BKBES.2025.187
Nichtanhandnahmeverfügung
15. April 2026Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Beschwerdekammer
Beschluss vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___,
Beschuldigter
betreffend Nichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer
des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 16. Juni 2025 meldete sich A.___
bei der Polizei und erhob Strafantrag gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter)
wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. Der Beschuldigte,
Projektleiter [...], habe ihm am 13. März 2025 ein Schreiben geschickt, wonach
er gegenüber der Bauleitung Waffengewalt angedroht haben solle, falls seine
Bauarbeiter erneut mit ihren Baumaschinen sein Privatgrundstück befahren
sollten. Dieses Schreiben habe er in Kopie auch noch weiteren Personen
zugestellt. Der Vorhalt sei eine Unwahrheit und sei ehrverletzend.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 nahm
die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung und Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Verleumdung
und Beschimpfung zu verurteilen.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am
16. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Der Beschuldigte beantragte am 22.
Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend
darauf eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen
(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich
klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt
werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der
Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei
eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann
als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare
Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene
Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den
Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen
Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so
eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung
einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine
strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer
plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete
Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro
duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage
zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts
6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1
Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat
der Beschuldigte dem Beschwerdeführer unter dem Betreff «Bedrohung mit
Schusswaffe» mitgeteilt, in der Kalenderwoche 9 habe die Baufirma [...] das Grundstück
des Beschwerdeführers überquert, um Sanierungsarbeiten am Feldweg zum Hof [...]
vorzunehmen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 das
zuständige Bauleitungsbüro angerufen und mit einer Schusswaffe gegen unbefugtes
Betreten gedroht. Er werde in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass
Drohungen oder jegliches Verhalten, das als bedrohlich empfunden werde, in
keiner Weise geduldet werde. Sollte sich ein derartiger Vorfall wiederholen,
würden unverzüglich rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet.
Gegenüber der Polizei erklärte der
Beschwerdeführer dazu, der Ursprung der Angelegenheit liege in einer Überbauung
an der [...]strasse. Da durch diese Überbauung ihre Zufahrt zum Haus blockiert
werde, sei eine alternative Zufahrt für sie erstellt worden. Für ihn sei klar
gewesen, dass die Baufahrzeuge mit deren Gewicht nicht über seinen Hausplatz
fahren dürften. Dennoch sei dies, trotz Gesprächen, immer wieder vorgekommen.
Nach einer erneuten Vertröstung habe er gegenüber Herrn C.___ (dem
Bauingenieur) am Telefon gesagt, «Gottverdammi jetz han ig d Schnauze voll vo
öich, nöchscht Mou lüti dr Polizei ah». Dieser habe ihm gesagt, das solle er
machen, vielleicht mache die Firma dann etwas dagegen. Dieses Gespräch sei am
28.
Februar 2025 gewesen. Am 15. März 2025 habe er dann das besagte Schreiben
vom [...] erhalten, welches er am 17. März 2025 gelesen habe, da er sich den
Sonntag nicht habe kaputtmachen wollen. Er habe sicher nicht mit einer
Schusswaffe gedroht.
2.2
Die Staatsanwaltschaft führte zur
Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, C.___ habe anlässlich der
polizeilichen Einvernahme gesagt, der Beschwerdeführer sei während des
Gesprächs sehr aufgebracht gewesen und habe geflucht. Konkret habe er gesagt,
«Gottverdammi was muessi eigentlich no mache, ize isch mehr scho wieder eine
übere Husplatz gfahre, muessi d Polizei rüefe, was muessi mache, muessi zur
Waffe grife?». Da der Beschwerdeführer schliesslich auch noch die Baupläne
verlangt habe, habe er den Beschuldigten über das Telefonat in Kenntnis
gesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beschuldigte davon
ausgehen dürfen, dass die Schilderungen von C.___ der Wahrheit entsprächen.
Jedenfalls habe er ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu
halten. Dem Beschuldigten gelinge somit der Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweis
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB und er sei folglich nicht wegen übler
Nachrede strafbar. Es könne ihm auch kein Handeln wider besseres Wissen vorgehalten
werden.
2.3
Dagegen brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe den Vorwurf der
Schusswaffenbedrohung als behördlich festgestellte Tatsache dargestellt und
nicht relativiert. Er habe nicht geschrieben, es sei ein Verdacht und habe auch
nicht weiter abklären wollen. Deshalb könne er sich nicht auf den guten Glauben
berufen. Schliesslich habe er im Mail vom 28. April 2025 geschrieben, das
Schreiben mit der Kernaussage «Bedrohung mit Schusswaffe» ausschliesslich zur
Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst zu haben.
2.4
Der Beschuldigte erwähnte dazu, das
Schreiben in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit als Projektleiter verfasst zu
haben. Anlass sei ein eskalierendes Telefongespräch gewesen. Ziel des
Schreibens sei eine klare Grenzziehung sowie der Schutz der am Bauprojekt
beteiligten Personen gewesen; es sei auf Empfehlung des kantonalen
Bedrohungsmanagements erfolgt. Er habe zu keinem Zeitpunkt wider besseres
Wissen eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt.
3.
Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf
Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm
vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder
dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Ziff. 2; Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).
Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung)
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines
unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf
zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung
oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
4.
Auch wenn der Beschuldigte die
Formulierung im Betreff des Schreibens vom 13. März 2025 allenfalls auch
etwas anders hätte wählen können, durfte er aufgrund der Schilderungen von C.___
bezüglich des Telefonats vom 28. Februar 2025 davon ausgehen, dass diese und
damit auch seine (des Beschuldigten) Äusserungen im besagten Brief der Wahrheit
entsprechen. Jedenfalls hatte er aufgrund der Angaben von C.___ ernsthafte
Gründe, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Die Staatsanwaltschaft hat
die Strafanzeige diesbezüglich daher zu Recht nicht an die Hand genommen.
Dies gilt auch für die Vorhalte der
Verleumdung und der Beschimpfung. Die Verleumdung verlangt ein Handeln wider
besseres Wissen und dies kann dem Beschuldigten aufgrund der Schilderungen von C.___
nicht nachgewiesen werden. Bei der Beschimpfung (Art. 177 StGB) wäre ebenfalls
der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zulässig.
Inwiefern sich an dieser Ausgangslage
etwas ändern sollte, weil der Beschuldigte das Schreiben ausschliesslich zur
Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst habe, ist nicht
ersichtlich.
Zusammenfassend wäre in einer zu
eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein
Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des
Obergerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier