BKBES.2025.171
Nichtanhandnahmeverfügung
5. Dezember 2025Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 5. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. Unbekannt
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 3. November 2025 reichte A.___ bei
der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Trunkenheit und
unanständigem Benehmen ein.
Mit Verfügung vom 12. November 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2025 Beschwerde mit dem
sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2.
Dezember 2025 die Akten ein.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die
Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder
des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO
durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein
Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein
zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu
Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.
Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein
hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1
lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen
tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich
und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der
Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus
welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz
«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die
Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).
2.
Der Strafanzeige liegt gemäss
Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer habe am Kiosk in der [...]-Unterführung Zigaretten der
Marke [...] kaufen wollen. Nachdem ihm der Kioskmitarbeiter mitgeteilt habe,
dass sie diese nicht im Sortiment hätten, habe der Beschwerdeführer zunächst um
eine Bestellung dieser Zigaretten und dann um deren Aufnahme in das Sortiment sowie
um eine diesbezügliche Meldung an den Chef gebeten. In der Folge soll der Kioskmitarbeiter
dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er der Chef sei. Daraufhin habe ein
Dialog stattgefunden, die der Kioskmitarbeiter mit den Worten «Hau ab» beendet
habe. Diese Wortwahl habe der Beschwerdeführer als sehr unanständig empfunden.
Ausserdem wisse er nicht, ob der Kioskmitarbeiter getrunken habe.
3.1
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Nichtanhandnahme damit, dass seitens des Beschuldigten kein Verhalten
erkennbar sei, wonach er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand
verletzendes Benehmen hätte zuschulden kommen lassen. Der Umstand, dass der
Beschuldigte anlässlich eines Dialoges mit einem Kunden die Worte «Hau ab»
verwendete, um die aussichtslose sowie unnütze Diskussion über den Umfang des
Sortiments des Kiosks zu beenden, genüge nicht für eine Strafbarkeit nach § 23 Abs.
2.
des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1). Der Beschuldigte habe
weder umher geschrien noch sei aus der Anzeige ersichtlich, dass er
Drittpersonen auf andere Weise gestört oder belästigt habe. Der Straftatbestand
von § 23 Abs. 2 EG StGB sei somit offensichtlich nicht erfüllt.
3.2
Im Rahmen seiner Beschwerde
wiederholte der Beschwerdeführer primär seine Ausführungen in der Strafanzeige.
Ob er damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m.
Art. 385 StPO erfüllte und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann
offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass
keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden
musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,
wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO
gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine
mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,
den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu
schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung
vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann
somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.
385.
Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,
welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des
Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).
4.1
Gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB macht
sich der Ruhestörung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens strafbar, wer
sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen
zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt.
4.2
Weder der Dialog zwischen dem
Kioskmitarbeiter und dem Beschwerdeführer über die Aufnahme einer
Zigarettenmarke ins Sortiment noch dessen Beendigung durch den Kioskmitarbeiter
mit den Worten «Hau ab» vermögen den Straftatbestand von § 23 Abs. 2 EG StGB zu
erfüllen. Insbesondere deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer gemäss
Strafanzeige zuvor selbst gesagt haben soll: «Was, dann können Sie diese
Zigaretten hinter Ihnen alle selber rauchen, denn ich will die anderen nicht.» Dies
deutet ebenfalls nicht auf ein besonders anständiges Verhalten seitens des Beschwerdeführers
hin. Von einer Trunkenheit des Beschuldigten ist nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer selbst angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte trunken
sei. Ohnehin wurden keine Skandale verübt, was auch der Beschwerdeführer nicht
bestreitet.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers.
6.2
Ein allfälliges Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf
ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu
vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 7B_219/2024 E. 2.2.1, m.w.H.). Art. 136 StPO konkretisiert
die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche
Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO
gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer
Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos
erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den
Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies
zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist
(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu
beantragen (Abs. 3).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend
aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über
die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren
entschieden hätte.
Ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00
gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann