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Entscheid

BKBES.2025.187

Nichtanhandnahmeverfügung

15. April 2026Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2. B.___,

Beschuldigter

betreffend Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer

des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 16. Juni 2025 meldete sich A.___

bei der Polizei und erhob Strafantrag gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter)

wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. Der Beschuldigte,

Projektleiter [...], habe ihm am 13. März 2025 ein Schreiben geschickt, wonach

er gegenüber der Bauleitung Waffengewalt angedroht haben solle, falls seine

Bauarbeiter erneut mit ihren Baumaschinen sein Privatgrundstück befahren

sollten. Dieses Schreiben habe er in Kopie auch noch weiteren Personen

zugestellt. Der Vorhalt sei eine Unwahrheit und sei ehrverletzend.

Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 nahm

die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) am 19. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung und Verfügung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Verleumdung

und Beschimpfung zu verurteilen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit

Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Der Beschuldigte beantragte am 22.

Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend

darauf eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die

Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports

feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen

eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen

(lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich

klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt

werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der

Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei

eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann

als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare

Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene

Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den

Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen

Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so

eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung

einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine

strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse

Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer

plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete

Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro

duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage

zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im

Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit

gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts

6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1

Mit Schreiben vom 13. März 2025 hat

der Beschuldigte dem Beschwerdeführer unter dem Betreff «Bedrohung mit

Schusswaffe» mitgeteilt, in der Kalenderwoche 9 habe die Baufirma [...] das Grundstück

des Beschwerdeführers überquert, um Sanierungsarbeiten am Feldweg zum Hof [...]

vorzunehmen. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) am 28. Februar 2025 das

zuständige Bauleitungsbüro angerufen und mit einer Schusswaffe gegen unbefugtes

Betreten gedroht. Er werde in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam gemacht, dass

Drohungen oder jegliches Verhalten, das als bedrohlich empfunden werde, in

keiner Weise geduldet werde. Sollte sich ein derartiger Vorfall wiederholen,

würden unverzüglich rechtliche Schritte gegen ihn eingeleitet.

Gegenüber der Polizei erklärte der

Beschwerdeführer dazu, der Ursprung der Angelegenheit liege in einer Überbauung

an der [...]strasse. Da durch diese Überbauung ihre Zufahrt zum Haus blockiert

werde, sei eine alternative Zufahrt für sie erstellt worden. Für ihn sei klar

gewesen, dass die Baufahrzeuge mit deren Gewicht nicht über seinen Hausplatz

fahren dürften. Dennoch sei dies, trotz Gesprächen, immer wieder vorgekommen.

Nach einer erneuten Vertröstung habe er gegenüber Herrn C.___ (dem

Bauingenieur) am Telefon gesagt, «Gottverdammi jetz han ig d Schnauze voll vo

öich, nöchscht Mou lüti dr Polizei ah». Dieser habe ihm gesagt, das solle er

machen, vielleicht mache die Firma dann etwas dagegen. Dieses Gespräch sei am

28.

Februar 2025 gewesen. Am 15. März 2025 habe er dann das besagte Schreiben

vom [...] erhalten, welches er am 17. März 2025 gelesen habe, da er sich den

Sonntag nicht habe kaputtmachen wollen. Er habe sicher nicht mit einer

Schusswaffe gedroht.

2.2

Die Staatsanwaltschaft führte zur

Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, C.___ habe anlässlich der

polizeilichen Einvernahme gesagt, der Beschwerdeführer sei während des

Gesprächs sehr aufgebracht gewesen und habe geflucht. Konkret habe er gesagt,

«Gottverdammi was muessi eigentlich no mache, ize isch mehr scho wieder eine

übere Husplatz gfahre, muessi d Polizei rüefe, was muessi mache, muessi zur

Waffe grife?». Da der Beschwerdeführer schliesslich auch noch die Baupläne

verlangt habe, habe er den Beschuldigten über das Telefonat in Kenntnis

gesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Beschuldigte davon

ausgehen dürfen, dass die Schilderungen von C.___ der Wahrheit entsprächen.

Jedenfalls habe er ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu

halten. Dem Beschuldigten gelinge somit der Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweis

im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB und er sei folglich nicht wegen übler

Nachrede strafbar. Es könne ihm auch kein Handeln wider besseres Wissen vorgehalten

werden.

2.3

Dagegen brachte der Beschwerdeführer

im Wesentlichen vor, der Beschuldigte habe den Vorwurf der

Schusswaffenbedrohung als behördlich festgestellte Tatsache dargestellt und

nicht relativiert. Er habe nicht geschrieben, es sei ein Verdacht und habe auch

nicht weiter abklären wollen. Deshalb könne er sich nicht auf den guten Glauben

berufen. Schliesslich habe er im Mail vom 28. April 2025 geschrieben, das

Schreiben mit der Kernaussage «Bedrohung mit Schusswaffe» ausschliesslich zur

Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst zu haben.

2.4

Der Beschuldigte erwähnte dazu, das

Schreiben in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit als Projektleiter verfasst zu

haben. Anlass sei ein eskalierendes Telefongespräch gewesen. Ziel des

Schreibens sei eine klare Grenzziehung sowie der Schutz der am Bauprojekt

beteiligten Personen gewesen; es sei auf Empfehlung des kantonalen

Bedrohungsmanagements erfolgt. Er habe zu keinem Zeitpunkt wider besseres

Wissen eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt.

3.

Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf

Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm

vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder

dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist

er nicht strafbar (Ziff. 2; Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis).

Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung)

wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines

unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf

zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung

oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.

4.

Auch wenn der Beschuldigte die

Formulierung im Betreff des Schreibens vom 13. März 2025 allenfalls auch

etwas anders hätte wählen können, durfte er aufgrund der Schilderungen von C.___

bezüglich des Telefonats vom 28. Februar 2025 davon ausgehen, dass diese und

damit auch seine (des Beschuldigten) Äusserungen im besagten Brief der Wahrheit

entsprechen. Jedenfalls hatte er aufgrund der Angaben von C.___ ernsthafte

Gründe, diese in guten Treuen für wahr zu halten. Die Staatsanwaltschaft hat

die Strafanzeige diesbezüglich daher zu Recht nicht an die Hand genommen.

Dies gilt auch für die Vorhalte der

Verleumdung und der Beschimpfung. Die Verleumdung verlangt ein Handeln wider

besseres Wissen und dies kann dem Beschuldigten aufgrund der Schilderungen von C.___

nicht nachgewiesen werden. Bei der Beschimpfung (Art. 177 StGB) wäre ebenfalls

der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zulässig.

Inwiefern sich an dieser Ausgangslage

etwas ändern sollte, weil der Beschuldigte das Schreiben ausschliesslich zur

Grenzziehung und zum Schutz der Baubeteiligten verfasst habe, ist nicht

ersichtlich.

Zusammenfassend wäre in einer zu

eröffnenden Strafuntersuchung folglich mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein

Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des

Obergerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Hagmann Ramseier