BKBES.2025.124
Entschädigung
27. Oktober 2025Deutsch6 min
Halterhaftung gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) und bemerkte,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 27. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entschädigung
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. November 2024 (Posteingang) rapportierte
die Polizei Stadt Solothurn an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
betreffend Nichtbeachten eines Lichtsignals durch A.___ gestützt auf die
Halterhaftung gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) und bemerkte,
dass A.___ weder auf die Übertretungsanzeige vom 8. August 2024 noch auf die
Nachfrist vom 20. September 2024 reagiert habe.
2. In der Folge erliess die
Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2024 gestützt auf die Halterhaftung gemäss
Art. 7 OBG einen Strafbefehl gegen A.___ wegen Nichtbeachten eines
Lichtsignals. A.___ wurde zu einer Busse von CHF 250.00 sowie zu
Verfahrenskosten von total CHF 200.00 verurteilt.
3.1 Gegen den Strafbefehl vom 16.
Dezember 2024 erhob A.___ mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Posteingang)
sinngemäss Einsprache und machte geltend, auf den beigelegten Fotos, die er
auch schon im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens eingereicht habe, sei
eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um sein Fahrzeug gehandelt habe, mit
welchem ein Lichtsignal nicht beachtet worden sei.
3.2 Am 26. Juni 2025 verfügte die
Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen
Nichtbeachten eines Lichtsignals und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 16.
Dezember 2024 zu Unrecht erlassen worden sei. Die Verfahrenskosten wurden dem
Staat Solothurn auferlegt. Gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 26.
Juni 2025 werde keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgerichtet, da A.___ weder nennenswerte
Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte noch wirtschaftliche
Einbussen durch eine notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien.
4. Gegen Ziff. 3 der
Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4.
September 2025 (Posteingang) Beschwerde und beantragte eine Entschädigung (Euro
92.00 für Einschreiben und Euro 225.00 für Arbeitsaufwand) i.S.v. Art. 429
StPO.
5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
8. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist
für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,
hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
zuständig.
2.1
Das Verfahren gegen den
Beschwerdeführer wurde eingestellt, weil der Strafbefehl zu Unrecht erlassen
worden sei. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung wurde damit begründet, dem
Beschwerdeführer seien weder nennenswerte Aufwendungen für die Ausübung seiner
Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen durch eine notwendige
Beteiligung am Strafverfahren entstanden.
2.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
vor, ihm seien Kosten für eingeschriebene Briefsendungen in Höhe von Euro 92.00
entstanden. Ferner machte er für seine Verteidigung im zu Unrecht eingeleiteten
Verfahren in einer fremden Sprache Euro 225.00 (5h à Euro 45.00) geltend.
3.1
Wird die beschuldigte Person ganz
oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so
hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim
Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung
und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a) sowie auf Entschädigung
der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am
Strafverfahren entstanden sind (lit. b) (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die
Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte
Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429
Abs. 2 StPO).
3.2
Eine Entschädigung für den
persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an
Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und
Privatkläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei
anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der
Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit
Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid (Autor) sind private Zeitaufwendungen
und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von
Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder
Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_251/2015 E. 2.3.1, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den
persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren auch
eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies
rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung
vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;
b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung
ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015
E. 2.3.2, m.w.H.). Die Strafbehörde hat die Parteien zu den Entschädigungs- und
Genugtuungsansprüchen mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429
Abs. 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Stefan
Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 429 StPO N 31).
3.3
Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
macht einen Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Damit kann offensichtlich
nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen
überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur
Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ein hoher
Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Das Verfahren war nicht
derart komplex, dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Ausserdem
wurde ein Lohn- oder Verdienstausfall durch den (81-jährigen) Beschwerdeführer
nicht belegt. Eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand sprach die
Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nicht zu. Die
Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer nicht auf, seine Ansprüche zu
beziffern und zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft
jedoch unaufgefordert Belege für die Kosten für die Einschreiben ein. Dennoch
berücksichtigte die Staatsanwaltschaft diese nicht und begründete auch nicht,
weshalb diese nicht berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer reichte im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens Belege für Einschreiben in Höhe von total Euro
76.50
ein. Diese Auslagen sind ihm zu ersetzen.
4.
In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde ist Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.
Juni 2025 somit dahingehend abzuändern, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO
eine Entschädigung von Euro 76.50 zuzusprechen ist.
5.
Bei diesem Ergebnis kann auf die
Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025
dahingehend abgeändert, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung
von Euro 76.50 zuzusprechen ist.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann