BKBES.2025.122
Nichtanhandnahmeverfügung
24. September 2025Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Juli 2024 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___ wegen Falschbeurkundung,
Amtsmissbrauchs, Verleumdung und Datenschutzverletzung ein. Die Strafanzeige
stand im Zusammenhang mit einem verkehrspsychologischen Gutachten, das B.___
über A.___ erstellt hatte.
Mit Verfügung vom 19. August 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 1. September 2025 (Posteingang)
Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrugs, ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Amtsmissbrauchs sowie Verletzung der Sorgfaltspflichten
einzuleiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er verlange eine Entscheidung innert 10
Tagen nach Eingang der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF
800.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Am 4. September 2025 beantragte der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 9.
September 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf
die angefochtene Verfügung verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22.
Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend
ausführt – und darauf ist zu verweisen –, sind vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B.___
ersichtlich. Dieser hat lediglich auftragsgemäss ein verkehrspsychologisches
Fahreignungsgutachten erstellt. Dabei hat er sich auf Informationen,
Beobachtungen und eine Untersuchung des Beschwerdeführers gestützt sowie auf
Testergebnisse und auf die Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons [...].
Dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des Gutachters nicht
einverstanden ist, ist nachvollziehbar. Dies bedeutet aber keineswegs, dass
deswegen ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Gutachters zu erkennen
wäre. Beim Entzug des Führerausweises resp. der nicht Wiedererteilung des
Ausweises handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Verfahren und der
Beschwerdeführer hat sich auch auf diesem Weg gegen einen seiner Ansicht nach
unliebsamen Entscheid zu wehren.
Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ergebnis konnte darauf
verzichtet werden, B.___ Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
4.
Gestützt auf den Ausgang des
Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind auf
CHF 800.00 festzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen
Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum
Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu
ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter
denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess
gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrens-leitung
der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den
Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies
zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist
(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen (Abs. 3).
Bezüglich der fehlenden
Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer
sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet
werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn-
und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als
diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden
Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch
anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem
Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen
auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus
Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4.
Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend
aussichtslos. Es ist offensichtlich, dass B.___ im Zusammenhang mit der
Erstellung des verkehrspsychologischen Gutachtens kein strafrechtlich
relevantes Verhalten vorzuhalten ist. Die Strafanzeige war von vorneherein
unbegründet und damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als
aussichtslos.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
800.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier