BKBES.2025.166
Verfügung vom 3. November 2025
26. Februar 2026Deutsch7 min
1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2025
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Verfügung vom 26. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 3. November 2025
zieht der Präsident der Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2025
wurde B.___ wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu
einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF
400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den
Verfahrenskosten von CHF 1'080.00 verurteilt. Dagegen liess er am 20. Februar
2025 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.___, Einsprache
erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 5. Mai 2025 zum
Entscheid dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt.
Erwägungen
2.
Da B.___ zur Hauptverhandlung vom 3.
November 2025 unentschuldigt nicht erschien, stellte der Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt gleichentags fest, die Einsprache gegen den
Strafbefehl gelte damit als zurückgezogen; der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen
Urteil (Ziff. 1). Das Einspracheverfahren wurde abgeschrieben (Ziff. 2). Die
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___, wurde für die
Zeit vom 11. Februar 2025 bis 3. November 2025 auf CHF 1'750.80 (7,85 Stunden
zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 128.10 und der Mehrwertsteuer von
CHF 131.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten blieben der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die
wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten (Ziff. 4).
3.
Gegen Ziff. 4 dieser Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. November 2025 Beschwerde mit dem Antrag
auf deren Aufhebung. Ihm sei für seine Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren
eine Entschädigung von CHF 3'336.10 zuzusprechen. Zur Begründung wurde zunächst
darauf hingewiesen, dass der Amtsgerichtspräsident die Kürzung der Kostennote –
er (Rechtsanwalt A.___) habe eine Entschädigung von CHF 3'684.95 geltend
gemacht – nicht begründet habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dar. Die vorgenommene Kürzung von rund 9 Stunden sei nicht angemessen und lasse
sich im Hinblick auf die aufgeführten Aufwände auch nicht erklären. Einzig eine
Kürzung des für die Hauptverhandlung auf zwei Stunden geschätzten Aufwandes sei
gerechtfertigt (Kürzung um 1,7 Stunden, weil die Verhandlung mangels
Erscheinens von B.___ nur 20 Minuten gedauert habe).
4.
Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt beantragte am 3. Dezember 2025 die Abweisung der
Beschwerde. Die Entschädigung sei für die Zeit vom 11. Februar 2025 bis am 3.
November 2025 festgesetzt worden, der Beschwerdeführer habe aber in der
Kostennote vom 2. November 2025 eine Entschädigung für die Zeit vom 4.
September 2024 bis 3. November 2025 geltend gemacht. Das Honorar bis zum 4.
Februar 2025 (Erlass des Strafbefehls) sei ihm bereits mit dem Strafbefehl
zugesprochen worden. Im Übrigen sei die Kürzung wegen der kürzeren
Hauptverhandlung erfolgt. Zudem seien für die Abschlussarbeiten nur 10 Minuten,
statt der geltend gemachten Stunde entschädigt worden.
5.
Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist
für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,
hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
zuständig.
6.
Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Amtsgerichtspräsident die
Kürzung der Kostennote nicht begründet habe.
6.1
Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden
Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer
wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör
verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als
auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil
6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
6.2
Es trifft zu, dass der
Amtsgerichtspräsident Ziff. 4 nicht näher begründet hat. Aus der angefochtenen
Ziffer geht aber klar hervor, dass die Entschädigung für die Zeit vom 11.
Februar 2025 bis 3. November 2025 gesprochen wurde und nicht wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht für die Zeit vom 4. September 2025 bis 3. November
2025.
Hätte der Beschwerdeführer dies genauer geprüft, hätte er festgestellt,
dass der grösste Teil der Kürzung aufgrund dieses Umstandes erfolgt ist, d.h. dass
die Staatsanwaltschaft bereits eine Entschädigung von CHF 1'369.35 gesprochen
hatte und der Amtsgerichtspräsident erst die Aufwendungen ab Erhalt des
Strafbefehls entschädigte. Weiter war klar und dies ist unbestritten, dass für
die Hauptverhandlung nicht zwei Stunden entschädigt werden konnten, sondern nur
20.
Minuten. Bleibt eine Kürzung von knapp einer Stunde, die nicht begründet
worden war. Dies rechtfertigt keine Annahme einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs, zumal ohne Weiteres hätte abgeschätzt werden können, weshalb diese
Kürzung erfolgt sein könnte.
7.
Wie bereits unter Ziff. 6.2
ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit dem
Strafbefehl eine Entschädigung von CHF 1'369.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen. Der Amtsgerichtspräsident hat deshalb nur noch die Aufwendungen
ab Erhalt des Strafbefehls entschädigt, d.h. ab 11. Februar 2025. Dies war in
der angefochtenen Verfügung klar aufgeführt und dies ist auch korrekt. Weiter
wurde wie erwähnt eine Kürzung der auf zwei Stunden prognostizierten
Hauptverhandlung vorgenommen, weil B.___ nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist
und die Hauptverhandlung deshalb nur 20 Minuten gedauert hat. Auch dies ist
korrekt und zudem unbestritten. Bleibt die Kürzung von rund 0,8 Stunden wegen
der mit einer Stunde geltend gemachten Abschlussarbeiten und der Besprechung
mit dem Klienten. Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden, da in der Tat nicht
ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer derart viel Zeit für diese
Aufwendungen hätte brauchen sollen, nachdem er keinen Kontakt mehr zu seinem
Klienten gehabt hat (vgl. Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung).
8.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten von total CHF 400.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 400.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier