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Entscheid

BKBES.2025.171

Nichtanhandnahmeverfügung

5. Dezember 2025Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. Unbekannt

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 3. November 2025 reichte A.___ bei

der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Trunkenheit und

unanständigem Benehmen ein.

Mit Verfügung vom 12. November 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. November 2025 Beschwerde mit dem

sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 2.

Dezember 2025 die Akten ein.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 der

Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die

Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder

des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die

Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn

Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in

sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO

durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher

Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen

Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein

Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu

Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat.

Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der

Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein

hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1

lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen

tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich

und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der

Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus

welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz

«in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die

Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der

eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 E. 2.1, m.w.H.).

2.

Der Strafanzeige liegt gemäss

Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer habe am Kiosk in der [...]-Unterführung Zigaretten der

Marke [...] kaufen wollen. Nachdem ihm der Kioskmitarbeiter mitgeteilt habe,

dass sie diese nicht im Sortiment hätten, habe der Beschwerdeführer zunächst um

eine Bestellung dieser Zigaretten und dann um deren Aufnahme in das Sortiment sowie

um eine diesbezügliche Meldung an den Chef gebeten. In der Folge soll der Kioskmitarbeiter

dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben, dass er der Chef sei. Daraufhin habe ein

Dialog stattgefunden, die der Kioskmitarbeiter mit den Worten «Hau ab» beendet

habe. Diese Wortwahl habe der Beschwerdeführer als sehr unanständig empfunden.

Ausserdem wisse er nicht, ob der Kioskmitarbeiter getrunken habe.

3.1

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Nichtanhandnahme damit, dass seitens des Beschuldigten kein Verhalten

erkennbar sei, wonach er sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand

verletzendes Benehmen hätte zuschulden kommen lassen. Der Umstand, dass der

Beschuldigte anlässlich eines Dialoges mit einem Kunden die Worte «Hau ab»

verwendete, um die aussichtslose sowie unnütze Diskussion über den Umfang des

Sortiments des Kiosks zu beenden, genüge nicht für eine Strafbarkeit nach § 23 Abs.

2.

des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (EG StGB, BGS 311.1). Der Beschuldigte habe

weder umher geschrien noch sei aus der Anzeige ersichtlich, dass er

Drittpersonen auf andere Weise gestört oder belästigt habe. Der Straftatbestand

von § 23 Abs. 2 EG StGB sei somit offensichtlich nicht erfüllt.

3.2

Im Rahmen seiner Beschwerde

wiederholte der Beschwerdeführer primär seine Ausführungen in der Strafanzeige.

Ob er damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m.

Art. 385 StPO erfüllte und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann

offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen (vgl. E. 4).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass

keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde gesetzt werden

musste. Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde,

wenn auch knapp, begründet hat. Andererseits erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO

gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, eine

mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig,

den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu

schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung

vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann

somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art.

385.

Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO,

welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des

Bundegerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3, m.w.H.).

4.1

Gemäss § 23 Abs. 2 EG StGB macht

sich der Ruhestörung, Trunkenheit und unanständigen Benehmens strafbar, wer

sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen

zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem Zustande Skandal verübt.

4.2

Weder der Dialog zwischen dem

Kioskmitarbeiter und dem Beschwerdeführer über die Aufnahme einer

Zigarettenmarke ins Sortiment noch dessen Beendigung durch den Kioskmitarbeiter

mit den Worten «Hau ab» vermögen den Straftatbestand von § 23 Abs. 2 EG StGB zu

erfüllen. Insbesondere deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer gemäss

Strafanzeige zuvor selbst gesagt haben soll: «Was, dann können Sie diese

Zigaretten hinter Ihnen alle selber rauchen, denn ich will die anderen nicht.» Dies

deutet ebenfalls nicht auf ein besonders anständiges Verhalten seitens des Beschwerdeführers

hin. Von einer Trunkenheit des Beschuldigten ist nicht auszugehen, zumal der

Beschwerdeführer selbst angab, nicht zu wissen, ob der Beschuldigte trunken

sei. Ohnehin wurden keine Skandale verübt, was auch der Beschwerdeführer nicht

bestreitet.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

6.1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers.

6.2

Ein allfälliges Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege hätte vorliegend abgewiesen werden müssen.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte

notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf

ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu

vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 7B_219/2024 E. 2.2.1, m.w.H.). Art. 136 StPO konkretisiert

die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche

Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO

gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer

Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos

erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung

von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den

Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies

zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist

(lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu

beantragen (Abs. 3).

Das Rechtsbegehren ist vorliegend

aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wenn er über

die nötigen Mittel verfügen würde, sich kaum zu diesem Beschwerdeverfahren

entschieden hätte.

Ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wäre daher abzuweisen gewesen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00

gehen zu Lasten von A.___.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann