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Entscheid

BKBES.2025.179

Nichtanhandnahmeverfügung

11. Mai 2026Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 27. Oktober 2026 meldete sich

C.___, Gemeindepräsidentin von [...], beim Polizeiposten [...] und gab an,

Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede erheben zu wollen. Sie warf ihm

vor, auf der Webseite der [...] [...] einen Artikel mit ehrenrührigem Inhalt

publiziert zu haben. Den entsprechenden Strafantrag unterzeichnete sie

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2025. Wegen desselben

Artikels erhob auch A.___, Finanzverwalterin der Gemeinde [...], gegen B.___

Strafantrag. Diesen unterzeichnete sie anlässlich der Einvernahme vom 31.

Oktober 2025.

Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag

auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine

Strafuntersuchung gegen B.___ zu eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8.

Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschuldigte beantragte am 18.

Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt

werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der

Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei

eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann

als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen

Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1

Im besagten Artikel vom 24. Oktober

2025.

(«[...] [...] – Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025»)

erwähnte der Beschuldigte (Vorstandsmitglied der [...] [...] und

Sitzungsbesucher), an der vierten Budgetlesung des Gemeinderats hätten

plötzlich alle gut zugehört. Was ihre [...]-Gemeinderätin deutlich klargestellt

habe, habe für Aufmerksamkeit und auch Erstaunen gesorgt. Die in den ersten

drei Lesungen präsentierten Budgetergebnisse hätten nicht das korrekte

Gesamtergebnis ausgewiesen. Grund dafür sei, dass die gebührenfinanzierten

Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser und Abfall) nicht ausgeglichen worden

seien, wodurch die Aufwandüberschüsse das Gesamtergebnis negativ belastet

hätten. Weder die Finanzverwalterin noch die Gemeindepräsidentin hätten bisher

transparent aufgezeigt, wie stark sich das Ausgleichen der

Spezialfinanzierungen auf das Resultat auswirken würde. Als Zuschauer habe man

sich ob dieser Erkenntnis die Augen reiben müssen und es habe sich unweigerlich

die Frage gestellt, weshalb diese Handhabung gewählt worden sei. Leider könne

nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter

dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien. Ein Schelm, wer Böses

dabei denke – zumal die Gemeindepräsidentin, wie bereits in ihrem letzten

Bericht erwähnt, weiterhin mit einer Steuererhöhung liebäugle.

2.2

Die Staatsanwaltschaft führte zur

Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, in der politischen

Auseinandersetzung sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer

Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedinge die Bereitschaft der

politischen Akteure, sich der öffentlichen Kritik ihrer Meinung auszusetzen.

Eine Kritik oder ein Angriff verletze dagegen die vom Strafrecht geschützte

Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränke, die

Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern

ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen. Sowohl A.___ als auch

C.___ bekleideten ein politisches Amt in der Gemeinde [...]. Im fraglichen

Artikel des Beschuldigten gehe es um die Gemeinderatssitzung vom

21.

Oktober 2025 bzw. im Besonderen um das Traktandum «Budget», mithin

einen politischen Akt. Die erwähnte Publikation ziele damit in erster Linie auf

die von A.___ und C.___ für sich als politische Akteurinnen beanspruchten

Qualitäten ab. Der Vorwurf, wonach Budgetzahlen falsch bzw. zu schlecht

abgebildet worden seien, lasse sich nicht losgelöst von deren jeweiligen

Funktionen als Finanzverwalterin bzw. Gemeindepräsidentin erheben. Es sei nicht

ersichtlich, inwiefern der von Seiten des Beschuldigten erhobene Vorwurf A.___

und C.___ als Menschen geradezu verächtlich erscheinen liesse. Entsprechend

gelte es festzuhalten, dass dem fraglichen Artikel bzw. dem darin enthaltenen

Vorwurf, wonach Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als

sie tatsächlich seien, nicht die Qualität einer Ehrverletzung zukomme.

2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin

im Wesentlichen vor, anlässlich der Sitzung vom 21. Oktober 2025 habe D.___, [...]-Gemeinderätin

und Vorstandsmitglied der [...] Ortspartei [...], das Wort ergriffen und

ausdrücklich festgestellt, sie habe bei einer Finanzverwalterin einer anderen

Gemeinde den Ausgleich der Budgetposition «Spezialfinanzierung» abgeklärt. Das

Ergebnis dieser Abklärung sei, so D.___, dass das von ihr (der

Beschwerdeführerin) gewählte Vorgehen, die gebührenfinanzierten

Spezialfinanzierungen nicht bereits ab der ersten Budget-Lesung auszugleichen, sondern

unter entsprechenden Hinweisen erst nach Genehmigung der Investitionen resp.

der damit verbundenen Berechnung der Abschreibungen bei der letzten

Budgetdebatte vorzunehmen, buchhalterisch nicht korrekt sei. Aufgrund dieses

Vorgehens werde im Budgetprozess der Aufwandüberschuss – und damit das

projizierte Budgetgesamtergebnis – schlechter dargestellt als dies effektiv der

Fall sei. Sie, D.___, stelle sich die Frage, ob dies bewusst so gemacht werde,

um ein schlechteres Resultat auszuweisen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe

entgegnet, dass dies sicher nicht der Fall ist. Sie habe vor jeder

Budgetdebatte klar und unmissverständlich kommuniziert wie auch in Anträgen zur

Budget-Lesung schriftlich festgehalten, dass die jeweiligen Abschreibungen und

Ausgleiche noch nicht vorgenommen worden seien. Weiter habe sie festgehalten,

dass dieses Vorgehen bereits im letzten Jahr so praktiziert worden sei und

keiner der damaligen Gemeinderäte – auch D.___ nicht – dieses Vorgehen in Frage

gestellt hätten. Das Amt für Gemeinden habe ihr zudem auf ihre schriftliche

Anfrage hin bestätigt, dass das von ihr gewählte Vorgehen mit den

entsprechenden Hinweisen eine mögliche Handhabung in Bezug auf den Ausgleich

der Spezialfinanzierungen sei.

In der Folge habe B.___ den fraglichen

Artikel auf der lokalen [...]-Webseite publiziert. Insbesondere die Aussage, es

könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst

schlechter dargestellt würden, als sie tatsächlich seien, habe sie dazu

veranlasst eine Strafanzeige einzureichen. Die Aussage könne Dritte vermuten

lassen, sie würde bewusst Zahlen fälschen oder würde über ungenügendes

buchhalterisches Fachwissen verfügen. Sie bekleide kein politisches Amt, weshalb

von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung ohne Zurückhaltung

ausgegangen werden dürfe. Sie fühle sich durch die zitierte Aussage in ihrer

Ehre verletzt. Die Persönlichkeitsverletzung könne negative Auswirkungen auf

ihre berufliche Weiterentwicklung haben. Es handle sich nicht um einen

politischen Diskurs. D.___ habe ihr als Person eine gesetzeswidrige Handlung

unterstellt und mit der Publikation im Internet müsse sie befürchten, dass der

Eindruck erweckt werde, sie sei eine Person, die rechtswidrige Handlungen

vornehme. Die Darstellung sei geeignet, ihr Ansehen nachhaltig zu

beeinträchtigen und ihren Ruf als achtenswerte und ehrbare Person auch

ausserhalb ihres beruflichen Umfelds in der Gemeinde [...], in der sie

aufgewachsen und wo sie sehr verwurzelt sei, empfindlich zu schädigen. Sie sei

Angestellte der Gemeinde und daher keine Person des öffentlichen Lebens, die

sich mehr gefallen lassen müsse, als ein «Normalbürger».

2.4

Die Staatsanwaltschaft erwähnte dazu

in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2026, es möge richtig sein, dass die

Beschwerdeführerin kein politisches Amt bekleide. Nichtsdestotrotz ändere dies

nichts am Umstand, dass sie in ihrer Rolle als Fachperson und damit einzig im

beruflichen Kontext und nicht als Privatperson durch den Beitrag des Beschuldigten

in Frage gestellt worden sei. Die Äusserung könnte unter Umständen den

zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz tangieren, dies habe jedoch nicht die

Staatsanwaltschaft zu prüfen.

2.5

Der Beschuldigte wies darauf hin,

den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bewusst gewesen, dass der das Budget

massgeblich beeinflussende Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch ausstehend

sei. Er habe nie behauptet, die Beschwerdeführerin würde Zahlen fälschen oder

über ungenügende Kenntnisse verfügen. Von einer strafrechtlichen Relevanz

seiner Ausführungen könne keine Rede sein.

3.

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf

Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173

Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung

zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson,

nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist

nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E.

4.2

mit Hinweisen).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss

Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer

Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein

charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom

Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,

das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person

als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,

jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als

Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind

nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,

dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens

nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des

Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4.

Bezüglich des in der Beschwerde

erwähnten Verhaltens von D.___ ist festzuhalten, dass allfällige Äusserungen

von ihr, die die Beschwerdeführerin als ehrenrührig empfunden haben kann, nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Es geht nur um

eine allfällige Ehrverletzung durch den Beschuldigten B.___.

Es ist nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdeführerin durch den Text von B.___ vom 24. Oktober 2025 auf der

Webseite der [...] [...] in ihrer Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung

könnte entnommen werden, sie habe ihre Arbeit als Finanzverwalterin der

Gemeinde [...] nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie habe auch nicht

transparent informiert. Dies mag für die Beschwerdeführerin wohl insbesondere

deshalb verletzend gewesen sein, als sie oder die Gemeindepräsidentin zuvor

darauf hingewiesen hatten, dass der Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch

nicht vorgenommen worden sei. So geht aus dem Protokollauszug der zweiten

Budgetlesung vom 23. September 2025 klar hervor, dass erwähnt wurde, der Ausgleich

der Spezialfinanzierungen erfolge auf die nächste Lesung hin, nachdem die

Investitionsrechnung besprochen worden sei. Im Weiteren ist im Protokollauszug

der dritten Budgetlesung vom 14. Oktober 2025 zu Beginn bei der Ausgangslage

ausgeführt: «Das Budget für die 3. Lesung vom 14.10.2025 zeigt einen

Aufwandüberschuss von CHF 866’069.00. Dies vor Korrektur der Abschreibungen und

Ausgleich der Spezialfinanzierungen» (Beschwerdebeilage 3). Auf diese

Ausgangslage wurde auch anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025

beim Traktandum 7 (Budget 2026, 4. Lesung) nochmals hingewiesen

(Beschwerdebeilage 4). Zudem wurde dieses Vorgehen offenbar auch das Jahr

vorher so praktiziert, ohne dass sich jemand dagegen ausgesprochen hätte.

Von einer Ehrverletzung in

strafrechtlich relevanter Weise kann aufgrund des Schreibens aber nicht

ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...]

nicht ein politisches Amt bekleidet, betraf sie das Schreiben im Rahmen ihrer

beruflichen Tätigkeit und im Rahmen eines politischen Prozesses. Anlass des

Schreibens war eine Budgetdebatte, anlässlich derer der Vorwurf erhoben wurde,

die Zahlen würden zu schwarz gemalt. Die Beschwerdeführerin wurde durch das

Schreiben nicht als Person verächtlich gemacht und die Äusserungen betrafen

nicht ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Die Staatsanwaltschaft hat die

Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden

Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu

erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist

sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Der Beschuldigte, nicht anwaltlich

vertreten, beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche erscheint mit CHF

100.00

als angemessen (Aufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18. Januar

2026).

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der

Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im

Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der üblen Nachrede

handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten

der Beschwerdeführerin.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier