BKBES.2025.126
Vergleich / Einstellungsverfügung
22. Oktober 2025Deutsch8 min
der Polizei und teilte mit, seine Freundin, A.___, habe einen Pferdestall bei B.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 22. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Walter,
Beschuldigte
betreffend Vergleich
/ Einstellungsverfügung / Wiederherstellung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 9. Juli 2025 meldete sich C.___ bei
der Polizei und teilte mit, seine Freundin, A.___, habe einen Pferdestall bei B.___
gemietet. Nun habe diese am 8. Juli 2025 den Pferdestall trotz Hausverbots
betreten. Die Polizei führte darauf am 14. Juli 2025 eine Einvernahme mit A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) durch. Anlässlich dieser Einvernahme erhob die
Beschwerdeführerin Strafantrag gegen B.___. Am 31. Juli 2025 erfolgte die
polizeiliche Einvernahme von B.___ (nachfolgend Beschuldigte). Diese gab u.a.
zu Protokoll, im fraglichen Stall ebenfalls Pferde zu halten. Deswegen sei ein
Hausverbot für sie gar nicht möglich. Mit Rapport vom 6. August 2025 überwies
die Polizei die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs der Staatsanwaltschaft.
Diese lud die Parteien am 12. August
2025 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 3. September 2025 vor. An diesem
Tag schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Gemäss Ziff. 14 dieses
Vergleichs zog die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen sämtlicher in
Frage kommender Tatbestände zurück. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 4. September 2025 ein.
2.1 Ebenfalls am 4. September 2025 erhob
die Beschwerdeführerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der
Beschwerdekammer Beschwerde. Sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck
unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt
habe («cf» bedeute coactus feci). Am 8. September 2025 überwies die
Staatsanwaltschaft die Akten.
Mit Verfügung vom 11. September 2025
stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, die Beschwerdeführerin habe am
5. September 2025 Beschwerde gegen den bei der Staatsanwaltschaft
abgeschlossenen Vergleich resp. die Einstellungsverfügung erhoben. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
2.2 Am 25. September 2025 stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
worauf ihr mit Verfügung vom 26. September 2025 ein entsprechendes Formular
zugestellt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass dieses bis 10. Oktober 2025
vollständig ausgefüllt und dokumentiert einzureichen sei. Falls das
Original-Formular nicht innert Frist vollständig mit sämtlichen notwendigen
Belegen eingereicht werde, trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
Das Gesuch wurde am 13. Oktober 2025
überbracht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Präsident das Gesuch
wegen verspäteter Einreichung ab und setzte der Beschwerdeführerin erneut Frist
zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Darauf stellte die
Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 ein Wiederherstellungsgesuch. Sie habe
das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege aus gesundheitlichen
Gründen nicht rechtzeitig einreichen können.
3. Hat eine Partei eine Frist versäumt
und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust
erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Wiederherstellung der Frist verlangen.
Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und
begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte
Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist
muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft
zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer
Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres
Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,
schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn
sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger
Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss
oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird
vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu
wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2025
Erwägungen
vom 24. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat nicht
ausreichend dargelegt, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Sie
weist zwar mit Arztzeugnis nach, dass sie im Zeitraum vom 5. bis 13. Oktober
2025.
aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, fristgebundene
Eingaben rechtzeitig zu erstellen oder einzureichen. Dies belegt aber nicht,
dass es ihr nicht zumindest möglich gewesen wäre, innert Frist ein
Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege zu stellen oder jemanden mit der Einreichung eines
Fristerstreckungsgesuchs zu beauftragen (z.B. ihren Freund, der sich zuerst bei
der Polizei gemeldet und der sie auch zur Vergleichsverhandlung begleitet hat).
Dazu hätte ein kurzes Schreiben genügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
auch auf ihren Einwand im Schreiben vom 16. Oktober 2025, wonach ihr Auto wegen
eines Defekts ausgefallen sei und sie nicht in der Lage gewesen sei, es
reparieren zu lassen. Aus diesem Grund habe sie am Montag, 13. Oktober 2025,
mit dem Fahrrad zum Gericht fahren müssen (Wohnort: [...]), da ihr am Freitag
zuvor schlicht die finanziellen Mittel für eine Fahrt ausgegangen seien. Dies
deutet nicht darauf hin, dass es ihr am Freitag (Ablauf der Frist) nicht
möglich gewesen wäre, wenigstens ein Fristerstreckungsschreiben zur Post zu
bringen oder jemanden damit zu beauftragen.
Das Wiederherstellungsgesuch ist daher
abzuweisen.
4.
Ziff. 14 des Vergleichs sieht
Folgendes vor: «A.___ zieht im Gegenzug ihren Strafantrag vom 14. Juli 2025
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zurück. Der Rückzug ist
endgültig. Der Strafantrag kann wegen derselben Sache kein zweites Mal gestellt
werden.» Gemäss Ziff. 16 nahmen die Parteien zur Kenntnis, dass die
Staatsanwaltschaft gestützt auf den Vergleich das Verfahren entschädigungslos
einstellen wird. Sie verzichteten hiermit ausdrücklich auf Akteneinsicht,
Entschädigungsforderungen, Beweisanträge und gleichzeitig ausdrücklich auf die
Zustellung des Abschlusses der Strafuntersuchung und der formellen
Einstellungsverfügung. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren
eingestellt.
Gegen die Einstellung des Verfahrens
infolge des Vergleichs kann Beschwerde geführt werden. Möglich ist das
Vorbringen von Willensmängeln oder sonstige Einwände gegen den Vergleich (Andreas
Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art.
196-457, 3. Auflage 2020, Art. 316 N 7a). Die Beschwerdeführerin macht wie
erwähnt geltend, sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck
unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt
habe («cf» bedeute coactus feci). Der Vergleich sei wegen eines Willensmangels
und unrichtiger Rechtsauskunft für unwirksam zu erklären.
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihr und
der Beschuldigten Vergleichsverhandlungen geführt und es wurde zwischen den
Parteien am 3. September 2025 ein Vergleich abgeschlossen, der eine Vielzahl an
Punkten hinsichtlich ihres weiteren Kontakts enthält. Die Beschwerdeführerin
hat diesen Vergleich unterzeichnet. Dass sie nun geltend macht, dies aufgrund
eines Willensmangels oder unter Zwang getan zu haben (was der Zusatz «cf»
zeige), ist rechtsmissbräuchlich. Wenn es so gewesen wäre, hätte sie den
Vergleich gar nicht erst zu unterzeichnen brauchen. Es geht nicht an, einen
Vergleich, in dem die Konsequenzen eines solchen aufgezeigt sind, zu
unterzeichnen und bei der Unterschrift einen weitgehend unbekannten Zusatz
unmittelbar vor seinen Namen zu setzen, um dann behaupten zu können, man habe
damit zum Ausdruck gebracht, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein. Ein
derart widersprüchliches Vorgehen verdient keinen Schutz. Die
Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erklären können, sie wolle diesen
Vergleich nicht unterzeichnen, wenn sie schon damals wusste (was der Zusatz
«cf» zeigt), dass sie damit nicht einverstanden ist. Auch ihr Freund, der
während der Vergleichsverhandlungen anwesend war (vgl. dessen Schreiben vom 4.
September 2025), hätte ihr sagen können, sie solle den Vergleich nicht
unterzeichnen, wenn sie damit nicht einverstanden sei.
Die Einstellung des Verfahrens gestützt
auf diesen Vergleich ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde
entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ergebnis konnte darauf
verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigten Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
6.
Angesichts des Verfahrensausgangs
gehen dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie betragen total CHF
800.00
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits
mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 abgewiesen. Es wäre aber auch abzuweisen
gewesen, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Die Beschwerde war aus
den vorgenannten Gründen aussichtlos, verdient ein solches Vorgehen, wie
dasjenige der Beschwerdeführerin, doch offensichtlich keinen Rechtsschutz. Bei
einer aussichtlosen Beschwerde erweist sich auch eine allfällige Zivilforderung
als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege besteht.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Wiederherstellungsgesuch betreffend
das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier