BKBES.2025.179
Nichtanhandnahmeverfügung
11. Mai 2026Deutsch12 min
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 11. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 27. Oktober 2026 meldete sich
C.___, Gemeindepräsidentin von [...], beim Polizeiposten [...] und gab an,
Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede erheben zu wollen. Sie warf ihm
vor, auf der Webseite der [...] [...] einen Artikel mit ehrenrührigem Inhalt
publiziert zu haben. Den entsprechenden Strafantrag unterzeichnete sie
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2025. Wegen desselben
Artikels erhob auch A.___, Finanzverwalterin der Gemeinde [...], gegen B.___
Strafantrag. Diesen unterzeichnete sie anlässlich der Einvernahme vom 31.
Oktober 2025.
Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag
auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine
Strafuntersuchung gegen B.___ zu eröffnen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8.
Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschuldigte beantragte am 18.
Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt
werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der
Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei
eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann
als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen
Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1
Im besagten Artikel vom 24. Oktober
2025.
(«[...] [...] – Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025»)
erwähnte der Beschuldigte (Vorstandsmitglied der [...] [...] und
Sitzungsbesucher), an der vierten Budgetlesung des Gemeinderats hätten
plötzlich alle gut zugehört. Was ihre [...]-Gemeinderätin deutlich klargestellt
habe, habe für Aufmerksamkeit und auch Erstaunen gesorgt. Die in den ersten
drei Lesungen präsentierten Budgetergebnisse hätten nicht das korrekte
Gesamtergebnis ausgewiesen. Grund dafür sei, dass die gebührenfinanzierten
Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser und Abfall) nicht ausgeglichen worden
seien, wodurch die Aufwandüberschüsse das Gesamtergebnis negativ belastet
hätten. Weder die Finanzverwalterin noch die Gemeindepräsidentin hätten bisher
transparent aufgezeigt, wie stark sich das Ausgleichen der
Spezialfinanzierungen auf das Resultat auswirken würde. Als Zuschauer habe man
sich ob dieser Erkenntnis die Augen reiben müssen und es habe sich unweigerlich
die Frage gestellt, weshalb diese Handhabung gewählt worden sei. Leider könne
nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter
dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien. Ein Schelm, wer Böses
dabei denke – zumal die Gemeindepräsidentin, wie bereits in ihrem letzten
Bericht erwähnt, weiterhin mit einer Steuererhöhung liebäugle.
2.2
Die Staatsanwaltschaft führte zur
Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, in der politischen
Auseinandersetzung sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer
Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedinge die Bereitschaft der
politischen Akteure, sich der öffentlichen Kritik ihrer Meinung auszusetzen.
Eine Kritik oder ein Angriff verletze dagegen die vom Strafrecht geschützte
Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränke, die
Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern
ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen. Sowohl A.___ als auch
C.___ bekleideten ein politisches Amt in der Gemeinde [...]. Im fraglichen
Artikel des Beschuldigten gehe es um die Gemeinderatssitzung vom
21.
Oktober 2025 bzw. im Besonderen um das Traktandum «Budget», mithin
einen politischen Akt. Die erwähnte Publikation ziele damit in erster Linie auf
die von A.___ und C.___ für sich als politische Akteurinnen beanspruchten
Qualitäten ab. Der Vorwurf, wonach Budgetzahlen falsch bzw. zu schlecht
abgebildet worden seien, lasse sich nicht losgelöst von deren jeweiligen
Funktionen als Finanzverwalterin bzw. Gemeindepräsidentin erheben. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern der von Seiten des Beschuldigten erhobene Vorwurf A.___
und C.___ als Menschen geradezu verächtlich erscheinen liesse. Entsprechend
gelte es festzuhalten, dass dem fraglichen Artikel bzw. dem darin enthaltenen
Vorwurf, wonach Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als
sie tatsächlich seien, nicht die Qualität einer Ehrverletzung zukomme.
2.3
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, anlässlich der Sitzung vom 21. Oktober 2025 habe D.___, [...]-Gemeinderätin
und Vorstandsmitglied der [...] Ortspartei [...], das Wort ergriffen und
ausdrücklich festgestellt, sie habe bei einer Finanzverwalterin einer anderen
Gemeinde den Ausgleich der Budgetposition «Spezialfinanzierung» abgeklärt. Das
Ergebnis dieser Abklärung sei, so D.___, dass das von ihr (der
Beschwerdeführerin) gewählte Vorgehen, die gebührenfinanzierten
Spezialfinanzierungen nicht bereits ab der ersten Budget-Lesung auszugleichen, sondern
unter entsprechenden Hinweisen erst nach Genehmigung der Investitionen resp.
der damit verbundenen Berechnung der Abschreibungen bei der letzten
Budgetdebatte vorzunehmen, buchhalterisch nicht korrekt sei. Aufgrund dieses
Vorgehens werde im Budgetprozess der Aufwandüberschuss – und damit das
projizierte Budgetgesamtergebnis – schlechter dargestellt als dies effektiv der
Fall sei. Sie, D.___, stelle sich die Frage, ob dies bewusst so gemacht werde,
um ein schlechteres Resultat auszuweisen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe
entgegnet, dass dies sicher nicht der Fall ist. Sie habe vor jeder
Budgetdebatte klar und unmissverständlich kommuniziert wie auch in Anträgen zur
Budget-Lesung schriftlich festgehalten, dass die jeweiligen Abschreibungen und
Ausgleiche noch nicht vorgenommen worden seien. Weiter habe sie festgehalten,
dass dieses Vorgehen bereits im letzten Jahr so praktiziert worden sei und
keiner der damaligen Gemeinderäte – auch D.___ nicht – dieses Vorgehen in Frage
gestellt hätten. Das Amt für Gemeinden habe ihr zudem auf ihre schriftliche
Anfrage hin bestätigt, dass das von ihr gewählte Vorgehen mit den
entsprechenden Hinweisen eine mögliche Handhabung in Bezug auf den Ausgleich
der Spezialfinanzierungen sei.
In der Folge habe B.___ den fraglichen
Artikel auf der lokalen [...]-Webseite publiziert. Insbesondere die Aussage, es
könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst
schlechter dargestellt würden, als sie tatsächlich seien, habe sie dazu
veranlasst eine Strafanzeige einzureichen. Die Aussage könne Dritte vermuten
lassen, sie würde bewusst Zahlen fälschen oder würde über ungenügendes
buchhalterisches Fachwissen verfügen. Sie bekleide kein politisches Amt, weshalb
von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung ohne Zurückhaltung
ausgegangen werden dürfe. Sie fühle sich durch die zitierte Aussage in ihrer
Ehre verletzt. Die Persönlichkeitsverletzung könne negative Auswirkungen auf
ihre berufliche Weiterentwicklung haben. Es handle sich nicht um einen
politischen Diskurs. D.___ habe ihr als Person eine gesetzeswidrige Handlung
unterstellt und mit der Publikation im Internet müsse sie befürchten, dass der
Eindruck erweckt werde, sie sei eine Person, die rechtswidrige Handlungen
vornehme. Die Darstellung sei geeignet, ihr Ansehen nachhaltig zu
beeinträchtigen und ihren Ruf als achtenswerte und ehrbare Person auch
ausserhalb ihres beruflichen Umfelds in der Gemeinde [...], in der sie
aufgewachsen und wo sie sehr verwurzelt sei, empfindlich zu schädigen. Sie sei
Angestellte der Gemeinde und daher keine Person des öffentlichen Lebens, die
sich mehr gefallen lassen müsse, als ein «Normalbürger».
2.4
Die Staatsanwaltschaft erwähnte dazu
in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2026, es möge richtig sein, dass die
Beschwerdeführerin kein politisches Amt bekleide. Nichtsdestotrotz ändere dies
nichts am Umstand, dass sie in ihrer Rolle als Fachperson und damit einzig im
beruflichen Kontext und nicht als Privatperson durch den Beitrag des Beschuldigten
in Frage gestellt worden sei. Die Äusserung könnte unter Umständen den
zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz tangieren, dies habe jedoch nicht die
Staatsanwaltschaft zu prüfen.
2.5
Der Beschuldigte wies darauf hin,
den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bewusst gewesen, dass der das Budget
massgeblich beeinflussende Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch ausstehend
sei. Er habe nie behauptet, die Beschwerdeführerin würde Zahlen fälschen oder
über ungenügende Kenntnisse verfügen. Von einer strafrechtlichen Relevanz
seiner Ausführungen könne keine Rede sein.
3.
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173
Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung
zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson,
nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist
nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E.
4.2
mit Hinweisen).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss
Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer
Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein
charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom
Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden,
das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person
als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen,
jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als
Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind
nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber,
dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens
nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des
Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.
Bezüglich des in der Beschwerde
erwähnten Verhaltens von D.___ ist festzuhalten, dass allfällige Äusserungen
von ihr, die die Beschwerdeführerin als ehrenrührig empfunden haben kann, nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Es geht nur um
eine allfällige Ehrverletzung durch den Beschuldigten B.___.
Es ist nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdeführerin durch den Text von B.___ vom 24. Oktober 2025 auf der
Webseite der [...] [...] in ihrer Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung
könnte entnommen werden, sie habe ihre Arbeit als Finanzverwalterin der
Gemeinde [...] nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie habe auch nicht
transparent informiert. Dies mag für die Beschwerdeführerin wohl insbesondere
deshalb verletzend gewesen sein, als sie oder die Gemeindepräsidentin zuvor
darauf hingewiesen hatten, dass der Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch
nicht vorgenommen worden sei. So geht aus dem Protokollauszug der zweiten
Budgetlesung vom 23. September 2025 klar hervor, dass erwähnt wurde, der Ausgleich
der Spezialfinanzierungen erfolge auf die nächste Lesung hin, nachdem die
Investitionsrechnung besprochen worden sei. Im Weiteren ist im Protokollauszug
der dritten Budgetlesung vom 14. Oktober 2025 zu Beginn bei der Ausgangslage
ausgeführt: «Das Budget für die 3. Lesung vom 14.10.2025 zeigt einen
Aufwandüberschuss von CHF 866’069.00. Dies vor Korrektur der Abschreibungen und
Ausgleich der Spezialfinanzierungen» (Beschwerdebeilage 3). Auf diese
Ausgangslage wurde auch anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025
beim Traktandum 7 (Budget 2026, 4. Lesung) nochmals hingewiesen
(Beschwerdebeilage 4). Zudem wurde dieses Vorgehen offenbar auch das Jahr
vorher so praktiziert, ohne dass sich jemand dagegen ausgesprochen hätte.
Von einer Ehrverletzung in
strafrechtlich relevanter Weise kann aufgrund des Schreibens aber nicht
ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...]
nicht ein politisches Amt bekleidet, betraf sie das Schreiben im Rahmen ihrer
beruflichen Tätigkeit und im Rahmen eines politischen Prozesses. Anlass des
Schreibens war eine Budgetdebatte, anlässlich derer der Vorwurf erhoben wurde,
die Zahlen würden zu schwarz gemalt. Die Beschwerdeführerin wurde durch das
Schreiben nicht als Person verächtlich gemacht und die Äusserungen betrafen
nicht ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Die Staatsanwaltschaft hat die
Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden
Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu
erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist
sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Der Beschuldigte, nicht anwaltlich
vertreten, beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche erscheint mit CHF
100.00
als angemessen (Aufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18. Januar
2026).
Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das
Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte
Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,
im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende
Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der
Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im
Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).
Beim Tatbestand der üblen Nachrede
handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier