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Entscheid

BKBES.2025.140

Nichtanhandnahmeverfügung

17. Dezember 2025Deutsch9 min

reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen B.___ und C.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 17. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 4. August 2025 (Posteingang)

reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen B.___ und C.___

wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung und Wucher ein. Der Strafantrag

stand im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung durch A.___ von B.___

und C.___.

Mit Verfügung vom 16. September 2025

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag

auf Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15.

Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

4. B.___ und C.___, beide vertreten

durch Rechtsanwalt Simon Schnider, reichten am 10. November 2025 eine

Stellungnahme ein und beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

des Beschwerdeführers.

5. Rechtsanwalt Simon Schnider reichte

am 21. November 2025 seine Honorarnote zu den Akten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz

«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

2.

Dem Strafantrag liegt gemäss

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 5. Juni 2023 hätten der Beschwerdeführer und D.___ eine Eigentumswohnung von

der [...] AG (B.___ und C.___ sind Mitglieder des Verwaltungsrates der [...]

AG) gekauft. Beim Kauf und den nachfolgenden Geschäftsbeziehungen sei der

Verdacht entstanden, dass die Verkaufsfirma gewerbsmässigen Betrug betreibe. Ferner

wurde Wucher in Bezug auf die Kosten für die Verwaltung durch die [...] AG

geltend gemacht und Urkundenfälschung in Bezug auf Offerten anderer

Verwaltungen vermutet.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme damit, dass betreffend den Erwerb sowie die Verwaltung der

Eigentumswohnung mit der [...] mehrere Differenzen bestünden. Es sei jedoch

kein Verhalten seitens der [...] AG bzw. deren Eigentümer B.___ und C.___

ersichtlich, welches einen Straftatbestand erfüllen könnte. Vielmehr handle es

sich bei den erhobenen Rügen um zivilrechtliche bzw. öffentlichrechtliche

Angelegenheiten, welche auf dem dafür vorgesehenen Weg verfolgt werden müssten.

Die Prüfung und Anfechtung der entsprechenden Verträge, Rechnungen, Entscheide,

Baumängel und Messresultate habe im Rahmen der jeweils vorgesehenen

Rechtsmittel vor dem Zivilgericht bzw. dem Verwaltungsgericht zu erfolgen. Das

Strafverfahren dürfe nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger

zivil- oder baurechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Es obliege nicht den

Strafbehörden, den Strafanzeiger von den Mühen und dem Kostenrisiko der

Beweissammlung und Beweisführung für einen angestrebten Zivilprozess im

Zusammenhang mit vertraglichen Auseinandersetzungen zu entlasten. Vielmehr

müsse eine solche Auseinandersetzung im Rahmen des hierfür vorgesehenen zivil-

und öffentlichrechtlichen Verfahrens geführt werden (vgl. BGE 137 IV 246 E.

1.3.1). Entsprechend ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht, der die

Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Es sei die

Nichtanhandnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen.

3.2

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

vor, dass ihm das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Gemäss § 23 Abs.

1.

des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)

seien die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören;

sie hätten das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den

Beweisvorkehren teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör vor

Erlass der Verfügung nicht gewährt worden. Deshalb sei das Geschäft an die

Vorinstanz mit der Bitte, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, zurückzuweisen.

Ob der Beschwerdeführer damit die

Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO

erfüllt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die

Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden

musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,

wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO

gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine

mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,

den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu

schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung

vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann

somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.

385.

Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,

welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des

Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).

4.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt auf § 23 Abs. 1 VRG geltend. Das

Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gilt für Verfahren vor den

Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und ist für

das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. § 1 VRG). Gemäss Art.

1.

Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und

Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes

und der Kantone, weshalb diese das einschlägige Prozessrecht im vorliegenden

Fall ist.

4.2

Nach Art. 310 Abs. 2 StPO richtet

sich das Verfahren in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung nach den

Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und damit nach Art. 319 ff. StPO. Art.

319.

ff. StPO enthält keine Bestimmung zum rechtlichen Gehör. Den Parteien muss

in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit der

Beschwerdemöglichkeit ist diesem genügend Nachachtung verschafft (vgl. André

Vogelsang in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /

Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 310 StPO N 21; Urteil des

Bundesgerichts 6B_276/2017 E. 4).

Dispositiv

4.3 Der Staatsanwaltschaft ist demnach

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorzuwerfen, da

dieser vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzuhören ist und

seinem rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend

Nachachtung verschafft wird.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen,

dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von

Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts

7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Dasselbe gilt für öffentlichrechtliche

Forderungen. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen und öffentlichrechtlichen

Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem

Zivilrichter resp. den Verwaltungsbehörden und -gerichten auszutragen. Die

Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist

entsprechend abzuweisen.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

6.2 Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

6.3 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).

6.4 Bei den Tatbeständen des

gewerbsmässigen Betrugs, des Wuchers und der Urkundenfälschung handelt es sich

um Offizialdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die

Entschädigung damit zu Lasten des Staats. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO

dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.5 Rechtsanwalt Simon Schnider macht

einen Aufwand von total 5.3 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die

Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 55.40 und der

Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'664.10, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

gehen zu Lasten von A.___.

3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt

Simon Schnider eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'664.10 (inkl. Auslagen

und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann