Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.155

Einstellungsverfügung

18. Februar 2026Deutsch11 min

Beschwerdeführer Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet haben, obwohl sie gewusst

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat

Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Zwischen den inzwischen geschiedenen

Ehepartnern A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B.___ (nachfolgend

Beschuldigte) kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen, gegenseitigen

Anschuldigungen und Strafverfahren. Weiter ist hinsichtlich der Kinderbelange

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) involviert. Am 14. März 2016

erging durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen die Beschuldigte ein

Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung. Sie soll am 13. August 2015 gegen den

Beschwerdeführer Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet haben, obwohl sie gewusst

habe, dass dem nicht so sei. Am 11. Februar 2020 wurde durch die

Staatsanwaltschft Solothurn ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

Vergewaltigung der Schwester der Beschuldigten eingestellt.

Am 13. September 2024 liess die

Beschuldigte Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen diverser Vorhalte

einreichen. Es sei während ihrer Ehe wiederholt zu häuslicher Gewalt und

mehrfacher Vergewaltigung gekommen. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 11.

März 2025 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen wiederholter

Tätlichkeiten und ev. einfacher Körperverletzung, beides begangen am Ehegatten,

Sachbeschädigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung,

Drohung und – gestützt auf eine Strafanzeige der Polizei – wegen Nichtabgabe

von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern. Mit Verfügung

vom 21. August 2025 wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer – mit

Ausnahme desjenigen wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen

oder Kontrollschildern – eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es

lägen keine ausreichenden Beweismittel vor, die auf ein strafrechtlich

relevantes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen liessen.

1.2 Bereits am 12. Juni 2025 hatte der

Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte wegen des Vergewaltigungsvorwurfs

Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege

und Verleumdung, evtl. übler Nachrede einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft

eröffnete am 20. Juni 2025 eine entsprechende Strafuntersuchung. Am 18. September

2025 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen die Beschuldigte

als vollständig und beabsichtige, das Verfahren gegen sie wegen übler Nachrede,

Verleumdung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege

einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und

Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige

Entschädigungsbegehren stellen. Dazu liess sich weder der Beschwerdeführer noch

die Beschuldigte vernehmen.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2025

stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte ein.

2. Gegen diese Einstellungsverfügung

liess der Beschwerdeführer am 10. November 2025 Beschwerde erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das

Verfahren bezüglich der Straftatbestände der falschen Anschuldigung, evtl. der

Irreführung der Rechtspflege, sowie der üblen Nachrede, evtl. der Verleumdung, weiterzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 5.

Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Die Beschuldigte beantragte am 5.

Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Am 8. Januar 2026 ging die

Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf

einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil

7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1

In der Strafanzeige wird der

Beschuldigten vorgehalten, die Einvernahme mit ihr vom 11. Februar 2025 habe

anschaulich verdeutlicht, dass die Vergewaltigungsvorwürfe nur aus persönlichen

Motiven vorgetragen worden seien, indem sie nicht in der Lage gewesen sei,

glaubhaft und in einer nachvollziehbaren Dichte den behaupteten Tatvorgang zu

schildern. Die Unglaubwürdigkeit der Beschuldigten ergebe sich zudem aus dem

Umstand, dass sie vom Beschwerdeführer im Kanton Aargau wegen Beschimpfung

angezeigt worden sei und sie in diesem Verfahren kein einziges Wort zu den

behaupteten Vergewaltigungsvorwürfen habe verlauten lassen. Dies sei doch mehr

als ungewöhnlich, wenn sie tatsächlich Opfer einer wiederholten Vergewaltigung

gewesen wäre. Im Verfahren, in dem der Beschwerdeführer von der Schwester der

Beschuldigten wegen Vergewaltigung beschuldigt worden sei, habe sie (die

Beschuldigte) gesagt, dass sie nie gedacht hätte, dass er das machen würde.

Dies hätte sie kaum gesagt, wenn sie ihrerseits über einen derart langen

Zeitraum von ihm vergewaltigt worden wäre. Den Verfahrensakten STA.2024.[...]

sei zu entnehmen, dass das Familiengericht [...] am 8. Januar 2025 um

Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe, da dieses mit der Strafanzeige

gegen den Beschwerdeführer vom 13. September 2024 bedient worden sei. Hierin

sei das Motiv der Beschuldigten zu erkennen; sie wolle dem Beschwerdeführer

zivilrechtlich in der Auseinandersetzung um das Besuchsrecht gegenüber den gemeinsamen

Kindern schaden.

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, die Beschuldigte sei am 20. August 2025

durch die Staatsanwaltschaft befragt worden. Dabei habe sie ausgesagt, die

erlittenen Übergriffe aus Angst bzw. aufgrund ihres erlittenen Traumas all die

Jahre gegenüber den Behörden, sei dies im Rahmen des Strafverfahrens betreffend

ihre Schwester, der Strafverfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie

des Verfahrens vor der KESB, nicht erwähnt zu haben. Ein zeitlicher

Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung und ihrer Strafanzeige vom 13.

September 2024 bestehe nicht. Sie hasse ihren Ex-Mann nicht und habe sich mit

der Strafanzeige bzw. den darin erhobenen Vorwürfen nicht an ihm rächen oder ihn

bei der KESB diskreditieren wollen. Die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe

seien keine falschen Anschuldigungen zum Nachteil ihres Ex-Mannes und die

Weiterleitung der Anzeige an die KESB sei auch nicht vor dem Hintergrund

geschehen, ihn bei den Behörden schlecht zu machen. Sie und ihre Schwester

hätten die Vorfälle, wie geschildert, erlebt. In dieser Angelegenheit sei sie

das Opfer.

Es sei festzuhalten, dass es sich bei

den zur Anzeige gebrachten Delikten allesamt um Vorsatzdelikte handle. Dies

bedeute, dass der Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden müsse, dass

ihr Handeln zumindest eventualvorsätzlich bzw. vorsätzlich erfolgt sei, um als

tatbestandsmässig qualifiziert zu werden. Zusammenfassend sei damit nach

pflichtgemässer Prüfung der Prozessaussichten festzustellen, dass vorliegend

keine (ausreichenden) Beweismittel vorlägen, welche auf ein strafrechtlich

relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses als

rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen lassen würden. Der Beschuldigten könne

– insbesondere betreffend den subjektiven Tatbestand – nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden, dass die von ihr mit Strafanzeige vom 13. September

2024.

erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in der Absicht erfolgt seien,

ihn vorsätzlich sowie wider besseres Wissen bei der Staatsanwaltschaft eines

Verbrechens zu beschuldigen, um eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

Auch könne der Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass

die Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht

erfolgt sei. Eine Anklage rechtfertigte sich daher nicht.

2.3

Dagegen liess der Beschwerdeführer

nochmals vorbringen, der Nachweis, dass die Anzeige wider besseres Wissen

erfolgt sei, werde durch die Aktenlage nachgerade indiziert. Dies, weil die

Beschuldigte im Verfahren wegen Beschimpfung keine Vergewaltigungsvorwürfe habe

verlauten lassen und sie im Verfahren betreffend ihre Schwester gesagt habe,

sie hätte nie gedacht, dass er das machen würde. Bezüglich übler Nachrede sei

festzuhalten, dass das Motiv in der Falschaussage darin zu sehen sei, den

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Streit über die Ausübung des

Besuchsrechts gegenüber den gemeinsamen Kindern, welches sich der

Beschwerdeführer habe erkämpfen müssen, bei der KESB anzuschwärzen.

3.

Sämtliche angezeigten Tatbestände

erfordern ein vorsätzliches Handeln, die Vorhalte der falschen Anschuldigung,

der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zusätzlich ein Vorgehen

wider besseres Wissen.

Es ist nicht völlig auszuschliessen, dass

die Strafanzeige der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der

KESB stehen könnte. So sind die Ehegatten seit dem Jahr 2020 geschieden und die

Strafanzeige erfolgte erst im Jahr 2024. Dies bedeutet aber nicht, dass der

Beschuldigten in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit grosser

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen wäre, vorsätzlich oder gar wider besseres

Wissen unwahre Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer vorgebracht zu

haben, um gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen. Ebenso wenig, dass

eine Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB in ehrverletzender Absicht

erfolgt wäre. In der Einvernahme vom 20. August 2025 hat sie erklärt, weshalb

sie mit der Einreichung einer Strafanzeige lange zugewartet hat, dass sie sich

nicht erklären könne, weshalb sie im Strafverfahren gegen sie wegen

Beschimpfung nichts von den angeblichen Vorhalten gegenüber dem

Beschwerdeführer gesagt hat, dass sie wohl keine Kraft gehabt habe, und dass sie

mit der Weiterleitung der Strafanzeige an die KESB nur ihre Kinder habe

schützen wollen. Im Strafverfahren betreffend ihre Schwester habe sie sich

nicht getraut und keine Kraft gehabt, um von den Übergriffen gegen sie zu

erzählen. Diese Erklärungen erscheinen zwar vage und nicht alle vollkommen

nachvollziehbar, es ist aber damit zu rechnen, dass die Beschuldigte sie in

einer weiterführen Strafuntersuchung wiederholen würde und es mangels weiterer

Beweismittel zu einem Freispruch käme, da ihr wie erwähnt ein vorsätzliches

Verhalten oder ein Vorgehen wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden

kann. Diesbezüglich kann auch auf die Einvernahme vom 11. Februar 2025

verwiesen werden, wo sie sich ebenfalls zu den besagten Vorhalten äusserte und

erklärte, weshalb sie diese erst jetzt anzeigte. Dass sie beim Vorfall

betreffend ihre Schwester sagte, sie könne sich nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer

dies gemacht habe, ohne gleichzeitig zu sagen, sie sei auch von ihm

vergewaltigt worden, kann auch nur bedeuten, dass sie der Meinung war, er mache

dies nicht gegenüber einer anderen Frau.

Die Einstellung der Strafuntersuchung

durch die Staatsanwaltschaft ist vor diesem Hintergrund folglich nicht zu

beanstanden, dies trotz des Umstandes, dass der Grundsatz «in dubio pro reo» im

vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom

19.

Juni 2020 E. 2.4.4). Eine Anklage rechtfertigt sich in der Tat nicht. Die

Vorbringen der Parteien gehen – auch im Verfahren bei der KESB – zu weit

auseinander und es liegen keine objektiven Beweismittel vor, die das eine Aussageverhalten

deutlich glaubwürdiger erschienen liessen als das andere. Damit erweist sich

die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gingen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Er

stellt indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

welches zu bewilligen ist. Demzufolge wird er von der Bezahlung der

Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es seine

wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.2

Der unentgeltliche Rechtsbeistand

des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, macht einen Aufwand von 5,85 Stunden

sowie Auslagen von CHF 22.50 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive

Mehrwertsteuer von 8,1 % führt dies – bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 – zu

einer Entschädigung von CHF 1'225.85. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege wird er von der Bezahlung vorläufig befreit;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird für das

Beschwerdeverfahren auf CHF 1'225.85 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier