BKBES.2025.140
Nichtanhandnahmeverfügung
17. Dezember 2025Deutsch9 min
reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen B.___ und C.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 4. August 2025 (Posteingang)
reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag gegen B.___ und C.___
wegen gewerbsmässigem Betrug, Urkundenfälschung und Wucher ein. Der Strafantrag
stand im Zusammenhang mit dem Kauf einer Eigentumswohnung durch A.___ von B.___
und C.___.
Mit Verfügung vom 16. September 2025
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag
auf Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15.
Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
4. B.___ und C.___, beide vertreten
durch Rechtsanwalt Simon Schnider, reichten am 10. November 2025 eine
Stellungnahme ein und beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers.
5. Rechtsanwalt Simon Schnider reichte
am 21. November 2025 seine Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2.
Dem Strafantrag liegt gemäss
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 5. Juni 2023 hätten der Beschwerdeführer und D.___ eine Eigentumswohnung von
der [...] AG (B.___ und C.___ sind Mitglieder des Verwaltungsrates der [...]
AG) gekauft. Beim Kauf und den nachfolgenden Geschäftsbeziehungen sei der
Verdacht entstanden, dass die Verkaufsfirma gewerbsmässigen Betrug betreibe. Ferner
wurde Wucher in Bezug auf die Kosten für die Verwaltung durch die [...] AG
geltend gemacht und Urkundenfälschung in Bezug auf Offerten anderer
Verwaltungen vermutet.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme damit, dass betreffend den Erwerb sowie die Verwaltung der
Eigentumswohnung mit der [...] mehrere Differenzen bestünden. Es sei jedoch
kein Verhalten seitens der [...] AG bzw. deren Eigentümer B.___ und C.___
ersichtlich, welches einen Straftatbestand erfüllen könnte. Vielmehr handle es
sich bei den erhobenen Rügen um zivilrechtliche bzw. öffentlichrechtliche
Angelegenheiten, welche auf dem dafür vorgesehenen Weg verfolgt werden müssten.
Die Prüfung und Anfechtung der entsprechenden Verträge, Rechnungen, Entscheide,
Baumängel und Messresultate habe im Rahmen der jeweils vorgesehenen
Rechtsmittel vor dem Zivilgericht bzw. dem Verwaltungsgericht zu erfolgen. Das
Strafverfahren dürfe nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger
zivil- oder baurechtlicher Ansprüche missbraucht werden. Es obliege nicht den
Strafbehörden, den Strafanzeiger von den Mühen und dem Kostenrisiko der
Beweissammlung und Beweisführung für einen angestrebten Zivilprozess im
Zusammenhang mit vertraglichen Auseinandersetzungen zu entlasten. Vielmehr
müsse eine solche Auseinandersetzung im Rahmen des hierfür vorgesehenen zivil-
und öffentlichrechtlichen Verfahrens geführt werden (vgl. BGE 137 IV 246 E.
1.3.1). Entsprechend ergebe sich kein hinreichender Tatverdacht, der die
Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Es sei die
Nichtanhandnahme i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu verfügen.
3.2
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
vor, dass ihm das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Gemäss § 23 Abs.
1.
des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11)
seien die Parteien vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides anzuhören;
sie hätten das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den
Beweisvorkehren teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör vor
Erlass der Verfügung nicht gewährt worden. Deshalb sei das Geschäft an die
Vorinstanz mit der Bitte, ihm das rechtliche Gehör zu gewähren, zurückzuweisen.
Ob der Beschwerdeführer damit die
Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO
erfüllt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die
Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden
musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,
wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO
gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine
mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,
den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu
schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung
vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann
somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.
385.
Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,
welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteil des
Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).
4.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt auf § 23 Abs. 1 VRG geltend. Das
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen gilt für Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden und für den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und ist für
das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (vgl. § 1 VRG). Gemäss Art.
1.
Abs. 1 StPO regelt die Schweizerische Strafprozessordnung die Verfolgung und
Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes
und der Kantone, weshalb diese das einschlägige Prozessrecht im vorliegenden
Fall ist.
4.2
Nach Art. 310 Abs. 2 StPO richtet
sich das Verfahren in Bezug auf die Nichtanhandnahmeverfügung nach den
Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung und damit nach Art. 319 ff. StPO. Art.
319.
ff. StPO enthält keine Bestimmung zum rechtlichen Gehör. Den Parteien muss
in keiner Form das rechtliche Gehör gewährt werden. Mit der
Beschwerdemöglichkeit ist diesem genügend Nachachtung verschafft (vgl. André
Vogelsang in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung /
Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 310 StPO N 21; Urteil des
Bundesgerichts 6B_276/2017 E. 4).
Dispositiv
4.3 Der Staatsanwaltschaft ist demnach
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorzuwerfen, da
dieser vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht anzuhören ist und
seinem rechtlichen Gehör im Rahmen des Beschwerdeverfahrens genügend
Nachachtung verschafft wird.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen,
dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von
Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts
7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Dasselbe gilt für öffentlichrechtliche
Forderungen. Die im Streit stehenden zivilrechtlichen und öffentlichrechtlichen
Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem
Zivilrichter resp. den Verwaltungsbehörden und -gerichten auszutragen. Die
Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist
entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2 Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht den Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.
6.3 Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO).
6.4 Bei den Tatbeständen des
gewerbsmässigen Betrugs, des Wuchers und der Urkundenfälschung handelt es sich
um Offizialdelikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht die
Entschädigung damit zu Lasten des Staats. Sie ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO
dem Verteidiger auszubezahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.
6.5 Rechtsanwalt Simon Schnider macht
einen Aufwand von total 5.3 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die
Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 55.40 und der
Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'664.10, zahlbar durch den Staat Solothurn.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
gehen zu Lasten von A.___.
3. Der Staat Solothurn hat Rechtsanwalt
Simon Schnider eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'664.10 (inkl. Auslagen
und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann