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Entscheid

BKBES.2025.141

Nichtanhandnahmeverfügung

2. Dezember 2025Deutsch13 min

Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches A.___ der D.___ GmbH

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 2. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

a.o. Ersatzrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal

Messerli,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

3. C.___,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 14. August 2025 reichte A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, bei der Staatsanwaltschaft

Strafanzeige gegen B.___ und C.___ wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreue

Geschäftsbesorgung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Die

Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Darlehen, welches A.___ der D.___ GmbH

resp. B.___ gewährt hatte.

Mit Verfügung vom 10. September 2025

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. September 2025 Beschwerde mit dem Antrag

auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine

Strafuntersuchung gegen B.___ und C.___ zu eröffnen und durchzuführen. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde

dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF

1'000.00 gesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15.

Oktober 2025 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die

angefochtene Verfügung und die Akten verzichtet.

4. Die beiden Beschuldigten liessen sich

nicht vernehmen.

5. Am 3. November 2025 reichte

Rechtsanwalt Pascal Messerli seine Honorarnote zu den Akten.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz

«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022

E. 2.1, m.w.H.).

2.

Der Strafanzeige liegt gemäss

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer kenne die Familie , die mit der Firma D.___ GmbH Events

für [...] organisiert habe, seit dem 16. Juli 2020. Es habe sich ein

freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und der Beschwerdeführer habe seit 2020

oft [...] der [...] besucht. Am 29. Februar 2024 habe B.___ den

Beschwerdeführer angerufen und informiert, dass die Firma kurzzeitig in einem

finanziellen Engpass sei. Das [...] sei aber gebucht und der Vorverkauf der

Tickets bereits eingezogen. Das [...] müsse stattfinden, weshalb B.___ den

Beschwerdeführer fragte, ob er ihm kurzfristig das [...] mit [...]

vorfinanzieren könnte. Die Rückzahlung hätte ca. zwei Wochen später erfolgen

sollen. Der Beschwerdeführer hätte das Geld erhalten sollen, sobald die

Einnahmen der Tickets von [...] bei D.___ eingegangen seien. In der Folge habe

der Beschwerdeführer Euro 18'000.00 direkt an E.___, überwiesen. Zwei Wochen

nach dem [...] habe B.___ erklärt, dass [...] die Einnahmen der Tickets nicht

so schnell überweisen werde und bereits das nächste [...] vor der Tür stehe. So

habe der Beschwerdeführer am 11. März 2024 weitere Euro 17'000.00 an die [...]

für das [...] überwiesen. Am 19. März 2024 habe der Beschwerdeführer Euro

16'500.00 an die F.___ für das [...] überwiesen. Alle drei [...] seien gut

besucht gewesen und es wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Problem

gewesen, umgehend das ausgeliehene Geld zurückzuzahlen. Der Beschwerdeführer

sei jedoch von B.___ immer wieder vertröstet worden, die Schulden würden

Dispositiv

demnächst überwiesen. Am 14. September 2024 habe der Beschwerdeführer als

Sicherheit einen Darlehensvertrag über das geschuldete Geld von CHF 50'371.00

aufgesetzt. Das Darlehen hätte bis 31. Oktober 2024 zurückbezahlt werden sollen.

In der Folge habe der Beschwerdeführer am 7. November 2024 ein

Betreibungsbegehren gegen B.___ und die D.___ GmbH eingereicht. Am 5. März 2025

sei ein weiteres Betreibungsbegehren eingereicht worden. Der

betreibungsrechtliche Weg sei jedoch erfolglos geblieben, insbesondere weil B.___

mittellos sei. Der Beschwerdeführer gehe jedoch davon aus, dass Vermögenswerte

und Einkommen existierten und diese gegenüber den Behörden geheim gehalten

werden. Die Verzeigten organisierten nämlich regelmässig [...] und verdienten

dabei Geld.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme damit, dass der Beschwerdeführer die Summe in Höhe von CHF

50'371.00 gemäss Darlehensvertrag zum Zwecke der Finanzierung der

entsprechenden [...] direkt an die drei [...] überwiesen habe. Dadurch sei das

Geld der Täterschaft nicht im Sinne von Art. 138 des Schweizerischen

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) anvertraut worden, sondern er habe dieser

lediglich den wirtschaftlichen Vorteil verschafft, damit der vereinbarte Zweck

– die Finanzierung der [...] – erfüllt werde. Ohnehin könnten zweckgebundene

Darlehen nur ausnahmsweise strafrechtlich relevant sein, wenn sich aus der

konkreten Abmachung eine echte Werterhaltungspflicht ergebe, eine derartige

Verpflichtung lasse sich jedoch vorliegend nicht ableiten. Ausserdem seien die [...]

