BKBES.2025.141
Nichtanhandnahmeverfügung
2. Dezember 2025Deutsch13 min
Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches A.___ der D.___ GmbH
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 2. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal
Messerli,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
3. C.___,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 14. August 2025 reichte A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, bei der Staatsanwaltschaft
Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreue
Geschäftsbesorgung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Die
Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches A.___ der D.___ GmbH
resp. B.___ gewährt hatte.
Mit Verfügung vom 10. September 2025
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag
auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine
Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ zu eröffnen und durchzuführen. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde
dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF
1'000.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15.
Oktober 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die
angefochtene Verfügung und die Akten verzichtet.
4. Die beiden Beschuldigten liessen sich
nicht vernehmen.
5. Am 3. November 2025 reichte
Rechtsanwalt Pascal Messerli seine Honorarnote zu den Akten.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022
E. 2.1, m.w.H.).
2.
Der Strafanzeige liegt gemäss
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer kenne die Familie , die mit der Firma D.___ GmbH Events
für [...] organisiert habe, seit dem 16. Juli 2020. Es habe sich ein
freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und der Beschwerdeführer habe seit 2020
oft [...] der [...] besucht. Am 29. Februar 2024 habe B.___ den
Beschwerdeführer angerufen und informiert, dass die Firma kurzzeitig in einem
finanziellen Engpass sei. Das [...] sei aber gebucht und der Vorverkauf der
Tickets bereits eingezogen. Das [...] müsse stattfinden, weshalb B.___ den
Beschwerdeführer fragte, ob er ihm kurzfristig das [...] mit [...]
vorfinanzieren könnte. Die Rückzahlung hätte ca. zwei Wochen später erfolgen
sollen. Der Beschwerdeführer hätte das Geld erhalten sollen, sobald die
Einnahmen der Tickets von [...] bei D.___ eingegangen seien. In der Folge habe
der Beschwerdeführer Euro 18'000.00 direkt an E.___, überwiesen. Zwei Wochen
nach dem [...] habe B.___ erklärt, dass [...] die Einnahmen der Tickets nicht
so schnell überweisen werde und bereits das nächste [...] vor der Tür stehe. So
habe der Beschwerdeführer am 11. März 2024 weitere Euro 17'000.00 an die [...]
für das [...] überwiesen. Am 19. März 2024 habe der Beschwerdeführer Euro
16'500.00 an die F.___ für das [...] überwiesen. Alle drei [...] seien gut
besucht gewesen und es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Problem
gewesen, umgehend das ausgeliehene Geld zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer
sei jedoch von B.___ immer wieder vertröstet worden, die Schulden würden
Dispositiv
demnächst überwiesen. Am 14. September 2024 habe der Beschwerdeführer als
Sicherheit einen Darlehensvertrag über das geschuldete Geld von CHF 50'371.00
aufgesetzt. Das Darlehen hätte bis 31. Oktober 2024 zurückbezahlt werden sollen.
In der Folge habe der Beschwerdeführer am 7. November 2024 ein
Betreibungsbegehren gegen B.___ und die D.___ GmbH eingereicht. Am 5. März 2025
sei ein weiteres Betreibungsbegehren eingereicht worden. Der
betreibungsrechtliche Weg sei jedoch erfolglos geblieben, insbesondere weil B.___
mittellos sei. Der Beschwerdeführer gehe jedoch davon aus, dass Vermögenswerte
und Einkommen existierten und diese gegenüber den Behörden geheim gehalten
werden. Die Verzeigten organisierten nämlich regelmässig [...] und verdienten
dabei Geld.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdeführer die Summe in Höhe von CHF
50'371.00 gemäss Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung der
entsprechenden [...] direkt an die drei [...] überwiesen habe. Dadurch sei das
Geld der Täterschaft nicht im Sinne von Art. 138 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anvertraut worden, sondern er habe dieser
lediglich den wirtschaftlichen Vorteil verschafft, damit der vereinbarte Zweck
– die Finanzierung der [...] – erfüllt werde. Ohnehin könnten zweckgebundene
Darlehen nur ausnahmsweise strafrechtlich relevant sein, wenn sich aus der
konkreten Abmachung eine echte Werterhaltungspflicht ergebe, eine derartige
Verpflichtung lasse sich jedoch vorliegend nicht ableiten. Ausserdem seien die [...]
durchgeführt worden und die Geldmittel entsprechend dem vereinbarten Zweck
verwendet worden. Zum Betrug hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht
ersichtlich sei, dass B.___ oder B.___ falsches Verhalten oder falsche
Tatsachen im strafrechtlichen Sinne gegenüber dem Beschwerdeführer vorgetäuscht
hätten, was eine qualifizierte Täuschungshandlung und eine Arglist im Sinne von
Art. 146 StGB zu begründen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe das Geld
freiwillig und wissentlich als Darlehen den drei [...] zur Verfügung gestellt,
ohne dass hierbei betrügerische Machenschaften oder ein Lügengebäude zugrunde
gelegen hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass C.___ bzw. die D.___ GmbH
grundsätzlich gewillt gewesen wäre, das Geld zurückzubezahlen. Zum Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsführung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der
Beschwerdeführer die Geldbeträge den [...] direkt überwiesen habe, womit C.___
darüber gar nie Verfügungsmacht erlangt habe und entsprechend nicht über
fremdes Vermögen verfügt habe, welches ungetreu hätte verwendet werden können. In
Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass zwar die Einkünfte von B.___,
gemäss Auskunft des Betreibungsamtes, nicht ganz durchsichtig seien, es aber für
eine Anzeigeerstattung nicht ausreiche, zumal keine Beweise vorliegen würden.
Entsprechend bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B.___ in
diesem Zusammenhang. Gesamthaft lasse sich festhalten, dass die Nichterfüllung
der Rückzahlungspflicht des Darlehens sowie der Geldsumme für
Ticketreservationen grundsätzlich eine zivilrechtliche Vertragsverletzung und
keine strafbare Handlung darstelle. Es handle sich um eine zivilrechtliche
Angelegenheit, welche auf dem zivilprozessualen Weg auszutragen sei.
3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage der
Veruntreuung einzelfallabhängig sei, wenn ein bestimmter Darlehenszweck
vereinbart worden sei. Aus dem Darlehensvertrag gehe ein Zweck hervor, weshalb
eine Werterhaltungspflicht gegeben sei. Zum Betrug hielt der Beschwerdeführer
fest, es sei naheliegend, dass die Beschuldigten das Geld von Anfang an nicht hätten
zurückbezahlen wollen. Arglist könne auch beim Vorhandensein einer einfachen
Lüge bejaht werden. Die Beschuldigten hätten über die finanzielle Situation der
GmbH gelogen und behauptet, es bestünde lediglich ein zwischenzeitiger Engpass.
Diese Lüge habe der Beschwerdeführer nicht überprüfen können, da er keine
Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gehabt habe. Zudem habe zum damaligen
Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Da die B.___ (recte: D.___)
GmbH Teil des Darlehensvertrags gewesen sei und solidarisch dafür haftete, sei
zu ermitteln ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt sei.
Bezüglich der Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügungen sei klar, dass der
Anfangsverdacht genüge und es sich nicht um eine lose Behauptung handle.
4.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der
Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand der Veruntreuung zu prüfen. Gemäss
Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache
aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen
verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es
in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es
zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (Urteil des
Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.). Wenn ein Darlehen für einen
bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich aus der
vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Urteil
des Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.).
4.2 Der Beschwerdeführer führte in
seiner Strafanzeige vom 14. August 2025 zum Sachverhalt selbst aus, dass er die
Gelder jeweils direkt an die [...] resp. deren [...] überwiesen hatte. Es fand
demzufolge gar nie eine Überweisung an B.___ resp. C.___ statt, womit diesen
das Geld auch nicht anvertraut wurde. Ausserdem wurde das Darlehen ohnehin im
Sinne des Verwendungszwecks gemäss Darlehensvertrag vom 14. September 2024
verwendet, zumal es für die Finanzierung der drei [...] eingesetzt wurde.
5.1 Ferner ist zu prüfen, ob sich die
Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Betrugs als rechtmässig
erweist. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1
StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält
oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben
aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist
scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des
Bundesgerichts 6B_716/2024 E. 3.1.3, m.w.H.). Obwohl die Zukunft nie
Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache
täuschungsrelevant sein (Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli in: Marcel
Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,
Basel 2024, Art. 146 StGB N 42).
5.2 Den Angaben des Beschwerdeführers in
der Strafanzeige vom 14. August 2025 zufolge habe B.___ ihm gegenüber
angegeben, dass sich die Firma kurzzeitig in einem finanziellen Engpass befinde
und er deshalb um Vorfinanzierung eines [...] bitte. B.___ legte demzufolge die
finanzielle Situation der Firma offen und über die Dauer eines finanziellen
Engpasses konnte B.___ selbst keine sichere Prognose treffen, da die Dauer des
finanziellen Engpasses eine in der Zukunft liegende Tatsache betrifft. Da er
jedoch im September 2024 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur
Rückzahlung der Darlehen unterschrieb, ist davon auszugehen, dass B.___, als er
die Aussage über den kurzzeitigen finanziellen Engpass machte, tatsächlich
davon ausging, dass es sich nur um einen kurzzeitigen finanziellen Engpass handle.
B.___ drückte damit eine innere Tatsache aus, nämlich seine eigene,
gegenwärtige, zuversichtliche Erwartung – welche nicht deshalb falsch war, weil
sie nicht eingetroffen ist. Es fehlt damit am Tatbestandselement der
arglistigen Täuschung.
6.1 Schliesslich verfügte die
Staatsanwaltschaft auch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen ungetreuen
Geschäftsbesorgung eine Nichtanhandnahme. Wer aufgrund des Gesetzes, eines
behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen
eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu
beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder
zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der ungetreuen
Geschäftsbesorgung strafbar (Art. 158 Ziff. 1 StGB).
6.2 Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt,
überwies der Beschwerdeführer die Gelder direkt den [...] resp. deren [...],
weshalb C.___ resp. dessen Firma gar nie direkt Geld überwiesen wurde und der
Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von vornherein ausscheidet.
7.1 Art. 292 StGB stellt ein Delikt
gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung
hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur
die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen
Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Der Durchsetzung jener
öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen
wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden durch ein Delikt, das
nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar
beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des
Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E. 1.2).
7.2 Die Verfügung, welche das
Betreibungsamt unter Strafandrohung erliess, dient der Durchsetzung
öffentlicher Interessen. Obschon das Unterlassen der Anzeige von Veränderungen
der Verhältnisse von B.___ und seinem Einkommen oder Lohn die privaten
Interessen des Beschwerdeführers mittelbar beeinträchtigen kann, ist dieser
nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit hinsichtlich Art. 292
StGB nicht zur Beschwerde legitimiert.
8. Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Ausserdem
ist auf den Leitsatz zu verweisen, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses
Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf
(Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Die im Streit
stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden,
sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Beschwerde erweist sich
somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
9.2 Eine Parteientschädigung ist bei
diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die beiden Beschuldigten liessen
sich weder zur Sache vernehmen, noch machten sie irgendwelche Ansprüche
geltend, womit sie mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatten, weshalb auch
ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF
1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann