BKBES.2025.155
Einstellungsverfügung
18. Februar 2026Deutsch11 min
Beschwerdeführer Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet haben, obwohl sie gewusst
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Muralt,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Zwischen den inzwischen geschiedenen
Ehepartnern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.___ (nachfolgend
Beschuldigte) kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, gegenseitigen
Anschuldigungen und Strafverfahren. Weiter ist hinsichtlich der Kinderbelange
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) involviert. Am 14. März 2016
erging durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen die Beschuldigte ein
Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung. Sie soll am 13. August 2015 gegen den
Beschwerdeführer Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet haben, obwohl sie gewusst
habe, dass dem nicht so sei. Am 11. Februar 2020 wurde durch die
Staatsanwaltschft Solothurn ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Vergewaltigung der Schwester der Beschuldigten eingestellt.
Am 13. September 2024 liess die
Beschuldigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Vorhalte
einreichen. Es sei während ihrer Ehe wiederholt zu häuslicher Gewalt und
mehrfacher Vergewaltigung gekommen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11.
März 2025 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter
Tätlichkeiten und ev. einfacher Körperverletzung, beides begangen am Ehegatten,
Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung,
Drohung und – gestützt auf eine Strafanzeige der Polizei – wegen Nichtabgabe
von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Mit Verfügung
vom 21. August 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer – mit
Ausnahme desjenigen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen
oder Kontrollschildern – eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es
lägen keine ausreichenden Beweismittel vor, die auf ein strafrechtlich
relevantes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen.
1.2 Bereits am 12. Juni 2025 hatte der
Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte wegen des Vergewaltigungsvorwurfs
Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege
und Verleumdung, evtl. übler Nachrede einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft
eröffnete am 20. Juni 2025 eine entsprechende Strafuntersuchung. Am 18. September
2025 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen die Beschuldigte
als vollständig und beabsichtige, das Verfahren gegen sie wegen übler Nachrede,
Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege
einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und
Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige
Entschädigungsbegehren stellen. Dazu liess sich weder der Beschwerdeführer noch
die Beschuldigte vernehmen.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025
stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein.
2. Gegen diese Einstellungsverfügung
liess der Beschwerdeführer am 10. November 2025 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das
Verfahren bezüglich der Straftatbestände der falschen Anschuldigung, evtl. der
Irreführung der Rechtspflege, sowie der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung, weiterzuführen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5.
Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Beschuldigte beantragte am 5.
Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Am 8. Januar 2026 ging die
Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf
einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil
7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1
In der Strafanzeige wird der
Beschuldigten vorgehalten, die Einvernahme mit ihr vom 11. Februar 2025 habe
anschaulich verdeutlicht, dass die Vergewaltigungsvorwürfe nur aus persönlichen
Motiven vorgetragen worden seien, indem sie nicht in der Lage gewesen sei,
glaubhaft und in einer nachvollziehbaren Dichte den behaupteten Tatvorgang zu
schildern. Die Unglaubwürdigkeit der Beschuldigten ergebe sich zudem aus dem
Umstand, dass sie vom Beschwerdeführer im Kanton Aargau wegen Beschimpfung
angezeigt worden sei und sie in diesem Verfahren kein einziges Wort zu den
behaupteten Vergewaltigungsvorwürfen habe verlauten lassen. Dies sei doch mehr
als ungewöhnlich, wenn sie tatsächlich Opfer einer wiederholten Vergewaltigung
gewesen wäre. Im Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von der Schwester der
Beschuldigten wegen Vergewaltigung beschuldigt worden sei, habe sie (die
Beschuldigte) gesagt, dass sie nie gedacht hätte, dass er das machen würde.
Dies hätte sie kaum gesagt, wenn sie ihrerseits über einen derart langen
Zeitraum von ihm vergewaltigt worden wäre. Den Verfahrensakten STA.2024.[...]
sei zu entnehmen, dass das Familiengericht [...] am 8. Januar 2025 um
Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe, da dieses mit der Strafanzeige
gegen den Beschwerdeführer vom 13. September 2024 bedient worden sei. Hierin
sei das Motiv der Beschuldigten zu erkennen; sie wolle dem Beschwerdeführer
zivilrechtlich in der Auseinandersetzung um das Besuchsrecht gegenüber den gemeinsamen
Kindern schaden.
2.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, die Beschuldigte sei am 20. August 2025
durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Dabei habe sie ausgesagt, die
erlittenen Übergriffe aus Angst bzw. aufgrund ihres erlittenen Traumas all die
Jahre gegenüber den Behörden, sei dies im Rahmen des Strafverfahrens betreffend
ihre Schwester, der Strafverfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie
des Verfahrens vor der KESB, nicht erwähnt zu haben. Ein zeitlicher
Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung und ihrer Strafanzeige vom 13.
September 2024 bestehe nicht. Sie hasse ihren Ex-Mann nicht und habe sich mit
der Strafanzeige bzw. den darin erhobenen Vorwürfen nicht an ihm rächen oder ihn
bei der KESB diskreditieren wollen. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe
seien keine falschen Anschuldigungen zum Nachteil ihres Ex-Mannes und die
Weiterleitung der Anzeige an die KESB sei auch nicht vor dem Hintergrund
geschehen, ihn bei den Behörden schlecht zu machen. Sie und ihre Schwester
hätten die Vorfälle, wie geschildert, erlebt. In dieser Angelegenheit sei sie
das Opfer.
Es sei festzuhalten, dass es sich bei
den zur Anzeige gebrachten Delikten allesamt um Vorsatzdelikte handle. Dies
bedeute, dass der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden müsse, dass
ihr Handeln zumindest eventualvorsätzlich bzw. vorsätzlich erfolgt sei, um als
tatbestandsmässig qualifiziert zu werden. Zusammenfassend sei damit nach
pflichtgemässer Prüfung der Prozessaussichten festzustellen, dass vorliegend
keine (ausreichenden) Beweismittel vorlägen, welche auf ein strafrechtlich
relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses als
rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen lassen würden. Der Beschuldigten könne
– insbesondere betreffend den subjektiven Tatbestand – nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, dass die von ihr mit Strafanzeige vom 13. September
2024.
erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in der Absicht erfolgt seien,
ihn vorsätzlich sowie wider besseres Wissen bei der Staatsanwaltschaft eines
Verbrechens zu beschuldigen, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.
Auch könne der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass
die Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht
erfolgt sei. Eine Anklage rechtfertigte sich daher nicht.
2.3
Dagegen liess der Beschwerdeführer
nochmals vorbringen, der Nachweis, dass die Anzeige wider besseres Wissen
erfolgt sei, werde durch die Aktenlage nachgerade indiziert. Dies, weil die
Beschuldigte im Verfahren wegen Beschimpfung keine Vergewaltigungsvorwürfe habe
verlauten lassen und sie im Verfahren betreffend ihre Schwester gesagt habe,
sie hätte nie gedacht, dass er das machen würde. Bezüglich übler Nachrede sei
festzuhalten, dass das Motiv in der Falschaussage darin zu sehen sei, den
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streit über die Ausübung des
Besuchsrechts gegenüber den gemeinsamen Kindern, welches sich der
Beschwerdeführer habe erkämpfen müssen, bei der KESB anzuschwärzen.
3.
Sämtliche angezeigten Tatbestände
erfordern ein vorsätzliches Handeln, die Vorhalte der falschen Anschuldigung,
der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zusätzlich ein Vorgehen
wider besseres Wissen.
Es ist nicht völlig auszuschliessen, dass
die Strafanzeige der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der
KESB stehen könnte. So sind die Ehegatten seit dem Jahr 2020 geschieden und die
Strafanzeige erfolgte erst im Jahr 2024. Dies bedeutet aber nicht, dass der
Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre, vorsätzlich oder gar wider besseres
Wissen unwahre Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebracht zu
haben, um gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Ebenso wenig, dass
eine Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht
erfolgt wäre. In der Einvernahme vom 20. August 2025 hat sie erklärt, weshalb
sie mit der Einreichung einer Strafanzeige lange zugewartet hat, dass sie sich
nicht erklären könne, weshalb sie im Strafverfahren gegen sie wegen
Beschimpfung nichts von den angeblichen Vorhalten gegenüber dem
Beschwerdeführer gesagt hat, dass sie wohl keine Kraft gehabt habe, und dass sie
mit der Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB nur ihre Kinder habe
schützen wollen. Im Strafverfahren betreffend ihre Schwester habe sie sich
nicht getraut und keine Kraft gehabt, um von den Übergriffen gegen sie zu
erzählen. Diese Erklärungen erscheinen zwar vage und nicht alle vollkommen
nachvollziehbar, es ist aber damit zu rechnen, dass die Beschuldigte sie in
einer weiterführen Strafuntersuchung wiederholen würde und es mangels weiterer
Beweismittel zu einem Freispruch käme, da ihr wie erwähnt ein vorsätzliches
Verhalten oder ein Vorgehen wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden
kann. Diesbezüglich kann auch auf die Einvernahme vom 11. Februar 2025
verwiesen werden, wo sie sich ebenfalls zu den besagten Vorhalten äusserte und
erklärte, weshalb sie diese erst jetzt anzeigte. Dass sie beim Vorfall
betreffend ihre Schwester sagte, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer
dies gemacht habe, ohne gleichzeitig zu sagen, sie sei auch von ihm
vergewaltigt worden, kann auch nur bedeuten, dass sie der Meinung war, er mache
dies nicht gegenüber einer anderen Frau.
Die Einstellung der Strafuntersuchung
durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu
beanstanden, dies trotz des Umstandes, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» im
vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom
19.
Juni 2020 E. 2.4.4). Eine Anklage rechtfertigt sich in der Tat nicht. Die
Vorbringen der Parteien gehen – auch im Verfahren bei der KESB – zu weit
auseinander und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, die das eine Aussageverhalten
deutlich glaubwürdiger erschienen liessen als das andere. Damit erweist sich
die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Er
stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird er von der Bezahlung der
Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.2
Der unentgeltliche Rechtsbeistand
des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, macht einen Aufwand von 5,85 Stunden
sowie Auslagen von CHF 22.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive
Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies – bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 – zu
einer Entschädigung von CHF 1'225.85. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das
Beschwerdeverfahren auf CHF 1'225.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier