Lexipedia

Entscheid

BKBES.2025.174

Nichtanhandnahmeverfügung

18. März 2026Deutsch9 min

Eingabe vom 26. Januar 2026 kurz replizieren und Rechtsanwalt Münch reichte seine

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. März 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor

Münch,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28,

Franziskanerhof, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2. B.___

AG,

Beschuldigte

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 18. November 2025

nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) die Strafanzeige gegen die B.___ AG (nachfolgend:

Beschuldigte) betreffend Betrug (Strafanzeige von A.___ [nachfolgend:

Beschwerdeführer] vom 13. Juli 2025) nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch, mit Eingabe vom 1.

Dezember 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 18.

November 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine

Strafuntersuchung wegen Betrug etc. zu eröffnen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

3. Die Staatsanwaltschaft nahm mit

Schreiben vom 12. Januar 2026 Stellung zur Beschwerde und beantragte deren

Abweisung unter Kostenfolge.

4. Der Beschwerdeführer liess mit

Eingabe vom 26. Januar 2026 kurz replizieren und Rechtsanwalt Münch reichte seine

Honorarnote ein.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit für die Entscheidfindung

massgeblich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

Erwägungen

II. Formelles

1.

Mit Blick auf die Prozessökonomie

erlaubt Art. 82 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche

Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz

zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler, SK-Schulthess Kommentar

StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 82 N 10).

2.

Der Beschwerdeführer hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

III. Materielles

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt

die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund

der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen

Straftatbestände oder die Prozess­voraus­setzungen eindeutig nicht erfüllt sind

(lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein

Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen

gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist

der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit

Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig

fehlenden Prozess­voraus­setzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als

eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den

eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Er­öffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf­bare

Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ge­rüchte

oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen

Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der

Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe

nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet

werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung,

wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender

Tatverdacht er­härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung

wahrscheinlich macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2019 vom 11. Dezember

2019.

mit Hinweisen).

2.1

Wird in einem Unternehmen in

Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks ein

Verbrechen oder Vergehen begangen und kann diese Tat wegen mangelhafter

Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet

werden, so wird das Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet. In

diesem Fall wird das Unternehmen mit Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft

(Art. 102 Abs. 1 StGB). Die Bestimmung von Art. 102 StGB unterscheidet eine

subsidiäre (Abs. 1) und – bei einem abschliessenden Katalog von

Wirtschaftsdelikten – eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende (Abs. 2)

Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Der Vorwurf an die

Unternehmung richtet sich bei der subsidiären Haftbarkeit (Ersatzhaftung) nicht

auf die Begehung der Anlasstat, sondern auf das Organisationsdefizit, welches

die Zurechnung der Anlasstat zu einer natürlichen Person als Täter verhindert

(Art. 102 Abs. 1 StGB). Der Strafgrund liegt im Rahmen der subsidiären

Verantwortlichkeit somit in der Erschwerung der Täterermittlung durch die

Organisationsstrukturen, wobei das Scheitern der Zurechenbarkeit der Tat zu

einer natürlichen Person als Individualtäter durch das Organisationsdefizit

kausal begründet wird. […] Bei beiden Varianten von Art. 102 StGB ist

Voraussetzung für die Verantwortlichkeit, dass im Unternehmen in Ausübung

geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat

begangen wurde. Die Begehung der Anlasstat der natürlichen Person bildet bloss

den äusseren Grund für die Strafbarkeit. Sie ist objektive

Strafbarkeitsbedingung. Die Bestimmung knüpft mithin an ein begangenes Vergehen

oder Verbrechen an. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und

subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Gelingt dieser Nachweis nicht,

ent­fällt die Strafbarkeit des Unternehmens. (Urteil des Bundesgerichts

6B_124/2016 vom 11. Oktober 2016, E. 4.1, mit Hinweisen).

2.2

Soweit sich die Strafanzeige gegen

die Beschuldigte als Unternehmen richtet, stellt die Staatsanwaltschaft zu

Recht fest, dass einzig Art. 102 Abs. 1 StGB eine Strafbarkeit begründen

könnte. Der Beschwerdeführer adressiert seine Vorwürfe sodann in der Strafanzeige

wie auch in der Beschwerdeschrift nahezu ausschliesslich an die Beschuldigte,

zeigt aber in keiner Weise auf, inwiefern organisatorische Mängel und damit der

Tatbestand von Art. 102 Abs. 1 StGB erfüllt sein könnten. Im Gegenteil, er

verliert darüber kein Wort, obwohl die Staatsanwaltschaft bereits die

angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung dahingehend begründete, dass eine

Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1 StGB nicht erkennbar

sei. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass mangels jeglicher Hinweise

und entsprechender substantiierter Ausführungen des Beschwerdeführers auf eine

mangelhafte Organisation keinerlei Tatverdacht gegen die Beschuldigte als

Unternehmen auszumachen ist. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist

diesbezüglich nicht zu beanstanden.

3.

Es fehlt vorliegend bereits an der

Anlasstat, die Art. 102 Abs. 1 StGB überhaupt zugrunde liegen könnte. Der

Beschwerdeführer argumentiert in erster Linie mit den beiden Schreiben vom 6.

Juni und 30. Juli 2013 an die C.___ AG. Gegen wen sich sein Verdacht richtet,

diesbezüglich schweigt er sich jedoch weiterhin aus bzw. wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, sind die Unterzeichner besagter

Schreiben, D.___ und E.___ sowie F.___ und E.___ als damalige Mitarbeiter der

Beschuldigten, nicht Teil der Anzeige, erfolgte diese schliesslich gegen die

Beschuldigte und Unbekannt. Dies obschon dem Beschwerdeführer die genannten

Personen klarerweise bekannt waren. Diesen wirft er konkret jedoch keine

strafbaren Handlungen vor.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass

das Schreiben vom 6. Juni 2013 durch E.___ vom «Service Recovery Center» der

Beschuldigten verfasst wurde, während das Schreiben vom 30. Juli 2013 – welches

ebenfalls von E.___ stammte – nur noch mit «Service Center» als Absender

gekennzeichnet war. Die Bezeichnung «Recovery» kann zwar darauf hindeuten, dass

die betreffende Firma in eine gewisse Schieflage geraten sein könnte. Dass

Unternehmen teils schwierige Zeiten zu überstehen haben, ist jedoch nicht

ungewöhnlich und bedeutet noch lange nicht, dass es kurz vor dem Konkurs steht

oder ernsthafte Sanierungsmassnahmen notwendig wären. Aus den Akten ist

ersichtlich, dass die G.___ AG eine Restrukturierung durchlief und dabei

bereits von der Beschuldigten begleitet wurde (Aktenseite [AS] 268, Summary [...]).

Vor diesem Hintergrund erstaunt die vormalige Betreuung durch die Abteilung

«Recovery» nicht und das darauf folgende Weglassen der Abteilungsbezeichnung

und Ausweisung nur noch als «Service Center» vermag keine Täuschungsabsicht zu

begründen. Das erste Schreiben vom 6. Juni 2013 zeigt die bilateralen

Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und der C.___ AG, handelnd durch H.___,

auf. Das Schreiben war nicht für Drittpersonen bestimmt. Das Schreiben vom 30.

Juli 2013 betrifft sodann die direkten Regelungen der Sale &

Leaseback-Transaktion und war zur Weitergabe freigegeben, wurde es schliesslich

zuhanden der involvierten Investoren der C.___ AG zugestellt. Dass dieses

Schreiben, das ausdrücklich nur die Eckpunkte der Transaktion festhielt und

keine umfassende Darstellung, als Grundlage für eine Investition über mehrere hunderttausend

Franken dienen sollte, mussten der Verfasser bzw. die Unterzeichner des

Schreibens nicht annehmen. Was H.___ den Investoren letztlich offenlegte und

mitteilte, entzog sich ebenfalls dem Einflussbereich der Beschuldigten. Wie die

Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung festhielt, ergeben sich aus

den konkreten Ausführungen in diesem Schreiben keine Hinweise auf eine

Täuschungsabsicht. Dass die Verfasser die Vereinbarung zusätzlicher

Sicherheiten, die sie bilateral mit der C.___ AG vereinbarten, im Rahmen der

groben Übersicht, die das Schreiben bot, nicht aufführten, vermag auf nichts

Gegenteiliges hinzudeuten. Dasselbe gilt für die weiteren vom Beschwerdeführer

an diesem Schreiben bemängelten Punkte und es kann diesbezüglich vollumfänglich

auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Dass die Verfasser des

Schreibens, F.___ und E.___, in irgendeiner Weise arglistig gehandelt hätten,

ist nicht ersichtlich und es finden sich auch keinerlei Hinweise auf eine

unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Ein Anfangsverdacht wegen Betrugs ist

nicht gegeben und die angefochtene Verfügung ist auch diesbezüglich nicht zu

beanstanden.

4.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigung

1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der ge­leisteten Sicherheit in der Höhe von CHF

1'200.00 zu verrechnen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.

Der Beschuldigten ist mangels

Geltendmachung ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 900.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’200.00 verrechnet. A.___

sind

somit CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff.

und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Schmid