BKBES.2025.133
Nichtanhandnahmeverfügung
10. Dezember 2025Deutsch12 min
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer B.___,
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. C.___,
3. D.___,
4. E.___,
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Am 16. August 2024 erstattete die A.___
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch ihren Geschäftsführer B.___,
Strafanzeige wegen unlauteren Wettbewerbs und Widerhandlung gegen das
Urheberrechtsgesetz gegen C.___ (nachfolgend Beschuldigter 1), D.___
(nachfolgend Beschuldigter 2) sowie E.___ (nachfolgend Beschuldigter 3) als
Mitarbeiter der F.___ AG. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
(nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 4.
September 2025 nicht an die Hand.
2. Gegen diese
Nichtanhandnahmeverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 18. September
2025 Beschwerde ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 04.09.2025 sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn sei
anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Widerhandlung
gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) und eventualiter gegen das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu eröffnen.
3. Die Strafuntersuchung sei unverzüglich
in die Wege zu leiten, da durch die Information der Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft der dringende Verdacht besteht, dass die Beschuldigten
Parteien Beweismittel vernichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Staates Solothurn.
5. Der Beschwerdeführerin sei eine
Entschädigung von mindesten CHF 5'000.00 für die umfassenden Recherchen und
Rechtsschriften zu entrichten.
3. Die Beschuldigten nahmen mit Eingabe
vom 13. Oktober 2025 Stellung zur Beschwerde und beantragten deren Abweisung,
soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten beantragten weiter, es seien
die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern sowie die
Akten des Verfahrens BM 25 21880 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern
beizuziehen.
4. Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Eingabe vom 15. Oktober 2025 Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde und Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. Auch sie beantragte
den Beizug der Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons
Bern.
5. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025
verzichteten die Beschuldigten auf weitere Ausführungen und hielten an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
6. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 nahm
die Beschwerdeführerin Stellung zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft und der
Verteidigung, es seien die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des
Kantons Bern beizuziehen, und beantragte dessen Abweisung.
7. Mit Verfügung vom 11. November 2025
hiess der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts den Beweisantrag gut
und holte die Akten des Verfahrens BK 24 380 des Obergerichts des Kantons Bern
ein. Auf die Einholung weiterer Akten wurde vorläufig verzichtet.
8. Mit Eingabe vom 11. November 2025
beantragte die Beschwerdeführerin, der von den Beschuldigten eingereichte
Beschluss des Obergerichts Bern vom 20. Mai 2025 sowie
die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region
Bern Mittelland, vom 25. Juli 2025 sowie die diesbezüglichen rechtlichen
Ausführungen der Staatsanwaltschaft Solothurn seien «aus dem Recht zu weisen».
9. Mit Eingabe vom 24. November 2025
reichte der Vertreter der Beschuldigten seine Honorarnote ein.
10. Für die Standpunkte der Parteien
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Die Beschwerdeführerin hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt den
sinngemässen Antrag, es seien einige von den Beschuldigten eingereichte
Dokumente «aus dem Recht zu weisen». Darauf ist nicht einzugehen, sieht die
StPO schliesslich keine Bestimmung vor, wonach eingereichte Beweismittel
zurückgewiesen werden können, ausser es handelt sich um Eingaben nach Art. 110
Abs. 4 StPO oder um unverwertbare Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO). Dies
macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und es wäre auch nicht erkennbar.
Woraus sie ihren Antrag, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu diesem
Beschluss seien «aus dem Recht zu weisen», ableiten will, bleibt ebenfalls
völlig unklar und ist nicht weiter zu beachten. Im Übrigen verkennt die
Beschwerdeführerin, dass das Anwaltsgeheimnis ganz allgemein das
Vertrauensverhältnis zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten schützt.
Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anspruch darauf, dass der Rechtsvertreter
ihr gegenüber eine Schweigepflicht wahrt. Zudem handelt es sich bei der
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 25. Juli
2025.
und dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des
Kantons Bern vom 20. Mai 2025 um amtliche Akten. Der Beschluss vom 20. Mai
2025.
bildet sodann Gegenstand der von der Beschwerdekammer eingeholten Akten.
III. Materielles
1.1
Nach dem in Art. 11 StPO
verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für
die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben
Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der
doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige
Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein
Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu
berücksichtigen ist (Urteil 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4;
BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
1.2
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer
Eingabe vom 31. Oktober 2025 selbst aus, dass sie am gleichen Tag, dem 16.
August 2024, zwei Strafanzeigen in zwei Kantonen eingereicht habe. In der Folge
beschreibt sie unter «Prozessabläufe» sodann ausführlich, wie die beiden
Strafanzeigen behandelt wurden bzw. welche Handlungen sie jeweils vornahm. So
reichte sie am 22. April 2025 sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch beim
Obergericht des Kantons Bern dieselben Unterlagen (Printscreens Vergleich
Prämienrechner) ein.
1.3
Betreffend den Beschuldigten 1
besteht aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem von vorneherein ein
Verfahrenshindernis. Aus den Akten des Obergerichts des Kantons Bern geht klar
hervor, dass die dort behandelte Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und
zwei weitere Personen genau den gleichen Sachverhalt – nämlich den fraglichen
Prämienrechner – zum Gegenstand hatte, wie er der vorliegend angefochtenen
Verfügung zugrunde liegt. Die Beschwerdeführerin bringt keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel vor, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der
beschuldigten Person sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben,
wie sie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1
StPO vorausgesetzt werden.
Betreffend den Beschuldigten 1 ist die
Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft daher bereits aufgrund dieses
Verfahrenshindernisses nicht zu beanstanden.
1.4
Soweit die Beschwerdeführerin sich
in Kritik am Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ergeht, sind ihre
Ausführungen nicht zu hören. Ihr wäre die Beschwerde gegen den Beschluss an das
Bundesgericht offen gestanden, darauf hat sie verzichtet. Das Urteil ist
rechtskräftig und in diesem Verfahren als solches zu behandeln.
2.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die
Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das
Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst
dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein
hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw.
eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019
vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).
2.2
Gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. d des
Urheberrechtsgesetzes (URG; SR 231.1) wird auf Antrag der in ihren Rechten
verletzten Person mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk zur Schaffung eines Werks
zweiter Hand verwendet. Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck,
geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben
(Art. 2 Abs. 1 URG). Als Werke gelten auch Computerprogramme (Art. 2 Abs.
1.
URG). Geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung
bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem
individuellen Charakter erkennbar bleiben, sind Werke zweiter Hand (Art. 3
Abs. 1 URG). Wer eine Tat nach Art. 67 Abs. 1 URG gewerbsmässig begangen hat,
wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG).
Laut Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) wird auf Antrag mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich
unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, Art. 4, Art. 5 oder Art. 6 UWG begeht.
Strafantrag stellen kann, wer nach den Art. 9 und Art. 10 UWG zur Zivilklage
berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Nach Art. 5 lit. a UWG handelt
insbesondere unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten,
Berechnungen oder Pläne unbefugt verwendet.
3.1
Die Staatsanwaltschaft führte in
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht aus, die Beschwerdeführerin «vermute»
nur, dass der Prämienrechner durch die Beschuldigten bzw. die F.___ AG in
strafrechtlich relevanter Art und Weise nachgebaut worden sei. Blosse
Vermutungen, Gerüchte oder Spekulationen genügen jedoch nicht, um einen
erforderlichen, auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhenden
Anfangsverdacht zu begründen. Weder in der Strafanzeige und den folgenden
Eingaben, noch im Beschwerdeverfahren konnte die Beschwerdeführerin
plausibilisieren, weshalb sie von der Begehung einer Straftat durch die
Beschuldigten ausgeht. Die Beschwerdeführerin geht auch mit ihrer Behauptung
fehl, die Staatsanwaltschaft verweigere die notwendige Beweiserhebung. Es ist nicht
Aufgabe der Staatsanwaltschaft aufgrund von Vermutungen, die keinerlei
Anfangsverdacht zu begründen vermögen, im Sinne einer «fishing expedition» nach
Beweisen zu forschen.
3.2
Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht
davon aus, dass es sich beim Programm «Prämienrechner» der Beschwerdeführerin
grundsätzlich nicht um ein Werk von individuellem Charakter handelt. Es kann
auf ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung, wo sich
die Staatsanwaltschaft ausführlich mit dieser Thematik auseinandersetzt, wie
auch auf ihre ergänzende Stellungnahme im Beschwerdeverfahren verwiesen werden.
Der Aufbau und die notwendigen Angaben sind bei jedem Prämienrechner zu weiten Teilen
bereits vorgegeben. Einem solchen Programm kommt grundsätzlich nur wenig
individueller Charakter zu. Dies gilt insbesondere auch deshalb, da sich die
dem Prämienrechner zugrunde liegenden Versicherungslösungen und Angebote mit
dem Wechsel des Programmes des Prämienrechners nicht verändert haben, sondern
die gleichen geblieben sind. Das Design der beiden fraglichen Prämienrechner
weist sodann zahlreiche Unterschiede auf. Etwas anderes vermag die
Beschwerdeführerin auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten
Vergleichen mit Prämienrechnern anderer Firmen nicht aufzuzeigen: Auch diese
sind sich in Inhalt und Aufbau sehr ähnlich, müssen sie alle schliesslich auch die
gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Von einer «sklavischen Kopie» kann keine Rede
sein. Was die Beschwerdeführerin sodann aus den weiteren in der Beschwerde
eingereichten Unterlagen ableiten will, bleibt unklar. Dass der nun genutzte
Prämienrechner von der F.___ AG stammt, ist unbestritten. Auch der eingereichte
Vertrag vermag keinerlei strafrechtlich relevante Handlungen zu begründen. Soweit
die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vertragslage schliesse eine
Weiterentwicklung aus, handelt es sich offensichtlich um eine zivilrechtliche
Streitigkeit, die nicht in einem Strafverfahren zu behandeln ist. Sodann kann
zur Klärung der Frage, ob es sich um ein Werk mit individuellem Charakter
handelt, nicht auf eine durch die Beschwerdeführerin erstellte Übersicht einer
KI-Applikation und ein offensichtlich ebenfalls durch diese mittels KI
erstelltes «Gutachten» abgestellt werden. Diese haben keinen Beweiswert, geben
sie schliesslich lediglich die Ansichten der Beschwerdeführerin einseitig wieder.
4.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit in dieser Höhe zu
verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
2.1
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dagegen den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
2.2
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
2.3
Bei den Tatbeständen der Widerhandlung
gegen das Urheberrechtsgesetz und gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb handelt es sich schwergewichtig um Antragsdelikte. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die Entschädigung damit zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
2.4
Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler
macht einen Aufwand von total 10.17 Stunden geltend, was angemessen erscheint.
Die Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 50.85 und der
Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 2’802.45 und ist durch die Beschwerdeführerin zu
zahlen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die A.___ AG, vertreten durch B.___, hat
die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 verrechnet.
3. C.___, D.___ und E.___, alle vertreten
durch Rechtsanwalt Rowan Siegenthaler, wird eine Parteientschädigung von insgesamt
CHF 2’802.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen, zahlbar durch die A.___
AG.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid