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Entscheid

BKBES.2025.142

Nichtanhandnahmeverfügung

29. Januar 2026Deutsch12 min

Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit Betretungen des Grundstücks von A.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 29. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter

Schibli, Vorsitz

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. September 2025 (Posteingang)

reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen B.___ wegen

wiederholter Missachtung des am 31. März 2025 ausgesprochenen Hausverbots ein.

Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit Betretungen des Grundstücks von A.___

durch B.___.

Mit Verfügung vom 23. September 2025

nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde

mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur

Neubeurteilung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten

des Staates eventuell zu Lasten weiterer Beschwerdegegner.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16.

Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die

Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ (nachfolgend: Beschuldigter),

vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, reichte am 26. November 2025 eine

Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

5. Am 28. November 2025 zog der

Präsident die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025 sowie

die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 (beides aus dem Verfahren BKBES.[...])

bei.

6. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten

durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liess sich am 3. Dezember 2025 erneut

in der Angelegenheit vernehmen. Gleichzeitig reichte deren Rechtsvertretung die

Kostennote zu den Akten.

7. Rechtsanwalt Fabian Brunner reichte

seine Kostennote am 19. Dezember 2025 beim Obergericht ein.

8. Am 5. Januar 2026 liess sich die

Beschwerdeführerin zur Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner vernehmen.

9. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den

eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt

sich.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz

«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

2.

Der Strafanzeige liegt gemäss

Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt

zugrunde: Der Beschuldigte habe sich am 16., 17. und 18. Juli 2025 sowie am 7.

August 2025 unbegründet auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] (Garagenvorplatz) aufgehalten

und unerlaubt das Gartentor der Stockwerkeigentümergemeinschaft benutzt. Am 11.

August 2025 hätten Zaunbauer für die Errichtung eines Zaunes um das vom

Beschuldigten gepachtete Grundstück die Parzelle GB [...] Nr. [...] betreten.

Der Garagenvorplatz sei durch einen Holzzaun von der Parzelle GB [...] Nr. [...]

des Beschuldigten abgegrenzt. Dennoch trete der Beschuldigte immer wieder

unbegründet auf den Garagenvorplatz und die Zufahrt der

Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dies auch durch das Service-Tor im Holzzaun.

Um die Übergriffe einzudämmen sei ein Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des

Beschuldigten errichtet worden. Es gebe ein Wegrecht über die Parzelle der

Stockwerkeigentümergemeinschaft, welches im Westen der Parzelle GB [...] Nr. [...]

verlaufe.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme damit, dass es sich bei der Zu- bzw. Auffahrt nicht um

einen mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten Teil des Grundstücks der

Beschwerdeführerin handle, wobei die Zufahrt mit Pflastersteinen optisch vom

Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit nicht von einem umfriedeten Platz

auszugehen, so dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht

erfüllt sei. Selbst wenn man – aufgrund der zuvor beschriebenen Pflastersteine,

welche die Zufahrt optisch vom Trottoir abgrenzen – davon ausgehen würde, dass

das vom Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet zu betrachten wäre,

würde das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Haufriedensbruchs im

Sinne von Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht

erfüllen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (GB [...] Nr. [...]) ein

im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...]

bestehe. Ein Fusswegrecht zugunsten einer Einwohnergemeinde in der Schweiz sei

in der Regel eine Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen sei. Es

handle sich dabei um ein dingliches Recht, das es der Einwohnergemeinde (und

damit der Öffentlichkeit) erlaube, ein privates Grundstück als Fussweg zu

benutzen oder zu überqueren. Das vorgenannte Fusswegrecht erlaube es dem

Beschuldigten somit, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg

zu benutzen oder zu überqueren.

3.2

Dagegen brachte die

Beschwerdeführerin vor, dass der Beschuldigte, um auf den Garagenvorplatz zu

gelangen, die Einfriedung/Zaun der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe

überwinden müssen resp. das Gartentor habe benutzen müssen. Ausserdem sei er im

Anschluss nicht zum 0.94 m breiten Wegrecht auf der westlichen Grundstückseite

gegangen, sondern sei auf dem Garagenvorplatz verblieben. Das öffentliche

Wegrecht gebe dem Beschuldigten nicht das Recht, sich auf dem Rest des

Grundstücks aufzuhalten. Die Staatsanwaltschaft begründe ferner nicht, weshalb

die Einfriedung/Zaun zum Grundstück des Beschuldigten nicht als Einfriedung

i.S.v. Art. 186 StGB anerkannt werde. Durch die Ausdehnung der Fläche des

Fussweges spreche ihr die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil ihres Eigentums

und ihrer Privatsphäre ab. Der Beschuldigte verfüge seit dem 15. März 2022 über

eindeutiges Wissen über die rechtliche Eigentumssituation und die Lage des

Fussweges. Die Übertretungen des Beschuldigten hätten im Bereich des

Garagenvorplatzes stattgefunden. Am westlichen (recte: östlichen)

Grundstückrand der Beschwerdeführerin befinde sich ein Zaun und im Übrigen

grenzten Stellriemen das ganze Areal erkennbar ab. Die von der

Staatsanwaltschaft erwähnten Pflastersteine und das Trottoir gebe es hingegen

nicht.

3.3

Der Beschuldigte liess dazu

ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie

erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit

einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Falsch seien die Behauptungen, dass

der Beschuldigte eine Einfriedung überwinden müsse, um auf GB [...] Nr. [...]

zu gelangen. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her frei

zugänglich. Es bestehe in keiner Art eine Einfriedung oder eine visuelle

Abgrenzung.

4.1

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB).

Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend

Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von

umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus

gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche

Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist

die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK

StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III,

476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den

geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich

zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E.

3.2.4

S. 142).

4.2

Gemäss Strafanzeige und Beschwerde

soll sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...]

Nr. [...] trotz Hausverbot aufgehalten haben. Der Zutritt auf das Grundstück

sei entweder durch das Gartentor oder durch Überwindung/Umgehung des

Maschendrahtzauns erfolgt. Der Aufenthalt soll im Übrigen nicht auf der

Wegrechtsfläche stattgefunden haben.

4.3

Der aufgrund des Wegrechts für die

Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht

vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch

für den Garagenvorplatz. Etwas anderes bringt auch die Beschwerdeführerin nicht

vor. Die Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB […] Nr. […] hat Strassencharakter

und eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse […] auf die Privatstrasse ist

nicht erkennbar. Kommt man vom […] auf die Abzweigung zum Grundstück GB […] Nr.

[…] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein

Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines

Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und

nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die

Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der

massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom

restlichen Grundstück GB […] Nr. […] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es

an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein

Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt

vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden

Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs

ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. An der fehlenden Umfriedung resp.

der Abgrenzung zur Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das

Grundstück GB [...] Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den

Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot.

4.4

Die zuständige Behörde sieht von

einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung

ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

4.5

Die Bestimmung erfasst nach der

Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte

einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und

Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von

Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai

2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

4.6

Der Beschuldigte hat sich auf dem

Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...] Nr. [...], in dessen unmittelbarer

Nähe ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten. Auch wenn von einer

Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn erhobenen

Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären

im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen

offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei

Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre.

Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

6.2

Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der

Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.

6.3

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

6.4

Beim Tatbestand des

Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht

Dispositiv

demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin und ist gemäss

Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses

Urteils.

6.5 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht

einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Dies scheint in Anbetracht der

kurzen Stellungnahme vom 26. November 2025 überhöht. Das Aktenstudium und die

Redaktion der Stellungnahme vom 20. November 2025 sowie die Instruktion mit der

Klientschaft vom 26. November 2025 sind von 4 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen.

Dies ergibt einen Aufwand von total 4 Stunden. Die Kopien sind nicht wie

beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF 0.50 / Stück zu

berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die

Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 72.00 und der

Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'245.30, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner

eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'245.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

4. A.___ wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Vorsitzende Die

Gerichtsschreiberin

Schibli Zimmermann