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Entscheid

BKBES.2025.122

Nichtanhandnahmeverfügung

24. September 2025Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. Juli 2024 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___ wegen Falschbeurkundung,

Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Datenschutzverletzung ein. Die Strafanzeige

stand im Zusammenhang mit einem verkehrspsychologischen Gutachten, das B.___

über A.___ erstellt hatte.

Mit Verfügung vom 19. August 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2025 (Posteingang)

Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei

anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrugs, ungetreuer

Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung der Sorgfaltspflichten

einzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er verlange eine Entscheidung innert 10

Tagen nach Eingang der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde

dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF

800.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 4. September 2025 beantragte der

Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.

September 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf

die angefochtene Verfügung verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz

«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.

Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.

Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend

ausführt – und darauf ist zu verweisen –, sind vorliegend keinerlei

Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___

ersichtlich. Dieser hat lediglich auftragsgemäss ein verkehrspsychologisches

Fahreignungsgutachten erstellt. Dabei hat er sich auf Informationen,

Beobachtungen und eine Untersuchung des Beschwerdeführers gestützt sowie auf

Testergebnisse und auf die Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons [...].

Dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht

einverstanden ist, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass

deswegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gutachters zu erkennen

wäre. Beim Entzug des Führerausweises resp. der nicht Wiedererteilung des

Ausweises handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren und der

Beschwerdeführer hat sich auch auf diesem Weg gegen einen seiner Ansicht nach

unliebsamen Entscheid zu wehren.

Zusammenfassend wäre in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

3.

Bei diesem Ergebnis konnte darauf

verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

4.

Gestützt auf den Ausgang des

Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf

CHF 800.00 festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,

die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen

Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum

Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu

ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024

E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter

denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess

gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrens-leitung

der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder

teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den

Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies

zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist

(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen (Abs. 3).

Bezüglich der fehlenden

Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer

sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet

werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn-

und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als

diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden

Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch

anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung

und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie

nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem

Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen

auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus

Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

4.

Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).

Das Rechtsbegehren ist vorliegend

aussichtslos. Es ist offensichtlich, dass B.___ im Zusammenhang mit der

Erstellung des verkehrspsychologischen Gutachtens kein strafrechtlich

relevantes Verhalten vorzuhalten ist. Die Strafanzeige war von vorneherein

unbegründet und damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als

aussichtslos.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

800.00 gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier