BKBES.2025.174
Nichtanhandnahmeverfügung
18. März 2026Deutsch9 min
Eingabe vom 26. Januar 2026 kurz replizieren und Rechtsanwalt Münch reichte seine
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 18. März 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor
Münch,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,
Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___
AG,
Beschuldigte
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 18. November 2025
nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige gegen die B.___ AG (nachfolgend:
Beschuldigte) betreffend Betrug (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend:
Beschwerdeführer] vom 13. Juli 2025) nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, mit Eingabe vom 1.
Dezember 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18.
November 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine
Strafuntersuchung wegen Betrug etc. zu eröffnen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit
Schreiben vom 12. Januar 2026 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren
Abweisung unter Kostenfolge.
4. Der Beschwerdeführer liess mit
Eingabe vom 26. Januar 2026 kurz replizieren und Rechtsanwalt Münch reichte seine
Honorarnote ein.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit für die Entscheidfindung
massgeblich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
Erwägungen
II. Formelles
1.
Mit Blick auf die Prozessökonomie
erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche
Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz
zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar
StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).
2.
Der Beschwerdeführer hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
III. Materielles
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt
die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund
der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind
(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein
Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist
der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit
Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig
fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als
eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den
eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare
Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte
oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen
Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe
nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet
werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung,
wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung
wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember
2019.
mit Hinweisen).
2.1
Wird in einem Unternehmen in
Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein
Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter
Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet
werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In
diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft
(Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung von Art. 102 StGB unterscheidet eine
subsidiäre (Abs. 1) und – bei einem abschliessenden Katalog von
Wirtschaftsdelikten – eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende (Abs. 2)
Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Der Vorwurf an die
Unternehmung richtet sich bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht
auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Organisationsdefizit, welches
die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürlichen Person als Täter verhindert
(Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären
Verantwortlichkeit somit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die
Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu
einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit
kausal begründet wird. […] Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist
Voraussetzung für die Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung
geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat
begangen wurde. Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person bildet bloss
den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist objektive
Strafbarkeitsbedingung. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen
oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und
subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht,
entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. (Urteil des Bundesgerichts
6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016, E. 4.1, mit Hinweisen).
2.2
Soweit sich die Strafanzeige gegen
die Beschuldigte als Unternehmen richtet, stellt die Staatsanwaltschaft zu
Recht fest, dass einzig Art. 102 Abs. 1 StGB eine Strafbarkeit begründen
könnte. Der Beschwerdeführer adressiert seine Vorwürfe sodann in der Strafanzeige
wie auch in der Beschwerdeschrift nahezu ausschliesslich an die Beschuldigte,
zeigt aber in keiner Weise auf, inwiefern organisatorische Mängel und damit der
Tatbestand von Art. 102 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnten. Im Gegenteil, er
verliert darüber kein Wort, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits die
angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung dahingehend begründete, dass eine
Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB nicht erkennbar
sei. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mangels jeglicher Hinweise
und entsprechender substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine
mangelhafte Organisation keinerlei Tatverdacht gegen die Beschuldigte als
Unternehmen auszumachen ist. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
3.
Es fehlt vorliegend bereits an der
Anlasstat, die Art. 102 Abs. 1 StGB überhaupt zugrunde liegen könnte. Der
Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie mit den beiden Schreiben vom 6.
Juni und 30. Juli 2013 an die C.___ AG. Gegen wen sich sein Verdacht richtet,
diesbezüglich schweigt er sich jedoch weiterhin aus bzw. wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, sind die Unterzeichner besagter
Schreiben, D.___ und E.___ sowie F.___ und E.___ als damalige Mitarbeiter der
Beschuldigten, nicht Teil der Anzeige, erfolgte diese schliesslich gegen die
Beschuldigte und Unbekannt. Dies obschon dem Beschwerdeführer die genannten
Personen klarerweise bekannt waren. Diesen wirft er konkret jedoch keine
strafbaren Handlungen vor.
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass
das Schreiben vom 6. Juni 2013 durch E.___ vom «Service Recovery Center» der
Beschuldigten verfasst wurde, während das Schreiben vom 30. Juli 2013 – welches
ebenfalls von E.___ stammte – nur noch mit «Service Center» als Absender
gekennzeichnet war. Die Bezeichnung «Recovery» kann zwar darauf hindeuten, dass
die betreffende Firma in eine gewisse Schieflage geraten sein könnte. Dass
Unternehmen teils schwierige Zeiten zu überstehen haben, ist jedoch nicht
ungewöhnlich und bedeutet noch lange nicht, dass es kurz vor dem Konkurs steht
oder ernsthafte Sanierungsmassnahmen notwendig wären. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die G.___ AG eine Restrukturierung durchlief und dabei
bereits von der Beschuldigten begleitet wurde (Aktenseite [AS] 268, Summary [...]).
Vor diesem Hintergrund erstaunt die vormalige Betreuung durch die Abteilung
«Recovery» nicht und das darauf folgende Weglassen der Abteilungsbezeichnung
und Ausweisung nur noch als «Service Center» vermag keine Täuschungsabsicht zu
begründen. Das erste Schreiben vom 6. Juni 2013 zeigt die bilateralen
Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und der C.___ AG, handelnd durch H.___,
auf. Das Schreiben war nicht für Drittpersonen bestimmt. Das Schreiben vom 30.
Juli 2013 betrifft sodann die direkten Regelungen der Sale &
Leaseback-Transaktion und war zur Weitergabe freigegeben, wurde es schliesslich
zuhanden der involvierten Investoren der C.___ AG zugestellt. Dass dieses
Schreiben, das ausdrücklich nur die Eckpunkte der Transaktion festhielt und
keine umfassende Darstellung, als Grundlage für eine Investition über mehrere hunderttausend
Franken dienen sollte, mussten der Verfasser bzw. die Unterzeichner des
Schreibens nicht annehmen. Was H.___ den Investoren letztlich offenlegte und
mitteilte, entzog sich ebenfalls dem Einflussbereich der Beschuldigten. Wie die
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhielt, ergeben sich aus
den konkreten Ausführungen in diesem Schreiben keine Hinweise auf eine
Täuschungsabsicht. Dass die Verfasser die Vereinbarung zusätzlicher
Sicherheiten, die sie bilateral mit der C.___ AG vereinbarten, im Rahmen der
groben Übersicht, die das Schreiben bot, nicht aufführten, vermag auf nichts
Gegenteiliges hinzudeuten. Dasselbe gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer
an diesem Schreiben bemängelten Punkte und es kann diesbezüglich vollumfänglich
auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dass die Verfasser des
Schreibens, F.___ und E.___, in irgendeiner Weise arglistig gehandelt hätten,
ist nicht ersichtlich und es finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine
unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Ein Anfangsverdacht wegen Betrugs ist
nicht gegeben und die angefochtene Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu
beanstanden.
4.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
IV. Kosten und Entschädigung
1.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit in der Höhe von CHF
1'200.00 zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2.
Der Beschuldigten ist mangels
Geltendmachung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet. A.___
sind
somit CHF 300.00 zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.
und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Schmid