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Entscheid

BKBES.2025.166

Verfügung vom 3. November 2025

26. Februar 2026Deutsch7 min

1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2025

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Verfügung vom 26. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 3. November 2025

zieht der Präsident der Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2025

wurde B.___ wegen einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten zu

einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 90.00, einer Busse von CHF

400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und den

Verfahrenskosten von CHF 1'080.00 verurteilt. Dagegen liess er am 20. Februar

2025 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.___, Einsprache

erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 5. Mai 2025 zum

Entscheid dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt.

Erwägungen

2.

Da B.___ zur Hauptverhandlung vom 3.

November 2025 unentschuldigt nicht erschien, stellte der Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt gleichentags fest, die Einsprache gegen den

Strafbefehl gelte damit als zurückgezogen; der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen

Urteil (Ziff. 1). Das Einspracheverfahren wurde abgeschrieben (Ziff. 2). Die

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___, wurde für die

Zeit vom 11. Februar 2025 bis 3. November 2025 auf CHF 1'750.80 (7,85 Stunden

zu CHF 190.00, inkl. Auslagen von CHF 128.10 und der Mehrwertsteuer von

CHF 131.20) festgesetzt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten blieben der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die

wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlaubten (Ziff. 4).

3.

Gegen Ziff. 4 dieser Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. November 2025 Beschwerde mit dem Antrag

auf deren Aufhebung. Ihm sei für seine Aufwände im vorinstanzlichen Verfahren

eine Entschädigung von CHF 3'336.10 zuzusprechen. Zur Begründung wurde zunächst

darauf hingewiesen, dass der Amtsgerichtspräsident die Kürzung der Kostennote –

er (Rechtsanwalt A.___) habe eine Entschädigung von CHF 3'684.95 geltend

gemacht – nicht begründet habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

dar. Die vorgenommene Kürzung von rund 9 Stunden sei nicht angemessen und lasse

sich im Hinblick auf die aufgeführten Aufwände auch nicht erklären. Einzig eine

Kürzung des für die Hauptverhandlung auf zwei Stunden geschätzten Aufwandes sei

gerechtfertigt (Kürzung um 1,7 Stunden, weil die Verhandlung mangels

Erscheinens von B.___ nur 20 Minuten gedauert habe).

4.

Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt beantragte am 3. Dezember 2025 die Abweisung der

Beschwerde. Die Entschädigung sei für die Zeit vom 11. Februar 2025 bis am 3.

November 2025 festgesetzt worden, der Beschwerdeführer habe aber in der

Kostennote vom 2. November 2025 eine Entschädigung für die Zeit vom 4.

September 2024 bis 3. November 2025 geltend gemacht. Das Honorar bis zum 4.

Februar 2025 (Erlass des Strafbefehls) sei ihm bereits mit dem Strafbefehl

zugesprochen worden. Im Übrigen sei die Kürzung wegen der kürzeren

Hauptverhandlung erfolgt. Zudem seien für die Abschlussarbeiten nur 10 Minuten,

statt der geltend gemachten Stunde entschädigt worden.

5.

Gestützt auf Art. 395 lit. b StPO ist

für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz,

hier der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,

zuständig.

6.

Der Beschwerdeführer

rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Amtsgerichtspräsident die

Kürzung der Kostennote nicht begründet habe.

6.1

Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen

Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden

Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder

tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und

diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der

Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer

wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör

verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als

auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteil

6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

6.2

Es trifft zu, dass der

Amtsgerichtspräsident Ziff. 4 nicht näher begründet hat. Aus der angefochtenen

Ziffer geht aber klar hervor, dass die Entschädigung für die Zeit vom 11.

Februar 2025 bis 3. November 2025 gesprochen wurde und nicht wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht für die Zeit vom 4. September 2025 bis 3. November

2025.

Hätte der Beschwerdeführer dies genauer geprüft, hätte er festgestellt,

dass der grösste Teil der Kürzung aufgrund dieses Umstandes erfolgt ist, d.h. dass

die Staatsanwaltschaft bereits eine Entschädigung von CHF 1'369.35 gesprochen

hatte und der Amtsgerichtspräsident erst die Aufwendungen ab Erhalt des

Strafbefehls entschädigte. Weiter war klar und dies ist unbestritten, dass für

die Hauptverhandlung nicht zwei Stunden entschädigt werden konnten, sondern nur

20.

Minuten. Bleibt eine Kürzung von knapp einer Stunde, die nicht begründet

worden war. Dies rechtfertigt keine Annahme einer Verletzung des rechtlichen

Gehörs, zumal ohne Weiteres hätte abgeschätzt werden können, weshalb diese

Kürzung erfolgt sein könnte.

7.

Wie bereits unter Ziff. 6.2

ausgeführt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bereits mit dem

Strafbefehl eine Entschädigung von CHF 1'369.35 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zugesprochen. Der Amtsgerichtspräsident hat deshalb nur noch die Aufwendungen

ab Erhalt des Strafbefehls entschädigt, d.h. ab 11. Februar 2025. Dies war in

der angefochtenen Verfügung klar aufgeführt und dies ist auch korrekt. Weiter

wurde wie erwähnt eine Kürzung der auf zwei Stunden prognostizierten

Hauptverhandlung vorgenommen, weil B.___ nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist

und die Hauptverhandlung deshalb nur 20 Minuten gedauert hat. Auch dies ist

korrekt und zudem unbestritten. Bleibt die Kürzung von rund 0,8 Stunden wegen

der mit einer Stunde geltend gemachten Abschlussarbeiten und der Besprechung

mit dem Klienten. Diese Kürzung ist nicht zu beanstanden, da in der Tat nicht

ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer derart viel Zeit für diese

Aufwendungen hätte brauchen sollen, nachdem er keinen Kontakt mehr zu seinem

Klienten gehabt hat (vgl. Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung).

8.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten von total CHF 400.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 400.00 gehen zu Lasten von A.___.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier