Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.133

Nichtanhandnahmeverfügung

10. Dezember 2025Deutsch12 min

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer B.___,

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 10. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. C.___,

3. D.___,

4. E.___,

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Am 16. August 2024 erstattete die A.___

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer B.___,

Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs und Widerhandlung gegen das

Urheberrechtsgesetz gegen C.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), D.___

(nachfolgend Beschuldigter 2) sowie E.___ (nachfolgend Beschuldigter 3) als

Mitarbeiter der F.___ AG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

(nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 4.

September 2025 nicht an die Hand.

2. Gegen diese

Nichtanhandnahmeverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 18. September

2025 Beschwerde ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.09.2025 sei aufzuheben.

2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn sei

anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlung

gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) und eventualiter gegen das Bundesgesetz

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu eröffnen.

3. Die Strafuntersuchung sei unverzüglich

in die Wege zu leiten, da durch die Information der Beschuldigten durch die

Staatsanwaltschaft der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigten

Parteien Beweismittel vernichten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten des Staates Solothurn.

5. Der Beschwerdeführerin sei eine

Entschädigung von mindesten CHF 5'000.00 für die umfassenden Recherchen und

Rechtsschriften zu entrichten.

3. Die Beschuldigten nahmen mit Eingabe

vom 13. Oktober 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragten deren Abweisung,

soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten beantragten weiter, es seien

die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern sowie die

Akten des Verfahrens BM 25 21880 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern

beizuziehen.

4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Eingabe vom 15. Oktober 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde und Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. Auch sie beantragte

den Beizug der Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons

Bern.

5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025

verzichteten die Beschuldigten auf weitere Ausführungen und hielten an den

gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 nahm

die Beschwerdeführerin Stellung zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft und der

Verteidigung, es seien die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des

Kantons Bern beizuziehen, und beantragte dessen Abweisung.

7. Mit Verfügung vom 11. November 2025

hiess der Präsident der Beschwerde­kammer des Obergerichts den Beweisantrag gut

und holte die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern

ein. Auf die Einholung weiterer Akten wurde vorläufig verzichtet.

8. Mit Eingabe vom 11. November 2025

beantragte die Beschwerdeführerin, der von den Beschuldigten eingereichte

Beschluss des Obergerichts Bern vom 20. Mai 2025 sowie

die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region

Bern Mittelland, vom 25. Juli 2025 sowie die diesbezüglichen rechtlichen

Ausführungen der Staatsanwaltschaft Solothurn seien «aus dem Recht zu weisen».

9. Mit Eingabe vom 24. November 2025

reichte der Vertreter der Beschuldigten seine Honorarnote ein.

10. Für die Standpunkte der Parteien

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Die Beschwerdeführerin hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

Die Beschwerdeführerin stellt den

sinngemässen Antrag, es seien einige von den Beschuldigten eingereichte

Dokumente «aus dem Recht zu weisen». Darauf ist nicht einzugehen, sieht die

StPO schliesslich keine Bestimmung vor, wonach eingereichte Beweismittel

zurückgewiesen werden können, ausser es handelt sich um Eingaben nach Art. 110

Abs. 4 StPO oder um unverwertbare Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO). Dies

macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es wäre auch nicht erkennbar.

Woraus sie ihren Antrag, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem

Beschluss seien «aus dem Recht zu weisen», ableiten will, bleibt ebenfalls

völlig unklar und ist nicht weiter zu beachten. Im Übrigen verkennt die

Beschwerdeführerin, dass das Anwaltsgeheimnis ganz allgemein das

Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten schützt.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anspruch darauf, dass der Rechtsvertreter

ihr gegenüber eine Schweigepflicht wahrt. Zudem handelt es sich bei der

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli

2025.

und dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des

Kantons Bern vom 20. Mai 2025 um amtliche Akten. Der Beschluss vom 20. Mai

2025.

bildet sodann Gegenstand der von der Beschwerdekammer eingeholten Akten.

III. Materielles

1.1

Nach dem in Art. 11 StPO

verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für

die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig

verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben

Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der

doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige

Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein

Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu

berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4;

BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

1.2

Die Beschwerdeführerin führte in ihrer

Eingabe vom 31. Oktober 2025 selbst aus, dass sie am gleichen Tag, dem 16.

August 2024, zwei Strafanzeigen in zwei Kantonen eingereicht habe. In der Folge

beschreibt sie unter «Prozessabläufe» sodann ausführlich, wie die beiden

Strafanzeigen behandelt wurden bzw. welche Handlungen sie jeweils vornahm. So

reichte sie am 22. April 2025 sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim

Obergericht des Kantons Bern dieselben Unterlagen (Printscreens Vergleich

Prämienrechner) ein.

1.3

Betreffend den Beschuldigten 1

besteht aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem von vorneherein ein

Verfahrenshindernis. Aus den Akten des Obergerichts des Kantons Bern geht klar

hervor, dass die dort behandelte Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und

zwei weitere Personen genau den gleichen Sachverhalt – nämlich den fraglichen

Prämienrechner – zum Gegenstand hatte, wie er der vorliegend angefochtenen

Verfügung zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen Tatsachen

oder Beweismittel vor, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der

beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben,

wie sie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1

StPO vorausgesetzt werden.

Betreffend den Beschuldigten 1 ist die

Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft daher bereits aufgrund dieses

Verfahrenshindernisses nicht zu beanstanden.

1.4

Soweit die Beschwerdeführerin sich

in Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ergeht, sind ihre

Ausführungen nicht zu hören. Ihr wäre die Beschwerde gegen den Beschluss an das

Bundesgericht offen gestanden, darauf hat sie verzichtet. Das Urteil ist

rechtskräftig und in diesem Verfahren als solches zu behandeln.

2.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozess­voraus­setzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozess­voraus­setzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er­öffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf­bare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge­rüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die

Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das

Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst

dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein

hinreichender Tatverdacht er­härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw.

eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019

vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.2

Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d des

Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten

verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks

zweiter Hand verwendet. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,

geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben

(Art. 2 Abs. 1 URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs.

1.

URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung

bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem

individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3

Abs. 1 URG). Wer eine Tat nach Art. 67 Abs. 1 URG gewerbsmässig begangen hat,

wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG).

Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes

gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wird auf Antrag mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich

unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, Art. 4, Art. 5 oder Art. 6 UWG begeht.

Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und Art. 10 UWG zur Zivilklage

berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Nach Art. 5 lit. a UWG handelt

insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten,

Berechnungen oder Pläne unbefugt verwendet.

3.1

Die Staatsanwaltschaft führte in

ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht aus, die Beschwerdeführerin «vermute»

nur, dass der Prämienrechner durch die Beschuldigten bzw. die F.___ AG in

strafrechtlich relevanter Art und Weise nachgebaut worden sei. Blosse

Vermutungen, Gerüchte oder Spekulationen genügen jedoch nicht, um einen

erforderlichen, auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhenden

Anfangsverdacht zu begründen. Weder in der Strafanzeige und den fol­genden

Eingaben, noch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin

plausibilisieren, weshalb sie von der Begehung einer Straftat durch die

Beschuldigten ausgeht. Die Beschwerdeführerin geht auch mit ihrer Behauptung

fehl, die Staatsanwaltschaft verweigere die notwendige Beweiserhebung. Es ist nicht

Aufgabe der Staatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen, die keinerlei

Anfangsverdacht zu begründen vermögen, im Sinne einer «fishing expedition» nach

Beweisen zu forschen.

3.2

Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht

davon aus, dass es sich beim Programm «Prämienrechner» der Beschwerdeführerin

grundsätzlich nicht um ein Werk von individuellem Charakter handelt. Es kann

auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, wo sich

die Staatsanwaltschaft ausführlich mit dieser Thematik auseinandersetzt, wie

auch auf ihre ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwiesen werden.

Der Aufbau und die notwendigen Angaben sind bei jedem Prämienrechner zu weiten Teilen

bereits vorgegeben. Einem solchen Programm kommt grundsätzlich nur wenig

individueller Charakter zu. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da sich die

dem Prämienrechner zugrunde liegenden Versicherungslösungen und Angebote mit

dem Wechsel des Programmes des Prämienrechners nicht verändert haben, sondern

die gleichen geblieben sind. Das Design der beiden fraglichen Prämienrechner

weist sodann zahlreiche Unterschiede auf. Etwas anderes vermag die

Beschwerdeführerin auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten

Vergleichen mit Prämienrechnern anderer Firmen nicht aufzuzeigen: Auch diese

sind sich in Inhalt und Aufbau sehr ähnlich, müssen sie alle schliesslich auch die

gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Von einer «sklavischen Kopie» kann keine Rede

sein. Was die Beschwerdeführerin sodann aus den weiteren in der Beschwerde

eingereichten Unterlagen ableiten will, bleibt unklar. Dass der nun genutzte

Prämienrechner von der F.___ AG stammt, ist unbestritten. Auch der eingereichte

Vertrag vermag keinerlei strafrechtlich relevante Handlungen zu begründen. Soweit

die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vertragslage schliesse eine

Weiterentwicklung aus, handelt es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche

Streitigkeit, die nicht in einem Strafverfahren zu behandeln ist. Sodann kann

zur Klärung der Frage, ob es sich um ein Werk mit individuellem Charakter

handelt, nicht auf eine durch die Beschwerdeführerin erstellte Übersicht einer

KI-Applikation und ein offensichtlich ebenfalls durch diese mittels KI

erstelltes «Gutachten» abgestellt werden. Diese haben keinen Beweiswert, geben

sie schliesslich lediglich die Ansichten der Beschwerdeführerin einseitig wieder.

4.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der ge­leisteten Sicherheit in dieser Höhe zu

verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

2.1

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dagegen den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

2.2

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

2.3

Bei den Tatbeständen der Widerhandlung

gegen das Urheberrechtsgesetz und gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren

Wettbewerb handelt es sich schwergewichtig um Antragsdelikte. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Entschädigung damit zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

2.4

Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler

macht einen Aufwand von total 10.17 Stunden geltend, was angemessen erscheint.

Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 50.85 und der

Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 2’802.45 und ist durch die Beschwerdeführerin zu

zahlen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die A.___ AG, vertreten durch B.___, hat

die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.

3. C.___, D.___ und E.___, alle vertreten

durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler, wird eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 2’802.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die A.___

AG.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schmid