BKBES.2025.1
Einstellungsverfügung
14. Februar 2025Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 14. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Wiedmer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia
Wullimann,
Beschwerdeführer
gegen
1. Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Am 6. September 2023 liess A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) bei
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen einfacher
Körperverletzung, Tätlichkeit, Drohung sowie Sachbeschädigung einreichen.
2. Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt
noch minderjährig war, wurde die Strafanzeige umgehend an die
Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Jugendanwaltschaft)
weitergeleitet.
3. Mit Verfügung vom
13. September 2023 dehnte die Jugendanwaltschaft die bereits gegen
den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung auf die Tatbestände der einfachen
Körperverletzung, ev. Tätlichkeiten, Drohung sowie Sachbeschädigung, aus.
4. Am 18. Dezember 2024 verfügte
die Jugendanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens.
5. Mit Eingabe vom
30. Dezember 2024 an die Beschwerdekammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdekammer) liess der Beschwerdeführer
rechtzeitig Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einreichen und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft
Solothurn betreffend Einstellungsverfügung in Sachen B.___, geb. […]2006, vom
18. Dezember 2024, sei aufzuheben.
2. Es sei das Verfahren gegen B.___
betreffend Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, Sachbeschädigung und Drohung
fortzuführen.
3. Es sei die Unterzeichnende für das
Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
einzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Weitere Rechtsbegehren bleiben
vorbehalten.
6. Die Jugendanwaltschaft beantragte mit
Eingabe vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde, verwies auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung und
verzichtete darüber hinaus auf eine ausführliche Stellungnahme; sodann reichte
sie die Untersuchungsakten ein.
7. Mit Verfügung vom
16. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Clivia Wullimann ihm als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
8. Am 30. Januar 2025 liess der
Beschuldigte seine Stellungnahme einreichen und die folgenden Rechtsbegehren
stellen:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Es sei dem Beschwerdegegner die
integrale unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der unterzeichneten
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
9. In der Folge gingen die Honorarnoten
der Rechtsvertreterinnen ein.
10. Für die Standpunkte der Parteien
wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich wird
nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler,
SK-Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen
Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten sich die Zulässigkeit
der Beschwerde und die Beschwerdegründe – abgesehen von besonderen
Beschwerdemöglichkeiten gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. a-e JStPO – nach Art. 393
StPO. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO sind die Bestimmungen der StPO anwendbar,
sofern die JStPO keine besondere Regelung vorsieht.
III. Materielles
1.
Ausgangslage
1.1
Der Strafanzeige vom 6. September 2023
liegt eine tätliche Auseinandersetzung vom 10. Juni 2023 zwischen dem
Beschuldigten und dem Beschwerdeführer vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers zugrunde.
Die Parteien gaben in ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Abläufe der
Geschehnisse zu Protokoll. Direkte Zeugen des gesamten Vorgangs gibt es nicht,
es handelt sich mithin um ein Vier-Augen-Delikt.
1.2
Der Beschwerdeführer gab
in seiner Befragung zu Protokoll, er sei mit seinem Fahrrad nach Hause gefahren,
als der Beschuldigte auf einem Mofa nahe an ihm vorbeigefahren sei und geschrien
habe. Bei der Konsumbäckerei sei er westwärts auf dem Trottoir Richtung
Tankstelle gefahren. Kurz vor dem […]weg sei der Beschuldigte auf die […]strasse
in Richtung […]strasse abgebogen. Als er ihn, den Beschwerdeführer, gesehen
habe, habe er umgedreht und sei ihm auf dem Trottoir entgegengefahren. Der
Beschuldigte habe geschrien und den Arm zur Seite ausgestreckt. In der Hand
habe er möglicherweise ein Handy gehabt. Unmittelbar vor der Kollision sei der Beschuldigte
ausgewichen. Er habe mit seiner Hand den ausgestreckten Arm des Beschuldigten
abgewehrt, worauf offenbar das Handy auf den Boden gefallen und weggeschlittert
sei. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht. Er selbst sei dann die kurze
Strecke zu seinem Wohnhaus gefahren, der Beschuldigte habe ihn aber eingeholt,
bevor er die Türe erreicht habe. Der Beschuldigte habe geflucht und gedroht und
habe etwas über sein Handy gesagt. Er habe das Mofa nicht abgestellt, sondern
einfach auf den Boden gelegt, sei auf ihn zugekommen und habe ihn drei Mal
geschlagen. Die Brille sei weggewesen und beschädigt worden. Er habe seine
Hände vor den Kopf gehalten und versucht, die Schläge abzuwehren. Die Schläge
seien nicht frontal gewesen, beziehungsweise wären es wohl gewesen, wenn er
sich nicht abgedreht hätte. Schliesslich habe er den Beschuldigte zurückgestossen.
Dieser sei in ein Beet gefallen und habe ihn dann nicht mehr geschlagen. Nachdem
der Beschuldigte aufgestanden sei, sei er mit seinem Mofa weggefahren.
1.3
Der Beschuldigte führte in seiner
Befragung aus, er sei mit seinem Mofa auf der […]strasse westwärts gefahren.
Auf der anderen Seite, auf dem Trottoir, sei der Beschwerdeführer unterwegs
gewesen. Er habe umgedreht und habe ihn filmen wollen, da er es amüsant
gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe ihm dann eine gestreckte Faust gegen
sein Handy, das er vor seinem Gesicht gehabt habe, gegeben. Dabei habe er ihn
im Gesicht getroffen und das Handy sei zu Boden gefallen und beschädigt worden.
Er habe sein Handy vom Boden aufgehoben und gesehen, dass der Beschwerdeführer
weggerannt sei. Er sei ihm hinterhergefahren, weil er habe wissen wollen, wer der
Mann sei, bzw. wo er wohne, um dann die Sache der Polizei zu melden. Vor dem
Haus sei der Beschwerdeführer dann sofort auf ihn zugekommen, habe ihn vom Mofa
gerissen und geschlagen. Er habe versucht, sich zu wehren und schliesslich sei
er über eine Bordkante gestolpert und rückwärts zu Boden gefallen. Er habe dann
weitere Schläge bekommen und kurz die Besinnung verloren. Er habe aus allen
Körperöffnungen im Gesicht geblutet. Er habe vom Beschwerdeführer ein Foto
gemacht, ebenfalls vom Namensschild und Hauseingang. Dann sei er weggefahren.
2.
Rechtliches
2.1
Die Jugendanwaltschaft verfügt
gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des
Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe
einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
(lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Das
Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich
fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage
halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (Urteil des Bundesgerichts 6B_515/2021 vom 20. Dezember
2022.
E. 2.4.1 mit Hinweisen).
Sachverhaltsfeststellungen sind unter
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so
dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Der Jugendanwaltschaft ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Jugendanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», d.h. der
klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).
2.2.1
Da der Beschuldigte im Zeitpunkt
der angeblichen Tatbegehung das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hatte,
kommt das Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) zur
Anwendung, das jedoch hinsichtlich der Taten auf das Schweizerische Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) verweist (Art. 1 Abs. 1 lit. a JStG).
2.2.2
Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen
Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Wer
gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs.
1.
StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die
Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten
begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die
Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu.
Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen
erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung
gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen).
2.2.3
Gemäss Art. 180 StGB wird auf
Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.
2.2.4
Den Tatbestand der
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Sache, an
der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht,
beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
3.
Subsumtion
3.1
Beide Parteien haben noch in
derselben Nacht eine Polizeipatrouille gerufen. Anhand der von der Polizei
gemachten Fotos konnten beim Beschwerdeführer Schwellungen an der Oberseite der
Hände und beim Beschuldigten ein «blaues Auge» und verschiedene Schürfwunden im
Gesicht festgestellt werden (vgl. Fotodokumentation der Polizei Kanton
Solothurn). Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit
bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen erweist sich – wie
hiervor erwähnt – oft als schwierig. Als Faustregel gilt, dass die einfache
Körperverletzung über den Handlungsakt hinausreichende Folgen hat, die
Tätlichkeit erschöpft sich darin. Vorliegend sind die beim Beschwerdeführer
festgestellten Schwellungen an den Händen zwar ohne Weiters als körperliche
Beeinträchtigungen zu taxieren, die über das sozial tolerierbare Mass
hinausgehen, sie verursachten aber keine über den Handlungsakt hinausreichende
Folgen. Die leichten Prellungen sind Auswirkungen so geringfügiger Art, wie ein
nicht besonders heftiger Schlag sie gewöhnlich zur Folge hat. Mithin übersteigt
das Verletzungsbild den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung nicht,
weshalb eine Strafbarkeit nach Art. 123 Ziff. 1 StGB ausser Betracht fällt.
3.2
Hinsichtlich des Tatbestandes der
Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB ist mit der Jugendanwaltschaft
festzuhalten, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG
bereits eingetreten ist.
3.3
Betreffend
den Tatbestand der Drohung kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden,
dass er dem Beschwerdeführer gedroht hat. Der Beschwerdeführer führte in der
Einvernahme lediglich aus, der Beschuldigte habe gedroht. Was der Beschuldigte
genau gesagt haben soll, ob die Drohung schwer gewesen ist und ob der
Beschwerdeführer dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist den
Aussagen nicht zu entnehmen. Dem Beschuldigten kann folglich nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, dass er den Beschwerdeführer konkret und im Sinne von Art.
180.
StGB bedroht hat.
3.4
Gleich verhält es sich mit dem
Tatbestand der Sachbeschädigung. Dem Beschuldigten kann nicht nachgewiesen
werden, dass er die Brille des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 144
Abs. 1 StGB beschädigt hat. Eine Kopfverletzung ist nicht attestiert oder
fotografisch festgehalten. Ein direkter Schlag gegen das Gesicht des Beschwerdeführers,
der die Beschädigung der Brille zur Folge hatte, ist nicht erstellt und es ist
nicht damit zu rechnen, dass bei weiteren Ermittlungen eine abweichende
Würdigung zu erwarten ist.
4.
Fazit
Die Einstellung des Strafverfahrens seitens
der Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet, sie ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungen
1.
Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Diese werden auf CHF 800.00 festgesetzt. Ihm wurde indessen für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Demzufolge wird
er von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, macht einen Aufwand von 3.30
Stunden sowie Auslagen von CHF 34.40 geltend. Dies erscheint angemessen.
Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 %
entspricht das einer Entschädigung von CHF 715.00. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren.
3.
Der Beschuldigte hat Anspruch auf
eine Entschädigung.
Im Entscheid BGE 147 IV 47 E. 4.2.6 hat
sich das Bundesgericht damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Bei den fraglichen Straftatbeständen
handelt es sich allesamt um Antragsdelikte, somit gehen die Aufwendungen des
Beschuldigten zu Lasten des Beschwerdeführers. Rechtsanwältin Stephanie Selig
macht einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00
sowie Auslagen von CHF 47.00 geltend, was angemessen ist. Inklusive
Mehrwertsteuer wird ihre Entschädigung auf CHF 1'334.50 festgesetzt,
zahlbar durch den Beschuldigten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird
für das Beschwerdeverfahren auf CHF 715.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald
es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
4. Der Beschwerdeführer hat dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1'334.50 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Wiedmer