Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.124

Entschädigung

27. Oktober 2025Deutsch6 min

Halterhaftung gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) und bemerkte,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 27. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 27. November 2024 (Posteingang) rapportierte

die Polizei Stadt Solothurn an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

betreffend Nichtbeachten eines Lichtsignals durch A.___ gestützt auf die

Halterhaftung gemäss Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) und bemerkte,

dass A.___ weder auf die Übertretungsanzeige vom 8. August 2024 noch auf die

Nachfrist vom 20. September 2024 reagiert habe.

2. In der Folge erliess die

Staatsanwaltschaft am 16. Dezember 2024 gestützt auf die Halterhaftung gemäss

Art. 7 OBG einen Strafbefehl gegen A.___ wegen Nichtbeachten eines

Lichtsignals. A.___ wurde zu einer Busse von CHF 250.00 sowie zu

Verfahrenskosten von total CHF 200.00 verurteilt.

3.1 Gegen den Strafbefehl vom 16.

Dezember 2024 erhob A.___ mit Schreiben vom 29. Januar 2025 (Posteingang)

sinngemäss Einsprache und machte geltend, auf den beigelegten Fotos, die er

auch schon im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens eingereicht habe, sei

eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um sein Fahrzeug gehandelt habe, mit

welchem ein Lichtsignal nicht beachtet worden sei.

3.2 Am 26. Juni 2025 verfügte die

Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen

Nichtbeachten eines Lichtsignals und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 16.

Dezember 2024 zu Unrecht erlassen worden sei. Die Verfahrenskosten wurden dem

Staat Solothurn auferlegt. Gemäss Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 26.

Juni 2025 werde keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausgerichtet, da A.___ weder nennenswerte

Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte noch wirtschaftliche

Einbussen durch eine notwendige Beteiligung am Strafverfahren entstanden seien.

4. Gegen Ziff. 3 der

Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4.

September 2025 (Posteingang) Beschwerde und beantragte eine Entschädigung (Euro

92.00 für Einschreiben und Euro 225.00 für Arbeitsaufwand) i.S.v. Art. 429

StPO.

5. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

8. September 2025 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist

für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,

hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,

zuständig.

2.1

Das Verfahren gegen den

Beschwerdeführer wurde eingestellt, weil der Strafbefehl zu Unrecht erlassen

worden sei. Ziff. 3 der Einstellungsverfügung wurde damit begründet, dem

Beschwerdeführer seien weder nennenswerte Aufwendungen für die Ausübung seiner

Verfahrensrechte noch wirtschaftliche Einbussen durch eine notwendige

Beteiligung am Strafverfahren entstanden.

2.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

vor, ihm seien Kosten für eingeschriebene Briefsendungen in Höhe von Euro 92.00

entstanden. Ferner machte er für seine Verteidigung im zu Unrecht eingeleiteten

Verfahren in einer fremden Sprache Euro 225.00 (5h à Euro 45.00) geltend.

3.1

Wird die beschuldigte Person ganz

oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so

hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer

Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim

Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung

und den Honoraren für die private Verteidigung (lit. a) sowie auf Entschädigung

der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am

Strafverfahren entstanden sind (lit. b) (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die

Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte

Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429

Abs. 2 StPO).

3.2

Eine Entschädigung für den

persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben, Teilnahme an

Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen (Beschuldigte und

Privatkläger) ist in der StPO ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei

anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der

Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit

Verteidiger etc.). Nach Niklaus Schmid (Autor) sind private Zeitaufwendungen

und Zeitausfälle der beschuldigten Person daher nicht oder nur im Rahmen von

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen, wenn ein Lohn- oder

Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_251/2015 E. 2.3.1, m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen Partei für den

persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren auch

eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn besondere Verhältnisse dies

rechtfertigen. Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung

vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt;

b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den

Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung

ein vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015

E. 2.3.2, m.w.H.). Die Strafbehörde hat die Parteien zu den Entschädigungs- und

Genugtuungsansprüchen mindestens anzuhören und gegebenenfalls gemäss Art. 429

Abs. 2 StPO aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Stefan

Wehrenberg / Friedrich Frank in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 429 StPO N 31).

3.3

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

macht einen Zeitaufwand von fünf Stunden geltend. Damit kann offensichtlich

nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen

überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur

Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ein hoher

Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Das Verfahren war nicht

derart komplex, dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Ausserdem

wurde ein Lohn- oder Verdienstausfall durch den (81-jährigen) Beschwerdeführer

nicht belegt. Eine Entschädigung für den Arbeitsaufwand sprach die

Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nicht zu. Die

Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer nicht auf, seine Ansprüche zu

beziffern und zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte der Staatsanwaltschaft

jedoch unaufgefordert Belege für die Kosten für die Einschreiben ein. Dennoch

berücksichtigte die Staatsanwaltschaft diese nicht und begründete auch nicht,

weshalb diese nicht berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer reichte im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens Belege für Einschreiben in Höhe von total Euro

76.50

ein. Diese Auslagen sind ihm zu ersetzen.

4.

In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde ist Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26.

Juni 2025 somit dahingehend abzuändern, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO

eine Entschädigung von Euro 76.50 zuzusprechen ist.

5.

Bei diesem Ergebnis kann auf die

Erhebung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet werden.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2025

dahingehend abgeändert, als A.___ gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung

von Euro 76.50 zuzusprechen ist.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann