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Entscheid

BKBES.2025.131

Nichtanhandnahmeverfügung

29. Januar 2026Deutsch16 min

eine Strafanzeige gegen B.___ und eine unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeit,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Schibli, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

3. Unbekannt

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. September 2025 reichte A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, bei der Staatsanwaltschaft

eine Strafanzeige gegen B.___ und eine unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeit,

Nötigung, Drohung und Hausfriedensbruch ein. Die Strafanzeige stand im

Zusammenhang mit einem Vorfall vom 20. August 2025 auf dem in Miteigentum

stehenden Grundstück von A.___.

Mit Verfügung vom 9. September 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2025 Beschwerde mit dem

Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur

Durchführung einer Strafuntersuchung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates, eventualiter zu Lasten von B.___

(nachfolgend: Beschuldigter).

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2.

Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschuldigte reichte am 21.

November 2025, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, eine Stellungnahme

ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig reichte

Rechtsanwalt Fabian Brunner seine Honorarnote zu den Akten.

5. Die Beschwerdeführerin liess sich am

1. Dezember 2025 erneut in der Angelegenheit vernehmen. Gleichentags reichte

Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser ihre ergänzte Honorarnote zu den Akten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den

eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt

sich.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der

Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt

auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet

ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht.

Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

2.

Der Strafanzeige liegt gemäss

Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt

zugrunde: Am 20. August 2025 seien beim neu installierten Maschendrahtzaun auf

dem Garagenvorplatz der Stockwerkeigentumsliegenschaft GB [...] Nr. [...] der

Beschuldigte und ein unbekannter Mann gestanden. Dies obwohl gegen den

Beschuldigten ein schriftliches Hausverbot der Stockwerkeigentümer bestehe. Die

Beschwerdeführerin sei auf den Garagenvorplatz gegangen, um die beiden Männer

wegzuweisen, da sie sich nicht auf dem Teil des Grundstücks aufgehalten hätten,

auf welchem zugunsten der Gemeinde ein Wegrecht bestehe, sondern auf dem mit

dem neuen Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten

Bereich. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er sich

auf Privatgrund befinde und ein Hausverbot bestehe. Der unbekannte Mann habe am

Gürtel sichtbar ein Taschenmesser getragen und beide Männer seien ca. 100 kg

schwer. Der Beschuldigte habe mit dem Arm eine ausholende Geste gemacht und die

Beschwerdeführerin angeschrien, sie solle verschwinden, ihr würde hier gar

nichts gehören. Die Beschwerdeführerin habe sich bedroht gefühlt und habe aus

der Garage einen Golfschläger geholt, um die Männer auf Distanz zu halten. Sie

habe ihr Begehren, dass die Männer das Grundstück verlassen sollen, wiederholt.

Daraufhin habe der Beschuldigte versucht, der Beschwerdeführerin den

Golfschläger zu entreissen, wobei er sie mit dem Fingernagel gekratzt habe. Die

Beschwerdeführerin habe daraufhin in ihrer Liegenschaft Schutz gesucht und habe

die Männer auf dem Grundstück verweilen lassen.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme damit, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom

8.

Juli 2025 (STA.[...]) bereits zum Vorhalt des Hausfriedensbruchs geäussert

habe. Die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.

Dem Beschuldigten werde vorgehalten, eine Art Zu- bzw. Auffahrt, welche zum

Grundstück GB [...] Nr. [...] gehöre, betreten und damit gegen das Hausverbot

vom 31. März 2025 verstossen zu haben. Bei der genannten Zu- bzw. Auffahrt

handle es sich um einen nicht mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten

Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin, wobei die Zufahrt mit

Pflastersteinen optisch vom Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit vorliegend

nicht von einem umfriedeten Platz auszugehen, so dass der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt sei. Selbst wenn das vom

Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet betrachtet würde, würde das

Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs nicht erfüllen,

da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein im Grundbuch eingetragenes

Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...] bestehe. Dieses erlaube es

dem Beschuldigten, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg zu

benutzen oder zu überqueren. Selbst bei anderer Auffassung wären Schuld und

Tatfolgen der Beschuldigten offensichtlich als geringfügig einzustufen. In

solchen Fällen lasse es das Gesetz (Art. 52 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) zu, dass die zuständige Behörde von einer

Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absehe.

Keiner der beiden Beschuldigten hätten

der Beschwerdeführerin einen schweren Nachteil oder ein konkretes Übel

angedroht. Im Gegenteil, die Bedrohung sei eher von der Beschwerdeführerin

ausgegangen, nachdem diese mit einem Golfschläger «bewaffnet» zu den beiden

Männern zurückgekommen sei. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin

lediglich gesagt, sie solle verschwinden. Die unbekannte Täterschaft habe der

Beschwerdeführerin zudem erklärt, dass sie sich nicht mit ihr zusammen gegen

den Beschuldigten stellen werde. Keine dieser Äusserungen stelle eine Androhung

ernstlicher Nachteile bzw. ein konkretes Übel dar. Dies habe auch der

Beschwerdeführerin zumindest dem Grundsatz nach klar gewesen sein müssen,

ansonsten wäre sie wohl kaum wieder aus der sicheren Zone ihres Domizils an den

Tatort zurückgekehrt.

Schliesslich hielt die

Staatsanwaltschaft fest, dass nicht geltend gemacht werde, dass der

Beschuldigte die Beschwerdeführerin mit Absicht gekratzt haben soll, was

aufgrund der Gesamtsituation auch nicht ersichtlich sei, da dieser der

Beschwerdeführerin den Golfschläger lediglich habe wegnehmen wollen. Bei einer

Tätlichkeit handle es sich um eine Übertretung und fahrlässige Übertretungen

blieben straflos.

3.2

Dagegen brachte die

Beschwerdeführerin in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt vor, dass die

Stockwerkeigentümergemeinschaft gegenüber dem Beschuldigten am 30. (recte: 31.)

März 2025 ein ausdrückliches Hausverbot ausgesprochen habe, dass sich der

Beschuldigte nicht auf der Dienstbarkeitsfläche des Fusswegrechts der

Einwohnergemeinde [...] aufgehalten habe und dass die

Stockwerkeigentümergemeinschaft am 8. August 2025 nochmals einen Zaun gegen das

Grundstück des Beschuldigten errichtet habe.

Ferner wurde vorgebracht, dass an der

Stelle, an welcher sich der Beschuldigte aufgehalten habe, kein öffentliches

Wegrecht bestehe. Der Beschuldigte habe sich auf den Maschendrahtzaun entlang

GB [...] Nr. [...] aufgestützt und sich damit eindeutig nicht auf der

öffentlichen Wegrechtsfläche aufgehalten. Selbst wenn das Fusswegrecht an der

fraglichen Stelle verlaufen würde, hätte der Beschuldigte nicht das Recht, sich

an der fraglichen Stelle aufzuhalten. Dem Beschuldigten habe zufolge des

Hausverbotes, des Maschendrahtzaunes sowie der Wegweisung unmissverständlich

klar sein müssen, dass seine Anwesenheit auf GB [...] Nr. [...] untersagt

gewesen sei.

Die Tatsache, dass der Beschuldigte und

sein Begleiter das Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft trotz

Aufforderung nicht verlassen hatten, sei nötigend. Art. 926 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sehe vor, dass sich jeder Besitzer des

Grundstückes sofort durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen dürfe. Die

Drohung ergebe sich aus den Gesamtumständen. Der Beschuldigte habe sich

grundlos zusammen mit einem anderen Mann, welcher ein Taschenmesser mit sich

trage, auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin aufgehalten und diese mit

Armbewegungen aufgefordert, von ihrem eigenen Grundstück zu verschwinden.

Schliesslich habe der Beschuldigte

versucht, der Beschwerdeführerin den Golfschläger gewaltsam zu entreissen.

Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, die

Beschwerdeführerin zu verletzen.

3.3

Der Beschuldigte liess dazu

ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie

erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit

einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Jedermann sei jederzeit berechtigt,

das Grundstück zu betreten, zumal der Verlauf des Fussweges nicht ersichtlich

sei. Derselbe Lebenssachverhalt sei bereits mit der rechtskräftigen

Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 abgeurteilt worden. Die Erstellung

des Zaunes auf der Grundstückgrenze GB (recte: [...]) Nr. [...]/[...] sei nicht

von Relevanz. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her

frei zugänglich. Das blosse Verweilen an einem Ort und die Nichtfolgeleistung

von Weisungen könnten weder für die Drohung noch für die Nötigung

tatbestandsmässig sein.

4.1

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend

Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von

umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus

gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche

Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist

die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK

StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III,

476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den

geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich

zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E.

3.2.4

S. 142).

4.2

In der Strafanzeige vom 3. September

2025.

wurde ausgeführt, dass am 20. August 2025 auf dem Garagenvorplatz der

Stockwerkeigentumsliegenschaft beim von der Stockwerkeigentümergemeinschaft am

8.

August 2025 neu installierten Maschendrahtzaun zwei Männer gestanden seien. Dies

obwohl ein schriftliches Hausverbot gegen den Beschuldigten bestehe. Die Männer

verweilten nicht auf dem Teil des Grundstückes, auf welchem ein Wegrecht

zugunsten der Gemeinde bestehe, sondern auf dem mit dem neuen Maschendrahtzaun

extra gegen das Grundstück des Beschuldigten abgegrenzten Bereich. In der

Beschwerde vom 18. September 2025 wurde ebenfalls von einem Vorfall auf der

Zufahrt gesprochen.

4.3

Der aufgrund des Wegrechts für die

Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht

vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch

für die Zu- bzw. Auffahrt. Dies bringt auch die Beschwerdeführerin nicht vor. Die

Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...] hat Strassencharakter und

eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse ([...]) auf die Privatstrasse ist

nicht erkennbar. Kommt man vom [...] auf die Abzweigung zum Grundstück GB [...]

Nr. [...] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei

um ein Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines

Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und

nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die

Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der

massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom

restlichen Grundstück GB [...] Nr. [...] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es

an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein

Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt

vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden

Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des

Hausfriedensbruchs ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. Dies wurde

bereits in der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025

zutreffend festgestellt. An der fehlenden Umfriedung resp. der Abgrenzung zur

Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das Grundstück GB [...]

Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den Beschuldigten

ausgesprochene Hausverbot.

4.4

Die zuständige Behörde sieht von

einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung

ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

4.5

Die Bestimmung erfasst nach der

Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte

einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und

Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld

und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai

2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

4.6

Der Beschuldigte hat sich auf der

Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB [...] Nr. [...], auf der (zumindest auf

Teilen) ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten und hat Arbeiten an

einem Zaun auf seinem Grundstück mit einem Bekannten beobachtet. Auch wenn von

einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und

Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden

Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos

keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu

verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall

die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.

5.1

Wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfähigkeit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB).

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

180.

StGB).

5.2

Die Staatsanwaltschaft stellte zu

Recht fest, dass keiner der beiden Beschuldigten der Beschwerdeführerin einen

schweren Nachteil oder ein konkretes Übel angedroht hatte. Dies geht implizit

auch aus der Verhaltensweise der Beschwerdeführerin hervor, die, nachdem sie

sich zunächst von den beiden Männern entfernt hatte, mit einem Golfschläger

zurückgekehrt war. Hätte sie sich tatsächlich durch die beiden Männer bedroht

gefühlt oder wären von diesen tatsächlich ernstliche Nachteile angedroht

worden, wäre sie nicht zu den beiden – ihrer Beschreibung nach, ihr körperlich

überlegenen – Männern mit einem Golfschläger zurückgekehrt. Die Tatbestände der

Nötigung und Drohung wurden offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die

Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgte.

6.1

Wer gegen jemanden Tätlichkeiten

verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben,

wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 StGB).

6.2

Subjektiv ist Vorsatz gefordert,

wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB) (Andreas Roth / Tornike

Keshelava in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar, Strafrecht, Basel 2025, Art. 126 StGB N 13). Vorliegend musste der

Beschuldigte nicht damit rechnen, dass er beim Versuch, der Beschwerdeführerin

den Golfschläger zu entreissen, diese mit seinem Fingernagel am Finger

verletzt, sodass ein Kratzer zurückbleibt. Es handelt sich dabei vielmehr um

eine fahrlässig begangene Tätlichkeit, die straflos ist. Selbst wenn von einer

eventualvorsätzlich begangenen Tätlichkeit ausgegangen würde, wäre aufgrund

deren Geringfügigkeit von einer Strafverfolgung abzusehen (vgl. Art. 52 StGB,

E. II. 4.4 f.). Auch diesbezüglich verfügte die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme zu Recht.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

8.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

8.2

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der

Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.

8.3

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

8.4

Bei den Tatbeständen der Tätlichkeit,

der Drohung sowie des Hausfriedensbruchs handelt es sich um Antragsdelikte.

Beim Tatbestand der Nötigung um ein Offizialdelikt. Es rechtfertigt sich daher,

der Beschwerdeführerin ¾ der dem Beschuldigten zu bezahlenden

Parteientschädigung aufzuerlegen. Der andere Viertel geht zu Lasten des

Staates. Die Entschädigungen sind gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger

auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

8.5

Rechtsanwalt Fabian Brunner macht

einen Aufwand von total 6.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die

Kritik der Beschwerdeführerin an der Honorarnote des Rechtsvertreters des

Beschuldigten ist nicht gerechtfertigt, insbesondere unter Berücksichtigung der

Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, welche um einiges

höher ist. Ein Augenschein erscheint im vorliegenden Verfahren als angebracht. Die

Kopien sind jedoch nicht wie beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF

0.50

/ Stück zu berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.11]). Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 109.60 und

der Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'942.65, CHF 1'457.00 zahlbar durch die

Beschwerdeführerin, CHF 485.65 zahlbar durch den Staat Solothurn.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner

eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'457.00 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

4. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt

Fabian Brunner eine Entschädigung von insgesamt CHF 485.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) auszurichten.

5. A.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Schibli Zimmermann