durchgeführt worden und die Geldmittel entsprechend dem vereinbarten Zweck

verwendet worden. Zum Betrug hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass nicht

ersichtlich sei, dass B.___ oder B.___ falsches Verhalten oder falsche

Tatsachen im strafrechtlichen Sinne gegenüber dem Beschwerdeführer vorgetäuscht

hätten, was eine qualifizierte Täuschungshandlung und eine Arglist im Sinne von

Art. 146 StGB zu begründen vermöchte. Der Beschwerdeführer habe das Geld

freiwillig und wissentlich als Darlehen den drei [...] zur Verfügung gestellt,

ohne dass hierbei betrügerische Machenschaften oder ein Lügengebäude zugrunde

gelegen hätten. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass C.___ bzw. die D.___ GmbH

grundsätzlich gewillt gewesen wäre, das Geld zurückzubezahlen. Zum Tatbestand

der ungetreuen Geschäftsführung hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der

Beschwerdeführer die Geldbeträge den [...] direkt überwiesen habe, womit C.___

darüber gar nie Verfügungsmacht erlangt habe und entsprechend nicht über

fremdes Vermögen verfügt habe, welches ungetreu hätte verwendet werden können. In

Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass zwar die Einkünfte von B.___,

gemäss Auskunft des Betreibungsamtes, nicht ganz durchsichtig seien, es aber für

eine Anzeigeerstattung nicht ausreiche, zumal keine Beweise vorliegen würden.

Entsprechend bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten von B.___ in

diesem Zusammenhang. Gesamthaft lasse sich festhalten, dass die Nichterfüllung

der Rückzahlungspflicht des Darlehens sowie der Geldsumme für

Ticketreservationen grundsätzlich eine zivilrechtliche Vertragsverletzung und

keine strafbare Handlung darstelle. Es handle sich um eine zivilrechtliche

Angelegenheit, welche auf dem zivilprozessualen Weg auszutragen sei.

3.2 Dagegen brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage der

Veruntreuung einzelfallabhängig sei, wenn ein bestimmter Darlehenszweck

vereinbart worden sei. Aus dem Darlehensvertrag gehe ein Zweck hervor, weshalb

eine Werterhaltungspflicht gegeben sei. Zum Betrug hielt der Beschwerdeführer

fest, es sei naheliegend, dass die Beschuldigten das Geld von Anfang an nicht hätten

zurückbezahlen wollen. Arglist könne auch beim Vorhandensein einer einfachen

Lüge bejaht werden. Die Beschuldigten hätten über die finanzielle Situation der

GmbH gelogen und behauptet, es bestünde lediglich ein zwischenzeitiger Engpass.

Diese Lüge habe der Beschwerdeführer nicht überprüfen können, da er keine

Einsicht in die Geschäftsbücher der GmbH gehabt habe. Zudem habe zum damaligen

Zeitpunkt ein freundschaftliches Verhältnis bestanden. Da die B.___ (recte: D.___)

GmbH Teil des Darlehensvertrags gewesen sei und solidarisch dafür haftete, sei

zu ermitteln ob der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung erfüllt sei.

Bezüglich der Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügungen sei klar, dass der

Anfangsverdacht genüge und es sich nicht um eine lose Behauptung handle.

4.1 Zunächst ist die Rechtmässigkeit der

Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand der Veruntreuung zu prüfen. Gemäss

Art. 138 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache

aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm

anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen

verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es

in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es

zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (Urteil des

Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.). Wenn ein Darlehen für einen

bestimmten Zweck ausgerichtet wurde, ist zu prüfen, ob sich aus der

vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Urteil

des Bundesgerichts 6B_339/2024 E. 3.1, m.w.H.).

4.2 Der Beschwerdeführer führte in

seiner Strafanzeige vom 14. August 2025 zum Sachverhalt selbst aus, dass er die

Gelder jeweils direkt an die [...] resp. deren [...] überwiesen hatte. Es fand

demzufolge gar nie eine Überweisung an B.___ resp. C.___ statt, womit diesen

das Geld auch nicht anvertraut wurde. Ausserdem wurde das Darlehen ohnehin im

Sinne des Verwendungszwecks gemäss Darlehensvertrag vom 14. September 2024

verwendet, zumal es für die Finanzierung der drei [...] eingesetzt wurde.

5.1 Ferner ist zu prüfen, ob sich die

Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Betrugs als rechtmässig

erweist. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs schuldig (Art. 146 Abs. 1

StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein

ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält

oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben

aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist

scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es

die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (Urteil des

Bundesgerichts 6B_716/2024 E. 3.1.3, m.w.H.). Obwohl die Zukunft nie

Tatsache sein kann, kann die Zukunftserwartung als gegenwärtige innere Tatsache

täuschungsrelevant sein (Stefan Maeder / Marcel Alexander Niggli in: Marcel

Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht,

Basel 2024, Art. 146 StGB N 42).

5.2 Den Angaben des Beschwerdeführers in

der Strafanzeige vom 14. August 2025 zufolge habe B.___ ihm gegenüber

angegeben, dass sich die Firma kurzzeitig in einem finanziellen Engpass befinde

und er deshalb um Vorfinanzierung eines [...] bitte. B.___ legte demzufolge die

finanzielle Situation der Firma offen und über die Dauer eines finanziellen

Engpasses konnte B.___ selbst keine sichere Prognose treffen, da die Dauer des

finanziellen Engpasses eine in der Zukunft liegende Tatsache betrifft. Da er

jedoch im September 2024 einen Darlehensvertrag mit der Verpflichtung zur

Rückzahlung der Darlehen unterschrieb, ist davon auszugehen, dass B.___, als er

die Aussage über den kurzzeitigen finanziellen Engpass machte, tatsächlich

davon ausging, dass es sich nur um einen kurzzeitigen finanziellen Engpass handle.

B.___ drückte damit eine innere Tatsache aus, nämlich seine eigene,

gegenwärtige, zuversichtliche Erwartung – welche nicht deshalb falsch war, weil

sie nicht eingetroffen ist. Es fehlt damit am Tatbestandselement der

arglistigen Täuschung.

6.1 Schliesslich verfügte die

Staatsanwaltschaft auch im Zusammenhang mit der vorgeworfenen ungetreuen

Geschäftsbesorgung eine Nichtanhandnahme. Wer aufgrund des Gesetzes, eines

behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen

eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu

beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder

zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, macht sich der ungetreuen

Geschäftsbesorgung strafbar (Art. 158 Ziff. 1 StGB).

6.2 Wie in Erwägung 4.2 ausgeführt,

überwies der Beschwerdeführer die Gelder direkt den [...] resp. deren [...],

weshalb C.___ resp. dessen Firma gar nie direkt Geld überwiesen wurde und der

Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von vornherein ausscheidet.

7.1 Art. 292 StGB stellt ein Delikt

gegen die öffentliche Gewalt dar und soll in erster Linie die Durchsetzung

hoheitlicher Anordnungen erleichtern. Der Tatbestand schützt unmittelbar nur

die mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verfügung, mithin einen

Ausdruck rechtmässig ausgeübter staatlicher Autorität. Der Durchsetzung jener

öffentlichen oder privaten Interessen, um derentwillen die Verfügung erlassen

wurde, dient der Straftatbestand nur mittelbar. Werden durch ein Delikt, das

nur öffentliche Interessen verletzt, private Interessen bloss mittelbar

beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des

Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1210/2019 E. 1.2).

7.2 Die Verfügung, welche das

Betreibungsamt unter Strafandrohung erliess, dient der Durchsetzung

öffentlicher Interessen. Obschon das Unterlassen der Anzeige von Veränderungen

der Verhältnisse von B.___ und seinem Einkommen oder Lohn die privaten

Interessen des Beschwerdeführers mittelbar beeinträchtigen kann, ist dieser

nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und damit hinsichtlich Art. 292

StGB nicht zur Beschwerde legitimiert.

8. Zusammenfassend wäre in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Ausserdem

ist auf den Leitsatz zu verweisen, wonach das Strafverfahren nicht ein blosses

Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf

(Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2, m.w.H.). Die im Streit

stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden,

sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Beschwerde erweist sich

somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’000.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

9.2 Eine Parteientschädigung ist bei

diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die beiden Beschuldigten liessen

sich weder zur Sache vernehmen, noch machten sie irgendwelche Ansprüche

geltend, womit sie mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatten, weshalb auch

ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF

1'000.00 gehen zu Lasten von A.___.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann