BKBES.2025.131
Nichtanhandnahmeverfügung
29. Januar 2026Deutsch16 min
eine Strafanzeige gegen B.___ und eine unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeit,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Schibli, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
3. Unbekannt
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. September 2025 reichte A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, bei der Staatsanwaltschaft
eine Strafanzeige gegen B.___ und eine unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeit,
Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruch ein. Die Strafanzeige stand im
Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. August 2025 auf dem in Miteigentum
stehenden Grundstück von A.___.
Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2025 Beschwerde mit dem
Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur
Durchführung einer Strafuntersuchung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten von B.___
(nachfolgend: Beschuldigter).
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2.
Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschuldigte reichte am 21.
November 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, eine Stellungnahme
ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reichte
Rechtsanwalt Fabian Brunner seine Honorarnote zu den Akten.
5. Die Beschwerdeführerin liess sich am
1. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte
Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser ihre ergänzte Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den
eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt
sich.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der
Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt
auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet
ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.
Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2.
Der Strafanzeige liegt gemäss
Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde: Am 20. August 2025 seien beim neu installierten Maschendrahtzaun auf
dem Garagenvorplatz der Stockwerkeigentumsliegenschaft GB [...] Nr. [...] der
Beschuldigte und ein unbekannter Mann gestanden. Dies obwohl gegen den
Beschuldigten ein schriftliches Hausverbot der Stockwerkeigentümer bestehe. Die
Beschwerdeführerin sei auf den Garagenvorplatz gegangen, um die beiden Männer
wegzuweisen, da sie sich nicht auf dem Teil des Grundstücks aufgehalten hätten,
auf welchem zugunsten der Gemeinde ein Wegrecht bestehe, sondern auf dem mit
dem neuen Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten
Bereich. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich
auf Privatgrund befinde und ein Hausverbot bestehe. Der unbekannte Mann habe am
Gürtel sichtbar ein Taschenmesser getragen und beide Männer seien ca. 100 kg
schwer. Der Beschuldigte habe mit dem Arm eine ausholende Geste gemacht und die
Beschwerdeführerin angeschrien, sie solle verschwinden, ihr würde hier gar
nichts gehören. Die Beschwerdeführerin habe sich bedroht gefühlt und habe aus
der Garage einen Golfschläger geholt, um die Männer auf Distanz zu halten. Sie
habe ihr Begehren, dass die Männer das Grundstück verlassen sollen, wiederholt.
Daraufhin habe der Beschuldigte versucht, der Beschwerdeführerin den
Golfschläger zu entreissen, wobei er sie mit dem Fingernagel gekratzt habe. Die
Beschwerdeführerin habe daraufhin in ihrer Liegenschaft Schutz gesucht und habe
die Männer auf dem Grundstück verweilen lassen.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme damit, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom
8.
Juli 2025 (STA.[...]) bereits zum Vorhalt des Hausfriedensbruchs geäussert
habe. Die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.
Dem Beschuldigten werde vorgehalten, eine Art Zu- bzw. Auffahrt, welche zum
Grundstück GB [...] Nr. [...] gehöre, betreten und damit gegen das Hausverbot
vom 31. März 2025 verstossen zu haben. Bei der genannten Zu- bzw. Auffahrt
handle es sich um einen nicht mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten
Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin, wobei die Zufahrt mit
Pflastersteinen optisch vom Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit vorliegend
nicht von einem umfriedeten Platz auszugehen, so dass der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt sei. Selbst wenn das vom
Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet betrachtet würde, würde das
Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllen,
da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein im Grundbuch eingetragenes
Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...] bestehe. Dieses erlaube es
dem Beschuldigten, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg zu
benutzen oder zu überqueren. Selbst bei anderer Auffassung wären Schuld und
Tatfolgen der Beschuldigten offensichtlich als geringfügig einzustufen. In
solchen Fällen lasse es das Gesetz (Art. 52 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zu, dass die zuständige Behörde von einer
Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehe.
Keiner der beiden Beschuldigten hätten
der Beschwerdeführerin einen schweren Nachteil oder ein konkretes Übel
angedroht. Im Gegenteil, die Bedrohung sei eher von der Beschwerdeführerin
ausgegangen, nachdem diese mit einem Golfschläger «bewaffnet» zu den beiden
Männern zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin
lediglich gesagt, sie solle verschwinden. Die unbekannte Täterschaft habe der
Beschwerdeführerin zudem erklärt, dass sie sich nicht mit ihr zusammen gegen
den Beschuldigten stellen werde. Keine dieser Äusserungen stelle eine Androhung
ernstlicher Nachteile bzw. ein konkretes Übel dar. Dies habe auch der
Beschwerdeführerin zumindest dem Grundsatz nach klar gewesen sein müssen,
ansonsten wäre sie wohl kaum wieder aus der sicheren Zone ihres Domizils an den
Tatort zurückgekehrt.
Schliesslich hielt die
Staatsanwaltschaft fest, dass nicht geltend gemacht werde, dass der
Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Absicht gekratzt haben soll, was
aufgrund der Gesamtsituation auch nicht ersichtlich sei, da dieser der
Beschwerdeführerin den Golfschläger lediglich habe wegnehmen wollen. Bei einer
Tätlichkeit handle es sich um eine Übertretung und fahrlässige Übertretungen
blieben straflos.
3.2
Dagegen brachte die
Beschwerdeführerin in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt vor, dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber dem Beschuldigten am 30. (recte: 31.)
März 2025 ein ausdrückliches Hausverbot ausgesprochen habe, dass sich der
Beschuldigte nicht auf der Dienstbarkeitsfläche des Fusswegrechts der
Einwohnergemeinde [...] aufgehalten habe und dass die
Stockwerkeigentümergemeinschaft am 8. August 2025 nochmals einen Zaun gegen das
Grundstück des Beschuldigten errichtet habe.
Ferner wurde vorgebracht, dass an der
Stelle, an welcher sich der Beschuldigte aufgehalten habe, kein öffentliches
Wegrecht bestehe. Der Beschuldigte habe sich auf den Maschendrahtzaun entlang
GB [...] Nr. [...] aufgestützt und sich damit eindeutig nicht auf der
öffentlichen Wegrechtsfläche aufgehalten. Selbst wenn das Fusswegrecht an der
fraglichen Stelle verlaufen würde, hätte der Beschuldigte nicht das Recht, sich
an der fraglichen Stelle aufzuhalten. Dem Beschuldigten habe zufolge des
Hausverbotes, des Maschendrahtzaunes sowie der Wegweisung unmissverständlich
klar sein müssen, dass seine Anwesenheit auf GB [...] Nr. [...] untersagt
gewesen sei.
Die Tatsache, dass der Beschuldigte und
sein Begleiter das Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft trotz
Aufforderung nicht verlassen hatten, sei nötigend. Art. 926 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sehe vor, dass sich jeder Besitzer des
Grundstückes sofort durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen dürfe. Die
Drohung ergebe sich aus den Gesamtumständen. Der Beschuldigte habe sich
grundlos zusammen mit einem anderen Mann, welcher ein Taschenmesser mit sich
trage, auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten und diese mit
Armbewegungen aufgefordert, von ihrem eigenen Grundstück zu verschwinden.
Schliesslich habe der Beschuldigte
versucht, der Beschwerdeführerin den Golfschläger gewaltsam zu entreissen.
Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die
Beschwerdeführerin zu verletzen.
3.3
Der Beschuldigte liess dazu
ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie
erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit
einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Jedermann sei jederzeit berechtigt,
das Grundstück zu betreten, zumal der Verlauf des Fussweges nicht ersichtlich
sei. Derselbe Lebenssachverhalt sei bereits mit der rechtskräftigen
Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 abgeurteilt worden. Die Erstellung
des Zaunes auf der Grundstückgrenze GB (recte: [...]) Nr. [...]/[...] sei nicht
von Relevanz. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her
frei zugänglich. Das blosse Verweilen an einem Ort und die Nichtfolgeleistung
von Weisungen könnten weder für die Drohung noch für die Nötigung
tatbestandsmässig sein.
4.1
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend
Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von
umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus
gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche
Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist
die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK
StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III,
476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den
geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich
zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E.
3.2.4
S. 142).
4.2
In der Strafanzeige vom 3. September
2025.
wurde ausgeführt, dass am 20. August 2025 auf dem Garagenvorplatz der
Stockwerkeigentumsliegenschaft beim von der Stockwerkeigentümergemeinschaft am
8.
August 2025 neu installierten Maschendrahtzaun zwei Männer gestanden seien. Dies
obwohl ein schriftliches Hausverbot gegen den Beschuldigten bestehe. Die Männer
verweilten nicht auf dem Teil des Grundstückes, auf welchem ein Wegrecht
zugunsten der Gemeinde bestehe, sondern auf dem mit dem neuen Maschendrahtzaun
extra gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten Bereich. In der
Beschwerde vom 18. September 2025 wurde ebenfalls von einem Vorfall auf der
Zufahrt gesprochen.
4.3
Der aufgrund des Wegrechts für die
Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht
vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch
für die Zu- bzw. Auffahrt. Dies bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Die
Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...] hat Strassencharakter und
eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse ([...]) auf die Privatstrasse ist
nicht erkennbar. Kommt man vom [...] auf die Abzweigung zum Grundstück GB [...]
Nr. [...] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei
um ein Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines
Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und
nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die
Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der
massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom
restlichen Grundstück GB [...] Nr. [...] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es
an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein
Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt
vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden
Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des
Hausfriedensbruchs ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. Dies wurde
bereits in der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025
zutreffend festgestellt. An der fehlenden Umfriedung resp. der Abgrenzung zur
Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das Grundstück GB [...]
Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den Beschuldigten
ausgesprochene Hausverbot.
4.4
Die zuständige Behörde sieht von
einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung
ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
4.5
Die Bestimmung erfasst nach der
Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte
einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und
Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld
und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai
2020, UE200033-O/U, E. 3.2).
4.6
Der Beschuldigte hat sich auf der
Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...], auf der (zumindest auf
Teilen) ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten und hat Arbeiten an
einem Zaun auf seinem Grundstück mit einem Bekannten beobachtet. Auch wenn von
einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und
Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden
Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos
keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu
verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall
die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.
5.1
Wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).
Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
180.
StGB).
5.2
Die Staatsanwaltschaft stellte zu
Recht fest, dass keiner der beiden Beschuldigten der Beschwerdeführerin einen
schweren Nachteil oder ein konkretes Übel angedroht hatte. Dies geht implizit
auch aus der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin hervor, die, nachdem sie
sich zunächst von den beiden Männern entfernt hatte, mit einem Golfschläger
zurückgekehrt war. Hätte sie sich tatsächlich durch die beiden Männer bedroht
gefühlt oder wären von diesen tatsächlich ernstliche Nachteile angedroht
worden, wäre sie nicht zu den beiden – ihrer Beschreibung nach, ihr körperlich
überlegenen – Männern mit einem Golfschläger zurückgekehrt. Die Tatbestände der
Nötigung und Drohung wurden offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die
Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgte.
6.1
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten
verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,
wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB).
6.2
Subjektiv ist Vorsatz gefordert,
wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB) (Andreas Roth / Tornike
Keshelava in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Strafrecht, Basel 2025, Art. 126 StGB N 13). Vorliegend musste der
Beschuldigte nicht damit rechnen, dass er beim Versuch, der Beschwerdeführerin
den Golfschläger zu entreissen, diese mit seinem Fingernagel am Finger
verletzt, sodass ein Kratzer zurückbleibt. Es handelt sich dabei vielmehr um
eine fahrlässig begangene Tätlichkeit, die straflos ist. Selbst wenn von einer
eventualvorsätzlich begangenen Tätlichkeit ausgegangen würde, wäre aufgrund
deren Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung abzusehen (vgl. Art. 52 StGB,
E. II. 4.4 f.). Auch diesbezüglich verfügte die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme zu Recht.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
8.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
8.2
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der
Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.
8.3
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
8.4
Bei den Tatbeständen der Tätlichkeit,
der Drohung sowie des Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte.
Beim Tatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher,
der Beschwerdeführerin ¾ der dem Beschuldigten zu bezahlenden
Parteientschädigung aufzuerlegen. Der andere Viertel geht zu Lasten des
Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger
auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
8.5
Rechtsanwalt Fabian Brunner macht
einen Aufwand von total 6.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die
Kritik der Beschwerdeführerin an der Honorarnote des Rechtsvertreters des
Beschuldigten ist nicht gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der
Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche um einiges
höher ist. Ein Augenschein erscheint im vorliegenden Verfahren als angebracht. Die
Kopien sind jedoch nicht wie beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF
0.50
/ Stück zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.11]). Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 109.60 und
der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'942.65, CHF 1'457.00 zahlbar durch die
Beschwerdeführerin, CHF 485.65 zahlbar durch den Staat Solothurn.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner
eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'457.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
4. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt
Fabian Brunner eine Entschädigung von insgesamt CHF 485.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) auszurichten.
5. A.___ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Schibli Zimmermann