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Entscheid

BKBES.2025.180

Einstellungsverfügung

22. April 2026Deutsch14 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 22. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.

B.___,

3.

C.___,

Beschuldigte

betreffend Einstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 7. Mai 2025 reichte A.___ bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___

und C.___ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Letztere würden ihm sein

grundbuchlich gesichertes «unbeschränktes Geh- und Fahrrecht» verunmöglichen.

Durch einen Maschendrahtzaun sowie einen zweiten «mobilen» Zaun werde A.___ der

Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der

Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht».

2. Am 13. Mai 2025 (Posteingang) reichte

A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen die

Beschuldigten ein, diesmal wegen mehrfacher Nötigung sowie mehrfachem

Hausfriedensbruch. Nebst der bereits in der ersten Strafanzeige geschilderten Nötigung

wird neu Hausfriedensbruch durch Schliessen der Fussgängertür durch die Beschuldigten

auf dem Grundstück des Anzeigeerstatters geltend gemacht.

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

10. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Nötigung und

mehrfachem Hausfriedensbruch. Die Eröffnungsverfügung wurde am 18. Juli 2025

konkretisiert.

4. Mit Verfügung vom 26. November 2025

wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eingestellt. Dies im Wesentlichen

mit der Begründung, die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs

seien nicht erfüllt und selbst wenn dem so wäre, das Strafverfahren gestützt

auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzustellen

sei.

5. Gegen diese Einstellungsverfügung

erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2025 Beschwerde mit

dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die

Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten seien der Staatsanwaltschaft,

eventualiter den Beschuldigten aufzuerlegen. Am 5. Januar 2026 (Posteingang)

reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein.

6. Die Beschuldigten beantragten am 12.

Januar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

13. Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den

eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Ein Beizug weiterer Akten erübrigt

sich.

Erwägungen

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die

vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht

erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand

erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar

machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können

oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift

auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in

Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen

zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen,

sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende

Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei

unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen.

Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen

der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch,

dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das

heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des

Bundesgerichts 7B_163/2022 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.1

In den Strafanzeigen wird den

Beschuldigten vorgehalten, dem Beschwerdeführer das grundbuchlich gesicherte

«unbeschränkte Geh- und Fahrrecht» zu verunmöglichen. Durch den

Maschendrahtzaun sowie den zweiten «mobilen» Zaun werde dem Beschwerdeführer

der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück

der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht». Des

Weiteren sei die Fussgängertür des Beschwerdeführers mehrmals (über fünf Mal)

von den Beschuldigten von Freitag bis Sonntag von Hand geschlossen worden. Da

sich diese komplett auf der Parzelle des Beschwerdeführers befinde und gegen

diese öffne, habe hierzu zwingend die Parzelle des Beschwerdeführers betreten

werden müssen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete

die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten für eine kurze

Zeit einen mobilen Maschendrahtzaun vor der Fussgängertür des Beschwerdeführers

montiert hätten, um ein Weglaufen der Hunde zu verhindern bzw. um zu vermeiden,

dass die Hunde durch die vom Beschwerdeführer offengelassene Fussgängertür auf

dessen Grundstück gelangen können. Dieser mobile Maschendrahtzaun habe ohne Weiteres

«versetzt» werden können und sei nur so lange angebracht worden, bis der fix

installierte Gartenzaun fertig erstellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es

somit ohne Weiteres möglich gewesen, sein Wegrecht wahrzunehmen. Er habe durch

seine Fussgängertür das Grundstück der Beschuldigten betreten und sein Wegrecht

ausüben können, indem er den mobilen Zaun zwecks Durchgehens kurz versetzt und

anschliessend das Grundstück der Beschuldigten durch das am fixen Zaun

angebrachte Türchen habe verlassen können. Selbst wenn von einer Nötigung

ausgegangen würde, seien Schuld und Tatfolgen in einer Gesamtschau als gering

einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen.

Der Beschuldigte habe das Grundstück des

Beschwerdeführers nicht betreten, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn bzgl.

des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nicht erhärtet habe und diesbezüglich

das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Beschuldigte habe das Grundstück

des Beschwerdeführers mit einem Fuss betreten, um die Fussgängertür zu

schliessen. Das Betreten des Grundstücks dürfte sich auf wenige Sekunden

beschränkt haben. Schuld und Tatfolgen seien in einer Gesamtschau als gering

einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen. Ob ein vorsätzliches

Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch vorliege, könne

offenbleiben.

2.3

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein umfriedetes Privatgrundstück

betreten und hätten darauf verweilt zwecks Einfangens ihrer Hunde. Zudem hätten

die Beschuldigten das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht mit mobilen Zäunen

blockiert. In der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft

wesentliche Beweise wie den Mutationsplan [...], das Urteil TGZPR.[...],

fotografische Beweise, mehrfache Betretungen sowie die Umfriedung des

Grundstücks nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers verletzt. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes dar. Ferner würden die Voraussetzungen von Art. 52

StGB nicht vorliegen, sprich keine Geringfügigkeit des Verschuldens, keine

Geringfügigkeit der Folgen sowie ein überwiegendes Interesse an der

Strafverfolgung bestehen. Ferner seien der objektive Tatbestand des

Hausfriedensbruchs durch das Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers

durch die Beschuldigten zwecks Einfangens der Hunde erfüllt. Der subjektive

Tatbestand ergebe sich aus dem bewussten, planmässigen und wiederholten

Vorgehen, entgegen dem erklärten Willen des Berechtigten. Ferner stelle die

Blockade des Wegrechts eine erhebliche Behinderung der Handlungsfreiheit des

Beschwerdeführers dar. Die von den Beschuldigten errichteten mobilen Zäune

hätten den Beschwerdeführer an der Ausübung seines unbeschränkten Wegrechts

behindert. Ausserdem habe das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung

vom 15. Dezember 2025 festgestellt, dass das Wegrecht des

Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen auf dem Grundstück der

Beschuldigten beeinträchtigt worden sei.

3.

Die vom Beschwerdeführer geltend

gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), durch angebliche

Nichtberücksichtigung wesentlicher Beweise, ist zu verneinen. Die

Staatsanwaltschaft kam ihrer Begründungspflicht, gemäss welcher sie kurz die

wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie

ihren Entscheid stützt, zu nennen hat, nach. In ihrer Einstellungsverfügung

setzte sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Eine

Verpflichtung, auf jedes einzelne Beweismittel Bezug zu nehmen, besteht nicht

(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 E. 1.2.2, mit weiteren

Hinweisen). Insbesondere legt der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf die

angeblich nicht berücksichtigen Beweise, nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis

dies geführt hätte.

4.1

Wer jemanden durch Gewalt oder

Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner

Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die

Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach

der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um

tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in

ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten

Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es

führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die

Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine

Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder

wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder

wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten

Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts

6B_49/2021 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

4.2

Es ist unbestritten, dass zu Gunsten

des Grundstücks des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Beschuldigten ein

Wegrecht besteht. Der Zugang vom Grundstück des Beschwerdeführers auf den

Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche

Grundstücksseite), erfolgt durch eine Fussgängertür. Ebenso ist unbestritten,

dass die Beschuldigten vor der Fussgängertür vorübergehend einen mobilen Zaun aufstellten,

welcher auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers

verläuft (östliche Grundstücksseite), zu liegen kam. Grund für den

vorübergehenden mobilen Zaun war es, die Hunde der Beschuldigten vom Betreten

des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Fussgängertür abzuhalten. Obschon

der vorübergehende mobile Zaun auf dem Grundstücksteil, auf welchem das

Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft, aufgestellt wurde, stellt dies keine

Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB dar. Wie auf den Fotos in den Akten erkennbar

ist, konnte der vorübergehende mobile Zaun zwecks Durchgangs leicht versetzt

werden und der Beschwerdeführer wurde in seiner Handlungsfreiheit nicht derart

eingeschränkt, dass eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorgelegen hatte.

Obschon es an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, ist dennoch anzumerken, dass

das Offenlassen der Fussgängertür des Beschwerdeführers die Errichtung des

vorübergehenden Zauns erst notwendig machte.

In seiner Beschwerde vom 8. Dezember

2025.

rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass eine Nötigung aufgrund mobiler

Zäune bestünde. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. Januar 2026 (Posteingang)

wurden dann erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mutmasslich) auch fest

installierte Einfriedungen der Beschuldigten gerügt. Inwiefern dadurch eine

Nötigung erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch

nicht erkennbar. Selbst wenn das BJD festgestellt haben sollte, dass das

Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen beeinträchtigt

worden sein soll, belegt dies noch keine Nötigung. Was den Maschendrahtzaun auf

der östlichen Seite des Wegrechts auf dem Grundstück der Beschuldigten

betrifft, ist der Feststellung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der

Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche

Grundstücksseite), durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen verlassen werden

kann. Eine Nötigung, also eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des

Beschwerdeführers, ist nicht auszumachen.

4.3

Die zuständige Behörde sieht von

einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung

ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Bestimmung erfasst nach der

Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte

einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und

Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von

Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das

Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe

Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den

Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit

offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu

orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai

2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

4.4

Selbst wenn, entgegen den

vorstehenden Ausführungen, von einer Nötigung, ausgegangen würde, rechtfertigt

die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Einstellung. Die allfällige

Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer dadurch

erlitt, dass er während einiger Tage vor der Ausübung seines Wegrechts jeweils einen

mobilen Zaun versetzen und den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem

das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch ein Gartentor der

Beschuldigten verlassen musste, ist so gering, dass eine Einstellung des

Verfahrens gerechtfertigt erscheint. Die Tatfolgen der Nötigung, sollte denn

überhaupt eine solche bestanden haben, sind geringfügig. Auch wenn von einer

Strafbarkeit der Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen

Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären

im Vergleich zu üblicherweise unter den Tatbestand der Nötigung fallenden

Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos

keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu

verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall

die Einstellung der Strafuntersuchung verfügen müssen. Anzumerken bleibt, dass

keine Nötigungshandlung bzgl. des Fahrrechts geltend gemacht wurde. Ohnehin

verunmöglicht die Breite der Fussgängertür sowie die selbst erstellte

Betonmauer die Ausübung des Fahrrechts mit Personenwagen oder anderen grösseren

Fahrzeugen.

5.1

Wer gegen den Willen des

Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines

Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz,

Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der

Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf

Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art.

186.

StGB). Dazu ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft

muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss

sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies

zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres

Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf

nehmen (Vera Delnon / Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli / Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2019, Art. 186 N 39).

5.2

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt

der Beschwerdeführer erstmals vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein

Grundstück betreten und hätten darauf verweilt, um ihre Hunde wieder

einzufangen. Die Beschuldigten bestreiten, das Grundstück des Beschwerdeführers

zwecks Einfangens der Hunde betreten zu haben. Bei den Darstellungen des

Beschwerdeführers handelt es sich um reine Behauptungen, die nicht durch

Beweismittel belegt sind. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass sich lediglich

ein Hund der Beschuldigten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers länger aufgehalten

hatte.

Unbestritten ist dagegen, dass die

Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers mehrmals kurz betreten hatte

(mit einem Fuss), um die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen,

damit ihre Hunde nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen

konnten. Eigenen Aussagen zufolge betrat die Beschuldigte das Grundstück des

Beschwerdeführers einzig um die Fussgängertür zu schliessen, damit die Hunde dadurch

nicht entweichen konnten. Dies sei nach Errichtung der mobilen Zäune nicht mehr

notwendig gewesen. Zweck des Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers

durch die Beschuldigte war nicht die Verletzung des Hausrechts des

Beschwerdeführers, sondern lediglich die Schliessung der Fussgängertür zu ihrem

Grundstück. Ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den

Hausfriedensbruch ist auszuschliessen. Ob sie die Verletzung des Hausrechts des

Beschwerdeführers zumindest in Kauf nahm, ist äusserst fraglich, jedoch nicht

ausgeschlossen.

5.3

Wie bereits in E. II. / 4.3

ausgeführt, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und

Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Beschuldigte betrat jeweils nur für

Sekunden mit einem Fuss das Grundstück des Beschwerdeführers, in der Absicht, die

Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, um ein Entweichen der Hunde

auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Geringfügigkeit der

Schuld und Tatfolgen eines allfälligen Hausfriedensbruchs, sollte denn

Eventualvorsatz bejaht werden, begangen durch die Beschuldigte, rechtfertigen

die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Beschuldigte einen Hausfriedensbruch

begangen haben, so erscheint dieser in Bezug auf die Dauer und Art des

Eindringens sowie das Verschulden der Beschuldigten und die Tatfolgen für den

Beschwerdeführer als unerheblich. Eine Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00

gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Zimmermann