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Entscheid

BKBES.2025.126

Vergleich / Einstellungsverfügung

22. Oktober 2025Deutsch8 min

der Polizei und teilte mit, seine Freundin, A.___, habe einen Pferdestall bei B.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Walter,

Beschuldigte

betreffend Vergleich

/ Einstellungsverfügung / Wiederherstellung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 9. Juli 2025 meldete sich C.___ bei

der Polizei und teilte mit, seine Freundin, A.___, habe einen Pferdestall bei B.___

gemietet. Nun habe diese am 8. Juli 2025 den Pferdestall trotz Hausverbots

betreten. Die Polizei führte darauf am 14. Juli 2025 eine Einvernahme mit A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) durch. Anlässlich dieser Einvernahme erhob die

Beschwerdeführerin Strafantrag gegen B.___. Am 31. Juli 2025 erfolgte die

polizeiliche Einvernahme von B.___ (nachfolgend Beschuldigte). Diese gab u.a.

zu Protokoll, im fraglichen Stall ebenfalls Pferde zu halten. Deswegen sei ein

Hausverbot für sie gar nicht möglich. Mit Rapport vom 6. August 2025 überwies

die Polizei die Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs der Staatsanwaltschaft.

Diese lud die Parteien am 12. August

2025 zu einer Vergleichsverhandlung auf den 3. September 2025 vor. An diesem

Tag schlossen die Parteien einen Vergleich ab. Gemäss Ziff. 14 dieses

Vergleichs zog die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag wegen sämtlicher in

Frage kommender Tatbestände zurück. Darauf stellte die Staatsanwaltschaft das

Verfahren gegen die Beschuldigte mit Verfügung vom 4. September 2025 ein.

2.1 Ebenfalls am 4. September 2025 erhob

die Beschwerdeführerin sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der

Beschwerdekammer Beschwerde. Sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck

unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt

habe («cf» bedeute coactus feci). Am 8. September 2025 überwies die

Staatsanwaltschaft die Akten.

Mit Verfügung vom 11. September 2025

stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, die Beschwerdeführerin habe am

5. September 2025 Beschwerde gegen den bei der Staatsanwaltschaft

abgeschlossenen Vergleich resp. die Einstellungsverfügung erhoben. Gleichzeitig

wurde der Beschwerdeführerin Frist gesetzt, für allfällige Kosten und

Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 800.00 zu leisten, ansonsten auf

das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2.2 Am 25. September 2025 stellte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

worauf ihr mit Verfügung vom 26. September 2025 ein entsprechendes Formular

zugestellt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass dieses bis 10. Oktober 2025

vollständig ausgefüllt und dokumentiert einzureichen sei. Falls das

Original-Formular nicht innert Frist vollständig mit sämtlichen notwendigen

Belegen eingereicht werde, trete die Beschwerdekammer des Obergerichts auf das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.

Das Gesuch wurde am 13. Oktober 2025

überbracht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wies der Präsident das Gesuch

wegen verspäteter Einreichung ab und setzte der Beschwerdeführerin erneut Frist

zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Darauf stellte die

Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 ein Wiederherstellungsgesuch. Sie habe

das Gesuch um Gewährung der unentgelt-lichen Rechtspflege aus gesundheitlichen

Gründen nicht rechtzeitig einreichen können.

3. Hat eine Partei eine Frist versäumt

und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust

erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Wiederherstellung der Frist verlangen.

Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und

begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte

Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist

muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).

Die gesuchstellende Partei hat glaubhaft

zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer

Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres

Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag,

schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn

sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger

Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss

oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird

vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu

wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2025

Erwägungen

vom 24. März 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin hat nicht

ausreichend dargelegt, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Sie

weist zwar mit Arztzeugnis nach, dass sie im Zeitraum vom 5. bis 13. Oktober

2025.

aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, fristgebundene

Eingaben rechtzeitig zu erstellen oder einzureichen. Dies belegt aber nicht,

dass es ihr nicht zumindest möglich gewesen wäre, innert Frist ein

Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege zu stellen oder jemanden mit der Einreichung eines

Fristerstreckungsgesuchs zu beauftragen (z.B. ihren Freund, der sich zuerst bei

der Polizei gemeldet und der sie auch zur Vergleichsverhandlung begleitet hat).

Dazu hätte ein kurzes Schreiben genügt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang

auch auf ihren Einwand im Schreiben vom 16. Oktober 2025, wonach ihr Auto wegen

eines Defekts ausgefallen sei und sie nicht in der Lage gewesen sei, es

reparieren zu lassen. Aus diesem Grund habe sie am Montag, 13. Oktober 2025,

mit dem Fahrrad zum Gericht fahren müssen (Wohnort: [...]), da ihr am Freitag

zuvor schlicht die finanziellen Mittel für eine Fahrt ausgegangen seien. Dies

deutet nicht darauf hin, dass es ihr am Freitag (Ablauf der Frist) nicht

möglich gewesen wäre, wenigstens ein Fristerstreckungsschreiben zur Post zu

bringen oder jemanden damit zu beauftragen.

Das Wiederherstellungsgesuch ist daher

abzuweisen.

4.

Ziff. 14 des Vergleichs sieht

Folgendes vor: «A.___ zieht im Gegenzug ihren Strafantrag vom 14. Juli 2025

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände zurück. Der Rückzug ist

endgültig. Der Strafantrag kann wegen derselben Sache kein zweites Mal gestellt

werden.» Gemäss Ziff. 16 nahmen die Parteien zur Kenntnis, dass die

Staatsanwaltschaft gestützt auf den Vergleich das Verfahren entschädigungslos

einstellen wird. Sie verzichteten hiermit ausdrücklich auf Akteneinsicht,

Entschädigungsforderungen, Beweisanträge und gleichzeitig ausdrücklich auf die

Zustellung des Abschlusses der Strafuntersuchung und der formellen

Einstellungsverfügung. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren

eingestellt.

Gegen die Einstellung des Verfahrens

infolge des Vergleichs kann Beschwerde geführt werden. Möglich ist das

Vorbringen von Willensmängeln oder sonstige Einwände gegen den Vergleich (Andreas

Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers, Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürcher Kommentar StPO, Art.

196-457, 3. Auflage 2020, Art. 316 N 7a). Die Beschwerdeführerin macht wie

erwähnt geltend, sie habe den Vergleich unter offenkundigem Druck

unterzeichnet, was sie mit dem Vermerk «cf» vor ihrer Unterschrift vermerkt

habe («cf» bedeute coactus feci). Der Vergleich sei wegen eines Willensmangels

und unrichtiger Rechtsauskunft für unwirksam zu erklären.

Die Staatsanwaltschaft hat mit ihr und

der Beschuldigten Vergleichsverhandlungen geführt und es wurde zwischen den

Parteien am 3. September 2025 ein Vergleich abgeschlossen, der eine Vielzahl an

Punkten hinsichtlich ihres weiteren Kontakts enthält. Die Beschwerdeführerin

hat diesen Vergleich unterzeichnet. Dass sie nun geltend macht, dies aufgrund

eines Willensmangels oder unter Zwang getan zu haben (was der Zusatz «cf»

zeige), ist rechtsmissbräuchlich. Wenn es so gewesen wäre, hätte sie den

Vergleich gar nicht erst zu unterzeichnen brauchen. Es geht nicht an, einen

Vergleich, in dem die Konsequenzen eines solchen aufgezeigt sind, zu

unterzeichnen und bei der Unterschrift einen weitgehend unbekannten Zusatz

unmittelbar vor seinen Namen zu setzen, um dann behaupten zu können, man habe

damit zum Ausdruck gebracht, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein. Ein

derart widersprüchliches Vorgehen verdient keinen Schutz. Die

Beschwerdeführerin hätte ohne Weiteres erklären können, sie wolle diesen

Vergleich nicht unterzeichnen, wenn sie schon damals wusste (was der Zusatz

«cf» zeigt), dass sie damit nicht einverstanden ist. Auch ihr Freund, der

während der Vergleichsverhandlungen anwesend war (vgl. dessen Schreiben vom 4.

September 2025), hätte ihr sagen können, sie solle den Vergleich nicht

unterzeichnen, wenn sie damit nicht einverstanden sei.

Die Einstellung des Verfahrens gestützt

auf diesen Vergleich ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde

entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ergebnis konnte darauf

verzichtet werden, der Staatsanwaltschaft oder der Beschuldigten Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

6.

Angesichts des Verfahrensausgangs

gehen dessen Kosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie betragen total CHF

800.00

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde bereits

mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 abgewiesen. Es wäre aber auch abzuweisen

gewesen, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Die Beschwerde war aus

den vorgenannten Gründen aussichtlos, verdient ein solches Vorgehen, wie

dasjenige der Beschwerdeführerin, doch offensichtlich keinen Rechtsschutz. Bei

einer aussichtlosen Beschwerde erweist sich auch eine allfällige Zivilforderung

als aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege besteht.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Wiederherstellungsgesuch betreffend

das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier