BKBES.2025.180
Einstellungsverfügung
22. April 2026Deutsch14 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 22. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.
B.___,
3.
C.___,
Beschuldigte
betreffend Einstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 7. Mai 2025 reichte A.___ bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___
und C.___ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Letztere würden ihm sein
grundbuchlich gesichertes «unbeschränktes Geh- und Fahrrecht» verunmöglichen.
Durch einen Maschendrahtzaun sowie einen zweiten «mobilen» Zaun werde A.___ der
Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der
Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht».
2. Am 13. Mai 2025 (Posteingang) reichte
A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen die
Beschuldigten ein, diesmal wegen mehrfacher Nötigung sowie mehrfachem
Hausfriedensbruch. Nebst der bereits in der ersten Strafanzeige geschilderten Nötigung
wird neu Hausfriedensbruch durch Schliessen der Fussgängertür durch die Beschuldigten
auf dem Grundstück des Anzeigeerstatters geltend gemacht.
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am
10. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Nötigung und
mehrfachem Hausfriedensbruch. Die Eröffnungsverfügung wurde am 18. Juli 2025
konkretisiert.
4. Mit Verfügung vom 26. November 2025
wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eingestellt. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs
seien nicht erfüllt und selbst wenn dem so wäre, das Strafverfahren gestützt
auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzustellen
sei.
5. Gegen diese Einstellungsverfügung
erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2025 Beschwerde mit
dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten seien der Staatsanwaltschaft,
eventualiter den Beschuldigten aufzuerlegen. Am 5. Januar 2026 (Posteingang)
reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein.
6. Die Beschuldigten beantragten am 12.
Januar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
13. Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
8. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den
eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Ein Beizug weiterer Akten erübrigt
sich.
Erwägungen
II.
1.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht
erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand
erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar
machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können
oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift
auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in
Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen
zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,
sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende
Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei
unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.
Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen
der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,
dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das
heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des
Bundesgerichts 7B_163/2022 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
2.1
In den Strafanzeigen wird den
Beschuldigten vorgehalten, dem Beschwerdeführer das grundbuchlich gesicherte
«unbeschränkte Geh- und Fahrrecht» zu verunmöglichen. Durch den
Maschendrahtzaun sowie den zweiten «mobilen» Zaun werde dem Beschwerdeführer
der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück
der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht». Des
Weiteren sei die Fussgängertür des Beschwerdeführers mehrmals (über fünf Mal)
von den Beschuldigten von Freitag bis Sonntag von Hand geschlossen worden. Da
sich diese komplett auf der Parzelle des Beschwerdeführers befinde und gegen
diese öffne, habe hierzu zwingend die Parzelle des Beschwerdeführers betreten
werden müssen.
2.2
Die Staatsanwaltschaft begründete
die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten für eine kurze
Zeit einen mobilen Maschendrahtzaun vor der Fussgängertür des Beschwerdeführers
montiert hätten, um ein Weglaufen der Hunde zu verhindern bzw. um zu vermeiden,
dass die Hunde durch die vom Beschwerdeführer offengelassene Fussgängertür auf
dessen Grundstück gelangen können. Dieser mobile Maschendrahtzaun habe ohne Weiteres
«versetzt» werden können und sei nur so lange angebracht worden, bis der fix
installierte Gartenzaun fertig erstellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es
somit ohne Weiteres möglich gewesen, sein Wegrecht wahrzunehmen. Er habe durch
seine Fussgängertür das Grundstück der Beschuldigten betreten und sein Wegrecht
ausüben können, indem er den mobilen Zaun zwecks Durchgehens kurz versetzt und
anschliessend das Grundstück der Beschuldigten durch das am fixen Zaun
angebrachte Türchen habe verlassen können. Selbst wenn von einer Nötigung
ausgegangen würde, seien Schuld und Tatfolgen in einer Gesamtschau als gering
einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen.
Der Beschuldigte habe das Grundstück des
Beschwerdeführers nicht betreten, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn bzgl.
des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nicht erhärtet habe und diesbezüglich
das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Beschuldigte habe das Grundstück
des Beschwerdeführers mit einem Fuss betreten, um die Fussgängertür zu
schliessen. Das Betreten des Grundstücks dürfte sich auf wenige Sekunden
beschränkt haben. Schuld und Tatfolgen seien in einer Gesamtschau als gering
einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen. Ob ein vorsätzliches
Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch vorliege, könne
offenbleiben.
2.3
Dagegen bringt der Beschwerdeführer
vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein umfriedetes Privatgrundstück
betreten und hätten darauf verweilt zwecks Einfangens ihrer Hunde. Zudem hätten
die Beschuldigten das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht mit mobilen Zäunen
blockiert. In der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft
wesentliche Beweise wie den Mutationsplan [...], das Urteil TGZPR.[...],
fotografische Beweise, mehrfache Betretungen sowie die Umfriedung des
Grundstücks nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar. Ferner würden die Voraussetzungen von Art. 52
StGB nicht vorliegen, sprich keine Geringfügigkeit des Verschuldens, keine
Geringfügigkeit der Folgen sowie ein überwiegendes Interesse an der
Strafverfolgung bestehen. Ferner seien der objektive Tatbestand des
Hausfriedensbruchs durch das Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers
durch die Beschuldigten zwecks Einfangens der Hunde erfüllt. Der subjektive
Tatbestand ergebe sich aus dem bewussten, planmässigen und wiederholten
Vorgehen, entgegen dem erklärten Willen des Berechtigten. Ferner stelle die
Blockade des Wegrechts eine erhebliche Behinderung der Handlungsfreiheit des
Beschwerdeführers dar. Die von den Beschuldigten errichteten mobilen Zäune
hätten den Beschwerdeführer an der Ausübung seines unbeschränkten Wegrechts
behindert. Ausserdem habe das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung
vom 15. Dezember 2025 festgestellt, dass das Wegrecht des
Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen auf dem Grundstück der
Beschuldigten beeinträchtigt worden sei.
3.
Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), durch angebliche
Nichtberücksichtigung wesentlicher Beweise, ist zu verneinen. Die
Staatsanwaltschaft kam ihrer Begründungspflicht, gemäss welcher sie kurz die
wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt, zu nennen hat, nach. In ihrer Einstellungsverfügung
setzte sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Eine
Verpflichtung, auf jedes einzelne Beweismittel Bezug zu nehmen, besteht nicht
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 E. 1.2.2, mit weiteren
Hinweisen). Insbesondere legt der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf die
angeblich nicht berücksichtigen Beweise, nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis
dies geführt hätte.
4.1
Wer jemanden durch Gewalt oder
Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner
Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die
Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach
der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um
tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in
ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten
Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es
führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die
Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine
Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder
wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder
wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten
Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts
6B_49/2021 E. 2, mit weiteren Hinweisen).
4.2
Es ist unbestritten, dass zu Gunsten
des Grundstücks des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Beschuldigten ein
Wegrecht besteht. Der Zugang vom Grundstück des Beschwerdeführers auf den
Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche
Grundstücksseite), erfolgt durch eine Fussgängertür. Ebenso ist unbestritten,
dass die Beschuldigten vor der Fussgängertür vorübergehend einen mobilen Zaun aufstellten,
welcher auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers
verläuft (östliche Grundstücksseite), zu liegen kam. Grund für den
vorübergehenden mobilen Zaun war es, die Hunde der Beschuldigten vom Betreten
des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Fussgängertür abzuhalten. Obschon
der vorübergehende mobile Zaun auf dem Grundstücksteil, auf welchem das
Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft, aufgestellt wurde, stellt dies keine
Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB dar. Wie auf den Fotos in den Akten erkennbar
ist, konnte der vorübergehende mobile Zaun zwecks Durchgangs leicht versetzt
werden und der Beschwerdeführer wurde in seiner Handlungsfreiheit nicht derart
eingeschränkt, dass eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorgelegen hatte.
Obschon es an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, ist dennoch anzumerken, dass
das Offenlassen der Fussgängertür des Beschwerdeführers die Errichtung des
vorübergehenden Zauns erst notwendig machte.
In seiner Beschwerde vom 8. Dezember
2025.
rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass eine Nötigung aufgrund mobiler
Zäune bestünde. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. Januar 2026 (Posteingang)
wurden dann erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mutmasslich) auch fest
installierte Einfriedungen der Beschuldigten gerügt. Inwiefern dadurch eine
Nötigung erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch
nicht erkennbar. Selbst wenn das BJD festgestellt haben sollte, dass das
Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen beeinträchtigt
worden sein soll, belegt dies noch keine Nötigung. Was den Maschendrahtzaun auf
der östlichen Seite des Wegrechts auf dem Grundstück der Beschuldigten
betrifft, ist der Feststellung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der
Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche
Grundstücksseite), durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen verlassen werden
kann. Eine Nötigung, also eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des
Beschwerdeführers, ist nicht auszumachen.
4.3
Die zuständige Behörde sieht von
einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung
ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
Die Bestimmung erfasst nach der
Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte
einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und
Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von
Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das
Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe
Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den
Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit
offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu
orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai
2020, UE200033-O/U, E. 3.2).
4.4
Selbst wenn, entgegen den
vorstehenden Ausführungen, von einer Nötigung, ausgegangen würde, rechtfertigt
die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Einstellung. Die allfällige
Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer dadurch
erlitt, dass er während einiger Tage vor der Ausübung seines Wegrechts jeweils einen
mobilen Zaun versetzen und den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem
das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch ein Gartentor der
Beschuldigten verlassen musste, ist so gering, dass eine Einstellung des
Verfahrens gerechtfertigt erscheint. Die Tatfolgen der Nötigung, sollte denn
überhaupt eine solche bestanden haben, sind geringfügig. Auch wenn von einer
Strafbarkeit der Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen
Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären
im Vergleich zu üblicherweise unter den Tatbestand der Nötigung fallenden
Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos
keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu
verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall
die Einstellung der Strafuntersuchung verfügen müssen. Anzumerken bleibt, dass
keine Nötigungshandlung bzgl. des Fahrrechts geltend gemacht wurde. Ohnehin
verunmöglicht die Breite der Fussgängertür sowie die selbst erstellte
Betonmauer die Ausübung des Fahrrechts mit Personenwagen oder anderen grösseren
Fahrzeugen.
5.1
Wer gegen den Willen des
Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines
Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,
Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der
Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf
Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.
186.
StGB). Dazu ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft
muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss
sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies
zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres
Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf
nehmen (Vera Delnon / Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli / Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2019, Art. 186 N 39).
5.2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt
der Beschwerdeführer erstmals vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein
Grundstück betreten und hätten darauf verweilt, um ihre Hunde wieder
einzufangen. Die Beschuldigten bestreiten, das Grundstück des Beschwerdeführers
zwecks Einfangens der Hunde betreten zu haben. Bei den Darstellungen des
Beschwerdeführers handelt es sich um reine Behauptungen, die nicht durch
Beweismittel belegt sind. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass sich lediglich
ein Hund der Beschuldigten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers länger aufgehalten
hatte.
Unbestritten ist dagegen, dass die
Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers mehrmals kurz betreten hatte
(mit einem Fuss), um die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen,
damit ihre Hunde nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen
konnten. Eigenen Aussagen zufolge betrat die Beschuldigte das Grundstück des
Beschwerdeführers einzig um die Fussgängertür zu schliessen, damit die Hunde dadurch
nicht entweichen konnten. Dies sei nach Errichtung der mobilen Zäune nicht mehr
notwendig gewesen. Zweck des Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers
durch die Beschuldigte war nicht die Verletzung des Hausrechts des
Beschwerdeführers, sondern lediglich die Schliessung der Fussgängertür zu ihrem
Grundstück. Ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den
Hausfriedensbruch ist auszuschliessen. Ob sie die Verletzung des Hausrechts des
Beschwerdeführers zumindest in Kauf nahm, ist äusserst fraglich, jedoch nicht
ausgeschlossen.
5.3
Wie bereits in E. II. / 4.3
ausgeführt, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und
Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).
Die Beschuldigte betrat jeweils nur für
Sekunden mit einem Fuss das Grundstück des Beschwerdeführers, in der Absicht, die
Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, um ein Entweichen der Hunde
auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Geringfügigkeit der
Schuld und Tatfolgen eines allfälligen Hausfriedensbruchs, sollte denn
Eventualvorsatz bejaht werden, begangen durch die Beschuldigte, rechtfertigen
die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Beschuldigte einen Hausfriedensbruch
begangen haben, so erscheint dieser in Bezug auf die Dauer und Art des
Eindringens sowie das Verschulden der Beschuldigten und die Tatfolgen für den
Beschwerdeführer als unerheblich. Eine Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00
gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann