BKBES.2025.142
Nichtanhandnahmeverfügung
29. Januar 2026Deutsch12 min
Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit Betretungen des Grundstücks von A.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 29. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter
Schibli, Vorsitz
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. September 2025 (Posteingang)
reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gegen B.___ wegen
wiederholter Missachtung des am 31. März 2025 ausgesprochenen Hausverbots ein.
Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit Betretungen des Grundstücks von A.___
durch B.___.
Mit Verfügung vom 23. September 2025
nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung und Zurückweisung an die Staatsanwaltschaft zur
Neubeurteilung. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten
des Staates eventuell zu Lasten weiterer Beschwerdegegner.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16.
Oktober 2025 eine Stellungnahme sowie die Akten ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
4. B.___ (nachfolgend: Beschuldigter),
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, reichte am 26. November 2025 eine
Stellungnahme ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der
Beschwerdeführerin.
5. Am 28. November 2025 zog der
Präsident die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 2. Oktober 2025 sowie
die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Juli 2025 (beides aus dem Verfahren BKBES.[...])
bei.
6. Die Beschwerdeführerin, nun vertreten
durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, liess sich am 3. Dezember 2025 erneut
in der Angelegenheit vernehmen. Gleichzeitig reichte deren Rechtsvertretung die
Kostennote zu den Akten.
7. Rechtsanwalt Fabian Brunner reichte
seine Kostennote am 19. Dezember 2025 beim Obergericht ein.
8. Am 5. Januar 2026 liess sich die
Beschwerdeführerin zur Kostennote von Rechtsanwalt Fabian Brunner vernehmen.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den
eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Der Beizug weiterer Akten erübrigt
sich.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2.
Der Strafanzeige liegt gemäss
Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Beschuldigte habe sich am 16., 17. und 18. Juli 2025 sowie am 7.
August 2025 unbegründet auf der Parzelle GB [...] Nr. [...] (Garagenvorplatz) aufgehalten
und unerlaubt das Gartentor der Stockwerkeigentümergemeinschaft benutzt. Am 11.
August 2025 hätten Zaunbauer für die Errichtung eines Zaunes um das vom
Beschuldigten gepachtete Grundstück die Parzelle GB [...] Nr. [...] betreten.
Der Garagenvorplatz sei durch einen Holzzaun von der Parzelle GB [...] Nr. [...]
des Beschuldigten abgegrenzt. Dennoch trete der Beschuldigte immer wieder
unbegründet auf den Garagenvorplatz und die Zufahrt der
Stockwerkeigentümergemeinschaft. Dies auch durch das Service-Tor im Holzzaun.
Um die Übergriffe einzudämmen sei ein Maschendrahtzaun gegen das Grundstück des
Beschuldigten errichtet worden. Es gebe ein Wegrecht über die Parzelle der
Stockwerkeigentümergemeinschaft, welches im Westen der Parzelle GB [...] Nr. [...]
verlaufe.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme damit, dass es sich bei der Zu- bzw. Auffahrt nicht um
einen mit einem Zaun oder einer Hecke o.ä. umfriedeten Teil des Grundstücks der
Beschwerdeführerin handle, wobei die Zufahrt mit Pflastersteinen optisch vom
Trottoir abgetrennt sei. Es sei somit nicht von einem umfriedeten Platz
auszugehen, so dass der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht
erfüllt sei. Selbst wenn man – aufgrund der zuvor beschriebenen Pflastersteine,
welche die Zufahrt optisch vom Trottoir abgrenzen – davon ausgehen würde, dass
das vom Beschuldigten betretene Grundstück als umfriedet zu betrachten wäre,
würde das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Haufriedensbruchs im
Sinne von Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nicht
erfüllen, da auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin (GB [...] Nr. [...]) ein
im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde [...]
bestehe. Ein Fusswegrecht zugunsten einer Einwohnergemeinde in der Schweiz sei
in der Regel eine Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen sei. Es
handle sich dabei um ein dingliches Recht, das es der Einwohnergemeinde (und
damit der Öffentlichkeit) erlaube, ein privates Grundstück als Fussweg zu
benutzen oder zu überqueren. Das vorgenannte Fusswegrecht erlaube es dem
Beschuldigten somit, die Zu- bzw. Auffahrt der Beschwerdeführerin als Fussweg
zu benutzen oder zu überqueren.
3.2
Dagegen brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass der Beschuldigte, um auf den Garagenvorplatz zu
gelangen, die Einfriedung/Zaun der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe
überwinden müssen resp. das Gartentor habe benutzen müssen. Ausserdem sei er im
Anschluss nicht zum 0.94 m breiten Wegrecht auf der westlichen Grundstückseite
gegangen, sondern sei auf dem Garagenvorplatz verblieben. Das öffentliche
Wegrecht gebe dem Beschuldigten nicht das Recht, sich auf dem Rest des
Grundstücks aufzuhalten. Die Staatsanwaltschaft begründe ferner nicht, weshalb
die Einfriedung/Zaun zum Grundstück des Beschuldigten nicht als Einfriedung
i.S.v. Art. 186 StGB anerkannt werde. Durch die Ausdehnung der Fläche des
Fussweges spreche ihr die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil ihres Eigentums
und ihrer Privatsphäre ab. Der Beschuldigte verfüge seit dem 15. März 2022 über
eindeutiges Wissen über die rechtliche Eigentumssituation und die Lage des
Fussweges. Die Übertretungen des Beschuldigten hätten im Bereich des
Garagenvorplatzes stattgefunden. Am westlichen (recte: östlichen)
Grundstückrand der Beschwerdeführerin befinde sich ein Zaun und im Übrigen
grenzten Stellriemen das ganze Areal erkennbar ab. Die von der
Staatsanwaltschaft erwähnten Pflastersteine und das Trottoir gebe es hingegen
nicht.
3.3
Der Beschuldigte liess dazu
ausführen, dass die Tatbestandsmässigkeit des Hausfriedensbruchs gar nie
erfüllt werden könne, da es an einer Einfriedung fehle und das Grundstück mit
einem öffentlichen Wegrecht belastet sei. Falsch seien die Behauptungen, dass
der Beschuldigte eine Einfriedung überwinden müsse, um auf GB [...] Nr. [...]
zu gelangen. GB [...] Nr. [...] sei für jedermann von Norden und Süden her frei
zugänglich. Es bestehe in keiner Art eine Einfriedung oder eine visuelle
Abgrenzung.
4.1
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB).
Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend
Folgendes aus: «Art. 186 StGB spricht neben Wohnungen und Häusern auch von
umfriedeten Plätzen. Geschützt wird somit auch der unmittelbar zu einem Haus
gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche
Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist
die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (vgl. BSK
StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 16 mit weiteren Hinweisen, konkret: BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4; BGer, StrA, 20.8.2014, 6B_1056/2013, E. 2.1; Donatsch, III,
476).» Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus gehören, nicht zu den
geschützten Objekten im Sinne von Art. 186 StGB und sind insofern öffentlich
zugänglich. An ihnen kann kein Hausrecht ausgeübt werden (BGE 141 IV 132 E.
3.2.4
S. 142).
4.2
Gemäss Strafanzeige und Beschwerde
soll sich der Beschuldigte mehrmals auf dem Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...]
Nr. [...] trotz Hausverbot aufgehalten haben. Der Zutritt auf das Grundstück
sei entweder durch das Gartentor oder durch Überwindung/Umgehung des
Maschendrahtzauns erfolgt. Der Aufenthalt soll im Übrigen nicht auf der
Wegrechtsfläche stattgefunden haben.
4.3
Der aufgrund des Wegrechts für die
Öffentlichkeit zugängliche Teil des Grundstücks GB [...] Nr. [...] ist nicht
vom Rest des Grundstücks mit einer Umfriedung abgegrenzt. Dasselbe gilt auch
für den Garagenvorplatz. Etwas anderes bringt auch die Beschwerdeführerin nicht
vor. Die Zu- bzw. Auffahrt zum Grundstück GB […] Nr. […] hat Strassencharakter
und eine Abgrenzung von der öffentlichen Strasse […] auf die Privatstrasse ist
nicht erkennbar. Kommt man vom […] auf die Abzweigung zum Grundstück GB […] Nr.
[…] ist für einen objektiven Dritten nicht erkennbar, dass es sich dabei um ein
Privatgrundstück resp. eine Privatstrasse handelt. Die Perspektive eines
Dritten ist für die Frage, ob eine Umfriedung vorliegt, ausschlaggebend und
nicht die Sicht des Beschuldigten. Die momentane Situation erfüllt die
Anforderungen an die Erkennbarkeit einer Umfriedung nicht. Es fehlt an der
massgebenden Erkennbarkeit der Abgrenzung des öffentlich zugänglichen Weges vom
restlichen Grundstück GB […] Nr. […] resp. der Zu- bzw. Auffahrt. Weil es
an einer Umfriedung fehlt, handelt es sich um einen offenen Platz, an dem kein
Hausrecht ausgeübt werden kann. Es liegt somit kein taugliches Angriffsobjekt
vor, weshalb es keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte vom entgegenstehenden
Willen der Berechtigten Kenntnis hat oder nicht. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs
ist im vorliegenden Fall somit nicht erfüllt. An der fehlenden Umfriedung resp.
der Abgrenzung zur Wegrechtsfläche vermag auch der neu erstellte Zaun gegen das
Grundstück GB [...] Nr. [...] nichts zu ändern. Dasselbe gilt für das gegen den
Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot.
4.4
Die zuständige Behörde sieht von
einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung
ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
4.5
Die Bestimmung erfasst nach der
Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte
einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und
Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von
Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai
2020, UE200033-O/U, E. 3.2).
4.6
Der Beschuldigte hat sich auf dem
Garagenvorplatz des Grundstücks GB [...] Nr. [...], in dessen unmittelbarer
Nähe ein öffentliches Wegrecht besteht, aufgehalten. Auch wenn von einer
Strafbarkeit des Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen ihn erhobenen
Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären
im Vergleich zu üblicherweise unter diesen Tatbestand fallenden Handlungsweisen
offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei
Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre.
Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügen müssen.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2
Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Der
Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen.
6.3
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
6.4
Beim Tatbestand des
Hausfriedensbruchs handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht
Dispositiv
demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin und ist gemäss
Art. 429 Abs. 3 StPO dem Verteidiger auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses
Urteils.
6.5 Rechtsanwalt Fabian Brunner macht
einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Dies scheint in Anbetracht der
kurzen Stellungnahme vom 26. November 2025 überhöht. Das Aktenstudium und die
Redaktion der Stellungnahme vom 20. November 2025 sowie die Instruktion mit der
Klientschaft vom 26. November 2025 sind von 4 Stunden auf 2 Stunden zu kürzen.
Dies ergibt einen Aufwand von total 4 Stunden. Die Kopien sind nicht wie
beantragt mit CHF 1.00 / Stück, sondern mit CHF 0.50 / Stück zu
berücksichtigen (§ 158 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Die
Entschädigung beträgt damit inklusive Auslagen von CHF 72.00 und der
Mehrwertsteuer von 8.1 % CHF 1'245.30, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat Rechtsanwalt Fabian Brunner
eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'245.30 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
4. A.___ wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Vorsitzende Die
Gerichtsschreiberin
Schibli Zimmermann