtliches

2.1

Die Jugendanwaltschaft verfügt

gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des

Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt

(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe

einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen

definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind

(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung

verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das

Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich

fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die

Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn

eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die

Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage

halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine

Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember

2022.

E. 2.4.1 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen sind unter

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so

dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Der Jugendanwaltschaft ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Jugendanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der

klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

2.2.1

Da der Beschuldigte im Zeitpunkt

der angeblichen Tatbegehung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte,

kommt das Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) zur

Anwendung, das jedoch hinsichtlich der Taten auf das Schweizerische Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) verweist (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG).

2.2.2

Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen

Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer

gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der

Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs.

1.

StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die

Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten

begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die

Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu.

Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen

erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung

gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen).

2.2.3

Gemäss Art. 180 StGB wird auf

Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.

2.2.4

Den Tatbestand der

Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an

der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,

beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

3.

Subsumtion

3.1

Beide Parteien haben noch in

derselben Nacht eine Polizeipatrouille gerufen. Anhand der von der Polizei

gemachten Fotos konnten beim Beschwerdeführer Schwellungen an der Oberseite der

Hände und beim Beschuldigten ein «blaues Auge» und verschiedene Schürfwunden im

Gesicht festgestellt werden (vgl. Fotodokumentation der Polizei Kanton

Solothurn). Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit

bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen erweist sich – wie

hiervor erwähnt – oft als schwierig. Als Faustregel gilt, dass die einfache

Körperverletzung über den Handlungsakt hinausreichende Folgen hat, die

Tätlichkeit erschöpft sich darin. Vorliegend sind die beim Beschwerdeführer

festgestellten Schwellungen an den Händen zwar ohne Weiters als körperliche

Beeinträchtigungen zu taxieren, die über das sozial tolerierbare Mass

hinausgehen, sie verursachten aber keine über den Handlungsakt hinausreichende

Folgen. Die leichten Prellungen sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein

nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat. Mithin übersteigt

das Verletzungsbild den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung nicht,

weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt.

3.2

Hinsichtlich des Tatbestandes der

Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB ist mit der Jugendanwaltschaft

festzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG

bereits eingetreten ist.

3.3

Betreffend

den Tatbestand der Drohung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden,

dass er dem Beschwerdeführer gedroht hat. Der Beschwerdeführer führte in der

Einvernahme lediglich aus, der Beschuldigte habe gedroht. Was der Beschuldigte

genau gesagt haben soll, ob die Drohung schwer gewesen ist und ob der

Beschwerdeführer dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist den

Aussagen nicht zu entnehmen. Dem Beschuldigten kann folglich nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer konkret und im Sinne von Art.

180.

StGB bedroht hat.

3.4

Gleich verhält es sich mit dem

Tatbestand der Sachbeschädigung. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen

werden, dass er die Brille des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 144

Abs. 1 StGB beschädigt hat. Eine Kopfverletzung ist nicht attestiert oder

fotografisch festgehalten. Ein direkter Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdeführers,

der die Beschädigung der Brille zur Folge hatte, ist nicht erstellt und es ist

nicht damit zu rechnen, dass bei weiteren Ermittlungen eine abweichende

Würdigung zu erwarten ist.

4.

Fazit

Die Einstellung des Strafverfahrens seitens

der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungen

1.

Ausgangsgemäss hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Ihm wurde indessen für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird

er von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

2.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des

Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht einen Aufwand von 3.30

Stunden sowie Auslagen von CHF 34.40 geltend. Dies erscheint angemessen.

Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 %

entspricht das einer Entschädigung von CHF 715.00. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren.

3.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf

eine Entschädigung.

Im Entscheid BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 hat

sich das Bundesgericht damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den fraglichen Straftatbeständen

handelt es sich allesamt um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen des

Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwältin Stephanie Selig

macht einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00

sowie Auslagen von CHF 47.00 geltend, was angemessen ist. Inklusive

Mehrwertsteuer wird ihre Entschädigung auf CHF 1'334.50 festgesetzt,

zahlbar durch den Beschuldigten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird

für das Beschwerdeverfahren auf CHF 715.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald

es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

4. Der Beschwerdeführer hat dem

Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'334.50 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Wiedmer